VWBES.2021.346
"Betriebliche Einschränkungen" Kleinwasserkraftwerk Dünnern
24. März 2025Deutsch38 min
Baurechtsparzelle Olten Nr. [...] in der «[...]», nahe dem Bahnhof Olten «[...]»,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Advokat Jakob
Martin,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. B.___,
vertreten durch
Rechtsanwalt Adrian Weber,
Beschwerdegegner
betreffend Betriebliche
Einschränkungen beim Kleinwasserkraftwerk an der Dünnern
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Zum Kleinwasserkraftwerk an der
Dünnern in Olten verfügte das Bau- und Justizdepartement (BJD) am 16. August
2021 Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass das
Kleinwasserkraftwerk der A.___ AG an der Dünnern in Olten in der Nachbarschaft
bei gewissen Betriebszuständen weiterhin Erschütterungen bzw.
Körperschallimmissionen von störendem Ausmass verursacht und deshalb noch
weitergehend «saniert» werden muss. Ein beschränkter Betrieb bleibt möglich.
2. Die Turbinenspülung darf bis auf
Weiteres nur tagsüber zwischen 07 und 21 Uhr erfolgen.
3. Der Betrieb des Wasserkraftwerkes wird
sofort bis auf Weiteres in den Nachtstunden zwischen 21 und 07 Uhr
eingeschränkt bis zu einer maximal nutzbaren Wassermenge von 1.5 m3/s
(d. h. exklusiv Restwassermenge). Vorbehalten bleiben weitere Einschränkungen,
wenn die Störungen in den Nach[t]stunden auch bei diesen nutzbaren Wassermengen
vorhanden sind.
4. Diese Einschränkungen gelten bis zu
gegenteiliger Verfügung. Sie werden gelockert bzw. aufgehoben, sobald die A.___
mit Messungen belegen kann, dass der Beurteilungswert von 25 dB auch bei einer
höheren Wassermenge bzw. der Ausbaumenge (Normalbetrieb) eingehalten wird.
5. Das Amt für Umwelt begleitet und
überwacht den Sanierungsprozess. (...)
2.1 Es rechtfertigt sich, hier kurz zurückzublenden:
Die A.___ AG betreibt auf der
Baurechtsparzelle Olten Nr. [...] in der «[...]», nahe dem Bahnhof Olten «[...]»,
an der Dünnern ein kleines Wasserkraftwerk. Sie reichte ein Baugesuch für die
Sanierung der Zentrale des Kraftwerks ein. Das kantonale Amt für Raumplanung
liess im Sommer 2019 zunächst wissen, bei dem Bauvorhaben handle es sich
ausschliesslich um die Nachbesserung eines Werkmangels. Dies sei nicht
baubewilligungspflichtig.
Am 8. Januar 2020 verfügte das BJD indessen
Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass das
vorstehend näher bezeichnete Kleinwasserkraftwerk der A.___ AG an der Dünnern
in Olten in der Nachbarschaft Erschütterungen bzw. Körperschallimmissionen von
störendem Ausmass verursacht und deshalb «saniert» werden muss.
2. Das Bau- und Justizdepartement nimmt vom
Sanierungsprojekt (…) verbindlich Kenntnis. Die bauliche Sanierung ist gemäss
den Unterlagen vorzunehmen. (…)
3. Die Sanierung muss spätestens Ende April
2020 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen bei den umliegenden
Wohnliegenschaften (…) keine störenden Einwirkungen (Körperschallimmissionen)
mehr auftreten. Der massgebliche Beurteilungspegel (Vorsorgewert für eine
Neuanlage) beträgt 25 dB(A). Sollte dieser Wert bei der Turbinenreinigung
(Spülvorgang) überschritten werden, ist diese nur im Zeitraum von 07:00 bis
21:00 Uhr zulässig.
4. Das Amt für Umwelt begleitet (…) den
Sanierungsprozess. (…)
5. Nach der Wiederinbetriebnahme des
sanierten Kraftwerkes sind bei der Wohnbaute [...] (…) Abnahmemessungen
durchzuführen. (…)
Das Departement begründete diesen
Entscheid namentlich wie folgt: Grundlage seien der kantonale Teilzonen-,
Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Kleinwasserkraftwerk Dünnern» und die
Konzession aus dem Jahr 2011. Weiter habe das BJD 2014 geringfügige
Projektänderungen bewilligt. Das Werk sei im Dezember 2015 definitiv in Betrieb
gegangen. Ende März 2017 hätten die Bewohner der Liegenschaft [...] unterirdisch
geleiteten Körperschall beklagt. Man habe eine Untersuchung durchgeführt. Die
Betreiberin habe eine Komplettsanierung geplant und eine Untersuchung in
Auftrag gegeben. Das Departement habe die Auffassung vertreten, als reine
Sanierung sei das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig. Für Körperschall und
Erschütterungen gebe es keine Grenzwerte. Die Beurteilung erfolge in der Praxis
gestützt auf SIA-Norm Nr. 181, Schallschutz im Hochbau, Kapitel 3.2.4,
Abgestrahlter Körperschall aus Industrie und Gewerbe. Bei einer mittleren
Lärmempfindlichkeit gelte ein Anforderungswert von 28 dB(A), bei erhöhten
Anforderungen ein solcher von 25 dB(A). Die Messungen hätten Werte zwischen
31.6 und 33.6 dB(A) ergeben; dies sei als störend zu beurteilen. Die Anlage sei
zu «sanieren». Die Turbinenreinigung, der Spülvorgang, dauere jeweils nur
wenige Minuten und falle nicht häufig an. Es wäre unverhältnismässig, auch
diesen Vorgang dem Beurteilungspegel zu unterstellen. Die Reinigung dürfe aber
ausschliesslich tagsüber erfolgen. Ein Gutachten stelle fest, dass Wasser in
die Körperschalldämmfuge eingetreten sei. Das Sanierungsprojekt sehe Folgendes
vor: Die technischen Einrichtungen und der Innenausbau der Zentrale sollen
komplett ausgebaut und nach der Abdichtung der Aussenwanne und dem Anbringen
einer neuen Körperschalldämmung wieder eingebaut werden.
2.2 Dagegen liess B.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben:
1. Satz 3 und Satz 4 der Dispositiv-Ziffer
3 der Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 seien aufzuheben.
Satz 3 sei neu wie folgt zu formulieren:
«Der massgebliche Beurteilungspegel
(Vorsorgewert für eine Neuanlage) beträgt 25 dB(A), der ebenfalls für die
Turbinenreinigung (Spülvorgang) gilt».
Satz 4 sei neu wie folgt zu formulieren:
«Die Turbinenreinigung (Spülvorgang) ist
nur werktags im Zeitraum von 08:00 bis 20:00 [Uhr] zulässig; an Wochenenden und
Feiertagen gilt ein Zeitraum von 09:00 bis 18:00 [Uhr]. Pro Tag sind maximal
drei Spülvorgänge zulässig».
2. Die Dispositiv-Ziffer 5 der
Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 sei wie folgt zu ergänzen:
«Sollten nach der Sanierung und bei der
Einhaltung des Beurteilungspegels von 25 dB(A) durch den Betrieb des
Kleinwasserkraftwerkes Dünnern bei der Liegenschaft [...] in 4600 Olten immer
noch störende Einwirkungen (Körperschallimmissionen) auftreten, erlässt das Amt
für Umwelt umgehend – auf Kosten der A.___ AG – die notwendigen Massnahmen zur
Reduktion der störenden Einwirkungen, wie insbesondere erneute
Sanierungsmassnahmen, Leistungsreduktion oder Betriebseinstellung ». (…)
Die Turbinenreinigung sei Hauptquelle
der Immissionen und werde als störender wahrgenommen als der Betrieb. Nun habe
die Vorinstanz die Reinigung vom Beurteilungspegel ausgenommen. Die
Sanierungsverfügung verletze das Vorsorgeprinzip, indem für die Turbinenreinigung
kein Grenzwert festgelegt werde. Die Turbinenreinigung störe mit ihrem Rumpeln.
In der Vergangenheit sei die Reinigung zwei- bis dreimal täglich erfolgt. Man
müsse für die Turbinenreinigung einen Grenzwert festsetzen. Sie sei ebenfalls
dem Beurteilungspegel von 25 dB(A) zu unterstellen. Der Spülvorgang sei
nur werktags von 8 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 18 Uhr zu gestatten.
Pro Tag seien maximal drei Spülvorgänge zu gestatten. Das Kraftwerk sei längere
Zeit so betrieben worden. Ein unveränderlicher Wert von 25 dB(A) sei weder
zumutbar noch verhältnismässig. Es sei nicht klar, ob Körperschall durch
unterirdische Felsverbindungen geleitet werde.
2.3 Die Betreiberin der Anlage liess
wissen, es gehe um die Behebung von Werkmängeln, welche eine ungenügende
Entkoppelung des Auslaufbauwerks zur Folge hätten. Mit einer Projektänderung
habe man bezweckt, eine noch bessere Körperschalldämmung zu erzielen, indem man
die elastische Lagerung auf das ganze Auslaufbauwerk erweitert habe. Die
Schlussabnahme sei im Oktober 2016 erfolgt. Ausser der Beschwerdeführerin
hätten sich bis heute keine Anwohner über Immissionen beklagt. Ein Gutachten
habe aufgezeigt, dass die durch das Kraftwerk hervorgerufenen Erschütterungen
unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s lägen. Im Gebäude der
Beschwerdeführerin erreiche der Körperschall 30 dB(A). Körperschall von
Wasserkraftanlagen werde erst ab 30 dB(A) als störend beurteilt. Lediglich beim
Spülvorgang sei es zu Spitzenwerten von 33 dB(A) gekommen. Die Betreiberin
führe die Spülungen nur noch tagsüber durch. Ein Gutachten sei zum Schluss
gekommen, dass die elastische Entkoppelung und die Körperschallisolation
mehrere gravierende Mängel aufwiesen. Es gehe um die Nachbesserung eines
Werkmangels. Wegen der Corona-Situation habe man um eine Verlängerung der Frist
für die Beseitigung des Mangels nachsuchen müssen. Es werde bestritten, dass
die Immissionen massiv störend seien. Die Frage der Turbinenreinigung sei von
der Beschwerdeführerin erst in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf
eingebracht worden. Die Spülung gehöre nicht zum normalen Betrieb und sei
jeweils nach ein bis zwei Minuten abgeschlossen. Die Beschränkung auf die
Tageszeit habe eine Produktionseinbusse zur Folge. Man stimme indessen einer
Beschränkung auf die Tageszeit zwischen 7 und 21 Uhr zu. Dies sei eine
Verbesserung für die Beschwerdeführerin. Der Spülvorgang sei im Vorentwurf der
Verfügung nicht vom Beurteilungspegel erfasst gewesen. Man habe einen
Spitzenwert von 33 dB(A) gemessen. Es gebe keine Grenzwerte; auch nicht für den
Spülvorgang. Das mängelfreie Kraftwerk solle möglichst gar keine
Körperschallimmissionen verursachen. Es könne nicht angehen, den Betrieb so zu
beschränken, dass das Werk nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Das
sanierte Kraftwerk werde bald fertiggestellt sein. Erst dann würden sich die
allenfalls noch vorhandenen Auswirkungen auf die Umgebung zeigen. Es gehe nicht
um eine Sanierung, sondern um eine Behebung von Werkmängeln. Die
Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch, in den Mängelbehebungsprozess
einbezogen zu werden.
2.4 Das Verwaltungsgericht zog im Urteil
VWBES.2020.18 namentlich Folgendes in Erwägung:
Da Fälle wie der vorliegende, jedenfalls
in der Rechtsprechung, selten seien, seien folgende Erläuterungen
vorangestellt: Verursacher von Erschütterungen seien in der Schweiz namentlich
der schienengebundene Verkehr, die Industrie und die Wasserkraftwerke. Sie
erzeugten tieffrequente Schwingungen. Die Vibrationen würden sich durch Mauern
auf Wohnräume übertragen und könnten dort gefühlt werden. Körperschall sei der
Lärm, der durch Wände und Böden abgestrahlt und (meist als dumpfes Grollen)
hörbar wahrgenommen werde. Es sei der Schall, der am Empfangsort wegen
Schwingungen eines dafür geeigneten Bauteils entstehe (Urteil des
Bundesgerichts 1C_315/2017 E. 4.1).
Massnahmen, die gegen Erschütterungen
ergriffen werden könnten, seien namentlich:
-
Elastische Lagerung
der Quelle,
-
Einsatz von
Dämpfern,
-
Behinderung der
Schwingungsausbreitung durch offene oder ausbetonierte Schlitze,
-
elastische
Gebäudelagerung.
Beim Köperschall würden kleinste
Unterschiede im Schallpegel als grosse Unterschiede der Lautstärke
wahrgenommen. Zum Schutz vor abgestrahltem Körperschall könne das Niveau von
den Aussenlärmgrenzwerten abgeleitet werden. Dabei müsse aber den
empfindungsspezifischen Unterschieden beim Erleben von tieffrequentem Innenlärm
Rechnung getragen werden. Der Entwurf einer Verordnung über den Schutz vor
Erschütterungen (VSE) sei seit 2006 in der Vernehmlassung (Kantone Aargau und
Graubünden: Merkblätter Erschütterungen und Körperschall. Tommaso Meloni:
Schutz des Menschen vor Erschütterungen, Tagung der Eidgenössischen
Schätzungskommissionen vom 9. November 2010).
Erschütterungen seien Einwirkungen nach
Art. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Anders als für Lärm bestünden
keine Immissionsgrenzwerte. Erschütterungen seien im Einzelfall zu beurteilen.
Erschütterungen würden unter anderem dann als schädlich oder lästig gelten,
wenn sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störten, wobei von
einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden müsse.
Emissionsbegrenzungen seien mit unmittelbar auf das USG gestützten Verfügungen
zu treffen (Art. 12 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG). Es dürfe auf private
oder ausländische Richtlinien abgestellt werden (vgl. URP 1993, 204 f.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_315/2017).
Wende man die SIA-Norm 181 an, auf die
die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) in Art. 32 verweise, so sei die
Lärmempfindlichkeit nach Ziffer 2.3 als mittel einzustufen (Wohnen, Schlafen,
geistige Arbeiten). Eine höhere Einstufung erfolge bloss für spezielle
Ruheräume in Spitälern und Sanatorien. Für abgestrahlten Körperschall aus
Industrie und Gewerbe seien die Anforderungen für Geräusche haustechnischer
Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude zu erfüllen (Ziffer 3.2.4.3).
Nach Ziffer 3.2.3.4 würden beim Schutz vor solchen Geräuschen 25 dB(A) als
Kleinstwert gelten. 28 dB(A) wäre der Anforderungswert für Dauergeräusche; 33
dB(A) würden für einzelne Funktionsgeräusche gelten (vgl. Tabelle 6). Die
Vorinstanz habe somit den niedrigst möglichen Beurteilungspegel gewählt. Der
Beurteilungspegel entspräche beim Luftschall etwa der Geräuschkulisse in einem
ruhigen Schlafzimmer. (Die C.___ AG habe vor der Instandstellung Maximalwerte
von 33 dB(A) gemessen, vgl. Gutachten S. 22).
Zum Vergleich: Bei Lärm am Arbeitsplatz
meine die suva zu Luftschall, erst ab einem achtstündigen Lärmexpositionspegel
ab 85 dB(A) seien Massnahmen angezeigt. In einem Kleinbüro, einem
Operationssaal oder einem Ruheraum werde von einem Lex von
40 dB(A) ausgegangen. Bei einer Dienstwohnung wären es nachts 35 dB(A)
(vgl. Merkblatt Akustische Grenz- und Richtwerte vom August 2019).
Die Stadt Bern (Direktion für
Sicherheit, Umwelt und Energie: Beurteilung von Erschütterungen und
abgestrahltem Körperschall, Beurteilung von Erschütterungen und abgestrahltem
Körperschall vor dem Inkrafttreten der Verordnung [ohne hausinterne Quellen],
24. Oktober 2018) verweise auf die Deutsche Industrie Norm DIN 4510-2,
Tabelle 1 (Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in
Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen), meine aber, bis die Verordnung
zum Schutz vor Erschütterungen in Kraft trete, sei kein Vollzug möglich. Die an
sich einschlägige Norm 4510-2 «Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2,
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden» sei im vorliegenden Fall nicht
anwendbar, denn die Betreiberin führe unwidersprochen aus, die Erschütterungen
des Kraftwerks lägen unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s (vgl. auch die
Schlussfolgerung des Gutachtens der C.___ AG vom 21. Februar 2018, S. 22). Es
gehe hier bloss um Körperschall.
Die Norm SN 640 312
«Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke» werde in diesem Zusammenhang
ebenfalls zitiert, enthalte aber keine hier verwertbaren Informationen. Es
bleibe deshalb bei der Beurteilung nach SIA 181.
Nach dem Wortlaut der angefochtenen
Verfügung sei das Spülen der Turbinen vom festgelegten flüsterleisen
Beurteilungswert von 25 dB(A) mitumfasst. Das Spülen finde vielleicht dreimal
am Tag zwei Minuten lang statt. Da Beurteilungspegel, so es sie denn gäbe, in
der Schweiz Mittelungspegel seien, fiele dieses Geräusch gar nicht in Betracht.
Um, für den Fall, dass die Spülung die
25 dB(A) nicht einhalte, eine Ruhezeit festzulegen, fehle (auch noch) eine
einschlägige anwendbare Norm.
Lärmimmissionen von Energieanlagen würden
nach Anhang 6 der LSV als Gewerbelärm gelten. Nach Anhang 6 Ziffer 31 der
Lärmschutzverordnung gelte die Zeit von 7 bis 19 Uhr als Tag. Für andere
Lärmarten lege die Lärmschutzverordnung die Tag- und Nachtgrenze anders fest.
Für Eisenbahnen und Flugzeuge gelte z.B. die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr als
Tag. Ein Blick in die städtische Polizeiordnung zeige, dass zwischen 20.00 und
07.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 13.00 alle Lärm verursachenden Arbeiten zu
unterlassen seien (Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt
Olten vom 29. September 2016, Art. 11 Ruhezeiten). Die Anlage nach Möglichkeit
tagsüber zu spülen, erscheine als sinnvoll (vgl. die Schlussfolgerung des
Gutachtens der C.___ AG vom 21. Februar 2018, S. 22: Beim Spülen der
Turbine wurde vor der Sanierung ein maximaler Körperschall von 33 dB(A)
gemessen). Zumindest sei die Spülung möglichst nicht zu nachtschlafener Zeit
vorzunehmen; dies liege auf der Hand. Die von der Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung
(7 bis 21 Uhr) sei nicht zu beanstanden. Die Betreiberin habe sich damit
einverstanden erklärt.
Es sei kaum tunlich, sonntags andere
Zeiten vorzusehen. Denn dies würde eine komplexere Steuerung bedingen, die,
schon wegen der kommunalen und kantonalen Ruhetage, zumindest einmal jährlich
neu zu programmieren wäre. Die Beschränkung der Spülungen auf drei pro Tag
könnte namentlich im Herbst, wenn viel Laub anfalle, einer
Betriebseinschränkung gleichkommen. Der Nutzen für die Beschwerdeführerin wäre
demgegenüber gering.
Die Beschwerdeführerin wohne am [...] in
einer normalen Wohnzone W2. Die Parzelle sei lärmmässig der
Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Nach der Lärmschutzverordnung würden somit
beim Luftschall für eine Gewerbenutzung Planungswerte von 55 dB(A) tagsüber und
45 dB(A) nachts gelten. Gewisse Immissionen seien durch die Beschwerdeführerin
hinzunehmen. Es sei deshalb nicht angängig, bereits heute Anordnungen für den
Fall vorzusehen, dass sich das ehrgeizige Sanierungsziel nicht (auf Anhieb)
erreichen lasse.
Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde am 12. August 2020 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.
3. Gegen die unter Ziffer 1 hiervor
genannte Verfügung vom 16. August 2021 erhob nun die A.___ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 16. August
2021 betreffend «Betriebliche Einschränkungen» Kleinwasserkraftwerk Dünnern in
Olten vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 16.
August 2021 betreffend «Betriebliche Einschränkungen» Kleinwasserkraftwerk
Dünnern in Olten aufzuheben und die Angelegenheit zur näheren Abklärung und
erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Departement habe mit 25 dB(A)
bereits den niedrigst möglichen Beurteilungsgrenzwert verfügt (SIA Norm 181).
Der Entscheid vom 8. Januar 2020 sei äusserst restriktiv. Das
Verwaltungsgericht habe festgehalten, der (jeweils kurze) Spülvorgang falle für
die Beurteilung nicht in Betracht. Nach der Sanierung könne der elastisch
gelagerte Betonblock nun frei schwingen. Innerhalb der Kraftwerkszentrale werde
der Körperschall entkoppelt. Die durch das Kraftwerk verursachten
Erschütterungsimmissionen seien zwar im Nachbargebäude erkennbar, lägen aber
mit 0.1 mm/s unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s für normal
empfindliche Menschen. Das Departement sei zum Schluss gekommen, dass der
Grenzwert von 25 dB(A) in allen Betriebszuständen eingehalten sei ausser beim Spülvorgang.
Dabei habe man aber einen Tonalitätszuschlag von 4 dB(A) veranschlagt. Während
des Betriebs der Turbine sei der Grenzwert eingehalten. Die verfügte
Betriebseinschränkung sei unverhältnismässig. Bezüglich des zeitweise auftretenden
Geräuschs von 200 Hz habe man zusätzliche Abklärungen in Aussicht gestellt.
Die angefochtene Verfügung sei
ungenügend begründet. Darin liege eine massive Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Wassermenge und
den Immissionen. Der Bericht von D.___, der einseitig von der Anwohnerin
beauftragt worden sei, sei unvollständig und widersprüchlich. Leise Schallpegel
könnten mit einem handelsüblichen Dezibelmessgerät nicht verlässlich gemessen
werden. Die Messwerte könnten keinen Betriebszuständen zugeordnet werden. Nur
die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, Messungen vorzunehmen. Der Bericht
berücksichtige einen nicht nachvollziehbaren Tonhaltigkeitszuschlag. Es handle
sich beim Bericht um eine reine Parteibehauptung. Zwischen der Wassermenge und
den Immissionen bestehe kein direkter Zusammenhang. Die Abflussmenge habe
keinen Einfluss auf den Schallpegel. Warum eine Begrenzung bei 1.5 m3/s
liegen solle, sei völlig unklar. Es trete zwar ein 200-Hz-Ton auf. Auf diesen
Ton würden diverse externe Einflüsse wie die Raumgeometrie wirken. Eine
Betriebseinschränkung habe darauf keinen Einfluss. Die verfügte
Betriebseinschränkung sei mit erheblichen wirtschaftlichen Einbussen verbunden,
die über 50 % liegen würden. Die Verfügung greife massiv in die
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die Liegenschaft an der [...]
befinde sich in der Empfindlichkeitsstufe II. Dort würden Planungswerte von 55
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts gelten. Es sei zu berücksichtigen, welche
massive Reduktion der Belastungsgrenzwerte die Beschwerdeführerin bereits
akzeptiert habe. Die verfügte Betriebseinschränkung sei unverhältnismässig,
weil sie für die Beschwerdeführerin eine Ertragseinbusse von über 20 % zur
Folge hätte.
Als die Firma E.___ ihr Messgerät Ende
September 2021 abgebaut habe, sei die Turbine des Kraftwerks stillgestanden.
Dennoch habe die Anwohnerin ein brummendes Geräusch wahrgenommen; dies auch
nachdem alle ihre elektrischen Geräte abgestellt worden seien. Die Quelle
dieses Geräusches müsse in der Umgebung der Liegenschaft [...] liegen. Es gehe
nicht an, wegen Geräuschen, die gar nicht vom Kraftwerk ausgingen,
Betriebseinschränkungen zu verfügen. Der Grenzwert von 25 dB(A) gelte nur für
den Betrieb des Kraftwerks (Körperschall) und nicht für zusätzlichen
Luftschall, verursacht beispielsweise durch das Fliessen des Wassers. Dies sei
zu trennen. Ende September 2021 habe man ein brummendes Geräusch wahrnehmen
können, obschon das Kraftwerk abgestellt gewesen sei. Es bestehe der Verdacht,
dass gebäudeeigene Resonanzen der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin bereits
vorhandene Schwingungen verstärkten.
Für den Ton von 200 Hz lasse sich keine
Quelle im Kraftwerk ausmachen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre
Beobachtungsprotokolle nicht zur Verfügung gestellt. Es bestünden
offensichtlich Lärmursachen, die mit dem Kraftwerksbetrieb nichts zu tun
hätten. Man habe ja die Ursache trotz monatelanger professioneller
Untersuchungen nicht gefunden.
Man habe die ursprünglich vorhandenen
Mängel rasch behoben und sei bestrebt, Immissionsquellen zu beseitigen. Der
Beurteilungsgrenzwert von 25 dB(A) sei eingehalten und werde lediglich
überschritten, wenn man einen Tonhaltigkeitszuschlag von 4 dB(A) anwende. Vor
diesem Hintergrund zu behaupten, der Kraftwerksbetrieb verursache immense und
unkontrollierte Körperschallimmissionen, gehe nicht an. Dass die Behebung der
ursprünglichen Werkmängel immissionsmässig nicht die erwartete Wirkung gehabt
habe, sei ein Beleg dafür, dass die Ursache der Immissionen ausserhalb des
Kraftwerkbetriebs liegen müssten. Nach der elastischen Entkopplung seien
allfällige unterirdische Felsverbindungen nicht mehr relevant. Die Firma E.___
sei zum Schluss gekommen, es gebe im Kraftwerk keine Quelle für den Ton mit 200
Hz. Schliesslich trete ja die Schallimmission auch bei abgestelltem Kraftwerk
auf. Bis heute sei nicht erstellt, dass der Kraftwerksbetrieb Immissionen
verursache, die über den Beurteilungsgrenzwert hinausgingen.
4. Das BJD beantragte, die Beschwerde
sei kostenfällig abzuweisen. Die Begründung der Verfügung genüge den
Anforderungen. In Anbetracht der Vorakten habe die Begründung konzis ausfallen
dürfen. Der Tonalitätszuschlag sei aufgrund des Höreindrucks vor Ort bestimmt
worden. Die Abflussmenge habe durchaus einen Einfluss auf den Lärmpegel gehabt.
Beim Bericht D.___ handle es sich um ein Parteigutachten eines ausgewiesenen
Fachmanns.
5. Die Anwohnerin B.___ liess
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bisher sei das Kraftwerk
weit von einem Beurteilungswert von 25 dB(A) entfernt. Massnahmen, wie in
der angefochtenen Verfügung enthalten, seien dringend erforderlich. Man habe beim
Bau und bei der Sanierung weder dem Baugrund noch dem Grundwasserspiegel
Rechnung getragen. Mögliche unterirdische Körperschallübertragungen durch
unterirdische Felsverbindungen habe man bis heute nicht untersucht. Die
Beschwerdeführerin habe bis heute keine Abnahmemessungen vorgenommen. Experte D.___
habe immerhin etwas Licht ins Dunkel bringen können. Die
Körperschallimmissionen würden als äusserst störend wahrgenommen. Man stimme
der angefochtenen Verfügung «grundsätzlich zu». Es seien bloss milde Massnahmen
angeordnet worden. Indessen sei der Korrekturfaktor von 4 dB nach wie vor zu
tief. Die Firma E.___ versuche, die Beschwerdeführerin zu entlasten. Ohne
Betrieb des Kraftwerks, sei in der Liegenschaft B.___ kein Körperschall
wahrnehmbar.
6. Mit Verfügung vom 29. November
2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Am 5. Januar 2022 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und wies erneut darauf hin, dass
zwischen der turbinierten Wassermenge und den auftretenden Lärmimmissionen kein
Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdegegnerin sei darauf mit keinem Wort
eingegangen und halte an ihrer Verfügung fest, welche eine mit erheblichen
wirtschaftlichen Einbussen verbundene Betriebseinschränkung für sie bewirke.
Auch nach weiteren aufwändigen Messungen der Firma E.___ lasse sich für den
dominant wahrgenommenen Ton von 200 Hz keine explizite Quelle im Kraftwerk
ausmachen.
8. Am 7. November 2022 fand ein
Delegationsaugenschein mit Parteibefragung statt. Dafür wird auf das Protokoll
und die Fotos in den Akten verwiesen. Es wurde dabei vereinbart, weitere
Messungen durch die Firma F.___ durchführen zu lassen, dies in Absprache mit
dem Amt für Umwelt (AfU).
Beide Parteivertreter reichten
Stellungnahmen zum Protokoll des Augenscheins ein.
9. Das Verfahren wurde in der Folge
sistiert.
10. Am 2. Mai 2024 ging der
Messbericht der Firma F.___ beim Verwaltungsgericht ein.
11. Mit Stellungnahme vom 23. Mai
2024 liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Weber, im Wesentlichen
ausführen, gemäss Verfügung vom 8. Januar 2020 liege die Beweislast bei
der Beschwerdeführerin, nachzuweisen, dass der Beurteilungswert von 25 dB(A)
eingehalten sei. Der Bericht der F.___ AG zeige nun, dass dieser
Beurteilungswert nicht über alle Betriebszustände eingehalten werden könne.
Damit verstosse der Betrieb des KWK gegen die Sanierungsverfügung vom
8. Januar 2020 und sei damit widerrechtlich. Die Beschwerde sei
entsprechend abzuweisen.
12. Das Bau- und Justizdepartement
führte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2024 im Wesentlichen aus, es sei mit
dem Messbericht und den Schlussfolgerungen einverstanden. Die Auswertung der
Messungen habe gezeigt, dass der verfügte Grenzwert von 25 dB(A) je nach
Zuschlag für den Tongehalt bei Leistungen ab 200 kW und höher mehrheitlich
überschritten werde. Anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen gehe man
aktuell von einem Zuschlag von +2 dB aus, womit der Grenzwert von 25 dB(A) bei
einer Leistung von ca. 300 kW überschritten würde. Für eine genauere
Abschätzung des Tongehalts wäre jedoch eine Begehung vor Ort, bei verschiedenen
Betriebszuständen erforderlich. Es lasse sich zudem kein Kausalzusammenhang
zwischen dem gemessenen Körperschall, der produzierten Kraftwerkleistung und
der dazugehörigen Durchflussmenge herstellen.
Leider würden die getätigten Messungen
nicht die erhoffte Klarheit bringen. Es habe nicht exakt eruiert werden können,
wie häufig der Grenzwert von 25 dB(A) bei Normalbetrieb überschritten würde.
Zudem habe auch keine verlässliche Aussage über die Ursache der erhöhten
Körperschallimmissionen gemacht werden können. Neben der Übertragung durch die
Turbine selber sei auch nicht auszuschliessen, dass die ursächlichen
Erschütterungen allenfalls von der Zulaufleitung, insbesondere von der
Umlenkung vor der Turbine, herrühren könnten.
Bei kleinerer Durchflussmenge steige
jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass der abgestrahlte Körperschall an der
Liegenschaft [...] reduziert werde. Wann die Tonhaltigkeit des Störgeräusches
jedoch abnehme und der definierte Grenzwert von 25 dB(A) dann eingehalten
werden könnte, habe nicht abschliessend bestimmt werden können. Die
Messauswertung könne auch den linearen Zusammenhang zwischen Durchflussmenge
und Körperschall nicht stützen. Es gebe sicher weitere Faktoren, die einen
relevanten Einfluss hätten: z.B. Wartung der Turbine, Verschmutzung,
Verwirbelung in der geknickten Zulaufleitung bei unterschiedlicher
Durchflussmenge etc.
Um die Ursache der erhöhten
Erschütterungen und den damit verbundenen Körperschallimmissionen zu finden,
seien weitere Abklärungen mit spezialisierten Fachfirmen zwingend notwendig.
Dies erscheine aber erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens als möglich. Die vorliegend streitgegenständlichen
betrieblichen Einschränkungen von max. 1.5 m3/s erwiesen sich
jedenfalls als rechtens. Damit sei das Problem zugegebenermassen zwar nicht
gelöst, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens scheine es jedoch eher möglich,
gemeinsam mit den Parteien nach Lösungen zu suchen.
13. Mit Stellungnahme vom 5. Juli
2024 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Martin,
im Wesentlichen ausführen, bei den Ergebnissen, welche über 25 dB(A) lägen,
handle es sich um Turbinenleistungen über 320 kW. Solche seien lediglich an 39
Tagen (2022) bzw. an 33 Tagen (2023) im Jahr aufgetreten, vorwiegend in den
Wintermonaten Dezember-März. Dieser kleine Bruchteil zeige, dass die
Betriebseinschränkungen völlig unverhältnismässig seien.
Die Messergebnisse zeigten nun, dass ein
wirtschaftlich tragbarer Kraftwerksbetrieb keinen Grenzwert von 25 dB(A)
einhalten könne. Mit anderen Worten sei es trotz dem in der Sanierungsverfügung
vom 8. Januar 2020 geforderten enormen Aufwand (Sanierungskosten von über
1 Mio. Franken und erhebliche Ertragsausfälle) gar nie möglich gewesen, den
Körperschall auf das geforderte Mass zu reduzieren. Die Sanierungsverfügung vom
8. Januar 2020 stelle sich somit als unrichtig dar, weshalb nicht auf
diese abzustellen sei.
Bei der Festsetzung des Grenzwerts von
25 dB(A) beziehe sich das AfU explizit auf die Norm SIA 181 aus dem Jahr 2006,
Schallschutz im Hochbau. Seit November 2020 gelte eine neue Fassung der
SIA-Norm 181, welche in Kapitel 0.1.3 explizit den Geltungsbereich für
Schallschutz gegenüber externen Körperschallquellen ausschliesse. Damit sei die
rechtliche Grundlage, auf welche sich die Sanierungsverfügung vom
8. Januar 2020 und damit auch die angefochtene Verfügung vom
16. August 2021 stützten, weggefallen. Entsprechend sei die Verfügung vom
16. August 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie auch die Verfügung vom 8. Januar 2020 in
Wiedererwägung ziehe.
14. B.___, vertreten durch Rechtanwalt
Adrian Weber, liess mit Eingabe vom 20. August 2024 dazu ausführen, es
treffe nicht zu, dass Lärm über dem Grenzwert von 25 dB(A) erst bei einer
Turbinenleistung von über 320 kW entstehe, sondern werde der verfügte Grenzwert
bereits bei Leistungen ab 200 kW überschritten. Die Beschwerdeführerin sei für
den Lärm, der durch ihr defektes und falsch geplantes Kraftwerk verursacht
werde, selbst verantwortlich.
Die Einwände der Beschwerdeführerin
betreffend den auf 25 dB(A) festgesetzten Grenzwert seien verspätet. Dieser sei
rechtskräftig festgesetzt worden und gelte am Tag und in der Nacht. Auch die
neue Fassung der SIA-Norm 181 ändere daran nichts. Die Frage der Beurteilung
von Körperschall sei seit jeher nicht explizit in einer Norm verankert gewesen
und die Festsetzung des Grenzwerts von 25 dB(A) sei bloss in Anlehnung an die
Norm erfolgt. Streng genommen seien aber auch diese 25 dB(A) nicht für Anlagen
ausserhalb des eigenen Gebäudes festgesetzt worden. Nun seien in der neuen
Fassung der Norm zwar die externen Körperschallquellen explizit ausgeklammert,
was aber auch vorher schon implizit der Fall gewesen sei. An der analogen
Anwendung der Norm SIA 181 habe sich somit nicht geändert, solange keine
anderen Grenzwerte vorhanden seien, womit sich auch am Grenzwert von 25 dB(A)
nichts ändere.
15. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde
den Parteien die Gelegenheit geboten eine Kostennote und eine allfällige
Honorarvereinbarung einzureichen. Rechtsanwalt Jakob Martin verzichtete darauf.
Rechtsanwalt Adrian Weber reichte für den Zeitraum bis 6. Januar 2022 eine
detaillierte Kostennote ein und für die Zeit danach lediglich
Honorarrechnungen.
16. Das Verfahren ist spruchreif. Für
die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird auf die Akten verwiesen;
soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Es wurden Zeugen- und
Parteibefragungen beantragt. Am 7. November 2022 fand in Olten ein Augenschein
mit Parteibefragung statt. Eine Zeugenbefragung würde die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen, ein Augenschein mit
Parteibefragung durchgeführt und die Parteien konnten ihre Standpunkte in den
Rechtsschriften ausführlich aufzeigen. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Zeugenbefragung
anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die Anträge sind deshalb
abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer Zeugenbefragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die
Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E.
2.4
S. 431). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Zeugenbefragungen im
Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).
3.1
Vorliegend ist zuerst der
Verfahrensgegenstand festzulegen. Was bereits rechtskräftig verfügt wurde, kann
im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden. Mit Verfügung vom
8.
Januar 2020 hatte das BJD festgestellt, dass das fragliche Kraftwerk in
der Nachbarschaft Erschütterungen bzw. Körperschallimmissionen von störendem
Ausmass verursache und deshalb saniert werden müsse. Insbesondere wurde unter Ziffer
3.
dieser Verfügung festgehalten, die Sanierung müsse spätestens Ende April 2020
abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürften bei den umliegenden
Wohnliegenschaften durch den Betrieb des KWK keine störenden Einwirkungen
(Körperschallimmissionen) mehr auftreten. Der massgebliche Beurteilungspegel
(Vorsorgewert für eine Neuanlage) betrage 25 dB(A). Sollte dieser Wert bei
der Turbinenreinigung (Spülvorgang) überschritten werden, sei diese nur im
Zeitraum von 07:00 bis 21:00 Uhr zulässig.
Diese Verfügung wurde durch die Beschwerdeführerin
nicht angefochten und ist rechtskräftig. Somit ist der massgebliche
Beurteilungspegel, der nicht überschritten werden darf, mit 25 dB(A)
bereits rechtskräftig festgelegt und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr
angefochten werden. Dasselbe gilt für die Turbinenspülung, welche bei
Überschreitung des Wertes von 25 dB nur im Zeitraum von 07:00 bis 21:00 Uhr
zulässig ist.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zur Norm SIA 181 ändern daran nichts. Körperschallimmissionen sind in keiner
Rechtsnorm geregelt und der vorliegend festgelegte Beurteilungspegel von 25
dB(A) wurde lediglich in Anlehnung an die Norm SIA 181 festgelegt. Die Änderung
der Norm ändert am festgelegten Beurteilungspegel nichts.
3.2
Mit der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 16. August 2021 wurde sodann festgelegt, dass der Betrieb
des Kraftwerks sofort bis auf Weiteres in den Nachtstunden zwischen 21 und 07
Uhr bis zu einer maximal nutzbaren Wassermenge von 1.5 m3/s
(d.h. exklusiv Restwassermenge) eingeschränkt werde (Ziffer 3). Diese
Betriebseinschränkung ist im vorliegenden Verfahren anfechtbar und zu
überprüfen.
Die folgende Bestimmung in Ziffer 4 der
angefochtenen Verfügung regelt, unter welchen Bedingungen die Beschränkung von
Ziffer 3 gelockert bzw. aufgehoben werden kann. Dadurch und durch die in Ziffer
5.
festgelegte Begleitung des Sanierungsprojekts durch das AfU ist die
Beschwerdeführerin nicht beschwert. Ziffer 6 regelt sodann die Kosten des
Entscheids.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt als
erstes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz auf ihre
Stellungnahme vom 15. Juli 2021 nicht genügend eingegangen sei.
4.2
Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er
verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für
alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit
Hinweisen).
4.3
Die Beschwerdeführerin führt gleich
selbst aus, dass die Vorinstanz ihre Stellungnahme erwähnt und deren Inhalt
teilweise wiedergegeben habe. Weiter habe sie den zusätzlich gestellten Antrag,
wonach durchwegs ein Tonhaltigkeitszuschlag von 6 dB(A) anzuwenden sei,
abgelehnt und die Verfügung – im Gegensatz zum Entwurf – zu Gunsten der
Beschwerdeführerin abgeändert, indem sie die Betriebseinschränkung auf die
Nacht beschränkt habe. All dies zeigt auf, dass die Vorinstanz sehr wohl auf
die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Nicht erforderlich
ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführerin war es ohne Weiteres möglich,
die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt entsprechend nicht vor.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter
rügt, der Bericht von D.___ sei unvollständig und widersprüchlich, wurden
inzwischen durch die Firma F.___ weitere Messungen vorgenommen und am
15.
März 2024 ein neuer Messbericht erstellt. Die Bezeichnung neuer
Beweismittel ist, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum
Dispositiv
Schluss des Beweisverfahrens erlaubt (§ 68 Abs. 3 VRG). Das Gericht entscheidet
aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
Der Messbericht der Firma F.___ enthält
folgende Zusammenfassung:
· Es besteht ein Zusammenhang zwischen dem
Betrieb am Kleinwasserkraftwerk Dünnern (KWK) sowie dem Wasserabfluss und den
Erschütterungen bzw. dem abgestrahlten Körperschall im Wohnhaus am [...], 4600
Olten.
· Der abgestrahlte Körperschall ist
nachweisbar, wahrnehmbar und aufgrund seiner Tonhaltigkeit über unbestimmte
Zeiträume als störend zu beurteilen. Trotz Erschütterungen im Fundament des
Wohnhauses unterhalb der Wahrnehmungsgrenze wirken möglicherweise spezifische
Gebäudeeigenschaften wie Eigenfrequenzen und Resonanzen verstärkend.
· Es existieren Zustände, in dem der
abgestrahlte Körperschall den amtlich verfügten Richtwert von 25dBA über einen
Zeitraum von Stunden, z.T. deutlich, überschreitet.
· Die Beurteilung basiert ausschliesslich
auf Zeiträumen mit Abwesenheit der Anwohner. Die Störgeräusche in den
Innenräumen bei Anwesenheit der Anwohner überwiegen den zu bestimmenden
Lärmpegel des Körperschalls um ein Vielfaches und sind technisch nicht zuverlässig
trennbar.
· Der Direktschall bzw. die
Ausseneinwirkung hat durch die Schalldämmung der Aussenfassade einen
untergeordneten Einfluss auf die Lärmpegel in den Innenräumen.
· Die Beurteilung bleibt unabhängig von
Korrekturen (Zuschlag für Tonhaltigkeit und Abzug von Ausseneinwirkungen) ohne
Einschränkungen gültig.
· Trotz ausgedehntem Messzeitraum bleibt
offen, wie oft und über welche Zeiträume genau die Lärmimmissionen mit
amtlichen Vorgaben in Konflikt stehen. Der Zeitraum mit Abwesenheit der
Anwohner beschränkt sich auf einen Bruchteil der Gesamtmessperiode. Der zeitliche
Anteil kritischer Zustände bei Turbinierung bzw. übers Jahr bleibt unbestimmt.
· Die Ursache für die Erzeugung der
Erschütterungen und die Art der Übertragung bleiben zum aktuellen Zeitpunkt
weiterhin Thesen. Möglicherweise beeinflusst eine Optimierung der Anlage, z.B.
Anpassungen an der direkt mit Turbine und Kanalfundament verbundenen,
geknickten Druckzuleitung, die Erzeugung und Ausbreitung der Erschütterungen.
Die mit der geknickten Bauweise erfolgende Umlenkung des Wassermassenflusses
führt womöglich, z.B. aufgrund turbulenter Strömungen am Knick der
Druckzuleitung, je nach Betrieb zu mechanischer Energieübertragung auf das
Kanal- und Ausbreitung in das Wohnhausfundament.
Das Gutachten kam sodann zu folgenden
Schlussfolgerungen:
«Zwischen dem KWK-Betrieb, Veränderungen
im Wasserdurchfluss und Erschütterungen im Keller des Wohnhauses sowie dem
abgestrahlten Körperschall [...], 4600 Olten besteht ein eindeutiger
Zusammenhang. Der abgestrahlte Körperschall in Wohn- und Schlafzimmer ist
nachweisbar. Abhängig vom KWK-Betrieb und sich verändernden Wasserabflüssen
stellen sich unterschiedliche Zustände in Bezug auf den abgestrahlten
Körperschall in die Innenräume ein. Eines der vier erfassten Ereignisse hält
den amtlich festgelegten Grenzwert von 25 dBA bei einer Wirkleistung von max.
325 kW, ohne Tonalitätszuschlag und Abzug der Ausseneinwirkung, ein. Drei
Ereignisse, bei annähernder Volllast zwischen 340-400 kW, zeigen deutliche
Überschreitungen. Mit Berücksichtigung der Ausseneinwirkung und Tonalität
übersteigen alle Ereignisse den amtlich festgelegten Grenzwert. Dies teilweise
über Stunden. Das Geräusch ist wahrnehmbar und aufgrund seiner deutlichen
Tonhaltigkeit als störend zu beurteilen. Die Tonhaltigkeit zeigt keine kausale
Abhängigkeit mit unterschiedlichen KWK-Betriebszuständen. Das Geräusch zeigt
sich durchwegs als tieftönig mit deutlich hörbarem Tongehalt. Ein einheitlicher
Zuschlag von +4 dB ist zu empfehlen.
Die Einschätzung bleibt unabhängig von
den Korrekturen durch einen Zuschlag für Tonhaltigkeit und einem Abzug von
Ausseneinwirkungen auf die Innenlärmpegel und ist damit uneingeschränkt gültig.
Die Beurteilungspegel mit und ohne Korrekturen finden sich in Tabelle 1 und 2
von Kap. 5.
Offen bleibt trotz ausgedehntem
Messzeitraum, wie oft und über welche Zeiträume genau die Lärmimmissionen in
den Wohnräumen am [...] durch abgestrahlten Körperschall im Zusammenhang mit
dem KWK-Betrieb und sich verändernden Strömungsverhältnissen zu amtlichen
Vorgaben in Konflikt stehen. Eine Einschätzung diesbezüglich ist mit dem
aktuellen Wissensstand schwierig, zumal der Zeitraum mit Abwesenheit der
Anwohner sich auf einen Bruchteil der Gesamtmessperiode beschränkt. Zudem
bleibt auch die Ursache für die Erzeugung der Erschütterungen und die Art der
Übertragung zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin nur eine These.»
Der Bericht der Firma F.___, welcher mit
Zustimmung der Parteien erstellt wurde (vgl. Protokoll des
Delegationsaugenscheins mit Parteibefragung vom 7. November 2022 in Olten) und
schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend ist, widerspricht denn auch der
weiteren Behauptung der Beschwerdeführerin deutlich, wonach sie angibt, es gebe
keinen direkten Zusammenhang zwischen Wassermenge und Immissionen. So wird im
Messbericht der Firma F.___ die Schlussfolgerung gezogen, zwischen dem
KWK-Betrieb, Veränderungen im Wasserdurchfluss und Erschütterungen im Keller
des Wohnhauses sowie dem abgestrahlten Körperschall am [...], 4600 Olten
bestehe ein eindeutiger Zusammenhang. Der abgestrahlte Körperschall in Wohn-
und Schlafzimmer sei nachweisbar. Abhängig vom KWK-Betrieb und sich
verändernden Wasserabflüssen stellten sich unterschiedliche Zustände in Bezug
auf den abgestrahlten Körperschall in die Innenräume ein. Eines der vier
erfassten Ereignisse halte den amtlich festgelegten Grenzwert von 25 dB(A) bei
einer Wirkleistung von max. 325 kW, ohne Tonalitätszuschlag und Abzug der
Ausseneinwirkung, ein. Drei Ereignisse, bei annähernder Volllast zwischen
340-400 kW, zeigten deutliche Überschreitungen. Mit Berücksichtigung der
Ausseneinwirkung und Tonalität überstiegen alle Ereignisse den amtlich
festgelegten Grenzwert; dies teilweise über Stunden. Das Geräusch sei
wahrnehmbar und aufgrund seiner deutlichen Tonhaltigkeit als störend zu
beurteilen. Die Tonhaltigkeit zeigte keine kausale Abhängigkeit mit
unterschiedlichen KWK-Betriebszuständen. Das Geräusch zeige sich durchwegs als
tieftönig mit deutlich hörbarem Tongehalt. Ein einheitlicher Zuschlag von +4 dB
sei zu empfehlen.
Es bleibt anzumerken, dass auch die
Firma F.___ nicht zu eruieren vermochte, wie oft und über welche Zeiträume
genau die Lärmimmissionen in den Wohnräumen am [...] durch abgestrahlten
Körperschall im Zusammenhang mit dem KWK-Betrieb und sich verändernden
Strömungsverhältnissen zu amtlichen Vorgaben in Konflikt stehen. Auch die
Ursache für die Erzeugung der Erschütterungen und die Art der Übertragung blieb
lediglich eine These. Der Vorschlag der Vorinstanz zum weiteren Vorgehen, nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens gemeinsam mit den Parteien nach Lösungen zu
suchen, erscheint angebracht.
6. Die Beschwerdeführerin ist
insbesondere nicht einverstanden mit der Begrenzung der nutzbaren Wassermenge
während der Nachtstunden auf 1.5 m3/s und erachtet diese Begrenzung
als willkürlich. Gemäss Bericht von Herrn D.___ würden bei hohen Wassermengen
von 5 m3/s teils hohe als auch tiefe Schallpegel gemessen, während
bei tiefen Abflussmengen teils höhere (aber nicht zu hohe) Schallpegel gemessen
würden. Dem Messbericht der Firma F.___ zufolge lasse sich, obschon die
Beurteilungspegel des abgestrahlten Körperschalls mit der Wirkleistung der
Turbine zusammen laufen, daraus kein kausaler Zusammenhang nachweisen. In Frage
kämen mehrere Ursachen, die gekoppelt sein könnten. Daher sei fraglich, ob eine
Betriebsreduktion mit Einschränkung der Wirkleistung allein den abgestrahlten
Körperschall unter die Wahrnehmungsgrenze bringe. Daraus lässt sich schliessen,
dass die Höhe der Abflussmenge nicht der einzige Faktor für das Ausmass der Belastung
zu sein scheint. Ob hingegen wie von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht, aufgrund der nicht in Abrede zu stellenden Störungen, der
Betrieb zur Nachtzeit gänzlich einzustellen wäre, solange das Lärmproblem nicht
gelöst ist, kann unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 VRG (Verbot der reformatio in
peius) offen bleiben. Die angeordnete Beschränkung erscheint unter
Berücksichtigung der Störungen mild, zumal sie auch von der Beschwerdegegnerin
akzeptiert wird, obwohl es auch damit zu Überschreitungen kommen könnte. Jedenfalls
ist damit, verglichen mit einer gänzlichen Betriebseinstellung nachts, eine
mildere Massnahme getroffen worden.
7.1 Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin die Unverhältnismässigkeit der Massnahme. Die verfügte
Betriebseinschränkung des KWK sei für die Beschwerdeführerin mit erheblichen
wirtschaftlichen Einbussen verbunden. Bei einer Begrenzung des
Turbinendurchflusses auf 1.5 m3/s während der Nachtzeit belaufe sich
der Produktionsausfall auf über 20 %. Die Einschränkung bedeute einen massiven
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin und sei absolut
unverhältnismässig.
7.2 Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ist auf
die Erteilung von Wasserrechtskonzessionen nicht anwendbar (vgl. BGE 142 I 99
S. 113 E. 2.4.4). Ob auch Betriebseinschränkungen von KWK vom Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit ausgenommen sind, oder ob sich die Beschwerdeführerin als
Inhaberin einer Konzession nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen kann (vgl.
Regina Kiener / Walter Kälin / Judith Wyttenbach: Grundrechte, Bern 2024, N
1513), kann offen bleiben, da die Wirtschaftsfreiheit im vorliegenden Fall
ohnehin nicht verletzt wird (vgl. Erwägung II. / 7.3).
7.3 Die Wirtschaftsfreiheit schützt die
privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (Felix Uhlmann in: Bernhard Waldmann /
Eva Maria Belser / Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung,
Art. 27 BV N 3). Staatliche Regeln können mit der Wirtschaftsfreiheit in
verschiedener Weise in Konflikt geraten und die freie wirtschaftliche
Betätigung durch den Staat vielfach eingeschränkt werden. Solche «klassischen»
Grundrechtseingriffe sind nach den Voraussetzungen von Art. 36 BV zu behandeln
(Uhlmann, a.a.O., N 37). Vorweg ist die Grundsatzkonformität der Einschränkung
zu prüfen (Kiener / Kälin / Wyttenbach, a.a.O., N 1547). Die verfügte
Betriebseinschränkung des KWK ist wettbewerbsneutral und mit dem Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit vereinbar, zumal die Einschränkung nicht
wirtschaftspolitisch motiviert ist und der Erfüllung anderer öffentlicher
Interessen dient. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von
Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen
im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Beschränkung der Öffnungszeiten einer Diskothek als leichten
Eingriff zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2013). In Anlehnung
an diese Rechtsprechung ist die Betriebseinschränkung des KWK während der
Nachtstunden im vorliegenden Fall ebenfalls als leichten Eingriff zu
qualifizieren. Mit Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG sowie der
SIA-Norm 181, auf welche Art. 32 LSV verweist, bestehen ausreichende Grundlagen
auf Gesetzes- und Verordnungsstufe für die verfügte Einschränkung (vgl.
Erwägung I. / 2.4). Ferner müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein
öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt
sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Rahmen der öffentlichen Interessen kommen
umweltschutzrechtliche Interessen in Frage, wozu der Lärmschutz ohne Weiteres
gehört (vgl. Uhlmann, a.a.O., N 45). Schliesslich müssen Einschränkungen der
Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Begrenzung
des Turbinendurchflusses auf 1.5 m3/s während der Nachtzeit ist
verhältnismässig. Gemäss Verfügung vom 16. August 2021 gilt die Einschränkung
bis zu gegenteiliger Verfügung und wird gelockert bzw. aufgehoben, sobald die
Beschwerdeführerin mit Messungen belegen kann, dass der Beurteilungswert von 25
dB auch bei einer höheren Wassermenge bzw. der Ausbaumenge (Normalbetrieb)
eingehalten wird. Die Betriebseinschränkung während der Nachtzeit ist geeignet
die Lärmstörungen während dieser Zeit zu verringern und mit Blick auf die
gemäss Messbericht der Firma F.___ nicht eingehaltenen Beurteilungspegel auch
erforderlich. Ausserdem handelt es sich, mit Blick auf die mögliche
Lockerung/Aufhebung bei Einhaltung des Beurteilungswerts, um eine äusserst
milde Massnahme. Dies insbesondere deshalb, weil womöglich auch die gänzliche
Einstellung des Betriebs während der Nachtzeit gerechtfertigt sein könnte (vgl.
Erwägung II. / 6). Daran ändert die Tatsache, dass der Betrieb des KWK auf
einem demokratisch legitimierten Entscheid und auf einer rechtskräftigen
Nutzungsplanung sowie einer entsprechenden Konzession basiert nichts. Auch in
Ausübung von Konzessionsrechten ist die Rechtsordnung einzuhalten.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___
AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'500.00 festzusetzen sind.
9. Bei diesem Ausgang hat die A.___ AG B.___
eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt Adrian Weber
macht eine Parteientschädigung von CHF 21'466.90 geltend. Auf die Einreichung
einer detaillierten Kostennote für das ganze Beschwerdeverfahren sowie einer
Honorarvereinbarung wurde verzichtet. Der detaillierten Kostennote vom 6.
Januar 2022 ist zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 320.00 geltend
gemacht wird. Aufgrund der fehlenden Honorarvereinbarung ist jedoch
praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen. Unter Anwendung
dieses Stundenansatzes erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen und
ist zu genehmigen. Dies führt bei einem Gesamtaufwand von ausgewiesenen 16.9
Stunden zu einer Entschädigung von CHF 5'249.25 (inkl. Auslagen und 7.7 %
MwSt.). Für die Zeit nach dem 6. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Adrian Weber
das Total seiner Zwischenabrechnungen ein, deren Aufwand nicht detailliert
erscheint und nicht überprüft werden kann. Ermessensweise erscheint für die
danach angefallenen Aufwendungen wie hauptsächlich Augenschein, Gutachten und
Stellungnahme Gutachten ein Aufwand von 17 Stunden und Auslagen von CHF 300.00
als angemessen. Rechtsanwalt Adrian Weber führte in seiner Eingabe vom 30.
August 2024 selbst aus, dass ihm bewusst sei, dass im Rahmen einer
Parteientschädigung vor Verwaltungsgericht nicht sämtliche Kosten ersetzt
werden. Ausserdem sind die Eingaben beider Rechtsvertreter geprägt von
Wiederholungen. Dies führt inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %
resp. 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 5'454.50 (inkl. Auslagen von CHF
300.00 und MwSt [7.7 % auf CHF 3'840.00 und 8.1 % auf CHF 1'220.00]). Somit ist
für das gesamte Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
total CHF 10'703.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ AG hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 10'703.75 (inkl. Auslagen und MwSt. [7.7 % auf CHF 8'713.95
und 8.1 % auf CHF 1'220.00]) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann