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Entscheid

VWBES.2021.346

"Betriebliche Einschränkungen" Kleinwasserkraftwerk Dünnern

24. März 2025Deutsch38 min

Baurechtsparzelle Olten Nr. [...] in der «[...]», nahe dem Bahnhof Olten «[...]»,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Advokat Jakob

Martin,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. B.___,

vertreten durch

Rechtsanwalt Adrian Weber,

Beschwerdegegner

betreffend Betriebliche

Einschränkungen beim Kleinwasserkraftwerk an der Dünnern

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Zum Kleinwasserkraftwerk an der

Dünnern in Olten verfügte das Bau- und Justizdepartement (BJD) am 16. August

2021 Folgendes:

1. Es wird festgestellt, dass das

Kleinwasserkraftwerk der A.___ AG an der Dünnern in Olten in der Nachbarschaft

bei gewissen Betriebszuständen weiterhin Erschütterungen bzw.

Körperschallimmissionen von störendem Ausmass verursacht und deshalb noch

weitergehend «saniert» werden muss. Ein beschränkter Betrieb bleibt möglich.

2. Die Turbinenspülung darf bis auf

Weiteres nur tagsüber zwischen 07 und 21 Uhr erfolgen.

3. Der Betrieb des Wasserkraftwerkes wird

sofort bis auf Weiteres in den Nachtstunden zwischen 21 und 07 Uhr

eingeschränkt bis zu einer maximal nutzbaren Wassermenge von 1.5 m3/s

(d. h. exklusiv Restwassermenge). Vorbehalten bleiben weitere Einschränkungen,

wenn die Störungen in den Nach[t]stunden auch bei diesen nutzbaren Wassermengen

vorhanden sind.

4. Diese Einschränkungen gelten bis zu

gegenteiliger Verfügung. Sie werden gelockert bzw. aufgehoben, sobald die A.___

mit Messungen belegen kann, dass der Beurteilungswert von 25 dB auch bei einer

höheren Wassermenge bzw. der Ausbaumenge (Normalbetrieb) eingehalten wird.

5. Das Amt für Umwelt begleitet und

überwacht den Sanierungsprozess. (...)

2.1 Es rechtfertigt sich, hier kurz zurückzublenden:

Die A.___ AG betreibt auf der

Baurechtsparzelle Olten Nr. [...] in der «[...]», nahe dem Bahnhof Olten «[...]»,

an der Dünnern ein kleines Wasserkraftwerk. Sie reichte ein Baugesuch für die

Sanierung der Zentrale des Kraftwerks ein. Das kantonale Amt für Raumplanung

liess im Sommer 2019 zunächst wissen, bei dem Bauvorhaben handle es sich

ausschliesslich um die Nachbesserung eines Werkmangels. Dies sei nicht

baubewilligungspflichtig.

Am 8. Januar 2020 verfügte das BJD indessen

Folgendes:

1. Es wird festgestellt, dass das

vorstehend näher bezeichnete Kleinwasserkraftwerk der A.___ AG an der Dünnern

in Olten in der Nachbarschaft Erschütterungen bzw. Körperschallimmissionen von

störendem Ausmass verursacht und deshalb «saniert» werden muss.

2. Das Bau- und Justizdepartement nimmt vom

Sanierungsprojekt (…) verbindlich Kenntnis. Die bauliche Sanierung ist gemäss

den Unterlagen vorzunehmen. (…)

3. Die Sanierung muss spätestens Ende April

2020 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen bei den umliegenden

Wohnliegenschaften (…) keine störenden Einwirkungen (Körperschallimmissionen)

mehr auftreten. Der massgebliche Beurteilungspegel (Vorsorgewert für eine

Neuanlage) beträgt 25 dB(A). Sollte dieser Wert bei der Turbinenreinigung

(Spülvorgang) überschritten werden, ist diese nur im Zeitraum von 07:00 bis

21:00 Uhr zulässig.

4. Das Amt für Umwelt begleitet (…) den

Sanierungsprozess. (…)

5. Nach der Wiederinbetriebnahme des

sanierten Kraftwerkes sind bei der Wohnbaute [...] (…) Abnahmemessungen

durchzuführen. (…)

Das Departement begründete diesen

Entscheid namentlich wie folgt: Grundlage seien der kantonale Teilzonen-,

Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Kleinwasserkraftwerk Dünnern» und die

Konzession aus dem Jahr 2011. Weiter habe das BJD 2014 geringfügige

Projektänderungen bewilligt. Das Werk sei im Dezember 2015 definitiv in Betrieb

gegangen. Ende März 2017 hätten die Bewohner der Liegenschaft [...] unterirdisch

geleiteten Körperschall beklagt. Man habe eine Untersuchung durchgeführt. Die

Betreiberin habe eine Komplettsanierung geplant und eine Untersuchung in

Auftrag gegeben. Das Departement habe die Auffassung vertreten, als reine

Sanierung sei das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig. Für Körperschall und

Erschütterungen gebe es keine Grenzwerte. Die Beurteilung erfolge in der Praxis

gestützt auf SIA-Norm Nr. 181, Schallschutz im Hochbau, Kapitel 3.2.4,

Abgestrahlter Körperschall aus Industrie und Gewerbe. Bei einer mittleren

Lärmempfindlichkeit gelte ein Anforderungswert von 28 dB(A), bei erhöhten

Anforderungen ein solcher von 25 dB(A). Die Messungen hätten Werte zwischen

31.6 und 33.6 dB(A) ergeben; dies sei als störend zu beurteilen. Die Anlage sei

zu «sanieren». Die Turbinenreinigung, der Spülvorgang, dauere jeweils nur

wenige Minuten und falle nicht häufig an. Es wäre unverhältnismässig, auch

diesen Vorgang dem Beurteilungspegel zu unterstellen. Die Reinigung dürfe aber

ausschliesslich tagsüber erfolgen. Ein Gutachten stelle fest, dass Wasser in

die Körperschalldämmfuge eingetreten sei. Das Sanierungsprojekt sehe Folgendes

vor: Die technischen Einrichtungen und der Innenausbau der Zentrale sollen

komplett ausgebaut und nach der Abdichtung der Aussenwanne und dem Anbringen

einer neuen Körperschalldämmung wieder eingebaut werden.

2.2 Dagegen liess B.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben:

1. Satz 3 und Satz 4 der Dispositiv-Ziffer

3 der Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 seien aufzuheben.

Satz 3 sei neu wie folgt zu formulieren:

«Der massgebliche Beurteilungspegel

(Vorsorgewert für eine Neuanlage) beträgt 25 dB(A), der ebenfalls für die

Turbinenreinigung (Spülvorgang) gilt».

Satz 4 sei neu wie folgt zu formulieren:

«Die Turbinenreinigung (Spülvorgang) ist

nur werktags im Zeitraum von 08:00 bis 20:00 [Uhr] zulässig; an Wochenenden und

Feiertagen gilt ein Zeitraum von 09:00 bis 18:00 [Uhr]. Pro Tag sind maximal

drei Spülvorgänge zulässig».

2. Die Dispositiv-Ziffer 5 der

Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 sei wie folgt zu ergänzen:

«Sollten nach der Sanierung und bei der

Einhaltung des Beurteilungspegels von 25 dB(A) durch den Betrieb des

Kleinwasserkraftwerkes Dünnern bei der Liegenschaft [...] in 4600 Olten immer

noch störende Einwirkungen (Körperschallimmissionen) auftreten, erlässt das Amt

für Umwelt umgehend – auf Kosten der A.___ AG – die notwendigen Massnahmen zur

Reduktion der störenden Einwirkungen, wie insbesondere erneute

Sanierungsmassnahmen, Leistungsreduktion oder Betriebseinstellung ». (…)

Die Turbinenreinigung sei Hauptquelle

der Immissionen und werde als störender wahrgenommen als der Betrieb. Nun habe

die Vorinstanz die Reinigung vom Beurteilungspegel ausgenommen. Die

Sanierungsverfügung verletze das Vorsorgeprinzip, indem für die Turbinenreinigung

kein Grenzwert festgelegt werde. Die Turbinenreinigung störe mit ihrem Rumpeln.

In der Vergangenheit sei die Reinigung zwei- bis dreimal täglich erfolgt. Man

müsse für die Turbinenreinigung einen Grenzwert festsetzen. Sie sei ebenfalls

dem Beurteilungspegel von 25 dB(A) zu unterstellen. Der Spülvorgang sei

nur werktags von 8 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 18 Uhr zu gestatten.

Pro Tag seien maximal drei Spülvorgänge zu gestatten. Das Kraftwerk sei längere

Zeit so betrieben worden. Ein unveränderlicher Wert von 25 dB(A) sei weder

zumutbar noch verhältnismässig. Es sei nicht klar, ob Körperschall durch

unterirdische Felsverbindungen geleitet werde.

2.3 Die Betreiberin der Anlage liess

wissen, es gehe um die Behebung von Werkmängeln, welche eine ungenügende

Entkoppelung des Auslaufbauwerks zur Folge hätten. Mit einer Projektänderung

habe man bezweckt, eine noch bessere Körperschalldämmung zu erzielen, indem man

die elastische Lagerung auf das ganze Auslaufbauwerk erweitert habe. Die

Schlussabnahme sei im Oktober 2016 erfolgt. Ausser der Beschwerdeführerin

hätten sich bis heute keine Anwohner über Immissionen beklagt. Ein Gutachten

habe aufgezeigt, dass die durch das Kraftwerk hervorgerufenen Erschütterungen

unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s lägen. Im Gebäude der

Beschwerdeführerin erreiche der Körperschall 30 dB(A). Körperschall von

Wasserkraftanlagen werde erst ab 30 dB(A) als störend beurteilt. Lediglich beim

Spülvorgang sei es zu Spitzenwerten von 33 dB(A) gekommen. Die Betreiberin

führe die Spülungen nur noch tagsüber durch. Ein Gutachten sei zum Schluss

gekommen, dass die elastische Entkoppelung und die Körperschallisolation

mehrere gravierende Mängel aufwiesen. Es gehe um die Nachbesserung eines

Werkmangels. Wegen der Corona-Situation habe man um eine Verlängerung der Frist

für die Beseitigung des Mangels nachsuchen müssen. Es werde bestritten, dass

die Immissionen massiv störend seien. Die Frage der Turbinenreinigung sei von

der Beschwerdeführerin erst in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf

eingebracht worden. Die Spülung gehöre nicht zum normalen Betrieb und sei

jeweils nach ein bis zwei Minuten abgeschlossen. Die Beschränkung auf die

Tageszeit habe eine Produktionseinbusse zur Folge. Man stimme indessen einer

Beschränkung auf die Tageszeit zwischen 7 und 21 Uhr zu. Dies sei eine

Verbesserung für die Beschwerdeführerin. Der Spülvorgang sei im Vorentwurf der

Verfügung nicht vom Beurteilungspegel erfasst gewesen. Man habe einen

Spitzenwert von 33 dB(A) gemessen. Es gebe keine Grenzwerte; auch nicht für den

Spülvorgang. Das mängelfreie Kraftwerk solle möglichst gar keine

Körperschallimmissionen verursachen. Es könne nicht angehen, den Betrieb so zu

beschränken, dass das Werk nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Das

sanierte Kraftwerk werde bald fertiggestellt sein. Erst dann würden sich die

allenfalls noch vorhandenen Auswirkungen auf die Umgebung zeigen. Es gehe nicht

um eine Sanierung, sondern um eine Behebung von Werkmängeln. Die

Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch, in den Mängelbehebungsprozess

einbezogen zu werden.

2.4 Das Verwaltungsgericht zog im Urteil

VWBES.2020.18 namentlich Folgendes in Erwägung:

Da Fälle wie der vorliegende, jedenfalls

in der Rechtsprechung, selten seien, seien folgende Erläuterungen

vorangestellt: Verursacher von Erschütterungen seien in der Schweiz namentlich

der schienengebundene Verkehr, die Industrie und die Wasserkraftwerke. Sie

erzeugten tieffrequente Schwingungen. Die Vibrationen würden sich durch Mauern

auf Wohnräume übertragen und könnten dort gefühlt werden. Körperschall sei der

Lärm, der durch Wände und Böden abgestrahlt und (meist als dumpfes Grollen)

hörbar wahrgenommen werde. Es sei der Schall, der am Empfangsort wegen

Schwingungen eines dafür geeigneten Bauteils entstehe (Urteil des

Bundesgerichts 1C_315/2017 E. 4.1).

Massnahmen, die gegen Erschütterungen

ergriffen werden könnten, seien namentlich:

-

Elastische Lagerung

der Quelle,

-

Einsatz von

Dämpfern,

-

Behinderung der

Schwingungsausbreitung durch offene oder ausbetonierte Schlitze,

-

elastische

Gebäudelagerung.

Beim Köperschall würden kleinste

Unterschiede im Schallpegel als grosse Unterschiede der Lautstärke

wahrgenommen. Zum Schutz vor abgestrahltem Körperschall könne das Niveau von

den Aussenlärmgrenzwerten abgeleitet werden. Dabei müsse aber den

empfindungsspezifischen Unterschieden beim Erleben von tieffrequentem Innenlärm

Rechnung getragen werden. Der Entwurf einer Verordnung über den Schutz vor

Erschütterungen (VSE) sei seit 2006 in der Vernehmlassung (Kantone Aargau und

Graubünden: Merkblätter Erschütterungen und Körperschall. Tommaso Meloni:

Schutz des Menschen vor Erschütterungen, Tagung der Eidgenössischen

Schätzungskommissionen vom 9. November 2010).

Erschütterungen seien Einwirkungen nach

Art. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Anders als für Lärm bestünden

keine Immissionsgrenzwerte. Erschütterungen seien im Einzelfall zu beurteilen.

Erschütterungen würden unter anderem dann als schädlich oder lästig gelten,

wenn sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störten, wobei von

einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden müsse.

Emissionsbegrenzungen seien mit unmittelbar auf das USG gestützten Verfügungen

zu treffen (Art. 12 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG). Es dürfe auf private

oder ausländische Richtlinien abgestellt werden (vgl. URP 1993, 204 f.; Urteil

des Bundesgerichts 1C_315/2017).

Wende man die SIA-Norm 181 an, auf die

die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) in Art. 32 verweise, so sei die

Lärmempfindlichkeit nach Ziffer 2.3 als mittel einzustufen (Wohnen, Schlafen,

geistige Arbeiten). Eine höhere Einstufung erfolge bloss für spezielle

Ruheräume in Spitälern und Sanatorien. Für abgestrahlten Körperschall aus

Industrie und Gewerbe seien die Anforderungen für Geräusche haustechnischer

Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude zu erfüllen (Ziffer 3.2.4.3).

Nach Ziffer 3.2.3.4 würden beim Schutz vor solchen Geräuschen 25 dB(A) als

Kleinstwert gelten. 28 dB(A) wäre der Anforderungswert für Dauergeräusche; 33

dB(A) würden für einzelne Funktionsgeräusche gelten (vgl. Tabelle 6). Die

Vorinstanz habe somit den niedrigst möglichen Beurteilungspegel gewählt. Der

Beurteilungspegel entspräche beim Luftschall etwa der Geräuschkulisse in einem

ruhigen Schlafzimmer. (Die C.___ AG habe vor der Instandstellung Maximalwerte

von 33 dB(A) gemessen, vgl. Gutachten S. 22).

Zum Vergleich: Bei Lärm am Arbeitsplatz

meine die suva zu Luftschall, erst ab einem achtstündigen Lärmexpositionspegel

ab 85 dB(A) seien Massnahmen angezeigt. In einem Kleinbüro, einem

Operationssaal oder einem Ruheraum werde von einem Lex von

40 dB(A) ausgegangen. Bei einer Dienstwohnung wären es nachts 35 dB(A)

(vgl. Merkblatt Akustische Grenz- und Richtwerte vom August 2019).

Die Stadt Bern (Direktion für

Sicherheit, Umwelt und Energie: Beurteilung von Erschütterungen und

abgestrahltem Körperschall, Beurteilung von Erschütterungen und abgestrahltem

Körperschall vor dem Inkrafttreten der Verordnung [ohne hausinterne Quellen],

24. Oktober 2018) verweise auf die Deutsche Industrie Norm DIN 4510-2,

Tabelle 1 (Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in

Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen), meine aber, bis die Verordnung

zum Schutz vor Erschütterungen in Kraft trete, sei kein Vollzug möglich. Die an

sich einschlägige Norm 4510-2 «Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2,

Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden» sei im vorliegenden Fall nicht

anwendbar, denn die Betreiberin führe unwidersprochen aus, die Erschütterungen

des Kraftwerks lägen unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s (vgl. auch die

Schlussfolgerung des Gutachtens der C.___ AG vom 21. Februar 2018, S. 22). Es

gehe hier bloss um Körperschall.

Die Norm SN 640 312

«Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke» werde in diesem Zusammenhang

ebenfalls zitiert, enthalte aber keine hier verwertbaren Informationen. Es

bleibe deshalb bei der Beurteilung nach SIA 181.

Nach dem Wortlaut der angefochtenen

Verfügung sei das Spülen der Turbinen vom festgelegten flüsterleisen

Beurteilungswert von 25 dB(A) mitumfasst. Das Spülen finde vielleicht dreimal

am Tag zwei Minuten lang statt. Da Beurteilungspegel, so es sie denn gäbe, in

der Schweiz Mittelungspegel seien, fiele dieses Geräusch gar nicht in Betracht.

Um, für den Fall, dass die Spülung die

25 dB(A) nicht einhalte, eine Ruhezeit festzulegen, fehle (auch noch) eine

einschlägige anwendbare Norm.

Lärmimmissionen von Energieanlagen würden

nach Anhang 6 der LSV als Gewerbelärm gelten. Nach Anhang 6 Ziffer 31 der

Lärmschutzverordnung gelte die Zeit von 7 bis 19 Uhr als Tag. Für andere

Lärmarten lege die Lärmschutzverordnung die Tag- und Nachtgrenze anders fest.

Für Eisenbahnen und Flugzeuge gelte z.B. die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr als

Tag. Ein Blick in die städtische Polizeiordnung zeige, dass zwischen 20.00 und

07.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 13.00 alle Lärm verursachenden Arbeiten zu

unterlassen seien (Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt

Olten vom 29. September 2016, Art. 11 Ruhezeiten). Die Anlage nach Möglichkeit

tagsüber zu spülen, erscheine als sinnvoll (vgl. die Schlussfolgerung des

Gutachtens der C.___ AG vom 21. Februar 2018, S. 22: Beim Spülen der

Turbine wurde vor der Sanierung ein maximaler Körperschall von 33 dB(A)

gemessen). Zumindest sei die Spülung möglichst nicht zu nachtschlafener Zeit

vorzunehmen; dies liege auf der Hand. Die von der Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung

(7 bis 21 Uhr) sei nicht zu beanstanden. Die Betreiberin habe sich damit

einverstanden erklärt.

Es sei kaum tunlich, sonntags andere

Zeiten vorzusehen. Denn dies würde eine komplexere Steuerung bedingen, die,

schon wegen der kommunalen und kantonalen Ruhetage, zumindest einmal jährlich

neu zu programmieren wäre. Die Beschränkung der Spülungen auf drei pro Tag

könnte namentlich im Herbst, wenn viel Laub anfalle, einer

Betriebseinschränkung gleichkommen. Der Nutzen für die Beschwerdeführerin wäre

demgegenüber gering.

Die Beschwerdeführerin wohne am [...] in

einer normalen Wohnzone W2. Die Parzelle sei lärmmässig der

Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Nach der Lärmschutzverordnung würden somit

beim Luftschall für eine Gewerbenutzung Planungswerte von 55 dB(A) tagsüber und

45 dB(A) nachts gelten. Gewisse Immissionen seien durch die Beschwerdeführerin

hinzunehmen. Es sei deshalb nicht angängig, bereits heute Anordnungen für den

Fall vorzusehen, dass sich das ehrgeizige Sanierungsziel nicht (auf Anhieb)

erreichen lasse.

Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde am 12. August 2020 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.

3. Gegen die unter Ziffer 1 hiervor

genannte Verfügung vom 16. August 2021 erhob nun die A.___ AG (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 16. August

2021 betreffend «Betriebliche Einschränkungen» Kleinwasserkraftwerk Dünnern in

Olten vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 16.

August 2021 betreffend «Betriebliche Einschränkungen» Kleinwasserkraftwerk

Dünnern in Olten aufzuheben und die Angelegenheit zur näheren Abklärung und

erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST) zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Das Departement habe mit 25 dB(A)

bereits den niedrigst möglichen Beurteilungsgrenzwert verfügt (SIA Norm 181).

Der Entscheid vom 8. Januar 2020 sei äusserst restriktiv. Das

Verwaltungsgericht habe festgehalten, der (jeweils kurze) Spülvorgang falle für

die Beurteilung nicht in Betracht. Nach der Sanierung könne der elastisch

gelagerte Betonblock nun frei schwingen. Innerhalb der Kraftwerkszentrale werde

der Körperschall entkoppelt. Die durch das Kraftwerk verursachten

Erschütterungsimmissionen seien zwar im Nachbargebäude erkennbar, lägen aber

mit 0.1 mm/s unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s für normal

empfindliche Menschen. Das Departement sei zum Schluss gekommen, dass der

Grenzwert von 25 dB(A) in allen Betriebszuständen eingehalten sei ausser beim Spülvorgang.

Dabei habe man aber einen Tonalitätszuschlag von 4 dB(A) veranschlagt. Während

des Betriebs der Turbine sei der Grenzwert eingehalten. Die verfügte

Betriebseinschränkung sei unverhältnismässig. Bezüglich des zeitweise auftretenden

Geräuschs von 200 Hz habe man zusätzliche Abklärungen in Aussicht gestellt.

Die angefochtene Verfügung sei

ungenügend begründet. Darin liege eine massive Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Wassermenge und

den Immissionen. Der Bericht von D.___, der einseitig von der Anwohnerin

beauftragt worden sei, sei unvollständig und widersprüchlich. Leise Schallpegel

könnten mit einem handelsüblichen Dezibelmessgerät nicht verlässlich gemessen

werden. Die Messwerte könnten keinen Betriebszuständen zugeordnet werden. Nur

die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, Messungen vorzunehmen. Der Bericht

berücksichtige einen nicht nachvollziehbaren Tonhaltigkeitszuschlag. Es handle

sich beim Bericht um eine reine Parteibehauptung. Zwischen der Wassermenge und

den Immissionen bestehe kein direkter Zusammenhang. Die Abflussmenge habe

keinen Einfluss auf den Schallpegel. Warum eine Begrenzung bei 1.5 m3/s

liegen solle, sei völlig unklar. Es trete zwar ein 200-Hz-Ton auf. Auf diesen

Ton würden diverse externe Einflüsse wie die Raumgeometrie wirken. Eine

Betriebseinschränkung habe darauf keinen Einfluss. Die verfügte

Betriebseinschränkung sei mit erheblichen wirtschaftlichen Einbussen verbunden,

die über 50 % liegen würden. Die Verfügung greife massiv in die

Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die Liegenschaft an der [...]

befinde sich in der Empfindlichkeitsstufe II. Dort würden Planungswerte von 55

dB(A) tags und 45 dB(A) nachts gelten. Es sei zu berücksichtigen, welche

massive Reduktion der Belastungsgrenzwerte die Beschwerdeführerin bereits

akzeptiert habe. Die verfügte Betriebseinschränkung sei unverhältnismässig,

weil sie für die Beschwerdeführerin eine Ertragseinbusse von über 20 % zur

Folge hätte.

Als die Firma E.___ ihr Messgerät Ende

September 2021 abgebaut habe, sei die Turbine des Kraftwerks stillgestanden.

Dennoch habe die Anwohnerin ein brummendes Geräusch wahrgenommen; dies auch

nachdem alle ihre elektrischen Geräte abgestellt worden seien. Die Quelle

dieses Geräusches müsse in der Umgebung der Liegenschaft [...] liegen. Es gehe

nicht an, wegen Geräuschen, die gar nicht vom Kraftwerk ausgingen,

Betriebseinschränkungen zu verfügen. Der Grenzwert von 25 dB(A) gelte nur für

den Betrieb des Kraftwerks (Körperschall) und nicht für zusätzlichen

Luftschall, verursacht beispielsweise durch das Fliessen des Wassers. Dies sei

zu trennen. Ende September 2021 habe man ein brummendes Geräusch wahrnehmen

können, obschon das Kraftwerk abgestellt gewesen sei. Es bestehe der Verdacht,

dass gebäudeeigene Resonanzen der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin bereits

vorhandene Schwingungen verstärkten.

Für den Ton von 200 Hz lasse sich keine

Quelle im Kraftwerk ausmachen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre

Beobachtungsprotokolle nicht zur Verfügung gestellt. Es bestünden

offensichtlich Lärmursachen, die mit dem Kraftwerksbetrieb nichts zu tun

hätten. Man habe ja die Ursache trotz monatelanger professioneller

Untersuchungen nicht gefunden.

Man habe die ursprünglich vorhandenen

Mängel rasch behoben und sei bestrebt, Immissionsquellen zu beseitigen. Der

Beurteilungsgrenzwert von 25 dB(A) sei eingehalten und werde lediglich

überschritten, wenn man einen Tonhaltigkeitszuschlag von 4 dB(A) anwende. Vor

diesem Hintergrund zu behaupten, der Kraftwerksbetrieb verursache immense und

unkontrollierte Körperschallimmissionen, gehe nicht an. Dass die Behebung der

ursprünglichen Werkmängel immissionsmässig nicht die erwartete Wirkung gehabt

habe, sei ein Beleg dafür, dass die Ursache der Immissionen ausserhalb des

Kraftwerkbetriebs liegen müssten. Nach der elastischen Entkopplung seien

allfällige unterirdische Felsverbindungen nicht mehr relevant. Die Firma E.___

sei zum Schluss gekommen, es gebe im Kraftwerk keine Quelle für den Ton mit 200

Hz. Schliesslich trete ja die Schallimmission auch bei abgestelltem Kraftwerk

auf. Bis heute sei nicht erstellt, dass der Kraftwerksbetrieb Immissionen

verursache, die über den Beurteilungsgrenzwert hinausgingen.

4. Das BJD beantragte, die Beschwerde

sei kostenfällig abzuweisen. Die Begründung der Verfügung genüge den

Anforderungen. In Anbetracht der Vorakten habe die Begründung konzis ausfallen

dürfen. Der Tonalitätszuschlag sei aufgrund des Höreindrucks vor Ort bestimmt

worden. Die Abflussmenge habe durchaus einen Einfluss auf den Lärmpegel gehabt.

Beim Bericht D.___ handle es sich um ein Parteigutachten eines ausgewiesenen

Fachmanns.

5. Die Anwohnerin B.___ liess

beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

könne; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bisher sei das Kraftwerk

weit von einem Beurteilungswert von 25 dB(A) entfernt. Massnahmen, wie in

der angefochtenen Verfügung enthalten, seien dringend erforderlich. Man habe beim

Bau und bei der Sanierung weder dem Baugrund noch dem Grundwasserspiegel

Rechnung getragen. Mögliche unterirdische Körperschallübertragungen durch

unterirdische Felsverbindungen habe man bis heute nicht untersucht. Die

Beschwerdeführerin habe bis heute keine Abnahmemessungen vorgenommen. Experte D.___

habe immerhin etwas Licht ins Dunkel bringen können. Die

Körperschallimmissionen würden als äusserst störend wahrgenommen. Man stimme

der angefochtenen Verfügung «grundsätzlich zu». Es seien bloss milde Massnahmen

angeordnet worden. Indessen sei der Korrekturfaktor von 4 dB nach wie vor zu

tief. Die Firma E.___ versuche, die Beschwerdeführerin zu entlasten. Ohne

Betrieb des Kraftwerks, sei in der Liegenschaft B.___ kein Körperschall

wahrnehmbar.

6. Mit Verfügung vom 29. November

2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Am 5. Januar 2022 reichte die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und wies erneut darauf hin, dass

zwischen der turbinierten Wassermenge und den auftretenden Lärmimmissionen kein

Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdegegnerin sei darauf mit keinem Wort

eingegangen und halte an ihrer Verfügung fest, welche eine mit erheblichen

wirtschaftlichen Einbussen verbundene Betriebseinschränkung für sie bewirke.

Auch nach weiteren aufwändigen Messungen der Firma E.___ lasse sich für den

dominant wahrgenommenen Ton von 200 Hz keine explizite Quelle im Kraftwerk

ausmachen.

8. Am 7. November 2022 fand ein

Delegationsaugenschein mit Parteibefragung statt. Dafür wird auf das Protokoll

und die Fotos in den Akten verwiesen. Es wurde dabei vereinbart, weitere

Messungen durch die Firma F.___ durchführen zu lassen, dies in Absprache mit

dem Amt für Umwelt (AfU).

Beide Parteivertreter reichten

Stellungnahmen zum Protokoll des Augenscheins ein.

9. Das Verfahren wurde in der Folge

sistiert.

10. Am 2. Mai 2024 ging der

Messbericht der Firma F.___ beim Verwaltungsgericht ein.

11. Mit Stellungnahme vom 23. Mai

2024 liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Weber, im Wesentlichen

ausführen, gemäss Verfügung vom 8. Januar 2020 liege die Beweislast bei

der Beschwerdeführerin, nachzuweisen, dass der Beurteilungswert von 25 dB(A)

eingehalten sei. Der Bericht der F.___ AG zeige nun, dass dieser

Beurteilungswert nicht über alle Betriebszustände eingehalten werden könne.

Damit verstosse der Betrieb des KWK gegen die Sanierungsverfügung vom

8. Januar 2020 und sei damit widerrechtlich. Die Beschwerde sei

entsprechend abzuweisen.

12. Das Bau- und Justizdepartement

führte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2024 im Wesentlichen aus, es sei mit

dem Messbericht und den Schlussfolgerungen einverstanden. Die Auswertung der

Messungen habe gezeigt, dass der verfügte Grenzwert von 25 dB(A) je nach

Zuschlag für den Tongehalt bei Leistungen ab 200 kW und höher mehrheitlich

überschritten werde. Anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen gehe man

aktuell von einem Zuschlag von +2 dB aus, womit der Grenzwert von 25 dB(A) bei

einer Leistung von ca. 300 kW überschritten würde. Für eine genauere

Abschätzung des Tongehalts wäre jedoch eine Begehung vor Ort, bei verschiedenen

Betriebszuständen erforderlich. Es lasse sich zudem kein Kausalzusammenhang

zwischen dem gemessenen Körperschall, der produzierten Kraftwerkleistung und

der dazugehörigen Durchflussmenge herstellen.

Leider würden die getätigten Messungen

nicht die erhoffte Klarheit bringen. Es habe nicht exakt eruiert werden können,

wie häufig der Grenzwert von 25 dB(A) bei Normalbetrieb überschritten würde.

Zudem habe auch keine verlässliche Aussage über die Ursache der erhöhten

Körperschallimmissionen gemacht werden können. Neben der Übertragung durch die

Turbine selber sei auch nicht auszuschliessen, dass die ursächlichen

Erschütterungen allenfalls von der Zulaufleitung, insbesondere von der

Umlenkung vor der Turbine, herrühren könnten.

Bei kleinerer Durchflussmenge steige

jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass der abgestrahlte Körperschall an der

Liegenschaft [...] reduziert werde. Wann die Tonhaltigkeit des Störgeräusches

jedoch abnehme und der definierte Grenzwert von 25 dB(A) dann eingehalten

werden könnte, habe nicht abschliessend bestimmt werden können. Die

Messauswertung könne auch den linearen Zusammenhang zwischen Durchflussmenge

und Körperschall nicht stützen. Es gebe sicher weitere Faktoren, die einen

relevanten Einfluss hätten: z.B. Wartung der Turbine, Verschmutzung,

Verwirbelung in der geknickten Zulaufleitung bei unterschiedlicher

Durchflussmenge etc.

Um die Ursache der erhöhten

Erschütterungen und den damit verbundenen Körperschallimmissionen zu finden,

seien weitere Abklärungen mit spezialisierten Fachfirmen zwingend notwendig.

Dies erscheine aber erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens als möglich. Die vorliegend streitgegenständlichen

betrieblichen Einschränkungen von max. 1.5 m3/s erwiesen sich

jedenfalls als rechtens. Damit sei das Problem zugegebenermassen zwar nicht

gelöst, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens scheine es jedoch eher möglich,

gemeinsam mit den Parteien nach Lösungen zu suchen.

13. Mit Stellungnahme vom 5. Juli

2024 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Martin,

im Wesentlichen ausführen, bei den Ergebnissen, welche über 25 dB(A) lägen,

handle es sich um Turbinenleistungen über 320 kW. Solche seien lediglich an 39

Tagen (2022) bzw. an 33 Tagen (2023) im Jahr aufgetreten, vorwiegend in den

Wintermonaten Dezember-März. Dieser kleine Bruchteil zeige, dass die

Betriebseinschränkungen völlig unverhältnismässig seien.

Die Messergebnisse zeigten nun, dass ein

wirtschaftlich tragbarer Kraftwerksbetrieb keinen Grenzwert von 25 dB(A)

einhalten könne. Mit anderen Worten sei es trotz dem in der Sanierungsverfügung

vom 8. Januar 2020 geforderten enormen Aufwand (Sanierungskosten von über

1 Mio. Franken und erhebliche Ertragsausfälle) gar nie möglich gewesen, den

Körperschall auf das geforderte Mass zu reduzieren. Die Sanierungsverfügung vom

8. Januar 2020 stelle sich somit als unrichtig dar, weshalb nicht auf

diese abzustellen sei.

Bei der Festsetzung des Grenzwerts von

25 dB(A) beziehe sich das AfU explizit auf die Norm SIA 181 aus dem Jahr 2006,

Schallschutz im Hochbau. Seit November 2020 gelte eine neue Fassung der

SIA-Norm 181, welche in Kapitel 0.1.3 explizit den Geltungsbereich für

Schallschutz gegenüber externen Körperschallquellen ausschliesse. Damit sei die

rechtliche Grundlage, auf welche sich die Sanierungsverfügung vom

8. Januar 2020 und damit auch die angefochtene Verfügung vom

16. August 2021 stützten, weggefallen. Entsprechend sei die Verfügung vom

16. August 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit sie auch die Verfügung vom 8. Januar 2020 in

Wiedererwägung ziehe.

14. B.___, vertreten durch Rechtanwalt

Adrian Weber, liess mit Eingabe vom 20. August 2024 dazu ausführen, es

treffe nicht zu, dass Lärm über dem Grenzwert von 25 dB(A) erst bei einer

Turbinenleistung von über 320 kW entstehe, sondern werde der verfügte Grenzwert

bereits bei Leistungen ab 200 kW überschritten. Die Beschwerdeführerin sei für

den Lärm, der durch ihr defektes und falsch geplantes Kraftwerk verursacht

werde, selbst verantwortlich.

Die Einwände der Beschwerdeführerin

betreffend den auf 25 dB(A) festgesetzten Grenzwert seien verspätet. Dieser sei

rechtskräftig festgesetzt worden und gelte am Tag und in der Nacht. Auch die

neue Fassung der SIA-Norm 181 ändere daran nichts. Die Frage der Beurteilung

von Körperschall sei seit jeher nicht explizit in einer Norm verankert gewesen

und die Festsetzung des Grenzwerts von 25 dB(A) sei bloss in Anlehnung an die

Norm erfolgt. Streng genommen seien aber auch diese 25 dB(A) nicht für Anlagen

ausserhalb des eigenen Gebäudes festgesetzt worden. Nun seien in der neuen

Fassung der Norm zwar die externen Körperschallquellen explizit ausgeklammert,

was aber auch vorher schon implizit der Fall gewesen sei. An der analogen

Anwendung der Norm SIA 181 habe sich somit nicht geändert, solange keine

anderen Grenzwerte vorhanden seien, womit sich auch am Grenzwert von 25 dB(A)

nichts ändere.

15. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde

den Parteien die Gelegenheit geboten eine Kostennote und eine allfällige

Honorarvereinbarung einzureichen. Rechtsanwalt Jakob Martin verzichtete darauf.

Rechtsanwalt Adrian Weber reichte für den Zeitraum bis 6. Januar 2022 eine

detaillierte Kostennote ein und für die Zeit danach lediglich

Honorarrechnungen.

16. Das Verfahren ist spruchreif. Für

die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird auf die Akten verwiesen;

soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Es wurden Zeugen- und

Parteibefragungen beantragt. Am 7. November 2022 fand in Olten ein Augenschein

mit Parteibefragung statt. Eine Zeugenbefragung würde die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen, ein Augenschein mit

Parteibefragung durchgeführt und die Parteien konnten ihre Standpunkte in den

Rechtsschriften ausführlich aufzeigen. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Zeugenbefragung

anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die Anträge sind deshalb

abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer Zeugenbefragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die

Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E.

2.4

S. 431). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Zeugenbefragungen im

Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).

3.1

Vorliegend ist zuerst der

Verfahrensgegenstand festzulegen. Was bereits rechtskräftig verfügt wurde, kann

im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden. Mit Verfügung vom

8.

Januar 2020 hatte das BJD festgestellt, dass das fragliche Kraftwerk in

der Nachbarschaft Erschütterungen bzw. Körperschallimmissionen von störendem

Ausmass verursache und deshalb saniert werden müsse. Insbesondere wurde unter Ziffer

3.

dieser Verfügung festgehalten, die Sanierung müsse spätestens Ende April 2020

abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürften bei den umliegenden

Wohnliegenschaften durch den Betrieb des KWK keine störenden Einwirkungen

(Körperschallimmissionen) mehr auftreten. Der massgebliche Beurteilungspegel

(Vorsorgewert für eine Neuanlage) betrage 25 dB(A). Sollte dieser Wert bei

der Turbinenreinigung (Spülvorgang) überschritten werden, sei diese nur im

Zeitraum von 07:00 bis 21:00 Uhr zulässig.

Diese Verfügung wurde durch die Beschwerdeführerin

nicht angefochten und ist rechtskräftig. Somit ist der massgebliche

Beurteilungspegel, der nicht überschritten werden darf, mit 25 dB(A)

bereits rechtskräftig festgelegt und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr

angefochten werden. Dasselbe gilt für die Turbinenspülung, welche bei

Überschreitung des Wertes von 25 dB nur im Zeitraum von 07:00 bis 21:00 Uhr

zulässig ist.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

zur Norm SIA 181 ändern daran nichts. Körperschallimmissionen sind in keiner

Rechtsnorm geregelt und der vorliegend festgelegte Beurteilungspegel von 25

dB(A) wurde lediglich in Anlehnung an die Norm SIA 181 festgelegt. Die Änderung

der Norm ändert am festgelegten Beurteilungspegel nichts.

3.2

Mit der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 16. August 2021 wurde sodann festgelegt, dass der Betrieb

des Kraftwerks sofort bis auf Weiteres in den Nachtstunden zwischen 21 und 07

Uhr bis zu einer maximal nutzbaren Wassermenge von 1.5 m3/s

(d.h. exklusiv Restwassermenge) eingeschränkt werde (Ziffer 3). Diese

Betriebseinschränkung ist im vorliegenden Verfahren anfechtbar und zu

überprüfen.

Die folgende Bestimmung in Ziffer 4 der

angefochtenen Verfügung regelt, unter welchen Bedingungen die Beschränkung von

Ziffer 3 gelockert bzw. aufgehoben werden kann. Dadurch und durch die in Ziffer

5.

festgelegte Begleitung des Sanierungsprojekts durch das AfU ist die

Beschwerdeführerin nicht beschwert. Ziffer 6 regelt sodann die Kosten des

Entscheids.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt als

erstes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz auf ihre

Stellungnahme vom 15. Juli 2021 nicht genügend eingegangen sei.

4.2

Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in

seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er

verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft

prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für

alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur

Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die

es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit

Hinweisen).

4.3

Die Beschwerdeführerin führt gleich

selbst aus, dass die Vorinstanz ihre Stellungnahme erwähnt und deren Inhalt

teilweise wiedergegeben habe. Weiter habe sie den zusätzlich gestellten Antrag,

wonach durchwegs ein Tonhaltigkeitszuschlag von 6 dB(A) anzuwenden sei,

abgelehnt und die Verfügung – im Gegensatz zum Entwurf – zu Gunsten der

Beschwerdeführerin abgeändert, indem sie die Betriebseinschränkung auf die

Nacht beschränkt habe. All dies zeigt auf, dass die Vorinstanz sehr wohl auf

die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Nicht erforderlich

ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführerin war es ohne Weiteres möglich,

die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt entsprechend nicht vor.

5.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter

rügt, der Bericht von D.___ sei unvollständig und widersprüchlich, wurden

inzwischen durch die Firma F.___ weitere Messungen vorgenommen und am

15.

März 2024 ein neuer Messbericht erstellt. Die Bezeichnung neuer

Beweismittel ist, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum

Dispositiv

Schluss des Beweisverfahrens erlaubt (§ 68 Abs. 3 VRG). Das Gericht entscheidet

aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).

Der Messbericht der Firma F.___ enthält

folgende Zusammenfassung:

· Es besteht ein Zusammenhang zwischen dem

Betrieb am Kleinwasserkraftwerk Dünnern (KWK) sowie dem Wasserabfluss und den

Erschütterungen bzw. dem abgestrahlten Körperschall im Wohnhaus am [...], 4600

Olten.

· Der abgestrahlte Körperschall ist

nachweisbar, wahrnehmbar und aufgrund seiner Tonhaltigkeit über unbestimmte

Zeiträume als störend zu beurteilen. Trotz Erschütterungen im Fundament des

Wohnhauses unterhalb der Wahrnehmungsgrenze wirken möglicherweise spezifische

Gebäudeeigenschaften wie Eigenfrequenzen und Resonanzen verstärkend.

· Es existieren Zustände, in dem der

abgestrahlte Körperschall den amtlich verfügten Richtwert von 25dBA über einen

Zeitraum von Stunden, z.T. deutlich, überschreitet.

· Die Beurteilung basiert ausschliesslich

auf Zeiträumen mit Abwesenheit der Anwohner. Die Störgeräusche in den

Innenräumen bei Anwesenheit der Anwohner überwiegen den zu bestimmenden

Lärmpegel des Körperschalls um ein Vielfaches und sind technisch nicht zuverlässig

trennbar.

· Der Direktschall bzw. die

Ausseneinwirkung hat durch die Schalldämmung der Aussenfassade einen

untergeordneten Einfluss auf die Lärmpegel in den Innenräumen.

· Die Beurteilung bleibt unabhängig von

Korrekturen (Zuschlag für Tonhaltigkeit und Abzug von Ausseneinwirkungen) ohne

Einschränkungen gültig.

· Trotz ausgedehntem Messzeitraum bleibt

offen, wie oft und über welche Zeiträume genau die Lärmimmissionen mit

amtlichen Vorgaben in Konflikt stehen. Der Zeitraum mit Abwesenheit der

Anwohner beschränkt sich auf einen Bruchteil der Gesamtmessperiode. Der zeitliche

Anteil kritischer Zustände bei Turbinierung bzw. übers Jahr bleibt unbestimmt.

· Die Ursache für die Erzeugung der

Erschütterungen und die Art der Übertragung bleiben zum aktuellen Zeitpunkt

weiterhin Thesen. Möglicherweise beeinflusst eine Optimierung der Anlage, z.B.

Anpassungen an der direkt mit Turbine und Kanalfundament verbundenen,

geknickten Druckzuleitung, die Erzeugung und Ausbreitung der Erschütterungen.

Die mit der geknickten Bauweise erfolgende Umlenkung des Wassermassenflusses

führt womöglich, z.B. aufgrund turbulenter Strömungen am Knick der

Druckzuleitung, je nach Betrieb zu mechanischer Energieübertragung auf das

Kanal- und Ausbreitung in das Wohnhausfundament.

Das Gutachten kam sodann zu folgenden

Schlussfolgerungen:

«Zwischen dem KWK-Betrieb, Veränderungen

im Wasserdurchfluss und Erschütterungen im Keller des Wohnhauses sowie dem

abgestrahlten Körperschall [...], 4600 Olten besteht ein eindeutiger

Zusammenhang. Der abgestrahlte Körperschall in Wohn- und Schlafzimmer ist

nachweisbar. Abhängig vom KWK-Betrieb und sich verändernden Wasserabflüssen

stellen sich unterschiedliche Zustände in Bezug auf den abgestrahlten

Körperschall in die Innenräume ein. Eines der vier erfassten Ereignisse hält

den amtlich festgelegten Grenzwert von 25 dBA bei einer Wirkleistung von max.

325 kW, ohne Tonalitätszuschlag und Abzug der Ausseneinwirkung, ein. Drei

Ereignisse, bei annähernder Volllast zwischen 340-400 kW, zeigen deutliche

Überschreitungen. Mit Berücksichtigung der Ausseneinwirkung und Tonalität

übersteigen alle Ereignisse den amtlich festgelegten Grenzwert. Dies teilweise

über Stunden. Das Geräusch ist wahrnehmbar und aufgrund seiner deutlichen

Tonhaltigkeit als störend zu beurteilen. Die Tonhaltigkeit zeigt keine kausale

Abhängigkeit mit unterschiedlichen KWK-Betriebszuständen. Das Geräusch zeigt

sich durchwegs als tieftönig mit deutlich hörbarem Tongehalt. Ein einheitlicher

Zuschlag von +4 dB ist zu empfehlen.

Die Einschätzung bleibt unabhängig von

den Korrekturen durch einen Zuschlag für Tonhaltigkeit und einem Abzug von

Ausseneinwirkungen auf die Innenlärmpegel und ist damit uneingeschränkt gültig.

Die Beurteilungspegel mit und ohne Korrekturen finden sich in Tabelle 1 und 2

von Kap. 5.

Offen bleibt trotz ausgedehntem

Messzeitraum, wie oft und über welche Zeiträume genau die Lärmimmissionen in

den Wohnräumen am [...] durch abgestrahlten Körperschall im Zusammenhang mit

dem KWK-Betrieb und sich verändernden Strömungsverhältnissen zu amtlichen

Vorgaben in Konflikt stehen. Eine Einschätzung diesbezüglich ist mit dem

aktuellen Wissensstand schwierig, zumal der Zeitraum mit Abwesenheit der

Anwohner sich auf einen Bruchteil der Gesamtmessperiode beschränkt. Zudem

bleibt auch die Ursache für die Erzeugung der Erschütterungen und die Art der

Übertragung zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin nur eine These.»

Der Bericht der Firma F.___, welcher mit

Zustimmung der Parteien erstellt wurde (vgl. Protokoll des

Delegationsaugenscheins mit Parteibefragung vom 7. November 2022 in Olten) und

schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend ist, widerspricht denn auch der

weiteren Behauptung der Beschwerdeführerin deutlich, wonach sie angibt, es gebe

keinen direkten Zusammenhang zwischen Wassermenge und Immissionen. So wird im

Messbericht der Firma F.___ die Schlussfolgerung gezogen, zwischen dem

KWK-Betrieb, Veränderungen im Wasserdurchfluss und Erschütterungen im Keller

des Wohnhauses sowie dem abgestrahlten Körperschall am [...], 4600 Olten

bestehe ein eindeutiger Zusammenhang. Der abgestrahlte Körperschall in Wohn-

und Schlafzimmer sei nachweisbar. Abhängig vom KWK-Betrieb und sich

verändernden Wasserabflüssen stellten sich unterschiedliche Zustände in Bezug

auf den abgestrahlten Körperschall in die Innenräume ein. Eines der vier

erfassten Ereignisse halte den amtlich festgelegten Grenzwert von 25 dB(A) bei

einer Wirkleistung von max. 325 kW, ohne Tonalitätszuschlag und Abzug der

Ausseneinwirkung, ein. Drei Ereignisse, bei annähernder Volllast zwischen

340-400 kW, zeigten deutliche Überschreitungen. Mit Berücksichtigung der

Ausseneinwirkung und Tonalität überstiegen alle Ereignisse den amtlich

festgelegten Grenzwert; dies teilweise über Stunden. Das Geräusch sei

wahrnehmbar und aufgrund seiner deutlichen Tonhaltigkeit als störend zu

beurteilen. Die Tonhaltigkeit zeigte keine kausale Abhängigkeit mit

unterschiedlichen KWK-Betriebszuständen. Das Geräusch zeige sich durchwegs als

tieftönig mit deutlich hörbarem Tongehalt. Ein einheitlicher Zuschlag von +4 dB

sei zu empfehlen.

Es bleibt anzumerken, dass auch die

Firma F.___ nicht zu eruieren vermochte, wie oft und über welche Zeiträume

genau die Lärmimmissionen in den Wohnräumen am [...] durch abgestrahlten

Körperschall im Zusammenhang mit dem KWK-Betrieb und sich verändernden

Strömungsverhältnissen zu amtlichen Vorgaben in Konflikt stehen. Auch die

Ursache für die Erzeugung der Erschütterungen und die Art der Übertragung blieb

lediglich eine These. Der Vorschlag der Vorinstanz zum weiteren Vorgehen, nach

Abschluss des Beschwerdeverfahrens gemeinsam mit den Parteien nach Lösungen zu

suchen, erscheint angebracht.

6. Die Beschwerdeführerin ist

insbesondere nicht einverstanden mit der Begrenzung der nutzbaren Wassermenge

während der Nachtstunden auf 1.5 m3/s und erachtet diese Begrenzung

als willkürlich. Gemäss Bericht von Herrn D.___ würden bei hohen Wassermengen

von 5 m3/s teils hohe als auch tiefe Schallpegel gemessen, während

bei tiefen Abflussmengen teils höhere (aber nicht zu hohe) Schallpegel gemessen

würden. Dem Messbericht der Firma F.___ zufolge lasse sich, obschon die

Beurteilungspegel des abgestrahlten Körperschalls mit der Wirkleistung der

Turbine zusammen laufen, daraus kein kausaler Zusammenhang nachweisen. In Frage

kämen mehrere Ursachen, die gekoppelt sein könnten. Daher sei fraglich, ob eine

Betriebsreduktion mit Einschränkung der Wirkleistung allein den abgestrahlten

Körperschall unter die Wahrnehmungsgrenze bringe. Daraus lässt sich schliessen,

dass die Höhe der Abflussmenge nicht der einzige Faktor für das Ausmass der Belastung

zu sein scheint. Ob hingegen wie von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin

geltend gemacht, aufgrund der nicht in Abrede zu stellenden Störungen, der

Betrieb zur Nachtzeit gänzlich einzustellen wäre, solange das Lärmproblem nicht

gelöst ist, kann unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 VRG (Verbot der reformatio in

peius) offen bleiben. Die angeordnete Beschränkung erscheint unter

Berücksichtigung der Störungen mild, zumal sie auch von der Beschwerdegegnerin

akzeptiert wird, obwohl es auch damit zu Überschreitungen kommen könnte. Jedenfalls

ist damit, verglichen mit einer gänzlichen Betriebseinstellung nachts, eine

mildere Massnahme getroffen worden.

7.1 Schliesslich rügt die

Beschwerdeführerin die Unverhältnismässigkeit der Massnahme. Die verfügte

Betriebseinschränkung des KWK sei für die Beschwerdeführerin mit erheblichen

wirtschaftlichen Einbussen verbunden. Bei einer Begrenzung des

Turbinendurchflusses auf 1.5 m3/s während der Nachtzeit belaufe sich

der Produktionsausfall auf über 20 %. Die Einschränkung bedeute einen massiven

Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin und sei absolut

unverhältnismässig.

7.2 Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ist auf

die Erteilung von Wasserrechtskonzessionen nicht anwendbar (vgl. BGE 142 I 99

S. 113 E. 2.4.4). Ob auch Betriebseinschränkungen von KWK vom Grundsatz der

Wirtschaftsfreiheit ausgenommen sind, oder ob sich die Beschwerdeführerin als

Inhaberin einer Konzession nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen kann (vgl.

Regina Kiener / Walter Kälin / Judith Wyttenbach: Grundrechte, Bern 2024, N

1513), kann offen bleiben, da die Wirtschaftsfreiheit im vorliegenden Fall

ohnehin nicht verletzt wird (vgl. Erwägung II. / 7.3).

7.3 Die Wirtschaftsfreiheit schützt die

privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (Felix Uhlmann in: Bernhard Waldmann /

Eva Maria Belser / Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung,

Art. 27 BV N 3). Staatliche Regeln können mit der Wirtschaftsfreiheit in

verschiedener Weise in Konflikt geraten und die freie wirtschaftliche

Betätigung durch den Staat vielfach eingeschränkt werden. Solche «klassischen»

Grundrechtseingriffe sind nach den Voraussetzungen von Art. 36 BV zu behandeln

(Uhlmann, a.a.O., N 37). Vorweg ist die Grundsatzkonformität der Einschränkung

zu prüfen (Kiener / Kälin / Wyttenbach, a.a.O., N 1547). Die verfügte

Betriebseinschränkung des KWK ist wettbewerbsneutral und mit dem Grundsatz der

Wirtschaftsfreiheit vereinbar, zumal die Einschränkung nicht

wirtschaftspolitisch motiviert ist und der Erfüllung anderer öffentlicher

Interessen dient. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von

Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen

im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Beschränkung der Öffnungszeiten einer Diskothek als leichten

Eingriff zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2013). In Anlehnung

an diese Rechtsprechung ist die Betriebseinschränkung des KWK während der

Nachtstunden im vorliegenden Fall ebenfalls als leichten Eingriff zu

qualifizieren. Mit Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG sowie der

SIA-Norm 181, auf welche Art. 32 LSV verweist, bestehen ausreichende Grundlagen

auf Gesetzes- und Verordnungsstufe für die verfügte Einschränkung (vgl.

Erwägung I. / 2.4). Ferner müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein

öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt

sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Rahmen der öffentlichen Interessen kommen

umweltschutzrechtliche Interessen in Frage, wozu der Lärmschutz ohne Weiteres

gehört (vgl. Uhlmann, a.a.O., N 45). Schliesslich müssen Einschränkungen der

Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Begrenzung

des Turbinendurchflusses auf 1.5 m3/s während der Nachtzeit ist

verhältnismässig. Gemäss Verfügung vom 16. August 2021 gilt die Einschränkung

bis zu gegenteiliger Verfügung und wird gelockert bzw. aufgehoben, sobald die

Beschwerdeführerin mit Messungen belegen kann, dass der Beurteilungswert von 25

dB auch bei einer höheren Wassermenge bzw. der Ausbaumenge (Normalbetrieb)

eingehalten wird. Die Betriebseinschränkung während der Nachtzeit ist geeignet

die Lärmstörungen während dieser Zeit zu verringern und mit Blick auf die

gemäss Messbericht der Firma F.___ nicht eingehaltenen Beurteilungspegel auch

erforderlich. Ausserdem handelt es sich, mit Blick auf die mögliche

Lockerung/Aufhebung bei Einhaltung des Beurteilungswerts, um eine äusserst

milde Massnahme. Dies insbesondere deshalb, weil womöglich auch die gänzliche

Einstellung des Betriebs während der Nachtzeit gerechtfertigt sein könnte (vgl.

Erwägung II. / 6). Daran ändert die Tatsache, dass der Betrieb des KWK auf

einem demokratisch legitimierten Entscheid und auf einer rechtskräftigen

Nutzungsplanung sowie einer entsprechenden Konzession basiert nichts. Auch in

Ausübung von Konzessionsrechten ist die Rechtsordnung einzuhalten.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___

AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'500.00 festzusetzen sind.

9. Bei diesem Ausgang hat die A.___ AG B.___

eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt Adrian Weber

macht eine Parteientschädigung von CHF 21'466.90 geltend. Auf die Einreichung

einer detaillierten Kostennote für das ganze Beschwerdeverfahren sowie einer

Honorarvereinbarung wurde verzichtet. Der detaillierten Kostennote vom 6.

Januar 2022 ist zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 320.00 geltend

gemacht wird. Aufgrund der fehlenden Honorarvereinbarung ist jedoch

praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen. Unter Anwendung

dieses Stundenansatzes erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen und

ist zu genehmigen. Dies führt bei einem Gesamtaufwand von ausgewiesenen 16.9

Stunden zu einer Entschädigung von CHF 5'249.25 (inkl. Auslagen und 7.7 %

MwSt.). Für die Zeit nach dem 6. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Adrian Weber

das Total seiner Zwischenabrechnungen ein, deren Aufwand nicht detailliert

erscheint und nicht überprüft werden kann. Ermessensweise erscheint für die

danach angefallenen Aufwendungen wie hauptsächlich Augenschein, Gutachten und

Stellungnahme Gutachten ein Aufwand von 17 Stunden und Auslagen von CHF 300.00

als angemessen. Rechtsanwalt Adrian Weber führte in seiner Eingabe vom 30.

August 2024 selbst aus, dass ihm bewusst sei, dass im Rahmen einer

Parteientschädigung vor Verwaltungsgericht nicht sämtliche Kosten ersetzt

werden. Ausserdem sind die Eingaben beider Rechtsvertreter geprägt von

Wiederholungen. Dies führt inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %

resp. 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 5'454.50 (inkl. Auslagen von CHF

300.00 und MwSt [7.7 % auf CHF 3'840.00 und 8.1 % auf CHF 1'220.00]). Somit ist

für das gesamte Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von

total CHF 10'703.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ AG hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 10'703.75 (inkl. Auslagen und MwSt. [7.7 % auf CHF 8'713.95

und 8.1 % auf CHF 1'220.00]) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann