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Entscheid

VWBES.2021.348

Baubewilligung / Umbau bestehende Sendeanlage

26. Oktober 2022Deutsch14 min

der betroffenen Parteien statt. Nebst den Parteien des Baugesuchsverfahrens waren

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Werkkommission der Einwohnergemeinde D.____,

3. C.___

AG vertreten durch […],

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Umbau bestehende Sendeanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 12. März 2020 reichte die C.___ AG

bei der Baukommission D.___ ein Baugesuch zum Umbau einer bestehenden

Sendeanlage auf GB Nr. [...] mit neuen (adaptiven) Antennen ein. Sie

beantragte, es sei ihr «durch die Baudirektion des Kantons» eine

raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes für den Umbau der seit 2009 bestehenden Mobilfunkanlage zu

erteilen. Das entsprechende Standortdatenblatt wurde am 21. Juli 2020

nachgereicht.

2. Das Baugesuch wurde publiziert und

lag vom 21. August 2020 bis 4. September 2020 öffentlich auf. Es erfolgten zwei

individuelle Einsprachen, darunter diejenige von A.___ (in der Folge

Beschwerdeführer) und eine Sammeleinsprache. Mit Schreiben vom 7. August 2020

bestätigte das Amt für Umwelt (Abteilung Luft/Lärm), die vorgelegten

Immissionsprognosen für die Mobilfunkanlage zeigten, dass die Grenzwerte der

NISV eingehalten würden. Am 20. November 2020 fand ein Augenschein mit Anhörung

der betroffenen Parteien statt. Nebst den Parteien des Baugesuchsverfahrens waren

auch das Amt für Umwelt (AfU) und die Grundeigentümerin anwesend. Mit Beschluss

vom 19. Januar 2021 wies die Bau- und Werkkommission (BWK) die Einsprachen in

allen Punkten ab und erteilte am 16. Februar 2021 die Baubewilligung für

den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit entsprechender technischer

Einrichtung unter Vorbehalt integrierender Bestandteile, Auflagen,

Nebenbestimmungen und Bedingungen.

3. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Beschwerdeführer mit weiteren Mitunterzeichnern am 1. März 2021 Beschwerde beim

Bau-und Justizdepartement (BJD), welches diese mit Verfügung vom 18. August

2021 abwies und ihnen die Verfahrenskosten auferlegte. Zur Begründung wurde

zusammengefasst ausgeführt, der Korrekturfaktor gemäss Nachtrag zur

Vollzugshilfe zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(NISV) sei vorliegend nicht angewandt worden, sondern die Strahlung sei wie bei

konventionellen Antennen nach der maximalen Leistung beurteilt worden. Die in

der NISV vorgesehenen Grenzwerte seien eingehalten und es bestehe aufgrund des

BERENIS-Berichts keine Veranlassung, diese anzupassen. Die Grenzwerte würden

für die kommunalen und kantonalen Behörden verbindlich vom (Bundes-)Verordnungsgeber

gestützt auf das Umweltschutzgesetz festgelegt und es seien keine stichhaltigen

und wissenschaftlichen Erkenntnisse ersichtlich, welche eine Gesetzeswidrigkeit

der festgelegten Grenzwerte in der NISV resp. deren Anpassung nahelegen würden.

Zudem bestünden keine begründeten Zweifel daran, dass rechtsgenügliche

Messungen zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte vorgenommen werden könnten.

Insbesondere seien auch keine Gründe ersichtlich, die Fachberichte der METAS

und des BAFU in Zweifel zu ziehen.

4. Gegen die Verfügung des BJD

(Vorinstanz) erhoben die Beschwerdeführer A.___, vertreten durch B.___, am 30.

August 2021 Beschwerde und stellten folgende Anträge:

1. Der Entscheid der Vorinstanz sei

aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei

der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.

2. Eventualiter sei der vorgenannte

Entscheid aufzuheben und es sei die Baubewilligung unter der Auflage zu

bewilligen, dass jede Erhöhung der Sendeleistung der adaptiven Antenne einer

Baubewilligung bedarf.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur

Weiterbearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Als Verfahrensantrag wurde verlangt:

1. Der Korrekturfaktor sei als relevant und

sachverhaltsrelevant für dieses Verfahren anzuerkennen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Korrekturfaktor müsse zwingend in diesem Verfahren geprüft und berücksichtigt

werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass bei seiner späteren Anwendung

keine Rechte von Anwohnern verletzt würden. Darüber hinaus müsse die Anwendung

des Korrekturfaktors ohnehin als rechtswidrig bezeichnet werden. Auch könne

erst ein QS-System, das mit einer Echtzeitüberwachung alle bisherigen Parameter

plus die Antennendiagramme, die effektiven Sendeleistungen und alle Senderichtungen

überwache, die Einhaltung der Grenzwerte garantieren.

5. Die Vorinstanz liess sich mit

Schreiben vom 28. September 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung wurde auf

den angefochtenen Entscheid verwiesen.

6. Die Bau-und Werkkommission der

Einwohnergemeinde D.___ beantragte am 8. Oktober 2021, die Beschwerde in allen

Punkten abzuweisen.

7. In der Beschwerdeantwort vom 15.

Oktober 2021 stellte die C.___ AG (Beschwerdegegnerin) folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

2. der Eventualantrag, die Baubewilligung

sei mit der Auflage zu ergänzen, dass jede Erhöhung der Sendeleistung eine

Baubewilligung bedürfe, sei abzulehnen, soweit darauf einzutreten ist;

3. der Verfahrensantrag, der

Korrekturfaktor sei als relevant für dieses Verfahren anzuerkennen, sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdeführer.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das

vorliegende Baugesuch sei vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der

Vollzugshilfe des BAFU vom 23. Februar 2021 für adaptive Antennen eingereicht

worden, weshalb das Standortdatenblatt gar keinen Korrekturfaktor enthalten

könne. Bis zur Aktualisierung des Standortdatenblatts dürfe der Korrekturfaktor

gar nicht zur Anwendung gebracht werden. Mithin sei dieser nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn dieser berücksichtigt würde, würde die

Anpassung des Betriebs einer mittels «worst-case»-Betrachtung bewilligten

adaptiven Antenne an den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung nach der

Vollzugsempfehlung lediglich durch das Nachreichen eines aktualisierten

Standortdatenblatt an die Behörden erfolgen. Die von den Beschwerdeführern

verlangte Prüfung des Qualitätssicherungssystems und der automatischen

Leistungsbegrenzung sei unterdessen vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

zusammen mit den Mobilfunkbetreiberinnen durchgeführt worden. Dieses habe anschliessend

kommuniziert, dass eine mehrteilige Prüfung bei den Netzbetreiberinnen ergeben

habe, dass diese die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen würden, dass

die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen

der Vollzugshilfe auf den bewilligten Wert reduziert werde und dass die

Validierung der Qualitätssicherungssysteme durch das BAKOM aufgezeigt habe,

dass diese den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt überwachen würden. Damit

seien die Voraussetzungen erfüllt, damit die Kantone den Einsatz neuer

adaptiver Antennen in den Mobilfunknetzen bewilligen könnten.

8. Die Bau- und Werkkommission D.___

teilte am 21. Oktober 2021 mit, sie halte in allen Punkten an ihrem Entscheid

vom 16. Februar 2021 fest und beantrage, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

9. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung

der Ziff. 62 und 63 des Anhangs 1 der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV) betr. adaptive Antennen und Korrekturfaktor

gemäss Verordnung des Bundesrats vom 17. Dezember 2021 in Kraft (vgl. AS 2021

901).

10. Am 6. Juli 2022 erfolgte eine

ausführliche neue (mit «Nachreichung» betitelte) Eingabe durch die Vertreterin

der Beschwerdeführer, in der vor allem Ausführungen zum Antrag Nr. 2 (Einsatz

von adaptiven Antennen muss baubewilligungspflichtig sein) gemacht wurden.

Zudem wurden formelle und technische Fragen (Zonenkonformität, Bewilligungsinstanz,

Einspracheperimeter, Auswirkungen des Korrekturfaktors, etc.) aufgeworfen und

Urteile der kantonalen Verwaltungsgerichte Zürich, Bern und St. Gallen

kommentiert.

11. Am 25. Juli 2022 liess sich die

Beschwerdegegnerin nochmals vernehmen. Es erfolgten Ausführungen zu den adaptiv

betriebenen Mobilfunkantennen im Besonderen, zu den umhüllenden

Antennendiagrammen und zur Zonenkonformität. Mit Beilage Nr. 6 wurde der

Entscheid R4.2021.00180 des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 3. März

2022 eingereicht.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind als

beschwerdeberechtigte Anwohner und Partei des vorinstanzlichen Verfahrens durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf

den Eventualantrag, die Baubewilligung sei unter der Auflage zu bewilligen,

dass jede Erhöhung der Sendeleistung der adaptiven Antenne eine Baubewilligung

bedürfe und den Verfahrensantrag, der Korrekturfaktor sei als relevant und

sachverhaltsrelevant für dieses Verfahren anzuerkennen. Die Beschwerdeführer

verkennen, dass das Baubewilligungsverfahren lange vor Inkrafttreten der

entsprechenden Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV, SR 814.710) am 1. Januar 2022 eingeleitet wurde und der

Korrekturfaktor erst seit diesem Datum zur Anwendung gelangt und eine Rolle

spielt. Die Strahlung wurde – wie bei konventionellen Antennen und nach

der für diese nach wie vor gültigen Methode – nach der maximalen Sendeleistung

beurteilt. Hinzu kommt, dass selbst bei Berücksichtigung des Korrekturfaktors

das Nachreichen eines aktualisierten Standortdatenblatts genügen würde. Gemäss Anh.

1.

Ziff. 62 Abs. 5bis NISV gilt die Anwendung eines Korrekturfaktors

bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer Anlage (vgl.

dazu auch das Bulletin des Rechtsdiensts BJD 1/2022 S.2 oben). Weitere

Ausführungen zum Korrekturfaktor erübrigen sich deshalb.

2.

Vorab festzuhalten ist sodann, dass

es vorliegend nicht um den Neubau einer Mobilfunkanlage (MFA) geht, sondern um

den Umbau einer bestehenden Anlage auf die neue Technik 5G/NR (New Radio). Die

Sendeanlage besteht seit 2009 und verfügt über eine rechtskräftige

Baubewilligung, die auch die Standortgebundenheit der Anlage ausserhalb der

Bauzone bejahte. Sämtliche – im Übrigen erst mit der Eingabe vom 6. Juli 2022

gemachten – Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zonenkonformität sind deshalb

nicht relevant und nicht zu hören. Im vorliegenden Fall wurde für den

technischen Umbau (Anbringen von adaptiven Antennen am bestehenden Mast) ein

ordentliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Nach den

Empfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) zur

Bewilligung von Mobilfunkanlagen (Mobilfunkempfehlungen), welche am 1. April

2022.

in Kraft getreten sind, und dem Bulletin Rechtsdienst BJD 1/2022 vom März

2022.

handelt es sich dabei (heute) um eine sogenannte Bagatell-änderung, bei

der unter bestimmten Umständen auf ein ordentliches Baugesuchsverfahren

verzichtet und bloss das Standortdatenblatt angepasst werden kann. Dieses Thema

ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht von Belang.

3.1

Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz

(Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen

geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder

lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft

erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne

der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2). Luftverunreinigungen,

Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle

begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1) insbesondere durch den Erlass

von Emissionsgrenzwerten in Verordnungen (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Für die

Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch

Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1). Diese sind gemäss Art.

14.

lit. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem

Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. Diese Bestimmung bezieht

sich zwar auf Luftverunreinigungen, sie findet im Sinne einer allgemeinen Regel

aber auch auf andere, namentlich durch nichtionisierender Strahlung bewirkte

Immissionen Anwendung (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts

1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.5 und 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E.

3.3).

3.2

Für den Schutz vor schädlicher oder

lästiger nichtionisierender Strahlung erliess der Bundesrat die NISV (SR

814.710). Diese regelt die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte

für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (vgl. Art. 2 Abs.

1.

lit. a und Anhang 1 Ziff. 6 sowie Anhang 2 NISV). Zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten und thermischen Wirkungen der Strahlung von

Mobilfunkanlagen (siehe Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1) sieht die NISV

Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen

aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zudem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung

des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG für die von einer Anlage allein

erzeugte Strahlung sogenannte Anlagegrenzwerte (als Emissionsbegrenzung) fest

(Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte

weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf,

sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit

sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher

Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind,

möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b; Urteil 1C_627/2019 vom 6.

Oktober 2020 E. 3.1). Mit dem Anlagegrenzwert hat der Bundesrat im Hinblick auf

nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen. An

Orten mit empfindlicher Nutzung haben ortsfeste Mobilfunkanlagen den

Anlagegrenzwert im massgebenden Betriebszustand für sich stets einzuhalten

(Art. 3 Abs. 3 und Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 Anhang 1 Ziff. 65 NISV; BGE 128 II 378

E. 6.2.2; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

3.3

Die für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf

wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen

ausgehende Gesundheitsgefährdung. Der Bundesrat bzw. seine Fachbehörde, das

Bundesamt für Umwelt (BAFU), verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung

permanent mit einer beratenden Expertengruppe (BERENIS – Beratende

Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung) und hat die Grenzwerte

gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen

(vgl. Art. 14 USG; Urteile 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1.1;

1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4; 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E.

4.2.3). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein

gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete

Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten,

hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte verschiedentlich

als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. Urteile 1C_518/2018 vom

14.

April 2020 E. 5.1.1; 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3; 1C_323/2017

vom 15. Januar 2018 E. 2.5).

4.1

Die Beschwerdeführer wenden sich in

erster Linie und in allgemeiner Art gegen die Vollzugsempfehlungen für die

adaptiven Antennen, insbesondere gegen die Anwendung des Korrekturfaktors.

Darauf ist – wie erwähnt – nicht weiter einzugehen.

4.2

Insoweit sie sich allgemein gegen

die neue 5G-Technologie und die Anlage- und Immissionsgrenzwerte sowie das

geltende Qualitätssicherungssystem wenden, sind sie daran zu erinnern, dass –

wie das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat – die in der NISV festgelegten

Grenzwerte abschliessend zu verstehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017, 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018, 1C_348/2017

vom 21. Februar 2018, 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 und 1C_97/2018 vom 3.

September 2019). Auch in seinem Entscheid 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 hält

das Bundesgericht fest, dass gemäss BAFU die aktuelle Bewertung des

Wissensstands, der sich auf wissenschaftlich fundierte Arbeiten abstütze,

keinen Anpassungsbedarf der NISV erkennen lasse. Auch vermöge der

Beschwerdeführer nicht in überzeugender Weise darzutun, dass die

Zusammensetzung der beratenden Expertengruppe BERENIS einer unvoreingenommenen

Beobachtung der wissenschaftlichen Publikationen über unerwünschte oder

schädliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlungen entgegenstehe. Die

Unabhängigkeit der in der Expertengruppe vertretenen Experten stelle das BAFU

sicher, in dem es regelmässig die Offenlegung allfälliger Interessenkonflikte

einfordere. Ausserdem verweise das BAFU darauf, dass die BERENIS in ihre

Analysen neben der Wissenschaft auch Erfahrungswissen einbeziehe. Das

Bundesgericht habe gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde keine

Veranlassung, von der nachvollziehbaren Einschätzung des BAFU abzuweichen,

wonach eine Anpassung der Grenzwerte in der NISV derzeit nicht angezeigt sei

(E. 3.4.2.und Urteile 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1 C_97/2018 vom 3.

September 2018 E. 5.5). Das bedeutet – wie die Vorinstanz richtig festhält –

andererseits, dass es den Vollzugsbehörden auf Stufe Gemeinde und Kanton nicht

offensteht, die Baubewilligung für eine Sendeanlage aus Bedenken

gesundheitlicher Art zu verweigern, wenn die massgebenden Grenzwerte

eingehalten sind und die Fachbehörde ihre Zustimmung erteilt hat. Dasselbe gilt

analog für das Qualitätssicherungssystem.

4.3

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Baubehörden der Beschwerdegegnerin für den Umbau der

fraglichen Mobilfunkanlage gestützt auf die damals geltenden Normen und

Verfahren zu Recht eine Baubewilligung erteilt haben. Die Anlage- und

Immissionsgrenzwerte wurden nach dem «worst-case»-Verfahren (maximale

Sendeleistung) und damit NISV-konform ermittelt. Diese Werte und die von den

Behörden anzuwendenden technischen Verfahren und Messmethoden sind erprobt und

durch eine konstante höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt. Für den

Einbezug von Korrekturfaktoren ins Verfahren bestand keine Veranlassung, da

diese erst ab 1. Januar 2022 normativen Charakter erlangt haben.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,

dass die Anwendung und Umrüstung der bestehenden Mobilfunkanlagen auf

5G-Technologie mit der Änderung der NISV auf den 1. Januar 2022, den

Empfehlungen der BPUK vom 1. April 2022 und den Bulletins des Rechtsdienstes

des BJD auf Stufe Bund und Kantone eine (einheitliche) Regelung erfahren haben.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer unter

solidarischer Haftung als unterliegende Partei in Anwendung von § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen und mit

dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Ein Anspruch auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin C.___ AG besteht

nicht, da diese durch Rechtsanwälte des internen Konzernrechtdiensts vertreten

war, d.h. im eigenen Namen gehandelt hat (§ 76bis Abs. 3 lit. b

VRG). Der Ersatz notwendiger Auslagen (§ 76bis Abs. 3 lit. a VRG) wurde

nicht geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ haben unter solidarischer Haftung

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_626/2022 vom 14. Mai 2024 bestätigt.