VWBES.2021.348
Baubewilligung / Umbau bestehende Sendeanlage
26. Oktober 2022Deutsch14 min
der betroffenen Parteien statt. Nebst den Parteien des Baugesuchsverfahrens waren
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission der Einwohnergemeinde D.____,
3. C.___
AG vertreten durch […],
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Umbau bestehende Sendeanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. März 2020 reichte die C.___ AG
bei der Baukommission D.___ ein Baugesuch zum Umbau einer bestehenden
Sendeanlage auf GB Nr. [...] mit neuen (adaptiven) Antennen ein. Sie
beantragte, es sei ihr «durch die Baudirektion des Kantons» eine
raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes für den Umbau der seit 2009 bestehenden Mobilfunkanlage zu
erteilen. Das entsprechende Standortdatenblatt wurde am 21. Juli 2020
nachgereicht.
2. Das Baugesuch wurde publiziert und
lag vom 21. August 2020 bis 4. September 2020 öffentlich auf. Es erfolgten zwei
individuelle Einsprachen, darunter diejenige von A.___ (in der Folge
Beschwerdeführer) und eine Sammeleinsprache. Mit Schreiben vom 7. August 2020
bestätigte das Amt für Umwelt (Abteilung Luft/Lärm), die vorgelegten
Immissionsprognosen für die Mobilfunkanlage zeigten, dass die Grenzwerte der
NISV eingehalten würden. Am 20. November 2020 fand ein Augenschein mit Anhörung
der betroffenen Parteien statt. Nebst den Parteien des Baugesuchsverfahrens waren
auch das Amt für Umwelt (AfU) und die Grundeigentümerin anwesend. Mit Beschluss
vom 19. Januar 2021 wies die Bau- und Werkkommission (BWK) die Einsprachen in
allen Punkten ab und erteilte am 16. Februar 2021 die Baubewilligung für
den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit entsprechender technischer
Einrichtung unter Vorbehalt integrierender Bestandteile, Auflagen,
Nebenbestimmungen und Bedingungen.
3. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Beschwerdeführer mit weiteren Mitunterzeichnern am 1. März 2021 Beschwerde beim
Bau-und Justizdepartement (BJD), welches diese mit Verfügung vom 18. August
2021 abwies und ihnen die Verfahrenskosten auferlegte. Zur Begründung wurde
zusammengefasst ausgeführt, der Korrekturfaktor gemäss Nachtrag zur
Vollzugshilfe zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV) sei vorliegend nicht angewandt worden, sondern die Strahlung sei wie bei
konventionellen Antennen nach der maximalen Leistung beurteilt worden. Die in
der NISV vorgesehenen Grenzwerte seien eingehalten und es bestehe aufgrund des
BERENIS-Berichts keine Veranlassung, diese anzupassen. Die Grenzwerte würden
für die kommunalen und kantonalen Behörden verbindlich vom (Bundes-)Verordnungsgeber
gestützt auf das Umweltschutzgesetz festgelegt und es seien keine stichhaltigen
und wissenschaftlichen Erkenntnisse ersichtlich, welche eine Gesetzeswidrigkeit
der festgelegten Grenzwerte in der NISV resp. deren Anpassung nahelegen würden.
Zudem bestünden keine begründeten Zweifel daran, dass rechtsgenügliche
Messungen zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte vorgenommen werden könnten.
Insbesondere seien auch keine Gründe ersichtlich, die Fachberichte der METAS
und des BAFU in Zweifel zu ziehen.
4. Gegen die Verfügung des BJD
(Vorinstanz) erhoben die Beschwerdeführer A.___, vertreten durch B.___, am 30.
August 2021 Beschwerde und stellten folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei
der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.
2. Eventualiter sei der vorgenannte
Entscheid aufzuheben und es sei die Baubewilligung unter der Auflage zu
bewilligen, dass jede Erhöhung der Sendeleistung der adaptiven Antenne einer
Baubewilligung bedarf.
3. Eventualiter sei das Verfahren zur
Weiterbearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Verfahrensantrag wurde verlangt:
1. Der Korrekturfaktor sei als relevant und
sachverhaltsrelevant für dieses Verfahren anzuerkennen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Korrekturfaktor müsse zwingend in diesem Verfahren geprüft und berücksichtigt
werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass bei seiner späteren Anwendung
keine Rechte von Anwohnern verletzt würden. Darüber hinaus müsse die Anwendung
des Korrekturfaktors ohnehin als rechtswidrig bezeichnet werden. Auch könne
erst ein QS-System, das mit einer Echtzeitüberwachung alle bisherigen Parameter
plus die Antennendiagramme, die effektiven Sendeleistungen und alle Senderichtungen
überwache, die Einhaltung der Grenzwerte garantieren.
5. Die Vorinstanz liess sich mit
Schreiben vom 28. September 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung wurde auf
den angefochtenen Entscheid verwiesen.
6. Die Bau-und Werkkommission der
Einwohnergemeinde D.___ beantragte am 8. Oktober 2021, die Beschwerde in allen
Punkten abzuweisen.
7. In der Beschwerdeantwort vom 15.
Oktober 2021 stellte die C.___ AG (Beschwerdegegnerin) folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
2. der Eventualantrag, die Baubewilligung
sei mit der Auflage zu ergänzen, dass jede Erhöhung der Sendeleistung eine
Baubewilligung bedürfe, sei abzulehnen, soweit darauf einzutreten ist;
3. der Verfahrensantrag, der
Korrekturfaktor sei als relevant für dieses Verfahren anzuerkennen, sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdeführer.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das
vorliegende Baugesuch sei vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der
Vollzugshilfe des BAFU vom 23. Februar 2021 für adaptive Antennen eingereicht
worden, weshalb das Standortdatenblatt gar keinen Korrekturfaktor enthalten
könne. Bis zur Aktualisierung des Standortdatenblatts dürfe der Korrekturfaktor
gar nicht zur Anwendung gebracht werden. Mithin sei dieser nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn dieser berücksichtigt würde, würde die
Anpassung des Betriebs einer mittels «worst-case»-Betrachtung bewilligten
adaptiven Antenne an den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung nach der
Vollzugsempfehlung lediglich durch das Nachreichen eines aktualisierten
Standortdatenblatt an die Behörden erfolgen. Die von den Beschwerdeführern
verlangte Prüfung des Qualitätssicherungssystems und der automatischen
Leistungsbegrenzung sei unterdessen vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
zusammen mit den Mobilfunkbetreiberinnen durchgeführt worden. Dieses habe anschliessend
kommuniziert, dass eine mehrteilige Prüfung bei den Netzbetreiberinnen ergeben
habe, dass diese die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen würden, dass
die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen
der Vollzugshilfe auf den bewilligten Wert reduziert werde und dass die
Validierung der Qualitätssicherungssysteme durch das BAKOM aufgezeigt habe,
dass diese den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt überwachen würden. Damit
seien die Voraussetzungen erfüllt, damit die Kantone den Einsatz neuer
adaptiver Antennen in den Mobilfunknetzen bewilligen könnten.
8. Die Bau- und Werkkommission D.___
teilte am 21. Oktober 2021 mit, sie halte in allen Punkten an ihrem Entscheid
vom 16. Februar 2021 fest und beantrage, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
9. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung
der Ziff. 62 und 63 des Anhangs 1 der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV) betr. adaptive Antennen und Korrekturfaktor
gemäss Verordnung des Bundesrats vom 17. Dezember 2021 in Kraft (vgl. AS 2021
901).
10. Am 6. Juli 2022 erfolgte eine
ausführliche neue (mit «Nachreichung» betitelte) Eingabe durch die Vertreterin
der Beschwerdeführer, in der vor allem Ausführungen zum Antrag Nr. 2 (Einsatz
von adaptiven Antennen muss baubewilligungspflichtig sein) gemacht wurden.
Zudem wurden formelle und technische Fragen (Zonenkonformität, Bewilligungsinstanz,
Einspracheperimeter, Auswirkungen des Korrekturfaktors, etc.) aufgeworfen und
Urteile der kantonalen Verwaltungsgerichte Zürich, Bern und St. Gallen
kommentiert.
11. Am 25. Juli 2022 liess sich die
Beschwerdegegnerin nochmals vernehmen. Es erfolgten Ausführungen zu den adaptiv
betriebenen Mobilfunkantennen im Besonderen, zu den umhüllenden
Antennendiagrammen und zur Zonenkonformität. Mit Beilage Nr. 6 wurde der
Entscheid R4.2021.00180 des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 3. März
2022 eingereicht.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind als
beschwerdeberechtigte Anwohner und Partei des vorinstanzlichen Verfahrens durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf
den Eventualantrag, die Baubewilligung sei unter der Auflage zu bewilligen,
dass jede Erhöhung der Sendeleistung der adaptiven Antenne eine Baubewilligung
bedürfe und den Verfahrensantrag, der Korrekturfaktor sei als relevant und
sachverhaltsrelevant für dieses Verfahren anzuerkennen. Die Beschwerdeführer
verkennen, dass das Baubewilligungsverfahren lange vor Inkrafttreten der
entsprechenden Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV, SR 814.710) am 1. Januar 2022 eingeleitet wurde und der
Korrekturfaktor erst seit diesem Datum zur Anwendung gelangt und eine Rolle
spielt. Die Strahlung wurde – wie bei konventionellen Antennen und nach
der für diese nach wie vor gültigen Methode – nach der maximalen Sendeleistung
beurteilt. Hinzu kommt, dass selbst bei Berücksichtigung des Korrekturfaktors
das Nachreichen eines aktualisierten Standortdatenblatts genügen würde. Gemäss Anh.
1.
Ziff. 62 Abs. 5bis NISV gilt die Anwendung eines Korrekturfaktors
bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer Anlage (vgl.
dazu auch das Bulletin des Rechtsdiensts BJD 1/2022 S.2 oben). Weitere
Ausführungen zum Korrekturfaktor erübrigen sich deshalb.
2.
Vorab festzuhalten ist sodann, dass
es vorliegend nicht um den Neubau einer Mobilfunkanlage (MFA) geht, sondern um
den Umbau einer bestehenden Anlage auf die neue Technik 5G/NR (New Radio). Die
Sendeanlage besteht seit 2009 und verfügt über eine rechtskräftige
Baubewilligung, die auch die Standortgebundenheit der Anlage ausserhalb der
Bauzone bejahte. Sämtliche – im Übrigen erst mit der Eingabe vom 6. Juli 2022
gemachten – Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zonenkonformität sind deshalb
nicht relevant und nicht zu hören. Im vorliegenden Fall wurde für den
technischen Umbau (Anbringen von adaptiven Antennen am bestehenden Mast) ein
ordentliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Nach den
Empfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) zur
Bewilligung von Mobilfunkanlagen (Mobilfunkempfehlungen), welche am 1. April
2022.
in Kraft getreten sind, und dem Bulletin Rechtsdienst BJD 1/2022 vom März
2022.
handelt es sich dabei (heute) um eine sogenannte Bagatell-änderung, bei
der unter bestimmten Umständen auf ein ordentliches Baugesuchsverfahren
verzichtet und bloss das Standortdatenblatt angepasst werden kann. Dieses Thema
ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht von Belang.
3.1
Der Immissionsschutz ist
bundesrechtlich im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen
geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und
Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder
lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft
erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne
der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2). Luftverunreinigungen,
Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle
begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1) insbesondere durch den Erlass
von Emissionsgrenzwerten in Verordnungen (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Für die
Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch
Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1). Diese sind gemäss Art.
14.
lit. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem
Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. Diese Bestimmung bezieht
sich zwar auf Luftverunreinigungen, sie findet im Sinne einer allgemeinen Regel
aber auch auf andere, namentlich durch nichtionisierender Strahlung bewirkte
Immissionen Anwendung (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts
1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.5 und 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E.
3.3).
3.2
Für den Schutz vor schädlicher oder
lästiger nichtionisierender Strahlung erliess der Bundesrat die NISV (SR
814.710). Diese regelt die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte
für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (vgl. Art. 2 Abs.
1.
lit. a und Anhang 1 Ziff. 6 sowie Anhang 2 NISV). Zum Schutz vor den
wissenschaftlich erhärteten und thermischen Wirkungen der Strahlung von
Mobilfunkanlagen (siehe Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1) sieht die NISV
Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen
aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zudem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung
des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG für die von einer Anlage allein
erzeugte Strahlung sogenannte Anlagegrenzwerte (als Emissionsbegrenzung) fest
(Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte
weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf,
sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit
sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher
Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind,
möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b; Urteil 1C_627/2019 vom 6.
Oktober 2020 E. 3.1). Mit dem Anlagegrenzwert hat der Bundesrat im Hinblick auf
nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen. An
Orten mit empfindlicher Nutzung haben ortsfeste Mobilfunkanlagen den
Anlagegrenzwert im massgebenden Betriebszustand für sich stets einzuhalten
(Art. 3 Abs. 3 und Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 Anhang 1 Ziff. 65 NISV; BGE 128 II 378
E. 6.2.2; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
3.3
Die für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf
wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen
ausgehende Gesundheitsgefährdung. Der Bundesrat bzw. seine Fachbehörde, das
Bundesamt für Umwelt (BAFU), verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung
permanent mit einer beratenden Expertengruppe (BERENIS – Beratende
Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung) und hat die Grenzwerte
gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen
(vgl. Art. 14 USG; Urteile 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1.1;
1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4; 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E.
4.2.3). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein
gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete
Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten,
hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte verschiedentlich
als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. Urteile 1C_518/2018 vom
14.
April 2020 E. 5.1.1; 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3; 1C_323/2017
vom 15. Januar 2018 E. 2.5).
4.1
Die Beschwerdeführer wenden sich in
erster Linie und in allgemeiner Art gegen die Vollzugsempfehlungen für die
adaptiven Antennen, insbesondere gegen die Anwendung des Korrekturfaktors.
Darauf ist – wie erwähnt – nicht weiter einzugehen.
4.2
Insoweit sie sich allgemein gegen
die neue 5G-Technologie und die Anlage- und Immissionsgrenzwerte sowie das
geltende Qualitätssicherungssystem wenden, sind sie daran zu erinnern, dass –
wie das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat – die in der NISV festgelegten
Grenzwerte abschliessend zu verstehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017, 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018, 1C_348/2017
vom 21. Februar 2018, 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 und 1C_97/2018 vom 3.
September 2019). Auch in seinem Entscheid 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 hält
das Bundesgericht fest, dass gemäss BAFU die aktuelle Bewertung des
Wissensstands, der sich auf wissenschaftlich fundierte Arbeiten abstütze,
keinen Anpassungsbedarf der NISV erkennen lasse. Auch vermöge der
Beschwerdeführer nicht in überzeugender Weise darzutun, dass die
Zusammensetzung der beratenden Expertengruppe BERENIS einer unvoreingenommenen
Beobachtung der wissenschaftlichen Publikationen über unerwünschte oder
schädliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlungen entgegenstehe. Die
Unabhängigkeit der in der Expertengruppe vertretenen Experten stelle das BAFU
sicher, in dem es regelmässig die Offenlegung allfälliger Interessenkonflikte
einfordere. Ausserdem verweise das BAFU darauf, dass die BERENIS in ihre
Analysen neben der Wissenschaft auch Erfahrungswissen einbeziehe. Das
Bundesgericht habe gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde keine
Veranlassung, von der nachvollziehbaren Einschätzung des BAFU abzuweichen,
wonach eine Anpassung der Grenzwerte in der NISV derzeit nicht angezeigt sei
(E. 3.4.2.und Urteile 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1 C_97/2018 vom 3.
September 2018 E. 5.5). Das bedeutet – wie die Vorinstanz richtig festhält –
andererseits, dass es den Vollzugsbehörden auf Stufe Gemeinde und Kanton nicht
offensteht, die Baubewilligung für eine Sendeanlage aus Bedenken
gesundheitlicher Art zu verweigern, wenn die massgebenden Grenzwerte
eingehalten sind und die Fachbehörde ihre Zustimmung erteilt hat. Dasselbe gilt
analog für das Qualitätssicherungssystem.
4.3
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Baubehörden der Beschwerdegegnerin für den Umbau der
fraglichen Mobilfunkanlage gestützt auf die damals geltenden Normen und
Verfahren zu Recht eine Baubewilligung erteilt haben. Die Anlage- und
Immissionsgrenzwerte wurden nach dem «worst-case»-Verfahren (maximale
Sendeleistung) und damit NISV-konform ermittelt. Diese Werte und die von den
Behörden anzuwendenden technischen Verfahren und Messmethoden sind erprobt und
durch eine konstante höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt. Für den
Einbezug von Korrekturfaktoren ins Verfahren bestand keine Veranlassung, da
diese erst ab 1. Januar 2022 normativen Charakter erlangt haben.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass die Anwendung und Umrüstung der bestehenden Mobilfunkanlagen auf
5G-Technologie mit der Änderung der NISV auf den 1. Januar 2022, den
Empfehlungen der BPUK vom 1. April 2022 und den Bulletins des Rechtsdienstes
des BJD auf Stufe Bund und Kantone eine (einheitliche) Regelung erfahren haben.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung als unterliegende Partei in Anwendung von § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Ein Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin C.___ AG besteht
nicht, da diese durch Rechtsanwälte des internen Konzernrechtdiensts vertreten
war, d.h. im eigenen Namen gehandelt hat (§ 76bis Abs. 3 lit. b
VRG). Der Ersatz notwendiger Auslagen (§ 76bis Abs. 3 lit. a VRG) wurde
nicht geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ haben unter solidarischer Haftung
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_626/2022 vom 14. Mai 2024 bestätigt.