VWBES.2021.349
Ausschaffungshaft
8. September 2021Deutsch9 min
sodann fest, dass die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde und es forderte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der ursprünglich aus Nigeria
stammende A.___, geb. 1987 (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) reiste am
11. September 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Verfügung vom 10. Januar 2019
auf das Asylgesuch nicht ein und wies A.___ aus der Schweiz weg. Dieser
Entscheid ist rechtskräftig.
2. Kurz vor dem vom Migrationsamt des
Kantons Solothurn (MISA) geplanten offiziellen Ausreisetermin am 28. Februar
2019 ist der Beschwerdeführer untergetaucht. Die Rückübergabe an die
italienischen Behörden musste infolgedessen annulliert werden. Der
Beschwerdeführer blieb unbekannten Aufenthalts.
3. Am 24. August 2021 wurde A.___ am Bahnhof
in Bern durch die Securitrans angehalten und kontrolliert. Dabei wurde
festgestellt, dass er zwecks Ausschaffung im RIPOL ausgeschrieben war.
Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer gleichentags zu Handen des MISA im
Untersuchungsgefängnis Solothurn inhaftiert.
5. Im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 25. August 2021 zusammenfassend
zu Protokoll, dass er seit dem Jahr 2019 in Deutschland gelebt habe und im Juli
2021 von Deutschland nach Italien ausgeschafft worden sei. Er sei in die
Schweiz gereist, um bei der nigerianischen Botschaft in Bern einen neuen Pass
zu beantragen. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen
dürfe. Mit einer Ausreise nach Italien sei er einverstanden. Er habe
italienische Ausweispapiere (permesso di soggiorno), die 5 Jahre gültig seien.
6. Mit Verfügung vom 26. August 2021
ordnete das Migrationsamt Ausschaffungshaft ab dem 24. August bis am 23.
November 2021 gegen den Beschwerdeführer an. Die Ausschaffung werde im
Gefängnis Bässlergut oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen.
7. Mit Verfügung vom 27. August 2021
genehmigte das Haftgericht die Haft entsprechend.
8. Am 30. August 2021 überwies das
Gefängnis Bässlergut dem Migrationsamt einen «Wunschzettel» des
Beschwerdeführers auf dem sinngemäss ausgeführt wurde, dass er aus dem
Gefängnis entlassen werden wolle. Er sei mit einer Ausreise nach Italien
einverstanden.
9. Mit E-Mail vom 31. August 2021 übermittelte
das Migrationsamt den «Wunschzettel» des Beschwerdeführers an das
Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.
10. Das Verwaltungsgericht stellte
sodann fest, dass die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde und es forderte
die Vorinstanzen zur Stellungnahme auf.
11. Das Haftgericht verzichtete mit
Eingabe vom 1. September 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen
begründeten Entscheid.
12. Das Migrationsamt beantragte mit
Eingabe vom 2. September 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf seine Verfügung vom
26. August 2021 sowie auf den Entscheid des Haftgerichts vom 27. August 2021.
13. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dürfen an ein Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen
Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass aus der schriftlichen
Eingabe der klare Wille hervorgeht, aus der Haft entlassen zu werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2). Ein
solcher Wille ist aus dem Wunschzettel beziehungsweise den Äusserungen des
Beschwerdeführers erkennbar. Seine Beschwerde ist damit als frist- und
formgerecht entgegenzunehmen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Zur Sicherung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in
der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine
solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer
Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts
2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
2.2
Vorliegend trat das SEM auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Januar 2019 nicht ein und
wies ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen an, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung brachte die
Behörde vor, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) habe gezeigt, dass A.___ am 27. Dezember 2013 in
Italien und am 23. September 2015 in Luxemburg um Asyl ersucht habe.
Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass Italien A.___ subsidiären Schutz
gewährt habe. Aus diesem Grund sei das Dublin-Verfahren am 1. Oktober 2019
beendet worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der
Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verbleib im Land und hat die
Schweiz zu verlassen.
2.3
Aus den Akten ist ersichtlich, dass
dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt
wurde und entsprechende Papiere vorliegen. Am 21. und 29. Januar 2019 teilte
der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, er sei bereit, freiwillig nach
Italien auszureisen (vgl. AS 43). Infolgedessen gleiste das Amt für Migration
die offizielle Rückgabe des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden
auf. Das Ausreisedatum wurde auf den 28. Februar 2019 festgesetzt.
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer jedoch zum vereinbarten Termin
nicht erschienen. Der Beschwerdeführer tauchte unter. Die geplante Rückübergabe
musste deshalb annulliert werden. Bis zu seiner Anhaltung am 24. August 2021 am
Bahnhof Bern bliebt er unbekannten Aufenthalts und stellte – wie er selber gegenüber
dem Migrationsamt angab (vgl. AS 89) – am 25. Februar 2019 in Deutschland
ohne Erfolg ein (weiteres) Asylgesuch.
2.4
Nach dem erfolglosen Versuch, den
Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Rückreise nach Italien oder seine Heimat
Nigeria zu bewegen, ist nach seinem Untertauchen klar, dass er nicht zu einer
freiwilligen Ausreise bereit ist und sich der Rückübergabe an Italien zu
entziehen versucht. In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 im
Asylverfahren vor dem SEM führte der Beschwerdeführer entsprechend aus, das
Leben in Italien sei die Hölle gewesen. Er habe trotz subsidiärem Schutz auf
der Strasse schlafen müssen. Ein Leben im Camp sei gefährlicher gewesen als auf
der Strasse. Die italienischen Behörden hätten nichts unternommen, um die
Situation zu verbessern. Sein Hab und Gut sei gestohlen worden. Er habe fast
nichts zu Essen gehabt und betteln müssen (vgl. AS 35 ff.). Bei einer
(sofortigen) Haftentlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
abermals untertauchen und nicht freiwillig nach Italien – oder Nigeria – ausreisen
wird. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit gegeben.
3.1
Zu prüfen bleibt, ob auch die
weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind.
Nach Art. 76 Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der
Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot).
Bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung
der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären
Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80
Abs. 4 AIG). Die Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder
sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem
Rahmen muss die ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig
bleiben und darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall
überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018,
E. 2.2. m.w.H).
3.2
Die hier zur Diskussion stehende
Ausschaffungshaft wurde erstmals angeordnet. Das Migrationsamt hat umgehend die
nötigen Vorkehrungen getroffen, um die offizielle Ausreise voranzutreiben. Die
Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien ist am 9. September 2021 vorgesehen
(vgl. Schreiben des SEM an die italienischen Behörden in Rom vom 27. August
2021). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über die erforderlichen Papiere
(permesso di soggiorno, gültig bis zum 29.05.2022). Nach eigenen Angaben hat
der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Familienangehörigen. Eine aktuelle
Ausreise nach Italien sollte zudem problemlos möglich sein. Der Vollzug der
Ausreise ist für den morgigen Tag, das heisst in unmittelbarer Kürze
vorgesehen. Die Haftdauer beträgt somit weniger als einen Monat. Auch wenn der
Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer psychisch belastend sein mag, so ist
er zur Sicherstellung der geordneten Ausreise dennoch erforderlich und
geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist eine für die Ausschaffungshaft geeignete
Haftanstalt. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht
verneint, womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann