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Entscheid

VWBES.2021.349

Ausschaffungshaft

8. September 2021Deutsch9 min

sodann fest, dass die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde und es forderte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der ursprünglich aus Nigeria

stammende A.___, geb. 1987 (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) reiste am

11. September 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Verfügung vom 10. Januar 2019

auf das Asylgesuch nicht ein und wies A.___ aus der Schweiz weg. Dieser

Entscheid ist rechtskräftig.

2. Kurz vor dem vom Migrationsamt des

Kantons Solothurn (MISA) geplanten offiziellen Ausreisetermin am 28. Februar

2019 ist der Beschwerdeführer untergetaucht. Die Rückübergabe an die

italienischen Behörden musste infolgedessen annulliert werden. Der

Beschwerdeführer blieb unbekannten Aufenthalts.

3. Am 24. August 2021 wurde A.___ am Bahnhof

in Bern durch die Securitrans angehalten und kontrolliert. Dabei wurde

festgestellt, dass er zwecks Ausschaffung im RIPOL ausgeschrieben war.

Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer gleichentags zu Handen des MISA im

Untersuchungsgefängnis Solothurn inhaftiert.

5. Im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 25. August 2021 zusammenfassend

zu Protokoll, dass er seit dem Jahr 2019 in Deutschland gelebt habe und im Juli

2021 von Deutschland nach Italien ausgeschafft worden sei. Er sei in die

Schweiz gereist, um bei der nigerianischen Botschaft in Bern einen neuen Pass

zu beantragen. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen

dürfe. Mit einer Ausreise nach Italien sei er einverstanden. Er habe

italienische Ausweispapiere (permesso di soggiorno), die 5 Jahre gültig seien.

6. Mit Verfügung vom 26. August 2021

ordnete das Migrationsamt Ausschaffungshaft ab dem 24. August bis am 23.

November 2021 gegen den Beschwerdeführer an. Die Ausschaffung werde im

Gefängnis Bässlergut oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen.

7. Mit Verfügung vom 27. August 2021

genehmigte das Haftgericht die Haft entsprechend.

8. Am 30. August 2021 überwies das

Gefängnis Bässlergut dem Migrationsamt einen «Wunschzettel» des

Beschwerdeführers auf dem sinngemäss ausgeführt wurde, dass er aus dem

Gefängnis entlassen werden wolle. Er sei mit einer Ausreise nach Italien

einverstanden.

9. Mit E-Mail vom 31. August 2021 übermittelte

das Migrationsamt den «Wunschzettel» des Beschwerdeführers an das

Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.

10. Das Verwaltungsgericht stellte

sodann fest, dass die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde und es forderte

die Vorinstanzen zur Stellungnahme auf.

11. Das Haftgericht verzichtete mit

Eingabe vom 1. September 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen

begründeten Entscheid.

12. Das Migrationsamt beantragte mit

Eingabe vom 2. September 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf seine Verfügung vom

26. August 2021 sowie auf den Entscheid des Haftgerichts vom 27. August 2021.

13. Der Beschwerdeführer liess sich dazu

nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dürfen an ein Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen

Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass aus der schriftlichen

Eingabe der klare Wille hervorgeht, aus der Haft entlassen zu werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2). Ein

solcher Wille ist aus dem Wunschzettel beziehungsweise den Äusserungen des

Beschwerdeführers erkennbar. Seine Beschwerde ist damit als frist- und

formgerecht entgegenzunehmen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Zur Sicherung des Vollzugs eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in

der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine

solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer

Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts

2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).

2.2

Vorliegend trat das SEM auf das

Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Januar 2019 nicht ein und

wies ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen an, die Schweiz am Tag nach

Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung brachte die

Behörde vor, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank

(Zentraleinheit Eurodac) habe gezeigt, dass A.___ am 27. Dezember 2013 in

Italien und am 23. September 2015 in Luxemburg um Asyl ersucht habe.

Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass Italien A.___ subsidiären Schutz

gewährt habe. Aus diesem Grund sei das Dublin-Verfahren am 1. Oktober 2019

beendet worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der

Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verbleib im Land und hat die

Schweiz zu verlassen.

2.3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass

dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt

wurde und entsprechende Papiere vorliegen. Am 21. und 29. Januar 2019 teilte

der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, er sei bereit, freiwillig nach

Italien auszureisen (vgl. AS 43). Infolgedessen gleiste das Amt für Migration

die offizielle Rückgabe des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden

auf. Das Ausreisedatum wurde auf den 28. Februar 2019 festgesetzt.

Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer jedoch zum vereinbarten Termin

nicht erschienen. Der Beschwerdeführer tauchte unter. Die geplante Rückübergabe

musste deshalb annulliert werden. Bis zu seiner Anhaltung am 24. August 2021 am

Bahnhof Bern bliebt er unbekannten Aufenthalts und stellte – wie er selber gegenüber

dem Migrationsamt angab (vgl. AS 89) – am 25. Februar 2019 in Deutschland

ohne Erfolg ein (weiteres) Asylgesuch.

2.4

Nach dem erfolglosen Versuch, den

Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Rückreise nach Italien oder seine Heimat

Nigeria zu bewegen, ist nach seinem Untertauchen klar, dass er nicht zu einer

freiwilligen Ausreise bereit ist und sich der Rückübergabe an Italien zu

entziehen versucht. In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 im

Asylverfahren vor dem SEM führte der Beschwerdeführer entsprechend aus, das

Leben in Italien sei die Hölle gewesen. Er habe trotz subsidiärem Schutz auf

der Strasse schlafen müssen. Ein Leben im Camp sei gefährlicher gewesen als auf

der Strasse. Die italienischen Behörden hätten nichts unternommen, um die

Situation zu verbessern. Sein Hab und Gut sei gestohlen worden. Er habe fast

nichts zu Essen gehabt und betteln müssen (vgl. AS 35 ff.). Bei einer

(sofortigen) Haftentlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

abermals untertauchen und nicht freiwillig nach Italien – oder Nigeria – ausreisen

wird. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit gegeben.

3.1

Zu prüfen bleibt, ob auch die

weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind.

Nach Art. 76 Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der

Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot).

Bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung

der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären

Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80

Abs. 4 AIG). Die Haft wird namentlich beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder

sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). In diesem

Rahmen muss die ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig

bleiben und darf die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG in keinem Fall

überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018,

E. 2.2. m.w.H).

3.2

Die hier zur Diskussion stehende

Ausschaffungshaft wurde erstmals angeordnet. Das Migrationsamt hat umgehend die

nötigen Vorkehrungen getroffen, um die offizielle Ausreise voranzutreiben. Die

Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien ist am 9. September 2021 vorgesehen

(vgl. Schreiben des SEM an die italienischen Behörden in Rom vom 27. August

2021). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über die erforderlichen Papiere

(permesso di soggiorno, gültig bis zum 29.05.2022). Nach eigenen Angaben hat

der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Familienangehörigen. Eine aktuelle

Ausreise nach Italien sollte zudem problemlos möglich sein. Der Vollzug der

Ausreise ist für den morgigen Tag, das heisst in unmittelbarer Kürze

vorgesehen. Die Haftdauer beträgt somit weniger als einen Monat. Auch wenn der

Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer psychisch belastend sein mag, so ist

er zur Sicherstellung der geordneten Ausreise dennoch erforderlich und

geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist eine für die Ausschaffungshaft geeignete

Haftanstalt. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht

verneint, womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann