VWBES.2021.35
Kündigung öffentlich-rechtliche Anstellung
9. Dezember 2021Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
vertreten durch Amt für Gemeinden AGEM,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, KSCP Simmen Cattin AG,
Beschwerdegegner
betreffend Kündigung
öffentlich-rechtliche Anstellung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1960, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) ist gemäss Anstellungsvertrag vom 13. August
2007 seit dem 1. Oktober 2007 bei der B.___ als «Leiter IT + Billing» zu
einem Pensum von 100 % öffentlich-rechtlich angestellt. Dazu besteht eine
Stellenbeschreibung vom 20. Januar 2010, welche am 16. Februar 2010
unterzeichnet wurde.
2. Nach Kündigung des vormaligen
Vorgesetzten im Jahr 2016 wurde jene Vorgesetztenfunktion neu als «ICT + BMP»
definiert und mit dieser Neuausrichtung Aufgaben vom Beschwerdeführer zum neuen
Vorgesetzten C.___ verschoben.
3. Am 4. Juli 2017 führte der Vorgesetzte
C.___ ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zur Abstimmung der Aufgaben des
Leiters IT und Wiederherstellung einer effizienten Arbeitsweise (Aktennotiz vom
4. Juli 2017).
4. Die Stellenbeschreibung des
Beschwerdeführers wurde per 1. Juni 2018 angepasst und der Aufgabenbereich
reduziert.
5. Die Leistungsbeurteilungen des
Beschwerdeführers verschlechterten sich von Jahr zu Jahr.
6. Am 8. April 2019 führte C.___
ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer betreffend die Ausrichtung der
IT-Abteilung der B.___ und hielt ausdrücklich fest, das destruktive Verhalten
des Beschwerdeführers werde nicht mehr akzeptiert (Aktennotiz vom 8. April
2019).
7. Auch die folgende
Leistungsbeurteilung vom 18. September 2019 zeigte wiederum eine
Verschlechterung der Leistungen des Beschwerdeführers auf, wonach die
Leistungen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten als ungenügend beurteilt
wurden.
8. Mit Schreiben der B.___ vom
20. Mai 2020 wurde zum einen die Leistungsverschlechterung und das
illoyale Verhalten des Beschwerdeführers sowie zum anderen die geplante
Reorganisation der Abteilung thematisiert. Dem Beschwerdeführer wurde das
rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, sich auf eine der neu
geschaffenen Stellen zu bewerben.
9. Mit Stellungnahme vom 11. Juni
2020 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne
Saner, darum, von einer Kündigung abzusehen und ihm stattdessen die neu
geschaffene Funktion als «Leiter IT Infrastruktur & Support» anzubieten
bzw. sei von seiner Bewerbung dafür Kenntnis zu nehmen.
10. Mit Verfügung vom 17. Juli 2020
kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per
31. Januar 2021 und stellte ihn – unter Ausnahme der Arbeitsübergabe und
dem Informationstransfer – von seiner Arbeit frei.
11. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Volkswirtschaftsdepartement mit Entscheid vom 18. Januar 2021 ab
und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 3'500.00.
12. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, am
29. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einreichen und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der angefochtene Entscheid vom
18. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Kündigung vom 17. Juli 2020 der
B.___ sei zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Kündigung vom 17. Juli 2020 missbräuchlich ist, unter Verpflichtung des
Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen.
4. Subeventualiter sei im Fall der
eventualiter festgestellten Missbräuchlichkeit und allfälliger Unmöglichkeit
der Weiterbeschäftigung der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu leisten.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
6. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur
Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.
7. U.K.u.E.F.
13. Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 22. Februar 2021 wurde Rechtsbegehren Nr. 4 dahingehend präzisiert,
als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen
(CHF 69'296.40) zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2020 auszurichten
sei.
14. Das Volkswirtschaftsdepartement
beantragte mit Vernehmlassung vom 2. März 2021 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
15. Die B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, beantragte mit Stellungnahme vom 25. März
2021 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
16. Mit Verfügung vom 30. März 2021
wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
17. Bis zum 14. September 2021 erfolgten
weitere Stellungnahmen der Parteien.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 200 Abs. 2 Gemeindegesetz,
GG, BGS 131.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und nach
wie vor an einer Wiedereinstellung interessiert. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Anstellungsvertrag vom
13.
August 2007 stützt sich die Anstellung auf das Reglement für das
Personal der B.___ vom 1. Januar 1997 (PersR). Nach dessen § 14 Abs. 1
kann der Verwaltungsrat bzw. die Direktion das Angestelltenverhältnis kündigen.
Die Fristen richten sich nach § 13 PersR. Die Kündigung ist zu begründen (Abs.
2). Die Kündigungsbeschränkungen und die Kündigung privatrechtlicher
Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Obligationenrecht (Abs. 3).
Gemäss § 15 Abs. 1 fällt das Anstellungsverhältnis dahin, wenn eine Stelle
aufgehoben wird. Die Aufhebung ist der betroffenen Person spätestens sechs
Monate im Voraus auf das Ende eines Monats mitzuteilen (Abs. 2). Der
betroffenen Person ist gleichzeitig nach Möglichkeit eine gleichwertige
Funktion anzubieten. Fehlt eine solche Möglichkeit oder wird sie abgelehnt,
fällt das Anstellungsverhältnis ohne Anspruch auf Entschädigung dahin. Die
Ansprüche an die Pensionskasse bleiben vorbehalten (Abs. 3). Der
Verwaltungsrats-Ausschuss kann in Härtefällen eine angemessene Übergangslösung
bewilligen (Abs. 4). Gemäss Arbeitsvertrag beträgt die Kündigungsfrist für das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers sechs Monate.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ihm mit Schreiben
vom 20. Mai 2020 zwar formell das rechtliche Gehör gewährt worden sei, gleichzeitig
aber der Eindruck erweckt worden sei, ihm werde wegen Aufhebung der Stelle
gekündigt. Dem Beschwerdeführer sei Frist gesetzt worden zur Stellungnahme
sowie zur Bewerbung auf eine Stelle in der neuen Organisation der IT-Abteilung.
Die Kündigung sei dann aber mit einer Verschlechterung der Leistungen des
Beschwerdeführers begründet worden. Das Schreiben vom 20. Mai 2020 erwecke
mit dem Rubrum «Reorganisation IT-Abteilung / Stellenausschreibung» klar den
Eindruck, dem Beschwerdeführer werde wegen der Aufhebung seiner Stelle
gekündigt. Zwar werde auch die angebliche Verschlechterung seiner Leistungen
thematisiert, doch gehe nicht klar hervor, dass eine Kündigung wegen Mängeln in
Leistung und Verhalten sowie einem gestörten Vertrauensverhältnis im Raum
gestanden habe. Wäre dem so gewesen, hätte man sich die Ausführungen über
Reorganisation und Verkleinerung des Mitarbeiterbestandes sparen können. Nach
Treu und Glauben habe das Schreiben vom 20. Mai 2020 nur so verstanden
werden können, dass es um eine Kündigung zufolge Stellenaufhebung gehe. Er habe
deshalb auch nur dazu Stellung genommen. Indem dem Beschwerdeführer die wahren
Gründe für seine Kündigung verschleiert worden seien, sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden, was zur Aufhebung der Kündigung führen müsse.
3.2
Es trifft zu, dass dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör auch bezüglich Aufhebung seiner Stelle
zufolge Reorganisation gewährt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich neu zu
bewerben. Der grösste Teil des 6-seitigen Schreibens handelt hingegen von den
mangelhaften Leistungen und dem illoyalen Verhalten des Beschwerdeführers. So
beschränkt sich der Titel des Schreibens vom 20. Mai 2020 denn auch nicht
nur auf «Reorganisation IT-Abteilung / Stellenausschreibung», wie vom
Beschwerdeführer behauptet, sondern der vollständige Titel lautet «Reorganisation
IT-Abteilung / Stellenausschreibung /Androhung eventueller Kündigung /
Gewährung des rechtlichen Gehörs». Dabei wurden die sich stetig
verschlechternden Leistungsbewertungen der letzten Jahre dargelegt und
zusammengefasst und es wurde unter anderem ausgeführt, es stelle sich die
Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Aufgaben noch gewachsen sei. Sein
fehlendes unternehmerisches Denken stehe im Widerspruch zu den Werten und
Vorstellungen der B.___. Diese habe in den letzten beiden Jahren Kunden
verloren, keine IT-Produkte am Markt platzieren und den Kundenanforderungen
nicht mehr gerecht werden können. Auf dieser Grundlage sei die Aufgabe und
Ausrichtung der IT der B.___ einer grundlegenden Prüfung unterzogen und
entschieden worden, diese grundlegend zu reorganisieren und umzustrukturieren.
Ein Grossteil werde an aussenstehende Dritte ausgelagert. Es werde künftig nur
noch drei interne Arbeitende in der IT-Abteilung geben und es werde bei den
Aufgaben kaum Übereinstimmungen mit der jetzigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers geben. Aufgrund der letzten Leistungsbeurteilungen und
zwischenzeitlichen Leistungen sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
nicht bereit sei, diese Reorganisation mit den vom Arbeitgeber vertretenen
Werten durchzuführen und die Weiterentwicklung im erforderlichen Sinn
voranzutreiben. Das Vertrauen in den Beschwerdeführer als Leiter der
IT-Abteilung, insbesondere im Rahmen der Reorganisation und Weiterentwicklung
scheine somit in Frage gestellt und es werde erwogen, das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der ordentlichen sechsmonatigen Kündigungsfrist aufzulösen,
wozu dem Beschwerdeführer vorliegend das rechtliche Gehör erteilt werde. Dabei
wurde explizit auf § 14 PersR hingewiesen. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich auf eine der drei neugeschaffenen
Stellen zu bewerben.
Betrachtet man das gesamte Schreiben vom
20.
Mai 2020, so ist kein anderer Schluss möglich, als dass dem
Beschwerdeführer auch bezüglich einer möglichen Kündigung des
Anstellungsverhältnisses gestützt auf § 14 PersR wegen mangelhafter Leistungen
das rechtliche Gehör gewährt wurde. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt
somit nicht vor. Im Gegenteil hat die B.___ die Gründe sehr sorgfältig
zusammengetragen und ausführlich beschrieben.
4.1
Der Beschwerdeführer bemängelt im
Weiteren, es liege kein triftiger Kündigungsgrund vor. Das ihm vorgeworfene
unbefriedigende Verhalten und die angeblich unzureichenden Leistungen seien
nicht erstellt. Er habe ausgeführt, dass ihm gegenüber eine besondere
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gelte, da er während 13 Jahren für die B.___
tätig gewesen sei und am 27. April 2020 seinen 60. Geburtstag
gefeiert habe. Die Vorinstanz sei auf diese Argumentation nicht eingegangen und
habe das Vorliegen einer Fürsorgepflicht verneint. Dies stelle eine unrichtige
Rechtsanwendung dar. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Gesundheit und
Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu wahren. Es gelte das
Verhältnismässigkeitsprinzip, das Handeln nach Treu und Glauben und das
Altersdiskriminierungsverbot. Das Personalreglement verweise zudem auf Art. 336
– 336d des Obligationenrechts (OR, SR 220) als subsidiäres öffentliches Recht.
Die darin aufgezählten Gründe für eine missbräuchliche Kündigung seien nicht
abschliessend. Demgemäss sei die Rechtsprechung zur besonderen Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers gegenüber älteren Arbeitnehmern zu beachten. Ausfluss dieser
höheren Fürsorgepflicht sei die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach Lösungen
zu suchen, welche eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichten.
Auch der Massstab bei der Beurteilung einer ungenügenden Leistung müsse bei
älteren und langjährigen Mitarbeitenden milder angesetzt werden. Diese
Rechtsprechung sei zwar für private Arbeitgeber entwickelt worden, doch sei die
öffentliche Hand dieser aufgrund ihrer Verfassungsbindung gar stärker
unterworfen. Der Arbeitgeber verletze vorliegend seine Fürsorgepflicht, indem
er es unterlassen habe, entweder den Beschwerdeführer für die neu geschaffene
Stelle «Leiter IT Infrastruktur & Support» zu berücksichtigen oder andere
Alternativen zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu prüfen. Die Kündigung sei
damit missbräuchlich erfolgt.
4.2
Das Bundesgericht hat zur Kündigung
eines zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses festgehalten, der Arbeitgeber sei
gemäss Art. 328 OR verpflichtet, die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers zu
achten und zu schützen. Er habe sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten
Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten und diese auch gegen
Eingriffe von Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Dritten zu schützen. Diese
Fürsorgepflichten bildeten das Korrelat der Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Eine Kündigung sei rechtmässig, wenn wegen des schwierigen Charakters eines
Arbeitnehmers eine konfliktgeladene Situation am Arbeitsplatz entstanden sei,
die sich schädlich auf die gemeinsame Arbeit auswirke, und wenn der Arbeitgeber
zuvor sämtliche ihm zumutbaren Vorkehren getroffen habe, um den Konflikt zu
entschärfen. Habe sich der Arbeitgeber nicht oder ungenügend um die Lösung des
Konflikts bemüht, sei er seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen,
weshalb sich die Kündigung als missbräuchlich erweise (vgl. BGE 132 III 115 E.
2.2
S. 117). Der Umfang und die Intensität der erfolgten Massnahmen sei stets
einzelfallbezogen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 2.5 S. 118). Dabei spiele das fortgeschrittene Alter
eines Arbeitnehmers mit langer Dienstzeit eine massgebliche Rolle. Für diese
Arbeitnehmerkategorie gelte eine erhöhte arbeitgeberische Fürsorgepflicht.
Daraus sei zu schliessen, dass bei älteren Arbeitnehmern der Art und Weise der
Kündigung besondere Beachtung zu schenken sei. Er habe namentlich Anspruch
darauf, rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informiert und angehört zu
werden, und der Arbeitgeber sei verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, welche
eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichten. Ein absoluter
Kündigungsschutz für diese Kategorie von Arbeitnehmenden bestehe indes dennoch
nicht, würde ein solcher doch das Prinzip der Kündigungsfreiheit grundsätzlich
in Frage stellen. Höchstrichterlich sei denn auch schon eingeräumt worden, dass
sich eine Kündigung unter Umständen, selbst kurz vor der Pensionierung, als
unumgänglich erweisen könnte. Diesfalls werde aber ein in erhöhtem Masse
schonendes Vorgehen verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2014 vom
12.
November 2014 E. 4.2.2).
In einem neueren Urteil hielt das
Bundesgericht mit Bezug auf das Urteil 4A_384/2014 fest, es dürfe keine
isolierte Betrachtung nur des Alters des Arbeitnehmers stattfinden, sondern es
sei auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.2). Die Verneinung der
Missbräuchlichkeit einer Entlassung setze im Übrigen insbesondere auch nicht
voraus, dass die Arbeitgeberin alle Pflichten erfüllt und sich in jeder
Hinsicht tadellos verhalten habe. Relevant sei einzig, ob die Kündigung gegen
die Regeln von Treu und Glauben verstossen habe (vgl. a.a.O. E. 4.3.4).
4.3
Auch wenn diese für das
zivilrechtliche Arbeitsverhältnis geltende Rechtsprechung auf das vorliegende
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis angewendet werden sollte, ergibt sich
keine Missbräuchlichkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber hat vorliegend seit
Jahren versucht, die Missstände zu bereinigen und das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers für beide Seiten passend auszugestalten. Gemäss Aktennotiz
vom 4. Juli 2017 fand an diesem Datum ein Gespräch zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem neuen Vorgesetzten statt, wobei festgehalten wurde,
aktuelle «Unklarheiten» und Missverständnisse behinderten eine effiziente
Arbeitsweise im Bereich der IT. Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen
gefordert, er habe sich pro-aktiv einzubringen und lösungsorientiert zu denken.
Anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung wurde am 5. Oktober 2017 ein
Beiblatt mit Anweisungen an den Beschwerdeführer erstellt, was von ihm erwartet
werde. In den Folgejahren wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Mitarbeiterbeurteilung aufgezeigt, dass er Ziele nicht erfüllt habe und es
wurde auf Fehlverhalten hingewiesen. Am 8. April 2019 fand ein weiteres
Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten statt, wobei
festgehalten wurde, die B.___ habe Kunden verloren und kein Produkt am Markt
platzieren können. Ihr Angebot entspreche nicht mehr den Anforderungen und
Bedürfnissen der Anwender. Die IT werde von den Kunden nicht als Support
gesehen und nicht als Dienstleister wahrgenommen. Man beschäftige sich mehr mit
sich selber als mit den Kunden. Aufträge würden nicht erledigt. Als
Erkenntnisse wurde festgehalten, nach über zwei Jahren des Versuchs der
Transformation zum IT Dienstleister auf dem aktuellen Stand des Marktes komme
man zum Schluss, dass eine Überprüfung der Aufgabenstellung bis zur Organisation
notwendig sei. Es bestünden Fragezeichen, ob das Team dazu bereit sei. Als
konkrete Handlungsanweisung wurde festgehalten, Aussagen wie «Zudem ist mein
Handlungsspielraum sehr stark eingeschränkt, da mir notwendige Informationen
vorenthalten werden! Ich wäre dir dankbar, wenn du mich über Stand dieser
Kooperation informieren könntest» oder ähnliches (an externe Personen) werde
kein weiteres Mal akzeptiert. Diese destruktive Haltung werde nicht mehr
akzeptiert und man arbeite als Team zusammen. Aufgaben und Anträge seien
umzusetzen und bei Unklarheiten zu diskutieren. Am 20. Mai 2020 wurde dem
Beschwerdeführer sodann das rechtliche Gehör erteilt bezüglich «Reorganisation
IT-Abteilung / Stellenausschreibung / Androhung eventueller Kündigung». Ihm wurde
auch Gelegenheit gegeben, sich auf eine der neu geschaffenen Stellen zu
bewerben, was der Beschwerdeführer auch tat. Am 1. Juli 2020 wurde sodann
der Personaldienst der Stadt Solothurn intern angefragt, ob in den nächsten
rund sechs Monaten ein Leiter IT oder ein Informatiker/ICT-Supporter gesucht
werde, was am 9. Juli 2020 abschlägig beantwortet wurde. Am 17. Juli
2020.
erfolgte sodann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des
Beschwerdeführers. Diese erfolgt auch unter Beachtung des Alters und der Dienstzeit
des Beschwerdeführers nicht gegen Treu und Glauben. Es besteht kein
Kündigungsverbot für ältere Mitarbeitende. Der Beschwerdeführer war in
leitender Funktion tätig und trug damit Verantwortung für seine Abteilung.
Dabei erbrachte er ungenügende Leistungen und zeigte eine destruktive
Arbeitsmoral. Mehrere Ermahnungen zeigten keine Besserung. Die Arbeitgeberin
ist ihrer Fürsorgepflicht in jeglicher Hinsicht nachgekommen, indem sie über
Jahre versucht hat, die Situation zu verbessern, den Beschwerdeführer auf
Missstände hingewiesen hat, intern nach einer anderen Beschäftigung für ihn
gesucht, ihm in ausführlicher Weise das rechtliche Gehör erteilt und ihm auch
die Möglichkeit gegeben hat, sich auf eine neue Stelle zu bewerben. Die Kündigung
wurde ausführlich und stichhaltig begründet und ist auch unter Beachtung von
Art. 336 OR und einer erhöhten arbeitgeberischen Fürsorgepflicht gegenüber
älteren Mitarbeitenden nicht missbräuchlich, sondern rechtmässig erfolgt. Eine
Entschädigung ist damit nicht geschuldet.
5.
Letztlich rügt der Beschwerdeführer,
das Verfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement hätte kostenfrei sein müssen,
da das Verfahren vor der ersten Instanz nach § 37 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) unentgeltlich sei, sofern
nichts anderes bestimmt sei. Er verkennt dabei, dass es sich beim
Volkswirtschaftsdepartement bereits um eine Beschwerdeinstanz gehandelt hat.
Das Kündigungsverfahren war erstinstanzlich und die erlassene Verfügung vom
17.
Juli 2020 damit unentgeltlich. Die durch das
Volkswirtschaftsdepartement erhobenen Kosten sind nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Parteientschädigung an die obsiegende B.___ ist keine
geschuldet, da es sich um ein Gemeindeunternehmen der Stadt Solothurn handelt
und Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. § 77 VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann