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Entscheid

VWBES.2021.352

Sozialhilfe

19. Oktober 2021Deutsch9 min

die SDOL, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. November 2019 Anspruch auf sozialhilferechtliche

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wird seit dem 1. November 2015 durch die Sozialen Dienste Oberer

Leberberg (SDOL) mit Sozialhilfe unterstützt.

2. Mit Verfügung vom 29. November 2019 verfügten

die SDOL, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. November 2019 Anspruch auf sozialhilferechtliche

Unterstützung in der Höhe von CHF 2'401.50, abzüglich aller Einnahmen und

Direktzahlungen durch die SDOL, habe. Das Budget vom 29. November 2019 bilde

einen integralen Bestandteil der Verfügung. Der ausgewiesene

Restauszahlungsbetrag ab dem 1. Januar 2020 werde direkt auf das Konto der

Stockwerkeigentümerge­meinschaft B.___ überwiesen. Dieser Betrag belaufe sich

derzeit auf CHF 367.05 (maximal in der Höhe des von der

Stockwerkeigentümerversammlung im April der jeweiligen Abrechnungsperiode

festgelegten, monatlichen Unterhaltsbeitrags von aktuell CHF 499.65). Die

direkte Überweisung diene der Vermeidung weiterer Zweckent­fremdung der

Sozialhilfeleistungen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den

Differenzbetrag von monatlich CHF 132.60 (CHF 499.65 Unterhaltsbeitrag

Stockwerkeigentümergemeinschaft abzüglich CHF 367.05 Auszahlungsbetrag

gemäss Grundlagenbudget) ebenfalls auf das Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft

zu überweisen und den SDOL entsprechende Belege einzureichen. Der

Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Kürzung oder Einstellung der

Sozialhilfe im Unter­lassungsfall hingewiesen.

3.1 Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019

gelangte der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und

beantragte die Auszahlung eines monatlichen Betrags in der Höhe von CHF

1'985.00 bzw. CHF 3'343.64. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, dass

seine Unterstützungsbedürftigkeit nicht korrekt ausgewiesen worden sei,

namentlich seien seine Einnahmen und Ausgaben nicht gemäss den SKOS-Richtlinien

berechnet worden. Dadurch würden ihm seit Beginn der sozialhilferechtlichen

Unterstützung Leistungen unterschlagen. Zudem sei seine Wohnung mit Schimmel

befallen und er habe kein Geld für die entsprechenden Reparaturen.

3.2 Mit Eingabe vom 9. Januar 2020

ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12. Dezember 2019 sinngemäss

dahingehend, dass der Betrag in der Höhe von CHF 499.65 nicht gekürzt und die

Amortisationskosten der Liegenschaft nicht in das Grundlagenbudget einberechnet

werden dürften. Zudem hielt er am Anspruch von CHF 1'985.00 bzw. CHF

3'343.64 fest. Auch sei die Grundpfandverschreibung, die er unterzeichnet habe,

nicht rechtens. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem einen Wechsel der

zuständigen Person bzw. des zuständigen Sozialdienstes.

3.3 Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte

der Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der verschimmelten Eigentumswohnung

an gesundheitlichen Problemen leide. Auch würden diverse neue Elektrogeräte

(Computer, Geschirrspüler und Tumbler) benötigt. Zudem beantragte der

Beschwerdeführer eine Wiedergutmachungs- und Genugtuungssumme in der Höhe von

insgesamt CHF 800'000.00.

4. Mit Entscheid vom 19. August 2021 wies

das DdI die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 ab, soweit

darauf eingetreten werden konnte.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

25. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und reichte am 9. September

2021 die verbesserte Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragt die

Aufhebung aller Verfügungen der SDOL sowie des DdI. Weiter beantragt er, die

SDOL sei anzuweisen, eine dringende Verfügung betreffend Schimmelbefall in der

Wohnung zu erlassen, d.h. ein bautechnisches Gutachten zu bewilligen. Eventualiter

sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit

einem Anwalt zu bewilligen sowie eine pauschale Entschädigung für die

entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

6. Die SDOL hielten mit Schreiben vom

16. September 2021 an ihrer Verfügung vom 29. November 2019 fest und teilten

zudem mit, dass zwischenzeitlich bei den SDOL ein Beraterwechsel stattgefunden

habe.

7. Am 28. September 2021 schloss das DdI

auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei vollumfänglich auf die Akten und

den Entscheid vom 19. August 2021.

8. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021

hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, alle Grundlagenbudgets, in

welchen Einnahmen dargestellt würden, seien grundsätzlich falsch. Zudem sei ihm

unverzüglich die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Anwalt zu gewähren.

9. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Departements

des Innern vom 19. August 2021 ist einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer die

Aufhebung aller Verfügungen der SDOL sowie des DdI beantragt ist festzuhalten,

dass vorliegend einzig die Verfügung der SDOL vom 29. November 2019 respektive

der Beschwerdeentscheid des DdI vom 19. August 2021 Anfechtungsgegenstand

bilden, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Gleiches

gilt für das Begehren, die SDOL sei anzuweisen, eine dringende Verfügung

betreffend Schimmelbefall in der Wohnung zu erlassen, d.h. ein bautechnisches

Gutachten zu bewilligen.

2.

Der Beschwerdeführer bemängelt unter

anderem das Sozialhilfebudget. Er verkennt jedoch, dass die Budgetberechnungen bereits

mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2017 (VWBES.2016.460) beurteilt

und für korrekt befunden wurden. Am Sachverhalt hat sich seither grundsätzlich

nichts verändert, weshalb auf die erneuten Rügen betreffend die

Budgetberechnungen nicht einzutreten ist.

3.

Vorliegend unterliegt somit einzig

der Beurteilung, ob die SDOL zu Recht den Unterhaltsbeitrag für die Stockwerkeigentümergemeinschaft

direkt auf deren Konto und nicht mehr dem Beschwerdeführer überweist, und ob

dieser die Differenz von CHF 132.60 an die Stockwerkeigentümergemeinschaft

weiterzuleiten und den SDOL die entsprechenden Belege einzureichen hat.

3.1.1

Nach § 152 Abs. 1 SG richtet sich

die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grund­sätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Beim

Bewohnen von Wohneigentum sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die

üblichen Nebenkosten zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die

nötigsten Reparaturkosten (SKOS-Richtlinien C.4.2.). Die Formen der Sozialhilfe

können mannigfaltig sein, wobei auch insoweit den Rechtsanwendern durch die

Sozialhilfegesetze erhebliches Auswahlermessen und im Sinne des Indivi­dualisierungsprinzips

auch Abweichungen von allenfalls gesetzlich vorgesehenen Formen ermöglicht werden.

Zu beachten für die Auswahl ist das Prinzip der Verhältnis­mässigkeit mit Blick

auf den durch die Hilfeform angestrebten Zweck in Relation zum damit

verbundenen (allfälligen) Eingriff für die oder den Betroffenen. Am häufigsten

werden Geldleistungen als Überweisungen oder Bargeldleistungen gewährt.

Besondere Hilfsformen sind etwa Bargeldleistungen an Stelle von

Direktüberweisungen; Ersatz von Geldleistungen durch direkte Zahlungen von

Leistungen an Dritte, was hinsichtlich der Direktüberweisung des Mietzinses

relativ häufig vorkommt; Abgabe von Waren­gutscheinen oder Sachleistungen an

Stelle der finanziellen Hilfe oder besondere Zahlungsmodalitäten, z.B.

ratenweise Barauszahlungen. Gründe für eine besondere Hilfsform bestehen etwa

dann, wenn dies zur Sicherung der zweckmässigen Verwen­dung notwendig

erscheint, oder wenn die notwendige persönliche Hilfe anderweitig nicht

gewährleistet werden kann (vgl. Peter Mösch Payot in: Sabine

Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit,

Basel 2014, Seite 1425 E. 39.42 f.).

3.1.2

Der Beschwerdeführer leitete die

im Sozialhilfebudget einberechneten und ihm ausbezahlten Unterhaltskosten für

die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ nachweislich nicht an die Verwaltung

der Stockwerkeigentümergemeinschaft weiter, sondern verwendete zumindest einen

Teil dieser Sozialhilfegelder missbräuchlich (vgl. z.B. Beschwerdeschrift vom

25.

August 2021 Seite 7 unten, wo der Beschwerdeführer zugibt, sich mit dem

Geld der Wohnkosten einen neuen PC gekauft zu haben). Dies hatte zur Folge,

dass gegen den Beschwerdeführer beim Richteramt Solothurn-Lebern am 4. November

2019.

Klage betreffend die Eintragung eines Pfandrechts in der Höhe von

CHF 14'290.15 erhoben wurde. Aus diesem Grund haben die SDOL korrekterweise

verfügt, dass der Betrag von CHF 367.05 direkt durch sie auf das Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft

überwiesen wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.2

Die vorliegend zu beurteilenden

Anordnungen des SDOL, den Betrag in der Höhe von CHF 132.60 der Stockwerkeigentümergemeinschaft

zu überweisen und dies den SDOL jeweils zu belegen, stellen

sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer

Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d SG, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei

Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt

zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2).

Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder

für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Die diesbezügliche Formulierung stimmt inhaltlich mit

dem in Art. 93 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG,

SR 173.110]) statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils

überein (vgl. z.B. Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli

2019.

und VWBES.2020.357). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen

verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe

beziehenden Person auch der aus der Auflage oder Weisung fliessende Nachteil

dahinfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3). Vorliegend ist kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Falle der Aufrechterhaltung der Auflagen

ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer frei, die Auflagen zu befolgen. Die

Auflagen greifen nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und sind mithin nicht

anfechtbar. Anfechtbar ist später lediglich die gestützt auf die

Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung. Nach dem Gesagten ist die

Vorinstanz somit zu Recht mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht auf

diese Rüge des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist auch in

diesem Punkt abzuweisen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4.1

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand

beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig

erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

4.2

Über das Gesuch ist bis anhin nicht

befunden worden. Da für das Verfahren vor Verwaltungsgericht praxisgemäss keine

Kosten zu erheben sind, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Betreffend den unentgeltlichen

Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass in Anbetracht der Sachlage dem

Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden waren und sich

die Beschwerde damit als aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltlichen

Dispositiv

Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen. Als unterlegene Partei ist dem

Beschwerdeführer auch keine pauschale Entschädigung für die entstandenen Kosten

in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_780/2021 vom 2.

Dezember 2021 nicht ein.