VWBES.2021.352
Sozialhilfe
19. Oktober 2021Deutsch9 min
die SDOL, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. November 2019 Anspruch auf sozialhilferechtliche
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wird seit dem 1. November 2015 durch die Sozialen Dienste Oberer
Leberberg (SDOL) mit Sozialhilfe unterstützt.
2. Mit Verfügung vom 29. November 2019 verfügten
die SDOL, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. November 2019 Anspruch auf sozialhilferechtliche
Unterstützung in der Höhe von CHF 2'401.50, abzüglich aller Einnahmen und
Direktzahlungen durch die SDOL, habe. Das Budget vom 29. November 2019 bilde
einen integralen Bestandteil der Verfügung. Der ausgewiesene
Restauszahlungsbetrag ab dem 1. Januar 2020 werde direkt auf das Konto der
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ überwiesen. Dieser Betrag belaufe sich
derzeit auf CHF 367.05 (maximal in der Höhe des von der
Stockwerkeigentümerversammlung im April der jeweiligen Abrechnungsperiode
festgelegten, monatlichen Unterhaltsbeitrags von aktuell CHF 499.65). Die
direkte Überweisung diene der Vermeidung weiterer Zweckentfremdung der
Sozialhilfeleistungen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den
Differenzbetrag von monatlich CHF 132.60 (CHF 499.65 Unterhaltsbeitrag
Stockwerkeigentümergemeinschaft abzüglich CHF 367.05 Auszahlungsbetrag
gemäss Grundlagenbudget) ebenfalls auf das Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft
zu überweisen und den SDOL entsprechende Belege einzureichen. Der
Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Kürzung oder Einstellung der
Sozialhilfe im Unterlassungsfall hingewiesen.
3.1 Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019
gelangte der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und
beantragte die Auszahlung eines monatlichen Betrags in der Höhe von CHF
1'985.00 bzw. CHF 3'343.64. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, dass
seine Unterstützungsbedürftigkeit nicht korrekt ausgewiesen worden sei,
namentlich seien seine Einnahmen und Ausgaben nicht gemäss den SKOS-Richtlinien
berechnet worden. Dadurch würden ihm seit Beginn der sozialhilferechtlichen
Unterstützung Leistungen unterschlagen. Zudem sei seine Wohnung mit Schimmel
befallen und er habe kein Geld für die entsprechenden Reparaturen.
3.2 Mit Eingabe vom 9. Januar 2020
ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12. Dezember 2019 sinngemäss
dahingehend, dass der Betrag in der Höhe von CHF 499.65 nicht gekürzt und die
Amortisationskosten der Liegenschaft nicht in das Grundlagenbudget einberechnet
werden dürften. Zudem hielt er am Anspruch von CHF 1'985.00 bzw. CHF
3'343.64 fest. Auch sei die Grundpfandverschreibung, die er unterzeichnet habe,
nicht rechtens. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem einen Wechsel der
zuständigen Person bzw. des zuständigen Sozialdienstes.
3.3 Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte
der Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der verschimmelten Eigentumswohnung
an gesundheitlichen Problemen leide. Auch würden diverse neue Elektrogeräte
(Computer, Geschirrspüler und Tumbler) benötigt. Zudem beantragte der
Beschwerdeführer eine Wiedergutmachungs- und Genugtuungssumme in der Höhe von
insgesamt CHF 800'000.00.
4. Mit Entscheid vom 19. August 2021 wies
das DdI die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
25. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und reichte am 9. September
2021 die verbesserte Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragt die
Aufhebung aller Verfügungen der SDOL sowie des DdI. Weiter beantragt er, die
SDOL sei anzuweisen, eine dringende Verfügung betreffend Schimmelbefall in der
Wohnung zu erlassen, d.h. ein bautechnisches Gutachten zu bewilligen. Eventualiter
sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit
einem Anwalt zu bewilligen sowie eine pauschale Entschädigung für die
entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
6. Die SDOL hielten mit Schreiben vom
16. September 2021 an ihrer Verfügung vom 29. November 2019 fest und teilten
zudem mit, dass zwischenzeitlich bei den SDOL ein Beraterwechsel stattgefunden
habe.
7. Am 28. September 2021 schloss das DdI
auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei vollumfänglich auf die Akten und
den Entscheid vom 19. August 2021.
8. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021
hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, alle Grundlagenbudgets, in
welchen Einnahmen dargestellt würden, seien grundsätzlich falsch. Zudem sei ihm
unverzüglich die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Anwalt zu gewähren.
9. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Departements
des Innern vom 19. August 2021 ist einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer die
Aufhebung aller Verfügungen der SDOL sowie des DdI beantragt ist festzuhalten,
dass vorliegend einzig die Verfügung der SDOL vom 29. November 2019 respektive
der Beschwerdeentscheid des DdI vom 19. August 2021 Anfechtungsgegenstand
bilden, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Gleiches
gilt für das Begehren, die SDOL sei anzuweisen, eine dringende Verfügung
betreffend Schimmelbefall in der Wohnung zu erlassen, d.h. ein bautechnisches
Gutachten zu bewilligen.
2.
Der Beschwerdeführer bemängelt unter
anderem das Sozialhilfebudget. Er verkennt jedoch, dass die Budgetberechnungen bereits
mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2017 (VWBES.2016.460) beurteilt
und für korrekt befunden wurden. Am Sachverhalt hat sich seither grundsätzlich
nichts verändert, weshalb auf die erneuten Rügen betreffend die
Budgetberechnungen nicht einzutreten ist.
3.
Vorliegend unterliegt somit einzig
der Beurteilung, ob die SDOL zu Recht den Unterhaltsbeitrag für die Stockwerkeigentümergemeinschaft
direkt auf deren Konto und nicht mehr dem Beschwerdeführer überweist, und ob
dieser die Differenz von CHF 132.60 an die Stockwerkeigentümergemeinschaft
weiterzuleiten und den SDOL die entsprechenden Belege einzureichen hat.
3.1.1
Nach § 152 Abs. 1 SG richtet sich
die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Beim
Bewohnen von Wohneigentum sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die
üblichen Nebenkosten zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die
nötigsten Reparaturkosten (SKOS-Richtlinien C.4.2.). Die Formen der Sozialhilfe
können mannigfaltig sein, wobei auch insoweit den Rechtsanwendern durch die
Sozialhilfegesetze erhebliches Auswahlermessen und im Sinne des Individualisierungsprinzips
auch Abweichungen von allenfalls gesetzlich vorgesehenen Formen ermöglicht werden.
Zu beachten für die Auswahl ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit mit Blick
auf den durch die Hilfeform angestrebten Zweck in Relation zum damit
verbundenen (allfälligen) Eingriff für die oder den Betroffenen. Am häufigsten
werden Geldleistungen als Überweisungen oder Bargeldleistungen gewährt.
Besondere Hilfsformen sind etwa Bargeldleistungen an Stelle von
Direktüberweisungen; Ersatz von Geldleistungen durch direkte Zahlungen von
Leistungen an Dritte, was hinsichtlich der Direktüberweisung des Mietzinses
relativ häufig vorkommt; Abgabe von Warengutscheinen oder Sachleistungen an
Stelle der finanziellen Hilfe oder besondere Zahlungsmodalitäten, z.B.
ratenweise Barauszahlungen. Gründe für eine besondere Hilfsform bestehen etwa
dann, wenn dies zur Sicherung der zweckmässigen Verwendung notwendig
erscheint, oder wenn die notwendige persönliche Hilfe anderweitig nicht
gewährleistet werden kann (vgl. Peter Mösch Payot in: Sabine
Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit,
Basel 2014, Seite 1425 E. 39.42 f.).
3.1.2
Der Beschwerdeführer leitete die
im Sozialhilfebudget einberechneten und ihm ausbezahlten Unterhaltskosten für
die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ nachweislich nicht an die Verwaltung
der Stockwerkeigentümergemeinschaft weiter, sondern verwendete zumindest einen
Teil dieser Sozialhilfegelder missbräuchlich (vgl. z.B. Beschwerdeschrift vom
25.
August 2021 Seite 7 unten, wo der Beschwerdeführer zugibt, sich mit dem
Geld der Wohnkosten einen neuen PC gekauft zu haben). Dies hatte zur Folge,
dass gegen den Beschwerdeführer beim Richteramt Solothurn-Lebern am 4. November
2019.
Klage betreffend die Eintragung eines Pfandrechts in der Höhe von
CHF 14'290.15 erhoben wurde. Aus diesem Grund haben die SDOL korrekterweise
verfügt, dass der Betrag von CHF 367.05 direkt durch sie auf das Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft
überwiesen wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.2
Die vorliegend zu beurteilenden
Anordnungen des SDOL, den Betrag in der Höhe von CHF 132.60 der Stockwerkeigentümergemeinschaft
zu überweisen und dies den SDOL jeweils zu belegen, stellen
sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer
Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d SG, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei
Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt
zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2).
Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder
für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Die diesbezügliche Formulierung stimmt inhaltlich mit
dem in Art. 93 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]) statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils
überein (vgl. z.B. Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli
2019.
und VWBES.2020.357). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen
verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe
beziehenden Person auch der aus der Auflage oder Weisung fliessende Nachteil
dahinfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3). Vorliegend ist kein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Falle der Aufrechterhaltung der Auflagen
ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer frei, die Auflagen zu befolgen. Die
Auflagen greifen nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und sind mithin nicht
anfechtbar. Anfechtbar ist später lediglich die gestützt auf die
Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung. Nach dem Gesagten ist die
Vorinstanz somit zu Recht mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht auf
diese Rüge des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.1
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand
beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig
erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
4.2
Über das Gesuch ist bis anhin nicht
befunden worden. Da für das Verfahren vor Verwaltungsgericht praxisgemäss keine
Kosten zu erheben sind, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Betreffend den unentgeltlichen
Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass in Anbetracht der Sachlage dem
Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden waren und sich
die Beschwerde damit als aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltlichen
Dispositiv
Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen. Als unterlegene Partei ist dem
Beschwerdeführer auch keine pauschale Entschädigung für die entstandenen Kosten
in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_780/2021 vom 2.
Dezember 2021 nicht ein.