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Entscheid

VWBES.2021.354

Baubewilligung / Fristwiederherstellungsgesuch

19. Oktober 2021Deutsch8 min

Kostenvorschuss nicht, worauf das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 6. August 2021

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-,

Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Fristwiederherstellung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom

16. Juni 2021 reichte A.___, nachfolgend Beschwerdeführer, gegen den

Entscheid der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach [...] Beschwerde beim

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) ein.

2. Gemäss Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 6. Juli 2021 hätte der Beschwerdeführer bis

zum 27. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 an die

Staatskasse des Kantons Solothurn bezahlen müssen, wobei ihm das Nichteintreten

angedroht wurde, falls er den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlen

sollte.

3. Der Beschwerdeführer leistete den

Kostenvorschuss nicht, worauf das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 6. August 2021

wie angedroht nicht auf die Beschwerde eintrat.

4. Am 16. bzw. 17. August 2021

stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die

Bezahlung des Kostenvorschusses beim Bau- und Justizdepartement.

5. Mit Verfügung vom 26. August 2021

trat das BJD auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses nicht ein.

6. Am 31. August 2021 erhob

der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids bzw. die Gutheissung des

Wiederherstellungsgesuchs.

7. Mit Stellungnahme vom

13. September 2021 beantragte das BJD die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

8. Am 16. September 2021 nahm

der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut Stellung, verlangte die Anerkennung

seiner klaren Unschuld und beantragte erneut sinngemäss die Gutheissung des

Wiederherstellungsgesuchs.

9. Am 23. September 2021

teilte die Baukommission der Einwohnergemeinde Dornach mit, dass sie auf eine

Stellungnahme verzichten würden.

10. Mit Eingabe vom 22. September 2021

(Datum Eingang) wandte sich der Beschwerdeführer an das BJD, äusserte sich

materiell zum Entscheid der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach [...]

und beantragte sinngemäss die Genehmigung der am 1. Februar 2021

eingereichten Baubewilligung [...].

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Unbeachtlich sind die materiellen

Ausführungen des Beschwerdeführers zum Entscheid der Bau-, Werk- und

Planungskommission Dornach vom 4. Juni 2021, da dies nicht Thema der

angefochtenen Verfügung bildete. Wenn die Frist wiederherzustellen ist, ist der

Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen

Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Gemäss § 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann im Beschwerdeverfahren

die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte

Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet,

wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Vorliegend wurde der Kostenvorschuss

innert Frist unbestritten nicht geleistet.

3.1

Eine nicht eingehaltene Frist kann

laut § 10bis Abs. 1 VRG auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,

wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,

innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2).

3.2

Wie die Vorinstanz richtig

ausgeführt hat, darf der Hinderungsgrund für die Verspätung nicht

selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive

Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen

werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung,

Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht;

schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine

Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet

werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen

Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 587 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013

E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).

3.3

Der Beschwerdeführer bringt zur

Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst lediglich vor, er sei vom

28.

Juni 2021 bis 12. Juli 2021 ferienhalber und am

14.

Juli 2021 aufgrund einer Wanderung nicht ortsanwesend gewesen und

habe somit die Verfügung vom 7. Juli 2021 nicht entgegennehmen

können. Er habe die Sendungen am 15. Juli 2021 bei der Poststelle

abgeholt, da während seiner Ferienabwesenheit die Post zurückgehalten worden

sei; er habe die Verfügung vom 7. Juli 2021 allerdings nicht erhalten.

Weitere Ausführungen machte er zur Fristwiederherstellung nicht.

3.4

Verfügungen und Entscheide gelten

als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene

Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt,

ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S.

143). Versendet eine Verwaltungsbehörde ein Schriftstück durch eingeschriebene

Briefpost und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so

gilt die Zustellung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

als erfolgt (Zustellungsfiktion). Praxisgemäss greift die Zustellfiktion auch,

wenn der Post CH AG für eine gewisse Dauer ein Zurückbehalteauftrag erteilt

wurde. Der Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers

gilt auch diesfalls als Zustellung. Ein Zurückbehalteauftrag vermag den

ordentlichen Fristenlauf weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E.

3.1

S. 432). Gleiches trifft auf den Nachsendeauftrag zu (Urteil des

Bundesgericht 2C_1015/2016 vom 14. November 2016 E. 3.2).

3.5

Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Post CH AG zum Verfahren "Post zurückbehalten" ergibt sich, dass

eintreffende Sendungen bis zum Ablauf des Auftrages zurückbehalten werden

(Ziffer 6). Der Kunde hat die zurückbehaltenen Sendungen innert einer Woche

nach Ablauf des Auftrages bei der darin angegebenen Filiale abzuholen oder an

seine Domizil- oder Postfachadresse zustellen zu lassen. Im Unterlassungsfall

werden die Sendungen als unzustellbar an die jeweiligen Absender retourniert

(Ziffer 8).

3.6

Den eingereichten Urkunden kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom

28.

Juni 2021 bis 12. Juli 2021 die Dienstleistung «Post zurückhalten»

in Anspruch genommen hat. Beim Eintreffen der Verfügung des BJD am 8. Juli 2021

Dispositiv

hat demnach ein Zurückbehaltungsauftrag bis zum 12. Juli 2021

bestanden. Die Sendung lag gemäss elektronischer Sendungsverfolgung «Track

& Trace» der Post CH AG bei der Poststelle in Binningen bis

23. Juli 2021 für den Beschwerdeführer zur Abholung bereit. Gestützt

auf die Zustellfiktion gilt die Sendung am 15. Juli 2021 als

zugestellt. Mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten,

verzichtete der Beschwerdeführer implizit auf die Zustellung jeglicher

Postsendungen. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann er sich nicht darauf

berufen, in seinem Briefkasten sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden,

um die Gerichtsurkunde abzuholen. Das Risiko für besondere Abmachungen mit der

Post trägt nämlich der Beschwerdeführer (siehe zum Ganzen BGE 141 II 429

E. 3.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 53; Urteil des Bundesgerichts

1P.81/2007 vom 26. März 2007 E. 3.2; vgl. auch Urs Peter Cavelti in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019,

Art. 20 VwVG Nr. 43). Ein Zurückbehaltungsauftrag stellt somit keine

geeignete Massnahme dar, um die Zustellung behördlicher Mitteilungen

sicherzustellen (BGE 141 II 429 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer legt keine Beweise

vor, inwiefern es ihm innerhalb der verbleibenden Frist ab

15. Juli 2021 bis 27. Juli 2021 nicht möglich war,

fristgerecht den Kostenvorschuss zu leisten oder zumindest einen Vertreter mit

der fristgerechten Handlung zu beauftragen. Nachdem er am 16. Juni 2021 beim

BJD Beschwerde eingereicht hatte, musste er mit behördlichen Schreiben in

diesem Zusammenhang rechnen. Die schlichte Behauptung, er habe die Verfügung

vom 7. Juli 2021 nicht erhalten, genügt vor dem Hintergrund der

Zustellfiktion für die Wiederherstellung der Frist nicht.

4. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Wiedmer

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_707/2021 vom 21. November 2021 bestätigt.