VWBES.2021.354
Baubewilligung / Fristwiederherstellungsgesuch
19. Oktober 2021Deutsch8 min
Kostenvorschuss nicht, worauf das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 6. August 2021
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Fristwiederherstellung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom
16. Juni 2021 reichte A.___, nachfolgend Beschwerdeführer, gegen den
Entscheid der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach [...] Beschwerde beim
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) ein.
2. Gemäss Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 6. Juli 2021 hätte der Beschwerdeführer bis
zum 27. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 an die
Staatskasse des Kantons Solothurn bezahlen müssen, wobei ihm das Nichteintreten
angedroht wurde, falls er den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlen
sollte.
3. Der Beschwerdeführer leistete den
Kostenvorschuss nicht, worauf das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 6. August 2021
wie angedroht nicht auf die Beschwerde eintrat.
4. Am 16. bzw. 17. August 2021
stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die
Bezahlung des Kostenvorschusses beim Bau- und Justizdepartement.
5. Mit Verfügung vom 26. August 2021
trat das BJD auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht ein.
6. Am 31. August 2021 erhob
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids bzw. die Gutheissung des
Wiederherstellungsgesuchs.
7. Mit Stellungnahme vom
13. September 2021 beantragte das BJD die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
8. Am 16. September 2021 nahm
der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut Stellung, verlangte die Anerkennung
seiner klaren Unschuld und beantragte erneut sinngemäss die Gutheissung des
Wiederherstellungsgesuchs.
9. Am 23. September 2021
teilte die Baukommission der Einwohnergemeinde Dornach mit, dass sie auf eine
Stellungnahme verzichten würden.
10. Mit Eingabe vom 22. September 2021
(Datum Eingang) wandte sich der Beschwerdeführer an das BJD, äusserte sich
materiell zum Entscheid der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach [...]
und beantragte sinngemäss die Genehmigung der am 1. Februar 2021
eingereichten Baubewilligung [...].
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Unbeachtlich sind die materiellen
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Entscheid der Bau-, Werk- und
Planungskommission Dornach vom 4. Juni 2021, da dies nicht Thema der
angefochtenen Verfügung bildete. Wenn die Frist wiederherzustellen ist, ist der
Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Gemäss § 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann im Beschwerdeverfahren
die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte
Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet,
wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Vorliegend wurde der Kostenvorschuss
innert Frist unbestritten nicht geleistet.
3.1
Eine nicht eingehaltene Frist kann
laut § 10bis Abs. 1 VRG auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,
innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden (Abs. 2).
3.2
Wie die Vorinstanz richtig
ausgeführt hat, darf der Hinderungsgrund für die Verspätung nicht
selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung,
Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht;
schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine
Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet
werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen
Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 587 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013
E. 2.2; so auch schon SOG 1984 Nr. 40 zum weniger strengen älteren Recht).
3.3
Der Beschwerdeführer bringt zur
Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst lediglich vor, er sei vom
28.
Juni 2021 bis 12. Juli 2021 ferienhalber und am
14.
Juli 2021 aufgrund einer Wanderung nicht ortsanwesend gewesen und
habe somit die Verfügung vom 7. Juli 2021 nicht entgegennehmen
können. Er habe die Sendungen am 15. Juli 2021 bei der Poststelle
abgeholt, da während seiner Ferienabwesenheit die Post zurückgehalten worden
sei; er habe die Verfügung vom 7. Juli 2021 allerdings nicht erhalten.
Weitere Ausführungen machte er zur Fristwiederherstellung nicht.
3.4
Verfügungen und Entscheide gelten
als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene
Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt,
ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S.
143). Versendet eine Verwaltungsbehörde ein Schriftstück durch eingeschriebene
Briefpost und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so
gilt die Zustellung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
als erfolgt (Zustellungsfiktion). Praxisgemäss greift die Zustellfiktion auch,
wenn der Post CH AG für eine gewisse Dauer ein Zurückbehalteauftrag erteilt
wurde. Der Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers
gilt auch diesfalls als Zustellung. Ein Zurückbehalteauftrag vermag den
ordentlichen Fristenlauf weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E.
3.1
S. 432). Gleiches trifft auf den Nachsendeauftrag zu (Urteil des
Bundesgericht 2C_1015/2016 vom 14. November 2016 E. 3.2).
3.5
Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Post CH AG zum Verfahren "Post zurückbehalten" ergibt sich, dass
eintreffende Sendungen bis zum Ablauf des Auftrages zurückbehalten werden
(Ziffer 6). Der Kunde hat die zurückbehaltenen Sendungen innert einer Woche
nach Ablauf des Auftrages bei der darin angegebenen Filiale abzuholen oder an
seine Domizil- oder Postfachadresse zustellen zu lassen. Im Unterlassungsfall
werden die Sendungen als unzustellbar an die jeweiligen Absender retourniert
(Ziffer 8).
3.6
Den eingereichten Urkunden kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
28.
Juni 2021 bis 12. Juli 2021 die Dienstleistung «Post zurückhalten»
in Anspruch genommen hat. Beim Eintreffen der Verfügung des BJD am 8. Juli 2021
Dispositiv
hat demnach ein Zurückbehaltungsauftrag bis zum 12. Juli 2021
bestanden. Die Sendung lag gemäss elektronischer Sendungsverfolgung «Track
& Trace» der Post CH AG bei der Poststelle in Binningen bis
23. Juli 2021 für den Beschwerdeführer zur Abholung bereit. Gestützt
auf die Zustellfiktion gilt die Sendung am 15. Juli 2021 als
zugestellt. Mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten,
verzichtete der Beschwerdeführer implizit auf die Zustellung jeglicher
Postsendungen. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann er sich nicht darauf
berufen, in seinem Briefkasten sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden,
um die Gerichtsurkunde abzuholen. Das Risiko für besondere Abmachungen mit der
Post trägt nämlich der Beschwerdeführer (siehe zum Ganzen BGE 141 II 429
E. 3.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 53; Urteil des Bundesgerichts
1P.81/2007 vom 26. März 2007 E. 3.2; vgl. auch Urs Peter Cavelti in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019,
Art. 20 VwVG Nr. 43). Ein Zurückbehaltungsauftrag stellt somit keine
geeignete Massnahme dar, um die Zustellung behördlicher Mitteilungen
sicherzustellen (BGE 141 II 429 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer legt keine Beweise
vor, inwiefern es ihm innerhalb der verbleibenden Frist ab
15. Juli 2021 bis 27. Juli 2021 nicht möglich war,
fristgerecht den Kostenvorschuss zu leisten oder zumindest einen Vertreter mit
der fristgerechten Handlung zu beauftragen. Nachdem er am 16. Juni 2021 beim
BJD Beschwerde eingereicht hatte, musste er mit behördlichen Schreiben in
diesem Zusammenhang rechnen. Die schlichte Behauptung, er habe die Verfügung
vom 7. Juli 2021 nicht erhalten, genügt vor dem Hintergrund der
Zustellfiktion für die Wiederherstellung der Frist nicht.
4. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Wiedmer
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_707/2021 vom 21. November 2021 bestätigt.