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Entscheid

VWBES.2021.36

Anordnung einer neuen Führerprüfung

26. August 2021Deutsch12 min

verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

einer neuen Führerprüfung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes

des Kantons Aargau vom 30. September 2015 wurde A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der ausländische Führerausweis per sofort vorsorglich bis zur

Abklärung von Ausschlussgründen aberkannt und es wurde eine

verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe mit Gesuch vom 3. September 2015 den Umtausch des [...]

Führerausweises in einen schweizerischen beantragt. Er habe auf dem Gesuch

angegeben, in einer Klinik für Geistes- oder Gemütskranke hospitalisiert

gewesen zu sein. Aus dem anschliessend eingereichten Austrittsbericht der [...]

vom [...] August 2015 gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen

eines Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden,

emotional-instabilen und histrionischen Zügen, eines schädlichen Gebrauchs von

Alkohol und Cannabis, einer bipolaren affektiven Störung und einer Erkrankung

aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt worden seien. Aufgrund des erst

kürzlich erfolgten Klinikaufenthaltes und der gestellten Diagnosen müsse die

Fahreignung aus psychiatrisch-medizinischer Sicht geklärt werden und könne ausserdem

die Gefahr einer Trunk- und/oder Betäubungsmittelsucht nicht ausgeschlossen

werden.

2. Mit Verfügung vom 6. April 2016

entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer den

ausländischen Führerausweis wegen Nichtablegens der angeordneten verkehrsmedizinischen

Untersuchung auf unbestimmte Zeit. Die Wiederzulassung zum Strassenverkehr

wurde vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig

gemacht.

3. Am 30. Dezember 2018 ersuchte der

nunmehr in [...] wohnhafte Beschwerdeführer bei der Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (MFK) um Wiedererteilung des Führerausweises. Nachdem er nach

mehreren Fristerstreckungen den Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) mit Schreiben der MFK

vom 1. September 2020 mit der Durchführung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung beauftragt.

4. Das verkehrsmedizinische Gutachten

des IRM datiert vom 7. Januar 2021. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass

die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht ohne

Auflagen positiv beurteilt werde.

5. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 liess

die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) den Beschwerdeführer

wieder zum Strassenverkehr zu. Sie ordnete jedoch gleichzeitig an, dass er sich

für die Führerausweis-Kategorie B (Personenwagen) einer neuen praktischen

Führerprüfung zu unterziehen und in der Folge einen Lernfahrausweis zu erwerben

habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über 5

Jahren keine Motorfahrzeuge habe führen dürfen. Während einer derart langen

Fahrabstinenz gingen erworbene Automatismen verloren; zudem hätten sich die

Anforderungen an die Fahrzeuglenker kontinuierlich erhöht. Es sei deshalb

unerlässlich, dass sich der Beschwerdeführer einer neuen praktischen

Führerprüfung, anlässlich welcher ebenfalls geprüft werde, ob die

Theoriekenntnisse ausreichten und in die Praxis umgesetzt werden könnten.

6. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021

gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie den Verzicht auf die

angeordnete praktische Führerprüfung betreffend die Kategorie B. Mit Eingabe vom

10. Februar 2021 (Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Mit Stellungnahme vom 18. Februar

2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

9. Mit Replik vom 12. März 2021 hielt

der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Beschwerdegegenstand und zu prüfen

ist, ob die MFK die Wiedererteilung des Führerausweises der Kategorie B zu

Recht vom Absolvieren einer neuen praktischen Führerprüfung abhängig gemacht

hat.

2.1

Unbestritten ist zunächst, dass die

Voraussetzungen für die Wiederzulassung des Beschwerdeführers als

Motorfahrzeugführer grundsätzlich erfüllt sind. Namentlich nicht mehr strittig

ist die Fahreignung des Beschwerdeführers, welche im Jahr 2015 zum (zunächst

vorsorglichen) Sicherungsentzug des ausländischen Führerausweises führte. Im

Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. Januar 2021 wurde die

Fahreignung ohne Auflagen positiv beurteilt. Die MFK stellt das Resultat der

Untersuchung nicht in Frage. Aus medizinischer Sicht spricht damit nichts gegen

die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr.

2.2

Umstritten ist dagegen die

Fahrkompetenz des Beschwerdeführers. Über Fahrkompetenz verfügt nach Art. 14

Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), wer die Verkehrsregeln kennt

(lit. a), und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen

kann (lit. b). Zur Fahrkompetenz gehören einerseits die Kenntnisse der

Verkehrsregeln sowie der Signale und Markierungen. Andererseits umfasst der

Begriff auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung der übrigen

Verkehrsteilnehmer zu bewegen sowie Verkehrssituationen richtig zu

interpretieren und angemessen darauf zu reagieren (Jürg Bickel in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel

2014, N 49 zu Art. 15d SVG). Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz einer

Person kann diese nach Art. 15d Abs. 5 SVG einer Kontrollfahrt, einer

Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer anderen geeigneten

Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen

werden. Die Behörde ist diesfalls zum Handeln verpflichtet. Je nach Art und

Natur der Zweifel an der Fahrkompetenz sind einzeln oder in Kombination die zur

Abklärung oder Wiederherstellung geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Bickel,

a.a.O., N 49 zu Art. 15d SVG).

3.

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können Zweifel an der Fahrkompetenz gerechtfertigt sein, wenn

ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei sind die

konkreten Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu würdigen.

Schematisierungen sind unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2017 vom 7.

Juni 2017, E. 4.2.2, mit Verweis auf BGE 108 Ib 62, E. 3b). Die bisherige

Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt folgendes Bild:

3.1

In einem Entscheid vom 29. März 1982

erachtete das Bundesgericht die Anordnung einer neuen Führerprüfung als

gerechtfertigt in einem Fall, in dem der Inhaber eines Führerausweises während

rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug geführt

hatte und vorher nur drei Jahre im Besitz des Führerausweises gewesen war. Das

Bundesgericht erwog, der Betroffene könnte die herangebildeten Automatismen

beim Lenken eines Fahrzeuges während der langen Entzugsdauer verloren haben.

Zudem hätten sich die Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und

habe die Verkehrsdichte zugenommen. Unter den gegebenen Umständen bestünden

ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und

seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (BGE 108 Ib 62, E. 3b).

3.2

Im Urteil 2A.146/1993 vom 31. August

1994.

befand das Bundesgericht, eine neue Führerprüfung rechtfertige sich bei

einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund fünf Jahren kein

Motorfahrzeug geführt hatte; dies, obgleich der Lenker den Führerausweis

bereits 1965 erworben hatte und damit über eine lange Erfahrung im

Strassenverkehr verfügte (E. 5, zitiert nach Urteil des Bundesgerichts

1C_135/2017 vom 7. Juni 2017, E. 4.2.2).

3.3

Im Urteil 1C_464/2007 vom 22. Mai

2008.

erachtete das Bundesgericht eine neue Führerprüfung (Theorie, inklusive

Verkehrskunde und Praxis) für erforderlich bei einem Beschwerdeführer, dessen

Führerausweis während elf Jahren entzogen war und der im Zeitpunkt des

Führerausweisentzugs bereits über neun Jahre Fahrpraxis verfügte.

3.4

Im Urteil 1C_135/2017 vom 7. Juni

2017.

verwies das Bundesgericht zunächst auf die Kritik der Lehre, welche die

bundesgerichtliche Rechtsprechung als zu streng erachtet. Die Lehre ist der

Ansicht, allein gestützt auf die Fahrabstinenz dürfe erst bei einer Dauer von

mehr als sechs Jahren gänzlich fehlender Fahrpraxis eine neue Führerprüfung

verlangt werden; andernfalls sei zuerst eine Kontrollfahrt anzuordnen. Hiervon

könne nur – sowohl nach unten als auch nach oben – abgewichen werden, wenn

konkrete weitere Umstände die Zweifel erhärteten oder entkräfteten (Philippe

Weissen­berger, Kommentar SVG, Zürich/St. Gallen 2014, N 111 zu Art. 15d

SVG). Das Bundes­gericht konnte die Frage im konkreten Fall offenlassen, da die

von der Lehre geforderte 6-Jahres-Schwelle deutlich überschritten war. Dem

Beschwerdeführer war der Führer­ausweis nahezu 10 Jahre entzogen worden, was

die Anordnung einer neuen Führerprüfung rechtfertigte (E. 4.3).

4.1

Vorliegend präsentieren sich die mit

Blick auf die Beurteilung der Fahrkompetenz relevanten Umstände wie folgt: Der

Beschwerdeführer hat den Führerausweis der Kategorie B am 5. Dezember 1991 in [...]

erworben. Im schweizerischen Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) ist

er einzig wegen des ab 1. Oktober 2015 zunächst vorsorglich und anschliessend

am 6. April 2016 definitiv auf unbestimmte Zeit angeordneten Sicherungsentzugs

verzeichnet. Der Beschwerdeführer kann somit, gerechnet bis zum

Sicherungsentzug im Jahr 2015, auf eine Fahrpraxis von knapp 24 Jahren

zurückblicken. Seit dem 1. Oktober 2015, mithin seit annähernd sechs Jahren,

verfügt er über keine Fahrpraxis mehr.

4.2

Entgegen den Vorbringen der MFK ist

für die Beurteilung der Fahrkompetenz irrelevant, ob anlässlich der

verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein

Ethylgucuronid-Wert von 48 pg/mg festgestellt wurde, was für einen übermässigen

Alkoholkonsum spricht. Übermässiger Alkoholkonsum betrifft die Fahreignung

(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), nicht die Fahrkompetenz. Die Fahreignung ist erstellt

(siehe E. 2.1 hiervor). Entsprechend hielt die MFK in ihren Bemerkungen zum

Gesuch um Aufhebung des Sicherungsentzugs denn auch fest, der Beschwerdeführer

könne offenbar nach der fachärztlichen Meinung Trinken und Fahren trennen.

5.

Mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung sind bei einer Fahrabstinenz von knapp sechs Jahren

offensichtlich Zweifel an der Fahrkompetenz angebracht. Es stellt sich jedoch

die Frage, ob dies sogleich zur Anordnung einer neuen Führerprüfung führt, oder

aber zunächst eine Kontrollfahrt anzuordnen ist.

5.1

Das Bundesgericht erachtete im

Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994 die Anordnung einer neuen Führerprüfung

bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund fünf Jahren kein

Motorfahrzeug geführt hatte, als gerechtfertigt (siehe E. 3.2 hiervor).

Vorliegend wären diese Voraussetzungen erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer der

Ausweis nunmehr seit annähernd sechs Jahren entzogen ist. Das erwähnte Urteil

kann für den vorliegenden Fall jedoch nur beschränkt als Präjudiz dienen. Zum

einen handelt es sich nicht um einen publizierten Leitentscheid. Zudem scheint

das Alkoholproblem des Lenkers ein ausschlaggebender Punkt gewesen zu sein.

Dabei handelt es sich jedoch um ein Kriterium, welches nach heutigem Recht

nicht im Rahmen der Fahrkompetenz zu prüfen ist (siehe E. 4.2 hiervor). Die

beiden weiteren vom Bundesgericht beurteilten Fälle sind sodann ebenfalls nicht

vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. So verfügte der Lenker im

Entscheid BGE 108 Ib 62 über weit weniger Fahrpraxis (3 Jahre) als der

Beschwerdeführer, demjenigen in Urteil 1C_464/2007 wiederum war der

Führerausweis bereits 11 Jahre und somit deutlich länger als dem

Beschwerdeführer entzogen worden.

5.2

Abzustellen ist vielmehr auf die

Lehrmeinung von Philippe Weissenberger, welche auch das Bundesgericht im Urteil

1C_135/2017 vom 7. Juni 2017 aufnimmt. Weissenberger führt nachvollziehbar aus,

dass die Anordnung einer neuen Führerprüfung bei einer Fahrabstinenz von

weniger als sechs Jahren nur dann zulässig sei, wenn vorher eine Kontrollfahrt

negativ verlaufen sei (a.a.O., N 111 zu Art. 15d SVG). Das Bundesgericht

liess die Frage in seinem Urteil zwar offen, wies die Einwände der Lehre jedoch

nicht als von vornherein unbegründet zurück.

5.3

Für die Lösung von Weissenberger

spricht insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2

Bundesverfassung [BV. SR 101]). Es gebietet, dass eine staatliche Massnahme

geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar ist, um das

angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 146 II 335, E. 6.2.2). Daraus folgt unter

dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, dass mit Blick auf den verfolgten Zweck

einer Massnahme stets das mildeste Mittel zu wählen ist. Die Anordnung einer

Führerprüfung ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht das mildeste

Mittel und insofern nicht zwingend erforderlich. Dieses Ziel kann genauso gut

zunächst mit einer Kontrollfahrt erreicht werden, bei der geprüft wird, ob der

Lenker die Verkehrsregeln kennt und ein Fahrzeug sicher führen kann.

5.4

Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der MFK vom 13. Januar 2021 wird

aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich einer Kontroll­fahrt nach Art. 15d

Abs. 5 SVG bzw. Art. 29 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) zu

unterziehen, um wieder in den Besitz des Führerausweises der Kate­gorie B

zu gelangen. Er hat sich hierzu mit der MFK über einen Termin zu verständigen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Namentlich rechtfertigt sich keine

neue vorinstanzliche Kostenausscheidung.

6.

Der Beschwerdeführer obsiegt

teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des

Verfahrens von CHF 800.00 zu 50%, d.h. CHF 400.00, aufzuerlegen (§ 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 2

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Kanton Solothurn, dies unter Vorbehalt der Rückforderung innert zehn

Jahren sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.

Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der MFK vom 13. Januar 2021 wird

aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich einer Kontrollfahrt nach Art. 15d

Abs. 5 SVG bzw. Art. 29 VZV zu unterziehen, um wieder in den Besitz des

Führerausweises der Kategorie B zu gelangen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu 50%, d.h. CHF 400.00,

zu bezahlen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10

Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_588/2021 vom 31. März 2022 bestätigt.