VWBES.2021.36
Anordnung einer neuen Führerprüfung
26. August 2021Deutsch12 min
verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
einer neuen Führerprüfung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes
des Kantons Aargau vom 30. September 2015 wurde A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der ausländische Führerausweis per sofort vorsorglich bis zur
Abklärung von Ausschlussgründen aberkannt und es wurde eine
verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe mit Gesuch vom 3. September 2015 den Umtausch des [...]
Führerausweises in einen schweizerischen beantragt. Er habe auf dem Gesuch
angegeben, in einer Klinik für Geistes- oder Gemütskranke hospitalisiert
gewesen zu sein. Aus dem anschliessend eingereichten Austrittsbericht der [...]
vom [...] August 2015 gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen
eines Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden,
emotional-instabilen und histrionischen Zügen, eines schädlichen Gebrauchs von
Alkohol und Cannabis, einer bipolaren affektiven Störung und einer Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt worden seien. Aufgrund des erst
kürzlich erfolgten Klinikaufenthaltes und der gestellten Diagnosen müsse die
Fahreignung aus psychiatrisch-medizinischer Sicht geklärt werden und könne ausserdem
die Gefahr einer Trunk- und/oder Betäubungsmittelsucht nicht ausgeschlossen
werden.
2. Mit Verfügung vom 6. April 2016
entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer den
ausländischen Führerausweis wegen Nichtablegens der angeordneten verkehrsmedizinischen
Untersuchung auf unbestimmte Zeit. Die Wiederzulassung zum Strassenverkehr
wurde vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig
gemacht.
3. Am 30. Dezember 2018 ersuchte der
nunmehr in [...] wohnhafte Beschwerdeführer bei der Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (MFK) um Wiedererteilung des Führerausweises. Nachdem er nach
mehreren Fristerstreckungen den Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) mit Schreiben der MFK
vom 1. September 2020 mit der Durchführung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung beauftragt.
4. Das verkehrsmedizinische Gutachten
des IRM datiert vom 7. Januar 2021. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass
die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht ohne
Auflagen positiv beurteilt werde.
5. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 liess
die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) den Beschwerdeführer
wieder zum Strassenverkehr zu. Sie ordnete jedoch gleichzeitig an, dass er sich
für die Führerausweis-Kategorie B (Personenwagen) einer neuen praktischen
Führerprüfung zu unterziehen und in der Folge einen Lernfahrausweis zu erwerben
habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über 5
Jahren keine Motorfahrzeuge habe führen dürfen. Während einer derart langen
Fahrabstinenz gingen erworbene Automatismen verloren; zudem hätten sich die
Anforderungen an die Fahrzeuglenker kontinuierlich erhöht. Es sei deshalb
unerlässlich, dass sich der Beschwerdeführer einer neuen praktischen
Führerprüfung, anlässlich welcher ebenfalls geprüft werde, ob die
Theoriekenntnisse ausreichten und in die Praxis umgesetzt werden könnten.
6. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021
gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie den Verzicht auf die
angeordnete praktische Führerprüfung betreffend die Kategorie B. Mit Eingabe vom
10. Februar 2021 (Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Mit Stellungnahme vom 18. Februar
2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Mit Replik vom 12. März 2021 hielt
der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Beschwerdegegenstand und zu prüfen
ist, ob die MFK die Wiedererteilung des Führerausweises der Kategorie B zu
Recht vom Absolvieren einer neuen praktischen Führerprüfung abhängig gemacht
hat.
2.1
Unbestritten ist zunächst, dass die
Voraussetzungen für die Wiederzulassung des Beschwerdeführers als
Motorfahrzeugführer grundsätzlich erfüllt sind. Namentlich nicht mehr strittig
ist die Fahreignung des Beschwerdeführers, welche im Jahr 2015 zum (zunächst
vorsorglichen) Sicherungsentzug des ausländischen Führerausweises führte. Im
Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. Januar 2021 wurde die
Fahreignung ohne Auflagen positiv beurteilt. Die MFK stellt das Resultat der
Untersuchung nicht in Frage. Aus medizinischer Sicht spricht damit nichts gegen
die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr.
2.2
Umstritten ist dagegen die
Fahrkompetenz des Beschwerdeführers. Über Fahrkompetenz verfügt nach Art. 14
Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), wer die Verkehrsregeln kennt
(lit. a), und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen
kann (lit. b). Zur Fahrkompetenz gehören einerseits die Kenntnisse der
Verkehrsregeln sowie der Signale und Markierungen. Andererseits umfasst der
Begriff auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer zu bewegen sowie Verkehrssituationen richtig zu
interpretieren und angemessen darauf zu reagieren (Jürg Bickel in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, N 49 zu Art. 15d SVG). Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz einer
Person kann diese nach Art. 15d Abs. 5 SVG einer Kontrollfahrt, einer
Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer anderen geeigneten
Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen
werden. Die Behörde ist diesfalls zum Handeln verpflichtet. Je nach Art und
Natur der Zweifel an der Fahrkompetenz sind einzeln oder in Kombination die zur
Abklärung oder Wiederherstellung geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Bickel,
a.a.O., N 49 zu Art. 15d SVG).
3.
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können Zweifel an der Fahrkompetenz gerechtfertigt sein, wenn
ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu würdigen.
Schematisierungen sind unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2017 vom 7.
Juni 2017, E. 4.2.2, mit Verweis auf BGE 108 Ib 62, E. 3b). Die bisherige
Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt folgendes Bild:
3.1
In einem Entscheid vom 29. März 1982
erachtete das Bundesgericht die Anordnung einer neuen Führerprüfung als
gerechtfertigt in einem Fall, in dem der Inhaber eines Führerausweises während
rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug geführt
hatte und vorher nur drei Jahre im Besitz des Führerausweises gewesen war. Das
Bundesgericht erwog, der Betroffene könnte die herangebildeten Automatismen
beim Lenken eines Fahrzeuges während der langen Entzugsdauer verloren haben.
Zudem hätten sich die Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und
habe die Verkehrsdichte zugenommen. Unter den gegebenen Umständen bestünden
ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und
seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (BGE 108 Ib 62, E. 3b).
3.2
Im Urteil 2A.146/1993 vom 31. August
1994.
befand das Bundesgericht, eine neue Führerprüfung rechtfertige sich bei
einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund fünf Jahren kein
Motorfahrzeug geführt hatte; dies, obgleich der Lenker den Führerausweis
bereits 1965 erworben hatte und damit über eine lange Erfahrung im
Strassenverkehr verfügte (E. 5, zitiert nach Urteil des Bundesgerichts
1C_135/2017 vom 7. Juni 2017, E. 4.2.2).
3.3
Im Urteil 1C_464/2007 vom 22. Mai
2008.
erachtete das Bundesgericht eine neue Führerprüfung (Theorie, inklusive
Verkehrskunde und Praxis) für erforderlich bei einem Beschwerdeführer, dessen
Führerausweis während elf Jahren entzogen war und der im Zeitpunkt des
Führerausweisentzugs bereits über neun Jahre Fahrpraxis verfügte.
3.4
Im Urteil 1C_135/2017 vom 7. Juni
2017.
verwies das Bundesgericht zunächst auf die Kritik der Lehre, welche die
bundesgerichtliche Rechtsprechung als zu streng erachtet. Die Lehre ist der
Ansicht, allein gestützt auf die Fahrabstinenz dürfe erst bei einer Dauer von
mehr als sechs Jahren gänzlich fehlender Fahrpraxis eine neue Führerprüfung
verlangt werden; andernfalls sei zuerst eine Kontrollfahrt anzuordnen. Hiervon
könne nur – sowohl nach unten als auch nach oben – abgewichen werden, wenn
konkrete weitere Umstände die Zweifel erhärteten oder entkräfteten (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG, Zürich/St. Gallen 2014, N 111 zu Art. 15d
SVG). Das Bundesgericht konnte die Frage im konkreten Fall offenlassen, da die
von der Lehre geforderte 6-Jahres-Schwelle deutlich überschritten war. Dem
Beschwerdeführer war der Führerausweis nahezu 10 Jahre entzogen worden, was
die Anordnung einer neuen Führerprüfung rechtfertigte (E. 4.3).
4.1
Vorliegend präsentieren sich die mit
Blick auf die Beurteilung der Fahrkompetenz relevanten Umstände wie folgt: Der
Beschwerdeführer hat den Führerausweis der Kategorie B am 5. Dezember 1991 in [...]
erworben. Im schweizerischen Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) ist
er einzig wegen des ab 1. Oktober 2015 zunächst vorsorglich und anschliessend
am 6. April 2016 definitiv auf unbestimmte Zeit angeordneten Sicherungsentzugs
verzeichnet. Der Beschwerdeführer kann somit, gerechnet bis zum
Sicherungsentzug im Jahr 2015, auf eine Fahrpraxis von knapp 24 Jahren
zurückblicken. Seit dem 1. Oktober 2015, mithin seit annähernd sechs Jahren,
verfügt er über keine Fahrpraxis mehr.
4.2
Entgegen den Vorbringen der MFK ist
für die Beurteilung der Fahrkompetenz irrelevant, ob anlässlich der
verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein
Ethylgucuronid-Wert von 48 pg/mg festgestellt wurde, was für einen übermässigen
Alkoholkonsum spricht. Übermässiger Alkoholkonsum betrifft die Fahreignung
(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), nicht die Fahrkompetenz. Die Fahreignung ist erstellt
(siehe E. 2.1 hiervor). Entsprechend hielt die MFK in ihren Bemerkungen zum
Gesuch um Aufhebung des Sicherungsentzugs denn auch fest, der Beschwerdeführer
könne offenbar nach der fachärztlichen Meinung Trinken und Fahren trennen.
5.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sind bei einer Fahrabstinenz von knapp sechs Jahren
offensichtlich Zweifel an der Fahrkompetenz angebracht. Es stellt sich jedoch
die Frage, ob dies sogleich zur Anordnung einer neuen Führerprüfung führt, oder
aber zunächst eine Kontrollfahrt anzuordnen ist.
5.1
Das Bundesgericht erachtete im
Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994 die Anordnung einer neuen Führerprüfung
bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund fünf Jahren kein
Motorfahrzeug geführt hatte, als gerechtfertigt (siehe E. 3.2 hiervor).
Vorliegend wären diese Voraussetzungen erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer der
Ausweis nunmehr seit annähernd sechs Jahren entzogen ist. Das erwähnte Urteil
kann für den vorliegenden Fall jedoch nur beschränkt als Präjudiz dienen. Zum
einen handelt es sich nicht um einen publizierten Leitentscheid. Zudem scheint
das Alkoholproblem des Lenkers ein ausschlaggebender Punkt gewesen zu sein.
Dabei handelt es sich jedoch um ein Kriterium, welches nach heutigem Recht
nicht im Rahmen der Fahrkompetenz zu prüfen ist (siehe E. 4.2 hiervor). Die
beiden weiteren vom Bundesgericht beurteilten Fälle sind sodann ebenfalls nicht
vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. So verfügte der Lenker im
Entscheid BGE 108 Ib 62 über weit weniger Fahrpraxis (3 Jahre) als der
Beschwerdeführer, demjenigen in Urteil 1C_464/2007 wiederum war der
Führerausweis bereits 11 Jahre und somit deutlich länger als dem
Beschwerdeführer entzogen worden.
5.2
Abzustellen ist vielmehr auf die
Lehrmeinung von Philippe Weissenberger, welche auch das Bundesgericht im Urteil
1C_135/2017 vom 7. Juni 2017 aufnimmt. Weissenberger führt nachvollziehbar aus,
dass die Anordnung einer neuen Führerprüfung bei einer Fahrabstinenz von
weniger als sechs Jahren nur dann zulässig sei, wenn vorher eine Kontrollfahrt
negativ verlaufen sei (a.a.O., N 111 zu Art. 15d SVG). Das Bundesgericht
liess die Frage in seinem Urteil zwar offen, wies die Einwände der Lehre jedoch
nicht als von vornherein unbegründet zurück.
5.3
Für die Lösung von Weissenberger
spricht insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
Bundesverfassung [BV. SR 101]). Es gebietet, dass eine staatliche Massnahme
geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar ist, um das
angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 146 II 335, E. 6.2.2). Daraus folgt unter
dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, dass mit Blick auf den verfolgten Zweck
einer Massnahme stets das mildeste Mittel zu wählen ist. Die Anordnung einer
Führerprüfung ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht das mildeste
Mittel und insofern nicht zwingend erforderlich. Dieses Ziel kann genauso gut
zunächst mit einer Kontrollfahrt erreicht werden, bei der geprüft wird, ob der
Lenker die Verkehrsregeln kennt und ein Fahrzeug sicher führen kann.
5.4
Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der MFK vom 13. Januar 2021 wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich einer Kontrollfahrt nach Art. 15d
Abs. 5 SVG bzw. Art. 29 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) zu
unterziehen, um wieder in den Besitz des Führerausweises der Kategorie B
zu gelangen. Er hat sich hierzu mit der MFK über einen Termin zu verständigen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Namentlich rechtfertigt sich keine
neue vorinstanzliche Kostenausscheidung.
6.
Der Beschwerdeführer obsiegt
teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des
Verfahrens von CHF 800.00 zu 50%, d.h. CHF 400.00, aufzuerlegen (§ 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 2
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Kanton Solothurn, dies unter Vorbehalt der Rückforderung innert zehn
Jahren sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der MFK vom 13. Januar 2021 wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich einer Kontrollfahrt nach Art. 15d
Abs. 5 SVG bzw. Art. 29 VZV zu unterziehen, um wieder in den Besitz des
Führerausweises der Kategorie B zu gelangen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu 50%, d.h. CHF 400.00,
zu bezahlen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10
Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_588/2021 vom 31. März 2022 bestätigt.