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Entscheid

VWBES.2021.364

Isolation

9. September 2021Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. September 2021

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, Vorsitz

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter

Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem der Labortest bezüglich

Covid-19 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte der Kantonsarzt, namens

des Departements des Innern, am 6. September 2021, A.___ habe ab sofort für die

Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 13. September 2021, in

Isolation zu verbleiben. Die Isolation werde in der Regel beendet, wenn die

betroffene Person 48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn Tage

verstrichen seien. Die Frist könne sich entsprechend verlängern.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 7. September 2021 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die angeordnete Isolationsdauer

auf den 10. September 2021 zu beschränken.

3. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2021

beantragte das Departement des Innern mit Verweis auf die Akten und die

Isolationsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht

mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden

Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung

oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b

EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger

ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht

genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige

kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,

wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu

verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass

solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.

2.2

Nach der kantonalen Gesetzgebung ist

das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht

ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der

eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,

BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen

gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3

Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme

ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen

worden.

3.1

Damit bleibt zu prüfen, ob die zur

Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 6. September 2021 rechtmässig

ist.

3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige

kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit

Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person

besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die

zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs.

2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:

- am Tag des Auftretens von

Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;

- sofern

die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person

asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).

3.3

Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b

Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die

Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder

seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome

aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung

nicht mehr gerechtfertigt ist.

3.4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass

der Beschwerdeführer an Covid-19 erkrankt ist. Umstritten ist einzig der Zeitpunkt,

auf welchen für die Berechnung der Isolationsdauer abzustellen ist.

3.4.2

Diesbezüglich macht der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, bereits am 31. August 2021 habe

er erste Symptome einer Erkältung verspürt. Da er am Samstag und am Tag zuvor

mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und draussen gearbeitet habe, sei er von

einer milden Erkältung ausgegangen, die er sich bei seinen Aktivitäten an der

frischen Luft zugezogen habe. Als die Erkältungssymptome aber bis am Donnerstag

immer noch angehalten hätten, habe er zu Hause einen Covid-Schnelltest gemacht.

Dieser sei negativ ausgefallen. Am Freitagabend habe er erneut einen

Covid-Schnelltest durchgeführt. Dieser sei positiv ausgefallen. Daraufhin habe

er sich selbst isoliert und den nächst möglichen PCR-Testtermin wahrgenommen.

Am 6. September 2021 habe er erfahren, dass der PCR-Test positiv ausgefallen

sei. Zusammen mit dem Testergebnis habe er die Mitteilung erhalten, dass er

sich bis am 13. September 2021 in Isolation zu begeben habe. Damit sei er nicht

einverstanden, habe er doch bereits vor dem (PCR)Test und auch nach Erhalt des

positiven Ergebnisses angegeben, seit wann er Symptome habe. Gestützt auf einen

ähnlichen Fall (VWBES.2020.460) und dem Merkblatt «Covid-19 Anweisung zur Isolation»

ersuche er um eine Verkürzung der Isolationsdauer auf den 10. September 2021.

3.4.3

Das DdI entgegnet zusammenfassend

und im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Contact-Tracing

ausgeführt, bereits am 31. August 2021 an Symptomen (Schnupfen, laufende oder

verstopfte Nase) gelitten zu haben. Wie der Beschwerdeführer aber selber

ausführe, hätten die Symptome auch vom Fahrradfahren oder von der Arbeit an der

frischen Luft herrühren können. Aus diesem Grund habe er mit der Durchführung

eines PCR-Tests zugewartet. Der erste Covid-Selbsttest, den der

Beschwerdeführer durchgeführt habe, sei entsprechend negativ ausgefallen. Es

sei somit nicht eindeutig erstellt, dass die Symptome, welche beim

Beschwerdeführer am 31. August 2021 aufgetreten seien, tatsächlich auf

eine Infektion mit Sars-CoV-2 zurückzuführen seien. Selbst nachdem der zweite

Covid-Selbsttest positiv ausgefallen sei, habe der Beschwerdeführer weitere

zwei Tage zugewartet, bevor er einen PCR-Test hat machen lassen. Das Vorgehen

bei einem positiven Covid-Schnelltest sei durch das Bundesamt für Gesundheit

klar definiert. Das positive Resultat von Selbsttests löse zunächst nur den

Verdacht einer Sars-CoV-2 Infektion aus, zumal deren Verlässlichkeit als

niedrig eingestuft werde. Ein positives Covid-Schnelltest-Ergebnis müsse somit

umgehend mittels eines PCR-Tests bestätigt werden. Da der Symptombeginn

beziehungsweise deren Ursache vorliegend nicht eindeutig eruiert werden könnten

und zwischen dem Auftreten der Symptome und dem durchgeführten PCR-Test mehrere

Tage vergangen seien, sei für die Berechnung der Isolationsdauer auf den

positiven Selbsttest vom 3. September 2021 abzustellen.

Im Übrigen sei anzumerken, dass sich der

Beschwerdeführer – obwohl vollständig – geimpft mit Sars-CoV-2 angesteckt habe.

Eine Sequenzierung der Testprobe sei eingeleitet worden. Die Analyse sei noch

ausstehend. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass sich der

Beschwerdeführer mit der hochansteckenden Delta-Variante infiziert habe, zumal

98.4% der Fälle in der Schweiz der Delta-Variante zugeordnet werden könnten. Vor

diesem Hintergrund und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie angesichts

der Ausrufung der ersten Eskalationsstufe betreffend die Spitäler im Kanton

Solothurn sei zur Berechnung der Isolationsdauer im vorliegenden Fall auf das

sichere Datum – das Testdatum vom 3. September 2021 – abzustellen.

3.4.4

Im vom Beschwerdeführer zitierten

Verfahren VWBES.2020.460 wurde eine Gleichbehandlung mit der im gleichen

Haushalt lebenden Ehefrau verlangt, was den Zeitpunkt betraf, auf welchen für

die Berechnung der Isolationsdauer abgestellt werden sollte. Anders als im hiesigen

Verfahren war in jenem Verfahren unbestritten, dass sich die Ehefrau des

Beschwerdeführers zwei Tage vor ihm hat testen lassen, beide Ehegatten positiv

auf das Sars-CoV-2 Virus getestet wurden und beide Ehegatten Symptome

aufgewiesen hatten. Vorliegend fehlen entsprechende Angaben. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers kann jener Sachverhalt somit nicht mit dem hier

zur Beurteilung unterbreiteten Fall verglichen werden. Mit Blick auf die vom

Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten an der frischen Luft vor Symptombeginn

mag zwar verständlich sein, dass er sich nicht unmittelbar nach deren Auftreten

hat testen lassen. Wie er in seiner Beschwerdeschrift aber selber ausführt, ging

der Beschwerdeführer am 31. August 2021 noch davon aus, dass es sich um eine

leichte Erkältung handelt. Eine Sars-CoV-2 Infektion am 31. August 2021

beziehungsweise 6 Tage vor Erhalt des positiven PCR-Testergebnis vermag der

Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen jedenfalls nicht nachzuweisen. Dass

die zur Diskussion stehende Isolationsdauer ab dem 3. September bis und mit 13.

September 2021 angeordnet wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet

werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr

auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann