VWBES.2021.364
Isolation
9. September 2021Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter
Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem der Labortest bezüglich
Covid-19 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte der Kantonsarzt, namens
des Departements des Innern, am 6. September 2021, A.___ habe ab sofort für die
Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 13. September 2021, in
Isolation zu verbleiben. Die Isolation werde in der Regel beendet, wenn die
betroffene Person 48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn Tage
verstrichen seien. Die Frist könne sich entsprechend verlängern.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 7. September 2021 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die angeordnete Isolationsdauer
auf den 10. September 2021 zu beschränken.
3. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2021
beantragte das Departement des Innern mit Verweis auf die Akten und die
Isolationsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht
mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden
Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung
oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b
EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger
ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht
genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige
kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,
wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu
verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass
solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.
2.2
Nach der kantonalen Gesetzgebung ist
das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht
ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der
eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,
BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen
gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3
Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme
ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen
worden.
3.1
Damit bleibt zu prüfen, ob die zur
Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 6. September 2021 rechtmässig
ist.
3.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige
kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit
Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person
besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die
zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs.
2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:
- am Tag des Auftretens von
Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;
- sofern
die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person
asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).
3.3
Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b
Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die
Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome
aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung
nicht mehr gerechtfertigt ist.
3.4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer an Covid-19 erkrankt ist. Umstritten ist einzig der Zeitpunkt,
auf welchen für die Berechnung der Isolationsdauer abzustellen ist.
3.4.2
Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, bereits am 31. August 2021 habe
er erste Symptome einer Erkältung verspürt. Da er am Samstag und am Tag zuvor
mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und draussen gearbeitet habe, sei er von
einer milden Erkältung ausgegangen, die er sich bei seinen Aktivitäten an der
frischen Luft zugezogen habe. Als die Erkältungssymptome aber bis am Donnerstag
immer noch angehalten hätten, habe er zu Hause einen Covid-Schnelltest gemacht.
Dieser sei negativ ausgefallen. Am Freitagabend habe er erneut einen
Covid-Schnelltest durchgeführt. Dieser sei positiv ausgefallen. Daraufhin habe
er sich selbst isoliert und den nächst möglichen PCR-Testtermin wahrgenommen.
Am 6. September 2021 habe er erfahren, dass der PCR-Test positiv ausgefallen
sei. Zusammen mit dem Testergebnis habe er die Mitteilung erhalten, dass er
sich bis am 13. September 2021 in Isolation zu begeben habe. Damit sei er nicht
einverstanden, habe er doch bereits vor dem (PCR)Test und auch nach Erhalt des
positiven Ergebnisses angegeben, seit wann er Symptome habe. Gestützt auf einen
ähnlichen Fall (VWBES.2020.460) und dem Merkblatt «Covid-19 Anweisung zur Isolation»
ersuche er um eine Verkürzung der Isolationsdauer auf den 10. September 2021.
3.4.3
Das DdI entgegnet zusammenfassend
und im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Contact-Tracing
ausgeführt, bereits am 31. August 2021 an Symptomen (Schnupfen, laufende oder
verstopfte Nase) gelitten zu haben. Wie der Beschwerdeführer aber selber
ausführe, hätten die Symptome auch vom Fahrradfahren oder von der Arbeit an der
frischen Luft herrühren können. Aus diesem Grund habe er mit der Durchführung
eines PCR-Tests zugewartet. Der erste Covid-Selbsttest, den der
Beschwerdeführer durchgeführt habe, sei entsprechend negativ ausgefallen. Es
sei somit nicht eindeutig erstellt, dass die Symptome, welche beim
Beschwerdeführer am 31. August 2021 aufgetreten seien, tatsächlich auf
eine Infektion mit Sars-CoV-2 zurückzuführen seien. Selbst nachdem der zweite
Covid-Selbsttest positiv ausgefallen sei, habe der Beschwerdeführer weitere
zwei Tage zugewartet, bevor er einen PCR-Test hat machen lassen. Das Vorgehen
bei einem positiven Covid-Schnelltest sei durch das Bundesamt für Gesundheit
klar definiert. Das positive Resultat von Selbsttests löse zunächst nur den
Verdacht einer Sars-CoV-2 Infektion aus, zumal deren Verlässlichkeit als
niedrig eingestuft werde. Ein positives Covid-Schnelltest-Ergebnis müsse somit
umgehend mittels eines PCR-Tests bestätigt werden. Da der Symptombeginn
beziehungsweise deren Ursache vorliegend nicht eindeutig eruiert werden könnten
und zwischen dem Auftreten der Symptome und dem durchgeführten PCR-Test mehrere
Tage vergangen seien, sei für die Berechnung der Isolationsdauer auf den
positiven Selbsttest vom 3. September 2021 abzustellen.
Im Übrigen sei anzumerken, dass sich der
Beschwerdeführer – obwohl vollständig – geimpft mit Sars-CoV-2 angesteckt habe.
Eine Sequenzierung der Testprobe sei eingeleitet worden. Die Analyse sei noch
ausstehend. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer mit der hochansteckenden Delta-Variante infiziert habe, zumal
98.4% der Fälle in der Schweiz der Delta-Variante zugeordnet werden könnten. Vor
diesem Hintergrund und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie angesichts
der Ausrufung der ersten Eskalationsstufe betreffend die Spitäler im Kanton
Solothurn sei zur Berechnung der Isolationsdauer im vorliegenden Fall auf das
sichere Datum – das Testdatum vom 3. September 2021 – abzustellen.
3.4.4
Im vom Beschwerdeführer zitierten
Verfahren VWBES.2020.460 wurde eine Gleichbehandlung mit der im gleichen
Haushalt lebenden Ehefrau verlangt, was den Zeitpunkt betraf, auf welchen für
die Berechnung der Isolationsdauer abgestellt werden sollte. Anders als im hiesigen
Verfahren war in jenem Verfahren unbestritten, dass sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers zwei Tage vor ihm hat testen lassen, beide Ehegatten positiv
auf das Sars-CoV-2 Virus getestet wurden und beide Ehegatten Symptome
aufgewiesen hatten. Vorliegend fehlen entsprechende Angaben. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann jener Sachverhalt somit nicht mit dem hier
zur Beurteilung unterbreiteten Fall verglichen werden. Mit Blick auf die vom
Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten an der frischen Luft vor Symptombeginn
mag zwar verständlich sein, dass er sich nicht unmittelbar nach deren Auftreten
hat testen lassen. Wie er in seiner Beschwerdeschrift aber selber ausführt, ging
der Beschwerdeführer am 31. August 2021 noch davon aus, dass es sich um eine
leichte Erkältung handelt. Eine Sars-CoV-2 Infektion am 31. August 2021
beziehungsweise 6 Tage vor Erhalt des positiven PCR-Testergebnis vermag der
Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen jedenfalls nicht nachzuweisen. Dass
die zur Diskussion stehende Isolationsdauer ab dem 3. September bis und mit 13.
September 2021 angeordnet wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet
werden.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr
auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann