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Entscheid

VWBES.2021.366

Schlussbericht / Mandatsträgerentschädigung

14. April 2022Deutsch25 min

Verbeiständeten. A.___ wurde zudem ersucht, seine Aufwendungen bei der Erwachsenenschutzbehörde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB

Region Solothurn

B.___,

C.___, vertreten durch E.___,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Schlussbericht

/ Mandatsträgerentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 18. August 2020

errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

über D.___ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Als Beistandsperson wurde A.___ ernannt mit der

Aufgabe, seinen Bruder, D.___, bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs

von dessen Liegenschaft umfassend zu vertreten (Dispositivziffern 3.1 und 3.2).

Die Mandatsträgerentschädigung wurde auf CHF 25.00 pro Stunde festgesetzt

(Dispositivziffer 3.4).

2. Am 7. Januar 2021 erteilte die KESB

Region Solothurn die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft des

Verbeiständeten. A.___ wurde zudem ersucht, seine Aufwendungen bei der Erwachsenenschutzbehörde

geltend zu machen und über das Geschäft Bericht zu erstatten.

3. Am 14. Februar 2021 verstarb der

Verbeiständete.

4. Am 17. Juni 2021 brachte A.___ der

KESB Region Solothurn eine Aufstellung seiner Aufwendungen für den

Verbeiständeten von Januar 2020 bis April 2021 zur Kenntnis, und am 18. Juni

2021 reichte er der Behörde zwei Berichte zur Genehmigung ein.

5. Mit Entscheid vom 11. August 2021

stellte die KESB Region Solothurn – soweit vorliegend von Bedeutung – fest, die

Beistandschaft über D.___ habe mit dessen Tod geendet (Dispositivziffer 3.1)

und der Schlussbericht von A.___ werde genehmigt (vgl. Dispositivziffer 3.2). Die

Mandatsträgerentschädigung wurde auf CHF 1'365.50 inkl. Spesen festgesetzt

(Dispositivziffer 3.4).

6. Gegen den begründeten Entscheid erhebt

A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 8. September 2021 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung von

Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der

Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung. In seiner Rechtsmitteleingabe erhob

der Beschwerdeführer ferner eine Aufsichtsanzeige und eine

verwaltungsrechtliche Klage. Zudem reichte er unter anderem eine Aufstellung über

240 Aufwandpositionen ein.

7. Am 15. und 16. September 2021 nahm

der Beschwerdeführer erneut Stellung.

8. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober

2021 beantragte die KESB Region Solothurn mit Verweis auf die Akten und den

angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

9. Am 2. Oktober 2021 nahm auch B.___, die

Witwe von D.___, Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde. Zusammen mit ihrer Stellungnahme reichte sie diverse Dokumente ein.

10. Mit Eingaben vom 11., 20. und 27.

Oktober 2021 liess sich der Beschwerdeführer erneut (unaufgefordert) vernehmen.

Und auch B.___ reichte am 9. November 2021 (unaufgefordert) eine weitere

Stellungnahme ein.

11. Am 16. November 2021, 2. und 19.

Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Angefochten ist ein Entscheid der

KESB Region Solothurn vom 11. August 2021, welcher unter anderem die Mandatsträgerentschädigung

des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte und deren Höhe vom Beschwerdeführer

bemängelt wird. Neben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt der

Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch eine Aufsichtsanzeige betreffend

das seiner Ansicht nach ungenügende Handlungs- und Informationsverhalten der KESB

Region Solothurn sowie eine verwaltungsrechtliche Klage.

1.2

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Spezialgesetzen (vgl. § 47 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11 VRG]). Sie ist von Amtes wegen

zu prüfen und zwingender Natur (vgl. § 5 Abs. 1 VRG; und auch Regina Kiener /

Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich /

Luzern / Bern 2015, § 3 Rz. 496 f.). Über die Behörden des Kantons (und der

Gemeinden) und damit über die Erwachsenenschutzbehörde hat das

Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion inne. Die Aufsicht über die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde übt das Departement des Innern aus (vgl. § 129 Abs. 1 Einführungsgesetz Schweizerisches Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Dispositiv

Die Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers wäre demnach dort einzureichen

gewesen. Sie wird zuständigkeitshalber an das Departement des Innern überwiesen

(§ 6 Abs. 1 VRG).

1.3.1 Nach § 48 Abs. 1 Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Verwaltungsgericht sodann namentlich

als einzige gerichtliche Instanz im Klageverfahren vermögensrechtliche

Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden,

zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären

einerseits und Staat und Gemeinden anderseits (lit. a), ebenso über

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten

aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen, soweit es sich nicht um

vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).

1.3.2 Der Beschwerdeführer verlangt in

seinen Rechtsmitteleingaben durchwegs eine höhere Entschädigung für die Ausübung

des Beistandsmandates sowie Anerkennung für die von ihm geleisteten

Betreuungsarbeiten. Gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die

Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Mandatsträgerentschädigung (einseitig) hoheitlich

fest. Es handelt sich dabei nicht um eine Streitigkeit im Sinne von § 48 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Raum für die Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen

Klage besteht folglich nicht. Auf die Klage vom 8. September 2021 kann nicht

eingetreten werden.

2.1 Damit bleibt über die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu befinden. Diese ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Gegen den angefochtenen Entscheid der KESB Region Solothurn ist

sie zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche

Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde

ist einzutreten.

2.2 Anlass zur Beschwerde gibt die

Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf CHF 1'365.50 (inkl.

Auslagen) für die Ausübung der Vertretungsbeistandschaft zur Prüfung und

Durchführung des Verkaufs der Liegenschaft GB […] Nr. […] an der […]strasse 8

in […] durch die KESB Region Solothurn.

2.3 Die Vorinstanz erwog, mit Entscheid

vom 18. August 2020 habe die KESB Region Solothurn für D.___ mit sofortiger

Wirkung eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet. Zur

Beistandsperson sei A.___ ernannt worden mit der Aufgabe, seinen verbeiständeten

Bruder bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs von dessen Liegenschaft umfassend

zu vertreten. Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 habe die KESB einem

Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 die Zustimmung erteilt. Der Verbeiständete

sei am 14. Februar 2021 verstorben. Am 17. Juni 2021 habe der Beistand

eine Aufstellung über seine Aufwendungen betreffend den Zeitraum von Januar 2020

bis April 2021 eingereicht und am 18. Juni 2021 sei der Schlussbericht bei

der KESB eingegangen. In Bezug auf die geltend gemachte

Mandatsträgerentschädigung sei A.___ mitgeteilt worden, dass nur objektiv

notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beistandschaft entschädigt

werden könnten, welche im Zeitraum vom 18. August 2020 (Errichtung der

Beistandschaft) bis 14. Februar 2021 (Tod des Verbeiständeten) entstanden seien

und in einem direkten Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf stünden. Der

Stundenansatz für diese Aufwendungen betrage CHF 25.00 und geltend

gemachte Spesen seien zu belegen. Andernfalls könnten diese nicht vergütet

werden. Ausserordentlicher Aufwand könne nach Absprache mit der zuständigen Sozialregion

zum Ansatz von CHF 25.00 pro Stunde zusätzlich entschädigt werden. Als

ausserordentlicher Aufwand gelte insbesondere die Organisation einer

Wohnungsräumung (eingehende Räumung bzw. Reinigung und/oder Instandstellung

einer Wohnung). Die Mandatsträgerentschädigung habe die gesamten Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Praxisgemäss werde bei Familienangehörigen

davon ausgegangen, dass sie die Leistungen grundsätzlich unentgeltlich

erbringen würden, wobei in besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen

werden könne. Bei arbeitsintensiven Mandaten, welche die familienrechtliche

Beistands- und Unterhalts- bzw. Unterstützungspflicht übersteigen, sei

regelmässig eine Entschädigung geschuldet. A.___ habe mit Eingabe vom 20. Juli

2021 eine Pauschalentschädigung von CHF 15'000.00 für den Verkauf der

Liegenschaft (3% des Verkaufserlöses), CHF 4'500.00 für die Hausräumung

und Reinigung sowie CHF 3'000.00 für administrative und andere

Betreuungsaufgaben, insgesamt CHF 22'500.00 geltend gemacht. A.___ sei indes lediglich

als Beistand für die Prüfung und Durchführung des Hausverkaufs beauftragt

worden. Die Entschädigung für diese Aufgabe sei auf CHF 25.00 pro Stunde

festgesetzt worden, weshalb für die geltend gemachte Pauschalentschädigung kein

Raum bestehe. Im Übrigen hätten sich die geltend gemachten Aufwendungen für die

Mandatsausübung als unverhältnismässig hoch erwiesen, welcher nicht angemessen

und auf die notwendigen Handlungen zu kürzen sei. Nach der Prüfung der

Kostenaufstellung von A.___ könnten 20 Rechnungspositionen beziehungsweise 39.3

Stunden im direkten Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf à CHF 25.00

entschädigt werden. Die geltend gemachten Aufwendungen von 20 Stunden für die

Erstellung des Schlussberichts und die Zusammenstellung der getätigten

Aufwendungen seien ebenfalls massiv überhöht und könnten nicht in vollem Umfang

entschädigt werden. Angemessen sei ein Gesamtaufwand von 3 Stunden. Alle

übrigen Positionen stünden entweder nicht in einem direkten Zusammenhang mit

dem Verkauf der Liegenschaft, seien vor der Ernennung von A.___ als Beistand

oder nach dem Tod seines Bruders entstanden. Aus diesen Gründen könnten sie im

Rahmen der Mandatsträgerschaft nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf den

von A.___ geltend gemachten Aufwand betreffend die Hausräumung sei anzufügen,

dass die Beistandschaft die Hausräumung nicht erfasse und als Folge davon auch

nicht mittels einer Mandatsträgerentschädigung vergütet werden könne. Die Vornahme

der Hausräumung im Rahmen des Mandates als Beistandsperson hätte vorausgesetzt,

dass die KESB die Beistandsperson damit explizit beauftragt habe. Dies sei

vorliegend aber nicht der Fall. Nach dem Gesagten resultiere eine Mandatsträgerentschädigung

von insgesamt CHF 1'057.50 (42.3 Stunden à CHF 25.00).

2.4 In seiner Beschwerdeschrift wendet

der Beschwerdeführer dagegen ein, seit dem Jahr 2016 habe er seinen Bruder betreut.

Bereits kurz nach Beginn seiner Betreuungstätigkeit habe der Beschwerdeführer

die KESB über den Gesundheitszustand seines Bruders informiert. Anfang 2020

habe er die KESB sodann in Kenntnis davon gesetzt, dass sein Bruder nicht mehr zu

Hause leben könne. Zudem habe er der Behörde bereits damals gesagt, dass zur

Bezahlung der Rechnungen des Pflegeheims der Verkauf der Liegenschaft dringend notwendig

sei und er mit den nötigen Vorkehrungen begonnen habe. Die KESB habe diese

Information bestätigt und keine Einwendungen erhoben. Die Behörde habe ihm

damals mitgeteilt, dass eine Bewilligung zum Hausverkauf ausgestellt werden

würde. Deshalb sei er von der KESB zur umfassenden Vertretung seines Bruders

bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs der Liegenschaft beauftragt

worden. Die Erwachsenenschutzbehörde habe es aber unterlassen, dem

Beschwerdeführer mitzuteilen, wie seine bereits erfolgten Aufwendungen

abgegolten werden würden. Im Juni 2020 habe sich der Beschwerdeführer mit einem

ersten Kaufinteressenten in Verbindung gesetzt. Dieser – und auch andere

Interessenten – hätten vom Beschwerdeführer Unterlagen erhalten und er habe eine

Besichtigung organisiert. Als er die Beistands-Ernennungsurkunde vom 18. August

2020 erhalten habe, seien die Verkaufsunterlagen für den ersten

Kaufinteressenten schon erstellt worden und die Vorbereitungen des Hausverkaufs

bereits abgeschlossen gewesen. Die Unterzeichnung des ursprünglichen Kaufvertrages

hätte bereits am 23. Oktober 2020 erfolgen sollen. In der angefochtenen

Mandatsträgerentschädigung sei unberücksichtigt geblieben, dass der

Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft de facto zweimal verkauft habe, da

der erste Käufer wegen Krankheit einen Tag vor der Unterzeichnung des

Kaufvertrages vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Liegenschaft habe er

daraufhin mit neuen Inseraten bewerben und neue Besichtigungstermine

vereinbaren müssen. Sodann habe er die Verträge neu ausfertigen lassen. Weshalb

die Errichtung der Beistandschaft so viel Zeit beansprucht habe, könne nicht

nachvollzogen werden. Im Ernennungsentscheid der KESB Region Solothurn sei dem

Beschwerdeführer sodann eine Entschädigung sämtlicher Aufwendungen im

Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft zugesprochen worden. Erst als er

seine Aufwendungen im Frühling 2021 bei der KESB Region Solothurn geltend

gemacht habe, habe ihm die Behörde mitgeteilt, dass die Vorbereitungen und

Besprechungen mit Kaufinteressenten vor dem 18. August 2020 nicht

entschädigt werden könnten. Dieses Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Auch

sei dem Beschwerdeführer erst nach Einreichung seiner Kostenaufstellung mitgeteilt

worden, dass die Räumung der Liegenschaft nicht im Zusammenhang mit dem

Hausverkauf stehe und deshalb nicht entschädigt werden könne. Nach seiner

Auffassung seien von der Entschädigungspflicht aber auch die Beschaffung der

notwendigen Unterlagen (Pläne, Renovationen, Fotos, Schätzungen des Verkaufswertes),

Besprechungen und Besichtigung der Liegenschaft mit den Schätzungsunternehmen,

die Anpassung des Hypothekarvertrags, das Inserieren, die Kontaktaufnahme mit

Interessenten, Kaufpreisverhandlungen, Verhandlungen betreffend die Räumung,

die Sicherstellung der Finanzierung sowie die Entschädigung der dazu

notwendigen Fahrten aus dem Kanton Z.___ mitumfasst. Die von der KESB Region

Solothurn vorgeschlagene Mandatsträgerentschädigung von CHF 1'365.50 stehe in

keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen Aufwendungen und seinem Einsatz beim

Verkauf inkl. der Räumung der Liegenschaft. Bei einem Verkauf durch eine

Immobiliengesellschaft wären Kosten von etwa CHF 15'000.00 plus Spesen

entstanden. In den beiden Schlussberichten habe er die Betreuungsarbeiten sowie

die Aufwendungen des Hausverkaufs ausführlich beschrieben. Aus den Berichten

könnten auch die über 200 Positionen der Abschlussrechnung beurteilt und

nachvollzogen werden. Schliesslich habe die KESB Region Solothurn auch Aufwendungen

für das Erstellen des Schlussberichts als überhöht erachtet und erheblich

gekürzt. Dass ihm für das Erstellen des Schlussberichts nur drei Stunden

entschädigt werden würden, sei im Beistandschafts-Errichtungsentscheid nirgends

festgehalten worden. Im Rahmen des ihm im Verfahren vor der

Erwachsenenschutzbehörde gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer

die Entschädigung seines Aufwands mit einem Pauschalbetrag vorgeschlagen. Falls

dennoch eine Abrechnung nach Aufwand erfolge, erachte der Beschwerdeführer

einen Stundenansatz von CHF 25.00 als zu tief. Die Mindestansätze bei

Sozialberufen lägen in der Regel zwischen CHF 40.00 und CHF 60.00. Der

Beschwerdeführer verlange deshalb (eventualiter), dass der massgebliche

Stundenansatz auf mindestens CHF 40.00 erhöht werde.

2.5 In ihrer Stellungnahme vom 2.

Oktober 2021 macht die Witwe von D.___ sel. sinngemäss und im Wesentlichen geltend,

sie habe schon lange getrennt von ihrem Ehemann gelebt. Die Ehegatten hätten

indes ein gutes Verhältnis gehabt. Der Verkauf der fraglichen Liegenschaft wäre

in ihren Händen besser aufgehoben gewesen als beim Beschwerdeführer. Für den

Verkauf (die einzige Arbeit für die der Beschwerdeführer effektiv befugt

gewesen sei) wolle der Beschwerdeführer nun unverhältnismässig hoch entlöhnt

werden. Ihrer Ansicht nach sei es richtig, dass notwendige Leistungen wie das

Wäsche waschen oder das Bezahlen der Rechnungen entschädigt würden. Dass aber sämtliche

Betreuungsarbeiten entschädigt würden, finde sie nicht gut. Auch die vom

Beschwerdeführer für den Verkauf der Liegenschaft geltend gemachten Forderungen

hinterfrage sie. Mit einer angemessenen Entschädigung der getätigten

Aufwendungen sei sie einverstanden. Die Angemessenheit der Entlöhnung solle

aber nach den Erfahrungen der KESB und anderen vergleichbaren

Beistandsleistungen festgesetzt werden.

3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der

Beistand oder die Beiständin grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der

betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der

Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die

Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben

(Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die

massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche

Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die

besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert. Sind Aufgaben zu

erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die

Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung

von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen

spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die

Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu

berechnen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 18

ff.).

3.2 Entschädigt werden alle notwendigen

Tätigkeiten sowie der Spesenersatz, die der Beistand im Rahmen der ihm von der

Erwachsenenschutzbehörde übertragenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Kanton hat

im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von

Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist

nicht Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu

einem freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist

neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes

bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Reusser, a.a.O., Art.

404 N 11 ff. 44). Erfüllt der künftige Beistand schon vor Einleitung des

Verfahrens auf Errichtung der Beistandschaft und Ernennung als Beistand für die

betroffene Person Aufgaben, so findet Art. 404 Abs. 1 ZGB grundsätzlich keine

Anwendung auf das Auftragsverhältnis, das auch nicht der Zustimmung der

Erwachsenenschutzbehörde bedarf (vgl. auch VWBES.2016.58, E. 2.3 ff.

VWBES.2017.437, E. 4.1 ff. betr. die Kosten des Umzuges der betroffenen Person

in ein Altersheim vom März 2014, Ernennung als Beistand am

27. Mai 2014 und Rechnungsstellung vom 19. Mai 2015).

Wird allerdings der Beistand während des Verfahrens auf Verbeiständung, aber

vor seinem formellen Amtsantritt, zum Wohl der betroffenen Person in

dringlichen Geschäften, die sein Aufgabengebiet betreffen, tätig, so sind diese

Dienstleistungen im Interesse der Einfachheit und Praktikabilität bei der

Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes nach Art. 404 mitzuberücksichtigen

(vgl. Reusser, a.a.O., Art. 404 N 8 f.).

3.3 Nach § 120 EG ZGB richten sich die

durch die Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der

notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif

(GT, BGS 615.11). Gemäss § 88 Abs. 1 GT beträgt die Entschädigung (unter

Vorbehalt der Absätze 3 und 4 betreffend Mandatsträger mit besonderen

Kenntnissen oder Angestellte der Sozialregionen) pro Jahr für die Einkommens-

und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die

persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für

die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis

CHF 5‘000.00.

3.4 Vorliegend handelt es sich

unbestrittenermassen um ein privates Beistandsmandat. Besondere Kenntnisse für

fachlich äusserst anspruchsvolle Mandate, die eine professionelle Fallführung

erfordern, werden nicht geltend gemacht und sind ausserdem auch nicht

ersichtlich. Entsprechend wurde die zur Diskussion stehende

Mandatsträgerentschädigung mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 18.

August 2020 auf CHF 25.00 pro Stunde festgesetzt (vgl. Dispositivziffer

3.4). Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr. Soweit er in

seiner Beschwerdeschrift mehr als CHF 25.00 pro Stunde als Entschädigung

verlangt, ist er folglich nicht zu hören. Auch eine pauschale Abgeltung des

Beistandsmandates fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

3.5 Für seine Aufwendungen für den

Verbeiständenten macht der Beschwerdeführer von Januar 2020 bis März 2021

insgesamt 240 Rechnungspositionen geltend (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers datiert

vom 26. April 2021). Er verkennt mit dem Verlangten, dass es nicht Ziel

des Erwachsenenschutzrechts ist, die Führung der Beistandschaft zu einem freien

Beruf zu machen, von dem der Beistand leben oder sich gar bereichern kann. Von

der fraglichen Vertretungsbeistandschaft umfasst sind lediglich notwendige

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Verbeiständeten bei der

Prüfung und Durchführung des zur Diskussion stehenden Verkaufs der Liegenschaft

von D.___ sel. Private (Betreuungs-)Besuche, die Organisation von Arztterminen,

Telefonate mit den Nachbarn und dem Helfernetz, das Ausfüllen der

Steuererklärung, oder die Beantragung von Ergänzungsleistung, der

Hilflosenentschädigung und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon

des Verbeiständeten etc. hatten offensichtlich keinen direkten Zusammenhang mit

dem Aufgabenbereich der Mandatsführung. Die entsprechenden Aufwandpositionen

können somit, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht entschädigt

werden. Auch nicht entschädigt werden können Aufwendungen, die der

Beschwerdeführer für seine Ehefrau geltend macht. Sie wurde nicht als Beistandsperson

von D.___ sel. ernannt. Folglich steht ihr auch keine

Mandatsträgerentschädigung zu. Und auch für das Erstellen des Schlussberichts

können nur die für die Mandatsausübung notwendigen Aufwendungen entschädigt

werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der

Erwachsenenschutzbehörde zwei Schlussberichte eingereicht hat. Ein Bericht

datiert vom 26. April 2021 und einer vom 14. Juni 2021 (beide eingereicht am

18. Juni 2021). In beiden Berichten äussert sich der Beschwerdeführer im

Wesentlichen zur persönlichen Betreuung seines Bruders und zu chronologischen

Abläufen von Geschehnissen. Nur in wenigen Absätzen wurde Bezug auf die

Aufgabenerfüllung der Beistandschaft genommen. Weshalb das Erstellen dieser

beiden Berichte mit mehr als drei Stunden entschädigt werden sollte, ist in

Anbetracht der kurzen und hinreichenden Äusserungen zur Mandatsführung nicht

ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich dargetan.

3.6 Darüber hinaus ist aktenkundig, dass

der Beschwerdeführer die KESB erstmals mit Schreiben vom 11. Mai 2020 um Erlass

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für seinen Bruder ersuchte. In jenem

Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, mit Zustimmung der KESB betreue er

seinen Bruder bereits seit zwei Jahren. Sein Bruder sei stark dement und könne

nach einem Spitalaufenthalt nicht mehr nach Hause. Ein Heimaufenthalt werde

deshalb erforderlich. Da die Kosten des Pflegeheims und die laufenden Kosten

die Einnahmen seines Bruders überstiegen, seien die verfügbaren finanziellen

Mittel per Ende 2020 aufgebraucht. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer

bereits die Ausgleichskasse um Ergänzungsleistung und Hilflosenentschädigung

ersucht und vier Immobilienunternehmen beauftragt, die Liegenschaft seines

Bruders zu besichtigen und zu schätzen, damit diese verkauft werden könne. Der

Beschwerdeführer beabsichtige, zwei Immobilienunternehmen mit dem Verkauf der

Liegenschaft zu beauftragen. Zwei Immobilienhändler hätten ihm mitgeteilt, dass

er bei der KESB Region Solothurn um eine entsprechende Vollmacht ersuchen

solle. In diesem Sinne ersuche der Beschwerdeführer die

Erwachsenenschutzbehörde, die beigelegten Unterlagen zu studieren und den

Verkauf der Liegenschaft in die Wege zu leiten. Zusammen mit seinem Schreiben

vom 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis, einen

Katasterauszug, Unterlagen zur auf der Liegenschaft lastenden Hypothek, einen

Gebäudeversicherungsnachweis sowie zwei Liegenschaftsschätzungen von

beauftragten Unternehmen ein.

3.7 Kenntnis vom Umstand, dass sich D.___

sel. im Frühjahr 2020 offenbar nicht mehr selber um seine Geschäfte kümmern

konnte, erhielt die Vorinstanz somit erst mit jenem Schreiben vom 11. Mai 2020.

In der Folge leitete die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Abklärungen zur

Errichtung einer Beistandschaft ein. Im Zuge deren äusserte sich der

Beschwerdeführer bis zur Errichtung der Beistandschaft insgesamt drei weitere

Male, und auch B.___ liess sich vernehmen. Es mag zwar zutreffen, dass die vom

Beschwerdeführer bereits im Frühjahr 2020 in Auftrag gegebenen

Verkehrswertschätzungen bei Immobiliengesellschaften, das Inserieren der

fraglichen Liegenschaft, die Organisation von Besichtigung mit entsprechenden

Unterlagen beziehungsweise die Kontaktaufnahme mit allfälligen Interessenten

einen direkten Zusammenhang mit dem späteren Verkauf der Liegenschaft

aufweisen. Die vom Beschwerdeführer bereits vor Errichtung der Beistandschaft

getätigten Aufwendungen für seinen Bruder bedurften indes weder der Zustimmung

durch die Erwachsenenschutzbehörde noch waren sie besonders dringlicher Natur,

so dass ein Zuwarten bis zur Errichtung der Beistandschaft nicht hätte

abgewartet werden können. Sie können somit nicht entschädigt werden. Dass die Vorinstanz

erst nach entsprechenden Abklärungen im August 2020 eine Beistandschaft über D.___

sel. errichtete und dieses Abklärungsverfahren nicht zuletzt durch die diversen

Eingaben des Beschwerdeführers eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hatte,

liegt jedenfalls auf der Hand und kann nicht beanstandet werden. Der Vollständigkeit

halber ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit

Schreiben vom 12. Juni 2020 darauf aufmerksam machte, dass er sich hinsichtlich

weiterer Informationen betreffend seine Rechte als Beistandsperson – und damit

auch betreffend seine Entschädigung – an den zuständigen Sozialdienst in […] wenden

solle. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte er sich somit

bereits vor der Errichtung der Beistandschaft ein Bild über die zu erwartende

Mandatsträgerentschädigung machen können.

3.8 Sodann lässt sich zur geltend

gemachten Entschädigung für Räumungsarbeiten Folgendes sagen: Aus dem

aktenkundigen, öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 16. Dezember

2020 geht hervor, dass Nutzen und Gefahr am Tage der Vertragsunterzeichnung auf

die Käuferschaft übergingen (vgl. Ziffer 4.1 des Grundstückkaufvertrags vom 16.

Dezember 2020). Vertraglich wurde festgehalten, dass das Kaufobjekt wie gesehen

inkl. Hausräumung übernommen wurde. Der Anteil für die Mulde von

CHF 1'000.00 wurde von der Verkaufspartei gewährleistet (vgl. Ziffer 4.4,

4. Lemma des Grundstückkaufvertrags). Die Räumung der Liegenschaft von D.___

sel. bildete demnach Bestandteil des fraglichen Grundstückkaufs. Am 7. Januar

2021 erteilte die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zustimmung zu diesem Geschäft.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht

ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen im

Zusammenhang mit der Räumung zwischen Errichtung der Beistandschaft und der

Kaufvertragsunterzeichnung nicht von der Mandatsführung erfasst werden sollen,

zumal der Beschwerdeführer zur umfassenden Vertretung hinsichtlich des Verkaufs

der Liegenschaft beauftragt wurde und damit auch zur entsprechenden

Vereinbarung über die Räumung der Liegenschaft zur Erhöhung des Kaufpreises

ermächtigt war. Zwischen der Errichtung der Beistandschaft am 18. August 2020 und

der Kaufvertragsunterzeichnung am 16. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer insgesamt

10 nachvollziehbare Aufwandpositionen (Rechnungspositionen 90, 101, 124, 125, 139,

162, 178, 180, 186, 195) beziehungsweise insgesamt 33.75 Stunden Aufwand für Räumungs-

und Entsorgungsarbeiten geltend. Dieser Aufwand erscheint für die Räumung einer

alten Liegenschaft und inklusive der entsprechenden Entsorgung nicht als

überhöht. Diese Aufwendungen sind somit von der Mandatsträgerentschädigung

erfasst und zusätzlich mit 33.75 Stunden à CHF 25.00 beziehungsweise insgesamt

mit CHF 843.75 zu entschädigen.

4.1 Schliesslich moniert der

Beschwerdeführer die Spesenabrechnung im angefochtenen Entscheid. Die

Vorinstanz habe die Fahrspesen ohne Begründung auf zwei Fahrten reduziert und

sämtliche anderen geltend gemachten Spesen gestrichen. Der Beschwerdeführer

habe mit Immobilienexperten und mit dem ersten Kaufinteressenten sowie dessen

Familie eine Hausbesichtigung durchgeführt. Als der Verkauf des ersten

Kaufinteressenten im letzten Moment aus gesundheitlichen Gründen abgesagt

worden sei, habe der Beschwerdeführer mit vielen neuen Interessenten an

mindestens zwei Tagen Besichtigungen durchgeführt. Insgesamt habe er mindestens

vier bis fünf Fahrten von Z.___ nach […] und zurück unternommen. Entsprechend

müssten mindestens fünf Fahrten abgegolten werden, und für die Räumung des

Hauses seien der Beschwerdeführer und seine Frau mindestens sieben Mal von Z.___

nach […] und wieder zurückgefahren. Insgesamt müssten deshalb rund zwölf

Fahrten à CHF 154.00 abgegolten werden.

4.2 Zur Festsetzung der geltend

gemachten Spesen erwog die Vorinstanz zusammenfassend, in Bezug auf die geltend

gemachten Spesen seien zwei Fahrten vom Wohnort von A.___ nach […]

beziehungsweise 220 Km à CHF 0.70, insgesamt ausmachend CHF 308.00, zu

entschädigen. Alle übrigen geltend gemachten Spesen seien nicht belegt, stünden

in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, seien vor der Errichtung

der Beistandschaft oder nach dem Hinschied von D.___ entstanden und könnten

deshalb nicht im Rahmen der Mandatsträgerentschädigung vergütet werden. Unter

Berücksichtigung der entsprechenden Kürzungen seien damit zuzüglich zum Aufwand

von insgesamt 42.3 Stunden à CHF 25.00, ausmachend CHF 1'057.50, Spesen in der

Höhe von CHF 308.00 (440 Km à CHF 0.70), total CHF 1'365.50, zu

entschädigen.

4.3 Nach § 88 Abs. 2 GT sind neben der

Mandatsträgerentschädigung die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen

zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis

eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die

für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden. Die

Kilometerentschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs beläuft sich somit

vorliegend auf CHF 0.70 pro Kilometer (vgl. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]).

4.4 In den Akten finden sich keinerlei

Belege der geltend gemachten Spesen. Sämtliche Auslagen, die ohne entsprechende

Belege geltend gemacht wurden, können demnach nicht entschädigt werden. Dies

gilt auch für die im Grundstückkaufvertrag von der Verkäuferschaft

zugesicherten Muldenkosten im Umfang von CHF 1'000.00.

Anders sieht es einzig hinsichtlich der

geltend gemachten Kilometerentschädigung für Fahrten von Z.___ nach […] (und

wieder zurück) zur Räumung der Liegenschaft aus. Dass der Beschwerdeführer zu

Räumungszwecken mehrfach nach […] gefahren ist, ist vorliegend unbestritten. Wie

unter Ziff. II/E. 3.1 ff. hiervor festgestellt, können geltend gemachte Aufwendungen,

die vor der Errichtung der Beistandschaft angefallen sind, aber grundsätzlich nicht

entschädigt werden. Nichts Anderes gilt für die Entschädigung von Auslagen

(vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB, § 88 Abs. 2 GT). Zwischen der Errichtung der

Beistandschaft im August 2020 und der Kaufvertragsunterzeichnung am 16.

Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer 7 Fahrten geltend. Der Beschwerdeführer

hatte sich vertraglich gegenüber der Käuferschaft zur Räumung der Liegenschaft verpflichtet.

Die entsprechenden Fahrten (220 Kilometer pro Fahrt) sind demnach mit CHF 0.70

pro Kilometer, insgesamt ausmachend CHF 1'078.00 (7 x CHF 154.00), zu

entschädigen. Auch der entsprechende und geltend gemachte Zeitaufwand für die

Fahrten von jeweils 2 Stunden beziehungsweise CHF 350.00 (14 x CHF 25.00)

ist – wie bereits im angefochtenen Entscheid betreffend die entschädigten Fahrten

– zusätzlich zu vergüten.

5.1 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als teilweise begründet. Die Räumung der Liegenschaft GB […]

Nr. […] an der […]strasse 8 in […] und die damit angefallenen Fahrkosten von Z.___

nach […] sowie die dafür benötigte Fahrzeit nach Errichtung der Beistandschaft

bis zur Kaufvertragsunterzeichnung sind ebenfalls zu entschädigen. Die zu

entschädigenden Aufwendungen der Mandatsträgerschaft erhöhen sich demnach von

42.3 Stunden auf 90.05 Stunden (inkl. Hausräumung [33.75 Stunden] und Fahrzeit

[14 Stunden]) à CHF 25.00, beziehungsweise insgesamt ausmachend

CHF 2'251.25. Die entsprechenden Spesen erhöhen sich ebenfalls von

CHF 308.00 um CHF 1'078.00 auf insgesamt CHF 1'386.00. Auch sie

sind zu entschädigen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist abzuweisen.

5.2 Unter Dispositivziffer 3.4 des

angefochtenen Entscheids stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe

die Mandatsträgerentschädigung (und eine weitaus grössere Summe) bereits vom

Konto von D.___ sel. bezogen. Zu dieser Feststellung nimmt der Beschwerdeführer

in seinen umfangreichen Eingaben keinen Bezug. Die entsprechende Feststellung

der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.

6. Der Beschwerdeführer ist mit dem

Verlangten im Beschwerdeverfahren nur in geringem Umfang durchgedrungen. Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten von CHF 1'000.00 im

Umfang von CHF 200.00 der Staatskasse zu überbinden und im Umfang von

CHF 800.00 vom Beschwerdeführer zu tragen. Dem Beschwerdeführer sind die

bevorschussten Kosten im Umfang von CHF 200.00 von der Gerichtskasse

zurückzuerstatten. Beide privaten Parteien tragen ihre Kosten selber. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Aufsichtsanzeige vom 8. September

2021 wird zuständigkeitshalber an das Departement des Innern überwiesen.

2. Auf die verwaltungsrechtliche Klage wird

nicht eingetreten.

3. In teilweiser Gutheissung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 3.4 des Entscheids der KESB Region

Solothurn vom 11. August 2021 aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die Entschädigung der

bisherigen Beistandsperson, A.___, wird auf CHF 2'251.25 zuzüglich Spesen

von CHF 1'386.00 festgesetzt (Totalbetrag CHF 3'637.25). Es wird

festgestellt, dass A.___ die Entschädigung bereits vom Konto des verstorbenen D.___

bezogen hat.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von total CHF

1'000.00 werden im Umfang von CHF 200.00 der Staatskasse überbunden und im

Umfang von CHF 800.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des

Beschwerdeführers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF

1'000.00 verrechnet. CHF 200.00 sind ihm zurückzuerstatten.

6. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann