VWBES.2021.366
Schlussbericht / Mandatsträgerentschädigung
14. April 2022Deutsch25 min
Verbeiständeten. A.___ wurde zudem ersucht, seine Aufwendungen bei der Erwachsenenschutzbehörde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB
Region Solothurn
B.___,
C.___, vertreten durch E.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Schlussbericht
/ Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 18. August 2020
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
über D.___ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Als Beistandsperson wurde A.___ ernannt mit der
Aufgabe, seinen Bruder, D.___, bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs
von dessen Liegenschaft umfassend zu vertreten (Dispositivziffern 3.1 und 3.2).
Die Mandatsträgerentschädigung wurde auf CHF 25.00 pro Stunde festgesetzt
(Dispositivziffer 3.4).
2. Am 7. Januar 2021 erteilte die KESB
Region Solothurn die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft des
Verbeiständeten. A.___ wurde zudem ersucht, seine Aufwendungen bei der Erwachsenenschutzbehörde
geltend zu machen und über das Geschäft Bericht zu erstatten.
3. Am 14. Februar 2021 verstarb der
Verbeiständete.
4. Am 17. Juni 2021 brachte A.___ der
KESB Region Solothurn eine Aufstellung seiner Aufwendungen für den
Verbeiständeten von Januar 2020 bis April 2021 zur Kenntnis, und am 18. Juni
2021 reichte er der Behörde zwei Berichte zur Genehmigung ein.
5. Mit Entscheid vom 11. August 2021
stellte die KESB Region Solothurn – soweit vorliegend von Bedeutung – fest, die
Beistandschaft über D.___ habe mit dessen Tod geendet (Dispositivziffer 3.1)
und der Schlussbericht von A.___ werde genehmigt (vgl. Dispositivziffer 3.2). Die
Mandatsträgerentschädigung wurde auf CHF 1'365.50 inkl. Spesen festgesetzt
(Dispositivziffer 3.4).
6. Gegen den begründeten Entscheid erhebt
A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 8. September 2021 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung von
Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung. In seiner Rechtsmitteleingabe erhob
der Beschwerdeführer ferner eine Aufsichtsanzeige und eine
verwaltungsrechtliche Klage. Zudem reichte er unter anderem eine Aufstellung über
240 Aufwandpositionen ein.
7. Am 15. und 16. September 2021 nahm
der Beschwerdeführer erneut Stellung.
8. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober
2021 beantragte die KESB Region Solothurn mit Verweis auf die Akten und den
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
9. Am 2. Oktober 2021 nahm auch B.___, die
Witwe von D.___, Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Zusammen mit ihrer Stellungnahme reichte sie diverse Dokumente ein.
10. Mit Eingaben vom 11., 20. und 27.
Oktober 2021 liess sich der Beschwerdeführer erneut (unaufgefordert) vernehmen.
Und auch B.___ reichte am 9. November 2021 (unaufgefordert) eine weitere
Stellungnahme ein.
11. Am 16. November 2021, 2. und 19.
Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Angefochten ist ein Entscheid der
KESB Region Solothurn vom 11. August 2021, welcher unter anderem die Mandatsträgerentschädigung
des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte und deren Höhe vom Beschwerdeführer
bemängelt wird. Neben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch eine Aufsichtsanzeige betreffend
das seiner Ansicht nach ungenügende Handlungs- und Informationsverhalten der KESB
Region Solothurn sowie eine verwaltungsrechtliche Klage.
1.2
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Spezialgesetzen (vgl. § 47 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11 VRG]). Sie ist von Amtes wegen
zu prüfen und zwingender Natur (vgl. § 5 Abs. 1 VRG; und auch Regina Kiener /
Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich /
Luzern / Bern 2015, § 3 Rz. 496 f.). Über die Behörden des Kantons (und der
Gemeinden) und damit über die Erwachsenenschutzbehörde hat das
Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion inne. Die Aufsicht über die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde übt das Departement des Innern aus (vgl. § 129 Abs. 1 Einführungsgesetz Schweizerisches Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).
Dispositiv
Die Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers wäre demnach dort einzureichen
gewesen. Sie wird zuständigkeitshalber an das Departement des Innern überwiesen
(§ 6 Abs. 1 VRG).
1.3.1 Nach § 48 Abs. 1 Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Verwaltungsgericht sodann namentlich
als einzige gerichtliche Instanz im Klageverfahren vermögensrechtliche
Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden,
zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären
einerseits und Staat und Gemeinden anderseits (lit. a), ebenso über
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten
aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).
1.3.2 Der Beschwerdeführer verlangt in
seinen Rechtsmitteleingaben durchwegs eine höhere Entschädigung für die Ausübung
des Beistandsmandates sowie Anerkennung für die von ihm geleisteten
Betreuungsarbeiten. Gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die
Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Mandatsträgerentschädigung (einseitig) hoheitlich
fest. Es handelt sich dabei nicht um eine Streitigkeit im Sinne von § 48 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Raum für die Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen
Klage besteht folglich nicht. Auf die Klage vom 8. September 2021 kann nicht
eingetreten werden.
2.1 Damit bleibt über die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu befinden. Diese ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Gegen den angefochtenen Entscheid der KESB Region Solothurn ist
sie zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche
Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde
ist einzutreten.
2.2 Anlass zur Beschwerde gibt die
Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf CHF 1'365.50 (inkl.
Auslagen) für die Ausübung der Vertretungsbeistandschaft zur Prüfung und
Durchführung des Verkaufs der Liegenschaft GB […] Nr. […] an der […]strasse 8
in […] durch die KESB Region Solothurn.
2.3 Die Vorinstanz erwog, mit Entscheid
vom 18. August 2020 habe die KESB Region Solothurn für D.___ mit sofortiger
Wirkung eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet. Zur
Beistandsperson sei A.___ ernannt worden mit der Aufgabe, seinen verbeiständeten
Bruder bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs von dessen Liegenschaft umfassend
zu vertreten. Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 habe die KESB einem
Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 die Zustimmung erteilt. Der Verbeiständete
sei am 14. Februar 2021 verstorben. Am 17. Juni 2021 habe der Beistand
eine Aufstellung über seine Aufwendungen betreffend den Zeitraum von Januar 2020
bis April 2021 eingereicht und am 18. Juni 2021 sei der Schlussbericht bei
der KESB eingegangen. In Bezug auf die geltend gemachte
Mandatsträgerentschädigung sei A.___ mitgeteilt worden, dass nur objektiv
notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beistandschaft entschädigt
werden könnten, welche im Zeitraum vom 18. August 2020 (Errichtung der
Beistandschaft) bis 14. Februar 2021 (Tod des Verbeiständeten) entstanden seien
und in einem direkten Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf stünden. Der
Stundenansatz für diese Aufwendungen betrage CHF 25.00 und geltend
gemachte Spesen seien zu belegen. Andernfalls könnten diese nicht vergütet
werden. Ausserordentlicher Aufwand könne nach Absprache mit der zuständigen Sozialregion
zum Ansatz von CHF 25.00 pro Stunde zusätzlich entschädigt werden. Als
ausserordentlicher Aufwand gelte insbesondere die Organisation einer
Wohnungsräumung (eingehende Räumung bzw. Reinigung und/oder Instandstellung
einer Wohnung). Die Mandatsträgerentschädigung habe die gesamten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Praxisgemäss werde bei Familienangehörigen
davon ausgegangen, dass sie die Leistungen grundsätzlich unentgeltlich
erbringen würden, wobei in besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen
werden könne. Bei arbeitsintensiven Mandaten, welche die familienrechtliche
Beistands- und Unterhalts- bzw. Unterstützungspflicht übersteigen, sei
regelmässig eine Entschädigung geschuldet. A.___ habe mit Eingabe vom 20. Juli
2021 eine Pauschalentschädigung von CHF 15'000.00 für den Verkauf der
Liegenschaft (3% des Verkaufserlöses), CHF 4'500.00 für die Hausräumung
und Reinigung sowie CHF 3'000.00 für administrative und andere
Betreuungsaufgaben, insgesamt CHF 22'500.00 geltend gemacht. A.___ sei indes lediglich
als Beistand für die Prüfung und Durchführung des Hausverkaufs beauftragt
worden. Die Entschädigung für diese Aufgabe sei auf CHF 25.00 pro Stunde
festgesetzt worden, weshalb für die geltend gemachte Pauschalentschädigung kein
Raum bestehe. Im Übrigen hätten sich die geltend gemachten Aufwendungen für die
Mandatsausübung als unverhältnismässig hoch erwiesen, welcher nicht angemessen
und auf die notwendigen Handlungen zu kürzen sei. Nach der Prüfung der
Kostenaufstellung von A.___ könnten 20 Rechnungspositionen beziehungsweise 39.3
Stunden im direkten Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf à CHF 25.00
entschädigt werden. Die geltend gemachten Aufwendungen von 20 Stunden für die
Erstellung des Schlussberichts und die Zusammenstellung der getätigten
Aufwendungen seien ebenfalls massiv überhöht und könnten nicht in vollem Umfang
entschädigt werden. Angemessen sei ein Gesamtaufwand von 3 Stunden. Alle
übrigen Positionen stünden entweder nicht in einem direkten Zusammenhang mit
dem Verkauf der Liegenschaft, seien vor der Ernennung von A.___ als Beistand
oder nach dem Tod seines Bruders entstanden. Aus diesen Gründen könnten sie im
Rahmen der Mandatsträgerschaft nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf den
von A.___ geltend gemachten Aufwand betreffend die Hausräumung sei anzufügen,
dass die Beistandschaft die Hausräumung nicht erfasse und als Folge davon auch
nicht mittels einer Mandatsträgerentschädigung vergütet werden könne. Die Vornahme
der Hausräumung im Rahmen des Mandates als Beistandsperson hätte vorausgesetzt,
dass die KESB die Beistandsperson damit explizit beauftragt habe. Dies sei
vorliegend aber nicht der Fall. Nach dem Gesagten resultiere eine Mandatsträgerentschädigung
von insgesamt CHF 1'057.50 (42.3 Stunden à CHF 25.00).
2.4 In seiner Beschwerdeschrift wendet
der Beschwerdeführer dagegen ein, seit dem Jahr 2016 habe er seinen Bruder betreut.
Bereits kurz nach Beginn seiner Betreuungstätigkeit habe der Beschwerdeführer
die KESB über den Gesundheitszustand seines Bruders informiert. Anfang 2020
habe er die KESB sodann in Kenntnis davon gesetzt, dass sein Bruder nicht mehr zu
Hause leben könne. Zudem habe er der Behörde bereits damals gesagt, dass zur
Bezahlung der Rechnungen des Pflegeheims der Verkauf der Liegenschaft dringend notwendig
sei und er mit den nötigen Vorkehrungen begonnen habe. Die KESB habe diese
Information bestätigt und keine Einwendungen erhoben. Die Behörde habe ihm
damals mitgeteilt, dass eine Bewilligung zum Hausverkauf ausgestellt werden
würde. Deshalb sei er von der KESB zur umfassenden Vertretung seines Bruders
bei der Prüfung und Durchführung des Verkaufs der Liegenschaft beauftragt
worden. Die Erwachsenenschutzbehörde habe es aber unterlassen, dem
Beschwerdeführer mitzuteilen, wie seine bereits erfolgten Aufwendungen
abgegolten werden würden. Im Juni 2020 habe sich der Beschwerdeführer mit einem
ersten Kaufinteressenten in Verbindung gesetzt. Dieser – und auch andere
Interessenten – hätten vom Beschwerdeführer Unterlagen erhalten und er habe eine
Besichtigung organisiert. Als er die Beistands-Ernennungsurkunde vom 18. August
2020 erhalten habe, seien die Verkaufsunterlagen für den ersten
Kaufinteressenten schon erstellt worden und die Vorbereitungen des Hausverkaufs
bereits abgeschlossen gewesen. Die Unterzeichnung des ursprünglichen Kaufvertrages
hätte bereits am 23. Oktober 2020 erfolgen sollen. In der angefochtenen
Mandatsträgerentschädigung sei unberücksichtigt geblieben, dass der
Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft de facto zweimal verkauft habe, da
der erste Käufer wegen Krankheit einen Tag vor der Unterzeichnung des
Kaufvertrages vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Liegenschaft habe er
daraufhin mit neuen Inseraten bewerben und neue Besichtigungstermine
vereinbaren müssen. Sodann habe er die Verträge neu ausfertigen lassen. Weshalb
die Errichtung der Beistandschaft so viel Zeit beansprucht habe, könne nicht
nachvollzogen werden. Im Ernennungsentscheid der KESB Region Solothurn sei dem
Beschwerdeführer sodann eine Entschädigung sämtlicher Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft zugesprochen worden. Erst als er
seine Aufwendungen im Frühling 2021 bei der KESB Region Solothurn geltend
gemacht habe, habe ihm die Behörde mitgeteilt, dass die Vorbereitungen und
Besprechungen mit Kaufinteressenten vor dem 18. August 2020 nicht
entschädigt werden könnten. Dieses Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Auch
sei dem Beschwerdeführer erst nach Einreichung seiner Kostenaufstellung mitgeteilt
worden, dass die Räumung der Liegenschaft nicht im Zusammenhang mit dem
Hausverkauf stehe und deshalb nicht entschädigt werden könne. Nach seiner
Auffassung seien von der Entschädigungspflicht aber auch die Beschaffung der
notwendigen Unterlagen (Pläne, Renovationen, Fotos, Schätzungen des Verkaufswertes),
Besprechungen und Besichtigung der Liegenschaft mit den Schätzungsunternehmen,
die Anpassung des Hypothekarvertrags, das Inserieren, die Kontaktaufnahme mit
Interessenten, Kaufpreisverhandlungen, Verhandlungen betreffend die Räumung,
die Sicherstellung der Finanzierung sowie die Entschädigung der dazu
notwendigen Fahrten aus dem Kanton Z.___ mitumfasst. Die von der KESB Region
Solothurn vorgeschlagene Mandatsträgerentschädigung von CHF 1'365.50 stehe in
keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen Aufwendungen und seinem Einsatz beim
Verkauf inkl. der Räumung der Liegenschaft. Bei einem Verkauf durch eine
Immobiliengesellschaft wären Kosten von etwa CHF 15'000.00 plus Spesen
entstanden. In den beiden Schlussberichten habe er die Betreuungsarbeiten sowie
die Aufwendungen des Hausverkaufs ausführlich beschrieben. Aus den Berichten
könnten auch die über 200 Positionen der Abschlussrechnung beurteilt und
nachvollzogen werden. Schliesslich habe die KESB Region Solothurn auch Aufwendungen
für das Erstellen des Schlussberichts als überhöht erachtet und erheblich
gekürzt. Dass ihm für das Erstellen des Schlussberichts nur drei Stunden
entschädigt werden würden, sei im Beistandschafts-Errichtungsentscheid nirgends
festgehalten worden. Im Rahmen des ihm im Verfahren vor der
Erwachsenenschutzbehörde gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer
die Entschädigung seines Aufwands mit einem Pauschalbetrag vorgeschlagen. Falls
dennoch eine Abrechnung nach Aufwand erfolge, erachte der Beschwerdeführer
einen Stundenansatz von CHF 25.00 als zu tief. Die Mindestansätze bei
Sozialberufen lägen in der Regel zwischen CHF 40.00 und CHF 60.00. Der
Beschwerdeführer verlange deshalb (eventualiter), dass der massgebliche
Stundenansatz auf mindestens CHF 40.00 erhöht werde.
2.5 In ihrer Stellungnahme vom 2.
Oktober 2021 macht die Witwe von D.___ sel. sinngemäss und im Wesentlichen geltend,
sie habe schon lange getrennt von ihrem Ehemann gelebt. Die Ehegatten hätten
indes ein gutes Verhältnis gehabt. Der Verkauf der fraglichen Liegenschaft wäre
in ihren Händen besser aufgehoben gewesen als beim Beschwerdeführer. Für den
Verkauf (die einzige Arbeit für die der Beschwerdeführer effektiv befugt
gewesen sei) wolle der Beschwerdeführer nun unverhältnismässig hoch entlöhnt
werden. Ihrer Ansicht nach sei es richtig, dass notwendige Leistungen wie das
Wäsche waschen oder das Bezahlen der Rechnungen entschädigt würden. Dass aber sämtliche
Betreuungsarbeiten entschädigt würden, finde sie nicht gut. Auch die vom
Beschwerdeführer für den Verkauf der Liegenschaft geltend gemachten Forderungen
hinterfrage sie. Mit einer angemessenen Entschädigung der getätigten
Aufwendungen sei sie einverstanden. Die Angemessenheit der Entlöhnung solle
aber nach den Erfahrungen der KESB und anderen vergleichbaren
Beistandsleistungen festgesetzt werden.
3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der
Beistand oder die Beiständin grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der
betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der
Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die
Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben
(Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die
massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche
Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die
besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert. Sind Aufgaben zu
erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die
Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung
von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen
spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die
Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu
berechnen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 18
ff.).
3.2 Entschädigt werden alle notwendigen
Tätigkeiten sowie der Spesenersatz, die der Beistand im Rahmen der ihm von der
Erwachsenenschutzbehörde übertragenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Kanton hat
im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von
Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist
nicht Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu
einem freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist
neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes
bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Reusser, a.a.O., Art.
404 N 11 ff. 44). Erfüllt der künftige Beistand schon vor Einleitung des
Verfahrens auf Errichtung der Beistandschaft und Ernennung als Beistand für die
betroffene Person Aufgaben, so findet Art. 404 Abs. 1 ZGB grundsätzlich keine
Anwendung auf das Auftragsverhältnis, das auch nicht der Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde bedarf (vgl. auch VWBES.2016.58, E. 2.3 ff.
VWBES.2017.437, E. 4.1 ff. betr. die Kosten des Umzuges der betroffenen Person
in ein Altersheim vom März 2014, Ernennung als Beistand am
27. Mai 2014 und Rechnungsstellung vom 19. Mai 2015).
Wird allerdings der Beistand während des Verfahrens auf Verbeiständung, aber
vor seinem formellen Amtsantritt, zum Wohl der betroffenen Person in
dringlichen Geschäften, die sein Aufgabengebiet betreffen, tätig, so sind diese
Dienstleistungen im Interesse der Einfachheit und Praktikabilität bei der
Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes nach Art. 404 mitzuberücksichtigen
(vgl. Reusser, a.a.O., Art. 404 N 8 f.).
3.3 Nach § 120 EG ZGB richten sich die
durch die Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der
notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif
(GT, BGS 615.11). Gemäss § 88 Abs. 1 GT beträgt die Entschädigung (unter
Vorbehalt der Absätze 3 und 4 betreffend Mandatsträger mit besonderen
Kenntnissen oder Angestellte der Sozialregionen) pro Jahr für die Einkommens-
und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die
persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für
die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis
CHF 5‘000.00.
3.4 Vorliegend handelt es sich
unbestrittenermassen um ein privates Beistandsmandat. Besondere Kenntnisse für
fachlich äusserst anspruchsvolle Mandate, die eine professionelle Fallführung
erfordern, werden nicht geltend gemacht und sind ausserdem auch nicht
ersichtlich. Entsprechend wurde die zur Diskussion stehende
Mandatsträgerentschädigung mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 18.
August 2020 auf CHF 25.00 pro Stunde festgesetzt (vgl. Dispositivziffer
3.4). Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr. Soweit er in
seiner Beschwerdeschrift mehr als CHF 25.00 pro Stunde als Entschädigung
verlangt, ist er folglich nicht zu hören. Auch eine pauschale Abgeltung des
Beistandsmandates fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
3.5 Für seine Aufwendungen für den
Verbeiständenten macht der Beschwerdeführer von Januar 2020 bis März 2021
insgesamt 240 Rechnungspositionen geltend (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers datiert
vom 26. April 2021). Er verkennt mit dem Verlangten, dass es nicht Ziel
des Erwachsenenschutzrechts ist, die Führung der Beistandschaft zu einem freien
Beruf zu machen, von dem der Beistand leben oder sich gar bereichern kann. Von
der fraglichen Vertretungsbeistandschaft umfasst sind lediglich notwendige
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Verbeiständeten bei der
Prüfung und Durchführung des zur Diskussion stehenden Verkaufs der Liegenschaft
von D.___ sel. Private (Betreuungs-)Besuche, die Organisation von Arztterminen,
Telefonate mit den Nachbarn und dem Helfernetz, das Ausfüllen der
Steuererklärung, oder die Beantragung von Ergänzungsleistung, der
Hilflosenentschädigung und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon
des Verbeiständeten etc. hatten offensichtlich keinen direkten Zusammenhang mit
dem Aufgabenbereich der Mandatsführung. Die entsprechenden Aufwandpositionen
können somit, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht entschädigt
werden. Auch nicht entschädigt werden können Aufwendungen, die der
Beschwerdeführer für seine Ehefrau geltend macht. Sie wurde nicht als Beistandsperson
von D.___ sel. ernannt. Folglich steht ihr auch keine
Mandatsträgerentschädigung zu. Und auch für das Erstellen des Schlussberichts
können nur die für die Mandatsausübung notwendigen Aufwendungen entschädigt
werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der
Erwachsenenschutzbehörde zwei Schlussberichte eingereicht hat. Ein Bericht
datiert vom 26. April 2021 und einer vom 14. Juni 2021 (beide eingereicht am
18. Juni 2021). In beiden Berichten äussert sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen zur persönlichen Betreuung seines Bruders und zu chronologischen
Abläufen von Geschehnissen. Nur in wenigen Absätzen wurde Bezug auf die
Aufgabenerfüllung der Beistandschaft genommen. Weshalb das Erstellen dieser
beiden Berichte mit mehr als drei Stunden entschädigt werden sollte, ist in
Anbetracht der kurzen und hinreichenden Äusserungen zur Mandatsführung nicht
ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich dargetan.
3.6 Darüber hinaus ist aktenkundig, dass
der Beschwerdeführer die KESB erstmals mit Schreiben vom 11. Mai 2020 um Erlass
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für seinen Bruder ersuchte. In jenem
Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, mit Zustimmung der KESB betreue er
seinen Bruder bereits seit zwei Jahren. Sein Bruder sei stark dement und könne
nach einem Spitalaufenthalt nicht mehr nach Hause. Ein Heimaufenthalt werde
deshalb erforderlich. Da die Kosten des Pflegeheims und die laufenden Kosten
die Einnahmen seines Bruders überstiegen, seien die verfügbaren finanziellen
Mittel per Ende 2020 aufgebraucht. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer
bereits die Ausgleichskasse um Ergänzungsleistung und Hilflosenentschädigung
ersucht und vier Immobilienunternehmen beauftragt, die Liegenschaft seines
Bruders zu besichtigen und zu schätzen, damit diese verkauft werden könne. Der
Beschwerdeführer beabsichtige, zwei Immobilienunternehmen mit dem Verkauf der
Liegenschaft zu beauftragen. Zwei Immobilienhändler hätten ihm mitgeteilt, dass
er bei der KESB Region Solothurn um eine entsprechende Vollmacht ersuchen
solle. In diesem Sinne ersuche der Beschwerdeführer die
Erwachsenenschutzbehörde, die beigelegten Unterlagen zu studieren und den
Verkauf der Liegenschaft in die Wege zu leiten. Zusammen mit seinem Schreiben
vom 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis, einen
Katasterauszug, Unterlagen zur auf der Liegenschaft lastenden Hypothek, einen
Gebäudeversicherungsnachweis sowie zwei Liegenschaftsschätzungen von
beauftragten Unternehmen ein.
3.7 Kenntnis vom Umstand, dass sich D.___
sel. im Frühjahr 2020 offenbar nicht mehr selber um seine Geschäfte kümmern
konnte, erhielt die Vorinstanz somit erst mit jenem Schreiben vom 11. Mai 2020.
In der Folge leitete die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Abklärungen zur
Errichtung einer Beistandschaft ein. Im Zuge deren äusserte sich der
Beschwerdeführer bis zur Errichtung der Beistandschaft insgesamt drei weitere
Male, und auch B.___ liess sich vernehmen. Es mag zwar zutreffen, dass die vom
Beschwerdeführer bereits im Frühjahr 2020 in Auftrag gegebenen
Verkehrswertschätzungen bei Immobiliengesellschaften, das Inserieren der
fraglichen Liegenschaft, die Organisation von Besichtigung mit entsprechenden
Unterlagen beziehungsweise die Kontaktaufnahme mit allfälligen Interessenten
einen direkten Zusammenhang mit dem späteren Verkauf der Liegenschaft
aufweisen. Die vom Beschwerdeführer bereits vor Errichtung der Beistandschaft
getätigten Aufwendungen für seinen Bruder bedurften indes weder der Zustimmung
durch die Erwachsenenschutzbehörde noch waren sie besonders dringlicher Natur,
so dass ein Zuwarten bis zur Errichtung der Beistandschaft nicht hätte
abgewartet werden können. Sie können somit nicht entschädigt werden. Dass die Vorinstanz
erst nach entsprechenden Abklärungen im August 2020 eine Beistandschaft über D.___
sel. errichtete und dieses Abklärungsverfahren nicht zuletzt durch die diversen
Eingaben des Beschwerdeführers eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hatte,
liegt jedenfalls auf der Hand und kann nicht beanstandet werden. Der Vollständigkeit
halber ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit
Schreiben vom 12. Juni 2020 darauf aufmerksam machte, dass er sich hinsichtlich
weiterer Informationen betreffend seine Rechte als Beistandsperson – und damit
auch betreffend seine Entschädigung – an den zuständigen Sozialdienst in […] wenden
solle. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte er sich somit
bereits vor der Errichtung der Beistandschaft ein Bild über die zu erwartende
Mandatsträgerentschädigung machen können.
3.8 Sodann lässt sich zur geltend
gemachten Entschädigung für Räumungsarbeiten Folgendes sagen: Aus dem
aktenkundigen, öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 16. Dezember
2020 geht hervor, dass Nutzen und Gefahr am Tage der Vertragsunterzeichnung auf
die Käuferschaft übergingen (vgl. Ziffer 4.1 des Grundstückkaufvertrags vom 16.
Dezember 2020). Vertraglich wurde festgehalten, dass das Kaufobjekt wie gesehen
inkl. Hausräumung übernommen wurde. Der Anteil für die Mulde von
CHF 1'000.00 wurde von der Verkaufspartei gewährleistet (vgl. Ziffer 4.4,
4. Lemma des Grundstückkaufvertrags). Die Räumung der Liegenschaft von D.___
sel. bildete demnach Bestandteil des fraglichen Grundstückkaufs. Am 7. Januar
2021 erteilte die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zustimmung zu diesem Geschäft.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht
ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Räumung zwischen Errichtung der Beistandschaft und der
Kaufvertragsunterzeichnung nicht von der Mandatsführung erfasst werden sollen,
zumal der Beschwerdeführer zur umfassenden Vertretung hinsichtlich des Verkaufs
der Liegenschaft beauftragt wurde und damit auch zur entsprechenden
Vereinbarung über die Räumung der Liegenschaft zur Erhöhung des Kaufpreises
ermächtigt war. Zwischen der Errichtung der Beistandschaft am 18. August 2020 und
der Kaufvertragsunterzeichnung am 16. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer insgesamt
10 nachvollziehbare Aufwandpositionen (Rechnungspositionen 90, 101, 124, 125, 139,
162, 178, 180, 186, 195) beziehungsweise insgesamt 33.75 Stunden Aufwand für Räumungs-
und Entsorgungsarbeiten geltend. Dieser Aufwand erscheint für die Räumung einer
alten Liegenschaft und inklusive der entsprechenden Entsorgung nicht als
überhöht. Diese Aufwendungen sind somit von der Mandatsträgerentschädigung
erfasst und zusätzlich mit 33.75 Stunden à CHF 25.00 beziehungsweise insgesamt
mit CHF 843.75 zu entschädigen.
4.1 Schliesslich moniert der
Beschwerdeführer die Spesenabrechnung im angefochtenen Entscheid. Die
Vorinstanz habe die Fahrspesen ohne Begründung auf zwei Fahrten reduziert und
sämtliche anderen geltend gemachten Spesen gestrichen. Der Beschwerdeführer
habe mit Immobilienexperten und mit dem ersten Kaufinteressenten sowie dessen
Familie eine Hausbesichtigung durchgeführt. Als der Verkauf des ersten
Kaufinteressenten im letzten Moment aus gesundheitlichen Gründen abgesagt
worden sei, habe der Beschwerdeführer mit vielen neuen Interessenten an
mindestens zwei Tagen Besichtigungen durchgeführt. Insgesamt habe er mindestens
vier bis fünf Fahrten von Z.___ nach […] und zurück unternommen. Entsprechend
müssten mindestens fünf Fahrten abgegolten werden, und für die Räumung des
Hauses seien der Beschwerdeführer und seine Frau mindestens sieben Mal von Z.___
nach […] und wieder zurückgefahren. Insgesamt müssten deshalb rund zwölf
Fahrten à CHF 154.00 abgegolten werden.
4.2 Zur Festsetzung der geltend
gemachten Spesen erwog die Vorinstanz zusammenfassend, in Bezug auf die geltend
gemachten Spesen seien zwei Fahrten vom Wohnort von A.___ nach […]
beziehungsweise 220 Km à CHF 0.70, insgesamt ausmachend CHF 308.00, zu
entschädigen. Alle übrigen geltend gemachten Spesen seien nicht belegt, stünden
in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, seien vor der Errichtung
der Beistandschaft oder nach dem Hinschied von D.___ entstanden und könnten
deshalb nicht im Rahmen der Mandatsträgerentschädigung vergütet werden. Unter
Berücksichtigung der entsprechenden Kürzungen seien damit zuzüglich zum Aufwand
von insgesamt 42.3 Stunden à CHF 25.00, ausmachend CHF 1'057.50, Spesen in der
Höhe von CHF 308.00 (440 Km à CHF 0.70), total CHF 1'365.50, zu
entschädigen.
4.3 Nach § 88 Abs. 2 GT sind neben der
Mandatsträgerentschädigung die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen
zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis
eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die
für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden. Die
Kilometerentschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs beläuft sich somit
vorliegend auf CHF 0.70 pro Kilometer (vgl. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]).
4.4 In den Akten finden sich keinerlei
Belege der geltend gemachten Spesen. Sämtliche Auslagen, die ohne entsprechende
Belege geltend gemacht wurden, können demnach nicht entschädigt werden. Dies
gilt auch für die im Grundstückkaufvertrag von der Verkäuferschaft
zugesicherten Muldenkosten im Umfang von CHF 1'000.00.
Anders sieht es einzig hinsichtlich der
geltend gemachten Kilometerentschädigung für Fahrten von Z.___ nach […] (und
wieder zurück) zur Räumung der Liegenschaft aus. Dass der Beschwerdeführer zu
Räumungszwecken mehrfach nach […] gefahren ist, ist vorliegend unbestritten. Wie
unter Ziff. II/E. 3.1 ff. hiervor festgestellt, können geltend gemachte Aufwendungen,
die vor der Errichtung der Beistandschaft angefallen sind, aber grundsätzlich nicht
entschädigt werden. Nichts Anderes gilt für die Entschädigung von Auslagen
(vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB, § 88 Abs. 2 GT). Zwischen der Errichtung der
Beistandschaft im August 2020 und der Kaufvertragsunterzeichnung am 16.
Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer 7 Fahrten geltend. Der Beschwerdeführer
hatte sich vertraglich gegenüber der Käuferschaft zur Räumung der Liegenschaft verpflichtet.
Die entsprechenden Fahrten (220 Kilometer pro Fahrt) sind demnach mit CHF 0.70
pro Kilometer, insgesamt ausmachend CHF 1'078.00 (7 x CHF 154.00), zu
entschädigen. Auch der entsprechende und geltend gemachte Zeitaufwand für die
Fahrten von jeweils 2 Stunden beziehungsweise CHF 350.00 (14 x CHF 25.00)
ist – wie bereits im angefochtenen Entscheid betreffend die entschädigten Fahrten
– zusätzlich zu vergüten.
5.1 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als teilweise begründet. Die Räumung der Liegenschaft GB […]
Nr. […] an der […]strasse 8 in […] und die damit angefallenen Fahrkosten von Z.___
nach […] sowie die dafür benötigte Fahrzeit nach Errichtung der Beistandschaft
bis zur Kaufvertragsunterzeichnung sind ebenfalls zu entschädigen. Die zu
entschädigenden Aufwendungen der Mandatsträgerschaft erhöhen sich demnach von
42.3 Stunden auf 90.05 Stunden (inkl. Hausräumung [33.75 Stunden] und Fahrzeit
[14 Stunden]) à CHF 25.00, beziehungsweise insgesamt ausmachend
CHF 2'251.25. Die entsprechenden Spesen erhöhen sich ebenfalls von
CHF 308.00 um CHF 1'078.00 auf insgesamt CHF 1'386.00. Auch sie
sind zu entschädigen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen.
5.2 Unter Dispositivziffer 3.4 des
angefochtenen Entscheids stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe
die Mandatsträgerentschädigung (und eine weitaus grössere Summe) bereits vom
Konto von D.___ sel. bezogen. Zu dieser Feststellung nimmt der Beschwerdeführer
in seinen umfangreichen Eingaben keinen Bezug. Die entsprechende Feststellung
der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.
6. Der Beschwerdeführer ist mit dem
Verlangten im Beschwerdeverfahren nur in geringem Umfang durchgedrungen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten von CHF 1'000.00 im
Umfang von CHF 200.00 der Staatskasse zu überbinden und im Umfang von
CHF 800.00 vom Beschwerdeführer zu tragen. Dem Beschwerdeführer sind die
bevorschussten Kosten im Umfang von CHF 200.00 von der Gerichtskasse
zurückzuerstatten. Beide privaten Parteien tragen ihre Kosten selber. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Aufsichtsanzeige vom 8. September
2021 wird zuständigkeitshalber an das Departement des Innern überwiesen.
2. Auf die verwaltungsrechtliche Klage wird
nicht eingetreten.
3. In teilweiser Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 3.4 des Entscheids der KESB Region
Solothurn vom 11. August 2021 aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Entschädigung der
bisherigen Beistandsperson, A.___, wird auf CHF 2'251.25 zuzüglich Spesen
von CHF 1'386.00 festgesetzt (Totalbetrag CHF 3'637.25). Es wird
festgestellt, dass A.___ die Entschädigung bereits vom Konto des verstorbenen D.___
bezogen hat.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von total CHF
1'000.00 werden im Umfang von CHF 200.00 der Staatskasse überbunden und im
Umfang von CHF 800.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des
Beschwerdeführers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF
1'000.00 verrechnet. CHF 200.00 sind ihm zurückzuerstatten.
6. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann