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Entscheid

VWBES.2021.367

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

9. Februar 2023Deutsch28 min

(geb. 1987, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. Juni 1999 zusammen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

,

2. B.___,

beide vertreten durch HR & LAW

Consulting Hostettler,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus dem Kosovo stammende A.___

(geb. 1987, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. Juni 1999 zusammen

mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die

Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B.___

(geb. 1986, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), ebenfalls aus dem Kosovo

stammend, reiste nach der Heirat am 26. August 2008 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie verfügt über eine

Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat fünf Kinder, C.___ (geb. 2012) und D.___

(geb. 2014) sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. E.___ (geb. 2019) und

die Zwillinge F.___ und G.___ (geb. 2021) haben bisher keinen Ausländerausweis

erhalten.

2. Gleichzeitig mit der Bewilligung des

Familiennachzugs zugunsten der Ehefrau am 12. August 2008 wurde der

Beschwerdeführer wegen der bis dahin gegen ihn ergangenen Verurteilungen auf

einen möglichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung hingewiesen. Es werde

von ihm erwartet, dass er sich klaglos verhalte.

3. Im Betreibungsregister des

Betreibungsamts Thal-Gäu war die Beschwerdeführerin am 5. September 2011 mit

insgesamt vier offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 4'267.50 und

sieben Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 5'493.85 und der Beschwerdeführer

mit total 20 offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 28'815.05, einer

Betreibung von 1'501.40 und Lohnpfändungen von CHF 14'020.05 verzeichnet.

Mit Schreiben des Amts für öffentliche Sicherheit, Abteilung Migration und

Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt, MISA) vom 12. September 2011

wurde die Beschwerdeführerin wegen der Schulden sowie des fehlenden Nachweises

eines Deutschkurses, welchen sie gemäss Integrationsvereinbarung vom 22. Januar

2009 hätte besuchen müssen, ermahnt. In der Folge besuchte sie einen

Deutschkurs.

4. Im Betreibungsregister des

Betreibungsamts Thal-Gäu war der Beschwerdeführer am 4. April 2014 mit

insgesamt 44 offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 102'524.15 und

einer offenen Betreibung in der Höhe von CHF 9'386.00 verzeichnet. Er wurde in

den Jahren 2006 bis 2013 mehrfach strafrechtlich verurteilt:

· 30 Tage Gefängnis, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen mehrfachen Diebstahls (Strafbefehl

des Bezirksamts Zofingen vom 4. August 2006);

· Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF

80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie Busse von

CHF 200.00, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Mitführen eines

Schlagstockes (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 10. April 2007);

· Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF

60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie Busse von

CHF 400.00, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch

Transport von ca. 950 Gramm Haschisch (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts

IV Berner Oberland vom 9. November 2009);

· Busse von CHF 800.00, wegen Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch ungenügend gesicherte Ladung und

Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts (Urteil des Richteramts Thal-Gäu

vom 15. Dezember 2011);

· Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges für 19 Monate mit einer Probezeit von 3

Jahren sowie Busse von CHF 200.00, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Urteil des Richteramts Thal-Gäu

vom 2. Mai 2012);

· Busse von CHF 120.00 wegen

missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter am fahrenden Fahrzeug und

Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 30. Juli 2013).

5. Das MISA widerrief am 10. April 2014

namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2015 gut und

hob die Verfügung des MISA auf. Das Verwaltungsgericht verwarnte den

Beschwerdeführer und erklärte ihm, wenn er in absehbarer Zeit erneut in

relevanter Weise straffällig werden sollte, habe er mit dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

6. Am 17. März 2014 hatte das MISA

zwischenzeitlich ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wegen ehelicher Schulden abgewiesen.

7. Am 13. Juli 2020 war der

Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts Thal-Gäu mit 82 offenen Verlustscheinen

im Gesamtbetrag von CHF 151'815.80 und 10 Betreibungen (davon 8 mit Pfändung)

von insgesamt CHF 18'795.00 und die Beschwerdeführerin mit 23 offenen

Verlustscheinen im Umfang von CHF 32'784.60 verzeichnet. Gemäss Auskunft der

Sozialregion Thal-Gäu vom 7. Januar 2021 waren die Beschwerdeführer vom

1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 mit CHF 21'216.80 an

Sozialhilfegeldern unterstützt worden. Der Beschwerdeführer wurde seit dem

Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. Februar 2015 wie folgt strafrechtlich verurteilt:

· Busse von CHF 1'700.00, wegen

Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen

Wetten und Ausüben einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. September 2017);

· Busse von CHF 600.00, wegen

Überschreitens des zulässigen Gewichts, Überschreitens der zulässigen

Reifentragkraft und Überschreitens der zulässigen Achslast (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Mai 2019);

· Busse von CHF 400.00, wegen Führens

eines Motorfahrzeugs mit drei mangelhaften Reifen und Verwendens eines Telefons

ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Juni 2019);

· Busse von CHF 150.00, wegen

Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Oktober 2019);

· Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF

1'000.00, wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. April 2020);

· Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF

100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen

Tierquälerei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6. Mai 2020);

· Busse von CHF 500.00, wegen mehrfachen

Ungehorsams dritter Personen im Betreibungsverfahren sowie mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

17. September 2020).

8. Am 17. Juli 2020 wurden die

Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu ihrer Schuldensituation zu äussern.

Dabei teilten sie sinngemäss und im Wesentlichen mit, sie hätten aufgrund ihrer

Selbständigkeit im Baugewerbe in den letzten Jahren Schulden angehäuft. Wegen

Zahlungsausfällen von Kunden seien in den letzten Jahren Debitorenverluste von

CHF 400'000.00 entstanden. Ein aktuelles Bauprojekt befinde sich kurz vor

dem Abschluss, womit sie künftig in der Lage sein würden, die Schulden zu

sanieren.

9. Mit Schreiben des MISA vom 22. Januar

2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und der

Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dabei führten sie sinngemäss und im

Wesentlichen aus, es sei ihnen gelungen, die Schulden sukzessive um

CHF 30'399.80 abzubauen. Der Beschwerdeführer stehe nun in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis und sie würden die Sanierung der Schulden

umgehend an die Hand nehmen. Der Stellungnahme wurde die Zahlungsliste an das

Betreibungsamt beigelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass die

Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2019 CHF 30'399.80 eingezahlt haben.

Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. Februar 2015 wurden jedoch

lediglich noch CHF 802.60 eingezahlt.

10. Gemäss Auszug aus dem

Handelsregister befindet sich das Unternehmen des Beschwerdeführers seit

30. September 2020 in Liquidation.

11. Das MISA versuchte die vom

Beschwerdeführer angegebenen Arbeitsvermittler und Arbeitgeber zwischen dem 17.

und 19. Mai 2021 mehrfach erfolglos telefonisch zu erreichen. Es konnte

auch kein Unternehmen mit dem Namen des angeblichen Arbeitgebers ausfindig machen.

12. Im Register des Betreibungsamts

Thal-Gäu war der Beschwerdeführer am 6. August 2021 mit 99 Verlustscheinen

im Umfang von CHF 191'977.80 sowie 14 Betreibungen (davon zehn mit

Pfändung) in Höhe von CHF 32'454.95 und die Beschwerdeführerin mit 29

Verlustscheinen im Umfang von CHF 44'477.34 verzeichnet.

13. Am 7. Juli 2021 meldete die

Sozialregion Thal-Gäu, die Beschwerdeführer müssten wieder vollumfänglich mit

Sozialhilfe unterstützt werden und hätten angegeben, momentan keiner

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Monatlich werde ihnen ein Betrag von

CHF 3'968.00 ausbezahlt.

14. Mit Verfügung vom 26. August

2021 widerrief das MISA namens des DdI die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

nicht. Sie wurden per 30. November 2021 aus der Schweiz weggewiesen.

15. Mit Beschwerde vom 9. September 2021

wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellten

folgende Anträge:

1. Die Verfügung vom 26. August 2021 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

die Niederlassungsbewilligung resp. Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

3. Die aufschiebende Wirkung in Bezug auf

die Wegweisung sei i.S.v. § 70 VRPG zu erteilen.

4. Auf die Einforderung eines

Gerichtskostenvorschusses sei im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu

verzichten.

16. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober

2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

17. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne gutgeheissen,

als den Beschwerdeführern bewilligt wurde, den Entscheid in der Schweiz

abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

hingegen abgewiesen. Das Bundesgericht hiess eine gegen die Abweisung der

unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Beschwerde aus formellen Gründen gut und

wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück.

18. Das Verwaltungsgericht setzte den

Beschwerdeführern am 2. Mai 2022 Frist, um allfällige Bemerkungen zur

Vernehmlassung des MISA vom 1. Oktober 2021 und zur unentgeltlichen

Rechtspflege einzureichen. Die Beschwerdeführer liessen sich am 2. Juni

2022 noch einmal vernehmen und hielten an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde

vom 9. September 2021 fest.

19. Mit Verfügung vom 6. Januar

2023 zog das Verwaltungsgericht die Strafakten des Obergerichts bei und stellte

fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom

7. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Busse von

CHF 500.00 und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt worden war; dies

wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft,

Unterlassung der Buchführung, betrügerischem Konkurs- und Pfändungsbetrug,

Urkundenfälschung, Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl,

Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über

Geldspiele, Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Berufung am Obergericht hängig. Die

Verurteilungen wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Vergehen

gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie

wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 wurden nicht

angefochten und damit anerkannt. Der Anklageschrift vom 27. Oktober 2021

ist bezüglich Misswirtschaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als

Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift die

Konkursverschleppung seines Unternehmens bewirkt habe, sodass bei der

Konkurseröffnung offene Betreibungen von CHF 127'000.00 bestanden hätten,

denen keinerlei Aktiven gegenübergestanden seien.

Im Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts Thal-Gäu vom 6. Januar 2023 ist der Beschwerdeführer mit

113 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 227'672.10 sowie einer

Betreibung über CHF 940.85 und die Beschwerdeführerin mit 37 offenen

Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 53'696.44 und einer Betreibung

über CHF 81.10 eingetragen. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu teilte

zudem am 10. Januar 2023 mit, dass die Beschwerdeführer vom 1. Mai

2017 bis 28. Februar 2018 sowie vom 14. April 2021 bis

30. September 2021 mit Sozialhilfe unterstützt worden seien. Der aktuelle

Saldo der bezogenen Leistungen betrage CHF 50'382.05.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer rügen als erstes

einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot durch die Vorinstanz, was Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletze. Die Beschwerdeführerin hatte

am 13. Oktober 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der

Beschwerdeführer am 13. November 2018 um Verlängerung der Kontrollfrist

seiner Niederlassungsbewilligung ersucht. Die Vorinstanz bringt zwar vor, dass

die Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zu einem massgeblichen Teil

selbst zu verantworten hätten, da sie während des Verfahrens einen Umzug

während acht Monaten nicht gemeldet hätten, die Schulden immer weiter angestiegen

seien, sie von der Sozialhilfe hätten unterstützt werden müssen und der

Beschwerdeführer in sieben Strafverfahren verurteilt und einmal in

Untersuchungshaft genommen worden sei. Auch wenn das Verfahren aufwändig

gewesen sein mag, so ist doch eine Verfahrensdauer von fast vier Jahren

eindeutig zu lange und stellt einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot

dar. Da aber die lange Verfahrensdauer für die Beschwerdeführer keinerlei

Nachteile mit sich gebracht hat, als sie während der gesamten Dauer des

Verfahrens in der Schweiz verbleiben und am Wirtschaftsleben teilnehmen

konnten, muss es bei dieser Feststellung einer Rechtsverzögerung bleiben und

rechtfertigt dies keine Entschädigung.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b i.V.m.

Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in schwerwiegender Weise

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b).

3.2

Als längerfristig gilt eine

Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E.

2.1

S. 147, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.). Von einem schwerwiegenden

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht die Praxis aus, wenn

die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter

verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass

sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu

halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 E. 18, 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Auch das

Bestehen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.

Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung

eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese

muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE

137.

II 297 E. 3.3);

erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer

qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts

2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1 mit

Hinweis). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheit des

pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern

der Schuldner sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den

Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020

vom 11. März 2021 E. 5.2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen

gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht,

Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus

(Urteile 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_81/2018 vom 14. November

2018.

E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder

nicht. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen der Betroffene

zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu würdigen, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der

Betroffene sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 3.3.1

und 3.3.2; 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September

2017.

E. 3.1).

3.3

Im Gegensatz zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erfordert der Widerruf oder die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nicht einen schwerwiegenden Verstoss oder Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern lediglich einen «erheblichen» oder

«wiederholten». Das Bundesgericht führte dazu aus, der Unterschied zwischen

einem schwerwiegenden und einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung könne beim Widerrufsgrund der übermässigen Verschuldung nur im Umfang

der Schulden liegen. Dabei lasse sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die

Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, sondern als schwerwiegende

Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten habe. Bisher entschiedenen Fällen

lasse sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen

öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 344'471.60

(Verlustscheine; Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021), CHF 213'790.48

(Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), CHF 169'995.45

(Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), CHF 188'000.00

(Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF

303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und

CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang

von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen sei (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.3, 2C_93/2018 vom

21.

Januar 2019 E. 3.5). Um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG zu erfüllen, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein

Betrag von CHF 80'000.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom

6.

Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017

vom 7. März 2018 E. 5.2.2).

3.4

Die Aufenthaltsbewilligung kann auch

dann nicht verlängert oder widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (vgl. Art.

62.

Abs. 1 lit. d AIG) oder wenn er oder sie oder eine Person, für die sie oder

er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG).

4.

Der Beschwerdeführer rügt, von

schwerwiegenden Verstössen oder langfristigen Gefängnisstrafen wie dies unter

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gefordert werde, könne keine Rede sein. Er habe durch

sein Handeln keine besonders hochwertigen Rechtsgüter verletzt. Die

Verzeigungen aus den Jahren 2006 bis 2013, welche vorwiegend dem

Übertretungsbereich zugerechnet werden könnten, lägen zeitlich weit zurück und

könnten ihm nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer sei im Strafregister

mit zwei Einträgen verzeichnet, wobei es sich dabei um zwei Übertretungen im

Bagatellbereich handle. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei

nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer infolge der selbständigen

Geschäftstätigkeit und der Liquidierung der [...] Bau GmbH – aufgrund offener

Debitoren und schlechtem Geschäftsgang – in den letzten Jahren Schulden

angehäuft. Von einer Mutwilligkeit könne kaum die Rede sein. Eine selbständige

Erwerbstätigkeit bringe stets ein erhebliches Geschäftsrisiko mit sich. Es

bestünden keine Anhaltspunkte für Gründe wie Spielsucht oder ausschweifender

Lebensstil. Der Beschwerdeführer habe Schulden in der Höhe von CHF 30'399.80

amortisiert. Der Schuldenabbau sei positiv zu würdigen. Infolge der ständigen

Lohnpfändung sei es nicht zu verhindern, dass weitere Betreibungen dazu kommen

könnten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2021 bei der [...] GmbH

als Bauarbeiter und Bauführer im Vollzeitpensum angestellt. Die Abmeldung von

der Sozialhilfe sei am 6. September 2021 erfolgt. Der Sozialhilfebezug

könne den Beschwerdeführern nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Der

Widerrufsgrund der dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG) sei nicht erfüllt.

5.1

Die Schulden des Beschwerdeführers

bestehen vorwiegend aus Steuerschulden und Krankenkassenschulden, aber auch aus

Sozialversicherungsbeiträgen, Arzt- und Spitalrechnungen sowie weiteren

privatrechtlichen Forderungen, die er über die letzten 13 Jahre

grundsätzlich nicht bezahlt hat. Im Jahr 2011 betrug der Schuldenbetrag des

Beschwerdeführers rund CHF 30'000.00 und derjenige der Beschwerdeführerin

CHF 10'000.00. Die Beschwerdeführerin wurde hierfür mit Schreiben vom

12.

September 2011 ermahnt und darauf hingewiesen, dass Sozialhilfebezug,

straffälliges Verhalten und Schuldenwirtschaft dazu führen können, dass die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert wird. Im Jahr 2014

stieg der Schuldenbetrag des Beschwerdeführers auf rund CHF 110'000.00 und

derjenige der Beschwerdeführerin sank auf rund CHF 7'500.00. Aufgrund der

Schulden wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 17. März 2014

die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt. Im Weiteren wurde der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei Straffälligkeit,

Schuldensituation sowie Fürsorgeabhängigkeit um Widerrufsgründe handelt. In der

Widerrufsverfügung vom 10. April 2014 wurden die Schulden im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt und festgestellt, dass es dem

Beschwerdeführer aufgrund der Straffälligkeit und der hohen Schulden, nicht

gelungen sei, sich in der Schweiz zu integrieren. Im Verwaltungsgerichtsurteil

vom 3. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen der Straffälligkeit

verwarnt. Im Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer Schulden in der Gesamthöhe

von CHF 129'430.45 und die Beschwerdeführerin von CHF 14'547.40. Im

Juni 2020 lag beim Beschwerdeführer ein Schuldenbetrag von CHF 154'447.95

und bei der Beschwerdeführerin von CHF 32'784.60 vor. Im Zeitpunkt der

Verfügung der Vorinstanz im August 2021 waren die Schulden des

Beschwerdeführers auf CHF 191'977.80 und diejenigen der Beschwerdeführerin

auf 44'477.34 (Verlustscheine) angestiegen. Gemäss neustem Betreibungsregisterauszug

vom 6. Januar 2023 betragen die Schulden des Beschwerdeführers nun bereits

CHF 227'672.10 und jene der Beschwerdeführerin CHF 53'696.44. Hinzu

kommen Schulden von CHF 127'000.00 (vgl. E. I 19.), die der

Beschwerdeführer über sein Geschäft generiert hat, sowie ein Bezug von rund

CHF 50'000.00 an Sozialhilfegeldern. Mit dieser hohen Verschuldung hat der

Beschwerdeführer klar die Grenze überschritten, nach welcher laut der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer schwerwiegenden Gefährdung auszugehen

ist, sofern die Schulden mutwillig unbezahlt geblieben sind.

5.2

Der Beschwerdeführer lässt zwar

diesbezüglich vorbringen, er habe Schulden in der Höhe von CHF 30'399.80

amortisiert, was positiv zu würdigen sei. Dies trifft zu für die Zeit von 2006

bis 2019. Die Vorinstanz zeigte jedoch zu Recht auf, dass nach der

ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. Februar 2015 der Beschwerdeführerin

nur noch CHF 802.60 getilgt worden sind. Von Schuldenabbau kann somit

nicht die Rede sein. Auch lässt sich die Schuldenanhäufung nicht mit den

Risiken einer selbständigen Erwerbstätigkeit entschuldigen, nachdem der

Beschwerdeführer sein Geschäft mehr schlecht als recht geführt hat, wie die

Verurteilungen wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Vergehen

gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zeigen. Die

hohen Privatschulden können zudem nicht den Geschäftsrisiken zugerechnet

werden. Auch wenn der Beschwerdeführer selber nie direkt wegen der

Schuldenwirtschaft verwarnt worden ist, war ihm doch aufgrund des

Widerrufsverfahrens aus dem Jahr 2014/2015 sowie den Ermahnungen seiner Ehefrau

klar, dass die Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft widerrufen

werden kann. Seine Schulden erhöhten sich dennoch kontinuierlich und massiv

weiter. Bemühungen, um eine Lösung mit den Gläubigern zu finden, sind nicht

bekannt. Eine Rückzahlung von bloss CHF 802.60 über einen Zeitraum von

fast acht Jahren ist klar ungenügend. Auch die Vollzeitanstellung, welche der

Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz angegeben hatte, bewirkte keine

Besserung. Seit der Widerrufsverfügung der Vorinstanz sind die Schulden des

Beschwerdeführers um weitere CHF 35'694.30 und jene der Beschwerdeführerin

um weitere CHF 9'219.10 angestiegen. Die Verschuldung ist damit

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar und damit mutwillig erfolgt,

womit der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.

5.3

Hinzu kommt, dass sich der

Beschwerdeführer seit der Verwarnung im Jahr 2015 auch in Bezug auf

strafrechtliche Verfehlungen nicht wohl verhalten hat und siebenmal im

Strafbefehlsverfahren zu Bussen von mehreren tausend Franken und Geldstrafen

von insgesamt 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Vor der Verwarnung war er gar

einmal zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie zu mehreren Geldstrafen

und Bussen verurteilt worden. Weiter wurde er nun mit Urteil vom 29. Juni

2022.

zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe und 10-jährigen Landesverweisung

verurteilt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann es nicht als

Widerrufsgrund herangezogen werden. Ein Teil der Verurteilungen ist jedoch

nicht angefochten und eine Bestrafung von 140 Tagessätzen und eine Busse von

CHF 200.00 wurden anerkannt. Die erneuten diversen strafrechtlichen

Verfehlungen, die teilweise mit der Schuldenwirtschaft in Zusammenhang stehen,

zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich

an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Seine Delinquenz hat in der Intensität

in letzter Zeit eher zugenommen. Auch dies zeigt auf, dass der Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG klar erfüllt ist.

6.

Die Beschwerdeführerin ist im

Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Der Zweck ihres Aufenthalts in der

Schweiz liegt im Verbleib beim Ehemann. Wird die Niederlassungsbewilligung des

Ehemannes widerrufen, so entfällt auch die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin, welche sich von der Niederlassungsbewilligung ihres

Ehemannes ableitet (vgl. Art. 43 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit.d AIG). Ein

Grund, um ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erteilen, ist nicht

ersichtlich und ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor. Bei

einem Verbleib von ihr ohne ihren Ehemann müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit

damit gerechnet werden, dass sie mit ihren fünf Kindern im Alter von 1 bis 11

Jahren auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Zudem hat auch sie gemäss

Betreibungsregisterauszug bereits beträchtliche Schulden angehäuft, wozu ihr

auch Schulden des Ehemannes zu addieren sind, für welche die Ehegatten

solidarisch haften. Trotz mehrmaliger Ermahnung des MISA sind ihre Schulden

immer weiter angestiegen, womit auch ihr Mutwilligkeit vorzuwerfen ist und der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Ihre wirtschaftliche

Integration in der Schweiz ist klar ungenügend.

7.

Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so

ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführer

aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Es

ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung bzw. an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der anderen

Seite den privaten Interessen an ihrem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).

7.1

Aufgrund der sehr hohen und immer

weiter anwachsenden Verschuldung der Beschwerdeführer, der Unbelehrbarkeit und

der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers besteht ein grosses

öffentliches Interesse an der Wegweisung der Familie aus der Schweiz.

7.2

Dem gegenüber steht das private

Interesse der Familie, in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass

der Beschwerdeführer im relativ jungen Alter von 12 Jahren in die Schweiz

eingereist ist und sich hier bereits über 23 Jahre aufhält. Die

Beschwerdeführerin reiste mit 22 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier

seit 14 Jahren auf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, entspricht die

Integration der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht

annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer. Zwar können sich die Beschwerdeführer

inzwischen beide in der deutschen Sprache verständigen und der Beschwerdeführer

war meist arbeitstätig. Die Beschwerdeführerin vermochte sich jedoch wirtschaftlich

nicht zu integrieren, weshalb ihr auch die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung verweigert worden ist. Sie hat massive Schulden von

über CHF 50'000.00 angehäuft. Sie ist im Kosovo geboren und aufgewachsen

und hat dort nicht nur ihre Jugend, sondern auch die jungen Erwachsenenjahre

verbracht. Sprache und Gepflogenheiten des Kosovo sind ihr damit bestens

bekannt. Auch hatte sie in den letzten Jahren mehrfach aus familiären Gründen

um ein Rückreisevisum ersucht, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie

dort an familiäre Bande wird anknüpfen können. Die Rückkehr in ihre Heimat ist der

Beschwerdeführerin damit nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz ohne Weiteres

zumutbar. Ihrem Ehemann, der bereits im Alter von 12 Jahren in die Schweiz

eingereist ist, wird die Rückkehr in die Heimat bestimmt nicht leicht fallen.

Jedoch ist auch er im Kosovo geboren und hat dort die Primarschule besucht.

Sprache und Gepflogenheiten des Heimatlandes sind auch ihm bekannt. Schwerwiegende

gesundheitliche Probleme macht er keine geltend. In seinem noch jungen Alter

von 36 Jahren wird es ihm zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern möglich

sein, sich zu reintegrieren, auch wenn er sein Beziehungsnetz dort neu wird

aufbauen müssen. Aus der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo lässt sich nicht der

Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer dort zwingend arbeitslos wäre (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2019 vom 11. November 2019 E. 6.2). Bei

der wirtschaftlichen Integration wird ihm die in der Schweiz gesammelte

jahrelange Erfahrung in der Baubranche zugutekommen. Es liegen somit keine

unüberwindbaren Hindernisse vor, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers in

den Kosovo als unzumutbar erscheinen liessen.

7.3

Minderjährige haben grundsätzlich

dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu

folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen

Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des

sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat gegebenenfalls das Land mit

diesem zu verlassen, wenn er in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel (mehr)

verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile des Bundesgerichts 2C_359/2014

vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Mit

der Abmeldung bzw. einer je nach der Bewilligungsart unterschiedlichen Dauer

des Aufenthalts in der Heimat erlöscht die Bewilligung des mit dem sorge- bzw.

betreuungsberechtigten Elternteil ausreisepflichtigen Kindes (Art. 61 Abs. 1

lit. a bzw. Abs. 2 AuG; Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August

2012.

E. 5.4 in fine; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 2C_830/2010 vom 10.

Juni 2011 E. 4). Für schulpflichtige Kinder ist der Umzug in die Heimat

zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem

Betreuungsrecht zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche

Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung durch die Eltern

mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind und deswegen noch als

anpassungsfähig gelten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015 vom

11.

November 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf BGE 122 II 289 E. 3c S. 298;

2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/2012 vom 10. Januar

2013.

E. 4.4.4; 2C_260/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 5D_171/2009 vom 1.

Juni 2010, in BGE 136 III 353 nicht publ. E. 2).

Die fünf gemeinsamen Kinder sind elf,

acht, vier und (die Zwillinge) ein Jahr alt. Die jüngsten drei Kinder sind ohne

Weiteres in einem anpassungsfähigen Alter. Da sie noch kaum eine Beziehung zur

Schweiz aufgebaut haben können und die Eltern ihre Hauptbezugspersonen sind,

ist ihnen die Ausreise zusammen mit diesen problemlos zumutbar. Auch bezüglich

den älteren beiden Kindern ist aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz die

Schule und den Fussballclub besuchen, nicht zu schliessen, dass ihnen eine

Übersiedlung in den Kosovo nicht zumutbar wäre. Es wird nicht bestritten, dass

ihnen die Sprache und Kultur des Heimatlandes durch die Eltern vermittelt

wurden und sie sind sowohl im Herbst 2020 als auch im Sommer 2021 zusammen mit

ihrer Mutter zu Ferienzwecken in den Kosovo gereist. Es darf deshalb davon

ausgegangen werden, dass ihnen die dortigen Verhältnisse bereits bekannt sind

und sie sich dort – eventuell auch über ihr Hobby Fussball – werden integrieren

können. Auch wenn die Ausreise in das Heimatland zweifellos einen

einschneidenden Wechsel mit sich bringen wird, ist sie auch ihnen zumutbar,

zumal auch in ihrem Alter noch die Kernfamilie den primären und prägenden

Bezugspunkt bilden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom

20.

September 2021 E.5.3.1; 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.3; 2C_724/2018

vom 24. Juni 2019 E. 5.3.1).

8.

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt

hat, käme eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG nur dann in Frage, wenn der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht

verhältnismässig wäre, was hier zweifellos nicht der Fall ist. Weder die

Ermahnung im September 2011, die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung

im März 2014, noch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im April 2014,

welcher vom Verwaltungsgericht durch eine Verwarnung ersetzt wurde, vermochten

bei den Beschwerdeführern ein Umdenken zu bewirken. Die Beschwerdeführer haben

seither ihre Schulden mehr als verdoppelt und der Beschwerdeführer hat sich

mehrfach und gar in zunehmendem Masse strafbar gemacht. Die Beschwerdeführer

haben somit ihre letzte Chance, um sich in der Schweiz zu bewähren, klar

vertan.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen

ist, ist den Beschwerdeführern eine neue Frist zu setzen. Sie haben die Schweiz

bis spätestens am 30. April 2023 zu verlassen.

10.1

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

10.2

Die Beschwerdeführer haben die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, was durch das

Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wegen

Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat diese Verfügung

wegen ungenügender Begründung aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist deshalb erneut zu prüfen.

10.2.1

Eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn

der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur

Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11).

10.2.2

Wie die obigen

Erwägungen zeigen, war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Die hohen

und mutwillig angehäuften Schulden von mehreren hunderttausend Franken und die

wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in zunehmendem Masse stellen zweifelsohne

einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar

und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer durch diverse Ermahnungen nicht

beeindrucken liessen, zeigt deutlich, dass diese weder gewillt noch in der Lage

sind, sich zu bessern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb

wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ werden weggewiesen und

haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –

bis am 30. April 2023 zu verlassen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00, je CHF 750.00, unter

solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann