VWBES.2021.367
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
9. Februar 2023Deutsch28 min
(geb. 1987, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. Juni 1999 zusammen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
,
2. B.___,
beide vertreten durch HR & LAW
Consulting Hostettler,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus dem Kosovo stammende A.___
(geb. 1987, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. Juni 1999 zusammen
mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B.___
(geb. 1986, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), ebenfalls aus dem Kosovo
stammend, reiste nach der Heirat am 26. August 2008 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat fünf Kinder, C.___ (geb. 2012) und D.___
(geb. 2014) sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. E.___ (geb. 2019) und
die Zwillinge F.___ und G.___ (geb. 2021) haben bisher keinen Ausländerausweis
erhalten.
2. Gleichzeitig mit der Bewilligung des
Familiennachzugs zugunsten der Ehefrau am 12. August 2008 wurde der
Beschwerdeführer wegen der bis dahin gegen ihn ergangenen Verurteilungen auf
einen möglichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung hingewiesen. Es werde
von ihm erwartet, dass er sich klaglos verhalte.
3. Im Betreibungsregister des
Betreibungsamts Thal-Gäu war die Beschwerdeführerin am 5. September 2011 mit
insgesamt vier offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 4'267.50 und
sieben Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 5'493.85 und der Beschwerdeführer
mit total 20 offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 28'815.05, einer
Betreibung von 1'501.40 und Lohnpfändungen von CHF 14'020.05 verzeichnet.
Mit Schreiben des Amts für öffentliche Sicherheit, Abteilung Migration und
Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt, MISA) vom 12. September 2011
wurde die Beschwerdeführerin wegen der Schulden sowie des fehlenden Nachweises
eines Deutschkurses, welchen sie gemäss Integrationsvereinbarung vom 22. Januar
2009 hätte besuchen müssen, ermahnt. In der Folge besuchte sie einen
Deutschkurs.
4. Im Betreibungsregister des
Betreibungsamts Thal-Gäu war der Beschwerdeführer am 4. April 2014 mit
insgesamt 44 offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 102'524.15 und
einer offenen Betreibung in der Höhe von CHF 9'386.00 verzeichnet. Er wurde in
den Jahren 2006 bis 2013 mehrfach strafrechtlich verurteilt:
· 30 Tage Gefängnis, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen mehrfachen Diebstahls (Strafbefehl
des Bezirksamts Zofingen vom 4. August 2006);
· Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie Busse von
CHF 200.00, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Mitführen eines
Schlagstockes (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 10. April 2007);
· Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF
60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie Busse von
CHF 400.00, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch
Transport von ca. 950 Gramm Haschisch (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts
IV Berner Oberland vom 9. November 2009);
· Busse von CHF 800.00, wegen Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch ungenügend gesicherte Ladung und
Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts (Urteil des Richteramts Thal-Gäu
vom 15. Dezember 2011);
· Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Vollzuges für 19 Monate mit einer Probezeit von 3
Jahren sowie Busse von CHF 200.00, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Urteil des Richteramts Thal-Gäu
vom 2. Mai 2012);
· Busse von CHF 120.00 wegen
missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter am fahrenden Fahrzeug und
Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 30. Juli 2013).
5. Das MISA widerrief am 10. April 2014
namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2015 gut und
hob die Verfügung des MISA auf. Das Verwaltungsgericht verwarnte den
Beschwerdeführer und erklärte ihm, wenn er in absehbarer Zeit erneut in
relevanter Weise straffällig werden sollte, habe er mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.
6. Am 17. März 2014 hatte das MISA
zwischenzeitlich ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wegen ehelicher Schulden abgewiesen.
7. Am 13. Juli 2020 war der
Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts Thal-Gäu mit 82 offenen Verlustscheinen
im Gesamtbetrag von CHF 151'815.80 und 10 Betreibungen (davon 8 mit Pfändung)
von insgesamt CHF 18'795.00 und die Beschwerdeführerin mit 23 offenen
Verlustscheinen im Umfang von CHF 32'784.60 verzeichnet. Gemäss Auskunft der
Sozialregion Thal-Gäu vom 7. Januar 2021 waren die Beschwerdeführer vom
1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 mit CHF 21'216.80 an
Sozialhilfegeldern unterstützt worden. Der Beschwerdeführer wurde seit dem
Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. Februar 2015 wie folgt strafrechtlich verurteilt:
· Busse von CHF 1'700.00, wegen
Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen
Wetten und Ausüben einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. September 2017);
· Busse von CHF 600.00, wegen
Überschreitens des zulässigen Gewichts, Überschreitens der zulässigen
Reifentragkraft und Überschreitens der zulässigen Achslast (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Mai 2019);
· Busse von CHF 400.00, wegen Führens
eines Motorfahrzeugs mit drei mangelhaften Reifen und Verwendens eines Telefons
ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Juni 2019);
· Busse von CHF 150.00, wegen
Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Oktober 2019);
· Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF
1'000.00, wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. April 2020);
· Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF
100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen
Tierquälerei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6. Mai 2020);
· Busse von CHF 500.00, wegen mehrfachen
Ungehorsams dritter Personen im Betreibungsverfahren sowie mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
17. September 2020).
8. Am 17. Juli 2020 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu ihrer Schuldensituation zu äussern.
Dabei teilten sie sinngemäss und im Wesentlichen mit, sie hätten aufgrund ihrer
Selbständigkeit im Baugewerbe in den letzten Jahren Schulden angehäuft. Wegen
Zahlungsausfällen von Kunden seien in den letzten Jahren Debitorenverluste von
CHF 400'000.00 entstanden. Ein aktuelles Bauprojekt befinde sich kurz vor
dem Abschluss, womit sie künftig in der Lage sein würden, die Schulden zu
sanieren.
9. Mit Schreiben des MISA vom 22. Januar
2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dabei führten sie sinngemäss und im
Wesentlichen aus, es sei ihnen gelungen, die Schulden sukzessive um
CHF 30'399.80 abzubauen. Der Beschwerdeführer stehe nun in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis und sie würden die Sanierung der Schulden
umgehend an die Hand nehmen. Der Stellungnahme wurde die Zahlungsliste an das
Betreibungsamt beigelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass die
Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2019 CHF 30'399.80 eingezahlt haben.
Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. Februar 2015 wurden jedoch
lediglich noch CHF 802.60 eingezahlt.
10. Gemäss Auszug aus dem
Handelsregister befindet sich das Unternehmen des Beschwerdeführers seit
30. September 2020 in Liquidation.
11. Das MISA versuchte die vom
Beschwerdeführer angegebenen Arbeitsvermittler und Arbeitgeber zwischen dem 17.
und 19. Mai 2021 mehrfach erfolglos telefonisch zu erreichen. Es konnte
auch kein Unternehmen mit dem Namen des angeblichen Arbeitgebers ausfindig machen.
12. Im Register des Betreibungsamts
Thal-Gäu war der Beschwerdeführer am 6. August 2021 mit 99 Verlustscheinen
im Umfang von CHF 191'977.80 sowie 14 Betreibungen (davon zehn mit
Pfändung) in Höhe von CHF 32'454.95 und die Beschwerdeführerin mit 29
Verlustscheinen im Umfang von CHF 44'477.34 verzeichnet.
13. Am 7. Juli 2021 meldete die
Sozialregion Thal-Gäu, die Beschwerdeführer müssten wieder vollumfänglich mit
Sozialhilfe unterstützt werden und hätten angegeben, momentan keiner
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Monatlich werde ihnen ein Betrag von
CHF 3'968.00 ausbezahlt.
14. Mit Verfügung vom 26. August
2021 widerrief das MISA namens des DdI die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
nicht. Sie wurden per 30. November 2021 aus der Schweiz weggewiesen.
15. Mit Beschwerde vom 9. September 2021
wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellten
folgende Anträge:
1. Die Verfügung vom 26. August 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
die Niederlassungsbewilligung resp. Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
3. Die aufschiebende Wirkung in Bezug auf
die Wegweisung sei i.S.v. § 70 VRPG zu erteilen.
4. Auf die Einforderung eines
Gerichtskostenvorschusses sei im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu
verzichten.
16. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober
2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
17. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne gutgeheissen,
als den Beschwerdeführern bewilligt wurde, den Entscheid in der Schweiz
abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
hingegen abgewiesen. Das Bundesgericht hiess eine gegen die Abweisung der
unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Beschwerde aus formellen Gründen gut und
wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück.
18. Das Verwaltungsgericht setzte den
Beschwerdeführern am 2. Mai 2022 Frist, um allfällige Bemerkungen zur
Vernehmlassung des MISA vom 1. Oktober 2021 und zur unentgeltlichen
Rechtspflege einzureichen. Die Beschwerdeführer liessen sich am 2. Juni
2022 noch einmal vernehmen und hielten an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde
vom 9. September 2021 fest.
19. Mit Verfügung vom 6. Januar
2023 zog das Verwaltungsgericht die Strafakten des Obergerichts bei und stellte
fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom
7. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Busse von
CHF 500.00 und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt worden war; dies
wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft,
Unterlassung der Buchführung, betrügerischem Konkurs- und Pfändungsbetrug,
Urkundenfälschung, Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl,
Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über
Geldspiele, Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Berufung am Obergericht hängig. Die
Verurteilungen wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie
wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 wurden nicht
angefochten und damit anerkannt. Der Anklageschrift vom 27. Oktober 2021
ist bezüglich Misswirtschaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift die
Konkursverschleppung seines Unternehmens bewirkt habe, sodass bei der
Konkurseröffnung offene Betreibungen von CHF 127'000.00 bestanden hätten,
denen keinerlei Aktiven gegenübergestanden seien.
Im Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts Thal-Gäu vom 6. Januar 2023 ist der Beschwerdeführer mit
113 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 227'672.10 sowie einer
Betreibung über CHF 940.85 und die Beschwerdeführerin mit 37 offenen
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 53'696.44 und einer Betreibung
über CHF 81.10 eingetragen. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu teilte
zudem am 10. Januar 2023 mit, dass die Beschwerdeführer vom 1. Mai
2017 bis 28. Februar 2018 sowie vom 14. April 2021 bis
30. September 2021 mit Sozialhilfe unterstützt worden seien. Der aktuelle
Saldo der bezogenen Leistungen betrage CHF 50'382.05.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen als erstes
einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot durch die Vorinstanz, was Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletze. Die Beschwerdeführerin hatte
am 13. Oktober 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der
Beschwerdeführer am 13. November 2018 um Verlängerung der Kontrollfrist
seiner Niederlassungsbewilligung ersucht. Die Vorinstanz bringt zwar vor, dass
die Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zu einem massgeblichen Teil
selbst zu verantworten hätten, da sie während des Verfahrens einen Umzug
während acht Monaten nicht gemeldet hätten, die Schulden immer weiter angestiegen
seien, sie von der Sozialhilfe hätten unterstützt werden müssen und der
Beschwerdeführer in sieben Strafverfahren verurteilt und einmal in
Untersuchungshaft genommen worden sei. Auch wenn das Verfahren aufwändig
gewesen sein mag, so ist doch eine Verfahrensdauer von fast vier Jahren
eindeutig zu lange und stellt einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot
dar. Da aber die lange Verfahrensdauer für die Beschwerdeführer keinerlei
Nachteile mit sich gebracht hat, als sie während der gesamten Dauer des
Verfahrens in der Schweiz verbleiben und am Wirtschaftsleben teilnehmen
konnten, muss es bei dieser Feststellung einer Rechtsverzögerung bleiben und
rechtfertigt dies keine Entschädigung.
3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b).
3.2
Als längerfristig gilt eine
Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E.
2.1
S. 147, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.). Von einem schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht die Praxis aus, wenn
die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass
sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu
halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 E. 18, 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Auch das
Bestehen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.
Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung
eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese
muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE
137.
II 297 E. 3.3);
erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer
qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts
2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1 mit
Hinweis). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheit des
pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern
der Schuldner sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den
Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020
vom 11. März 2021 E. 5.2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht,
Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus
(Urteile 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_81/2018 vom 14. November
2018.
E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder
nicht. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen der Betroffene
zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der
Betroffene sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 3.3.1
und 3.3.2; 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September
2017.
E. 3.1).
3.3
Im Gegensatz zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erfordert der Widerruf oder die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht einen schwerwiegenden Verstoss oder Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern lediglich einen «erheblichen» oder
«wiederholten». Das Bundesgericht führte dazu aus, der Unterschied zwischen
einem schwerwiegenden und einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung könne beim Widerrufsgrund der übermässigen Verschuldung nur im Umfang
der Schulden liegen. Dabei lasse sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die
Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, sondern als schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten habe. Bisher entschiedenen Fällen
lasse sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen
öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 344'471.60
(Verlustscheine; Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021), CHF 213'790.48
(Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), CHF 169'995.45
(Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), CHF 188'000.00
(Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF
303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und
CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang
von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen sei (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.3, 2C_93/2018 vom
21.
Januar 2019 E. 3.5). Um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG zu erfüllen, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein
Betrag von CHF 80'000.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom
6.
Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017
vom 7. März 2018 E. 5.2.2).
3.4
Die Aufenthaltsbewilligung kann auch
dann nicht verlängert oder widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (vgl. Art.
62.
Abs. 1 lit. d AIG) oder wenn er oder sie oder eine Person, für die sie oder
er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, von
schwerwiegenden Verstössen oder langfristigen Gefängnisstrafen wie dies unter
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gefordert werde, könne keine Rede sein. Er habe durch
sein Handeln keine besonders hochwertigen Rechtsgüter verletzt. Die
Verzeigungen aus den Jahren 2006 bis 2013, welche vorwiegend dem
Übertretungsbereich zugerechnet werden könnten, lägen zeitlich weit zurück und
könnten ihm nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer sei im Strafregister
mit zwei Einträgen verzeichnet, wobei es sich dabei um zwei Übertretungen im
Bagatellbereich handle. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei
nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer infolge der selbständigen
Geschäftstätigkeit und der Liquidierung der [...] Bau GmbH – aufgrund offener
Debitoren und schlechtem Geschäftsgang – in den letzten Jahren Schulden
angehäuft. Von einer Mutwilligkeit könne kaum die Rede sein. Eine selbständige
Erwerbstätigkeit bringe stets ein erhebliches Geschäftsrisiko mit sich. Es
bestünden keine Anhaltspunkte für Gründe wie Spielsucht oder ausschweifender
Lebensstil. Der Beschwerdeführer habe Schulden in der Höhe von CHF 30'399.80
amortisiert. Der Schuldenabbau sei positiv zu würdigen. Infolge der ständigen
Lohnpfändung sei es nicht zu verhindern, dass weitere Betreibungen dazu kommen
könnten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2021 bei der [...] GmbH
als Bauarbeiter und Bauführer im Vollzeitpensum angestellt. Die Abmeldung von
der Sozialhilfe sei am 6. September 2021 erfolgt. Der Sozialhilfebezug
könne den Beschwerdeführern nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Der
Widerrufsgrund der dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG) sei nicht erfüllt.
5.1
Die Schulden des Beschwerdeführers
bestehen vorwiegend aus Steuerschulden und Krankenkassenschulden, aber auch aus
Sozialversicherungsbeiträgen, Arzt- und Spitalrechnungen sowie weiteren
privatrechtlichen Forderungen, die er über die letzten 13 Jahre
grundsätzlich nicht bezahlt hat. Im Jahr 2011 betrug der Schuldenbetrag des
Beschwerdeführers rund CHF 30'000.00 und derjenige der Beschwerdeführerin
CHF 10'000.00. Die Beschwerdeführerin wurde hierfür mit Schreiben vom
12.
September 2011 ermahnt und darauf hingewiesen, dass Sozialhilfebezug,
straffälliges Verhalten und Schuldenwirtschaft dazu führen können, dass die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert wird. Im Jahr 2014
stieg der Schuldenbetrag des Beschwerdeführers auf rund CHF 110'000.00 und
derjenige der Beschwerdeführerin sank auf rund CHF 7'500.00. Aufgrund der
Schulden wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 17. März 2014
die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt. Im Weiteren wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei Straffälligkeit,
Schuldensituation sowie Fürsorgeabhängigkeit um Widerrufsgründe handelt. In der
Widerrufsverfügung vom 10. April 2014 wurden die Schulden im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt und festgestellt, dass es dem
Beschwerdeführer aufgrund der Straffälligkeit und der hohen Schulden, nicht
gelungen sei, sich in der Schweiz zu integrieren. Im Verwaltungsgerichtsurteil
vom 3. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen der Straffälligkeit
verwarnt. Im Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer Schulden in der Gesamthöhe
von CHF 129'430.45 und die Beschwerdeführerin von CHF 14'547.40. Im
Juni 2020 lag beim Beschwerdeführer ein Schuldenbetrag von CHF 154'447.95
und bei der Beschwerdeführerin von CHF 32'784.60 vor. Im Zeitpunkt der
Verfügung der Vorinstanz im August 2021 waren die Schulden des
Beschwerdeführers auf CHF 191'977.80 und diejenigen der Beschwerdeführerin
auf 44'477.34 (Verlustscheine) angestiegen. Gemäss neustem Betreibungsregisterauszug
vom 6. Januar 2023 betragen die Schulden des Beschwerdeführers nun bereits
CHF 227'672.10 und jene der Beschwerdeführerin CHF 53'696.44. Hinzu
kommen Schulden von CHF 127'000.00 (vgl. E. I 19.), die der
Beschwerdeführer über sein Geschäft generiert hat, sowie ein Bezug von rund
CHF 50'000.00 an Sozialhilfegeldern. Mit dieser hohen Verschuldung hat der
Beschwerdeführer klar die Grenze überschritten, nach welcher laut der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer schwerwiegenden Gefährdung auszugehen
ist, sofern die Schulden mutwillig unbezahlt geblieben sind.
5.2
Der Beschwerdeführer lässt zwar
diesbezüglich vorbringen, er habe Schulden in der Höhe von CHF 30'399.80
amortisiert, was positiv zu würdigen sei. Dies trifft zu für die Zeit von 2006
bis 2019. Die Vorinstanz zeigte jedoch zu Recht auf, dass nach der
ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. Februar 2015 der Beschwerdeführerin
nur noch CHF 802.60 getilgt worden sind. Von Schuldenabbau kann somit
nicht die Rede sein. Auch lässt sich die Schuldenanhäufung nicht mit den
Risiken einer selbständigen Erwerbstätigkeit entschuldigen, nachdem der
Beschwerdeführer sein Geschäft mehr schlecht als recht geführt hat, wie die
Verurteilungen wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zeigen. Die
hohen Privatschulden können zudem nicht den Geschäftsrisiken zugerechnet
werden. Auch wenn der Beschwerdeführer selber nie direkt wegen der
Schuldenwirtschaft verwarnt worden ist, war ihm doch aufgrund des
Widerrufsverfahrens aus dem Jahr 2014/2015 sowie den Ermahnungen seiner Ehefrau
klar, dass die Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft widerrufen
werden kann. Seine Schulden erhöhten sich dennoch kontinuierlich und massiv
weiter. Bemühungen, um eine Lösung mit den Gläubigern zu finden, sind nicht
bekannt. Eine Rückzahlung von bloss CHF 802.60 über einen Zeitraum von
fast acht Jahren ist klar ungenügend. Auch die Vollzeitanstellung, welche der
Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz angegeben hatte, bewirkte keine
Besserung. Seit der Widerrufsverfügung der Vorinstanz sind die Schulden des
Beschwerdeführers um weitere CHF 35'694.30 und jene der Beschwerdeführerin
um weitere CHF 9'219.10 angestiegen. Die Verschuldung ist damit
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar und damit mutwillig erfolgt,
womit der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.
5.3
Hinzu kommt, dass sich der
Beschwerdeführer seit der Verwarnung im Jahr 2015 auch in Bezug auf
strafrechtliche Verfehlungen nicht wohl verhalten hat und siebenmal im
Strafbefehlsverfahren zu Bussen von mehreren tausend Franken und Geldstrafen
von insgesamt 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Vor der Verwarnung war er gar
einmal zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie zu mehreren Geldstrafen
und Bussen verurteilt worden. Weiter wurde er nun mit Urteil vom 29. Juni
2022.
zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe und 10-jährigen Landesverweisung
verurteilt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann es nicht als
Widerrufsgrund herangezogen werden. Ein Teil der Verurteilungen ist jedoch
nicht angefochten und eine Bestrafung von 140 Tagessätzen und eine Busse von
CHF 200.00 wurden anerkannt. Die erneuten diversen strafrechtlichen
Verfehlungen, die teilweise mit der Schuldenwirtschaft in Zusammenhang stehen,
zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich
an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Seine Delinquenz hat in der Intensität
in letzter Zeit eher zugenommen. Auch dies zeigt auf, dass der Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG klar erfüllt ist.
6.
Die Beschwerdeführerin ist im
Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Der Zweck ihres Aufenthalts in der
Schweiz liegt im Verbleib beim Ehemann. Wird die Niederlassungsbewilligung des
Ehemannes widerrufen, so entfällt auch die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin, welche sich von der Niederlassungsbewilligung ihres
Ehemannes ableitet (vgl. Art. 43 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit.d AIG). Ein
Grund, um ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erteilen, ist nicht
ersichtlich und ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor. Bei
einem Verbleib von ihr ohne ihren Ehemann müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit
damit gerechnet werden, dass sie mit ihren fünf Kindern im Alter von 1 bis 11
Jahren auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Zudem hat auch sie gemäss
Betreibungsregisterauszug bereits beträchtliche Schulden angehäuft, wozu ihr
auch Schulden des Ehemannes zu addieren sind, für welche die Ehegatten
solidarisch haften. Trotz mehrmaliger Ermahnung des MISA sind ihre Schulden
immer weiter angestiegen, womit auch ihr Mutwilligkeit vorzuwerfen ist und der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Ihre wirtschaftliche
Integration in der Schweiz ist klar ungenügend.
7.
Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so
ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführer
aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Es
ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bzw. an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der anderen
Seite den privaten Interessen an ihrem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).
7.1
Aufgrund der sehr hohen und immer
weiter anwachsenden Verschuldung der Beschwerdeführer, der Unbelehrbarkeit und
der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers besteht ein grosses
öffentliches Interesse an der Wegweisung der Familie aus der Schweiz.
7.2
Dem gegenüber steht das private
Interesse der Familie, in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass
der Beschwerdeführer im relativ jungen Alter von 12 Jahren in die Schweiz
eingereist ist und sich hier bereits über 23 Jahre aufhält. Die
Beschwerdeführerin reiste mit 22 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier
seit 14 Jahren auf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, entspricht die
Integration der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht
annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer. Zwar können sich die Beschwerdeführer
inzwischen beide in der deutschen Sprache verständigen und der Beschwerdeführer
war meist arbeitstätig. Die Beschwerdeführerin vermochte sich jedoch wirtschaftlich
nicht zu integrieren, weshalb ihr auch die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verweigert worden ist. Sie hat massive Schulden von
über CHF 50'000.00 angehäuft. Sie ist im Kosovo geboren und aufgewachsen
und hat dort nicht nur ihre Jugend, sondern auch die jungen Erwachsenenjahre
verbracht. Sprache und Gepflogenheiten des Kosovo sind ihr damit bestens
bekannt. Auch hatte sie in den letzten Jahren mehrfach aus familiären Gründen
um ein Rückreisevisum ersucht, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie
dort an familiäre Bande wird anknüpfen können. Die Rückkehr in ihre Heimat ist der
Beschwerdeführerin damit nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz ohne Weiteres
zumutbar. Ihrem Ehemann, der bereits im Alter von 12 Jahren in die Schweiz
eingereist ist, wird die Rückkehr in die Heimat bestimmt nicht leicht fallen.
Jedoch ist auch er im Kosovo geboren und hat dort die Primarschule besucht.
Sprache und Gepflogenheiten des Heimatlandes sind auch ihm bekannt. Schwerwiegende
gesundheitliche Probleme macht er keine geltend. In seinem noch jungen Alter
von 36 Jahren wird es ihm zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern möglich
sein, sich zu reintegrieren, auch wenn er sein Beziehungsnetz dort neu wird
aufbauen müssen. Aus der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo lässt sich nicht der
Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer dort zwingend arbeitslos wäre (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2019 vom 11. November 2019 E. 6.2). Bei
der wirtschaftlichen Integration wird ihm die in der Schweiz gesammelte
jahrelange Erfahrung in der Baubranche zugutekommen. Es liegen somit keine
unüberwindbaren Hindernisse vor, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Kosovo als unzumutbar erscheinen liessen.
7.3
Minderjährige haben grundsätzlich
dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu
folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen
Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des
sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat gegebenenfalls das Land mit
diesem zu verlassen, wenn er in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel (mehr)
verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile des Bundesgerichts 2C_359/2014
vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Mit
der Abmeldung bzw. einer je nach der Bewilligungsart unterschiedlichen Dauer
des Aufenthalts in der Heimat erlöscht die Bewilligung des mit dem sorge- bzw.
betreuungsberechtigten Elternteil ausreisepflichtigen Kindes (Art. 61 Abs. 1
lit. a bzw. Abs. 2 AuG; Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August
2012.
E. 5.4 in fine; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 2C_830/2010 vom 10.
Juni 2011 E. 4). Für schulpflichtige Kinder ist der Umzug in die Heimat
zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem
Betreuungsrecht zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche
Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung durch die Eltern
mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind und deswegen noch als
anpassungsfähig gelten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015 vom
11.
November 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf BGE 122 II 289 E. 3c S. 298;
2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/2012 vom 10. Januar
2013.
E. 4.4.4; 2C_260/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 5D_171/2009 vom 1.
Juni 2010, in BGE 136 III 353 nicht publ. E. 2).
Die fünf gemeinsamen Kinder sind elf,
acht, vier und (die Zwillinge) ein Jahr alt. Die jüngsten drei Kinder sind ohne
Weiteres in einem anpassungsfähigen Alter. Da sie noch kaum eine Beziehung zur
Schweiz aufgebaut haben können und die Eltern ihre Hauptbezugspersonen sind,
ist ihnen die Ausreise zusammen mit diesen problemlos zumutbar. Auch bezüglich
den älteren beiden Kindern ist aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz die
Schule und den Fussballclub besuchen, nicht zu schliessen, dass ihnen eine
Übersiedlung in den Kosovo nicht zumutbar wäre. Es wird nicht bestritten, dass
ihnen die Sprache und Kultur des Heimatlandes durch die Eltern vermittelt
wurden und sie sind sowohl im Herbst 2020 als auch im Sommer 2021 zusammen mit
ihrer Mutter zu Ferienzwecken in den Kosovo gereist. Es darf deshalb davon
ausgegangen werden, dass ihnen die dortigen Verhältnisse bereits bekannt sind
und sie sich dort – eventuell auch über ihr Hobby Fussball – werden integrieren
können. Auch wenn die Ausreise in das Heimatland zweifellos einen
einschneidenden Wechsel mit sich bringen wird, ist sie auch ihnen zumutbar,
zumal auch in ihrem Alter noch die Kernfamilie den primären und prägenden
Bezugspunkt bilden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom
20.
September 2021 E.5.3.1; 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.3; 2C_724/2018
vom 24. Juni 2019 E. 5.3.1).
8.
Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, käme eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG nur dann in Frage, wenn der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht
verhältnismässig wäre, was hier zweifellos nicht der Fall ist. Weder die
Ermahnung im September 2011, die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung
im März 2014, noch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im April 2014,
welcher vom Verwaltungsgericht durch eine Verwarnung ersetzt wurde, vermochten
bei den Beschwerdeführern ein Umdenken zu bewirken. Die Beschwerdeführer haben
seither ihre Schulden mehr als verdoppelt und der Beschwerdeführer hat sich
mehrfach und gar in zunehmendem Masse strafbar gemacht. Die Beschwerdeführer
haben somit ihre letzte Chance, um sich in der Schweiz zu bewähren, klar
vertan.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen
ist, ist den Beschwerdeführern eine neue Frist zu setzen. Sie haben die Schweiz
bis spätestens am 30. April 2023 zu verlassen.
10.1
Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
10.2
Die Beschwerdeführer haben die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, was durch das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat diese Verfügung
wegen ungenügender Begründung aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb erneut zu prüfen.
10.2.1
Eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn
der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur
Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11).
10.2.2
Wie die obigen
Erwägungen zeigen, war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Die hohen
und mutwillig angehäuften Schulden von mehreren hunderttausend Franken und die
wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in zunehmendem Masse stellen zweifelsohne
einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar
und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer durch diverse Ermahnungen nicht
beeindrucken liessen, zeigt deutlich, dass diese weder gewillt noch in der Lage
sind, sich zu bessern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ werden weggewiesen und
haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –
bis am 30. April 2023 zu verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00, je CHF 750.00, unter
solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
4. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann