VWBES.2021.368
Kantonswechsel
4. August 2022Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Gerber,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1974, Staatsangehörige
der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 30. Juli 1982 in
die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
2. Die Beschwerdeführerin meldete sich
per 1. Mai 2019 in Breitenbach an und ersuchte beim Migrationsamt des Kantons
Solothurn (MISA) um Bewilligung des Kantonswechsels.
3. Zusammenfassend lässt sich den Akten
der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin
wurde in der Schweiz nie strafrechtlich verurteilt. Gemäss Registerauszug des
Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 25. Juli 2019 und des Betreibungsamts
Thierstein vom 1. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin Schulden in der
Gesamthöhe von CHF 119'629.00. Ausserdem wurde sie im Kanton Basel-Stadt
von Juni 2006 bis November 2007, von September 2008 bis August 2012 sowie von
März 2018 bis am 31. Mai 2019 mit Sozialhilfeleistungen von insgesamt
CHF 201'197.24 unterstützt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton
Solothurn während zwei Jahren, vom 1. Juni 2019 bis am 31. Mai 2021,
im Gesamtumfang von CHF 49'723.75 sozialhilferechtlich unterstützt wurde, geht
sie seit dem 1. Juni 2021 einer Erwerbstätigkeit nach und finanziert ihren
Lebensunterhalt selbständig. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt schrieb
die Beschwerdeführerin wegen ihrer finanziellen Situation zwei Mal an. Im Jahre
2013 wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre Schuldensituation zum Widerruf
ihrer Bewilligung führen könne. Es wurde ihr dringend empfohlen, neue Schulden
zu verhindern und mit der Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Am
14. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert, neue
Schulden zu verhindern und sich umgehend eine Arbeitsstelle zu suchen, um sich
zumindest teilweise von der Sozialhilfe abzulösen.
4. Mit Schreiben des MISA vom 1. Juni
2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des
Kantonswechsels gewährt, woraufhin die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Stellung nahm und dem MISA mit Schreiben vom 26.
Juli 2021 die noch angeforderten Unterlagen nachreichte.
5. Das MISA erliess am 26. August 2021
namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende
Verfügung:
1. Das Gesuch um Kantonswechsel von A.___
wird abgewiesen.
2. A.___ hat sich - unter Strafandrohung im Unterlassungsfall - bis
am 31. Oktober 2021 bei der Einwohnergemeinde Breitenbach
abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen. (…)
6. Am 9. September 2021 wandte sich die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Gerber, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Ziffern 1 und 2 des Entscheids des
Migrationsamtes vom 26. August 2021 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines
amtlichen Anwaltes zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Verfügung vom 10. September 2021
wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
8. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober
2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 25. Oktober
2021 noch einmal vernehmen und die Vertreterin reichte ihre Kostennote ein.
9. Auf Anfrage teilte das Betreibungsamt
Thierstein dem Verwaltungsgericht am 28. Juni 2022 mit, dass seit dem
Betreibungsregisterauszug vom 1. Juni 2021 keine neuen Betreibungen dazu
gekommen seien. Die beiden Steuerforderungen datierten von Januar 2019.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts
2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).
3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.
Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert
werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben
könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus
der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein
Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig
wäre. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage (Urteile des
Bundesgericht 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2, 2D_16/2015 vom 25.
Oktober 2015 E. 3.2).
3.2 Beim Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) geht es in
erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit
Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der
finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der
Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe
genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018
vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt
wird aufkommen können (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts
2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3).
3.3 Die Niederlassungsbewilligung kann
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine mutwillige Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen,
dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur einen
einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen
schwerwiegenden voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3;
Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017
vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen
(vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1
mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde
(vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
4.1 Das MISA begründete den
angefochtenen Entscheid mit dem erheblichen und dauerhaften Bezug von
Sozialhilfeleistungen und der mutwilligen Anhäufung von Schulden. Zwar habe
sich die Beschwerdeführerin per Ende Juni 2021 unter Druck des
ausländerrechtlichen Verfahrens von der Sozialhilfe ablösen können, sei aber
während Jahren im Vorkanton sozialhilferechtlich unterstützt worden und habe
ihren Lebensunterhalt grösstenteils nicht eigenständig bestreiten können. Sie
sei während 14,5 Jahren mit Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt
worden. Aufgrund der jahrelangen und wiederkehrenden Stellenlosigkeit sowie der
Anstellung im Stundenlohn und dem damit einhergehenden schwankenden
Erwerbseinkommen, bestehe auch in prospektiver Hinsicht die konkrete Gefahr
einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin habe zudem
Mühe, vor allem ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es
lägen keine Nachweise vor, die belegen würden, dass die Gesuchstellerin bemüht sei,
ihre Schuldenlast abzutragen. Weder ein Plan zur Schuldensanierung noch
entsprechende Abzahlungsvereinbarungen seien nachgewiesen worden. Die
Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, eine höhere Verschuldung mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern bzw. die bestehenden Schulden
kontinuierlich abzubauen. Weiter kommt das MISA zum Schluss, dass die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verhältnismässig wäre.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht
zusammenfassend geltend, das MISA habe den Sachverhalt in verschiedener
Hinsicht falsch oder unvollständig festgestellt. Gestützt darauf sei das Recht
falsch angewendet und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden.
Weder der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG noch derjenige von Art.
63 Abs. 1 lit. b AIG seien gegeben. Selbst wenn ein Widerrufsgrund vorläge,
wäre die Verweigerung des Kantonswechsels unverhältnismässig. Das MISA gehe
nicht darauf ein, dass die Verlustscheine alle mindestens drei Jahre alt seien
und die laufenden Betreibungen mehr als zwei Jahre zurücklägen. Es habe sich
nicht mit den Gründen befasst, die zu den Schulden geführt hätten. Die
Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres geringen Einkommens die Steuern
teilweise nicht mehr bezahlen können. Personen, die Sozialhilfeleistungen
bezögen, könnten Steuerrechnungen, welche frühere Steuerschulden beträfen,
nicht bezahlen, da die Sozialhilfegelder dafür nicht ausreichten und nicht
gedacht seien. Auch ein Abbau der Schulden sei infolgedessen nicht möglich
gewesen. Schuldenberatungsstellen könnten erst ein Budget erstellen, wenn ein
das Existenzminimum übersteigendes Einkommen vorliege. Auch
Abzahlungsvereinbarungen wären erst bei Vorliegen eines Einkommensüberschusses
möglich. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht mutwillig Schulden angehäuft.
Die Tatsache, dass seit mehr als zwei Jahren keine neuen Schulden dazu gekommen
seien, zeige deutlich, dass sie sehr wohl in der Lage sei, ihren finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin werde nicht
sozialhilferechtlich unterstützt. Es werde dies auch in absehbarer Zeit nicht
der Fall sein. In der Gastronomie seien Anstellungen im Stundenlohn üblich und
könnten ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Anstellung sei unbefristet
und es sei kein Grund ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin diese nicht
längerfristig behalten sollte.
5.1 Die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin, welche sich von Juni 2006 bis August 2012 (mit einem
Unterbruch von 9 Monaten) auf CHF 157'714.80 belief und von März 2018 bis Ende
Juni 2021 auf CHF 93'206.19, ist in ihrem Gesamtbetrag erheblich (vgl. hierzu
Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1, 2C_1018/2016
vom 22. Mai 2017 E. 5, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2). Die
Beschwerdeführerin kam nach Abschluss der Ausbildung als Pharma-Assistentin im
Jahre 1994 während ca. 12 Jahren selber für ihren Lebensunterhalt auf, bevor
sie sich im Juni 2006 erstmals bei der Sozialhilfe anmeldete. Ab September 2012
musste sie während 5.5 Jahren nicht mehr sozialhilferechtlich unterstützt
werden, bis sie sich im März 2018 erneut bei der Sozialhilfe anmeldete.
Angesichts dieser Ausgangslage ist es daher fraglich, ob die Vorinstanz davon
ausgehen durfte, die Sozialhilfeabhängigkeit werde auch in Zukunft andauern, nachdem
die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, ihr im Juni 2021
keine Sozialhilfeleistungen mehr ausbezahlt worden waren und die Ablösung von
der Sozialhilfe per Ende Juni 2021 erfolgt war. Die Frage, ob der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. August
2021 als fortgesetzt gelten konnte, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Da die
Beschwerdeführerin seit nunmehr über einem Jahr eigenständig für ihren
Lebensunterhalt aufkommt, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einem
fortgesetzten Sozialhilfebezug in Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor)
gesprochen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
ist damit nicht erfüllt.
5.2 Die Schulden der Beschwerdeführerin
bezifferten sich im Mai 2013 auf CHF 98'436.05, fünf Jahre später im Juni
2018 auf CHF 110'123.85. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte sie
Schulden in der Gesamthöhe von CHF 119'629.00. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen
um eine sehr hohe Verschuldung. Die Schuldenhöhe reicht jedoch nicht aus, um
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem erheblichen Ordnungsverstoss
durch Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen auszugehen (vgl. hierzu
Urteile des Bundesgericht 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1; 2C_134/2021
vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1). Aber selbst wenn die Höhe der Schulden in
rein quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllen würde, fehlt es an der Mutwilligkeit der Verschuldung. Im Zeitpunkt
der Abweisung des Kantonswechselgesuchs war es der Beschwerdeführerin bereits
während über zwei Jahren gelungen, ihren finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen und sich nicht weiter zu verschulden, so wie es das Migrationsamt
des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. September 2018 von ihr
verlangt hatte. Die Vorinstanz liess diesen Umstand – wie von der
Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht – unberücksichtigt. Den Ausführungen
der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht ernsthaft gewillt, eine höhere
Verschuldung mit allen zur Verfügung stehenden Mittel zu verhindern, kann damit
nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin
auch mangels mutwilliger Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen kein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden kann. Auch der Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist damit nicht erfüllt. Damit kann
offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf der Niederlassungsbewilligung überhaupt
verhältnismässig wäre.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem
Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu zahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'367.80 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und
die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Departements des Innern vom 26. August
2021 werden aufgehoben.
2. Das Departement des Innern wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu bewilligen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'367.80 (inkl. MWST und Auslagen) zu
entrichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad