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Entscheid

VWBES.2021.368

Kantonswechsel

4. August 2022Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Gerber,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1974, Staatsangehörige

der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 30. Juli 1982 in

die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

2. Die Beschwerdeführerin meldete sich

per 1. Mai 2019 in Breitenbach an und ersuchte beim Migrationsamt des Kantons

Solothurn (MISA) um Bewilligung des Kantonswechsels.

3. Zusammenfassend lässt sich den Akten

der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin

wurde in der Schweiz nie strafrechtlich verurteilt. Gemäss Registerauszug des

Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 25. Juli 2019 und des Betreibungsamts

Thierstein vom 1. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin Schulden in der

Gesamthöhe von CHF 119'629.00. Ausserdem wurde sie im Kanton Basel-Stadt

von Juni 2006 bis November 2007, von September 2008 bis August 2012 sowie von

März 2018 bis am 31. Mai 2019 mit Sozialhilfeleistungen von insgesamt

CHF 201'197.24 unterstützt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton

Solothurn während zwei Jahren, vom 1. Juni 2019 bis am 31. Mai 2021,

im Gesamtumfang von CHF 49'723.75 sozialhilferechtlich unterstützt wurde, geht

sie seit dem 1. Juni 2021 einer Erwerbstätigkeit nach und finanziert ihren

Lebensunterhalt selbständig. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt schrieb

die Beschwerdeführerin wegen ihrer finanziellen Situation zwei Mal an. Im Jahre

2013 wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre Schuldensituation zum Widerruf

ihrer Bewilligung führen könne. Es wurde ihr dringend empfohlen, neue Schulden

zu verhindern und mit der Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Am

14. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert, neue

Schulden zu verhindern und sich umgehend eine Arbeitsstelle zu suchen, um sich

zumindest teilweise von der Sozialhilfe abzulösen.

4. Mit Schreiben des MISA vom 1. Juni

2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des

Kantonswechsels gewährt, woraufhin die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Stellung nahm und dem MISA mit Schreiben vom 26.

Juli 2021 die noch angeforderten Unterlagen nachreichte.

5. Das MISA erliess am 26. August 2021

namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende

Verfügung:

1. Das Gesuch um Kantonswechsel von A.___

wird abgewiesen.

2. A.___ hat sich - unter Strafandrohung im Unterlassungsfall - bis

am 31. Oktober 2021 bei der Einwohnergemeinde Breitenbach

abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen. (…)

6. Am 9. September 2021 wandte sich die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Gerber, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Ziffern 1 und 2 des Entscheids des

Migrationsamtes vom 26. August 2021 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines

amtlichen Anwaltes zu bewilligen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Verfügung vom 10. September 2021

wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

8. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober

2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 25. Oktober

2021 noch einmal vernehmen und die Vertreterin reichte ihre Kostennote ein.

9. Auf Anfrage teilte das Betreibungsamt

Thierstein dem Verwaltungsgericht am 28. Juni 2022 mit, dass seit dem

Betreibungsregisterauszug vom 1. Juni 2021 keine neuen Betreibungen dazu

gekommen seien. Die beiden Steuerforderungen datierten von Januar 2019.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts

2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).

3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.

Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert

werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben

könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus

der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein

Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig

wäre. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage (Urteile des

Bundesgericht 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2, 2D_16/2015 vom 25.

Oktober 2015 E. 3.2).

3.2 Beim Widerruf der

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und

erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) geht es in

erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit

Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der

finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der

Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe

genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018

vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt

wird aufkommen können (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts

2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3).

3.3 Die Niederlassungsbewilligung kann

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine mutwillige Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen,

dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur einen

einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen

schwerwiegenden voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6.

Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3;

Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017

vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen

(vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1

mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde

(vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

4.1 Das MISA begründete den

angefochtenen Entscheid mit dem erheblichen und dauerhaften Bezug von

Sozialhilfeleistungen und der mutwilligen Anhäufung von Schulden. Zwar habe

sich die Beschwerdeführerin per Ende Juni 2021 unter Druck des

ausländerrechtlichen Verfahrens von der Sozialhilfe ablösen können, sei aber

während Jahren im Vorkanton sozialhilferechtlich unterstützt worden und habe

ihren Lebensunterhalt grösstenteils nicht eigenständig bestreiten können. Sie

sei während 14,5 Jahren mit Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt

worden. Aufgrund der jahrelangen und wiederkehrenden Stellenlosigkeit sowie der

Anstellung im Stundenlohn und dem damit einhergehenden schwankenden

Erwerbseinkommen, bestehe auch in prospektiver Hinsicht die konkrete Gefahr

einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin habe zudem

Mühe, vor allem ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es

lägen keine Nachweise vor, die belegen würden, dass die Gesuchstellerin bemüht sei,

ihre Schuldenlast abzutragen. Weder ein Plan zur Schuldensanierung noch

entsprechende Abzahlungsvereinbarungen seien nachgewiesen worden. Die

Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, eine höhere Verschuldung mit allen zur

Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern bzw. die bestehenden Schulden

kontinuierlich abzubauen. Weiter kommt das MISA zum Schluss, dass die

Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verhältnismässig wäre.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht

zusammenfassend geltend, das MISA habe den Sachverhalt in verschiedener

Hinsicht falsch oder unvollständig festgestellt. Gestützt darauf sei das Recht

falsch angewendet und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden.

Weder der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG noch derjenige von Art.

63 Abs. 1 lit. b AIG seien gegeben. Selbst wenn ein Widerrufsgrund vorläge,

wäre die Verweigerung des Kantonswechsels unverhältnismässig. Das MISA gehe

nicht darauf ein, dass die Verlustscheine alle mindestens drei Jahre alt seien

und die laufenden Betreibungen mehr als zwei Jahre zurücklägen. Es habe sich

nicht mit den Gründen befasst, die zu den Schulden geführt hätten. Die

Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres geringen Einkommens die Steuern

teilweise nicht mehr bezahlen können. Personen, die Sozialhilfeleistungen

bezögen, könnten Steuerrechnungen, welche frühere Steuerschulden beträfen,

nicht bezahlen, da die Sozialhilfegelder dafür nicht ausreichten und nicht

gedacht seien. Auch ein Abbau der Schulden sei infolgedessen nicht möglich

gewesen. Schuldenberatungsstellen könnten erst ein Budget erstellen, wenn ein

das Existenzminimum übersteigendes Einkommen vorliege. Auch

Abzahlungsvereinbarungen wären erst bei Vorliegen eines Einkommensüberschusses

möglich. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht mutwillig Schulden angehäuft.

Die Tatsache, dass seit mehr als zwei Jahren keine neuen Schulden dazu gekommen

seien, zeige deutlich, dass sie sehr wohl in der Lage sei, ihren finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin werde nicht

sozialhilferechtlich unterstützt. Es werde dies auch in absehbarer Zeit nicht

der Fall sein. In der Gastronomie seien Anstellungen im Stundenlohn üblich und

könnten ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Anstellung sei unbefristet

und es sei kein Grund ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin diese nicht

längerfristig behalten sollte.

5.1 Die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin, welche sich von Juni 2006 bis August 2012 (mit einem

Unterbruch von 9 Monaten) auf CHF 157'714.80 belief und von März 2018 bis Ende

Juni 2021 auf CHF 93'206.19, ist in ihrem Gesamtbetrag erheblich (vgl. hierzu

Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1, 2C_1018/2016

vom 22. Mai 2017 E. 5, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2). Die

Beschwerdeführerin kam nach Abschluss der Ausbildung als Pharma-Assistentin im

Jahre 1994 während ca. 12 Jahren selber für ihren Lebensunterhalt auf, bevor

sie sich im Juni 2006 erstmals bei der Sozialhilfe anmeldete. Ab September 2012

musste sie während 5.5 Jahren nicht mehr sozialhilferechtlich unterstützt

werden, bis sie sich im März 2018 erneut bei der Sozialhilfe anmeldete.

Angesichts dieser Ausgangslage ist es daher fraglich, ob die Vorinstanz davon

ausgehen durfte, die Sozialhilfeabhängigkeit werde auch in Zukunft andauern, nachdem

die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, ihr im Juni 2021

keine Sozialhilfeleistungen mehr ausbezahlt worden waren und die Ablösung von

der Sozialhilfe per Ende Juni 2021 erfolgt war. Die Frage, ob der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. August

2021 als fortgesetzt gelten konnte, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Da die

Beschwerdeführerin seit nunmehr über einem Jahr eigenständig für ihren

Lebensunterhalt aufkommt, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einem

fortgesetzten Sozialhilfebezug in Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor)

gesprochen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

ist damit nicht erfüllt.

5.2 Die Schulden der Beschwerdeführerin

bezifferten sich im Mai 2013 auf CHF 98'436.05, fünf Jahre später im Juni

2018 auf CHF 110'123.85. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte sie

Schulden in der Gesamthöhe von CHF 119'629.00. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen

um eine sehr hohe Verschuldung. Die Schuldenhöhe reicht jedoch nicht aus, um

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem erheblichen Ordnungsverstoss

durch Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen auszugehen (vgl. hierzu

Urteile des Bundesgericht 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1; 2C_134/2021

vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1). Aber selbst wenn die Höhe der Schulden in

rein quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllen würde, fehlt es an der Mutwilligkeit der Verschuldung. Im Zeitpunkt

der Abweisung des Kantonswechselgesuchs war es der Beschwerdeführerin bereits

während über zwei Jahren gelungen, ihren finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen und sich nicht weiter zu verschulden, so wie es das Migrationsamt

des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. September 2018 von ihr

verlangt hatte. Die Vorinstanz liess diesen Umstand – wie von der

Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht – unberücksichtigt. Den Ausführungen

der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht ernsthaft gewillt, eine höhere

Verschuldung mit allen zur Verfügung stehenden Mittel zu verhindern, kann damit

nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin

auch mangels mutwilliger Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen kein Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden kann. Auch der Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist damit nicht erfüllt. Damit kann

offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf der Niederlassungsbewilligung überhaupt

verhältnismässig wäre.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem

Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen. Ferner hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zu zahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'367.80 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und

die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Departements des Innern vom 26. August

2021 werden aufgehoben.

2. Das Departement des Innern wird

angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu bewilligen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'367.80 (inkl. MWST und Auslagen) zu

entrichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad