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Entscheid

VWBES.2021.371

Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug

16. August 2022Deutsch30 min

Lügen gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe mittlerweile einen Anwalt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwältin Mejreme Omuri,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1988, Kosovo, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) stellte am 14. November 2017 in der Schweiz

ein Asylgesuch für sich und ihren Sohn B.___ (geb. 2013, Kosovo). Das Gesuch

sowie eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wurden abgewiesen. Die

Beschwerdeführerin reiste danach am 11. April 2018 aus der Schweiz aus.

2. Am 28. April 2018 stellte die

Beschwerdeführerin in der Stadt Bern ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.

Gestützt darauf wurde ihr am 18. Mai 2018 eine bis zum 16. April 2019

gültige Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt.

3. Nach Ablauf der

Kurzaufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

4. September 2019 bestätigt, dass die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2019

ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zwecks Konkubinat mit C.___ (geb. 1990, Kosovo). Das Gesuch wurde bewilligt und

der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn am 7. Januar 2020 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt.

4. Am 1. Juli 2020 zog die

Beschwerdeführerin nach [...] SO und heiratete am 24. Juli 2020 D.___

(geb. 1984, Deutschland). Da die Beschwerdeführerin kein Gesuch um

Kantonswechsel gestellt hatte, wurde sie dazu aufgefordert. Das entsprechende

Formular ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn am 10. August 2020

ein.

5. Am 16. Dezember 2020 ging beim

Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für die Mutter der

Beschwerdeführerin ein.

6. Am 31. Dezember 2020 wurde der

Kantonswechsel bewilligt und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt.

7. Am 6. Januar 2021 ging beim

Migrationsamt eine Verdachtsmeldung von E.___, der Schwiegermutter der

Beschwerdeführerin, ein. Diese führte aus, die Beschwerdeführerin habe ihren

Sohn nur geheiratet, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

Sie habe ihm vorgegaukelt, in ihn verliebt zu sein, damit er sie schnellstens

heirate. Die Beschwerdeführerin habe sich dann bei ihr erkundigt, wie sie die

deutsche Staatsbürgerschaft erhalten könne, da der Ehemann Deutscher sei. Die

Beschwerdeführerin habe ihr zudem erzählt, dass sie bei der Migrationsbehörde

Bern falsche Angaben gemacht habe, indem sie vorgegeben habe, mit C.___ liiert

zu sein. Eine Partnerschaft habe aber nie bestanden und die Beschwerdeführerin

habe diesen bezahlt, damit er die Angaben mache. Sie und ihr Sohn seien

mehrfach in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Bern gewesen. C.___ habe zu

keiner Zeit dort gelebt, lediglich sein Name sei am Briefkasten gewesen. Er

habe bei einer anderen Frau gelebt. Alle Angaben der Beschwerdeführerin seien

Lügen gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe mittlerweile einen Anwalt

involviert, damit die Ehe aufgehoben werde, da diese unter falschen Tatsachen

zustande gekommen sei. Sie habe ihn nur geheiratet, um in der Schweiz bleiben

zu können und für ihren Sohn Hilfe durch die IV und andere Stellen zu erhalten.

8. Am 14. Januar 2021 teilte die

Einwohnergemeinde [...] mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich

per 1. Januar 2021 getrennt hätten und die Beschwerdeführerin nach [...]

gezogen sei.

9. Die Einwohnergemeinde [...] teilte

dem Migrationsamt am 19. Januar 2021 mit, die Beschwerdeführerin sei neu

in die Gemeinde zugezogen und wohne zusammen mit F.___ (geb. 1981, Kosovo). Die

beiden seien als Paar wahrgenommen worden.

10. Mit Schreiben vom 11. Februar

2021 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Mutter der

Beschwerdeführerin.

11. Am 22. März 2021 reichte der

damalige Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und beantragte, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu widerrufen. F.___ sei

nicht der neue Lebenspartner, sondern ein Kollege, bei dem sie vorübergehend

wohnen könne.

12. Mit Schreiben vom 23. April

2021 stellte das Migrationsamt dem Ehemann der Beschwerdeführerin, D.___,

einige Fragen zur Trennung, welche dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2021

beantwortete (act. 247 ff). Dabei führte er sinngemäss und im Wesentlichen aus,

er und die Beschwerdeführerin seien seit dem 21. Dezember 2020 getrennt.

Sie habe keine Gründe genannt, weshalb sie gehe. Es habe Probleme mit dem Sohn

der Beschwerdeführerin gegeben. Er, der Ehemann, habe keinerlei Kritik äussern

dürfen. Die Beschwerdeführerin sei fast jedes Wochenende bei ihrer Schwester

gewesen. Weitere Gründe von ihr wisse er bis heute nicht, deshalb habe er die

Trennung gewollt. Eheliche Probleme hätten von Anfang an bestanden, da es

Probleme mit dem Sohn gegeben habe. Seit Anfang September 2020 sei sie öfters

weg gegangen, ohne ihm Bescheid zu sagen. Sie hätten sporadischen Kontakt, da

die Beschwerdeführerin ihn etwa alle 14 Tage wegen Belanglosigkeiten anrufe.

Sie wisse genau, dass er sehr an ihr gehangen habe und wie sie ihn manipulieren

könne. Er könne sich aber keine Zukunft mehr mit der Beschwerdeführerin

vorstellen, zumal sie ihn ständig belogen habe. Die Scheidung sei geplant, doch

habe er diese ausgesetzt, weil die Beschwerdeführerin ihn habe glauben machen,

dass es nochmal mit der Ehe klappen könnte, wenn alles mit dem Migrationsamt

geregelt sei. Als er jedoch das Schreiben des Migrationsamts erhalten habe,

habe er versucht die Beschwerdeführerin über ihre Schwester zu kontaktieren. Da

habe sie ihr wahres Gesicht gezeigt und ihm gesagt, dass es nie wieder etwas

werden würde. Sie habe ihn nur hinhalten wollen, bis sie eine

Aufenthaltsbewilligung habe. Sie habe aber nicht damit gerechnet, dass das

Migrationsamt auch ihren Ehemann anschreibe. Die Beschwerdeführerin habe von

Anfang an geplant, ihn zu heiraten, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu

erhalten. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie diese mit der Heirat

automatisch erhalte, was nicht zutreffe. Als dies nicht funktioniert habe, habe

sie auf eine schnelle Heirat gedrängt, um zumindest eine Schweizer

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. In Bern habe die Beschwerdeführerin dem

Migrationsamt vorgegaukelt, dass sie in einer Partnerschaft lebe, was nicht der

Wahrheit entsprochen habe. Sie habe dem Herrn Geld bezahlt, damit er dies

bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin tue alles, um eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er sei von ihr so an der Nase herumgeführt

worden, dass es kein Zurück mehr gebe.

13. Das Migrationsamt gewährte der

Beschwerdeführerin in der Folge das ergänzende rechtliche Gehör, wobei ihr

Rechtsvertreter am 28. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichte. Zudem

erfolgte eine weitere Stellungnahme der neuen Rechtsvertreterin am

22. Juli 2021.

14. Die Beschwerdeführerin ist weder im

Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet und wurde auch nie mit Sozialhilfe

unterstützt.

15. Mit Verfügung vom 1. September

2021 widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (Ziffer 1) und wies diese aus der

Schweiz weg (Ziffer 2). Sie wurde angewiesen, sich und ihren Sohn

ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise bestätigen zu lassen (Ziffer

3). Auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Mutter wurde nicht eingetreten

(Ziffer 4).

16. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin

zusammen mit ihrem 8-jährigen Sohn B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Mejreme Omuri, am 13. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziffern 1-3 der angefochtenen

Verfügung seien aufzuheben. Den Beschwerdeführenden sei unter Vorbehalt der

Zustimmung des Staatssekretariats für Migration die Aufenthaltsbewilligung zu

belassen bzw. zu verlängern.

2. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 der

angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und

vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu gewähren. Den Beschwerdeführenden sei der Aufenthalt

in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende

Beschwerdeverfahren zu gestatten und die Vollzugsbehörden des Kantons Solothurn

seien unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

17. Mit Verfügung vom 15. September

2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der

Beschwerdeführerin wie auch ihrem Sohn gestattet, den Ausgang des Verfahrens in

der Schweiz abzuwarten.

18. Mit Vernehmlassung vom

29. September 2021 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

19. Am 25. Oktober 2021 liess die

Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme, eine Bestätigung des

Frauenhauses Aargau-Solothurn, wonach sich die Beschwerdeführerin am

1. Dezember 2020 habe beraten lassen, sowie eine Einschätzung der Schule

von B.___ einreichen.

20. Am 19. April 2022 reichte die

Beschwerdeführerin zudem einen Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis sowie eine

Verfügung des Departements für Bildung und Kultur über die Bewilligung des

Unterrichts in einer Sonderschule für B.___ zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Familienangehörige von in der Schweiz

aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet

ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich

Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe

gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d Freizügigkeitsabkommen [FZA,

SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter

dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht

mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger

abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1

der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E.

2.1).

Gemäss der Vorinstanz bestünden zwar

erhebliche Zweifel am Ehewillen der Beschwerdeführerin, doch könne ihr ein

Rechtsmissbrauch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es ist vorliegend aber

unbestritten, dass die Ehe, aus welcher die Beschwerdeführerin ihren

Aufenthaltstitel abgeleitet hat, nicht mehr gelebt wird. Die

Aufenthaltsbewilligung könnte daher nach Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden.

3.1

Im Unterschied zum FZA kann nach dem

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) unter Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen.

Dies gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a

erfüllt sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche

Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder

der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des AIG gegenüber dem FZA als

milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

Dass die Ehegemeinschaft weniger als

drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die Prüfung der

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG entfällt. Ein Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn wichtige persönliche Gründe

vorliegen.

3.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für

gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile

nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer

Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der

ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet

werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen

Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine

derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc

Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.],

Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die

Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen

Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form

ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt

bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können

zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten,

so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich

zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc

Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit

Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des

entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die

eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen

(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, E. 3.5 mit

Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N

27).

4.1

Die Vorinstanz verneint das

Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

Das Vorliegen von häuslicher Gewalt sei nicht belegt. Auch erwähne die

Beschwerdeführerin die Gefahr, die ihr angeblich durch den Ex-Ehemann im Kosovo

drohe, mit ihrer letzten Stellungnahme zum ersten Mal, weshalb diese als

Schutzbehauptung zu werten sei. Diese angebliche Bedrohung sei ebenfalls in

keiner Weise differenziert oder belegt. Nach dem nur 3 ½-jährigen Aufenthalt in

der Schweiz sei der Beschwerdeführerin die Heimreise zumutbar. Für den Sohn,

der eine Lernbehinderung, sprachliche Defizite, motorische Schwierigkeiten und

autistisch anmutende Symptome aufweise, gebe es im Kosovo genügend

Behandlungsangebote, weshalb auch diesem die Rückreise zumutbar sei.

4.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, die Beziehung zum Ehemann sei zuerst harmonisch verlaufen und auch

die beiden Söhne (B.___ und der Sohn des Ehemannes) hätten sich gut verstanden.

Mit der Zeit hätte sich jedoch das Verhalten des Ehemannes geändert. Dieser

habe sie beschimpft («Du blöde Fotze» oder «Du blöde Kuh»). Auch habe er ein

Messer im Schlafzimmer aufgehängt (Foto) und gesagt, er werde dieses benutzen,

wenn sie nicht «spure». Er habe sie kontrolliert und unter Druck gesetzt und

gesagt, sie wisse ja, was passiere, wenn sie sich trennten. Er habe sie

wiederholt nach Geld gefragt oder es ihr einfach weggenommen, sei ausgerastet,

wenn sie sich mit Bekannten habe treffen wollen und habe sie gar am Arbeitsort

aufgesucht, um zu kontrollieren, ob sie wirklich arbeite. Er habe seine Laune

an B.___ ausgelassen und diesen wegen Nichtigkeiten angeschrien, was die

Beschwerdeführerin sehr geschmerzt habe. In solchen Situationen sei er nicht

mehr er selbst gewesen. Sie habe ihn nicht mehr erkannt. Dieses Verhalten habe

bei der Beschwerdeführerin alte Wunden wieder aufgerissen, da auch ihr erster

Ehemann, der Vater von B.___, sehr aggressiv gewesen sei, sie erniedrigt,

beschimpft und bedroht sowie ihre Freiheit massiv eingeschränkt habe. Er habe

sie für B.___s Krankheit an den Pranger gestellt. Dies sei eine Bestrafung,

weil sie keine Muslimin sei. In den Augen des Ex-Schwiegervaters sei sie für B.___s

Krankheit verantwortlich gewesen. Dieser habe auch ihre Eltern bedrängt und

ihnen gesagt, dass sie als albanische Ehefrau ihrem Mann zu gehorchen habe.

Deswegen sei sie aus dem Kosovo geflohen.

Ihr jetziger Ehemann habe Besserung

gelobt, doch habe sie im Dezember 2020 einsehen müssen, dass er sein Verhalten

und seinen Drogenkonsum nicht in den Griff bekomme. Sie habe sich deswegen auch

vom Frauenhaus und der kantonalen Opferhilfestelle beraten lassen. Sie habe in

ständiger Angst gelebt und die eheliche Wohnung zusammen mit B.___ schliesslich

Anfang Januar 2021 verlassen. Sie sei danach bei einem Kollegen untergekommen.

Die Beschwerdeführerin habe sich

hervorragend in die hiesigen Verhältnisse integriert. Sie verfüge über

ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache, nachdem sie einige Jahre in

Deutschland gelebt und Germanistik studiert habe. Sie habe sich von Beginn weg

bemüht, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sei als Deutschlehrerin an einer

Sprachschule tätig. Sie habe nie Sozialhilfeleistungen bezogen und sich stets

korrekt verhalten. Sie habe weder Schulden, noch sei sie im Strafregister

eingetragen. Aufgrund ihrer zuvorkommenden, herzlichen, aufgestellten, offenen

und freundlichen Art sei es ihr zudem gelungen, einen breiten und gefestigten

Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz aufzubauen.

B.___ leide u.a. an einer

psychomotorischen Entwicklungsstörung (DD Autismus-Spektrum-Störung) und

verfüge über eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer

Lernbehinderung. Er besuche zurzeit die Sonderschule [...] in [...] (recte: […])

und müsse zusätzlich wöchentliche Therapien wie Psychomotorik, Physiotherapie

und Logopädie in Anspruch nehmen. Er habe sich gut in der Klasse eingelebt und

Fortschritte erzielt. Er sei weiterhin auf das Umfeld angewiesen, in dem er

sich geborgen fühle. Im Kosovo gebe es keine entsprechenden Angebote für dessen

spezielle Bedürfnisse. Eine Ausreise in den Kosovo hätte somit eine massive

Gefährdung seiner Entwicklung und eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes zur Folge.

Zur Situation im Heimatland liess die

Beschwerdeführerin ausführen, ihr Vater sei im letzten Jahr verstorben. Die

Mutter sei 59-jährig und nicht erwerbstätig. Sie werde durch die Beschwerdeführerin

finanziell unterstützt. Auch aufgrund des Ex-Ehemannes und dessen Familie

erweise sich die Situation im Heimatland als prekär. Sie habe sich dem Druck

und den Traditionen entzogen und sich nicht – wie von der Gesellschaft erwartet

– wie eine albanische Ehefrau verhalten. Sie habe nicht gehorcht und das

Familienhaus verlassen, womit sie Schande erbracht habe. Aufgrund der

unerträglichen Druckausübung, der erfolgten Drohungen sowie der unsicheren Lage

habe sie 2018 ihr Heimatland verlassen und in die Schweiz fliehen müssen.

Die eheliche Gewalt einerseits und die

starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland

andererseits könnten je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen. Nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung seien im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und der

Härtefall könne auch dann bejaht werden, wenn die beiden Elemente für sich

nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen

persönlichen Grund gleichkommen würden. Von der betroffenen Person dürfe

vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalte und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verbleibe. Es dürfe zudem

nicht mehr ausgeführt werden, Kinder hätten ausländerrechtlich dem Schicksal

ihrer Eltern zu folgen. Ihre Situation müsse separat beurteilt werden. Das

Kindeswohl müsse gewahrt werden.

Die Vorinstanz habe den Sachverhalt

nicht richtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,

indem sie ausgeführt habe, die häusliche Gewalt sei nicht glaubhaft gemacht und

die Konfliktsituation mit dem Ex-Ehemann im Kosovo sei zuvor nicht erwähnt

worden. Im Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 24. April

2018, welches sich in den Akten befinde, werde auf die schwierige Situation mit

dem Ex-Ehemann hingewiesen. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

29.

Januar 2018 sei entsprechendes vermerkt. Zum Ehemann in der Schweiz

habe die Vorinstanz selbst festgestellt, dass die eingereichten Belege auf

einen Drogenkonsum hinwiesen. Mit den Vorbringen bezüglich häuslicher Gewalt

setze sie sich dann aber nicht ernsthaft auseinander. Auch die Integration der

Beschwerdeführerin sei nicht geprüft worden und auf die Situation von B.___ sei

zu wenig eingegangen worden.

4.3

Die Vorinstanz führt in ihrer

Vernehmlassung dagegen aus, die Beschwerdeführerin suche offensichtlich

nachträglich nach besseren Begründungen und Erklärungen und bringe diverse neue

Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren vor. Diese seien deshalb als

Schutzbehauptungen zu werten, zumal sie mehrheitlich auch nicht belegt seien.

Die angebliche Bedrohungslage durch den Ex-Ehemann und dessen Familie seien

erst in der dritten Stellungnahme vorgebracht worden. In den vorherigen

Stellungnahmen sei die Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland jeweils mit

dem Gesundheitszustand des Sohnes begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe

studiert und sei sehr gut gebildet. Damit dürfte es ihr leichter fallen, im

Kosovo eine Anstellung zu finden.

4.4

Die Beschwerdeführerin lässt

abschliessend ausführen, die Vorinstanz unterlasse es erneut, sich sorgfältig

und ernsthaft mit ihren Vorbringen auseinanderzusetzen, bezeichne diese als

nachgeschoben und qualifiziere sie als Schutzbehauptungen, was keinesfalls

zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe stets auf die gegen sie ausgeübte

psychische Gewalt hingewiesen, welche das weitere Zusammenleben für sie

unzumutbar gemacht habe. Eine Bestätigung des Frauenhauses Aargau-Solothurn

zeige, dass sie sich dort am 1. Dezember 2020 habe beraten lassen. Eine

Besserung sei nicht eingetreten, weshalb sie das eheliche Domizil habe

verlassen müssen.

Die Beschwerdeführerin reichte zudem

einen Einschätzungsbericht der Schule von B.___ vom 21. September 2021

ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, bei einer Landesverweisung würde

die psychische Gesundheit und schulische Entwicklung von B.___ als sehr

problematisch angesehen. B.___ habe gemäss Art. 24 der

UN-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) Anspruch auf das erreichbare

Höchstmass an Gesundheit. In seiner Heimat werde er die für seine Entwicklung

dringend notwendige Betreuung nicht in Anspruch nehmen können, weshalb sich

seine Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig erweise.

5.1

Zur Frage, ob ein nachehelicher

Härtefall vorliege, ergibt sich Folgendes: Die Ehe der Beschwerdeführerin mit D.___

hat nur kurz gedauert. Am 2. Dezember 2019 hatte sie noch um eine

Härtefallbewilligung zwecks Konkubinat mit C.___ ersucht. Per 1. Juli 2020

zog sie sodann zu D.___ nach [...] und heiratete ihn am 24. Juli 2020.

Laut Angaben von D.___ zog die Beschwerdeführerin sodann am 21. Dezember

2020.

bereits wieder aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Umzugsmeldung an die

Gemeinde erfolgte per 1. Januar 2021. Es bestehen dabei starke Indizien,

dass die Ehe von Seiten der Beschwerdeführerin mehrheitlich ausländerrechtlich

motiviert war. Dafür sprechen insbesondere die Angaben des Ehemannes vom

1.

Mai 2021 (act. 249 f.) sowie von dessen Mutter von Anfang Januar 2021

(act. 149 f.), wie auch die kurze Dauer vom Kennenlernen bzw. des Zusammenlebens

bis zur Hochzeit, das kurz vorher geltend gemachte Konkubinat mit einer anderen

Person und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit

hatte als zu heiraten, um einen gefestigten Aufenthaltstitel zu erlangen.

Gemäss Angaben des Ehemannes bestanden von Anfang an Probleme in der Ehe und

die Beschwerdeführerin sei fast jedes Wochenende bei ihrer Schwester gewesen.

Soweit die Beschwerdeführerin schildert,

Opfer von häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein, muss dies auf

jeden Fall ernst genommen werden, sei diese körperlicher oder psychischer Natur

gewesen. Dabei wird aber von der Beschwerdeführerin auch gefordert, dass sie

die eheliche Gewalt glaubhaft macht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen dabei nicht. Soweit die

Beschwerdeführerin häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,

muss sie die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die

daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisieren

und beweismässig unterlegen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). Gemäss Art.

77.

Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere

Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b

ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Hinweise und Auskünfte

von spezialisierten Fachstellen sind mitzuberücksichtigen (Abs. 6bis).

In ihrer ersten Stellungnahme an das Migrationsamt vom 22. März 2021

wurden die ehelichen Probleme, welche zum Auszug der Beschwerdeführerin geführt

haben sollen, noch sehr zurückhaltend ausgeführt. Zwar wurde geschildert, die

Gründe seien im Verhalten des Ehemannes zu suchen. Dieser habe in E-Mail-Chats

auch zugegeben, in den letzten Monaten «komisch» gewesen zu sein und

bekräftigt, dass «das mit dem Dreck» nun zu Ende sei, was einen Hinweis auf

Drogenkonsum darstellen könnte. Weiter wurde von Drohungen berichtet, die auch

dem Sohn nicht verborgen geblieben seien, und dass diese und das zunehmend

aggressive Verhalten des Ehemannes zum Auszug der Beschwerdeführerin geführt

hätten. Diese sehr allgemein gehaltenen Hinweise wurden jedoch in keiner Weise

differenziert und nur mit den E-Mail-Chats belegt, welche von «Dreck» und «komischem»

Verhalten sprechen. Auch mit der zweiten Stellungnahme vom 28. Juni 2021

erfolgten bloss allgemein gehaltene Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin

durch das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in ihrer Persönlichkeit ernstlich

gefährdet gewesen sei. Konkretisierungen erfolgten keine. Auch mit der dritten

Stellungnahme vom 22. Juli 2021 wurden keine Details geschildert und keine

weiteren Belege beigebracht. Es wurde einzig ergänzt, dass ihr seelisches

Gleichgewicht bereits aufgrund der Ehe mit dem Vater von B.___ massiv

beeinträchtigt worden sei und ihr deshalb nicht zugemutet werden könne, eine

Ehe aufrecht zu erhalten, in welcher ihre Persönlichkeit und psychische

Gesundheit gefährdet werde. Der gewaltbereite Ex-Ehemann, vor welchem sie

damals in die Schweiz geflohen sei, lebe nach wie vor im Kosovo.

Erst vor Verwaltungsgericht schilderte

die Beschwerdeführerin nun konkrete Vorfälle, wonach der Ehemann sie mit «Du

blöde Fotze» oder «Du blöde Kuh» beschimpft habe, ein Messer im Schlafzimmer

aufgehängt und gesagt habe, sie wisse, was passiere, wenn sie nicht «spure»,

sie unter Druck gesetzt habe, indem er gesagt habe «Du weisst ganz genau, was

geschieht, wenn wir uns trennen», sie kontrolliert und auch am Arbeitsplatz

aufgesucht habe, von ihr Geld verlangt oder es ihr einfach weggenommen habe

oder B.___ wegen Nichtigkeiten angeschrien habe. Das Verhalten des Ehemannes

habe dazu geführt, dass alte Wunden aufgerissen worden und Angstgefühle in ihr

hochgekommen seien. Als Belege wurden Fotos eines an die Zimmertür gehängten

Messers, sowie eine Bestätigung des Frauenhauses Aargau-Solothurn eingereicht,

wonach die Beschwerdeführerin sich dort am 1. Dezember 2020 wegen

Drohungen und aggressivem Verhalten des Ehemannes telefonisch habe beraten

lassen. Gemäss der Bestätigung habe sie damals geäussert, dass die

Aggressivität des Ehemannes in den letzten Wochen zugenommen habe. Überall

würden Messer herumliegen und sie fühle sich bedroht. Der Ehemann akzeptiere

ihren 7-jährigen Sohn aus erster Ehe nicht und sie habe vor allem Angst, dass

er diesem etwas antue. Der Ehemann habe zudem gedroht, sie mit harten

Gegenständen zu schlagen und habe kurz danach gesagt, das sei ein Witz. Er

konsumiere wahrscheinlich Drogen. Sie habe Angst vor ihm und vor seiner Unberechenbarkeit.

Sie schlafe wenig, da sie sich nicht sicher fühle.

Auch wenn aus diesen Schilderungen

hervorgeht, dass die Ehesituation der Beschwerdeführerin nicht einfach war, so

vermögen sie doch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die eingereichten

Belege beruhen einzig auf Darstellungen der Beschwerdeführerin selber, und die

Bestätigung des Frauenhauses ist auch nicht unterzeichnet, was deren Beweiswert

zusätzlich schmälert. Das Foto eines Messers hat keinerlei Beweiswert und die

Schilderungen des Ehemannes betreffend «Dreck» und «komischem Verhalten» vermögen

in keiner Weise das Vorliegen von psychischer Gewalt zu belegen. Die Beschwerdeführerin

vermag damit keine Systematik der Misshandlungen glaubhaft zu machen und «einige

Wochen» vermögen auch kein zeitliches Andauern der Misshandlungen aufzuzeigen,

nachdem die Ehe ohnehin nur sehr kurz gedauert hat und anfänglich glücklich

gewesen sein soll. Die eheliche Gewalt ist somit nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen und begründet damit keinen nachehelichen Härtefall.

5.2

Die Beschwerdeführerin bringt weiter

vor, ihre Wiedereingliederung im Heimatland sei gefährdet, da sie Repressionen

ihres gewaltbereiten Ex-Ehemannes und Vaters von B.___ zu befürchten habe. Sie

habe sich damals dem Druck und den Traditionen entzogen und sich nicht – wie

von der Gesellschaft erwartet – wie eine albanische Ehefrau verhalten. Indem

sie nicht gehorcht und das Familienhaus verlassen habe, habe sie Schande

erbracht. Aufgrund der unerträglichen Druckausübung, den erfolgten Drohungen

sowie der unsicheren Lage habe sie damals 2018 (recte: 2017) ihr Heimatland

verlassen und sei in die Schweiz geflohen. Auch dabei vermag die

Beschwerdeführerin ihre Vorbringen in keiner Weise zu belegen. Die Ausführungen

im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2018 (act. 34-42) sowie

in ihrem Gesuch vom 28. April 2018 (act. 50) geben einzig ihre eigenen

Aussagen wider. Zudem war diese Situation offensichtlich bereits vorbestehend, weshalb

die Beschwerdeführerin auch daraus keinen nachehelichen Härtefall abzuleiten

vermag. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsste sich nämlich der

nacheheliche Härtefall auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt

beziehen (vgl. Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1 mit

Hinweisen). Ein nachehelicher Härtefall liegt somit nicht vor.

5.3

Die Beschwerdeführerin bringt weiter

vor, sie habe bereits vor der Heirat mit D.___ eine eigenständige

Aufenthaltsbewilligung besessen, weshalb ihr wieder eine solche zu erteilen

sei. Das damalige Aufenthaltsrecht war jedoch mit dem Konkubinat mit C.___

begründet (vgl. act. 89), welches heute unbestritten nicht mehr besteht. Die

Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch, dass ihr automatisch wieder eine

eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.

5.4

Es ist letztlich zu prüfen, ob der

Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist oder ob

allenfalls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs.

1.

lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser Beurteilung sind

insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit.

a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und

die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse

(lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der

Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a

Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Dabei ist der Beschwerdeführerin zugute

zu halten, dass sie sich gut in der Schweiz integriert hat. Da sie mehrere

Dispositiv

Jahre in Deutschland gelebt und später Germanistik studiert hat, verfügt sie

über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Zudem hat sie ihren Lebensunterhalt

stets selbst bestritten und ist zurzeit als Deutschlehrerin angestellt. Sie hat

keine Schulden, nie Sozialhilfegelder bezogen und sich auch strafrechtlich nie

etwas zuschulden kommen lassen. Eine gute Integration für sich reicht jedoch

nicht aus zur Begründung eines Härtefalls, berücksichtigt man, dass sonst die

Regelung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG strenger wäre, die zusätzlich eine

Ehedauer von mindestens drei Jahren verlangt. Die Beschwerdeführerin hält sich

erst seit dem 14. November 2017 in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthalt

erst am 18. Mai 2018 legalisiert wurde. Nach dieser verhältnismässig

kurzen Zeit kann sie in der Schweiz noch nicht derart stark verwurzelt sein,

dass ihr die Ausreise nicht mehr zumutbar wäre. Entsprechendes macht sie auch

nicht geltend. Im Kosovo hat sie den grössten Teil ihres noch jungen Lebens

verbracht. Sie hat dort noch Familienangehörige und ihr sind Kultur und Sprache

bestens bekannt. Sie verfügt zudem mit ihrem Germanistikstudium über eine gute

Ausbildung und ist, soweit bekannt, gesund. Damit sollte es ihr möglich sein,

sich im Heimatland wieder integrieren und Fuss fassen zu können. Soweit sie

vorbringt, im Heimatland Repressionen ihres Ex-Ehemannes und dessen Familie zu

befürchten, ist dies – wie erwähnt – in keiner Weise belegt und hängt – wie

auch die schlechte wirtschaftliche Lage des Landes – nicht mit dem Aufenthalt

in der Schweiz zusammen, sondern war bereits vorbestehend. Ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin

die Ausreise in ihre Heimat Kosovo zumutbar ist.

6.1 Das unmündige Kind teilt aus

familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301

Abs. 3 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesgerichts

2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das ausländerrechtliche Schicksal des

sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu

verlassen, wenn jener seinerseits sein abgeleitetes Anwesenheitsrecht verloren

und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400).

6.2 Die Beschwerdeführerin reichte unter

anderem eine Bestätigung der Sonderschule von B.___ vom 21. September 2021

ein, worin bestätigt wird, dass dieser die Sonderpädagogische

Vorbereitungsklasse besuche und bei ihm ein sonderpädagogischer Bedarf

ausgewiesen sei. Er sei neben intensiver heilpädagogischer Unterstützung in

einer Kleinklasse auf verschiedene Therapieangebote angewiesen. Er verfüge über

eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer Lernbehinderung und ein

Geburtsgebrechen. Zusätzlich seien ein sprachliches Defizit, autistisch

anmutende Symptome und Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten festgestellt worden.

Er zeige auch Schwierigkeiten in der Grob-, Fein-, und Grafomotorik. Er sei auf

starke und verlässliche Beziehungen angewiesen. Eine enge Begleitung und

Unterstützung sei daher zwingend. Würden die in der Sonderschule aufgebauten

Strukturen und Beziehungen abgebrochen und die aufgebaute Sprache stehe nicht

mehr zur Verfügung, sei mit deutlich auffälligerem und verweigerndem Verhalten

zu rechnen. Man sehe daher B.___s psychische Gesundheit und schulische

Entwicklung bei einer Landesverweisung als sehr problematisch an. B.___ sei

langfristig auf Massnahmen der speziellen Förderung angewiesen. Der hohe

Betreuungsschlüssel, die begrenzte Klassengrösse sowie diverse Therapien (pferdegestützte

Therapie, Logopädie und Psychomotorik) ermöglichten ihm die bestmögliche

Entwicklung. Werde die Massnahme abgebrochen, müsse mit einer Stagnierung der

Entwicklung oder sogar mit Rückschritten gerechnet werden.

6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich

auf Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107),

wonach die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass

an Gesundheit sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von

Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit anerkennen und sich

bemühen sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen

Gesundheitsdiensten vorenthalten wird. Das Bundesgericht hat dazu jedoch klar

festgehalten, dass dieser Artikel zu wenig konkret formuliert ist und den

Betroffenen keinen direkten Anspruch auf gesetzliche Leistungen vermittelt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E.

4.2.3). Gleiches gilt auch für Art. 29 Abs. 1 lit. a KRK, der feststellt, dass

die Bildung des Kindes nach Auffassung der Vertragsstaaten darauf gerichtet

sein muss, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen

Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1).

6.4 Abgesehen von aussergewöhnlichen

Situationen, in welchen Art. 3 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eine Abschiebung

verunmöglichen kann, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich

keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um

weiterhin von medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützungsleistungen

profitieren zu können. Die schweizerischen Behörden sind praxisgemäss gehalten,

im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren,

um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die

Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird;

sie sind aber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf

kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden

können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung

bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403; Urteile des Bundesgerichts 2C_136/2017 vom

20. November 2017 E. 5.3.4; 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.5).

6.5 Indem B.___ zusammen mit seiner

Mutter in den Kosovo zurückkehren muss, ist keine krankheitsbedingte aktuelle

unmittelbare Gefährdung ersichtlich. Die Vorinstanz ist zudem ihrer Untersuchungs-

und Abklärungspflicht nachgekommen. Sie hat anerkannt, dass B.___ auf ein Sondersetting

angewiesen ist und festgehalten, gemäss der Notiz Kosovo zur Verfügbarkeit von

Logopädie des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. August 2016

gebe es diverse Behandlungsangebote. Ebenso könne im öffentlichen

Gesundheitssystem das gesamte bei Kindern und Jugendlichen vorkommende Spektrum

psychischer Erkrankungen, darunter auch Formen von Autismus, behandelt werden

(Focus Kosovo, SEM, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen vom

25. Oktober 2016). Sie ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

nötige Versorgung damit auch im Kosovo gewährleistet ist. Der Umstand, dass die

gesundheitliche Versorgung in der Schweiz qualitativ allenfalls besser ist als

jene im Kosovo, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.5).

Ein Anspruch auf spezialisierte Therapien wie Psychomotorik etc. besteht nicht.

B.___ ist genau so lange in der Schweiz wie seine Mutter. Er ist mit knapp neun

Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es auch ihm zumutbar ist,

zusammen mit seiner Mutter in die Heimat zurückzukehren.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise bereits abgelaufen

ist, ist eine neue Ausreisefrist zu setzen bis 31. Oktober 2022.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 des

angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 1. September 2021

wird neu auf den 31. Oktober 2022 festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 bestätigt.