VWBES.2021.371
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug
16. August 2022Deutsch30 min
Lügen gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe mittlerweile einen Anwalt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Mejreme Omuri,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1988, Kosovo, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) stellte am 14. November 2017 in der Schweiz
ein Asylgesuch für sich und ihren Sohn B.___ (geb. 2013, Kosovo). Das Gesuch
sowie eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wurden abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin reiste danach am 11. April 2018 aus der Schweiz aus.
2. Am 28. April 2018 stellte die
Beschwerdeführerin in der Stadt Bern ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
Gestützt darauf wurde ihr am 18. Mai 2018 eine bis zum 16. April 2019
gültige Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt.
3. Nach Ablauf der
Kurzaufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
4. September 2019 bestätigt, dass die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2019
ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zwecks Konkubinat mit C.___ (geb. 1990, Kosovo). Das Gesuch wurde bewilligt und
der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn am 7. Januar 2020 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
4. Am 1. Juli 2020 zog die
Beschwerdeführerin nach [...] SO und heiratete am 24. Juli 2020 D.___
(geb. 1984, Deutschland). Da die Beschwerdeführerin kein Gesuch um
Kantonswechsel gestellt hatte, wurde sie dazu aufgefordert. Das entsprechende
Formular ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn am 10. August 2020
ein.
5. Am 16. Dezember 2020 ging beim
Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für die Mutter der
Beschwerdeführerin ein.
6. Am 31. Dezember 2020 wurde der
Kantonswechsel bewilligt und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt.
7. Am 6. Januar 2021 ging beim
Migrationsamt eine Verdachtsmeldung von E.___, der Schwiegermutter der
Beschwerdeführerin, ein. Diese führte aus, die Beschwerdeführerin habe ihren
Sohn nur geheiratet, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Sie habe ihm vorgegaukelt, in ihn verliebt zu sein, damit er sie schnellstens
heirate. Die Beschwerdeführerin habe sich dann bei ihr erkundigt, wie sie die
deutsche Staatsbürgerschaft erhalten könne, da der Ehemann Deutscher sei. Die
Beschwerdeführerin habe ihr zudem erzählt, dass sie bei der Migrationsbehörde
Bern falsche Angaben gemacht habe, indem sie vorgegeben habe, mit C.___ liiert
zu sein. Eine Partnerschaft habe aber nie bestanden und die Beschwerdeführerin
habe diesen bezahlt, damit er die Angaben mache. Sie und ihr Sohn seien
mehrfach in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Bern gewesen. C.___ habe zu
keiner Zeit dort gelebt, lediglich sein Name sei am Briefkasten gewesen. Er
habe bei einer anderen Frau gelebt. Alle Angaben der Beschwerdeführerin seien
Lügen gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe mittlerweile einen Anwalt
involviert, damit die Ehe aufgehoben werde, da diese unter falschen Tatsachen
zustande gekommen sei. Sie habe ihn nur geheiratet, um in der Schweiz bleiben
zu können und für ihren Sohn Hilfe durch die IV und andere Stellen zu erhalten.
8. Am 14. Januar 2021 teilte die
Einwohnergemeinde [...] mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich
per 1. Januar 2021 getrennt hätten und die Beschwerdeführerin nach [...]
gezogen sei.
9. Die Einwohnergemeinde [...] teilte
dem Migrationsamt am 19. Januar 2021 mit, die Beschwerdeführerin sei neu
in die Gemeinde zugezogen und wohne zusammen mit F.___ (geb. 1981, Kosovo). Die
beiden seien als Paar wahrgenommen worden.
10. Mit Schreiben vom 11. Februar
2021 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Mutter der
Beschwerdeführerin.
11. Am 22. März 2021 reichte der
damalige Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und beantragte, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu widerrufen. F.___ sei
nicht der neue Lebenspartner, sondern ein Kollege, bei dem sie vorübergehend
wohnen könne.
12. Mit Schreiben vom 23. April
2021 stellte das Migrationsamt dem Ehemann der Beschwerdeführerin, D.___,
einige Fragen zur Trennung, welche dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2021
beantwortete (act. 247 ff). Dabei führte er sinngemäss und im Wesentlichen aus,
er und die Beschwerdeführerin seien seit dem 21. Dezember 2020 getrennt.
Sie habe keine Gründe genannt, weshalb sie gehe. Es habe Probleme mit dem Sohn
der Beschwerdeführerin gegeben. Er, der Ehemann, habe keinerlei Kritik äussern
dürfen. Die Beschwerdeführerin sei fast jedes Wochenende bei ihrer Schwester
gewesen. Weitere Gründe von ihr wisse er bis heute nicht, deshalb habe er die
Trennung gewollt. Eheliche Probleme hätten von Anfang an bestanden, da es
Probleme mit dem Sohn gegeben habe. Seit Anfang September 2020 sei sie öfters
weg gegangen, ohne ihm Bescheid zu sagen. Sie hätten sporadischen Kontakt, da
die Beschwerdeführerin ihn etwa alle 14 Tage wegen Belanglosigkeiten anrufe.
Sie wisse genau, dass er sehr an ihr gehangen habe und wie sie ihn manipulieren
könne. Er könne sich aber keine Zukunft mehr mit der Beschwerdeführerin
vorstellen, zumal sie ihn ständig belogen habe. Die Scheidung sei geplant, doch
habe er diese ausgesetzt, weil die Beschwerdeführerin ihn habe glauben machen,
dass es nochmal mit der Ehe klappen könnte, wenn alles mit dem Migrationsamt
geregelt sei. Als er jedoch das Schreiben des Migrationsamts erhalten habe,
habe er versucht die Beschwerdeführerin über ihre Schwester zu kontaktieren. Da
habe sie ihr wahres Gesicht gezeigt und ihm gesagt, dass es nie wieder etwas
werden würde. Sie habe ihn nur hinhalten wollen, bis sie eine
Aufenthaltsbewilligung habe. Sie habe aber nicht damit gerechnet, dass das
Migrationsamt auch ihren Ehemann anschreibe. Die Beschwerdeführerin habe von
Anfang an geplant, ihn zu heiraten, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu
erhalten. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie diese mit der Heirat
automatisch erhalte, was nicht zutreffe. Als dies nicht funktioniert habe, habe
sie auf eine schnelle Heirat gedrängt, um zumindest eine Schweizer
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. In Bern habe die Beschwerdeführerin dem
Migrationsamt vorgegaukelt, dass sie in einer Partnerschaft lebe, was nicht der
Wahrheit entsprochen habe. Sie habe dem Herrn Geld bezahlt, damit er dies
bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin tue alles, um eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er sei von ihr so an der Nase herumgeführt
worden, dass es kein Zurück mehr gebe.
13. Das Migrationsamt gewährte der
Beschwerdeführerin in der Folge das ergänzende rechtliche Gehör, wobei ihr
Rechtsvertreter am 28. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichte. Zudem
erfolgte eine weitere Stellungnahme der neuen Rechtsvertreterin am
22. Juli 2021.
14. Die Beschwerdeführerin ist weder im
Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet und wurde auch nie mit Sozialhilfe
unterstützt.
15. Mit Verfügung vom 1. September
2021 widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (Ziffer 1) und wies diese aus der
Schweiz weg (Ziffer 2). Sie wurde angewiesen, sich und ihren Sohn
ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise bestätigen zu lassen (Ziffer
3). Auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Mutter wurde nicht eingetreten
(Ziffer 4).
16. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrem 8-jährigen Sohn B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Mejreme Omuri, am 13. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffern 1-3 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben. Den Beschwerdeführenden sei unter Vorbehalt der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration die Aufenthaltsbewilligung zu
belassen bzw. zu verlängern.
2. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Den Beschwerdeführenden sei der Aufenthalt
in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu gestatten und die Vollzugsbehörden des Kantons Solothurn
seien unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
17. Mit Verfügung vom 15. September
2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der
Beschwerdeführerin wie auch ihrem Sohn gestattet, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abzuwarten.
18. Mit Vernehmlassung vom
29. September 2021 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
19. Am 25. Oktober 2021 liess die
Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme, eine Bestätigung des
Frauenhauses Aargau-Solothurn, wonach sich die Beschwerdeführerin am
1. Dezember 2020 habe beraten lassen, sowie eine Einschätzung der Schule
von B.___ einreichen.
20. Am 19. April 2022 reichte die
Beschwerdeführerin zudem einen Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis sowie eine
Verfügung des Departements für Bildung und Kultur über die Bewilligung des
Unterrichts in einer Sonderschule für B.___ zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Familienangehörige von in der Schweiz
aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich
Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe
gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d Freizügigkeitsabkommen [FZA,
SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger
abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E.
2.1).
Gemäss der Vorinstanz bestünden zwar
erhebliche Zweifel am Ehewillen der Beschwerdeführerin, doch könne ihr ein
Rechtsmissbrauch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es ist vorliegend aber
unbestritten, dass die Ehe, aus welcher die Beschwerdeführerin ihren
Aufenthaltstitel abgeleitet hat, nicht mehr gelebt wird. Die
Aufenthaltsbewilligung könnte daher nach Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden.
3.1
Im Unterschied zum FZA kann nach dem
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) unter Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen.
Dies gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a
erfüllt sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche
Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder
der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des AIG gegenüber dem FZA als
milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
Dass die Ehegemeinschaft weniger als
drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die Prüfung der
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG entfällt. Ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn wichtige persönliche Gründe
vorliegen.
3.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für
gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile
nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer
Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der
ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet
werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen
Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine
derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc
Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.],
Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die
Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen
Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form
ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt
bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können
zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten,
so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich
zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc
Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit
Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des
entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die
eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, E. 3.5 mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N
27).
4.1
Die Vorinstanz verneint das
Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
Das Vorliegen von häuslicher Gewalt sei nicht belegt. Auch erwähne die
Beschwerdeführerin die Gefahr, die ihr angeblich durch den Ex-Ehemann im Kosovo
drohe, mit ihrer letzten Stellungnahme zum ersten Mal, weshalb diese als
Schutzbehauptung zu werten sei. Diese angebliche Bedrohung sei ebenfalls in
keiner Weise differenziert oder belegt. Nach dem nur 3 ½-jährigen Aufenthalt in
der Schweiz sei der Beschwerdeführerin die Heimreise zumutbar. Für den Sohn,
der eine Lernbehinderung, sprachliche Defizite, motorische Schwierigkeiten und
autistisch anmutende Symptome aufweise, gebe es im Kosovo genügend
Behandlungsangebote, weshalb auch diesem die Rückreise zumutbar sei.
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, die Beziehung zum Ehemann sei zuerst harmonisch verlaufen und auch
die beiden Söhne (B.___ und der Sohn des Ehemannes) hätten sich gut verstanden.
Mit der Zeit hätte sich jedoch das Verhalten des Ehemannes geändert. Dieser
habe sie beschimpft («Du blöde Fotze» oder «Du blöde Kuh»). Auch habe er ein
Messer im Schlafzimmer aufgehängt (Foto) und gesagt, er werde dieses benutzen,
wenn sie nicht «spure». Er habe sie kontrolliert und unter Druck gesetzt und
gesagt, sie wisse ja, was passiere, wenn sie sich trennten. Er habe sie
wiederholt nach Geld gefragt oder es ihr einfach weggenommen, sei ausgerastet,
wenn sie sich mit Bekannten habe treffen wollen und habe sie gar am Arbeitsort
aufgesucht, um zu kontrollieren, ob sie wirklich arbeite. Er habe seine Laune
an B.___ ausgelassen und diesen wegen Nichtigkeiten angeschrien, was die
Beschwerdeführerin sehr geschmerzt habe. In solchen Situationen sei er nicht
mehr er selbst gewesen. Sie habe ihn nicht mehr erkannt. Dieses Verhalten habe
bei der Beschwerdeführerin alte Wunden wieder aufgerissen, da auch ihr erster
Ehemann, der Vater von B.___, sehr aggressiv gewesen sei, sie erniedrigt,
beschimpft und bedroht sowie ihre Freiheit massiv eingeschränkt habe. Er habe
sie für B.___s Krankheit an den Pranger gestellt. Dies sei eine Bestrafung,
weil sie keine Muslimin sei. In den Augen des Ex-Schwiegervaters sei sie für B.___s
Krankheit verantwortlich gewesen. Dieser habe auch ihre Eltern bedrängt und
ihnen gesagt, dass sie als albanische Ehefrau ihrem Mann zu gehorchen habe.
Deswegen sei sie aus dem Kosovo geflohen.
Ihr jetziger Ehemann habe Besserung
gelobt, doch habe sie im Dezember 2020 einsehen müssen, dass er sein Verhalten
und seinen Drogenkonsum nicht in den Griff bekomme. Sie habe sich deswegen auch
vom Frauenhaus und der kantonalen Opferhilfestelle beraten lassen. Sie habe in
ständiger Angst gelebt und die eheliche Wohnung zusammen mit B.___ schliesslich
Anfang Januar 2021 verlassen. Sie sei danach bei einem Kollegen untergekommen.
Die Beschwerdeführerin habe sich
hervorragend in die hiesigen Verhältnisse integriert. Sie verfüge über
ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache, nachdem sie einige Jahre in
Deutschland gelebt und Germanistik studiert habe. Sie habe sich von Beginn weg
bemüht, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sei als Deutschlehrerin an einer
Sprachschule tätig. Sie habe nie Sozialhilfeleistungen bezogen und sich stets
korrekt verhalten. Sie habe weder Schulden, noch sei sie im Strafregister
eingetragen. Aufgrund ihrer zuvorkommenden, herzlichen, aufgestellten, offenen
und freundlichen Art sei es ihr zudem gelungen, einen breiten und gefestigten
Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz aufzubauen.
B.___ leide u.a. an einer
psychomotorischen Entwicklungsstörung (DD Autismus-Spektrum-Störung) und
verfüge über eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer
Lernbehinderung. Er besuche zurzeit die Sonderschule [...] in [...] (recte: […])
und müsse zusätzlich wöchentliche Therapien wie Psychomotorik, Physiotherapie
und Logopädie in Anspruch nehmen. Er habe sich gut in der Klasse eingelebt und
Fortschritte erzielt. Er sei weiterhin auf das Umfeld angewiesen, in dem er
sich geborgen fühle. Im Kosovo gebe es keine entsprechenden Angebote für dessen
spezielle Bedürfnisse. Eine Ausreise in den Kosovo hätte somit eine massive
Gefährdung seiner Entwicklung und eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes zur Folge.
Zur Situation im Heimatland liess die
Beschwerdeführerin ausführen, ihr Vater sei im letzten Jahr verstorben. Die
Mutter sei 59-jährig und nicht erwerbstätig. Sie werde durch die Beschwerdeführerin
finanziell unterstützt. Auch aufgrund des Ex-Ehemannes und dessen Familie
erweise sich die Situation im Heimatland als prekär. Sie habe sich dem Druck
und den Traditionen entzogen und sich nicht – wie von der Gesellschaft erwartet
– wie eine albanische Ehefrau verhalten. Sie habe nicht gehorcht und das
Familienhaus verlassen, womit sie Schande erbracht habe. Aufgrund der
unerträglichen Druckausübung, der erfolgten Drohungen sowie der unsicheren Lage
habe sie 2018 ihr Heimatland verlassen und in die Schweiz fliehen müssen.
Die eheliche Gewalt einerseits und die
starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland
andererseits könnten je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung seien im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und der
Härtefall könne auch dann bejaht werden, wenn die beiden Elemente für sich
nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen
persönlichen Grund gleichkommen würden. Von der betroffenen Person dürfe
vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalte und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verbleibe. Es dürfe zudem
nicht mehr ausgeführt werden, Kinder hätten ausländerrechtlich dem Schicksal
ihrer Eltern zu folgen. Ihre Situation müsse separat beurteilt werden. Das
Kindeswohl müsse gewahrt werden.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie ausgeführt habe, die häusliche Gewalt sei nicht glaubhaft gemacht und
die Konfliktsituation mit dem Ex-Ehemann im Kosovo sei zuvor nicht erwähnt
worden. Im Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 24. April
2018, welches sich in den Akten befinde, werde auf die schwierige Situation mit
dem Ex-Ehemann hingewiesen. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29.
Januar 2018 sei entsprechendes vermerkt. Zum Ehemann in der Schweiz
habe die Vorinstanz selbst festgestellt, dass die eingereichten Belege auf
einen Drogenkonsum hinwiesen. Mit den Vorbringen bezüglich häuslicher Gewalt
setze sie sich dann aber nicht ernsthaft auseinander. Auch die Integration der
Beschwerdeführerin sei nicht geprüft worden und auf die Situation von B.___ sei
zu wenig eingegangen worden.
4.3
Die Vorinstanz führt in ihrer
Vernehmlassung dagegen aus, die Beschwerdeführerin suche offensichtlich
nachträglich nach besseren Begründungen und Erklärungen und bringe diverse neue
Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren vor. Diese seien deshalb als
Schutzbehauptungen zu werten, zumal sie mehrheitlich auch nicht belegt seien.
Die angebliche Bedrohungslage durch den Ex-Ehemann und dessen Familie seien
erst in der dritten Stellungnahme vorgebracht worden. In den vorherigen
Stellungnahmen sei die Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland jeweils mit
dem Gesundheitszustand des Sohnes begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe
studiert und sei sehr gut gebildet. Damit dürfte es ihr leichter fallen, im
Kosovo eine Anstellung zu finden.
4.4
Die Beschwerdeführerin lässt
abschliessend ausführen, die Vorinstanz unterlasse es erneut, sich sorgfältig
und ernsthaft mit ihren Vorbringen auseinanderzusetzen, bezeichne diese als
nachgeschoben und qualifiziere sie als Schutzbehauptungen, was keinesfalls
zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe stets auf die gegen sie ausgeübte
psychische Gewalt hingewiesen, welche das weitere Zusammenleben für sie
unzumutbar gemacht habe. Eine Bestätigung des Frauenhauses Aargau-Solothurn
zeige, dass sie sich dort am 1. Dezember 2020 habe beraten lassen. Eine
Besserung sei nicht eingetreten, weshalb sie das eheliche Domizil habe
verlassen müssen.
Die Beschwerdeführerin reichte zudem
einen Einschätzungsbericht der Schule von B.___ vom 21. September 2021
ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, bei einer Landesverweisung würde
die psychische Gesundheit und schulische Entwicklung von B.___ als sehr
problematisch angesehen. B.___ habe gemäss Art. 24 der
UN-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) Anspruch auf das erreichbare
Höchstmass an Gesundheit. In seiner Heimat werde er die für seine Entwicklung
dringend notwendige Betreuung nicht in Anspruch nehmen können, weshalb sich
seine Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig erweise.
5.1
Zur Frage, ob ein nachehelicher
Härtefall vorliege, ergibt sich Folgendes: Die Ehe der Beschwerdeführerin mit D.___
hat nur kurz gedauert. Am 2. Dezember 2019 hatte sie noch um eine
Härtefallbewilligung zwecks Konkubinat mit C.___ ersucht. Per 1. Juli 2020
zog sie sodann zu D.___ nach [...] und heiratete ihn am 24. Juli 2020.
Laut Angaben von D.___ zog die Beschwerdeführerin sodann am 21. Dezember
2020.
bereits wieder aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Umzugsmeldung an die
Gemeinde erfolgte per 1. Januar 2021. Es bestehen dabei starke Indizien,
dass die Ehe von Seiten der Beschwerdeführerin mehrheitlich ausländerrechtlich
motiviert war. Dafür sprechen insbesondere die Angaben des Ehemannes vom
1.
Mai 2021 (act. 249 f.) sowie von dessen Mutter von Anfang Januar 2021
(act. 149 f.), wie auch die kurze Dauer vom Kennenlernen bzw. des Zusammenlebens
bis zur Hochzeit, das kurz vorher geltend gemachte Konkubinat mit einer anderen
Person und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit
hatte als zu heiraten, um einen gefestigten Aufenthaltstitel zu erlangen.
Gemäss Angaben des Ehemannes bestanden von Anfang an Probleme in der Ehe und
die Beschwerdeführerin sei fast jedes Wochenende bei ihrer Schwester gewesen.
Soweit die Beschwerdeführerin schildert,
Opfer von häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein, muss dies auf
jeden Fall ernst genommen werden, sei diese körperlicher oder psychischer Natur
gewesen. Dabei wird aber von der Beschwerdeführerin auch gefordert, dass sie
die eheliche Gewalt glaubhaft macht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen dabei nicht. Soweit die
Beschwerdeführerin häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,
muss sie die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die
daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisieren
und beweismässig unterlegen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). Gemäss Art.
77.
Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere
Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b
ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Hinweise und Auskünfte
von spezialisierten Fachstellen sind mitzuberücksichtigen (Abs. 6bis).
In ihrer ersten Stellungnahme an das Migrationsamt vom 22. März 2021
wurden die ehelichen Probleme, welche zum Auszug der Beschwerdeführerin geführt
haben sollen, noch sehr zurückhaltend ausgeführt. Zwar wurde geschildert, die
Gründe seien im Verhalten des Ehemannes zu suchen. Dieser habe in E-Mail-Chats
auch zugegeben, in den letzten Monaten «komisch» gewesen zu sein und
bekräftigt, dass «das mit dem Dreck» nun zu Ende sei, was einen Hinweis auf
Drogenkonsum darstellen könnte. Weiter wurde von Drohungen berichtet, die auch
dem Sohn nicht verborgen geblieben seien, und dass diese und das zunehmend
aggressive Verhalten des Ehemannes zum Auszug der Beschwerdeführerin geführt
hätten. Diese sehr allgemein gehaltenen Hinweise wurden jedoch in keiner Weise
differenziert und nur mit den E-Mail-Chats belegt, welche von «Dreck» und «komischem»
Verhalten sprechen. Auch mit der zweiten Stellungnahme vom 28. Juni 2021
erfolgten bloss allgemein gehaltene Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin
durch das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in ihrer Persönlichkeit ernstlich
gefährdet gewesen sei. Konkretisierungen erfolgten keine. Auch mit der dritten
Stellungnahme vom 22. Juli 2021 wurden keine Details geschildert und keine
weiteren Belege beigebracht. Es wurde einzig ergänzt, dass ihr seelisches
Gleichgewicht bereits aufgrund der Ehe mit dem Vater von B.___ massiv
beeinträchtigt worden sei und ihr deshalb nicht zugemutet werden könne, eine
Ehe aufrecht zu erhalten, in welcher ihre Persönlichkeit und psychische
Gesundheit gefährdet werde. Der gewaltbereite Ex-Ehemann, vor welchem sie
damals in die Schweiz geflohen sei, lebe nach wie vor im Kosovo.
Erst vor Verwaltungsgericht schilderte
die Beschwerdeführerin nun konkrete Vorfälle, wonach der Ehemann sie mit «Du
blöde Fotze» oder «Du blöde Kuh» beschimpft habe, ein Messer im Schlafzimmer
aufgehängt und gesagt habe, sie wisse, was passiere, wenn sie nicht «spure»,
sie unter Druck gesetzt habe, indem er gesagt habe «Du weisst ganz genau, was
geschieht, wenn wir uns trennen», sie kontrolliert und auch am Arbeitsplatz
aufgesucht habe, von ihr Geld verlangt oder es ihr einfach weggenommen habe
oder B.___ wegen Nichtigkeiten angeschrien habe. Das Verhalten des Ehemannes
habe dazu geführt, dass alte Wunden aufgerissen worden und Angstgefühle in ihr
hochgekommen seien. Als Belege wurden Fotos eines an die Zimmertür gehängten
Messers, sowie eine Bestätigung des Frauenhauses Aargau-Solothurn eingereicht,
wonach die Beschwerdeführerin sich dort am 1. Dezember 2020 wegen
Drohungen und aggressivem Verhalten des Ehemannes telefonisch habe beraten
lassen. Gemäss der Bestätigung habe sie damals geäussert, dass die
Aggressivität des Ehemannes in den letzten Wochen zugenommen habe. Überall
würden Messer herumliegen und sie fühle sich bedroht. Der Ehemann akzeptiere
ihren 7-jährigen Sohn aus erster Ehe nicht und sie habe vor allem Angst, dass
er diesem etwas antue. Der Ehemann habe zudem gedroht, sie mit harten
Gegenständen zu schlagen und habe kurz danach gesagt, das sei ein Witz. Er
konsumiere wahrscheinlich Drogen. Sie habe Angst vor ihm und vor seiner Unberechenbarkeit.
Sie schlafe wenig, da sie sich nicht sicher fühle.
Auch wenn aus diesen Schilderungen
hervorgeht, dass die Ehesituation der Beschwerdeführerin nicht einfach war, so
vermögen sie doch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die eingereichten
Belege beruhen einzig auf Darstellungen der Beschwerdeführerin selber, und die
Bestätigung des Frauenhauses ist auch nicht unterzeichnet, was deren Beweiswert
zusätzlich schmälert. Das Foto eines Messers hat keinerlei Beweiswert und die
Schilderungen des Ehemannes betreffend «Dreck» und «komischem Verhalten» vermögen
in keiner Weise das Vorliegen von psychischer Gewalt zu belegen. Die Beschwerdeführerin
vermag damit keine Systematik der Misshandlungen glaubhaft zu machen und «einige
Wochen» vermögen auch kein zeitliches Andauern der Misshandlungen aufzuzeigen,
nachdem die Ehe ohnehin nur sehr kurz gedauert hat und anfänglich glücklich
gewesen sein soll. Die eheliche Gewalt ist somit nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen und begründet damit keinen nachehelichen Härtefall.
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter
vor, ihre Wiedereingliederung im Heimatland sei gefährdet, da sie Repressionen
ihres gewaltbereiten Ex-Ehemannes und Vaters von B.___ zu befürchten habe. Sie
habe sich damals dem Druck und den Traditionen entzogen und sich nicht – wie
von der Gesellschaft erwartet – wie eine albanische Ehefrau verhalten. Indem
sie nicht gehorcht und das Familienhaus verlassen habe, habe sie Schande
erbracht. Aufgrund der unerträglichen Druckausübung, den erfolgten Drohungen
sowie der unsicheren Lage habe sie damals 2018 (recte: 2017) ihr Heimatland
verlassen und sei in die Schweiz geflohen. Auch dabei vermag die
Beschwerdeführerin ihre Vorbringen in keiner Weise zu belegen. Die Ausführungen
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2018 (act. 34-42) sowie
in ihrem Gesuch vom 28. April 2018 (act. 50) geben einzig ihre eigenen
Aussagen wider. Zudem war diese Situation offensichtlich bereits vorbestehend, weshalb
die Beschwerdeführerin auch daraus keinen nachehelichen Härtefall abzuleiten
vermag. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsste sich nämlich der
nacheheliche Härtefall auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt
beziehen (vgl. Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1 mit
Hinweisen). Ein nachehelicher Härtefall liegt somit nicht vor.
5.3
Die Beschwerdeführerin bringt weiter
vor, sie habe bereits vor der Heirat mit D.___ eine eigenständige
Aufenthaltsbewilligung besessen, weshalb ihr wieder eine solche zu erteilen
sei. Das damalige Aufenthaltsrecht war jedoch mit dem Konkubinat mit C.___
begründet (vgl. act. 89), welches heute unbestritten nicht mehr besteht. Die
Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch, dass ihr automatisch wieder eine
eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.
5.4
Es ist letztlich zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist oder ob
allenfalls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs.
1.
lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser Beurteilung sind
insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit.
a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und
die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse
(lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der
Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a
Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Dabei ist der Beschwerdeführerin zugute
zu halten, dass sie sich gut in der Schweiz integriert hat. Da sie mehrere
Dispositiv
Jahre in Deutschland gelebt und später Germanistik studiert hat, verfügt sie
über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Zudem hat sie ihren Lebensunterhalt
stets selbst bestritten und ist zurzeit als Deutschlehrerin angestellt. Sie hat
keine Schulden, nie Sozialhilfegelder bezogen und sich auch strafrechtlich nie
etwas zuschulden kommen lassen. Eine gute Integration für sich reicht jedoch
nicht aus zur Begründung eines Härtefalls, berücksichtigt man, dass sonst die
Regelung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG strenger wäre, die zusätzlich eine
Ehedauer von mindestens drei Jahren verlangt. Die Beschwerdeführerin hält sich
erst seit dem 14. November 2017 in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthalt
erst am 18. Mai 2018 legalisiert wurde. Nach dieser verhältnismässig
kurzen Zeit kann sie in der Schweiz noch nicht derart stark verwurzelt sein,
dass ihr die Ausreise nicht mehr zumutbar wäre. Entsprechendes macht sie auch
nicht geltend. Im Kosovo hat sie den grössten Teil ihres noch jungen Lebens
verbracht. Sie hat dort noch Familienangehörige und ihr sind Kultur und Sprache
bestens bekannt. Sie verfügt zudem mit ihrem Germanistikstudium über eine gute
Ausbildung und ist, soweit bekannt, gesund. Damit sollte es ihr möglich sein,
sich im Heimatland wieder integrieren und Fuss fassen zu können. Soweit sie
vorbringt, im Heimatland Repressionen ihres Ex-Ehemannes und dessen Familie zu
befürchten, ist dies – wie erwähnt – in keiner Weise belegt und hängt – wie
auch die schlechte wirtschaftliche Lage des Landes – nicht mit dem Aufenthalt
in der Schweiz zusammen, sondern war bereits vorbestehend. Ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin
die Ausreise in ihre Heimat Kosovo zumutbar ist.
6.1 Das unmündige Kind teilt aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301
Abs. 3 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesgerichts
2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das ausländerrechtliche Schicksal des
sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen, wenn jener seinerseits sein abgeleitetes Anwesenheitsrecht verloren
und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400).
6.2 Die Beschwerdeführerin reichte unter
anderem eine Bestätigung der Sonderschule von B.___ vom 21. September 2021
ein, worin bestätigt wird, dass dieser die Sonderpädagogische
Vorbereitungsklasse besuche und bei ihm ein sonderpädagogischer Bedarf
ausgewiesen sei. Er sei neben intensiver heilpädagogischer Unterstützung in
einer Kleinklasse auf verschiedene Therapieangebote angewiesen. Er verfüge über
eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer Lernbehinderung und ein
Geburtsgebrechen. Zusätzlich seien ein sprachliches Defizit, autistisch
anmutende Symptome und Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten festgestellt worden.
Er zeige auch Schwierigkeiten in der Grob-, Fein-, und Grafomotorik. Er sei auf
starke und verlässliche Beziehungen angewiesen. Eine enge Begleitung und
Unterstützung sei daher zwingend. Würden die in der Sonderschule aufgebauten
Strukturen und Beziehungen abgebrochen und die aufgebaute Sprache stehe nicht
mehr zur Verfügung, sei mit deutlich auffälligerem und verweigerndem Verhalten
zu rechnen. Man sehe daher B.___s psychische Gesundheit und schulische
Entwicklung bei einer Landesverweisung als sehr problematisch an. B.___ sei
langfristig auf Massnahmen der speziellen Förderung angewiesen. Der hohe
Betreuungsschlüssel, die begrenzte Klassengrösse sowie diverse Therapien (pferdegestützte
Therapie, Logopädie und Psychomotorik) ermöglichten ihm die bestmögliche
Entwicklung. Werde die Massnahme abgebrochen, müsse mit einer Stagnierung der
Entwicklung oder sogar mit Rückschritten gerechnet werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107),
wonach die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass
an Gesundheit sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von
Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit anerkennen und sich
bemühen sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen
Gesundheitsdiensten vorenthalten wird. Das Bundesgericht hat dazu jedoch klar
festgehalten, dass dieser Artikel zu wenig konkret formuliert ist und den
Betroffenen keinen direkten Anspruch auf gesetzliche Leistungen vermittelt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E.
4.2.3). Gleiches gilt auch für Art. 29 Abs. 1 lit. a KRK, der feststellt, dass
die Bildung des Kindes nach Auffassung der Vertragsstaaten darauf gerichtet
sein muss, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen
Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1).
6.4 Abgesehen von aussergewöhnlichen
Situationen, in welchen Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eine Abschiebung
verunmöglichen kann, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich
keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um
weiterhin von medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützungsleistungen
profitieren zu können. Die schweizerischen Behörden sind praxisgemäss gehalten,
im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren,
um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die
Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird;
sie sind aber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf
kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden
können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403; Urteile des Bundesgerichts 2C_136/2017 vom
20. November 2017 E. 5.3.4; 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.5).
6.5 Indem B.___ zusammen mit seiner
Mutter in den Kosovo zurückkehren muss, ist keine krankheitsbedingte aktuelle
unmittelbare Gefährdung ersichtlich. Die Vorinstanz ist zudem ihrer Untersuchungs-
und Abklärungspflicht nachgekommen. Sie hat anerkannt, dass B.___ auf ein Sondersetting
angewiesen ist und festgehalten, gemäss der Notiz Kosovo zur Verfügbarkeit von
Logopädie des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. August 2016
gebe es diverse Behandlungsangebote. Ebenso könne im öffentlichen
Gesundheitssystem das gesamte bei Kindern und Jugendlichen vorkommende Spektrum
psychischer Erkrankungen, darunter auch Formen von Autismus, behandelt werden
(Focus Kosovo, SEM, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen vom
25. Oktober 2016). Sie ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
nötige Versorgung damit auch im Kosovo gewährleistet ist. Der Umstand, dass die
gesundheitliche Versorgung in der Schweiz qualitativ allenfalls besser ist als
jene im Kosovo, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.5).
Ein Anspruch auf spezialisierte Therapien wie Psychomotorik etc. besteht nicht.
B.___ ist genau so lange in der Schweiz wie seine Mutter. Er ist mit knapp neun
Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es auch ihm zumutbar ist,
zusammen mit seiner Mutter in die Heimat zurückzukehren.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise bereits abgelaufen
ist, ist eine neue Ausreisefrist zu setzen bis 31. Oktober 2022.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 des
angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 1. September 2021
wird neu auf den 31. Oktober 2022 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 bestätigt.