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Entscheid

VWBES.2021.375

Sturmschaden

23. Februar 2022Deutsch14 min

Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Sturmschaden vom 28. Juni 2021 an

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung

Beschwerdegegnerin

betreffend Sturmschaden

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Eigentümer des

Einfamilienhauses am [...] in [...]. Am 30. Juni 2021 meldete er der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Sturmschaden vom 28. Juni 2021 an

seinem Gebäude. Die Oberflächenbeschichtung des Eternitdachs sei abgesplittert.

Bei beiden Dachfenstern drücke das Wasser rein und sie seien seither nicht mehr

dicht, ebenso beim Kamin im Wintergarten (an der Aussenwand, nicht innen). Beim

Eingangsvordach habe es einen kleinen Eternit-Abschluss weggedrückt.

2. Mit ihrem Schreiben «Information zum

Schaden – Kostengutsprache» vom 16. Juli 2021 erteilte die Gebäudeversicherung A.___

mit, sie erteile Kostengutsprache für Dachdeckerarbeiten an der Ortverkleidung

in Eternit beim Eingangsvordach im Betrag von CHF 400.00. Die Schäden am

Dachflächenfenster / Kamin seien nicht über die Gebäudeversicherung abgedeckt.

Die Behebung dieser Schäden gehöre zum normalen Gebäudeunterhalt.

Nach Erhalt dieses Schreibens wandte

sich A.___ mit Mail vom 26. Juli 2021 erneut an die Gebäudeversicherung. Die

Dachfenster seien erst seit dem heftigen Sturm vom 28. Juni 2021 nicht mehr

dicht. Noch klarer sei, dass die Welleternitplatten beim heftigen Hagel und den

Sturmwinden beschädigt worden seien. Auffallend sei, dass nur die Wellen

wetterseitig beschädigt worden seien. Das Dach sei im Sommer 2013 von der Firma

B.___, [...], komplett saniert worden. Herr B.___ sei am 24. Juli 2021 vor Ort

gewesen und habe die Situation angeschaut. Dieser sei auch überzeugt, dass der

Schaden am Hauptdach im April 2021, als er Reparatur- und Ersatzarbeiten

erledigt habe, noch nicht vorhanden gewesen sei.

3. Mit Verfügung vom 3. September 2021

lehnte die Gebäudeversicherung eine (weitere) Schadenvergütung ab. Am 14. Juli

2021 sei der Schaden besichtigt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass

beim Kamin und den Dachfenstern Wasser eingedrungen sei. Es seien jedoch keine

Eternitelemente verschoben worden. Schäden, die durch Eindringen von Regen- und

Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster entstünden, seien keine

Elementarschäden im Sinne des Gesetzes. Weiter hätten ihre Abklärungen ergeben,

dass die Farbabplatzungen am Eternitdach nicht auf ein Elementarereignis, wie zum

Beispiel Hagel, zurückzuführen seien. Schäden, die nicht auf ein Elementarereignis

zurückzuführen seien, sondern durch Altern, Verwitterung oder Abnützung

entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Die Behebung solcher Schäden gehöre

zum normalen Gebäudeunterhalt.

4. Gegen diese Ablehnungsverfügung liess

A.___ durch Rechtsanwalt Thomas Stulz am 15. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Verpflichtung der

Gebäudeversicherung, dem Beschwerdeführer einen – nach Durchführung des

Beweisverfahrens – von ihm zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF

16'740.00, zuzüglich 5 % Zins ab zu bestimmenden Datums, zu bezahlen. Falls das

Gericht zum Schluss kommen sollte, die vorhandenen Beweismittel reichten nicht

aus, um die Kausalität zwischen Elementarschadenereignis und Schaden des

Beschwerdeführers zu erstellen, werde dem Gericht beantragt, eine gerichtliche

Expertise in Auftrag zu geben, welche 1.) die Schadenursache für die

Absplitterungen am Eternitdach und für die undichten Fenster und deren

Folgeschäden kläre und 2.), falls das Elementarereignis vom 28. Juni 2021 als

Schadenursache feststehe, die Höhe des damit verbundenen Schadens feststelle.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, am

28. Juni 2021 sei ein Flutregen, begleitet von einem Sturm- und Hagelzug durch

die Schweiz gezogen, wie es ihn kaum je gegeben habe. Im [...] sei der Hagel

durch den Sturm getrieben fast waagrecht wie eine Sandstrahlung über das Haus

des Beschwerdeführers gebraust. Die Sturmwinde – kombiniert mit der Masse des

Flutregens – hätten gewaltige Druck- und Sogwirkungen auf und am Eternitdach

und den Dachfenstern entwickelt. Die Dachfenster seien vor dem

Elementarereignis dicht gewesen und der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit

Wassereinlauf oder sonstigen undichten Stellen an seinem Dach gehabt. Aufgrund

des Alters des Dachs, der Koinzidenz des Auftritts des Schadens mit dem Sturm-

und Hagelzug und der Tatsache, dass Schäden auf dem Dach nur wetterseitig

aufgetreten seien, sei die Argumentation der Gebäudeversicherung, es handle

sich um «Abwitterungsschäden», doch äusserst befremdend. Vergegenwärtige man

sich noch die telefonische Rechtfertigung von C.___ vom 12. August 2021, wonach

das Dach ja noch voll funktionsfähig sei, ergebe sich ein noch spezielleres

Bild. Es sei am 28. Juni 2021 lokal zu orkanartigen Böen von über 100 km/h

gekommen. Kombiniert mit der Masse des Flutregens und dem gleichzeitigen

Elementarereignis Hagel seien Kräfte entstanden, die für Laien kaum abschätzbar

seien, aber auch von vielen Experten unterschätzt würden. Es dürfe kaum

bezweifelt werden, dass solche Kräfte die Dachfenster nachhaltig haben

beschädigen können.

5. Die Gebäudeversicherung beantragte am

27. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn unbestritten sei, dass

am 28. Juni 2021 ein Sturmereignis im Sinne von § 12 GVG zu verzeichnen gewesen

sei, sei die Umschreibung durch den Beschwerdeführer sehr blumig ausgefallen

und die effektiven Auswirkungen seien weit weniger sensationell gewesen. Zu

erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer in der Schadenfallübermittlung statt

vom 28. Juni 2021 vom 23. Juni 2021 spreche und er einen Sturmschaden und

keinen Hagelschaden melde. Dies ergebe auch Sinn, da sie am besagten Datum im

ganzen Umkreis des Gebäudes keine gemeldeten, ganz zu schweigen von als Schaden

akzeptierten, Hagelschäden registriert hätten. Bei der Besichtigung durch Herrn

D.___ – Architekt FH, speziell hinsichtlich Schadenbesichtigung geschulter

nebenamtlicher Schätzer –, sei einzig das Eingangsvordach als durch die SGV zu

ersetzender Schaden qualifiziert worden, da ein Teil des Vordachs abgerissen

worden sei, bzw. die Ortverkleidung in Eternit zerschlagen worden sei. Beim auf

Erbitten des Beschwerdeführers erfolgten Gespräch mit dem SGV-Schadenexperten C.___

habe dieser dem Beschwerdeführer erläutert, weshalb es bei den Schäden, mit

Ausnahme desjenigen am Eingangsvordach, nicht um bei der SGV versicherte Sturm-

bzw. Hagelschäden handle. Er habe darauf hingewiesen, dass Kratzspuren nicht

der Grund für das Eindringen des Wassers sein könnten, da das Dach seine

Funktion trotz der «Abwitterung» noch einwandfrei erfülle. Damit Wasser durch

das Eternitdach eindringen könne, müssten Eternitelemente verschoben worden

sein, was vorliegend auch aufgrund der Fotos offensichtlich überhaupt nicht der

Fall sei.

Auch wenn die SGV am 28. Juni 2021 für

das fragliche Gebiet einzig aufgrund des Vorliegens von Kollektivschäden

grundsätzlich von einem Sturmereignis ausgehe, sei aufgrund der Winddaten

offensichtlich, dass es sich höchstens um einen leichten Sturm gehandelt habe.

Ein Hagelereignis sei nicht verzeichnet worden. Die Farbabplatzungen am

Eternitdach könnten aufgrund des Schadenbildes auch gar nicht von Hagel stammen

(regelmässige Striemen statt bei Hagel zu erwartendes punktweises Aufkratzen

und Absplittern sowie Dellen). Sie könnten auch nicht auf den Sturm

zurückgehen. Gebäude und damit auch ihre gebäudevollendenden Einrichtungen wie

die Fenster müssten so konstruiert sein, dass sie allgemein gegen Regen, und

sei dies auch Starkregen, genügende Dichtigkeit und genügenden Widerstand

aufwiesen. Dies liege hier offensichtlich nicht vor.

6. Der Beschwerdeführer liess dazu am

18. November 2021 nochmals Stellung nehmen. Bereits der Hinweis in der

Schadenmeldung bezüglich der Absplitterung der Oberflächenbeschichtung des

Eternitdaches mache klar, dass der Begriff Sturm, den der Beschwerdeführer als

Laie gebraucht habe und welcher am besten habe beschreiben können, was er

erlebt habe, nämlich einen Sturm mit allem Drum und Dran, Hagel habe enthalten

müssen. Denn ohne diesen wären die Absplitterungen auf dem Dach nicht

vorstellbar. Vor Kurzem sei der Nachbar des Beschwerdeführers durch die SGV für

seinen Hagelschaden an den beiden Storen entschädigt worden. Gewichtiges Indiz

für einen schweren Sturmwind seien unter anderem Bäume, die brechen. Der Sturm vom

28. Juni 2021 habe den Baum des Nachbarn mitsamt einem Teil des Wurzelwerkes

aus dem zusätzlich festigenden Strassenbelag herausgebrochen. Windböen könnten

sehr lokal und kleinräumig auftreten. Bei den Farbabplatzungen am Eternitdach

handle es sich um einen Hagelschaden und dieser sei ersatzpflichtig. Eine

falsche Lagerung der Dachelemente auf den Paletten, wie von der SGV erwähnt,

sei ausgesprochen unwahrscheinlich. Beim Schadenbild am Eternitdach handle es

sich auch nicht um regelmässige Striemen. Das eindringende Wasser habe nichts

mit Stauwasser zu tun. Das Fenster sei ins Dach eingelassen, die Fensterränder

würden jedoch durch das Eternit nicht überdacht. Das Wasser sei entlang der

Dichtungen des Fensterrandes eingeflossen. Das Fenster lasse seit dem Sturm

Wasser rein.

7. Die Gebäudeversicherung führte dazu

am 9. Dezember 2021 ergänzend aus, es sei tatsächlich eine Hagelmeldung des

Nachbars des Beschwerdeführers eingegangen, dies jedoch zu einem späteren

Zeitpunkt. In der Folge habe das interne Versicherungsprogramm zum Zeitpunkt

der Ausarbeitung der Stellungnahme systembedingt keinen hagelbedingten Schaden

aufgezeigt. Vom Schadenbild her seien die Schadenfälle nicht vergleichbar

(Lamellenstoren / Dach). Das Schadenbild bei den Lamellenstoren habe ein

punktuelles «Aufprallmuster» aufgewiesen, was einem typischen Hagelschadenbild

entspreche. Die Aufnahmen des Eternitdachs wiesen indessen kein solches Muster

auf. Um alle Zweifel aus dem Weg zu räumen, sei E.___, technischer Berater und

Experte für Eternitdächer bei der [...] AG, [...], um eine Beurteilung des

Schadenbildes gebeten worden. Er äussere klar, dass die Schäden nicht auf Hagel

zurückzuführen seien.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt, es

sei für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die vorhandenen

Beweismittel reichten nicht aus, um die Kausalität zwischen

Elementarschadenereignis und Schaden des Beschwerdeführers zu erstellen, eine

gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben.

2.2

Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die

Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss

Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer

Beweismittel verzichtet werden.

3.

Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet

die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch

Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag,

Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast

und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind

Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit

zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes

Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche

Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf erkennbar

schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,

mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-

und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Nach § 14 Abs. 1 lit. c GVG sind ebenfalls ausgeschlossen Elementarschäden, die

unmittelbar oder mittelbar auf Eindringen von Regen- und Schneewasser durch

Dach, Wände und Fenster irgendwelcher Art zurückzuführen sind, sofern das

Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist. Der Versicherungsnehmer

hat nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen.

Insbesondere muss er das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die

Vorschriften über die Brandverhütung beachten (Abs. 3).

Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die

Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese

Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass

Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben,

im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall

eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet

der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an

ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Glaus/Honsell [Hrsg.],

Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein

Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat

folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen

Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG

2009.

Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).

4.

Von Sturm bzw. Sturmwind ist bei

einer wetterbedingten Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit zu

sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche

entstehen (vgl. Dieter Gerspach in: Glaus/Honsell, a.a.O., S. 84 f.). Im

einschlägigen kantonalen Vollzugserlass (GVV) findet sich keine Umschreibung,

wann von einem Sturm zu sprechen ist. Die Solothurnische Gebäudeversicherung

benutzt zur Plausibilisierung von Sturmereignissen ein eigenes Messsystem für

Winde und Böenspitzen. Als Sturmwind gelten danach Wind mit einer

Geschwindigkeit von mindestens 63 km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen

von mindestens 100 km/h (vgl. https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/windsituation; besucht

am 18. Februar 2022). Damit orientiert sich die Solothurnische

Gebäudeversicherung bezüglich der Sturmdefinition an den Erläuterungen im

Referenzprodukt Elementar des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes IRV.

Die Gebäudeversicherung ist aufgrund des

Vorliegens von Kollektivschäden von einem Sturmereignis ausgegangen. Es kann

daher offen blieben, ob sich am 28. Juni 2021 in [...] tatsächlich ein Sturm im

Sinne der vorgängig erwähnten Voraussetzungen ereignet hat (die von der

Gebäudeversicherung eingereichten Messdaten von privaten Stationen in [...] und

[...] belegen keinen Sturm im erwähnten Sinne, der Flughafen Grenchen weist

eine max. Windgeschwindigkeit am 28. Juni 2021 von 34 Knoten, d.h. 62,96 km/h,

aus [Flughafen Grenchen, Meteostation, 28. Juni 2021, Homepage besucht am 18.

Februar 2022]).

Der Wassereintritt kann indessen nicht

auf den Sturm zurückgeführt werden, wurden am Dach doch keine Schäden (bspw.

Verschieben von Eternitplatten) festgestellt (vgl. die Einschätzung des

nebenamtlichen Schätzers der Gebäudeversicherung, D.___, Architekt FH, [...]).

Dies wäre bei einem Sturmereignis aber zu erwarten gewesen.

5.

Der Beschwerdeführer macht neben dem

Sturmereignis insbesondere geltend, die Schäden an seinem Dach resp. der

Wassereintritt seien auf Hagelschlag zurückzuführen.

Nicht jeder Hagelschlag kommt als

versichertes Ereignis in Frage, sondern es muss sich um einen Hagelschlag von

ausserordentlicher Heftigkeit handeln. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff

des Elementarereignisses. Ein nach den Regeln der Baukunde erstelltes Gebäude

muss einen normalen Hagelschauer, wie er immer wieder vorkommt, aushalten

können. Dies gilt grundsätzlich auch für empfindliche Bauteile wie

Eternitdächer, Wellplatten oder Kunststoffabdichtungen bzw. Flachdachabdeckungen.

Es kann aufgrund eines Hagelschlags auch zu Folgeschäden kommen, die gedeckt

sind, wenn sie die adäquat kausale Folge des Hagelereignisses sind (Dieter

Gerspach, a.a.O., S. 102 f.).

Aufgrund der Schadenmeldung des Nachbarn

des Beschwerdeführers an der Aluminium-Lamellenstore ist davon auszugehen, dass

es am 28. Juni 2021 zu einem Hagelereignis am Wohnort des Beschwerdeführers

gekommen ist. Jedenfalls hat die Gebäudeversicherung diesbezüglich einen

Hagelschaden festgestellt und auch entschädigt (Ausführungen in der Duplik,

Ziff. 39). Sie erwähnt indessen zutreffend, dies bedeute nicht, dass auch beim

Gebäude des Beschwerdeführers der Wassereintritt durch das Dachfenster und den Kamin

auf ein Hagelereignis zurückzuführen ist. Die Lamellenstoren wiesen offenbar ein

punktuelles Aufprallmuster auf, was einem typischen Hagelbild entspricht. Dies

ist beim Dach des Beschwerdeführers nicht der Fall. So zeigen die sich in den

Akten befindenden Fotos des Eternitdachs keine für ein Hagelbild typischen

Spuren, wie ein punktweises Aufkratzen oder Absplittern. Das Dach weist auch

keine Dellen auf. Erkennbar sind weisse Kratzspuren resp. weisse regelmässige

Striemen, welche nicht für ein Hagelbild sprechen. Dies hat auch ein

technischer Berater der [...] AG und Experte für Eternitdächer bestätigt und

ein Bild eines typischen Hagelschadens eingereicht (vgl. Urkunde 10,

eingereicht mit der Duplik vom 9. Dezember 2021). Dies ist absolut nicht

vergleichbar mit dem vorliegenden Schadenbild. Die Gebäudeversicherung geht

daher zu Recht davon aus, der Wassereintritt beim Dachfenster und dem Kamin

könne nicht auf ein Hagelereignis zurückgeführt werden.

6.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass es zwar durchaus sein kann, dass das Wasser erst seit dem

28.

Juni 2021 durch das Fenster und den Kamin eindringt resp. entlang der

Dichtungen des Fensterrandes einfliesst, wie der Beschwerdeführer ausführt. Dies

kann indessen nicht auf ein versichertes Sturm- oder Hagelereignis zurückgeführt

werden, sondern findet ihren Grund in einer anderen Ursache, die hier offen

bleiben kann. Darauf hinzuweisen ist, dass Fenster so konstruiert sein müssen,

dass sie auch bei Starkregen genügende Dichtigkeit und genügenden Widerstand

aufweisen. Die Voraussetzungen für einen Elementarschaden, welcher auf ein

Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen ist, sind nicht

erfüllt. Der Schaden ist folglich durch die Gebäudeversicherung nicht zu

vergüten.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einen

Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bezahlt hat, sind ihm CHF 4'000.00

zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht

zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_249/2022 vom 15. November 2022 bestätigt.