VWBES.2021.375
Sturmschaden
23. Februar 2022Deutsch14 min
Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Sturmschaden vom 28. Juni 2021 an
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Februar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Sturmschaden
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Eigentümer des
Einfamilienhauses am [...] in [...]. Am 30. Juni 2021 meldete er der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Sturmschaden vom 28. Juni 2021 an
seinem Gebäude. Die Oberflächenbeschichtung des Eternitdachs sei abgesplittert.
Bei beiden Dachfenstern drücke das Wasser rein und sie seien seither nicht mehr
dicht, ebenso beim Kamin im Wintergarten (an der Aussenwand, nicht innen). Beim
Eingangsvordach habe es einen kleinen Eternit-Abschluss weggedrückt.
2. Mit ihrem Schreiben «Information zum
Schaden – Kostengutsprache» vom 16. Juli 2021 erteilte die Gebäudeversicherung A.___
mit, sie erteile Kostengutsprache für Dachdeckerarbeiten an der Ortverkleidung
in Eternit beim Eingangsvordach im Betrag von CHF 400.00. Die Schäden am
Dachflächenfenster / Kamin seien nicht über die Gebäudeversicherung abgedeckt.
Die Behebung dieser Schäden gehöre zum normalen Gebäudeunterhalt.
Nach Erhalt dieses Schreibens wandte
sich A.___ mit Mail vom 26. Juli 2021 erneut an die Gebäudeversicherung. Die
Dachfenster seien erst seit dem heftigen Sturm vom 28. Juni 2021 nicht mehr
dicht. Noch klarer sei, dass die Welleternitplatten beim heftigen Hagel und den
Sturmwinden beschädigt worden seien. Auffallend sei, dass nur die Wellen
wetterseitig beschädigt worden seien. Das Dach sei im Sommer 2013 von der Firma
B.___, [...], komplett saniert worden. Herr B.___ sei am 24. Juli 2021 vor Ort
gewesen und habe die Situation angeschaut. Dieser sei auch überzeugt, dass der
Schaden am Hauptdach im April 2021, als er Reparatur- und Ersatzarbeiten
erledigt habe, noch nicht vorhanden gewesen sei.
3. Mit Verfügung vom 3. September 2021
lehnte die Gebäudeversicherung eine (weitere) Schadenvergütung ab. Am 14. Juli
2021 sei der Schaden besichtigt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass
beim Kamin und den Dachfenstern Wasser eingedrungen sei. Es seien jedoch keine
Eternitelemente verschoben worden. Schäden, die durch Eindringen von Regen- und
Schneewasser durch Dach, Wände und Fenster entstünden, seien keine
Elementarschäden im Sinne des Gesetzes. Weiter hätten ihre Abklärungen ergeben,
dass die Farbabplatzungen am Eternitdach nicht auf ein Elementarereignis, wie zum
Beispiel Hagel, zurückzuführen seien. Schäden, die nicht auf ein Elementarereignis
zurückzuführen seien, sondern durch Altern, Verwitterung oder Abnützung
entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Die Behebung solcher Schäden gehöre
zum normalen Gebäudeunterhalt.
4. Gegen diese Ablehnungsverfügung liess
A.___ durch Rechtsanwalt Thomas Stulz am 15. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Verpflichtung der
Gebäudeversicherung, dem Beschwerdeführer einen – nach Durchführung des
Beweisverfahrens – von ihm zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF
16'740.00, zuzüglich 5 % Zins ab zu bestimmenden Datums, zu bezahlen. Falls das
Gericht zum Schluss kommen sollte, die vorhandenen Beweismittel reichten nicht
aus, um die Kausalität zwischen Elementarschadenereignis und Schaden des
Beschwerdeführers zu erstellen, werde dem Gericht beantragt, eine gerichtliche
Expertise in Auftrag zu geben, welche 1.) die Schadenursache für die
Absplitterungen am Eternitdach und für die undichten Fenster und deren
Folgeschäden kläre und 2.), falls das Elementarereignis vom 28. Juni 2021 als
Schadenursache feststehe, die Höhe des damit verbundenen Schadens feststelle.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, am
28. Juni 2021 sei ein Flutregen, begleitet von einem Sturm- und Hagelzug durch
die Schweiz gezogen, wie es ihn kaum je gegeben habe. Im [...] sei der Hagel
durch den Sturm getrieben fast waagrecht wie eine Sandstrahlung über das Haus
des Beschwerdeführers gebraust. Die Sturmwinde – kombiniert mit der Masse des
Flutregens – hätten gewaltige Druck- und Sogwirkungen auf und am Eternitdach
und den Dachfenstern entwickelt. Die Dachfenster seien vor dem
Elementarereignis dicht gewesen und der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit
Wassereinlauf oder sonstigen undichten Stellen an seinem Dach gehabt. Aufgrund
des Alters des Dachs, der Koinzidenz des Auftritts des Schadens mit dem Sturm-
und Hagelzug und der Tatsache, dass Schäden auf dem Dach nur wetterseitig
aufgetreten seien, sei die Argumentation der Gebäudeversicherung, es handle
sich um «Abwitterungsschäden», doch äusserst befremdend. Vergegenwärtige man
sich noch die telefonische Rechtfertigung von C.___ vom 12. August 2021, wonach
das Dach ja noch voll funktionsfähig sei, ergebe sich ein noch spezielleres
Bild. Es sei am 28. Juni 2021 lokal zu orkanartigen Böen von über 100 km/h
gekommen. Kombiniert mit der Masse des Flutregens und dem gleichzeitigen
Elementarereignis Hagel seien Kräfte entstanden, die für Laien kaum abschätzbar
seien, aber auch von vielen Experten unterschätzt würden. Es dürfe kaum
bezweifelt werden, dass solche Kräfte die Dachfenster nachhaltig haben
beschädigen können.
5. Die Gebäudeversicherung beantragte am
27. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn unbestritten sei, dass
am 28. Juni 2021 ein Sturmereignis im Sinne von § 12 GVG zu verzeichnen gewesen
sei, sei die Umschreibung durch den Beschwerdeführer sehr blumig ausgefallen
und die effektiven Auswirkungen seien weit weniger sensationell gewesen. Zu
erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer in der Schadenfallübermittlung statt
vom 28. Juni 2021 vom 23. Juni 2021 spreche und er einen Sturmschaden und
keinen Hagelschaden melde. Dies ergebe auch Sinn, da sie am besagten Datum im
ganzen Umkreis des Gebäudes keine gemeldeten, ganz zu schweigen von als Schaden
akzeptierten, Hagelschäden registriert hätten. Bei der Besichtigung durch Herrn
D.___ – Architekt FH, speziell hinsichtlich Schadenbesichtigung geschulter
nebenamtlicher Schätzer –, sei einzig das Eingangsvordach als durch die SGV zu
ersetzender Schaden qualifiziert worden, da ein Teil des Vordachs abgerissen
worden sei, bzw. die Ortverkleidung in Eternit zerschlagen worden sei. Beim auf
Erbitten des Beschwerdeführers erfolgten Gespräch mit dem SGV-Schadenexperten C.___
habe dieser dem Beschwerdeführer erläutert, weshalb es bei den Schäden, mit
Ausnahme desjenigen am Eingangsvordach, nicht um bei der SGV versicherte Sturm-
bzw. Hagelschäden handle. Er habe darauf hingewiesen, dass Kratzspuren nicht
der Grund für das Eindringen des Wassers sein könnten, da das Dach seine
Funktion trotz der «Abwitterung» noch einwandfrei erfülle. Damit Wasser durch
das Eternitdach eindringen könne, müssten Eternitelemente verschoben worden
sein, was vorliegend auch aufgrund der Fotos offensichtlich überhaupt nicht der
Fall sei.
Auch wenn die SGV am 28. Juni 2021 für
das fragliche Gebiet einzig aufgrund des Vorliegens von Kollektivschäden
grundsätzlich von einem Sturmereignis ausgehe, sei aufgrund der Winddaten
offensichtlich, dass es sich höchstens um einen leichten Sturm gehandelt habe.
Ein Hagelereignis sei nicht verzeichnet worden. Die Farbabplatzungen am
Eternitdach könnten aufgrund des Schadenbildes auch gar nicht von Hagel stammen
(regelmässige Striemen statt bei Hagel zu erwartendes punktweises Aufkratzen
und Absplittern sowie Dellen). Sie könnten auch nicht auf den Sturm
zurückgehen. Gebäude und damit auch ihre gebäudevollendenden Einrichtungen wie
die Fenster müssten so konstruiert sein, dass sie allgemein gegen Regen, und
sei dies auch Starkregen, genügende Dichtigkeit und genügenden Widerstand
aufwiesen. Dies liege hier offensichtlich nicht vor.
6. Der Beschwerdeführer liess dazu am
18. November 2021 nochmals Stellung nehmen. Bereits der Hinweis in der
Schadenmeldung bezüglich der Absplitterung der Oberflächenbeschichtung des
Eternitdaches mache klar, dass der Begriff Sturm, den der Beschwerdeführer als
Laie gebraucht habe und welcher am besten habe beschreiben können, was er
erlebt habe, nämlich einen Sturm mit allem Drum und Dran, Hagel habe enthalten
müssen. Denn ohne diesen wären die Absplitterungen auf dem Dach nicht
vorstellbar. Vor Kurzem sei der Nachbar des Beschwerdeführers durch die SGV für
seinen Hagelschaden an den beiden Storen entschädigt worden. Gewichtiges Indiz
für einen schweren Sturmwind seien unter anderem Bäume, die brechen. Der Sturm vom
28. Juni 2021 habe den Baum des Nachbarn mitsamt einem Teil des Wurzelwerkes
aus dem zusätzlich festigenden Strassenbelag herausgebrochen. Windböen könnten
sehr lokal und kleinräumig auftreten. Bei den Farbabplatzungen am Eternitdach
handle es sich um einen Hagelschaden und dieser sei ersatzpflichtig. Eine
falsche Lagerung der Dachelemente auf den Paletten, wie von der SGV erwähnt,
sei ausgesprochen unwahrscheinlich. Beim Schadenbild am Eternitdach handle es
sich auch nicht um regelmässige Striemen. Das eindringende Wasser habe nichts
mit Stauwasser zu tun. Das Fenster sei ins Dach eingelassen, die Fensterränder
würden jedoch durch das Eternit nicht überdacht. Das Wasser sei entlang der
Dichtungen des Fensterrandes eingeflossen. Das Fenster lasse seit dem Sturm
Wasser rein.
7. Die Gebäudeversicherung führte dazu
am 9. Dezember 2021 ergänzend aus, es sei tatsächlich eine Hagelmeldung des
Nachbars des Beschwerdeführers eingegangen, dies jedoch zu einem späteren
Zeitpunkt. In der Folge habe das interne Versicherungsprogramm zum Zeitpunkt
der Ausarbeitung der Stellungnahme systembedingt keinen hagelbedingten Schaden
aufgezeigt. Vom Schadenbild her seien die Schadenfälle nicht vergleichbar
(Lamellenstoren / Dach). Das Schadenbild bei den Lamellenstoren habe ein
punktuelles «Aufprallmuster» aufgewiesen, was einem typischen Hagelschadenbild
entspreche. Die Aufnahmen des Eternitdachs wiesen indessen kein solches Muster
auf. Um alle Zweifel aus dem Weg zu räumen, sei E.___, technischer Berater und
Experte für Eternitdächer bei der [...] AG, [...], um eine Beurteilung des
Schadenbildes gebeten worden. Er äussere klar, dass die Schäden nicht auf Hagel
zurückzuführen seien.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt, es
sei für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die vorhandenen
Beweismittel reichten nicht aus, um die Kausalität zwischen
Elementarschadenereignis und Schaden des Beschwerdeführers zu erstellen, eine
gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben.
2.2
Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die
Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss
Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer
Beweismittel verzichtet werden.
3.
Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet
die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch
Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag,
Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast
und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind
Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit
zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes
Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche
Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf erkennbar
schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,
mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-
und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Nach § 14 Abs. 1 lit. c GVG sind ebenfalls ausgeschlossen Elementarschäden, die
unmittelbar oder mittelbar auf Eindringen von Regen- und Schneewasser durch
Dach, Wände und Fenster irgendwelcher Art zurückzuführen sind, sofern das
Eindringen nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist. Der Versicherungsnehmer
hat nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen.
Insbesondere muss er das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die
Vorschriften über die Brandverhütung beachten (Abs. 3).
Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die
Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese
Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass
Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben,
im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall
eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet
der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an
ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Glaus/Honsell [Hrsg.],
Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein
Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat
folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen
Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG
2009.
Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).
4.
Von Sturm bzw. Sturmwind ist bei
einer wetterbedingten Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit zu
sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche
entstehen (vgl. Dieter Gerspach in: Glaus/Honsell, a.a.O., S. 84 f.). Im
einschlägigen kantonalen Vollzugserlass (GVV) findet sich keine Umschreibung,
wann von einem Sturm zu sprechen ist. Die Solothurnische Gebäudeversicherung
benutzt zur Plausibilisierung von Sturmereignissen ein eigenes Messsystem für
Winde und Böenspitzen. Als Sturmwind gelten danach Wind mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 63 km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen
von mindestens 100 km/h (vgl. https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/windsituation; besucht
am 18. Februar 2022). Damit orientiert sich die Solothurnische
Gebäudeversicherung bezüglich der Sturmdefinition an den Erläuterungen im
Referenzprodukt Elementar des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes IRV.
Die Gebäudeversicherung ist aufgrund des
Vorliegens von Kollektivschäden von einem Sturmereignis ausgegangen. Es kann
daher offen blieben, ob sich am 28. Juni 2021 in [...] tatsächlich ein Sturm im
Sinne der vorgängig erwähnten Voraussetzungen ereignet hat (die von der
Gebäudeversicherung eingereichten Messdaten von privaten Stationen in [...] und
[...] belegen keinen Sturm im erwähnten Sinne, der Flughafen Grenchen weist
eine max. Windgeschwindigkeit am 28. Juni 2021 von 34 Knoten, d.h. 62,96 km/h,
aus [Flughafen Grenchen, Meteostation, 28. Juni 2021, Homepage besucht am 18.
Februar 2022]).
Der Wassereintritt kann indessen nicht
auf den Sturm zurückgeführt werden, wurden am Dach doch keine Schäden (bspw.
Verschieben von Eternitplatten) festgestellt (vgl. die Einschätzung des
nebenamtlichen Schätzers der Gebäudeversicherung, D.___, Architekt FH, [...]).
Dies wäre bei einem Sturmereignis aber zu erwarten gewesen.
5.
Der Beschwerdeführer macht neben dem
Sturmereignis insbesondere geltend, die Schäden an seinem Dach resp. der
Wassereintritt seien auf Hagelschlag zurückzuführen.
Nicht jeder Hagelschlag kommt als
versichertes Ereignis in Frage, sondern es muss sich um einen Hagelschlag von
ausserordentlicher Heftigkeit handeln. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff
des Elementarereignisses. Ein nach den Regeln der Baukunde erstelltes Gebäude
muss einen normalen Hagelschauer, wie er immer wieder vorkommt, aushalten
können. Dies gilt grundsätzlich auch für empfindliche Bauteile wie
Eternitdächer, Wellplatten oder Kunststoffabdichtungen bzw. Flachdachabdeckungen.
Es kann aufgrund eines Hagelschlags auch zu Folgeschäden kommen, die gedeckt
sind, wenn sie die adäquat kausale Folge des Hagelereignisses sind (Dieter
Gerspach, a.a.O., S. 102 f.).
Aufgrund der Schadenmeldung des Nachbarn
des Beschwerdeführers an der Aluminium-Lamellenstore ist davon auszugehen, dass
es am 28. Juni 2021 zu einem Hagelereignis am Wohnort des Beschwerdeführers
gekommen ist. Jedenfalls hat die Gebäudeversicherung diesbezüglich einen
Hagelschaden festgestellt und auch entschädigt (Ausführungen in der Duplik,
Ziff. 39). Sie erwähnt indessen zutreffend, dies bedeute nicht, dass auch beim
Gebäude des Beschwerdeführers der Wassereintritt durch das Dachfenster und den Kamin
auf ein Hagelereignis zurückzuführen ist. Die Lamellenstoren wiesen offenbar ein
punktuelles Aufprallmuster auf, was einem typischen Hagelbild entspricht. Dies
ist beim Dach des Beschwerdeführers nicht der Fall. So zeigen die sich in den
Akten befindenden Fotos des Eternitdachs keine für ein Hagelbild typischen
Spuren, wie ein punktweises Aufkratzen oder Absplittern. Das Dach weist auch
keine Dellen auf. Erkennbar sind weisse Kratzspuren resp. weisse regelmässige
Striemen, welche nicht für ein Hagelbild sprechen. Dies hat auch ein
technischer Berater der [...] AG und Experte für Eternitdächer bestätigt und
ein Bild eines typischen Hagelschadens eingereicht (vgl. Urkunde 10,
eingereicht mit der Duplik vom 9. Dezember 2021). Dies ist absolut nicht
vergleichbar mit dem vorliegenden Schadenbild. Die Gebäudeversicherung geht
daher zu Recht davon aus, der Wassereintritt beim Dachfenster und dem Kamin
könne nicht auf ein Hagelereignis zurückgeführt werden.
6.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass es zwar durchaus sein kann, dass das Wasser erst seit dem
28.
Juni 2021 durch das Fenster und den Kamin eindringt resp. entlang der
Dichtungen des Fensterrandes einfliesst, wie der Beschwerdeführer ausführt. Dies
kann indessen nicht auf ein versichertes Sturm- oder Hagelereignis zurückgeführt
werden, sondern findet ihren Grund in einer anderen Ursache, die hier offen
bleiben kann. Darauf hinzuweisen ist, dass Fenster so konstruiert sein müssen,
dass sie auch bei Starkregen genügende Dichtigkeit und genügenden Widerstand
aufweisen. Die Voraussetzungen für einen Elementarschaden, welcher auf ein
Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen ist, sind nicht
erfüllt. Der Schaden ist folglich durch die Gebäudeversicherung nicht zu
vergüten.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einen
Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bezahlt hat, sind ihm CHF 4'000.00
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht
zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_249/2022 vom 15. November 2022 bestätigt.