VWBES.2021.378
Isolation
20. September 2021Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund eines positiven
Testergebnisses auf das Corona-Virus verfügte der Kantonsarzt, namens des
Departements des Innern, am 16. September 2021, B.___ habe ab sofort für
die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 23. September 2021 in
Isolation zu verbleiben.
2. Mit Beschwerde vom 17. September
2021 gelangt A.___, die Mutter von B.___, an das Verwaltungsgericht und
ersuchte um Aufhebung der Isolation. Ihr Sohn habe aufgrund einer
Testempfehlung des Kindergartens am 13. September 2021 einen Corona-Test
gemacht. Es habe geheissen, wenn man bis am nächsten Morgen nichts höre, sei
alles gut. Sie seien dann erst am 16. September 2021 kontaktiert worden,
dass das Testergebnis positiv gewesen sei. Am gleichen Tag hätten sie einen
erneuten PCR-Test machen lassen, der dann negativ ausgefallen sei. Sie könne
nicht verstehen, weshalb ihr Sohn jetzt, wo er negativ sei, in Isolation solle,
und sich niemand bei ihnen gemeldet habe und er habe draussen sein können, als
er positiv gewesen sei.
3. Mit Vernehmlassung vom
20. September 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Der Grund der Verzögerung der Eröffnung liege in
menschlichem Versagen einer Mitarbeiterin des betreffenden Labors. Besonders
bei jüngeren Kindern könne es durchaus sein, dass bei wiederholten PCR-Tests
die Ergebnisse schnell wieder negativ werden könnten. Die negative Testung vom
16. September 2021 könne auf die angeordnete Isolation keinen Einfluss
haben.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am
20. September 2021 ein erneutes negatives Testergebnis vom selben Tag ein
und führte aus, ihr Sohn leide psychisch unter der sinnlosen Isolation. Man
solle diese aufheben, was auch der Kinderarzt empfehle.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Isolation oder Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde
einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden
Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung
oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b
EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger
ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht
genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige
kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,
wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu
verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass
solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.
2.2
Nach der kantonalen Gesetzgebung ist
das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht
ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der
eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,
BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen
gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§
3.
Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme
ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen
worden.
3.1
Damit bleibt zu prüfen, ob die zur
Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 16. September 2021
rechtmässig ist.
3.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige
kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit
Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person
besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die
zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs.
2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:
- am
Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;
- sofern
die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person
asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).
3.3
Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b
Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die
Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome
aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung
nicht mehr gerechtfertigt ist.
3.4
Auch wenn es vorliegend stossend erscheinen
mag, dass das positive Testergebnis aufgrund eines Fehlers des Labors erst drei
Tage später übermittelt wurde, und somit während der akutesten Gefahr für die
Weiterübertragung der Krankheit keine Isolation angeordnet wurde, so
rechtfertigt dies nicht, auch für die restliche Dauer seit der Ansteckung auf
die Isolation zu verzichten. Durch das positive Testergebnis vom
13.
September 2021 ist erwiesen, dass B.___ sich mit dem Corona-Virus
angesteckt hat. Die rechtlichen Grundlagen sehen für diesen Fall klar eine
10-tägige Isolation vor, wobei kein Spielraum für eine Verkürzung besteht. Bezüglich
der weiteren Testresultate, die negativ ausgefallen sind, ist auf die
Fachmeinung des kantonsärztlichen Dienstes abzustellen, wonach diese die
Isolation nicht aufzuheben vermögen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
sind in der vorliegenden Pandemie-Situation Personen, die sich mit dem
hochansteckenden Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert haben, konsequent zu
isolieren, da Ansteckungen und Symptome auch nach mehreren Tagen noch auftreten
können.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann