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Entscheid

VWBES.2021.378

Isolation

20. September 2021Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund eines positiven

Testergebnisses auf das Corona-Virus verfügte der Kantonsarzt, namens des

Departements des Innern, am 16. September 2021, B.___ habe ab sofort für

die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 23. September 2021 in

Isolation zu verbleiben.

2. Mit Beschwerde vom 17. September

2021 gelangt A.___, die Mutter von B.___, an das Verwaltungsgericht und

ersuchte um Aufhebung der Isolation. Ihr Sohn habe aufgrund einer

Testempfehlung des Kindergartens am 13. September 2021 einen Corona-Test

gemacht. Es habe geheissen, wenn man bis am nächsten Morgen nichts höre, sei

alles gut. Sie seien dann erst am 16. September 2021 kontaktiert worden,

dass das Testergebnis positiv gewesen sei. Am gleichen Tag hätten sie einen

erneuten PCR-Test machen lassen, der dann negativ ausgefallen sei. Sie könne

nicht verstehen, weshalb ihr Sohn jetzt, wo er negativ sei, in Isolation solle,

und sich niemand bei ihnen gemeldet habe und er habe draussen sein können, als

er positiv gewesen sei.

3. Mit Vernehmlassung vom

20. September 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Der Grund der Verzögerung der Eröffnung liege in

menschlichem Versagen einer Mitarbeiterin des betreffenden Labors. Besonders

bei jüngeren Kindern könne es durchaus sein, dass bei wiederholten PCR-Tests

die Ergebnisse schnell wieder negativ werden könnten. Die negative Testung vom

16. September 2021 könne auf die angeordnete Isolation keinen Einfluss

haben.

4. Die Beschwerdeführerin reichte am

20. September 2021 ein erneutes negatives Testergebnis vom selben Tag ein

und führte aus, ihr Sohn leide psychisch unter der sinnlosen Isolation. Man

solle diese aufheben, was auch der Kinderarzt empfehle.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Isolation oder Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde

einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden

Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung

oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b

EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger

ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht

genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige

kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,

wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu

verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass

solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.

2.2

Nach der kantonalen Gesetzgebung ist

das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht

ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der

eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,

BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen

gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§

3.

Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme

ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen

worden.

3.1

Damit bleibt zu prüfen, ob die zur

Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 16. September 2021

rechtmässig ist.

3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige

kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit

Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person

besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die

zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs.

2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:

- am

Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;

- sofern

die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person

asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).

3.3

Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b

Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die

Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder

seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome

aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung

nicht mehr gerechtfertigt ist.

3.4

Auch wenn es vorliegend stossend erscheinen

mag, dass das positive Testergebnis aufgrund eines Fehlers des Labors erst drei

Tage später übermittelt wurde, und somit während der akutesten Gefahr für die

Weiterübertragung der Krankheit keine Isolation angeordnet wurde, so

rechtfertigt dies nicht, auch für die restliche Dauer seit der Ansteckung auf

die Isolation zu verzichten. Durch das positive Testergebnis vom

13.

September 2021 ist erwiesen, dass B.___ sich mit dem Corona-Virus

angesteckt hat. Die rechtlichen Grundlagen sehen für diesen Fall klar eine

10-tägige Isolation vor, wobei kein Spielraum für eine Verkürzung besteht. Bezüglich

der weiteren Testresultate, die negativ ausgefallen sind, ist auf die

Fachmeinung des kantonsärztlichen Dienstes abzustellen, wonach diese die

Isolation nicht aufzuheben vermögen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

sind in der vorliegenden Pandemie-Situation Personen, die sich mit dem

hochansteckenden Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert haben, konsequent zu

isolieren, da Ansteckungen und Symptome auch nach mehreren Tagen noch auftreten

können.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann