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Entscheid

VWBES.2021.379

Präventive Beschlagnahme

12. April 2022Deutsch17 min

ordnete die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei genannt) gegenüber A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Probst

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Polizei

Kanton Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Präventive

Beschlagnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021

ordnete die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei genannt) gegenüber A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die präventive Beschlagnahme zweier Waffen

(B&T APC 556, Seriennummer […] und DB-Flinte Beretta, Seriennummer […]) an.

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 8. Juli

2021 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) und

beantragte die Aufhebung der Verfügung, die umgehende Herausgabe der

beschlagnahmten Waffen sowie die Feststellung der Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Entscheid vom 6. September 2021

wies das DdI die Beschwerde ab.

4. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 16. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn und beantragte, es sei der Beschwerdeentscheid vom 6. September 2021

aufzuheben und dem Beschwerdeführer die beiden Waffen umgehend herauszugeben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Eingabe vom 21. September 2021

liess sich das DdI zur Sache vernehmen und schloss auf Abweisung der

Beschwerde, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

6. Am 4. Oktober 2021 folgte sodann die

Stellungnahme der Polizei (Posteingang 12. Oktober 2021).

7. Am 15. März 2022 stellte die Polizei

dem Gericht die Verfahrensakten zu.

8. Dazu folgte am 28. März 2022 die

Stellungnahme des Beschwerdeführers.

9. Auf die Ausführungen der Parteien und

die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 20 Abs. 2 Verordnung

über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, BGS 512.211, i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressat beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das DdI erwog in der angefochtenen

Verfügung vom 6. September 2021, aus den Akten gehe hervor, die Polizei habe im

Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Drittperson Hinweise erhalten, dass der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit unerlaubten Änderungen an einer Waffe

stehen könnte. Aus einem polizeilich sichergestellten Chatverlauf sei

hervorgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei der beschuldigten

Drittperson danach erkundigt habe, ob diese jemanden kennen würde, der eine

halbautomatische Waffe zu einer automatischen Waffe umbauen könne.

Erkundige sich eine Person danach, wer

ihr eine ohnehin schon verbotene und nur durch eine Ausnahmebewilligung

erwerbbare, halbautomatische Waffe mit erhöhter Magazinkapazität (vorliegend

die B&T APC 556) verbotenerweise zu einer Seriefeuerwaffe abändern lassen

könnte, zeige sie dadurch ein Verhalten, welches offensichtlich Anlass zur

Annahme gäbe, dass sie keine Gewähr für einen sorgfältigen und

verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen biete. Aufgrund des im Strafverfahren

gegen eine Drittperson festgestellten Chatverlaufs zwischen dieser und dem

Beschwerdeführer habe die Polizei zum Zeitpunkt der Beschlagnahme

offensichtlich begründeten Anlass zur Annahme gehabt, dass bei ihm der

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c Waffengesetz (WG, SR 514.54)

vorliegen könnte.

2.2

Der Beschwerdeführer führte in

seiner Beschwerde vom 16. September 2021 mit Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung aus, vorliegend könne klarerweise nicht argumentiert werden, es

bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der

öffentlichen Ordnung.

Offenbar werfe man ihm vor, er habe sich

in einem Chat nach einer Person erkundigt, die eine halbautomatische Waffe in

eine automatische Waffe umbauen könne. Hierzu sei festzuhalten, dass einerseits

dieser betreffende Chatverlauf nirgends in den Verfahrensakten auftauche und

man somit den genauen Wortlaut dessen nicht kenne. Man wisse auch nicht, in

welchem Zusammenhang dieser Satz angeblich gefallen sein solle bzw. ob er

überhaupt ernst gemeint gewesen sei. Weiter sei unklar, ob diese Nachfrage – sofern

sie denn tatsächlich so erfolgt sei – eine strafbare Handlung darstelle. Es

gäbe eine Vielzahl von Erklärungen für eine solche Frage. Jedenfalls impliziere

die Frage in keiner Weise, dass er eine seiner Waffen auch tatsächlich hätte

umbauen wollen. Vielmehr hätte er auch einfach ein technisches Interesse haben

und aus reiner Neugier gefragt haben können.

Dass die Strafverfolgungsbehörden auch

nicht davon ausgehen würden, er hätte sich in irgendeiner Weise strafbar

gemacht, zeige die Tatsache, dass man gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet

habe. Vielmehr sei er im Juni/Juli 2021 zwei Mal als Auskunftsperson – und

gerade nicht als beschuldigte Person – befragt worden. Seither sei nichts mehr

geschehen. Weiter sei auch unbestritten, dass an der Waffe keine Manipulationen

vorgenommen worden seien und sie sich in einem tadellosen Zustand befinde.

Und schliesslich sei festzustellen, dass

der Umbau von halbautomatischen Waffen zu Seriefeuerwaffen nicht per se

verboten sei, sondern gemäss Art. 20 Abs. 2 WG hierfür eine Ausnahmebewilligung

möglich sei. Insofern könne doch nicht ernsthaft argumentiert werden, er hätte

aufgrund des besagten – grundsätzlich unbekannten – Chatverlaufs gezeigt, dass

er die Sicherheit von sich oder Drittpersonen gefährde. Zumal er sich einfach

hätte informieren können, ob und wie dies in seinem Fall möglich wäre und dann

um eine Ausnahmebewilligung hätte ersuchen können, falls er tatsächlich die

Absicht gehabt hätte, seine Waffe umzubauen.

Entsprechend handle es sich hier

offensichtlich nur um einen äusserst vagen Verdacht, der eben nicht ausreiche,

um eine provisorische Beschlagnahme zu bestätigen und der darüber hinaus auch

gar nicht geeignet sei, eine Annahme zur Selbst- oder Drittgefährdung zu

begründen.

Weiter sei er Jungjäger des Kantons

Solothurn. Er habe aus diesem Grund seine Schiessprüfung abgelegt, die die

Ausbildung im praktischen Teil abschliesse. Geprüft werde unter anderem die

sichere Handhabung und die Waffenmanipulation. Der Beschwerdeführer habe die

Prüfung problemlos bestanden. Dies zeige, dass er bewiesenermassen Gewähr für

einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen biete, bzw. sich seiner

Verantwortung als pflichtbewusster Waffenträger bewusst sei.

Es solle an dieser Stelle nochmals

darauf hingewiesen werden, dass der Polizist im Formular für die präventive

Beschlagnahme der Waffen selbst die zuerst angekreuzten Gründe wieder

durchgestrichen habe und somit selber davon ausgegangen sei, dass eben gerade

kein Beschlagnahmegrund vorliege. Die Beschlagnahme sei vorliegend als geradezu

willkürlich zu bezeichnen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass

irgendeine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehen könnte.

Aus all diesen Gründen sei daher gesamthaft

festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8

Abs. 2 WG nicht erfüllt seien, weshalb die präventive Beschlagnahme umgehend

aufzuheben und die beiden genannten Waffen an ihn herauszugeben seien.

Nach Einsicht in den Chatverlauf führte

der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung­nahme vom 28. März 2022 sodann

aus, er habe im Zeitpunkt des Chats noch gar keine Waffe gehabt. Zudem habe er

sich lediglich Gedanken über einen möglichen Waffenkauf gemacht und seinen

Chatpartner nach dessen Meinung gefragt. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich aktiv

nach einer Person erkundigt, die eine halbautomatische Waffe in eine

Seriefeuerwaffe abändern könnte. Entsprechend fehle es offensichtlich an der

erheb­lichen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Selbst- und Drittgefährdung

nach Art. 8 Abs. 1 lit. c WG, weshalb die Waffen nun umgehend

herauszugeben seien.

3.1

Vorliegend fallen die

beschlagnahmten Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. Art. 4

Abs. 1 lit. a WG). Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu

Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das

Verkürzen von Handfeuerwaffen sind dabei nach Art. 20 Abs. 1 WG verboten. Wer

vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile

namentlich umbaut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).

3.2

Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG werden

Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen beschlagnahmt,

für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb

oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund nach Art. 8

Abs. 2 WG liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht

vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine

vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt,

dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen

einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung

bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im

Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

3.3.1

Ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8

Abs. 2 lit. a und b WG kann vorliegend ausgeschlossen werden, da der

Beschwerdeführer das 18. Altersjahr vollendet hat und weder unter umfassender

Beistandschaft steht noch durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.

3.3.2

Ebenso kann jener nach Art. 8 Abs.

2.

lit. d WG verneint werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Beschlagnahme nicht wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im

Strafregister eingetragen war und er keine Handlung vorgenommen hatte, die eine

gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundete. Dieser Hinderungsgrund

liegt auch zum Urteilszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde zwar mit

Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG,

SR 812.121) verurteilt. Die Handlungen, für die der Beschwerdeführer mittels

Strafbefehls bestraft wurde, bekunden jedoch keine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung im Sinn des Waffengesetzes, zudem liegt nach wie

vor kein Strafregistereintrag wegen Verbrechen oder Vergehen vor.

3.3.3

Es bleibt daher nachfolgend zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gegeben hat, dass er sich

selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG).

4.1

Das Kriterium der fehlenden Selbst-

oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 1

lit. c Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541)

insofern konkretisiert, als dort festgehalten wird, dass eine Bewilligung nach

dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche oder geistige

Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit

Waffen schafft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00506

vom 8. November 2012 E. 3.1). Grundsätzlich kann eine Suizid- oder

Drittgefährdung bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Aus diesem

Grund muss die Behörde im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände

prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen oder

konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und

verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte

gefährdet sind (Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],

Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 WG N 15).

4.2

Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist

ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG dann zu bejahen,

wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder

Drittgefährdung besteht. Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der

Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen

Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass

der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine

strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte bzw. an die vom

Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu

Dispositiv

stellen sind. Demnach wird zwar kein strikter Beweis einer Selbst- oder

Drittgefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss

vager Verdacht vorausgesetzt. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine

sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der

öffentlichen Ordnung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00803 vom 5. Mai 2020 E. 2.5; Urteile

des Bundesgerichts 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_93/2007 vom

3. September 2007 E. 5.2; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter

[Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 WG N 15 f.).

4.3 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

für eine Selbst- oder Drittgefährdung liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder

geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen

Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine

Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die

Luft geschossen hat. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung

im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem

Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter

Umstände zu beurteilen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

VB.2019.00803 vom 5. Mai 2020 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 2C_955/2019

vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2).

5.1 Entscheidend ist vorliegend, ob sich

gestützt auf den sichergestellten Chatverlauf eine Selbst- oder Drittgefährdung

ergibt. Anlässlich dieses Chats schrieb der Beschwerdeführer auf ein nicht

bekanntes Video um 18:58 Uhr «jo das wär super wenn i mou chönntisch froge,

könne mi eifach no zweni us…». Dabei war zuvor die Rede von einem

Rotpunktvisier, was jedoch nichts mit einem hier interessierenden Umbau zu

einer Seriefeuerwaffe zu tun hat und legalerweise an einer Waffe angebracht

werden darf. Auf was sich die erwähnte Nachricht bezog, kann nicht eruiert

werden, da der Inhalt des fraglichen Videos nicht bekannt ist.

Im Anschluss daran schrieb der

Chatpartner über einen Umbau und das Fräsen von speziellen Teilen. Ein «Doni»

könne dies. Dies sei illegal, was aber kein Problem sein sollte. Daraufhin schrieb

der Beschwerdeführer um 19:12 Uhr «ufff das aber ni guet, wennise o iträge

muesi verhebe aso serie bruchi eh nii» und später um 19:13 Uhr «wett se tune

aber full outo mues ni sii aber alles andere mues fruf». Nachdem der

Chatpartner mitgeteilt hatte, man müsse nur ein Teil fräsen und auswechseln,

man werde dies wohl von aussen nicht sehen, meinte der Beschwerdeführer um

19:39 Uhr schliesslich «ok jo chame vilich glich no aluege… aber de frog

mou di kolega ou wo är se würd choufe…». Während der Beschwerdeführer somit

zunächst einen Umbau verneinte, zog er anschliessend einen solchen zumindest in

Erwägung.

5.2.1 Die Polizei handelte richtig, als

sie nach Kenntnisnahme des Chatverlaufs den Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 aufforderte,

seine im Waffenregister gemeldete Waffe B&T APC 556 zur Kontrolle

vorbeizubringen. Denn die erwähnten Nachrichten konnten durchaus als konkreten

Hinweis auf einen unsorgfältigen und nicht verantwortungsbewussten Umgang mit

Waffen verstanden werden. Es bestand somit ein Verdacht auf das Vorliegen eines

Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Als der

Beschwerdeführer seine Waffe B&T ACP 556 noch am selben Vormittag zur

Kontrolle auf dem Polizeiposten in Solothurn vorbeibrachte, konnten an dieser

jedoch keine (offensichtlichen) mechanischen Veränderungen festgestellt werden.

Die Kontrolle konnte den Verdacht somit nicht erhärten.

5.2.2 Weiter ist zu beachten, dass der

Chatverlauf vom 8. Dezember 2020 datiert und der Beschwerdeführer nur einen

Monat später, am 15. Januar 2021, eine Ausnahmebewilligung für

Sportschützen/innen für eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit einer

Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (> 10 Schuss) ausgerüstet ist, erhielt. Laut

Angaben des Beschwerdeführers kaufte er die Waffe am 9. Februar 2021.

Die Inspektion der Waffe erfolgte erst

am 28. Juni 2021. Nachdem der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung eingeholt

hat und über vier Monate nach der Anschaffung keine Veränderungen an der Waffe

festgestellt werden konnten, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass

gestützt auf konkrete Gegebenheiten eine sachlich begründbare, überwiegende

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung vorliegen würde.

5.3.1 Die Polizei argumentierte weiter,

da der Beschwerdeführer die Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen vom 28.

Juni 2021 und 13. Juli 2021 verweigert habe, habe der Sachverhalt nicht

abgeklärt werden können. Deshalb habe man die Waffen beschlagnahmt.

5.3.2 Die Polizei darf in

präventiv-polizeilich motivierten Befragungen, bei denen eine mögliche Straftat

im Raum steht, nicht strafprozessuale Rechte aushöhlen, sondern muss diesen

durch entsprechende Aufklärung der befragten Personen Rechnung tragen. Sobald

nämlich ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gelten für die

polizeiliche Befragung die Bestimmungen der Strafprozessordnung (Jürg Marcel

Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2018, § 9 N

5).

5.3.3 Da vorliegend gestützt auf Art. 20

Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG auch ein strafrechtlicher Verdacht

bestand, wurde der Beschwerdeführer als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einvernommen. Folglich war er gemäss Art. 180 StPO

nicht zur Aussage verpflichtet. Aus dem Umstand der Aussageverweigerung darf

daher nichts abgeleitet werden, was sich zulasten des Beschwerdeführers

auswirkt (vgl. Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 180

StPO N 23). Die Verweigerung seiner Aussage ist ihm somit nicht zur Last zu

legen und begründet auch keine besondere Gefährdung.

5.4 Schliesslich ergibt sich aus dem

Chatverlauf nicht, inwiefern der Beschwerdeführer sich selbst oder Dritte gefährden

würde. Eine Suizidneigung ist nicht ersichtlich. Auch liegen keine

Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer in seiner psychischen oder geistigen

Gesundheit beeinträchtigt sein soll. Ferner besteht weder eine

Alkoholabhängigkeit noch eine andere Suchtkrankheit. Daran ändert auch nichts,

dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Konsums von Cannabis verurteilt

wurde. Denn gestützt auf die Akten kann nicht von einer Cannabissucht

gesprochen werden. Zudem kann nicht aufgrund von Cannabiskonsum pauschal und

ohne zusätzliche Indizien auf einen unsorgfältigen und nicht

verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen geschlossen werden. Weiter ist nichts

über irgendwelche Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt.

Vielmehr kam er noch am selben Vormittag der Aufforderung zur Kontrolle der B&T ACP

556 nach und begab sich auf den Polizeiposten. Der körperliche und geistige

Zustand des Beschwerdeführers schafft somit kein erhöhtes Risiko für den Umgang

mit Waffen.

5.5 Auch wenn im fraglichen Chatverlauf

unbestrittenermassen der Umbau zu einer Seriefeuerwaffe thematisiert wurde, so

ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen solchen zwar nicht

ausgeschlossen hat, dieser jedoch über sechs Monate später an der B&T ACP

556 nicht festgestellt werden konnte. Damit konnte der Verdacht betreffend das

Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gerade nicht

erhärtet werden. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen

Einvernahmen seine Aussage verweigerte, darf ihm dabei nicht zur Last gelegt

werden, da er dazu berechtigt war. Zudem schafft der körperliche und geistige

Zustand des Beschwerdeführers kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen. Gestützt

auf das Gesagte besteht daher keine sachlich begründbare, erhebliche bzw.

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne

einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung

unter Verwendung einer Waffe. Vielmehr besteht ein bloss vager Verdacht, was

jedoch nicht genügt, um die Waffe zu beschlagnahmen.

5.6 Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des DdI vom 6. September

2021 ist aufzuheben. Die beschlagnahmten Waffen B&T APC 556 sowie DB-Flinte

Beretta sind dem Beschwerdeführer von der Polizei spätestens innert sieben

Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

6.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. §

77 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), welche einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem

Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zurückzuerstatten.

6.2 Ausserdem hat der Kanton Solothurn

dem Beschwerdeführer für die beiden Verfahren vor dem DdI und dem

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf macht einen Aufwand von 14.92 Stunden zu CHF 260.00/h und

Auslagen von CHF 147.80, total CHF 4'138.45 (inkl. MWST) geltend, was

angemessen und zu entschädigen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Entscheid des DdI vom 6. September 2021 wird aufgehoben. Die beschlagnahmten

Waffen B&T APC 556 (SN: […]) sowie DB-Flinte Beretta (SN: […]) sind A.___ von

der Polizei Kanton Solothurn spätestens innert sieben Tagen nach Rechtskraft

des Urteils auszuhändigen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss ist A.___ zurückzuerstatten.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 4'138.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Probst