VWBES.2021.379
Präventive Beschlagnahme
12. April 2022Deutsch17 min
ordnete die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei genannt) gegenüber A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Probst
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Polizei
Kanton Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Präventive
Beschlagnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021
ordnete die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei genannt) gegenüber A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die präventive Beschlagnahme zweier Waffen
(B&T APC 556, Seriennummer […] und DB-Flinte Beretta, Seriennummer […]) an.
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 8. Juli
2021 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) und
beantragte die Aufhebung der Verfügung, die umgehende Herausgabe der
beschlagnahmten Waffen sowie die Feststellung der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Entscheid vom 6. September 2021
wies das DdI die Beschwerde ab.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 16. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und beantragte, es sei der Beschwerdeentscheid vom 6. September 2021
aufzuheben und dem Beschwerdeführer die beiden Waffen umgehend herauszugeben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Eingabe vom 21. September 2021
liess sich das DdI zur Sache vernehmen und schloss auf Abweisung der
Beschwerde, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
6. Am 4. Oktober 2021 folgte sodann die
Stellungnahme der Polizei (Posteingang 12. Oktober 2021).
7. Am 15. März 2022 stellte die Polizei
dem Gericht die Verfahrensakten zu.
8. Dazu folgte am 28. März 2022 die
Stellungnahme des Beschwerdeführers.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und
die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 20 Abs. 2 Verordnung
über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, BGS 512.211, i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressat beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das DdI erwog in der angefochtenen
Verfügung vom 6. September 2021, aus den Akten gehe hervor, die Polizei habe im
Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Drittperson Hinweise erhalten, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit unerlaubten Änderungen an einer Waffe
stehen könnte. Aus einem polizeilich sichergestellten Chatverlauf sei
hervorgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei der beschuldigten
Drittperson danach erkundigt habe, ob diese jemanden kennen würde, der eine
halbautomatische Waffe zu einer automatischen Waffe umbauen könne.
Erkundige sich eine Person danach, wer
ihr eine ohnehin schon verbotene und nur durch eine Ausnahmebewilligung
erwerbbare, halbautomatische Waffe mit erhöhter Magazinkapazität (vorliegend
die B&T APC 556) verbotenerweise zu einer Seriefeuerwaffe abändern lassen
könnte, zeige sie dadurch ein Verhalten, welches offensichtlich Anlass zur
Annahme gäbe, dass sie keine Gewähr für einen sorgfältigen und
verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen biete. Aufgrund des im Strafverfahren
gegen eine Drittperson festgestellten Chatverlaufs zwischen dieser und dem
Beschwerdeführer habe die Polizei zum Zeitpunkt der Beschlagnahme
offensichtlich begründeten Anlass zur Annahme gehabt, dass bei ihm der
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c Waffengesetz (WG, SR 514.54)
vorliegen könnte.
2.2
Der Beschwerdeführer führte in
seiner Beschwerde vom 16. September 2021 mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung aus, vorliegend könne klarerweise nicht argumentiert werden, es
bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der
öffentlichen Ordnung.
Offenbar werfe man ihm vor, er habe sich
in einem Chat nach einer Person erkundigt, die eine halbautomatische Waffe in
eine automatische Waffe umbauen könne. Hierzu sei festzuhalten, dass einerseits
dieser betreffende Chatverlauf nirgends in den Verfahrensakten auftauche und
man somit den genauen Wortlaut dessen nicht kenne. Man wisse auch nicht, in
welchem Zusammenhang dieser Satz angeblich gefallen sein solle bzw. ob er
überhaupt ernst gemeint gewesen sei. Weiter sei unklar, ob diese Nachfrage – sofern
sie denn tatsächlich so erfolgt sei – eine strafbare Handlung darstelle. Es
gäbe eine Vielzahl von Erklärungen für eine solche Frage. Jedenfalls impliziere
die Frage in keiner Weise, dass er eine seiner Waffen auch tatsächlich hätte
umbauen wollen. Vielmehr hätte er auch einfach ein technisches Interesse haben
und aus reiner Neugier gefragt haben können.
Dass die Strafverfolgungsbehörden auch
nicht davon ausgehen würden, er hätte sich in irgendeiner Weise strafbar
gemacht, zeige die Tatsache, dass man gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet
habe. Vielmehr sei er im Juni/Juli 2021 zwei Mal als Auskunftsperson – und
gerade nicht als beschuldigte Person – befragt worden. Seither sei nichts mehr
geschehen. Weiter sei auch unbestritten, dass an der Waffe keine Manipulationen
vorgenommen worden seien und sie sich in einem tadellosen Zustand befinde.
Und schliesslich sei festzustellen, dass
der Umbau von halbautomatischen Waffen zu Seriefeuerwaffen nicht per se
verboten sei, sondern gemäss Art. 20 Abs. 2 WG hierfür eine Ausnahmebewilligung
möglich sei. Insofern könne doch nicht ernsthaft argumentiert werden, er hätte
aufgrund des besagten – grundsätzlich unbekannten – Chatverlaufs gezeigt, dass
er die Sicherheit von sich oder Drittpersonen gefährde. Zumal er sich einfach
hätte informieren können, ob und wie dies in seinem Fall möglich wäre und dann
um eine Ausnahmebewilligung hätte ersuchen können, falls er tatsächlich die
Absicht gehabt hätte, seine Waffe umzubauen.
Entsprechend handle es sich hier
offensichtlich nur um einen äusserst vagen Verdacht, der eben nicht ausreiche,
um eine provisorische Beschlagnahme zu bestätigen und der darüber hinaus auch
gar nicht geeignet sei, eine Annahme zur Selbst- oder Drittgefährdung zu
begründen.
Weiter sei er Jungjäger des Kantons
Solothurn. Er habe aus diesem Grund seine Schiessprüfung abgelegt, die die
Ausbildung im praktischen Teil abschliesse. Geprüft werde unter anderem die
sichere Handhabung und die Waffenmanipulation. Der Beschwerdeführer habe die
Prüfung problemlos bestanden. Dies zeige, dass er bewiesenermassen Gewähr für
einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen biete, bzw. sich seiner
Verantwortung als pflichtbewusster Waffenträger bewusst sei.
Es solle an dieser Stelle nochmals
darauf hingewiesen werden, dass der Polizist im Formular für die präventive
Beschlagnahme der Waffen selbst die zuerst angekreuzten Gründe wieder
durchgestrichen habe und somit selber davon ausgegangen sei, dass eben gerade
kein Beschlagnahmegrund vorliege. Die Beschlagnahme sei vorliegend als geradezu
willkürlich zu bezeichnen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
irgendeine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehen könnte.
Aus all diesen Gründen sei daher gesamthaft
festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8
Abs. 2 WG nicht erfüllt seien, weshalb die präventive Beschlagnahme umgehend
aufzuheben und die beiden genannten Waffen an ihn herauszugeben seien.
Nach Einsicht in den Chatverlauf führte
der Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme vom 28. März 2022 sodann
aus, er habe im Zeitpunkt des Chats noch gar keine Waffe gehabt. Zudem habe er
sich lediglich Gedanken über einen möglichen Waffenkauf gemacht und seinen
Chatpartner nach dessen Meinung gefragt. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich aktiv
nach einer Person erkundigt, die eine halbautomatische Waffe in eine
Seriefeuerwaffe abändern könnte. Entsprechend fehle es offensichtlich an der
erheblichen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Selbst- und Drittgefährdung
nach Art. 8 Abs. 1 lit. c WG, weshalb die Waffen nun umgehend
herauszugeben seien.
3.1
Vorliegend fallen die
beschlagnahmten Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. Art. 4
Abs. 1 lit. a WG). Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu
Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das
Verkürzen von Handfeuerwaffen sind dabei nach Art. 20 Abs. 1 WG verboten. Wer
vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile
namentlich umbaut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
3.2
Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG werden
Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen beschlagnahmt,
für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb
oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund nach Art. 8
Abs. 2 WG liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht
vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine
vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt,
dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen
einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im
Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).
3.3.1
Ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8
Abs. 2 lit. a und b WG kann vorliegend ausgeschlossen werden, da der
Beschwerdeführer das 18. Altersjahr vollendet hat und weder unter umfassender
Beistandschaft steht noch durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
3.3.2
Ebenso kann jener nach Art. 8 Abs.
2.
lit. d WG verneint werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Beschlagnahme nicht wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im
Strafregister eingetragen war und er keine Handlung vorgenommen hatte, die eine
gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundete. Dieser Hinderungsgrund
liegt auch zum Urteilszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde zwar mit
Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG,
SR 812.121) verurteilt. Die Handlungen, für die der Beschwerdeführer mittels
Strafbefehls bestraft wurde, bekunden jedoch keine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung im Sinn des Waffengesetzes, zudem liegt nach wie
vor kein Strafregistereintrag wegen Verbrechen oder Vergehen vor.
3.3.3
Es bleibt daher nachfolgend zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gegeben hat, dass er sich
selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG).
4.1
Das Kriterium der fehlenden Selbst-
oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 1
lit. c Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541)
insofern konkretisiert, als dort festgehalten wird, dass eine Bewilligung nach
dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche oder geistige
Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit
Waffen schafft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00506
vom 8. November 2012 E. 3.1). Grundsätzlich kann eine Suizid- oder
Drittgefährdung bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Aus diesem
Grund muss die Behörde im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände
prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen oder
konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und
verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte
gefährdet sind (Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],
Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 WG N 15).
4.2
Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist
ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG dann zu bejahen,
wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder
Drittgefährdung besteht. Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der
Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen
Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass
der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine
strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte bzw. an die vom
Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu
Dispositiv
stellen sind. Demnach wird zwar kein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss
vager Verdacht vorausgesetzt. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine
sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der
öffentlichen Ordnung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00803 vom 5. Mai 2020 E. 2.5; Urteile
des Bundesgerichts 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_93/2007 vom
3. September 2007 E. 5.2; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter
[Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 WG N 15 f.).
4.3 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
für eine Selbst- oder Drittgefährdung liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder
geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen
Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine
Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die
Luft geschossen hat. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung
im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem
Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter
Umstände zu beurteilen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2019.00803 vom 5. Mai 2020 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 2C_955/2019
vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2).
5.1 Entscheidend ist vorliegend, ob sich
gestützt auf den sichergestellten Chatverlauf eine Selbst- oder Drittgefährdung
ergibt. Anlässlich dieses Chats schrieb der Beschwerdeführer auf ein nicht
bekanntes Video um 18:58 Uhr «jo das wär super wenn i mou chönntisch froge,
könne mi eifach no zweni us…». Dabei war zuvor die Rede von einem
Rotpunktvisier, was jedoch nichts mit einem hier interessierenden Umbau zu
einer Seriefeuerwaffe zu tun hat und legalerweise an einer Waffe angebracht
werden darf. Auf was sich die erwähnte Nachricht bezog, kann nicht eruiert
werden, da der Inhalt des fraglichen Videos nicht bekannt ist.
Im Anschluss daran schrieb der
Chatpartner über einen Umbau und das Fräsen von speziellen Teilen. Ein «Doni»
könne dies. Dies sei illegal, was aber kein Problem sein sollte. Daraufhin schrieb
der Beschwerdeführer um 19:12 Uhr «ufff das aber ni guet, wennise o iträge
muesi verhebe aso serie bruchi eh nii» und später um 19:13 Uhr «wett se tune
aber full outo mues ni sii aber alles andere mues fruf». Nachdem der
Chatpartner mitgeteilt hatte, man müsse nur ein Teil fräsen und auswechseln,
man werde dies wohl von aussen nicht sehen, meinte der Beschwerdeführer um
19:39 Uhr schliesslich «ok jo chame vilich glich no aluege… aber de frog
mou di kolega ou wo är se würd choufe…». Während der Beschwerdeführer somit
zunächst einen Umbau verneinte, zog er anschliessend einen solchen zumindest in
Erwägung.
5.2.1 Die Polizei handelte richtig, als
sie nach Kenntnisnahme des Chatverlaufs den Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 aufforderte,
seine im Waffenregister gemeldete Waffe B&T APC 556 zur Kontrolle
vorbeizubringen. Denn die erwähnten Nachrichten konnten durchaus als konkreten
Hinweis auf einen unsorgfältigen und nicht verantwortungsbewussten Umgang mit
Waffen verstanden werden. Es bestand somit ein Verdacht auf das Vorliegen eines
Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Als der
Beschwerdeführer seine Waffe B&T ACP 556 noch am selben Vormittag zur
Kontrolle auf dem Polizeiposten in Solothurn vorbeibrachte, konnten an dieser
jedoch keine (offensichtlichen) mechanischen Veränderungen festgestellt werden.
Die Kontrolle konnte den Verdacht somit nicht erhärten.
5.2.2 Weiter ist zu beachten, dass der
Chatverlauf vom 8. Dezember 2020 datiert und der Beschwerdeführer nur einen
Monat später, am 15. Januar 2021, eine Ausnahmebewilligung für
Sportschützen/innen für eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit einer
Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (> 10 Schuss) ausgerüstet ist, erhielt. Laut
Angaben des Beschwerdeführers kaufte er die Waffe am 9. Februar 2021.
Die Inspektion der Waffe erfolgte erst
am 28. Juni 2021. Nachdem der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung eingeholt
hat und über vier Monate nach der Anschaffung keine Veränderungen an der Waffe
festgestellt werden konnten, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass
gestützt auf konkrete Gegebenheiten eine sachlich begründbare, überwiegende
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung vorliegen würde.
5.3.1 Die Polizei argumentierte weiter,
da der Beschwerdeführer die Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen vom 28.
Juni 2021 und 13. Juli 2021 verweigert habe, habe der Sachverhalt nicht
abgeklärt werden können. Deshalb habe man die Waffen beschlagnahmt.
5.3.2 Die Polizei darf in
präventiv-polizeilich motivierten Befragungen, bei denen eine mögliche Straftat
im Raum steht, nicht strafprozessuale Rechte aushöhlen, sondern muss diesen
durch entsprechende Aufklärung der befragten Personen Rechnung tragen. Sobald
nämlich ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gelten für die
polizeiliche Befragung die Bestimmungen der Strafprozessordnung (Jürg Marcel
Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2018, § 9 N
5).
5.3.3 Da vorliegend gestützt auf Art. 20
Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG auch ein strafrechtlicher Verdacht
bestand, wurde der Beschwerdeführer als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einvernommen. Folglich war er gemäss Art. 180 StPO
nicht zur Aussage verpflichtet. Aus dem Umstand der Aussageverweigerung darf
daher nichts abgeleitet werden, was sich zulasten des Beschwerdeführers
auswirkt (vgl. Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 180
StPO N 23). Die Verweigerung seiner Aussage ist ihm somit nicht zur Last zu
legen und begründet auch keine besondere Gefährdung.
5.4 Schliesslich ergibt sich aus dem
Chatverlauf nicht, inwiefern der Beschwerdeführer sich selbst oder Dritte gefährden
würde. Eine Suizidneigung ist nicht ersichtlich. Auch liegen keine
Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer in seiner psychischen oder geistigen
Gesundheit beeinträchtigt sein soll. Ferner besteht weder eine
Alkoholabhängigkeit noch eine andere Suchtkrankheit. Daran ändert auch nichts,
dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Konsums von Cannabis verurteilt
wurde. Denn gestützt auf die Akten kann nicht von einer Cannabissucht
gesprochen werden. Zudem kann nicht aufgrund von Cannabiskonsum pauschal und
ohne zusätzliche Indizien auf einen unsorgfältigen und nicht
verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen geschlossen werden. Weiter ist nichts
über irgendwelche Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt.
Vielmehr kam er noch am selben Vormittag der Aufforderung zur Kontrolle der B&T ACP
556 nach und begab sich auf den Polizeiposten. Der körperliche und geistige
Zustand des Beschwerdeführers schafft somit kein erhöhtes Risiko für den Umgang
mit Waffen.
5.5 Auch wenn im fraglichen Chatverlauf
unbestrittenermassen der Umbau zu einer Seriefeuerwaffe thematisiert wurde, so
ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen solchen zwar nicht
ausgeschlossen hat, dieser jedoch über sechs Monate später an der B&T ACP
556 nicht festgestellt werden konnte. Damit konnte der Verdacht betreffend das
Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gerade nicht
erhärtet werden. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen
Einvernahmen seine Aussage verweigerte, darf ihm dabei nicht zur Last gelegt
werden, da er dazu berechtigt war. Zudem schafft der körperliche und geistige
Zustand des Beschwerdeführers kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen. Gestützt
auf das Gesagte besteht daher keine sachlich begründbare, erhebliche bzw.
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne
einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung
unter Verwendung einer Waffe. Vielmehr besteht ein bloss vager Verdacht, was
jedoch nicht genügt, um die Waffe zu beschlagnahmen.
5.6 Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des DdI vom 6. September
2021 ist aufzuheben. Die beschlagnahmten Waffen B&T APC 556 sowie DB-Flinte
Beretta sind dem Beschwerdeführer von der Polizei spätestens innert sieben
Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.
6.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. §
77 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), welche einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem
Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zurückzuerstatten.
6.2 Ausserdem hat der Kanton Solothurn
dem Beschwerdeführer für die beiden Verfahren vor dem DdI und dem
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf macht einen Aufwand von 14.92 Stunden zu CHF 260.00/h und
Auslagen von CHF 147.80, total CHF 4'138.45 (inkl. MWST) geltend, was
angemessen und zu entschädigen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Entscheid des DdI vom 6. September 2021 wird aufgehoben. Die beschlagnahmten
Waffen B&T APC 556 (SN: […]) sowie DB-Flinte Beretta (SN: […]) sind A.___ von
der Polizei Kanton Solothurn spätestens innert sieben Tagen nach Rechtskraft
des Urteils auszuhändigen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss ist A.___ zurückzuerstatten.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 4'138.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Probst