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Entscheid

VWBES.2021.38

vorsorglicher Führerausweisentzug

5. Mai 2021Deutsch11 min

sinngemäss an, er sei wegen Rückenschmerzen die Strecke von seinem Domizil zu seinem

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Jahr 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.___ (geb. 1990, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis aufgrund einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei

Monaten.

2. Mit Verfügung vom 30. April 2020

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten.

Begründet wurde der Führerausweisentzug mit ungenügendem Abstand beim

Hintereinanderfahren, mangelnde Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr

bei der Vornahme eines Spurwechsels, begangen am 29. Februar 2020, 10:25 Uhr,

auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet [...], mit einem Lieferwagen.

3. Am 24. November 2020 lenkte der

Beschwerdeführer trotz Warnungsentzugs einen Personenwagen. Dabei geriet er in

eine Polizeikontrolle. Anlässlich der anschliessenden Einvernahme gab er

sinngemäss an, er sei wegen Rückenschmerzen die Strecke von seinem Domizil zu seinem

Landwirtschaftsbetrieb gefahren. Die Polizei verzeigte ihn in der Folge wegen

Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises.

4. Mit Verfügung vom 18. Dezember

2020 entzog das BJD, v.d. die MFK, Abteilung Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr, dem Beschwerdeführer vorsorglich den Führerausweis für die

Spezialkategorien G und M. Zugleich setzte man ihm eine Frist zur

Stellungnahme. Zur Begründung wurde ausgeführt, da er in den letzten sieben Jahren

bereits zum dritten Mal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften angezeigt worden sei, bestehe bei ihm der Verdacht

auf mangelnde Fahreignung.

5. Am 21. Januar 2021 nahm der

Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Tobias Jakob, Stellung zur Verfügung vom

18. Dezember 2020.

6. Mit Verfügung vom 21. Januar

2021 hielt das BJD, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle den

vorsorglichen Führerausweisentzug für die Spezialkategorien G und M aufrecht.

Es sei vorgesehen, den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und

Spezialkategorien wegen der erneuten Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften und dadurch mangelnder Fahreignung definitiv auf

unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren, zu entziehen.

7. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, mit Beschwerde vom

1. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der vorsorgliche

Entzug des Führerausweises der Spezialkategorien G und M sei aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit Eingabe vom 17. März 2021

erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

9. Mit Vernehmlassung vom 1. April

2021 nahm die MFK Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung.

10. Der Beschwerdeführer replizierte am

15. April 2021.

11. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Da der Beschwerdeführer zur Zeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1

Führerausweise sind zu entziehen,

wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung

nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR

741.01]). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines

Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht

(mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht

Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die

Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d

Abs. 1 lit. c SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende

Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer

zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351). Beim

Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel

verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339 mit

Hinweis). Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar (BGE 139 II 95

E. 3.4.1 S. 103 mit Hinweisen), weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur

Diskussion steht. Fehlt diese, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit

entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351) und erst wieder

bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder

verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des

Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

Insofern stellt der Sicherungsentzug im Vergleich zum Warnungsentzug für

Betroffene regelmässig die einschneidendere Massnahme dar (vgl. BGE 141 II 220,

E. 3.1.1).

2.2

Der Führerausweis kann bereits vor

dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug

vorsorglich entzogen werden. Dabei genügen Anhaltspunkte, die den

Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen und «ernsthafte Zweifel» an seiner Fahreignung erwecken (Art. 30

der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51; Fassung gemäss Ziff. I der

Verordnung vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014, AS 2013 4697]; nach

der vorgängigen Fassung der Verordnung genügten «ernsthafte Bedenken»). Können

die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,

soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und

braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die

für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden

Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. BGE 141 II 220, E. 3.1.1).

2.3

Die Entzugsbehörde kann gemäss Art.

33.

Abs. 4 lit. a VZV mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie

oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M

entziehen. In Härtefällen kann gemäss Art. 33 Abs. 5 VZV unter Einhaltung der

gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder

Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der

Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit

einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht

angewiesen ist (lit. a); und als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie,

Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden

soll, unbescholten ist (lit. b). Was den Führerausweisentzug aus

nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betrifft,

sollte ein integraler Entzug die Regel sein (vgl. Bernhard Rütsche/Nadja

D’Amico, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, Basel

2014, Art. 16d N 11).

3.1

Die Vorinstanz stützt den

vorsorglichen Entzug des Ausweises auf Art. 30 VZV i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit.

d SVG. Gemäss der letzteren Bestimmung wird der Lernfahr- oder Führerausweis

nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für

zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis

zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren

Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die

betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines

Ausweisentzugs keine Widerhandlung begangen hat, für die eine

Administrativmassnahme ausgesprochen wurde. Die Mindestentzugsdauer hängt dabei

einzig davon ab, ob der Ausweis in den vergangenen zehn Jahren zweimal wegen

schweren Widerhandlungen entzogen war (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.4 S. 226). Es

handelt sich beim genannten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei

wiederholtem Rückfall um einen Sicherungsentzug, da dieser auf der

unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d

Abs. 1 lit. c SVG beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2019 vom

16.

Oktober 2019, E. 4.1 m.w.H.). Die MFK hat diesen vorsorglichen

Sicherungsentzug lediglich auf die Spezialkategorien G und M beschränkt, da für

die übrigen Kategorien derzeit noch ein Warnungsentzug gilt. Es wird umgehend

zu prüfen sein, ob der Sicherungsentzug auf alle Kategorien auszuweiten ist.

3.2

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, der Führerausweisentzug werde in der angefochtenen

Verfügung mit zwei schweren Widerhandlungen in den letzten zehn Jahren

begründet. Diese Begründung stimme nicht mit der zuvor gemachten Begründung

überein, wonach wegen drei schweren Widerhandlungen in den letzten 7 Jahren der

Verdacht auf mangelnde Fahreignung bestehe. Der Verdacht auf mangelnde

Fahreignung werde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Zum Vorfall vom

24.

November 2020 sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer am Vorabend

nach der Arbeit derart Rückenschmerzen gehabt habe, dass er den kurzen Weg nach

Hause nicht zu Fuss habe machen können. Weil niemand mehr auf dem Hof gewesen

sei, der ihn hätte chauffieren können, habe er ein Auto genommen. Beim Weg zur

Arbeit am nächsten Morgen sei er von der Polizei angehalten worden, als er

unbedacht das Auto wieder habe zurückbringen wollen. Es handle sich um einen

einmaligen Vorfall. Dank der Physiotherapie gehe es ihm heute besser. Der

Beschwerdeführer habe per 1. Januar 2021 den Gemüsebaubetrieb von seinem

Vater übernommen. Während des Sommers seien 28 und im Winter 14 Mitarbeiter

beschäftigt. Zudem würden 4 Gemüsegärtner EFZ ausgebildet. Es hätten mehrere

Mitarbeiter den Führerschein der Kategorie B. Traktor fahren könnten nur 5

Mitarbeiter. Diese könnten den Beschwerdeführer für Transportarbeiten und

andere einfachere Tätigkeiten ersetzen. Das würden sie bereits bisher tun, da

diese Fläche nicht mehr von einer einzelnen Person bewirtschaftet werden könne.

Es gebe jedoch Arbeiten wie Pflanzenschutz und Hacken als Teil der Pflege,

welche viel Wissen und Erfahrung erforderten. Über die entsprechende Ausbildung

verfüge nur der Beschwerdeführer. Zudem könnten diese Arbeiten zeitlich und

aufgrund der Verantwortung nicht von Mitarbeitern übernommen werden. Es gebe

sehr wenig Arbeitskräfte mit den entsprechenden Fähigkeiten und der Ausdauer

auf dem Arbeitsmarkt. Für die Arbeiten auf den Feldern, Bodenbearbeitung,

Pflanzenschutz, Unkrautbekämpfung usw., jeweils mit Traktor und Maschine, sei

der Beschwerdeführer insbesondere jeweils von März bis November auf den

Führerschein der Kategorie G angewiesen. Würden die genannten Arbeiten nicht

ausgeführt, könne es zu Totalausfällen ganzer Kulturen kommen. Die einzige

Option wäre die Anstellung eines Mitarbeiters, welcher diese Arbeiten erledigen

könne. Sofern jemand gefunden werden könnte, würde dies schätzungsweise

ca. CHF 80'000.00 – 120'000.00 Lohnkosten pro Jahr ausmachen. Es

müssten sogar eher zwei Mitarbeiter eingestellt werden. Die berufliche Existenz

des Beschwerdeführers und sein Betrieb sei gefährdet. Der zusätzliche Entzug

der Spezialkategorie G sei unverhältnismässig. Bereits mit dem Entzug der

Kategorie B werde für die Sicherheit genügend getan.

3.3

Der Beschwerdeführer verkennt den summarischen

Charakter des vorliegenden Verfahrens, das bis zum Sachentscheid über den

Ausweisentzug eine sofort wirksame Massnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit

ermöglichen soll. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials des

Motorfahrzeugverkehrs erlauben schon Anhalts­punkte, die einen Fahrzeugführer

als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und

ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen

Ausweisentzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2019 vom 16. Oktober 2019,

E. 4.3). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner

Fahrt trotz Warnungsentzug am 24. November 2020 ist im vorliegenden Verfah­ren

nicht weiter einzugehen. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten,

die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, hat erst im an­schliessenden

Hauptverfahren zu erfolgen. Der Tatbestand des Fahrens trotz Führer­ausweisentzugs

wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Es sind keine Gründe

ersichtlich, welche unter Würdigung der gesamten Umstände eine Abweichung von

der Ausdehnung auf alle Kategorien rechtfertigen würden (vgl. auch Urteil des

Bun­desgerichts 1C_6/2019 vom 23. April 2019). Mit Blick auf die beiden

früheren Mass­nahmen und die dem jetzigen Administrativverfahren zu Grunde

liegende Fahrt trotz Warnungsentzug bestehen genügend Anhaltspunkte dafür,

welche den Beschwerde­führer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner generellen

Fahreignung erwecken.

3.4

Dem Beschwerdeführer ist es möglich,

in seinem Betrieb Arbeitnehmer mit dem entsprechenden Führerausweis und der

spezifischen Ausbildung bzw. Arbeitserfahrung einzustellen. Jedenfalls ist es

ihm zumutbar, die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs anders zu

organisieren. Eine beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit kann sodann nur

bei der Dauer eines Warnungsentzuges relevant sein. Bei einem (vorsorglichen)

Sicherungsentzug ist die Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit dagegen

ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00344

vom 24. November 2011, E. 3.2). Damit ist der angeordnete vorsorgliche

Führerausweisentzug für die Spezialkategorien G und M nicht zu beanstanden und dieser

erweist sich insgesamt als verhältnismässig.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman