VWBES.2021.38
vorsorglicher Führerausweisentzug
5. Mai 2021Deutsch11 min
sinngemäss an, er sei wegen Rückenschmerzen die Strecke von seinem Domizil zu seinem
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Jahr 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.___ (geb. 1990, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis aufgrund einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei
Monaten.
2. Mit Verfügung vom 30. April 2020
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten.
Begründet wurde der Führerausweisentzug mit ungenügendem Abstand beim
Hintereinanderfahren, mangelnde Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr
bei der Vornahme eines Spurwechsels, begangen am 29. Februar 2020, 10:25 Uhr,
auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet [...], mit einem Lieferwagen.
3. Am 24. November 2020 lenkte der
Beschwerdeführer trotz Warnungsentzugs einen Personenwagen. Dabei geriet er in
eine Polizeikontrolle. Anlässlich der anschliessenden Einvernahme gab er
sinngemäss an, er sei wegen Rückenschmerzen die Strecke von seinem Domizil zu seinem
Landwirtschaftsbetrieb gefahren. Die Polizei verzeigte ihn in der Folge wegen
Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises.
4. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2020 entzog das BJD, v.d. die MFK, Abteilung Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr, dem Beschwerdeführer vorsorglich den Führerausweis für die
Spezialkategorien G und M. Zugleich setzte man ihm eine Frist zur
Stellungnahme. Zur Begründung wurde ausgeführt, da er in den letzten sieben Jahren
bereits zum dritten Mal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften angezeigt worden sei, bestehe bei ihm der Verdacht
auf mangelnde Fahreignung.
5. Am 21. Januar 2021 nahm der
Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Tobias Jakob, Stellung zur Verfügung vom
18. Dezember 2020.
6. Mit Verfügung vom 21. Januar
2021 hielt das BJD, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle den
vorsorglichen Führerausweisentzug für die Spezialkategorien G und M aufrecht.
Es sei vorgesehen, den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien wegen der erneuten Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften und dadurch mangelnder Fahreignung definitiv auf
unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren, zu entziehen.
7. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, mit Beschwerde vom
1. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der vorsorgliche
Entzug des Führerausweises der Spezialkategorien G und M sei aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Eingabe vom 17. März 2021
erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.
9. Mit Vernehmlassung vom 1. April
2021 nahm die MFK Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung.
10. Der Beschwerdeführer replizierte am
15. April 2021.
11. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Da der Beschwerdeführer zur Zeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein
solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1
Führerausweise sind zu entziehen,
wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung
nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR
741.01]). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines
Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht
(mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht
Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d
Abs. 1 lit. c SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer
zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351). Beim
Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel
verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339 mit
Hinweis). Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar (BGE 139 II 95
E. 3.4.1 S. 103 mit Hinweisen), weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur
Diskussion steht. Fehlt diese, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351) und erst wieder
bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder
verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des
Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
Insofern stellt der Sicherungsentzug im Vergleich zum Warnungsentzug für
Betroffene regelmässig die einschneidendere Massnahme dar (vgl. BGE 141 II 220,
E. 3.1.1).
2.2
Der Führerausweis kann bereits vor
dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug
vorsorglich entzogen werden. Dabei genügen Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen und «ernsthafte Zweifel» an seiner Fahreignung erwecken (Art. 30
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51; Fassung gemäss Ziff. I der
Verordnung vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014, AS 2013 4697]; nach
der vorgängigen Fassung der Verordnung genügten «ernsthafte Bedenken»). Können
die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,
soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und
braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die
für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden
Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. BGE 141 II 220, E. 3.1.1).
2.3
Die Entzugsbehörde kann gemäss Art.
33.
Abs. 4 lit. a VZV mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie
oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M
entziehen. In Härtefällen kann gemäss Art. 33 Abs. 5 VZV unter Einhaltung der
gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder
Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der
Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit
einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht
angewiesen ist (lit. a); und als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie,
Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden
soll, unbescholten ist (lit. b). Was den Führerausweisentzug aus
nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betrifft,
sollte ein integraler Entzug die Regel sein (vgl. Bernhard Rütsche/Nadja
D’Amico, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, Basel
2014, Art. 16d N 11).
3.1
Die Vorinstanz stützt den
vorsorglichen Entzug des Ausweises auf Art. 30 VZV i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit.
d SVG. Gemäss der letzteren Bestimmung wird der Lernfahr- oder Führerausweis
nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für
zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis
zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren
Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die
betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines
Ausweisentzugs keine Widerhandlung begangen hat, für die eine
Administrativmassnahme ausgesprochen wurde. Die Mindestentzugsdauer hängt dabei
einzig davon ab, ob der Ausweis in den vergangenen zehn Jahren zweimal wegen
schweren Widerhandlungen entzogen war (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.4 S. 226). Es
handelt sich beim genannten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei
wiederholtem Rückfall um einen Sicherungsentzug, da dieser auf der
unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d
Abs. 1 lit. c SVG beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2019 vom
16.
Oktober 2019, E. 4.1 m.w.H.). Die MFK hat diesen vorsorglichen
Sicherungsentzug lediglich auf die Spezialkategorien G und M beschränkt, da für
die übrigen Kategorien derzeit noch ein Warnungsentzug gilt. Es wird umgehend
zu prüfen sein, ob der Sicherungsentzug auf alle Kategorien auszuweiten ist.
3.2
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, der Führerausweisentzug werde in der angefochtenen
Verfügung mit zwei schweren Widerhandlungen in den letzten zehn Jahren
begründet. Diese Begründung stimme nicht mit der zuvor gemachten Begründung
überein, wonach wegen drei schweren Widerhandlungen in den letzten 7 Jahren der
Verdacht auf mangelnde Fahreignung bestehe. Der Verdacht auf mangelnde
Fahreignung werde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Zum Vorfall vom
24.
November 2020 sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer am Vorabend
nach der Arbeit derart Rückenschmerzen gehabt habe, dass er den kurzen Weg nach
Hause nicht zu Fuss habe machen können. Weil niemand mehr auf dem Hof gewesen
sei, der ihn hätte chauffieren können, habe er ein Auto genommen. Beim Weg zur
Arbeit am nächsten Morgen sei er von der Polizei angehalten worden, als er
unbedacht das Auto wieder habe zurückbringen wollen. Es handle sich um einen
einmaligen Vorfall. Dank der Physiotherapie gehe es ihm heute besser. Der
Beschwerdeführer habe per 1. Januar 2021 den Gemüsebaubetrieb von seinem
Vater übernommen. Während des Sommers seien 28 und im Winter 14 Mitarbeiter
beschäftigt. Zudem würden 4 Gemüsegärtner EFZ ausgebildet. Es hätten mehrere
Mitarbeiter den Führerschein der Kategorie B. Traktor fahren könnten nur 5
Mitarbeiter. Diese könnten den Beschwerdeführer für Transportarbeiten und
andere einfachere Tätigkeiten ersetzen. Das würden sie bereits bisher tun, da
diese Fläche nicht mehr von einer einzelnen Person bewirtschaftet werden könne.
Es gebe jedoch Arbeiten wie Pflanzenschutz und Hacken als Teil der Pflege,
welche viel Wissen und Erfahrung erforderten. Über die entsprechende Ausbildung
verfüge nur der Beschwerdeführer. Zudem könnten diese Arbeiten zeitlich und
aufgrund der Verantwortung nicht von Mitarbeitern übernommen werden. Es gebe
sehr wenig Arbeitskräfte mit den entsprechenden Fähigkeiten und der Ausdauer
auf dem Arbeitsmarkt. Für die Arbeiten auf den Feldern, Bodenbearbeitung,
Pflanzenschutz, Unkrautbekämpfung usw., jeweils mit Traktor und Maschine, sei
der Beschwerdeführer insbesondere jeweils von März bis November auf den
Führerschein der Kategorie G angewiesen. Würden die genannten Arbeiten nicht
ausgeführt, könne es zu Totalausfällen ganzer Kulturen kommen. Die einzige
Option wäre die Anstellung eines Mitarbeiters, welcher diese Arbeiten erledigen
könne. Sofern jemand gefunden werden könnte, würde dies schätzungsweise
ca. CHF 80'000.00 – 120'000.00 Lohnkosten pro Jahr ausmachen. Es
müssten sogar eher zwei Mitarbeiter eingestellt werden. Die berufliche Existenz
des Beschwerdeführers und sein Betrieb sei gefährdet. Der zusätzliche Entzug
der Spezialkategorie G sei unverhältnismässig. Bereits mit dem Entzug der
Kategorie B werde für die Sicherheit genügend getan.
3.3
Der Beschwerdeführer verkennt den summarischen
Charakter des vorliegenden Verfahrens, das bis zum Sachentscheid über den
Ausweisentzug eine sofort wirksame Massnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit
ermöglichen soll. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials des
Motorfahrzeugverkehrs erlauben schon Anhaltspunkte, die einen Fahrzeugführer
als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und
ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2019 vom 16. Oktober 2019,
E. 4.3). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner
Fahrt trotz Warnungsentzug am 24. November 2020 ist im vorliegenden Verfahren
nicht weiter einzugehen. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten,
die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, hat erst im anschliessenden
Hauptverfahren zu erfolgen. Der Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs
wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Es sind keine Gründe
ersichtlich, welche unter Würdigung der gesamten Umstände eine Abweichung von
der Ausdehnung auf alle Kategorien rechtfertigen würden (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1C_6/2019 vom 23. April 2019). Mit Blick auf die beiden
früheren Massnahmen und die dem jetzigen Administrativverfahren zu Grunde
liegende Fahrt trotz Warnungsentzug bestehen genügend Anhaltspunkte dafür,
welche den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner generellen
Fahreignung erwecken.
3.4
Dem Beschwerdeführer ist es möglich,
in seinem Betrieb Arbeitnehmer mit dem entsprechenden Führerausweis und der
spezifischen Ausbildung bzw. Arbeitserfahrung einzustellen. Jedenfalls ist es
ihm zumutbar, die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs anders zu
organisieren. Eine beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit kann sodann nur
bei der Dauer eines Warnungsentzuges relevant sein. Bei einem (vorsorglichen)
Sicherungsentzug ist die Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit dagegen
ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00344
vom 24. November 2011, E. 3.2). Damit ist der angeordnete vorsorgliche
Führerausweisentzug für die Spezialkategorien G und M nicht zu beanstanden und dieser
erweist sich insgesamt als verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman