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Entscheid

VWBES.2021.385

Baubewilligung / Rechtsverweigerung

29. September 2021Deutsch6 min

Aufhebung des Entscheids, die Abweisung der Beschwerde von A.___ und die Auferlegung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Einwohnergemeinde Breitenbach,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2.

A.___

3.

B.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. September 2020 erhob A.___

beim Bau- und Justizdepartement eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die

Baukommission Breitenbach.

2. Das Bau- und Justizdepartement hiess

die Beschwerde mit Verfügung vom 10. September 2021 gut, stellte fest,

dass die Baubewilligung vom 23. Oktober 2019 nichtig sei und wies die

Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens

unter Einhaltung des formellen Vorgehens an die Baukommission Breitenbach

zurück. Dieser wurden auch die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde

Breitenbach, vertreten durch den Leiter der Bauverwaltung, am

22. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Entscheids, die Abweisung der Beschwerde von A.___ und die Auferlegung

der Kosten an diesen. Zudem wurde um eine Fristverlängerung für eine

detaillierte Begründung und das Einreichen der detaillierten Unterlagen ersucht.

4. Das Verwaltungsgericht verzichtet aus

prozessökonomischen Gründen auf die Einholung weiterer Stellungnahmen und die

Durchführung eines Schriftenwechsels.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Nach §

13.

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt; er

kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan

delegieren. Vorliegend ist nicht bekannt, dass der Leiter der Bauverwaltung zur

Vertretung der Gemeinde befugt wäre. Bereits aus diesem Grund könnte auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden. Zwar könnte ein entsprechender Beschluss des

Gemeinderats nachgefordert werden. Dies erübrigt sich aber, wie die folgenden

Erwägungen zeigen:

Gemeinden sind gemäss kantonalem Recht zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid

besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11).

Für das Beschwerderecht an das

Bundesgericht gilt nach Art.

89.

des Bundegerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110):

1.

Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

ist berechtigt, wer:

a) vor der Vorinstanz am Verfahren

teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

b) durch den angefochtenen Entscheid oder

Erlass besonders berührt ist; und

c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat.

2.

Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: (…)

c) Gemeinden und andere

öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog.

Gemeindeautonomie).

1.3

Auf kantonaler Ebene wurde die

Beschwerdelegitimation durch § 36 des Gesetzes über die Delegation von

Verwaltungsbefugnissen (DelG; BGS 122.131) im Jahre 1980 den bundesrechtlichen

Legitimationsbestimmungen angepasst. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde

wird nach der «neuen» Formulierung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch

kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches

Interesse (SOG 1997 Nr. 32; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

VB.2011.00344). Die Gemeindebeschwerde bezweckt nicht die Verwirklichung des

objektiven Rechts, sondern dient vorab der Wahrung eigener öffentlicher

Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung

(Attilio R. Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des

Bundes - ein «abstraktes» Beschwerderecht?, in AJP 12/1993, S. 1'463). Die

Gemeinde ist nicht berechtigt, Beschwerde zu führen, um eine «fehlerhafte»

Anwendung des kantonalen Rechts zu verhindern (BGE 131 II 58, SOG 1987 Nr. 32).

Nach kantonalem Recht ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen.

1.4

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das

übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder

teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203). In Bausachen

besteht zwar eine recht weitreichende Gemeindeautonomie (SOG 2008 Nr. 34, 1996

Nr. 29). Die Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) gewährt der Gemeinde im

vorliegenden Fall aber keinen Spielraum. Die Gemeinde beruft sich denn auch

nicht auf eine besondere Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG:

Sie ist im vorliegenden Fall nicht Trägerin von speziellen, für Gemeinden und

vergleichbare Körperschaften geschaffene Verfassungsgarantien (vgl. Art. 50 der

Bundesverfassung, BV, SR 101). Die Beschwerdeführerin ist mit der Auslegung der

KBV durch das Bau- und Justizdepartement – nämlich ob für das Bauvorhaben ein

ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden sollen – nicht

einverstanden. Es geht um keine Frage der Autonomie, sondern um eine Auslegung

der gesetzlichen Grundlage; damit besteht keine Beschwerdebefugnis nach Art

89.

Abs. 2 BGG.

1.5

Nach der Praxis des Bundesgerichts

kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die

Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht (nach Art.

89.

Abs 1 BGG) berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder

ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen

Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung

für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur

Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in

wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Gestützt auf die allgemeine

Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv

zur Beschwerdeführung zugelassen werden (ausführlich

BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt

vieler BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406).

Das allgemeine Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser

Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz

nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht

[bzw. an die nächste Rechtsmittelinstanz] zu gelangen. Zur Begründung des

allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene

[finanzielle] Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45, E. 2.2.1).

1.6

Die Gemeinde beruft sich auf keine

eigene Norm im kommunalen Baureglement. Im vorliegenden Fall geht es nur um die

Auslegung der §§ 3 ff. KBV. Die Gemeinde ist dadurch nicht wie ein Privater

betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt. Es

besteht somit kein (gewichtiges) kommunales Interesse an der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung.

2.

Die Einwohnergemeinde Breitenbach ist

somit nicht zur Beschwerdeführung befugt. Auf die Beschwerde ist nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Einwohnergemeinde Breitenbach die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Einwohnergemeinde Breitenbach hat

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann