VWBES.2021.385
Baubewilligung / Rechtsverweigerung
29. September 2021Deutsch6 min
Aufhebung des Entscheids, die Abweisung der Beschwerde von A.___ und die Auferlegung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde Breitenbach,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2.
A.___
3.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. September 2020 erhob A.___
beim Bau- und Justizdepartement eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die
Baukommission Breitenbach.
2. Das Bau- und Justizdepartement hiess
die Beschwerde mit Verfügung vom 10. September 2021 gut, stellte fest,
dass die Baubewilligung vom 23. Oktober 2019 nichtig sei und wies die
Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens
unter Einhaltung des formellen Vorgehens an die Baukommission Breitenbach
zurück. Dieser wurden auch die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde
Breitenbach, vertreten durch den Leiter der Bauverwaltung, am
22. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Entscheids, die Abweisung der Beschwerde von A.___ und die Auferlegung
der Kosten an diesen. Zudem wurde um eine Fristverlängerung für eine
detaillierte Begründung und das Einreichen der detaillierten Unterlagen ersucht.
4. Das Verwaltungsgericht verzichtet aus
prozessökonomischen Gründen auf die Einholung weiterer Stellungnahmen und die
Durchführung eines Schriftenwechsels.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Nach §
13.
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt; er
kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan
delegieren. Vorliegend ist nicht bekannt, dass der Leiter der Bauverwaltung zur
Vertretung der Gemeinde befugt wäre. Bereits aus diesem Grund könnte auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Zwar könnte ein entsprechender Beschluss des
Gemeinderats nachgefordert werden. Dies erübrigt sich aber, wie die folgenden
Erwägungen zeigen:
Gemeinden sind gemäss kantonalem Recht zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid
besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11).
Für das Beschwerderecht an das
Bundesgericht gilt nach Art.
89.
des Bundegerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110):
1.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist berechtigt, wer:
a) vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid oder
Erlass besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat.
2.
Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: (…)
c) Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog.
Gemeindeautonomie).
1.3
Auf kantonaler Ebene wurde die
Beschwerdelegitimation durch § 36 des Gesetzes über die Delegation von
Verwaltungsbefugnissen (DelG; BGS 122.131) im Jahre 1980 den bundesrechtlichen
Legitimationsbestimmungen angepasst. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde
wird nach der «neuen» Formulierung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch
kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches
Interesse (SOG 1997 Nr. 32; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
VB.2011.00344). Die Gemeindebeschwerde bezweckt nicht die Verwirklichung des
objektiven Rechts, sondern dient vorab der Wahrung eigener öffentlicher
Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung
(Attilio R. Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes - ein «abstraktes» Beschwerderecht?, in AJP 12/1993, S. 1'463). Die
Gemeinde ist nicht berechtigt, Beschwerde zu führen, um eine «fehlerhafte»
Anwendung des kantonalen Rechts zu verhindern (BGE 131 II 58, SOG 1987 Nr. 32).
Nach kantonalem Recht ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen.
1.4
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das
übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203). In Bausachen
besteht zwar eine recht weitreichende Gemeindeautonomie (SOG 2008 Nr. 34, 1996
Nr. 29). Die Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) gewährt der Gemeinde im
vorliegenden Fall aber keinen Spielraum. Die Gemeinde beruft sich denn auch
nicht auf eine besondere Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG:
Sie ist im vorliegenden Fall nicht Trägerin von speziellen, für Gemeinden und
vergleichbare Körperschaften geschaffene Verfassungsgarantien (vgl. Art. 50 der
Bundesverfassung, BV, SR 101). Die Beschwerdeführerin ist mit der Auslegung der
KBV durch das Bau- und Justizdepartement – nämlich ob für das Bauvorhaben ein
ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden sollen – nicht
einverstanden. Es geht um keine Frage der Autonomie, sondern um eine Auslegung
der gesetzlichen Grundlage; damit besteht keine Beschwerdebefugnis nach Art
89.
Abs. 2 BGG.
1.5
Nach der Praxis des Bundesgerichts
kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die
Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht (nach Art.
89.
Abs 1 BGG) berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder
ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen
Interessen berührt ist, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung
für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur
Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in
wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Gestützt auf die allgemeine
Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv
zur Beschwerdeführung zugelassen werden (ausführlich
BGE 138 II 506 E. 2 S. 508 ff.; ferner statt
vieler BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406).
Das allgemeine Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser
Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz
nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht
[bzw. an die nächste Rechtsmittelinstanz] zu gelangen. Zur Begründung des
allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene
[finanzielle] Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45, E. 2.2.1).
1.6
Die Gemeinde beruft sich auf keine
eigene Norm im kommunalen Baureglement. Im vorliegenden Fall geht es nur um die
Auslegung der §§ 3 ff. KBV. Die Gemeinde ist dadurch nicht wie ein Privater
betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt. Es
besteht somit kein (gewichtiges) kommunales Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
2.
Die Einwohnergemeinde Breitenbach ist
somit nicht zur Beschwerdeführung befugt. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Einwohnergemeinde Breitenbach die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde Breitenbach hat
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann