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Entscheid

VWBES.2021.387

Familiennachzug / Konkubinat

12. Oktober 2022Deutsch14 min

stellen und es müsse nun von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. Der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

/ Konkubinat

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1988 in Eritrea,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 5. Mai 2014 in die Schweiz

ein und ersuchte um Asyl. Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft

zuerkannt, sein Asylgesuch jedoch abgewiesen. Da der Vollzug der Wegweisung

unzulässig war, wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er gab an,

religiös mit B.___ verheiratet zu sein. Diese lebe weiterhin in Eritrea. Ein

Eheschein sei vorhanden.

2. Am 14. März 2019 ersuchte der

Beschwerdeführer beim Migrationsamt um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau

C.___. Von seiner vorherigen Ehefrau habe er sich im Jahr 2015 getrennt. Er

reichte eine Scheidungsmitteilung ein, wonach die Ex-Ehefrau am 29. März

2016 gegenüber dem Aussenministerium schriftlich bestätigt habe, sich

telefonisch vom Beschwerdeführer scheiden zu lassen.

3. Am 26. November 2020 wurde dem

Beschwerdeführer im Rahmen einer Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt. Dadurch ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Nachzugsgesuchs vom

Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das kantonale Migrationsamt über.

Dieses hiess das Familiennachzugsgesuch am 1. Februar 2021 gut.

4. Die Schweizer Vertretung in Khartum

teilte dem Migrationsamt am 18. Februar 2021 mit, dass die Eheschliessung

im Sudan rechtswidrig und ungültig sei, da die Schei­dungsurkunde gefälscht und

Bigamie nach den Bestimmungen des sudanesischen Ehegesetzes für Nicht-Muslime

nicht zulässig sei. Dies sei dem SEM bereits am 23. November 2020

mitgeteilt worden.

5. Das Migrationsamt nahm in der Folge

das Verfahren wieder auf, erteilte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör

und gab ihm Gelegenheit, das Scheidungsurteil berichtigen zu lassen.

6. Am 19. März 2021 ersuchte die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und führte aus, dem

Migrationsamt hätte bei der Bewilligungserteilung der Bericht vom 23. November

2020 bekannt sein müssen.

7. Das Migrationsamt stellte der

Rechtsvertreterin in der Folge Dokumente zu, die zeigten, dass es vorgängig

nicht im Besitz des Berichtes vom 23. November 2020 gewesen sei und

verwies sie betreffend Akteneinsicht an das SEM.

8. Am 16. April 2021 nahm die

Rechtsvertreterin erneut Stellung und gab an, es widerspreche Treu und Glauben,

wenn eine Bewilligung erteilt und diese knapp einen Monat später wieder

entzogen werde. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass es sich bei

seiner Scheidungsurkunde um eine Fälschung handle. Er habe sich damals nicht

mehr in Eritrea aufgehalten. Er habe keine Kenntnis über den aktuellen

Aufenthaltsort seiner Ex-Ehefrau, weshalb ihm eine erneute Scheidung bzw.

Berichtigung des Scheidungsurteils nicht möglich sei. Die Dokumenteneinsicht

sei zu Unrecht nicht gewährt worden. Eventualiter wurde beantragt, die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine gefestigte Beziehung bzw. ein

eheähnliches Konkubinat zu erteilen.

9. Am 7. Mai 2021 ersuchte die

Rechtsvertreterin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 28. Mai 2021

teilte sie zudem mit, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau vom

30. April 2021 bis 27. Mai 2021 im Sudan besucht habe. Am

9. Juni 2021 teilte sie mit, eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte

Person könne eine einseitige Scheidung nicht ohne Kontaktaufnahme mit

Vertretern der eritreischen Behörden in der Schweiz durchführen. Als

anerkannter Flüchtling sei somit eine erneute Scheidung in Eritrea nicht

möglich.

10. Das Migrationsamt ersuchte in der

Folge das Amt für Gemeinden, Abteilung und Bürgerrecht um Stellungnahme,

welches in der Folge eine fachliche Einschätzung vornahm.

11. Mit Verfügung vom 14. September

2021 widerrief das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern die

Zusicherung vom 1. Februar 2021 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an C.___ und trat auf das Familiennachzugsgesuch zu deren Gunsten nicht ein.

Das Aufenthaltsgesuch gestützt auf die Härtefallregelung wurde abgewiesen.

12. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, am

27. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Migrationsamts vom

14. September 2021 sei aufzuheben.

2. Die Zusicherung zur Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an C.___, geb. 1990, Staatsangehörige von Eritrea, sei

nicht zu widerrufen.

3. Das Migrationsamt sei zu verpflichten,

auf das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von C.___, geb. 1990,

Staatsangehörige von Eritrea, einzutreten.

4. Eventuell sei das Aufenthaltsgesuch zu

Gunsten von C.___, geb. 1990, Staatsangehörige von Eritrea, begründet mit dem

Konkubinat mit dem Beschwerdeführer, direkt gutzuheissen.

5. Das Staatssekretariat für Migration sei

anzuweisen, dem Unterzeichneten Einsicht in die interne Dokumentenanalyse zu

gewähren.

6. Dem Unterzeichneten sei Frist anzusetzen,

um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, das

SEM gehe von der Ungültigkeit der Scheidungsurkunde aus, gewähre jedoch keine

Einsicht in diesen Bericht aufgrund des Risikos eines Lerneffekts. Solange

keine Einsicht gewährt werde, werde die Ungültigkeit der Scheidungsurkunde

bestritten. Weiter sei unklar, ob die jetzige Ehe des Beschwerdeführers als

gültig oder ungültig angesehen werde. Sei die Ehe im Sudan nicht als ungültig

erklärt worden, müsse sie durch die Schweiz gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) anerkannt

werden. Der Beschwerdeführer versuche zurzeit Kontakt mit seiner Familie in

Eritrea aufzunehmen und herauszufinden was mit seiner ersten Ehefrau geschehen

sei. Es müsse der Frage nachgegangen werden, ob Eritrea die Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner ersten Ehefrau als geschieden ansehe. Allenfalls

dürfte es auch möglich sein, die erste Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz

zu scheiden. Das Migrationsamt habe bemängelt, dass kein gefestigtes Konkubinat

vorliege. Er werde versuchen, weitere Beweise aufzutreiben, die seinen

Aufenthalt bei der Ehefrau im Sudan belegten.

13. Am 19. Oktober 2021 liess der

Beschwerdeführer mitteilen, seine Ehefrau sei schwanger. Zudem liess er

folgende Anträge stellen:

1. Dem Beschwerdeführer sei zu gestatten,

den Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 in fünf Raten zu CHF 300.00 zu

bezahlen.

2. Dem Unterzeichneten sei die Frist zur

Einreichung der ergänzenden Beschwerdebegründung bis zur vollständigen

Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 zu erstrecken.

14. Mit Verfügung vom 20. Oktober

2021 wurden diese Verfahrensanträge bewilligt.

15. Nach ratenweiser Bezahlung des

Kostenvorschusses und mehrmaligen Fristerstreckungen wurde die ergänzende

Beschwerdebegründung am 20. Juni 2022 eingereicht und ausgeführt, am

29. Januar 2022 sei die Tochter D.___ des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau geboren worden. Es sei vorgesehen, ein Familiennachzugsgesuch zu

stellen und es müsse nun von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. Der

Nachzug sei gestützt auf das gefestigte Konkubinat und das Recht auf Schutz der

Familie nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu bewilligen. Ein Zusammenleben im Sudan sei

nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer dort als Flüchtling keinen Schutz

geniesse.

Der Beschwerdeführer habe damals für die

Schliessung der zweiten Ehe die Scheidungsurkunde auch einreichen müssen und

diese sei anerkannt worden. Dies stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass

er von seiner ersten Ehefrau rechtsgültig geschieden sei.

Gemäss Art. 109 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gelte eine Ehe solange als

gültig, bis ein Gericht deren Ungültigkeit festgestellt habe. Im Sudan werde

die zweite Ehe des Beschwerdeführers nach wie vor als gültig anerkannt.

Der Beschwerdeführer habe vergeblich

versucht, Kontakt mit seiner Familie in Eritrea aufzunehmen, um herauszufinden,

was mit seiner ersten Ehefrau passiert sei. Sollte diese offiziell als

geschieden geführt werden oder sei sie wieder verheiratet, müsste davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtgültig geschieden sei.

Würde der Beschwerdeführer zu den

eritreischen Behörden Kontakt aufnehmen, riskiere er, die

Flüchtlingseigenschaft zu verlieren. Er könne deshalb nicht darum ersuchen, die

Echtheit der Scheidungsurkunde festzustellen. Er wolle aber weiterhin

versuchen, irgendwelche Beweismittel in Eritrea zu beschaffen. Er sei davon

überzeugt, dass seine erste Ehe geschieden worden sei. Es sei möglich, dass die

Familienangehörigen, welche die Scheidungsurkunde für ihn besorgt hätten, diese

bei der falschen Stelle beantragt hätten.

Da dem Beschwerdeführer im Verlauf des

Verfahrens nie Gelegenheit gegeben worden sei, zur Dokumentenanalyse Stellung

zu nehmen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Solange er

nicht wisse, worin genau der Vorwurf liege, könne er weder dazu Stellung

nehmen, noch Gegenbeweismittel nennen. Es sei die Rede von vier Stempeln, die

nicht dem Vergleichsmaterial entsprechen würden. In der Schweiz gebe es jedoch

auch unterschiedliche Notaren-Stempel, um Urkunden zu beglaubigen, je nach

Kanton und nach neuem und altem Design.

Zwar dürfte es möglich sein, die Ehe in

der Schweiz scheiden zu lassen, doch würde dies bedeuten, dass die zweite Ehe

des Beschwerdeführers ungültig gewesen wäre und er seine zweite Ehefrau noch

einmal heiraten müsste. Es sei wichtig, dass die junge Familie möglichst bald

zusammengeführt werden könne.

16. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli

2022 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge. Bezüglich Scheidungsurteil werde vollumfänglich auf die

Einschätzungen des SEM verwiesen. Die Geburt der Tochter führe nicht

automatisch zu einer Einreisebewilligung, sondern es seien auch hier die

Voraussetzungen eines Familiennachzugs zu prüfen. Diese würden geprüft, wenn

das Kindsverhältnis mittels DNA-Test nachgewiesen sei. Bei einem positiven

DNA-Testergebnis stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein neues

Familiennachzugsgesuch im Rahmen eines Konkubinats mit Kind einzureichen. Das

vorliegende Verfahren, welches nicht in einem derart engen Konnex dazu stehe,

sei nicht zu sistieren. Es sei die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids

massgebend.

17. Mit Stellungnahme vom 12. Juli

2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Migrationsamt um Anordnung

einer DNA-Probe ersucht. Damit ein DNA-Abgleich verbindlich sei, müsse die

DNA-Probe der Tochter mit Hilfe der Schweizer Vertretung abgenommen werden.

18. Das Migrationsamt teilte am

15. Juli 2022 mit, es sei nicht seine Aufgabe, ein Verfahren betreffend

DNA-Test einzuleiten. Die Beschwerdeführer könnten sich bei einem

entsprechenden Institut selbst melden und direkt ein entsprechendes Verfahren

einleiten.

19. Der Beschwerdeführer liess am

22. Juli 2022 ausführen, das Verfahren müsse bis zum Vorliegen des

Ergebnisses des DNA-Tests sistiert werden. Das Familiennachzugsgesuch dürfe

nicht einfach mit der Begründung abgewiesen werden, das Konkubinat sei nicht

nachgewiesen, da kein DNA-Test zum Kind vorliege. Nach dem Bundesgericht sei im

Übrigen nicht die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids des Migrationsamts,

sondern im Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz massgebend.

Das Verwaltungsgericht müsse somit auf die Sachlage abstellen, wie sie sich im

Urteilszeitpunkt darstelle.

Der Rechtsvertreter führte weiter aus,

er habe schon mehrere solche ausländerrechtlichen Verfahren geführt und in

anderen Kantonen sei es bisher immer das Migrationsamt gewesen, welches das mit

der Auswertung der DNA-Probe beauftragte Institut ausgewählt und ein DNA-Entnahme-Set

an die Schweizer Vertretung im Ausland geschickt habe. Auch wenn das

Migrationsamt offenbar eine rein privat organisierte DNA-Probe akzeptieren

würde, würde dies das SEM, welches dem Familiennachzug zustimmen müsste, nie

tun. Das erforderliche Vorgehen werde in einer Begleitnotiz zur Weisung des SEM

vom 25. Juni 2012 genau beschrieben. Die Geburtsurkunde der Tochter sei

vom sudanesischen Aussenministerium bereits oberbeglaubigt worden. Die

Sistierung des Verfahrens erscheine immer noch als einfachste Lösung. Dazu

müsste das Verwaltungsgericht das Migrationsamt anweisen, die DNA-Analyse in

die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer sei bereit, für die entsprechenden

Kosten aufzukommen.

20. Am 17. August 2022 verzichtete

das Migrationsamt auf das Vorbringen weiterer Bemerkungen.

21. Mit Eingabe vom 19. August 2022

liess der Beschwerdeführer ausführen, durch Internet-Recherchen habe er zwei

Labors gefunden, welche solche DNA-Analysen durchführten. Beide hielten jedoch

fest, dass die Entnahme der DNA-Probe durch eine Schweizer Vertretung erfolgen

müsse. Weiter werde ausgeführt, dass keine privaten Aufträge akzeptiert würden.

Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Akten seien mit der verbindlichen

Weisung an das Migrationsamt zurückzugeben, einen DNA-Abgleich zur Feststellung

des Vater-Kind-Verhältnisses zu organisieren.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht als erstes

eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem er keine

Einsicht in die Dokumente erhalten habe, nach welchen seine Scheidungsurkunde

gefälscht sein solle. Es sei ihm deshalb auch nicht möglich, entsprechende Gegenargumente

zu liefern.

2.1

Der durch Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch

Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen

und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb

zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht

oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt.

(vgl. z.B. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).

Der Einsicht in Verfahrensakten können - nebst privaten - auch

öffentliche, insbesondere polizeiliche, Interessen entgegenstehen. Wieweit den

Verfahrensbeteiligten Einsicht zu gewähren ist, hängt von der Interessenlage im

Einzelfall ab. Allenfalls ist die Einsichtnahme nur beschränkt bzw. in

geeigneter Weise zu ermöglichen. In diesem Sinne ist es etwa gängige Praxis,

die anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Erstellung entsprechender

Zusammenfassungen, über den wesentlichen Inhalt von Geheimakten

zu informieren. Demgegenüber müssen die entscheidenden Rechtsmittelbehörden,

namentlich die der Unabhängigkeit im Verfahren verpflichteten und mit

unbeschränkter Kognition versehenen Gerichtsinstanzen nach Art.

29a BV, jedenfalls in dem Umfang Einblick in diejenigen Unterlagen

nehmen können, auf die sich ein zu überprüfender Entscheid stützt bzw. die als

Beweismittel beigezogen werden und dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_441/2012 vom 4. März 2013 E. 5.7).

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung

des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung

des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.;

133.

I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

2.2

Die Vorinstanz beruft sich auf einen

Bericht zur Echtheitsprüfung vom 16. September 2020, auf einen Bericht

eines Vertrauensanwalts vom 9. November 2020, welcher die im Sudan

geschlossene Ehe gestützt auf das Ergebnis der Echtheitsprüfung als nicht

gültig bezeichnet habe, sowie ein Schreiben vom 23. November 2020, mit

welchem dieses Ergebnis dem Staatssekretariat für Migration übermittelt worden

sei. Diese Berichte bilden die massgeblichen Beweismittel, auf welche sich der

Entscheid der Vorinstanz stützt. Davon befindet sich jedoch keines in den

Akten. Weder dem Beschwerdeführer, noch seinem Vertreter wurde in irgendeiner

Weise Einsicht in diese Beweismittel gewährt. Es wurde lediglich erwähnt, dass

vier Stempel auf der Urkunde nicht mit dem Vergleichsmaterial übereinstimmen

würden. Dies reicht jedoch nicht aus, damit sich der Beschwerdeführer zum

Beweisergebnis hätte äussern und Gegenargumente hätte vorbringen können. Es ist

nicht verständlich, weshalb nicht zumindest dem Vertreter Einsicht gewährt

wurde oder Passagen, welche zu einem Lerneffekt hätten führen können

(insbesondere allfällige Abbildungen des Vergleichsmaterials), geschwärzt

wurden.

Da nicht einmal dem Verwaltungsgericht

Einsicht in die fraglichen Dokumente gewährt wird, ist es diesem auch nicht

möglich, das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids zu überprüfen. Dies

stellt eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im

vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.

3.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom

14.

September 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz

zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Diese wird bei der erneuten Prüfung, ob die

Zusicherung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C.___ zu widerrufen

sei, auch die sich inzwischen veränderte Familiensituation des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen und in ihren neuen Entscheid

miteinzubeziehen haben. Ob der Familiennachzug allenfalls gestützt auf ein

gefestigtes Konkubinat zu bewilligen ist, kann im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, da auch diesbezüglich die

erforderlichen Beweismittel fehlen.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'500.00 zu bezahlen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote auf

CHF 4'133.64 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 14. September 2021 wird

aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne

der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 4'133.64 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Blut-Kaufmann