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Entscheid

VWBES.2021.388

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

10. August 2022Deutsch19 min

Liechtenstein. Dagegen erhob sie am 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Camill Droll

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am

13. Februar 2018 reiste A.___, geb. [...] 1990, serbische

Staatsangehörige, in die Schweiz ein. Am 9. Juli 2018 stellte die

Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Ausreisekontrolle fest, dass A.___ ihren

bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengenraum überzogen hatte. Daraufhin

verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen sie ein Einreiseverbot

gültig vom 17. Juli 2018 bis 16. Juli 2020 für die Schweiz und

Liechtenstein. Dagegen erhob sie am 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,

welches am 1. November 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat. Am

29. Oktober 2018 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Bülach A.___ zu

einer Busse von CHF 350.00 wegen rechtswidrigen Aufenthalts.

2. Am 2. April 2019 reichte A.___ beim

SEM ein Gesuch um Aufhebung ihres Einreiseverbots ein. Das SEM hielt am

Einreiseverbot in die Schweiz und Liechtenstein fest.

3. Am 26. Dezember 2019 heiratete A.___

den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Serben B.___, geb. [...] 1971,

vor dem Zivilstandsamt in Veliki Trnovac, Serbien. Am 11. Februar 2020 stellte

der Ehemann das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau. Der Visumsantrag von A.___

ging am 16. März 2020 beim Migrationsamt (MISA) ein. Mit Schreiben vom

2. April 2020 sistierte das SEM zur Umsetzung von Corona-Bestimmungen das

Familiennachzugsgesuch bis am 15. Juni 2020.

4. Am 26. Mai 2020 stellte B.___

dem MISA Unterlagen und ein undatiertes Antwortschreiben zu. Mit Schreiben vom

27. Mai 2020, 6. Juli 2020 und 27. Juli 2020 ersuchte das MISA B.___

um Einreichung weiterer Unterlagen inkl. der von ihm erwähnten Fotos. Am

10. August 2020 reichte B.___ nebst weiteren Dokumenten fünf Fotos ein. Da

diese Fotos dem MISA nicht genügten, forderte es den Ehemann am 19. August

2020 erneut auf, mindestens zehn Fotos einzureichen mit schriftlicher

Erklärung, wann und wo diese Fotos gemacht worden seien. Am 24. August

2020 teilte der Ehemann dem MISA telefonisch mit, dass er sein Handy verloren

habe und deshalb keine Fotos habe. An der Ziviltrauung hätte niemand Fotos

gemacht. Das Hochzeitsfest werde erst später stattfinden. Danach könne er

mehrere Fotos einreichen.

5. Am 8. September 2020 wurde das

Familiennachzugsgesuch bewilligt, da – trotz des grossen Altersunterschieds (19

Jahre) und der wenigen Hinweise für eine gelebte Beziehung – nicht genügend

Indizien vorlagen, um eine Scheinehe rechtsgenüglich nachzuweisen.

6. Am 30. September 2020 reiste A.___

mit einem Visum in die Schweiz ein und meldete sich bei der Einwohnergemeinde [...]

an der [Strasse] an.

7. Am 8. April 2021 beauftragte das

MISA die Kantonspolizei Solothurn, eine Wohnungsüberprüfung bei A.___ und ihrem

Ehemann wegen des Verdachts einer Scheinehe durchzuführen. Am 20. April

2021 fand die Wohnungsüberprüfung statt. Aufgrund der daraus gewonnenen

Erkenntnisse (insbesondere wegen fast gänzlich fehlender Hinweise auf eine

gelebte Beziehung) teilte das MISA A.___ am 18. Mai 2021 im Rahmen des

rechtlichen Gehörs mit, dass erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung zu

widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen.

8. A.___ nahm sowohl mit Schreiben vom 8. Juni

2021 als auch mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (auf das Antwortschreiben

des MISA vom 22. Juni 2021) Stellung.

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das MISA mit Verfügung vom 16. September 2021 namens des

Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies

diese – unter Fristansetzung bis 30. November 2021 – aus der Schweiz weg.

10. Mit Eingabe vom 27. September

2021 liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des DdI

erheben und deren Aufhebung beantragen. Sie beantrage, dass vom Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung abzusehen sei, eventualiter seien die Akten zur erneuten

Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellte sie ein Gesuch um

aufschiebende Wirkung. Sinngemäss stellt die Beschwerdeführerin den Vorhalt,

eine Scheinehe geführt zu haben, in Abrede. Sie habe keine falschen Angaben

gemacht und keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen.

11. Das MISA schloss am 8. November

2021 namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

12. Die Beschwerdeführerin hielt mit

Eingabe vom 16. November 2021 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren

Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem ihr die Aufenthaltsbewilligung abgesprochen und sie aus der

Schweiz weggewiesen wird, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter

anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die

Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG,

wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach

Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.1

Die zuständige Behörde kann gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Bewilligungen, ausgenommen die

Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz

widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher

Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die

Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016

E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar

2016.

E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen,

ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG).

Die ausländische Person ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im

Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den

Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der

Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund

von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über

Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen

sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei

richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre

(BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22.

Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2

Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst auch

die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand

erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann

vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend

waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise

dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen

beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung

der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit

Hinweisen).

Ob dies der Fall ist bzw. ob die

Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen,

ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten

Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,

darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt

von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe

hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch

von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung

weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und

unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht

erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.2 mit

Hinweisen).

Solche Indizien können äussere

Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der

Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein

erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende

Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die

Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).

2.3

Hat eine Person ihre (formell

fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine

Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt

wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

3.

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid

unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat auch Indizien

aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, worauf nachfolgend

und unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, einzugehen

ist.

3.1

Die Beschwerdeführerin lässt

zusammengefasst ausführen, dass kein hinreichender Grund für die

Wohnungsüberprüfung vorgelegen habe und – trotz Grundrechtseingriff – keine

genügende gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsüberprüfung existiere.

3.1.1

Das Bundesgericht hat in BGer

2C_682/2016 vom 14. September 2017, E. 2.4, ausdrücklich festgehalten,

dass dem ausländischen Beschwerdeführer nur unter bestimmten, dauerhaft zu

erfüllenden Voraussetzungen des AIG ein Bleiberecht zukomme. Ob diese erfüllt

seien, könne die Behörde grundsätzlich jederzeit überprüfen, was sich etwa im

Recht und der Pflicht, eine Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu

widerrufen, oder in den befristeten Aufenthaltsbewilligungen manifestiere. In

diesem Rahmen habe sie entsprechenden, rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf

ein Fehlverhalten des ausländischen Beschwerdeführers deuteten, nachzugehen,

was direkt aus der gesetzlichen Aufsichtskompetenz der Behörde folge und keiner

weiteren gesetzlichen Grundlage bedürfe.

3.1.2

Wie sich aus den Akten ergibt,

lagen bereits im Nachzugsverfahren Indizien für eine Scheinehe vor. Die

Indizien konnten nicht ausgeräumt werden, reichten aber nicht, um ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten nachzuweisen, weshalb das MISA das

Familiennachzugsgesuchs von B.___ zugunsten von A.___ bewilligte. Das MISA

machte bei der Anordnung der Wohnkontrolle von seinem Recht Gebrauch, jederzeit

überprüfen zu dürfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung

immer noch erfüllt sind. Das tatsächliche Zusammenwohnen stellt eine

Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung / Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die

Wohnkontrolle – welche auch andere Kantone wie z.B. der Kanton Zürich im selben

Zusammenhang durchführen (Bundesgerichtsurteil 2C_562/2019 vom

12.

November 2019) – stellt ein durchaus geeignetes Mittel dar,

festzustellen, ob die Ehegatten tatsächlich zusammenwohnen. Ein anderes gleich

geeignetes Instrument zur Abklärung des Zusammenwohnens ist kaum vorstellbar. Bei

der Wohnkontrolle handelte es sich weder, wie der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin ausführt, um eine Observation noch um eine Hausdurchsuchung

im strafprozessualen Sinne, sondern um ein dem Migrationsamt zur Feststellung

des Sachverhalts zustehendes Instrument. Im Übrigen gewährte B.___ der Polizei

laut Polizeibericht vom 30. April 2021 Einlass in die Wohnung und

bestätigte, dass er den Sachverhalt verstanden habe und damit einverstanden

sei, dass sich die Polizei in der Wohnung umsehe (act. 197 ff.). Zum

Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Ehemann habe Mühe,

sich sogar betreffend weniger komplexen Sachen zu verständigen und er habe gar

nicht verstehen können, worum es gehe, ist insbesondere auf die Aktennotiz der

zuständigen Sachbearbeiterin des MISA vom 20. August 2021 zu verweisen

(act. 179). Aus der Gesprächsnotiz ergeben sich keinerlei Hinweise, dass

sich der Ehemann nicht hätte ausdrücken können oder er nicht verstanden hätte,

worum es gehe. Seine Sprachkenntnisse können nicht ernsthaft in Zweifel gezogen

werden.

3.2

Weiter führt die Beschwerdeführerin

sinngemäss und zusammengefasst das Argument ins Feld, das MISA wäre

verpflichtet gewesen, bei Verdacht auf eine Scheinehe eine Strafanzeige an die

Polizei zu richten. Die Scheinehe stelle einen Straftatbestand dar, weshalb der

Beschwerdeführerin Rechte einer beschuldigten Person zukämen. Es sei

unzulässig, die im Verwaltungsverfahren erlangten Beweismittel ins

Strafverfahren einzubringen, weil der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall

eine Mitwirkungspflicht obliege, währenddessen sie im Strafverfahren nicht zur

Mitwirkung gezwungen werden könne. Wenn das MISA den Beweis einer Scheinehe als

erfüllt erachtet haben wolle, so gehe dies wiederum nur, wenn dies in einem

Strafverfahren unter Einhaltung sämtlicher Garantien als rechtskräftig bewiesen

gelte.

3.2.1

Gestützt auf Art. 302

Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sieht

der Kanton Solothurn in § 20 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen

Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO;

BGS 321.3) vor, dass die Behörden und Angestellten des Kantons und der

Gemeinden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt sind, aber nicht

verpflichtet – dies im Gegensatz zu den Strafbehörden, die verpflichtet sind -,

wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von

Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden. Inwiefern

nun das MISA den Verdacht auf eine Scheinehe bei der Polizei zur Anzeige hätte

bringen müssen, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.

3.2.2

Die Verwaltungsbehörde hat zudem –

entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht ein rechtskräftiges

Strafurteil betreffend Scheinehe abzuwarten, um eine migrationsrechtliche

Wegweisung auszusprechen. Sogar wenn ein Strafurteil vorliegt, darf die

Verwaltungsbehörde – auch wenn nicht ohne Not – den von der Strafbehörde

festgestellten Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der

Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. So

hielt das Bundesgericht in 2C_1044/2018 vom 22. November 2019, E. 4.3.1.1,

fest, dass es selbstredend seine Berechtigung habe, wenn die vom

Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu

führen, dass ein anderer Sachverhalt festgestellt wird.

3.2.3

Bei ihren Ausführungen verkennt

die Beschwerdeführerin, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsrechtliches

und nicht strafrechtliches Verfahren handelt und andere Grundsätze gelten. Sie zielt

somit mit ihrer Argumentation ins Leere, wenn sie geltend macht, es müsste ein

rechtskräftiges Strafurteil oder die strafprozessualen Garantien müssten im

vorliegenden Verfahren gewährleistet sein. Im Gegenteil unterstehen die

Betroffenen einer Mitwirkungspflicht.

3.3

Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, es sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass es sich bei der hier vorliegenden

Ehe um eine Scheinehe handle. Dies sei immer bestritten worden.

3.3.1

Zwar hat die Ausländerbehörde den

Sachverhalt möglichst umfassend festzustellen, doch wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert

(vgl. Art. 90 AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf das Vorliegen einer

Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie

ihrerseits Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung

weisenden Indizien zu erklären bzw. zu entkräften (Bundesgerichtsurteil

2C_746/2018, E.3.3).

3.3.2

Indizien für eine Scheinehe lagen

bereits im Nachzugsverfahren vor. Es liegt ein grosser Altersunterschied

zwischen den Ehegatten vor. Die Ehegatten reichten keine Fotos von gemeinsamen

Ausflügen oder Familienfesten ein, die auf eine gelebte Beziehung hindeuten

würden. Der Ehemann gab sogar an, dass niemand Fotos von der Ziviltrauung

gemacht habe, was sehr erstaunt und ein weiteres Indiz dafür ist, dass der

Ehewille fehlt. Dass an der Ziviltrauung keine Fotos gemacht wurden, begründete

der Ehemann damit, dass noch eine Hochzeitsfeier geplant sei. Die

Hochzeitsfeier war aber während des weiteren Verfahrens kein Thema mehr,

geschweige denn wurden davon Fotos eingereicht, weshalb davon ausgegangen

werden kann, dass eine solche Feier gar nicht stattgefunden hat. In einem

Schreiben ans MISA (eingegangen am 26. Mai 2020) gab der Ehemann an, er

habe keine Fotos, auf welchen die Ehegatten gemeinsam abgebildet seien, da sein

Handy kaputtgegangen sei (act. 140). In einem Telefonat am 24. August

2020.

mit der zuständigen Sachbearbeiterin des MISA gab er dafür allerdings als

Grund an, er habe sein Handy verloren (act. 179). Die fünf Fotos, die der

Ehemann eingereicht hat, zeigen die Ehegatten in einem Raum bzw. Wohnung, wobei

die Beschwerdeführerin auf drei der Fotos dieselbe Kleidung trägt

(act. 166 ff.). Als dieser Umstand den Ehegatten vorgetragen wurde,

bestritten sie diesen nicht. Die Ehegatten erhielten mehrere Gelegenheiten, die

Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, mit einfachen Mitteln

zu entkräften (act. 103, 141, 158, 165). Dies taten sie nicht. Was zusätzlich

erstaunt, ist, dass die Ehefrau selbst keine Beweismittel wie Fotos,

Schriftstücke, Chatverläufe, Anruflisten oder sonstige Erinnerungen etc.

eingereicht hat. Einzig der neue Mietvertrag, lautend auf beide Ehegatten für

eine 3-Zimmer-Wohnung an der [...]strasse [...] in [...] mit Mietbeginn am 1.

Juni 2021 reichte sie zu den Akten (act. 231). Darauf wird später

eingegangen.

3.3.3

Anlässlich der Wohnkontrolle am 20.

April 2021 (act. 195 ff.) wurde der Verdacht auf das Vorliegen einer

Scheinehe bestätigt. Die Klingel war nur mit dem Namen des Ehemannes

angeschrieben, obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 30. September 2020

in die Schweiz einreiste, d.h. die Ehegatten hätten sieben Monate Zeit gehabt,

die Klingel korrekt zu beschriften, was sie aber nicht taten. Dies ist ein

weiteres Indiz dafür, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnten. Die

1.5-Zimmer-Wohnung war sehr bescheiden eingerichtet, wobei im Wohnzimmer, das

zugleich als Schlafzimmer diente, ein Schlafsofa, ein Kleiderschrank und ein

weiteres Möbel stand. Im Kleiderschrank fanden sich ausschliesslich

Kleidungsstücke männlicher Art. Kleidungsstücke oder Schuhe einer Frau konnten

in der Wohnung nicht festgestellt werden. Dass die drei vom Ehemann gegenüber

der Polizei vorgeführten T-Shirts der Ehefrau gehören sollten, ist zu

bezweifeln und stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Weiter konnten auf den

Ehemann lautende Ausweise und diverse Postsendungen auf seinen Namen festgestellt

werden. Unterlagen, Postsendungen oder auch Ausweispapiere, lautend auf die

Ehefrau, fehlten gänzlich. Einzig in einem Schrank, welcher sich im

Eingangsbereich der Wohnung befand, konnten einige wenige Toilettenartikel gesichtet

werden, welche auf eine mögliche Anwesenheit einer Frau hindeuteten. Im

Badezimmer / Dusche lagen wiederum lediglich Produkte für Männer herum. Anlässlich

der Wohnkontrolle gab der Ehemann an, seine Ehefrau befinde sich gerade in den

Ferien. Auf Nachfrage der Polizei konnte B.___ keine Angaben zur Ab- und

Rückreise seiner Ehefrau machen. Als er auf die Handynummer seiner Ehefrau

angesprochen wurde, zeigte er in seinem Natel einen auf A.___ gespeicherten

Eintrag, wobei der letzte telefonische Kontakt zu dieser Person offenbar am

27.

März 2021 (20 Tage zuvor) stattgefunden hatte. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin führte aus, dass ein Umzug bevorgestanden habe, weshalb die

Sachen der Ehefrau bereits in Koffern verstaut gewesen seien. Allerdings wies

in der Wohnung nichts auf einen Umzug hin und der Umstand, dass die Ehefrau vor

einem bevorstehenden Umzug in die Ferien verreist, ist eigenartig. Zudem lag zu

diesem Zeitpunkt kein unterzeichneter Mietvertrag vor, denn dieser wurde erst

am 18. Mai 2021 unterzeichnet, einen ganzen Monat nachdem die

Wohnkontrolle stattfand. Die Einwohnergemeinde teilte dem MISA am

15.

September 2021 auf Nachfrage mit (act. 234), dass die Ehegatten

erst am 13. September 2021 in die neue Wohnung einzogen, obwohl der

Mietbeginn bereits am 1. Juni 2021 gewesen wäre. Auch dies deutet

daraufhin, dass ursprünglich kein Umzug in eine grössere Wohnung geplant war.

3.4

Etliche Indizien sprechen für das

Vorliegen einer Scheinehe. Auch der neue Mietvertrag, lautend auf beide

Ehegatten, und der Umzug in die grössere Wohnung, vermag die stark gegen einen

Ehewillen sprechenden Indizien nicht in Zweifel zu ziehen. Die Ehegatten

machten falsche Angaben (Handy kaputt/verloren gegangen; Hochzeitsfeier

geplant; kurz bevorstehender Umzug geplant etc.), um den Behörden den Ehewillen

und das tatsächliche Zusammenwohnen vorzutäuschen, damit die

Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

3.5

Was im Übrigen der Verweis der

Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli

2020.

(VWBES.2019.450) anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem

Entscheid um einen ganz anders gelagerten Sachverhalt gehandelt hat. Das

Verwaltungsgericht kam im betreffenden Entscheid zum Schluss, dass der von der

Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt genau so plausibel erscheine wie

derjenige des MISA und man der Beschwerdeführerin nicht zur Last legen könne,

sie habe dem MISA wesentliche Tatschen verschwiegen und es wissentlich

getäuscht. Demgegenüber vermochten die Ehegatten im vorliegenden Fall keinen

plausiblen Sachverhalt, wenn sie denn überhaupt einen darlegen (die Angaben,

act. 140, waren äusserst spärlich), aufzuzeigen, und machten diverse

widersprüchliche und falsche Angaben.

3.6

Zusammenfassend spricht die

überwiegende Anzahl an durchaus gewichtigen Indizien für das Vorliegen einer

Scheinehe. Die wenigen von den Ehegatten eingereichten Beweismittel (fünf Fotos

und neuer Mietvertrag) vermögen den Verdacht auf eine Scheinehe nicht zu

entkräften. Die Ehegatten machten falsche Angaben und täuschten einen Ehewillen

vor, damit der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

3.7

Es bleibt zu prüfen, ob die

angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig ist und

ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

A.___ reiste am 30. September 2021

in die Schweiz ein. Von einer ausserordentlichen Integration und Verwurzelung

in der Schweiz kann nicht gesprochen werden, selbst wenn sie tatsächlich

erwerbstätig wäre. Mit den heimatlichen kulturellen und gesellschaftlichen

Gepflogenheiten ist sie nach wie vor bestens vertraut. Gegenteiliges machte sie

nicht geltend. Es ist ihr daher zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Wegweisungsvollzugshindernisse

wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind damit

verhältnismässig.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung

von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss

zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem

Ergebnis nicht infrage.

4.2

Die von der Vorinstanz gesetzte

Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Die

Frist auf 60 Tage nach Rechtskraft des Urteils anzusetzen erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Thalmann