VWBES.2021.388
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
10. August 2022Deutsch19 min
Liechtenstein. Dagegen erhob sie am 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Thalmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Camill Droll
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am
13. Februar 2018 reiste A.___, geb. [...] 1990, serbische
Staatsangehörige, in die Schweiz ein. Am 9. Juli 2018 stellte die
Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Ausreisekontrolle fest, dass A.___ ihren
bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengenraum überzogen hatte. Daraufhin
verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen sie ein Einreiseverbot
gültig vom 17. Juli 2018 bis 16. Juli 2020 für die Schweiz und
Liechtenstein. Dagegen erhob sie am 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,
welches am 1. November 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat. Am
29. Oktober 2018 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Bülach A.___ zu
einer Busse von CHF 350.00 wegen rechtswidrigen Aufenthalts.
2. Am 2. April 2019 reichte A.___ beim
SEM ein Gesuch um Aufhebung ihres Einreiseverbots ein. Das SEM hielt am
Einreiseverbot in die Schweiz und Liechtenstein fest.
3. Am 26. Dezember 2019 heiratete A.___
den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Serben B.___, geb. [...] 1971,
vor dem Zivilstandsamt in Veliki Trnovac, Serbien. Am 11. Februar 2020 stellte
der Ehemann das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau. Der Visumsantrag von A.___
ging am 16. März 2020 beim Migrationsamt (MISA) ein. Mit Schreiben vom
2. April 2020 sistierte das SEM zur Umsetzung von Corona-Bestimmungen das
Familiennachzugsgesuch bis am 15. Juni 2020.
4. Am 26. Mai 2020 stellte B.___
dem MISA Unterlagen und ein undatiertes Antwortschreiben zu. Mit Schreiben vom
27. Mai 2020, 6. Juli 2020 und 27. Juli 2020 ersuchte das MISA B.___
um Einreichung weiterer Unterlagen inkl. der von ihm erwähnten Fotos. Am
10. August 2020 reichte B.___ nebst weiteren Dokumenten fünf Fotos ein. Da
diese Fotos dem MISA nicht genügten, forderte es den Ehemann am 19. August
2020 erneut auf, mindestens zehn Fotos einzureichen mit schriftlicher
Erklärung, wann und wo diese Fotos gemacht worden seien. Am 24. August
2020 teilte der Ehemann dem MISA telefonisch mit, dass er sein Handy verloren
habe und deshalb keine Fotos habe. An der Ziviltrauung hätte niemand Fotos
gemacht. Das Hochzeitsfest werde erst später stattfinden. Danach könne er
mehrere Fotos einreichen.
5. Am 8. September 2020 wurde das
Familiennachzugsgesuch bewilligt, da – trotz des grossen Altersunterschieds (19
Jahre) und der wenigen Hinweise für eine gelebte Beziehung – nicht genügend
Indizien vorlagen, um eine Scheinehe rechtsgenüglich nachzuweisen.
6. Am 30. September 2020 reiste A.___
mit einem Visum in die Schweiz ein und meldete sich bei der Einwohnergemeinde [...]
an der [Strasse] an.
7. Am 8. April 2021 beauftragte das
MISA die Kantonspolizei Solothurn, eine Wohnungsüberprüfung bei A.___ und ihrem
Ehemann wegen des Verdachts einer Scheinehe durchzuführen. Am 20. April
2021 fand die Wohnungsüberprüfung statt. Aufgrund der daraus gewonnenen
Erkenntnisse (insbesondere wegen fast gänzlich fehlender Hinweise auf eine
gelebte Beziehung) teilte das MISA A.___ am 18. Mai 2021 im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit, dass erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen.
8. A.___ nahm sowohl mit Schreiben vom 8. Juni
2021 als auch mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (auf das Antwortschreiben
des MISA vom 22. Juni 2021) Stellung.
9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das MISA mit Verfügung vom 16. September 2021 namens des
Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies
diese – unter Fristansetzung bis 30. November 2021 – aus der Schweiz weg.
10. Mit Eingabe vom 27. September
2021 liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des DdI
erheben und deren Aufhebung beantragen. Sie beantrage, dass vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen sei, eventualiter seien die Akten zur erneuten
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellte sie ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung. Sinngemäss stellt die Beschwerdeführerin den Vorhalt,
eine Scheinehe geführt zu haben, in Abrede. Sie habe keine falschen Angaben
gemacht und keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen.
11. Das MISA schloss am 8. November
2021 namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
12. Die Beschwerdeführerin hielt mit
Eingabe vom 16. November 2021 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren
Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem ihr die Aufenthaltsbewilligung abgesprochen und sie aus der
Schweiz weggewiesen wird, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter
anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die
Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG,
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach
Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.1
Die zuständige Behörde kann gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Bewilligungen, ausgenommen die
Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz
widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016
E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar
2016.
E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen,
ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG).
Die ausländische Person ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im
Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den
Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der
Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund
von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über
Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen
sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei
richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre
(BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22.
Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst auch
die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand
erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann
vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend
waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise
dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen
beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung
der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit
Hinweisen).
Ob dies der Fall ist bzw. ob die
Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen,
ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt
von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe
hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch
von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung
weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und
unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht
erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.2 mit
Hinweisen).
Solche Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die
Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).
2.3
Hat eine Person ihre (formell
fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine
Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt
wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
3.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat auch Indizien
aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, worauf nachfolgend
und unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, einzugehen
ist.
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt
zusammengefasst ausführen, dass kein hinreichender Grund für die
Wohnungsüberprüfung vorgelegen habe und – trotz Grundrechtseingriff – keine
genügende gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsüberprüfung existiere.
3.1.1
Das Bundesgericht hat in BGer
2C_682/2016 vom 14. September 2017, E. 2.4, ausdrücklich festgehalten,
dass dem ausländischen Beschwerdeführer nur unter bestimmten, dauerhaft zu
erfüllenden Voraussetzungen des AIG ein Bleiberecht zukomme. Ob diese erfüllt
seien, könne die Behörde grundsätzlich jederzeit überprüfen, was sich etwa im
Recht und der Pflicht, eine Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu
widerrufen, oder in den befristeten Aufenthaltsbewilligungen manifestiere. In
diesem Rahmen habe sie entsprechenden, rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf
ein Fehlverhalten des ausländischen Beschwerdeführers deuteten, nachzugehen,
was direkt aus der gesetzlichen Aufsichtskompetenz der Behörde folge und keiner
weiteren gesetzlichen Grundlage bedürfe.
3.1.2
Wie sich aus den Akten ergibt,
lagen bereits im Nachzugsverfahren Indizien für eine Scheinehe vor. Die
Indizien konnten nicht ausgeräumt werden, reichten aber nicht, um ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten nachzuweisen, weshalb das MISA das
Familiennachzugsgesuchs von B.___ zugunsten von A.___ bewilligte. Das MISA
machte bei der Anordnung der Wohnkontrolle von seinem Recht Gebrauch, jederzeit
überprüfen zu dürfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung
immer noch erfüllt sind. Das tatsächliche Zusammenwohnen stellt eine
Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung / Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die
Wohnkontrolle – welche auch andere Kantone wie z.B. der Kanton Zürich im selben
Zusammenhang durchführen (Bundesgerichtsurteil 2C_562/2019 vom
12.
November 2019) – stellt ein durchaus geeignetes Mittel dar,
festzustellen, ob die Ehegatten tatsächlich zusammenwohnen. Ein anderes gleich
geeignetes Instrument zur Abklärung des Zusammenwohnens ist kaum vorstellbar. Bei
der Wohnkontrolle handelte es sich weder, wie der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ausführt, um eine Observation noch um eine Hausdurchsuchung
im strafprozessualen Sinne, sondern um ein dem Migrationsamt zur Feststellung
des Sachverhalts zustehendes Instrument. Im Übrigen gewährte B.___ der Polizei
laut Polizeibericht vom 30. April 2021 Einlass in die Wohnung und
bestätigte, dass er den Sachverhalt verstanden habe und damit einverstanden
sei, dass sich die Polizei in der Wohnung umsehe (act. 197 ff.). Zum
Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Ehemann habe Mühe,
sich sogar betreffend weniger komplexen Sachen zu verständigen und er habe gar
nicht verstehen können, worum es gehe, ist insbesondere auf die Aktennotiz der
zuständigen Sachbearbeiterin des MISA vom 20. August 2021 zu verweisen
(act. 179). Aus der Gesprächsnotiz ergeben sich keinerlei Hinweise, dass
sich der Ehemann nicht hätte ausdrücken können oder er nicht verstanden hätte,
worum es gehe. Seine Sprachkenntnisse können nicht ernsthaft in Zweifel gezogen
werden.
3.2
Weiter führt die Beschwerdeführerin
sinngemäss und zusammengefasst das Argument ins Feld, das MISA wäre
verpflichtet gewesen, bei Verdacht auf eine Scheinehe eine Strafanzeige an die
Polizei zu richten. Die Scheinehe stelle einen Straftatbestand dar, weshalb der
Beschwerdeführerin Rechte einer beschuldigten Person zukämen. Es sei
unzulässig, die im Verwaltungsverfahren erlangten Beweismittel ins
Strafverfahren einzubringen, weil der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall
eine Mitwirkungspflicht obliege, währenddessen sie im Strafverfahren nicht zur
Mitwirkung gezwungen werden könne. Wenn das MISA den Beweis einer Scheinehe als
erfüllt erachtet haben wolle, so gehe dies wiederum nur, wenn dies in einem
Strafverfahren unter Einhaltung sämtlicher Garantien als rechtskräftig bewiesen
gelte.
3.2.1
Gestützt auf Art. 302
Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sieht
der Kanton Solothurn in § 20 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen
Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO;
BGS 321.3) vor, dass die Behörden und Angestellten des Kantons und der
Gemeinden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt sind, aber nicht
verpflichtet – dies im Gegensatz zu den Strafbehörden, die verpflichtet sind -,
wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von
Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden. Inwiefern
nun das MISA den Verdacht auf eine Scheinehe bei der Polizei zur Anzeige hätte
bringen müssen, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
3.2.2
Die Verwaltungsbehörde hat zudem –
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht ein rechtskräftiges
Strafurteil betreffend Scheinehe abzuwarten, um eine migrationsrechtliche
Wegweisung auszusprechen. Sogar wenn ein Strafurteil vorliegt, darf die
Verwaltungsbehörde – auch wenn nicht ohne Not – den von der Strafbehörde
festgestellten Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der
Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. So
hielt das Bundesgericht in 2C_1044/2018 vom 22. November 2019, E. 4.3.1.1,
fest, dass es selbstredend seine Berechtigung habe, wenn die vom
Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu
führen, dass ein anderer Sachverhalt festgestellt wird.
3.2.3
Bei ihren Ausführungen verkennt
die Beschwerdeführerin, dass es sich vorliegend um ein verwaltungsrechtliches
und nicht strafrechtliches Verfahren handelt und andere Grundsätze gelten. Sie zielt
somit mit ihrer Argumentation ins Leere, wenn sie geltend macht, es müsste ein
rechtskräftiges Strafurteil oder die strafprozessualen Garantien müssten im
vorliegenden Verfahren gewährleistet sein. Im Gegenteil unterstehen die
Betroffenen einer Mitwirkungspflicht.
3.3
Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen, es sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass es sich bei der hier vorliegenden
Ehe um eine Scheinehe handle. Dies sei immer bestritten worden.
3.3.1
Zwar hat die Ausländerbehörde den
Sachverhalt möglichst umfassend festzustellen, doch wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert
(vgl. Art. 90 AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf das Vorliegen einer
Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie
ihrerseits Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung
weisenden Indizien zu erklären bzw. zu entkräften (Bundesgerichtsurteil
2C_746/2018, E.3.3).
3.3.2
Indizien für eine Scheinehe lagen
bereits im Nachzugsverfahren vor. Es liegt ein grosser Altersunterschied
zwischen den Ehegatten vor. Die Ehegatten reichten keine Fotos von gemeinsamen
Ausflügen oder Familienfesten ein, die auf eine gelebte Beziehung hindeuten
würden. Der Ehemann gab sogar an, dass niemand Fotos von der Ziviltrauung
gemacht habe, was sehr erstaunt und ein weiteres Indiz dafür ist, dass der
Ehewille fehlt. Dass an der Ziviltrauung keine Fotos gemacht wurden, begründete
der Ehemann damit, dass noch eine Hochzeitsfeier geplant sei. Die
Hochzeitsfeier war aber während des weiteren Verfahrens kein Thema mehr,
geschweige denn wurden davon Fotos eingereicht, weshalb davon ausgegangen
werden kann, dass eine solche Feier gar nicht stattgefunden hat. In einem
Schreiben ans MISA (eingegangen am 26. Mai 2020) gab der Ehemann an, er
habe keine Fotos, auf welchen die Ehegatten gemeinsam abgebildet seien, da sein
Handy kaputtgegangen sei (act. 140). In einem Telefonat am 24. August
2020.
mit der zuständigen Sachbearbeiterin des MISA gab er dafür allerdings als
Grund an, er habe sein Handy verloren (act. 179). Die fünf Fotos, die der
Ehemann eingereicht hat, zeigen die Ehegatten in einem Raum bzw. Wohnung, wobei
die Beschwerdeführerin auf drei der Fotos dieselbe Kleidung trägt
(act. 166 ff.). Als dieser Umstand den Ehegatten vorgetragen wurde,
bestritten sie diesen nicht. Die Ehegatten erhielten mehrere Gelegenheiten, die
Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, mit einfachen Mitteln
zu entkräften (act. 103, 141, 158, 165). Dies taten sie nicht. Was zusätzlich
erstaunt, ist, dass die Ehefrau selbst keine Beweismittel wie Fotos,
Schriftstücke, Chatverläufe, Anruflisten oder sonstige Erinnerungen etc.
eingereicht hat. Einzig der neue Mietvertrag, lautend auf beide Ehegatten für
eine 3-Zimmer-Wohnung an der [...]strasse [...] in [...] mit Mietbeginn am 1.
Juni 2021 reichte sie zu den Akten (act. 231). Darauf wird später
eingegangen.
3.3.3
Anlässlich der Wohnkontrolle am 20.
April 2021 (act. 195 ff.) wurde der Verdacht auf das Vorliegen einer
Scheinehe bestätigt. Die Klingel war nur mit dem Namen des Ehemannes
angeschrieben, obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 30. September 2020
in die Schweiz einreiste, d.h. die Ehegatten hätten sieben Monate Zeit gehabt,
die Klingel korrekt zu beschriften, was sie aber nicht taten. Dies ist ein
weiteres Indiz dafür, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnten. Die
1.5-Zimmer-Wohnung war sehr bescheiden eingerichtet, wobei im Wohnzimmer, das
zugleich als Schlafzimmer diente, ein Schlafsofa, ein Kleiderschrank und ein
weiteres Möbel stand. Im Kleiderschrank fanden sich ausschliesslich
Kleidungsstücke männlicher Art. Kleidungsstücke oder Schuhe einer Frau konnten
in der Wohnung nicht festgestellt werden. Dass die drei vom Ehemann gegenüber
der Polizei vorgeführten T-Shirts der Ehefrau gehören sollten, ist zu
bezweifeln und stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Weiter konnten auf den
Ehemann lautende Ausweise und diverse Postsendungen auf seinen Namen festgestellt
werden. Unterlagen, Postsendungen oder auch Ausweispapiere, lautend auf die
Ehefrau, fehlten gänzlich. Einzig in einem Schrank, welcher sich im
Eingangsbereich der Wohnung befand, konnten einige wenige Toilettenartikel gesichtet
werden, welche auf eine mögliche Anwesenheit einer Frau hindeuteten. Im
Badezimmer / Dusche lagen wiederum lediglich Produkte für Männer herum. Anlässlich
der Wohnkontrolle gab der Ehemann an, seine Ehefrau befinde sich gerade in den
Ferien. Auf Nachfrage der Polizei konnte B.___ keine Angaben zur Ab- und
Rückreise seiner Ehefrau machen. Als er auf die Handynummer seiner Ehefrau
angesprochen wurde, zeigte er in seinem Natel einen auf A.___ gespeicherten
Eintrag, wobei der letzte telefonische Kontakt zu dieser Person offenbar am
27.
März 2021 (20 Tage zuvor) stattgefunden hatte. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin führte aus, dass ein Umzug bevorgestanden habe, weshalb die
Sachen der Ehefrau bereits in Koffern verstaut gewesen seien. Allerdings wies
in der Wohnung nichts auf einen Umzug hin und der Umstand, dass die Ehefrau vor
einem bevorstehenden Umzug in die Ferien verreist, ist eigenartig. Zudem lag zu
diesem Zeitpunkt kein unterzeichneter Mietvertrag vor, denn dieser wurde erst
am 18. Mai 2021 unterzeichnet, einen ganzen Monat nachdem die
Wohnkontrolle stattfand. Die Einwohnergemeinde teilte dem MISA am
15.
September 2021 auf Nachfrage mit (act. 234), dass die Ehegatten
erst am 13. September 2021 in die neue Wohnung einzogen, obwohl der
Mietbeginn bereits am 1. Juni 2021 gewesen wäre. Auch dies deutet
daraufhin, dass ursprünglich kein Umzug in eine grössere Wohnung geplant war.
3.4
Etliche Indizien sprechen für das
Vorliegen einer Scheinehe. Auch der neue Mietvertrag, lautend auf beide
Ehegatten, und der Umzug in die grössere Wohnung, vermag die stark gegen einen
Ehewillen sprechenden Indizien nicht in Zweifel zu ziehen. Die Ehegatten
machten falsche Angaben (Handy kaputt/verloren gegangen; Hochzeitsfeier
geplant; kurz bevorstehender Umzug geplant etc.), um den Behörden den Ehewillen
und das tatsächliche Zusammenwohnen vorzutäuschen, damit die
Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
3.5
Was im Übrigen der Verweis der
Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli
2020.
(VWBES.2019.450) anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem
Entscheid um einen ganz anders gelagerten Sachverhalt gehandelt hat. Das
Verwaltungsgericht kam im betreffenden Entscheid zum Schluss, dass der von der
Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt genau so plausibel erscheine wie
derjenige des MISA und man der Beschwerdeführerin nicht zur Last legen könne,
sie habe dem MISA wesentliche Tatschen verschwiegen und es wissentlich
getäuscht. Demgegenüber vermochten die Ehegatten im vorliegenden Fall keinen
plausiblen Sachverhalt, wenn sie denn überhaupt einen darlegen (die Angaben,
act. 140, waren äusserst spärlich), aufzuzeigen, und machten diverse
widersprüchliche und falsche Angaben.
3.6
Zusammenfassend spricht die
überwiegende Anzahl an durchaus gewichtigen Indizien für das Vorliegen einer
Scheinehe. Die wenigen von den Ehegatten eingereichten Beweismittel (fünf Fotos
und neuer Mietvertrag) vermögen den Verdacht auf eine Scheinehe nicht zu
entkräften. Die Ehegatten machten falsche Angaben und täuschten einen Ehewillen
vor, damit der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
3.7
Es bleibt zu prüfen, ob die
angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig ist und
ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
A.___ reiste am 30. September 2021
in die Schweiz ein. Von einer ausserordentlichen Integration und Verwurzelung
in der Schweiz kann nicht gesprochen werden, selbst wenn sie tatsächlich
erwerbstätig wäre. Mit den heimatlichen kulturellen und gesellschaftlichen
Gepflogenheiten ist sie nach wie vor bestens vertraut. Gegenteiliges machte sie
nicht geltend. Es ist ihr daher zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Wegweisungsvollzugshindernisse
wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind damit
verhältnismässig.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung
von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss
zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem
Ergebnis nicht infrage.
4.2
Die von der Vorinstanz gesetzte
Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Die
Frist auf 60 Tage nach Rechtskraft des Urteils anzusetzen erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Thalmann