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Entscheid

VWBES.2021.389

Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

22. Februar 2022Deutsch12 min

B.___ und A.___, von Drittpersonen und einer intensivärztlichen Behandlung sowie

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide hier vertreten durch

Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erwachsenenschutzrechtliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 1998) leidet seit

Geburt an einer Mehrfachbehinderung. Ihr fehlt die linke Gehirnhälfte, sie ist

blind und im Rollstuhl. Dadurch ist sie vollständig auf die Hilfe ihrer Eltern,

B.___ und A.___, von Drittpersonen und einer intensivärztlichen Behandlung sowie

auf verschiedene Therapien angewiesen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichts der

Sozialen Dienste Dorneck vom 8. Juli 2016).

2. Auf Ersuchen von B.___ und A.___

errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

mit Entscheid vom 15. September 2016 über C.___ eine Vertretungsbeistandschaft

mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art.

395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Als Mandatsträger

wurden die Eltern ernannt.

3. Mit Entscheiden vom 12. Juni 2018 und

10. Juni 2020 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Rechenschaftsberichte

für die Perioden vom 24. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 sowie vom 1. Januar

2018 bis 31. Dezember 2019 vorbehaltlos. Gleichzeitig wurde die Sozialregion

Dorneck jeweils aufgefordert, unter Einbezug der Mandatsträger und der

Verbeiständeten, einen schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag zur Prüfung

und Genehmigung einzureichen.

4. Am 30. Juni 2021 gelangten B.___ und A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, an die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Sie liessen folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es

sei davon abzusehen, einen unterzeichneten schriftlichen Betreuungs- und

Pflegevertrag betreffend C.___ einzureichen.

2. Es

seien die Mandatspersonen von der Pflicht zur Rechnungsablage im Sinne von

Art. 420 ZGB zu entbinden und zur Berichterstattung alle zwei Jahre zu

verpflichten.

3. Eventualiter

zu Ziffer 2: Es sei die finanzielle Situation der Familie A.___ vollumfänglich

abzuklären und auf der Grundlage der Abklärungen über das weitere Vorgehen zu

entscheiden.

5. Mit Entscheid vom 24. August 2021 wies

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Rechtsbegehren der Mandatsträger ab.

Ferner wurden die Eltern letztmals aufgefordert, bis spätestens am 30.

September 2021 einen schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag zur Prüfung

und Genehmigung bei der Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Verfahrenskosten

wurden nicht erhoben.

6. Dagegen wandten sich B.___ und A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), nach wie vor vertreten durch

Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, am 27. September 2021 an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragen das Folgende:

1. Es

sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 aufzuheben und wie folgt

abzuändern:

a. «Die Mandatspersonen A.___

und B.___ werden von der Verpflichtung befreit, einen unterzeichneten

schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag mit ihrer Tochter, C.___,

betreffend Wohnsituation einzureichen. Im Übrigen werden die Anträge

abgewiesen.

b. Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.»

2. Eventualiter

sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 aufzuheben und die Vorinstanz

anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Mandatspersonen bis zum Abschluss des

vorliegenden Verfahrens von der Pflicht zu befreien, der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einen schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag

zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Zudem seien die vorinstanzlichen

Akten beizuziehen.

7. Mit Verfügung vom 29. September 2021

wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und

die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrags

somit vorläufig ausgesetzt werde.

8. Am 5. Oktober 2021 schloss die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde.

9. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b ZGB) schriftlich und

begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

(Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche

Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.

2.

ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Anlass zur Beschwerde gibt die

Aufforderung an die Mandatsträger, bei der Erwachsenenschutzbehörde einen

schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag mit der Verbeiständeten einzureichen.

2.2

Die angefochtene Verpflichtung wird

im Entscheid der Vorinstanz implizit mit einer abstrakten Gefährdung der

Interessen der Verbeiständeten begründet. Die Vorinstanz erwog, bei den

Überweisungen vom Konto der Verbeiständeten auf ein Konto der Beschwerdeführer

handle es sich um einen Vertrag zwischen den elterlichen Mandatsträgern und der

Verbeiständeten. Gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB bedürften Verträge zwischen

dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person stets einer

Zustimmung durch die Erwachsenenschutzbehörde, ausser diese erteile einen

unentgeltlichen Auftrag. Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz

(KOKES) äussere sich in ihrem Merkblatt «Angehörige als Beistand – Kriterien

zur Umsetzung von Art. 420 ZGB: Merkblatt und Empfehlung vom November 2016» zur

Entbindung der Mandatsperson von der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die

Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuholen. Die Konferenz

halte fest, dass angesichts der für die betroffene Person in persönlicher und

finanzieller Hinsicht grossen Tragweite der betreffenden Geschäfte auch für

Angehörige nur in begründeten Ausnahmefällen eine Entbindung auszusprechen sei.

Diese lägen vorliegend nicht vor.

2.3

In der Beschwerde wird dagegen

eingewendet, zwischen der Verbeiständeten und ihren Eltern liege keine

Vertragsbeziehung vor. Der vorinstanzlichen Annahme, wonach wegen der Überweisungen

vom Konto der Verbeiständeten ein Vertragsverhältnis zwischen C.___ und ihren

Eltern bestünde, könne nicht gefolgt werden. Bereits mit Eingabe vom 30. Juni

2021.

hätten die Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz dargelegt,

dass es keine gesetzliche Grundlage gäbe, welche Eltern zur Einreichung eines

Betreuungs- und Pflegevertrags verpflichten würde. Vor dem Hintergrund, dass C.___

aufgrund ihrer Mehrfachbehinderung faktisch unter umfassender Beistandschaft

stehe, sei die Befugnis, Rentenzahlungen der Verbeiständeten entgegen zu nehmen,

als innerfamiliäre Pflicht im Sinne von Art. 272 ZGB zu verstehen. Ein

Vertrag liege jedenfalls nicht vor und könne somit auch nicht eingefordert

werden.

2.4

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist

für den Abschluss eines Dauervertrags über die Unterbringung der betroffenen

Person die Zustimmung der KESB notwendig, sofern die Beistandsperson das

Rechtsgeschäft in Vertretung der betroffenen Person vornimmt (Art. 416 Abs. 1

Ziff. 2 ZGB). Sodann wird in Art. 416 Abs. 3 ZGB in allgemeiner Weise statuiert,

dass Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen

Person stets der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürften, ausser

diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag. Eine grundsätzliche Pflicht zum

Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrags mit den elterlichen Beiständen

sieht das Gesetz, wie von den Beschwerdeführern zutreffend vorgebracht, indes nicht

vor.

3.1

Nach Ansicht der Vorinstanz beruhen

die unbestrittenen Banküberweisungen vom Konto der Verbeiständeten auf ein

Konto der Beschwerdeführer auf einem bereits bestehenden (privatrechtlichen)

Vertrag.

3.2

Im Folgenden ist somit über die Rechtsgrundlage

der fraglichen Überweisungen zu befinden.

3.3.1

Art. 391 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass

der Beistand die hilfsbedürftige Person im Rahmen der ihm übertragenen

Aufgabenbereiche vertritt. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden

sollen. Generell hat der (Vermögens-)Verwaltungsbeistand (Art. 395 ZGB) –

wie in jeder Art der Beistandschaft – das Wohl und den Schutz der

hilfsbedürftigen Person sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB), die

Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten und zu

fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB), ihre Interessen zu wahren, soweit tunlich auf

ihre Meinung Rücksicht zu nehmen und ihren Willen, das Leben entsprechend ihren

Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, zu achten.

3.3.2

Die Einkommens- und

Vermögensverwaltung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Das verwaltete

Vermögen soll soweit nötig und finanziell möglich zur Sicherung des gewohnten

Lebensstandards, zur Förderung der Begabungen (beruflich und ausserberuflich

inkl. Hobbys) und Pflege der sozialen Beziehungen (wie Freizeitaktivitäten und

Ferien) der betroffenen Person sowie auch in einem vernünftigen Verhältnis zur

Befriedigung von materiellen Zusatzbedürfnissen verwendet werden (vgl. Kurt

Affolter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar

Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 408 N 4).

3.3.3

Mit Entscheid vom 15. September

2016.

errichtete die Vorinstanz über C.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte

die Beschwerdeführer als Mandatsträger mit folgendem Aufgabenbereich:

- Vertretung

der betroffenen Person in Fragen der Unterbringung und allfälligen bewegungseinschränkenden

Massnahmen,

- Vertretung

der betroffenen Person in medizinischen Angelegenheiten,

- Vertretung

der betroffenen Person im Bereich Bildung, Erwerbstätigkeit und Tagesstruktur,

- Vertretung

der betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,

namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

- sorgfältige

Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie

die Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.

Im Verfahren vor der Vorinstanz machten

die Beschwerdeführer geltend, die Verbeiständete sei in einem eigens für sie

angebauten Teil des Hauses mit einer Grundfläche von 50 m2

untergebracht. Dort lebe sie und werde von verschiedenen Personen, darunter

ihren Eltern, betreut. Durch die Anwesenheit der Eltern und von fachkundigen

Angestellten werde sichergestellt, dass die Verbeiständete ihren geordneten

Tagesablauf habe und ihre komplexe Medikamentation erhalte. Der Aufwand

hinsichtlich der innerfamiliären Betreuung der Verbeiständeten sei enorm. Alleine

die Tatsache, dass jedes Essen für die Verbeiständete einzeln zubereitet werden

müsse, spreche für sich. Aber auch die Medikation, die in spezifischer

Quantität zu bestimmten Zeitpunkten aufgrund von gewissen körperlichen

Erscheinungen verabreicht werden müsse, sei unglaublich aufwendig. Der Übertrag

der C.___ zustehenden IV-Rente, der Ergänzungsleistungen und der

Hilflosenentschädigung auf das Familienkonto ermögliche der Familie ein

«finanziell» mehr oder weniger unkompliziertes Vorgehen, das jede andere

Familie auch so praktiziere (vgl. S. 3 der Rechtsschrift vom 30. Juni 2021).

3.3.4

Gemäss dem vorinstanzlichen

Errichtungsentscheid steht das gesamte Einkommen und Vermögen der

Verbeiständeten unter beistandschaftlicher Verwaltung. Die Verwendung der an

die Verbeiständete ausbezahlten Rentenleistungen und des Vermögens zur Sicherung

ihres gewohnten Lebensstandards beziehungsweise für behindertengerechte Wohnzwecke

sowie für die Betreuung und Pflege durch Fachkräfte und für Freizeitaktivitäten

wird somit vorliegend bereits vom Aufgabenbereich der Vertretungsbeistandschaft

mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umfasst (vgl. Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. September 2016). Dass die Beschwerdeführer

die entsprechenden Beträge für die genannten Verwendungszwecke zunächst vom

Konto der Verbeiständeten auf ihr eigenes Konto überweisen, vermag daran nichts

zu ändern und begründet noch keine (zusätzliche) Vertragsbeziehung mit der

Verbeiständeten.

3.4

Im Übrigen wären

die Beschwerdeführer vorliegend auch gestützt auf die

sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung zur Entgegennahme und zweckmässigen

Verwendung der an die Verbeiständete ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen

berechtigt. Denn wie von der Vorinstanz im Beistands-Errichtungsentscheid festgestellt,

gibt der Gesundheitszustand der Verbeiständeten Grund zur Annahme, dass sie die

Leistungen der Sozialversicherungen, um die es hier im Wesentlichen geht, nicht

selbständig zur Bestreitung ihres Unterhalts verwenden kann. Gemäss Art. 20

Abs. 1 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten

Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten

Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder

diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

a. die

berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für

den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu

nachweisbar nicht im Stande ist; und

b. die

berechtigte Person aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der

öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist.

Nichts anderes kann in der vorliegenden

Fallkonstellation gelten, wo die Rentenleistungen zwar auf ein Konto der

Verbeiständeten fliessen, im Anschluss daran von den elterlichen Mandatsträgern

aber dem entsprechenden Zweck zugeführt werden. Wie bereits unter Ziff. II/E.

3.3.3

dargelegt, geht aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführer hinreichend hervor,

dass die Leistungen der (Sozial-)Versicherungen zur Sicherung des

Lebensstandards der Verbeiständeten verwendet werden, was sich ferner auch aus

der Rechnungsablage und der vorbehaltlosen Genehmigung der

Rechenschaftsberichte durch die KESB ergibt. Ob die elterlichen Mandatsträger

mit der thematisierten Verwendung der Finanzmittel der Verbeiständeten darüber

hinaus auch noch in Erfüllung einer sittlichen Pflicht handeln (vgl. Art. 272

ZGB), kann nach dem Gesagten offenbleiben.

3.5

Soweit die Grundsätze der Verwaltung

der bezogenen Leistungen und damit auch die von den Mandatsträgern getätigten

Banküberweisungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, erübrigt sich

folglich die Prüfung eines zusätzlichen Vertragsverhältnisses zwischen den

elterlichen Mandatsträgern und dem volljährigen, verbeiständeten Kind. Das

fragliche Vertragsverhältnis wäre in der vorliegenden Konstellation für den

Rechtsverkehr auch nicht erforderlich, zumal diesbezüglich der umschriebene

Aufgabenbereich im Errichtungsentscheid sowie in der Ernennungsurkunde die

Beschwerdeführer als (gesetzliche) Vertreter der Verbeiständeten hinreichend

legitimieren.

4.

Abschliessend ist festzuhalten, dass

auch wenn die Gefahr eines Missbrauchs aufgrund der nahen Beziehung und der

fehlenden professionellen Distanz bei Eltern, die ihre volljährigen,

behinderten Kinder als Beistände selber betreuen, nicht unterschätzt werden

darf, im Rahmen der periodischen Rechnungsablage einer missbräuchlichen

Verwendung der thematisierten finanziellen Mittel hinreichend begegnet werden

kann.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde jedenfalls als begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffern 3.1

und 3.2 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021

sind aufzuheben.

6.1

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden.

6.2

Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend, sind dessen Kosten der Staatskasse zu überbinden und der von den

Beschwerdeführern bezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

6.3

Mit Honorarnote vom 29. Oktober 2021

macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Aufwand von 14.83 Stunden

à CHF 250.00 und eine Kleinspesenpauschale von CHF 148.33 geltend.

Mehrwertsteuer verlangt der Rechtsvertreter nicht. Eine detaillierte

Honorarnote wurde nicht eingereicht. Wird keine detaillierte Honorarnote

eingereicht, schätzt der Richter den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen

(vgl. § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der geltend

gemachte Aufwand in der Höhe von 14.83 Stunden erscheint überhöht. Für das

Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von höchstens 10 Stunden à CHF 250.00

angemessen. Im Übrigen ist dem zur Anwendung gelangenden Gebührentarif eine

Kleinspesenpauschale fremd. Die Auslagen sind somit ermessensweise auf CHF

50.00

festzulegen. Die vom Kanton zu entrichtende Parteientschädigung wird

damit auf CHF 2'550.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00.

3. Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'550.00 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann