VWBES.2021.389
Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
22. Februar 2022Deutsch12 min
B.___ und A.___, von Drittpersonen und einer intensivärztlichen Behandlung sowie
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide hier vertreten durch
Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 1998) leidet seit
Geburt an einer Mehrfachbehinderung. Ihr fehlt die linke Gehirnhälfte, sie ist
blind und im Rollstuhl. Dadurch ist sie vollständig auf die Hilfe ihrer Eltern,
B.___ und A.___, von Drittpersonen und einer intensivärztlichen Behandlung sowie
auf verschiedene Therapien angewiesen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichts der
Sozialen Dienste Dorneck vom 8. Juli 2016).
2. Auf Ersuchen von B.___ und A.___
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
mit Entscheid vom 15. September 2016 über C.___ eine Vertretungsbeistandschaft
mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art.
395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Als Mandatsträger
wurden die Eltern ernannt.
3. Mit Entscheiden vom 12. Juni 2018 und
10. Juni 2020 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Rechenschaftsberichte
für die Perioden vom 24. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 sowie vom 1. Januar
2018 bis 31. Dezember 2019 vorbehaltlos. Gleichzeitig wurde die Sozialregion
Dorneck jeweils aufgefordert, unter Einbezug der Mandatsträger und der
Verbeiständeten, einen schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag zur Prüfung
und Genehmigung einzureichen.
4. Am 30. Juni 2021 gelangten B.___ und A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, an die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Sie liessen folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es
sei davon abzusehen, einen unterzeichneten schriftlichen Betreuungs- und
Pflegevertrag betreffend C.___ einzureichen.
2. Es
seien die Mandatspersonen von der Pflicht zur Rechnungsablage im Sinne von
Art. 420 ZGB zu entbinden und zur Berichterstattung alle zwei Jahre zu
verpflichten.
3. Eventualiter
zu Ziffer 2: Es sei die finanzielle Situation der Familie A.___ vollumfänglich
abzuklären und auf der Grundlage der Abklärungen über das weitere Vorgehen zu
entscheiden.
5. Mit Entscheid vom 24. August 2021 wies
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Rechtsbegehren der Mandatsträger ab.
Ferner wurden die Eltern letztmals aufgefordert, bis spätestens am 30.
September 2021 einen schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag zur Prüfung
und Genehmigung bei der Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Verfahrenskosten
wurden nicht erhoben.
6. Dagegen wandten sich B.___ und A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), nach wie vor vertreten durch
Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, am 27. September 2021 an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragen das Folgende:
1. Es
sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 aufzuheben und wie folgt
abzuändern:
a. «Die Mandatspersonen A.___
und B.___ werden von der Verpflichtung befreit, einen unterzeichneten
schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag mit ihrer Tochter, C.___,
betreffend Wohnsituation einzureichen. Im Übrigen werden die Anträge
abgewiesen.
b. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.»
2. Eventualiter
sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Mandatspersonen bis zum Abschluss des
vorliegenden Verfahrens von der Pflicht zu befreien, der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einen schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag
zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Zudem seien die vorinstanzlichen
Akten beizuziehen.
7. Mit Verfügung vom 29. September 2021
wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und
die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrags
somit vorläufig ausgesetzt werde.
8. Am 5. Oktober 2021 schloss die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde.
9. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b ZGB) schriftlich und
begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel
(Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche
Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.
2.
ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Anlass zur Beschwerde gibt die
Aufforderung an die Mandatsträger, bei der Erwachsenenschutzbehörde einen
schriftlichen Betreuungs- und Pflegevertrag mit der Verbeiständeten einzureichen.
2.2
Die angefochtene Verpflichtung wird
im Entscheid der Vorinstanz implizit mit einer abstrakten Gefährdung der
Interessen der Verbeiständeten begründet. Die Vorinstanz erwog, bei den
Überweisungen vom Konto der Verbeiständeten auf ein Konto der Beschwerdeführer
handle es sich um einen Vertrag zwischen den elterlichen Mandatsträgern und der
Verbeiständeten. Gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB bedürften Verträge zwischen
dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person stets einer
Zustimmung durch die Erwachsenenschutzbehörde, ausser diese erteile einen
unentgeltlichen Auftrag. Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz
(KOKES) äussere sich in ihrem Merkblatt «Angehörige als Beistand – Kriterien
zur Umsetzung von Art. 420 ZGB: Merkblatt und Empfehlung vom November 2016» zur
Entbindung der Mandatsperson von der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die
Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuholen. Die Konferenz
halte fest, dass angesichts der für die betroffene Person in persönlicher und
finanzieller Hinsicht grossen Tragweite der betreffenden Geschäfte auch für
Angehörige nur in begründeten Ausnahmefällen eine Entbindung auszusprechen sei.
Diese lägen vorliegend nicht vor.
2.3
In der Beschwerde wird dagegen
eingewendet, zwischen der Verbeiständeten und ihren Eltern liege keine
Vertragsbeziehung vor. Der vorinstanzlichen Annahme, wonach wegen der Überweisungen
vom Konto der Verbeiständeten ein Vertragsverhältnis zwischen C.___ und ihren
Eltern bestünde, könne nicht gefolgt werden. Bereits mit Eingabe vom 30. Juni
2021.
hätten die Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz dargelegt,
dass es keine gesetzliche Grundlage gäbe, welche Eltern zur Einreichung eines
Betreuungs- und Pflegevertrags verpflichten würde. Vor dem Hintergrund, dass C.___
aufgrund ihrer Mehrfachbehinderung faktisch unter umfassender Beistandschaft
stehe, sei die Befugnis, Rentenzahlungen der Verbeiständeten entgegen zu nehmen,
als innerfamiliäre Pflicht im Sinne von Art. 272 ZGB zu verstehen. Ein
Vertrag liege jedenfalls nicht vor und könne somit auch nicht eingefordert
werden.
2.4
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist
für den Abschluss eines Dauervertrags über die Unterbringung der betroffenen
Person die Zustimmung der KESB notwendig, sofern die Beistandsperson das
Rechtsgeschäft in Vertretung der betroffenen Person vornimmt (Art. 416 Abs. 1
Ziff. 2 ZGB). Sodann wird in Art. 416 Abs. 3 ZGB in allgemeiner Weise statuiert,
dass Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen
Person stets der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürften, ausser
diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag. Eine grundsätzliche Pflicht zum
Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrags mit den elterlichen Beiständen
sieht das Gesetz, wie von den Beschwerdeführern zutreffend vorgebracht, indes nicht
vor.
3.1
Nach Ansicht der Vorinstanz beruhen
die unbestrittenen Banküberweisungen vom Konto der Verbeiständeten auf ein
Konto der Beschwerdeführer auf einem bereits bestehenden (privatrechtlichen)
Vertrag.
3.2
Im Folgenden ist somit über die Rechtsgrundlage
der fraglichen Überweisungen zu befinden.
3.3.1
Art. 391 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass
der Beistand die hilfsbedürftige Person im Rahmen der ihm übertragenen
Aufgabenbereiche vertritt. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden
sollen. Generell hat der (Vermögens-)Verwaltungsbeistand (Art. 395 ZGB) –
wie in jeder Art der Beistandschaft – das Wohl und den Schutz der
hilfsbedürftigen Person sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB), die
Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten und zu
fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB), ihre Interessen zu wahren, soweit tunlich auf
ihre Meinung Rücksicht zu nehmen und ihren Willen, das Leben entsprechend ihren
Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, zu achten.
3.3.2
Die Einkommens- und
Vermögensverwaltung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Das verwaltete
Vermögen soll soweit nötig und finanziell möglich zur Sicherung des gewohnten
Lebensstandards, zur Förderung der Begabungen (beruflich und ausserberuflich
inkl. Hobbys) und Pflege der sozialen Beziehungen (wie Freizeitaktivitäten und
Ferien) der betroffenen Person sowie auch in einem vernünftigen Verhältnis zur
Befriedigung von materiellen Zusatzbedürfnissen verwendet werden (vgl. Kurt
Affolter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 408 N 4).
3.3.3
Mit Entscheid vom 15. September
2016.
errichtete die Vorinstanz über C.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte
die Beschwerdeführer als Mandatsträger mit folgendem Aufgabenbereich:
- Vertretung
der betroffenen Person in Fragen der Unterbringung und allfälligen bewegungseinschränkenden
Massnahmen,
- Vertretung
der betroffenen Person in medizinischen Angelegenheiten,
- Vertretung
der betroffenen Person im Bereich Bildung, Erwerbstätigkeit und Tagesstruktur,
- Vertretung
der betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,
namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
- sorgfältige
Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie
die Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.
Im Verfahren vor der Vorinstanz machten
die Beschwerdeführer geltend, die Verbeiständete sei in einem eigens für sie
angebauten Teil des Hauses mit einer Grundfläche von 50 m2
untergebracht. Dort lebe sie und werde von verschiedenen Personen, darunter
ihren Eltern, betreut. Durch die Anwesenheit der Eltern und von fachkundigen
Angestellten werde sichergestellt, dass die Verbeiständete ihren geordneten
Tagesablauf habe und ihre komplexe Medikamentation erhalte. Der Aufwand
hinsichtlich der innerfamiliären Betreuung der Verbeiständeten sei enorm. Alleine
die Tatsache, dass jedes Essen für die Verbeiständete einzeln zubereitet werden
müsse, spreche für sich. Aber auch die Medikation, die in spezifischer
Quantität zu bestimmten Zeitpunkten aufgrund von gewissen körperlichen
Erscheinungen verabreicht werden müsse, sei unglaublich aufwendig. Der Übertrag
der C.___ zustehenden IV-Rente, der Ergänzungsleistungen und der
Hilflosenentschädigung auf das Familienkonto ermögliche der Familie ein
«finanziell» mehr oder weniger unkompliziertes Vorgehen, das jede andere
Familie auch so praktiziere (vgl. S. 3 der Rechtsschrift vom 30. Juni 2021).
3.3.4
Gemäss dem vorinstanzlichen
Errichtungsentscheid steht das gesamte Einkommen und Vermögen der
Verbeiständeten unter beistandschaftlicher Verwaltung. Die Verwendung der an
die Verbeiständete ausbezahlten Rentenleistungen und des Vermögens zur Sicherung
ihres gewohnten Lebensstandards beziehungsweise für behindertengerechte Wohnzwecke
sowie für die Betreuung und Pflege durch Fachkräfte und für Freizeitaktivitäten
wird somit vorliegend bereits vom Aufgabenbereich der Vertretungsbeistandschaft
mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umfasst (vgl. Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. September 2016). Dass die Beschwerdeführer
die entsprechenden Beträge für die genannten Verwendungszwecke zunächst vom
Konto der Verbeiständeten auf ihr eigenes Konto überweisen, vermag daran nichts
zu ändern und begründet noch keine (zusätzliche) Vertragsbeziehung mit der
Verbeiständeten.
3.4
Im Übrigen wären
die Beschwerdeführer vorliegend auch gestützt auf die
sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung zur Entgegennahme und zweckmässigen
Verwendung der an die Verbeiständete ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen
berechtigt. Denn wie von der Vorinstanz im Beistands-Errichtungsentscheid festgestellt,
gibt der Gesundheitszustand der Verbeiständeten Grund zur Annahme, dass sie die
Leistungen der Sozialversicherungen, um die es hier im Wesentlichen geht, nicht
selbständig zur Bestreitung ihres Unterhalts verwenden kann. Gemäss Art. 20
Abs. 1 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten
Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten
Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder
diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
a. die
berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für
den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu
nachweisbar nicht im Stande ist; und
b. die
berechtigte Person aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der
öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist.
Nichts anderes kann in der vorliegenden
Fallkonstellation gelten, wo die Rentenleistungen zwar auf ein Konto der
Verbeiständeten fliessen, im Anschluss daran von den elterlichen Mandatsträgern
aber dem entsprechenden Zweck zugeführt werden. Wie bereits unter Ziff. II/E.
3.3.3
dargelegt, geht aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführer hinreichend hervor,
dass die Leistungen der (Sozial-)Versicherungen zur Sicherung des
Lebensstandards der Verbeiständeten verwendet werden, was sich ferner auch aus
der Rechnungsablage und der vorbehaltlosen Genehmigung der
Rechenschaftsberichte durch die KESB ergibt. Ob die elterlichen Mandatsträger
mit der thematisierten Verwendung der Finanzmittel der Verbeiständeten darüber
hinaus auch noch in Erfüllung einer sittlichen Pflicht handeln (vgl. Art. 272
ZGB), kann nach dem Gesagten offenbleiben.
3.5
Soweit die Grundsätze der Verwaltung
der bezogenen Leistungen und damit auch die von den Mandatsträgern getätigten
Banküberweisungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, erübrigt sich
folglich die Prüfung eines zusätzlichen Vertragsverhältnisses zwischen den
elterlichen Mandatsträgern und dem volljährigen, verbeiständeten Kind. Das
fragliche Vertragsverhältnis wäre in der vorliegenden Konstellation für den
Rechtsverkehr auch nicht erforderlich, zumal diesbezüglich der umschriebene
Aufgabenbereich im Errichtungsentscheid sowie in der Ernennungsurkunde die
Beschwerdeführer als (gesetzliche) Vertreter der Verbeiständeten hinreichend
legitimieren.
4.
Abschliessend ist festzuhalten, dass
auch wenn die Gefahr eines Missbrauchs aufgrund der nahen Beziehung und der
fehlenden professionellen Distanz bei Eltern, die ihre volljährigen,
behinderten Kinder als Beistände selber betreuen, nicht unterschätzt werden
darf, im Rahmen der periodischen Rechnungsablage einer missbräuchlichen
Verwendung der thematisierten finanziellen Mittel hinreichend begegnet werden
kann.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde jedenfalls als begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffern 3.1
und 3.2 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021
sind aufzuheben.
6.1
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden.
6.2
Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend, sind dessen Kosten der Staatskasse zu überbinden und der von den
Beschwerdeführern bezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
6.3
Mit Honorarnote vom 29. Oktober 2021
macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Aufwand von 14.83 Stunden
à CHF 250.00 und eine Kleinspesenpauschale von CHF 148.33 geltend.
Mehrwertsteuer verlangt der Rechtsvertreter nicht. Eine detaillierte
Honorarnote wurde nicht eingereicht. Wird keine detaillierte Honorarnote
eingereicht, schätzt der Richter den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen
(vgl. § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der geltend
gemachte Aufwand in der Höhe von 14.83 Stunden erscheint überhöht. Für das
Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von höchstens 10 Stunden à CHF 250.00
angemessen. Im Übrigen ist dem zur Anwendung gelangenden Gebührentarif eine
Kleinspesenpauschale fremd. Die Auslagen sind somit ermessensweise auf CHF
50.00
festzulegen. Die vom Kanton zu entrichtende Parteientschädigung wird
damit auf CHF 2'550.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00.
3. Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'550.00 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann