VWBES.2021.39
Strafvollzug / Besuchsausgang
30. März 2021Deutsch20 min
Italien folgen würden. Inzwischen sei der Beschwerdeführer zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
30. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Stöckli
Oberrichter
Müller
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten
durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug / Besuchsausgang
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) stellte am 15. September 2020 beim
Amt für Justizvollzug (AJUV) ein Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs am
18. Oktober 2020, von 13:00 bis 18:00 Uhr.
2. Das AJUV
wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 ab und begründete
dies mit der bestehenden Fluchtgefahr.
3. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, am
26. Oktober 2020 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom
12. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2. Herrn A.___ sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein
Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu
bewilligen.
3. Es sei festzustellen, dass das ordentliche Strafende
auf einen Termin um den 17. Juli 2023 und nicht auf den 6. Oktober 2023 fällt.
4. Herrn A.___ sei für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung in der
Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Das DdI
wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit vorgängiger
Zwischenverfügung und die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab,
soweit es darauf eintrat. Das Vollzugsende bilde nicht Verfahrensgegenstand,
weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten sei. Die Frage des
Beziehungsurlaubs könne sich jederzeit wieder stellen, weshalb trotz Ablaufs
des beantragten Datums diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer sei in eine geschlossene Vollzugsanstalt eingewiesen worden,
was per se Fluchtgefahr impliziere. Die Verhältnisse hätten sich nicht
wesentlich verändert, seit das Haftgericht 2018 Fluchtgefahr festgestellt habe.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nur rund ein oder zwei Jahre einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich wirtschaftlich nicht zu integrieren
vermocht. In Italien besitze er hingegen eine Liegenschaft und habe dort
während einer gewissen Zeit Pferdezucht betrieben. Aufgrund des Umstands, dass
er nach wie vor nur wenig oder gebrochen Deutsch spreche, gehe seine
Argumentation, wonach er sich in Italien wirtschaftlich nicht wieder
eingliedern könne, fehl. Zudem verfügten sowohl seine Ehefrau als auch sein
Sohn, die in der Schweiz lebten, über die italienische Staatsbürgerschaft.
Damit verfange auch die Argumentation nicht, wonach ihm diese nicht nach
Italien folgen würden. Inzwischen sei der Beschwerdeführer zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
und sieben Jahren Landesverweis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe
mit Sicherheit noch knapp ein Jahr seiner Freiheitsstrafe zu verbüssen. Dieser
Umstand – in Verbindung mit den nach wie vor unveränderten Faktoren der
beruflichen Zukunftsaussichten sowie der familiären Bindung nach Italien –
vermöge den Fluchtanreiz nicht entscheidend zu vermindern. Die Vorinstanz habe
somit die Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
5. Gegen
diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Muralt am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern
vom 21. Januar 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass im Rahmen des vom
Beschwerdeführer beantragten Beziehungsurlaubs ein die Gewährung des
Beziehungsurlaubs bestehende Fluchtgefahr nicht vorhanden ist.
3. Herrn A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlicher Verfahrensverbeistädnung in der Person des Unterzeichneten zu
bewilligen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung
brachte er vor, er habe das Urlaubsgesuch ursprünglich gestellt, weil er seinen
Geburtstag mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Zuchwil habe verbringen
wollen. Die JVA Lenzburg habe zwar das Gesuch im September 2020 nicht
unterstützt, da eine Landesverweisung per se Fluchtgefahr impliziere und keine
wirkliche Anbindung an die Schweiz vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe
«einzig» seine italienische Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in der Schweiz.
Die JVA habe aber auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen
und guten Arbeitseinsatz zeige, zwar einige Disziplinarmassnahmen habe
entgegennehmen müssen, ansonsten aber sich anständig und korrekt in den
Vollzugsalltag einfüge, weshalb grundsätzlich keine Urlaubssperre gegen ihn
habe verhängt werden müssen. Die Vorinstanz mache weitergehende Ausführungen
zur wirtschaftlichen Anbindung des Beschwerdeführers an die Schweiz, obwohl
klar sei, dass dieser die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen.
Die
Vorinstanzen würden sich zur Hauptsache auf den Entscheid des Haftgerichts
abstützen, der 2018 zu Beginn des Untersuchungsverfahrens erlassen worden sei.
In der Zwischenzeit sei im abgekürzten Verfahren, also unter Mitwirkung des
Beschwerdeführers, ein Urteil ergangen, mit welchem er zu einer 5-jährigen
Freiheitsstrafe und 7-jährigen Landesverweisung verurteilt worden sei.
Die bedingte
Entlassung werde bereits im Oktober 2021 zu prüfen sein und anschliessend werde
der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen. Vor diesem Hintergrund sei
es etwas unerfindlich, weshalb die Vorinstanzen dem Umstand der wirtschaftlichen
Anbindung des Beschwerdeführers eine derartige Aufmerksamkeit beimessen würden.
Es gehe doch lediglich um die Frage, ob der Beschwerdeführer sich mittels
Flucht dem Vollzug entziehen wolle, was mit Nachdruck bestritten werde.
Die Begründung
des Haftgerichts aus dem Jahr 2018 könne heute nach Abschluss des Verfahrens
und nach knapp drei Jahren im Freiheitsentzug nicht immer noch als Begründung
herangezogen werden, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar zur Zufriedenheit
der JVA Lenzburg in den Vollzugsalltag einfüge. Es sei unerfindlich, weshalb
sich der Beschwerdeführer knapp acht Monate vor dem Zeitpunkt der möglichen
bedingten Entlassung dem Vollzug entziehen sollte, zumal er sich im Verfahren
kooperativ gezeigt und sich auch gut in den Vollzugsalltag und die damit
verbundene Arbeitstätigkeit integriert habe.
Die Vorinstanz
nehme keinen Bezug auf das Argument, dass die Ehefrau und der Sohn des
Beschwerdeführers in der Schweiz lebten, wobei die Ehefrau einer geregelten
Arbeitstätigkeit nachgehe und der Sohn die Regelschule besuche. Auch werde
nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer einen engen Kontakt zu
diesen pflege, der aber Corona-bedingt nun noch weiter eingeschränkt sei. Dass
alleine gestützt darauf sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in
Zuchwil befinde, brauche wohl nicht näher begründet zu werden. In der deutschen
Sprache könne der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
ohne Weiteres umgangssprachlich mithalten und sei in der Lage, in der JVA eine
Lehre zu machen.
6. Das DdI
beantragte am 10. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine
Stellungnahme.
7. Mit
Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
8. Der
Beschwerdeführer beantragte am 25. Februar 2021, es sei bei der Direktion
der JVA Lenzburg eine amtliche Auskunft einzuholen, ob sich an der zum Gesuch
um Ausgang ablehnenden Haltung der JVA gemäss Checkliste vom 25. bzw.
28. September 2020 etwas geändert habe, namentlich auch mit Bezug auf die
Frage, ob die JVA Lenzburg immer noch der Auffassung sei, dass eine Fluchtgefahr
bestehe. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die Praxisausbildung zum
Praktiker Malerei abgeschlossen.
9. Auf
entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Direktor der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 11. März 2021 einen Mitbericht ein und
führte aus, die Beurteilung der Fluchtgefahr obliege der Vollzugsbehörde,
weshalb dazu keine Stellungnahme abgegeben werde. Da der Beschwerdeführer in
den geschlossenen Vollzug eingewiesen sei, werde per se von Fluchtgefahr
ausgegangen. Im geschlossenen Vollzug könne bestätigt werden, dass der
Eingewiesene nie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einen Verdacht
auf mögliche Fluchtvorbereitungen hätte aufkommen lassen. Es könne ihm ein
positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Ergänzend dazu könne darauf
hingewiesen werden, dass während der letzten zwölf Monate die Pflege der in der
Schweiz wohnhaften Familie (Frau, Kind) pandemiebedingt kaum habe fortgesetzt
werden können (Besuchsverbot/Besuchseinschränkungen). In Anbetracht der Anfang
2022 möglichen bedingten Entlassung würde man diesbezüglich Handlungsbedarf
sehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Festzuhalten
ist, dass Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens das Vorliegen eines
Feststellungsinteresses ist. An diesem fehlt es namentlich, wenn der
Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art.
88.
ZPO N 9/17).
Das unter
Ziffer 2 beantragte Feststellungsbegehren ist unverständlich verfasst und zielt
wohl darauf ab, festzustellen, dass keine Fluchtgefahr vorhanden sei. Das
Interesse des Beschwerdeführers besteht jedoch in der Bewilligung eines
Beziehungsurlaubs, für welches das Nichtbestehen von Fluchtgefahr Voraussetzung
ist. Am Feststellungsbegehren besteht somit kein Interesse, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
1.3
Der
Beschwerdeführer hat vorliegend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragt. Würde dies gutgeheissen, wäre sein vor der Vorinstanz gestellter
Antrag, wonach zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr
bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen sei, nach wie vor hängig.
Dieses Begehren gilt es somit auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
Wie die
Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist auf diesen Antrag einzutreten, nachdem
das Datum des ursprünglich beantragten Urlaubs bereits verstrichen ist, da sich
die Frage immer wieder stellen kann und Rechtsschutz nicht fristgerecht erlangt
werden könnte.
1.4
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der
Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem
Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu
überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Für den
Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz
nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die
Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs
richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils
massgebenden Konkordatsrichtlinien. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB
die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit
beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es
erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b S.
204.
mit Hinweis). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf
Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten
Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn
auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die
Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach
der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom
23.
November 2018 E. 2.3; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7 mit
Hinweis; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2).
2.1
Gemäss Art.
84.
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat der
Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der
Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu
erleichtern. Laut Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der
Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus
besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein
Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,
dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Anforderungen an das
Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und die Risiken einer
Rückfallgefährlichkeit im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB richten sich nach den
Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil
des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis).
Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die vom Bundesgericht bei der
Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_254/2012
vom 18. Juni 2012 E. 3; 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1).
2.2
Die
Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die
beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil
des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung,
ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als
möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Miteinzubeziehen sind
die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation
und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der
Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des
allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits
geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts
6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.3
Ein
Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig
erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen
ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto
gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den
Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die
Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären
Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche
Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen
Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es
ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs
ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das
möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen
würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.3; 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1)
2.4
Gemäss
Art. 11 Abs. 1 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Vollzugsplanung und
Vollzugsplan (SSED 11.1) ist die Vollzugsplanung auf die Vorbereitung der
Rückkehr in das Heimatland auszurichten, wenn die eingewiesene Person die
Schweiz nach dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung zu verlassen hat. Das
Strafgesetzbuch sieht keine Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer
in die Schweizer Gesellschaft vor. Wenn möglich sind im Hinblick auf die
Rückkehr Kontakte zu Bezugspersonen im Heimatland bzw. in einem Drittstaat zu
erleichtern (Art. 84 Abs. 1 StGB) und die Pflege des künftigen sozialen
Beziehungsnetzes zu unterstützen, sofern die eingewiesene Person dorthin
ausreisen kann.
Gemäss Art. 20
Abs. Abs. 1 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung (SSED 09.0) werden Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel
grundsätzlich nicht beurlaubt. Laut Abs. 2 können einem des Landes verwiesenen
Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden,
wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er
während der bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und
dieser nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden
Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder
Geschwistern oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht
verfügt. Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Richtlinien dienen Beziehungsurlaube dem
Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer
Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen
Person wertvoll und nötig sind. Im geschlossenen Strafvollzug können
Beziehungsurlaube nach Verbüssung eines Drittels der ausgesprochenen
unbedingten Strafe, frühestens nach einem Aufenthalt von drei Monaten in der
Vollzugseinrichtung bewilligt werden (Art. 30 Abs. 1 der Richtlinien).
3.
Der
Beschwerdeführer verbüsst vorliegend eine 5-jährige Freiheitsstrafe wegen
Urkundenfälschung, mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Form der Gehilfenschaft und wegen
Täuschung der Behörden. Zudem verbüsst er 81 Tage Ersatzfreiheitsstrafen wegen
nicht bezahlter Bussen. Im Anschluss an den Vollzug wird er die Schweiz
aufgrund der Landesverweisung verlassen müssen.
Mit Verfügung
vom 19. Oktober 2018 zur Verlängerung der Untersuchungshaft hatte das
Haftgericht ausgeführt, es bestehe ein dringender Tatverdacht und der Haftgrund
der Kollusionsgefahr liege vor. Zur Fluchtgefahr wurde dabei ausgeführt, der
Tatverdacht habe sich verdichtet und der Umfang des vom Gesuchsgegner
betriebenen Handels wiege schwer. Entsprechend sei mit Blick auf ein mögliches
Strafmass der Fluchtanreiz erhöht. Komme hinzu, dass der Gesuchsgegner
weiterhin über enge familiäre Verbindungen in seinem Heimatland verfüge und
nebst der Strafe auch mit einer Landesverweisung rechnen müsse, so dass er nach
einer Verurteilung die Schweiz so oder so verlassen müsse. Berufliche
Anbindungen in der Schweiz bestünden seit längerem nicht mehr. Fluchtgefahr sei
nach wie vor zu bestätigen.
Mit Schreiben
vom 18. April 2019 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
den Vollzug in Witzwil zu planen, da dies näher bei der Familie sei. Dabei
führte er aus, die Staatsanwaltschaft hege bezüglich Gemeingefährlichkeit und
Fluchtgefahr nicht wesentliche Bedenken. Der zuständige Staatsanwalt verschliesse
sich einem Vollzug in Witzwil nicht zum Vornherein und wäre diesbezüglich
diskussionsbereit. Das Amt für Justizvollzug wies den Antrag mit der Begründung
ab, dass die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs eine erhöhte
Fluchtgefahr impliziere. Eine offene Vollzugseinrichtung komme deshalb nicht in
Betracht.
Am
27.
Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um
Beziehungsurlaub für den 6. Geburtstag seines Sohnes. Dieses wurde mit der
Begründung abgewiesen, dass er noch nicht einen Drittel der zu erwartenden
Strafe abgesessen habe.
Am
21.
November 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Urlaubsgesuch
für den Geburtstag seiner Ehefrau und führte unter anderem aus, die Ehefrau und
der Sohn würden ihn zwar regelmässig besuchen, doch stehe in der
Vollzugsanstalt Lenzburg keine Infrastruktur zur eigentlichen Beziehungspflege
zur Verfügung. Der zuständige Staatsanwalt teilte zu diesem Gesuch mit, er
stehe dem beantragten Beziehungsurlaub nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber,
doch bestehe aufgrund der voraussichtlich langen Freiheitsstrafe von mindestens
fünf Jahren unverändert Fluchtgefahr. Dem Ersuchen könne deshalb nur zugestimmt
werden, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Urlaubs lückenlos begleitet und
überwacht werde. Die JVA teilte mit, ein lückenlos begleiteter und überwachter
Beziehungsurlaub werde seitens der JVA nur organisiert, wenn ein solcher gemäss
Vollzugsplan als Bestandteil einer Progressionsstufe vorgesehen sei. Da sich
der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befinde, sei dies bei ihm
nicht der Fall und die JVA könne aus organisatorischen Gründen keinen solchen
Urlaub durchführen. Das AJUV wies das Gesuch in der Folge ab und begründete
dies mit der durch das Haftgericht festgestellten Fluchtgefahr und mit
mangelnden personellen Ressourcen der JVA.
Am
2.
September 2020 erging das Strafurteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt
wurde.
Am
15.
September 2020 stellte der Beschwerdeführer das vorliegend zu
beurteilende Gesuch um Beziehungsurlaub, um seinen Geburtstag am
18.
Oktober 2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr zuhause bei seiner Familie
verbringen zu können. In der Checkliste der JVA zum Urlaubsgesuch wurde am
28.
September 2020 unter anderem vermerkt, es bestehe keine Urlaubssperre,
die Allgemeinqualifikation sei mittelmässig. Als «Bemerkungen» wurde
festgehalten, «regelmässiger und guter Arbeitseinsatz», «einige
Disziplinarmassnahmen», «soweit anständiges und korrektes Verhalten im
Vollzugsalltag». Es bestehe eine Beziehung zu Ehefrau und Sohn mit
regelmässigen Besuchen und Telefonkontakten. Das Urlaubsgesuch könne aus
folgenden Gründen nicht unterstützt werden: «gerichtlich angeordnete
Landesverweisung von 7 Jahren (= Fluchtgefahr)», «keine wirkliche Anbindung an
die Schweiz. Er hat hier einzig seine italienische Ehefrau und den gemeinsamen
Sohn». Das AJUV wies das Gesuch in der Folge wie erwähnt ab, insbesondere wegen
Fluchtgefahr aufgrund der Landesverweisung, hohem Strafrest und fehlender
Anbindung an die Schweiz. Das DdI wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
Auf die Frage
des Beschwerdeführers nach der Vollzugsplanung teilte die Fallverantwortliche
des AJUV am 3. November 2020 per E-Mail mit, es werde keine grosse
Vollzugsplanung geben. Man arbeite auf die bedingte Entlassung hin, welche ihm
zum derzeitigen Zeitpunkt voraussichtlich gewährt werden könne. Nach Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe müsse er ohnehin das Land verlassen.
Im Mitbericht
vom 11. März 2021 führte der Direktor der JVA Lenzburg aus, aufgrund der
Einweisung in den geschlossenen Vollzug gehe die Vollzugsbehörde per se von
Fluchtgefahr aus. Im geschlossenen Vollzug könne bestätigt werden, dass der
Eingewiesene nie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einen Verdacht
auf mögliche Fluchtvorbereitungen hätte aufkommen lassen. Es könne ihm ein
positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Ergänzend dazu könne darauf
hingewiesen werden, dass während der letzten zwölf Monate die Pflege der in der
Schweiz wohnhaften Familie (Frau, Kind) pandemiebedingt kaum habe fortgesetzt
werden können (Besuchsverbot/Besuchseinschränkungen). In Anbetracht der Anfang
2022.
möglichen bedingten Entlassung würde man diesbezüglich Handlungsbedarf
sehen.
4.
Der
Beschwerdeführer wird frühestens am 10. Januar 2022 vorzeitig aus dem Vollzug
entlassen werden können. Gemäss E-Mail der Fallverantwortlichen des AJUV vom
3.
November 2020 erscheint die vorzeitige Entlassung realistisch, womit im
jetzigen Zeitpunkt von einem Strafrest von noch rund neun Monaten auszugehen
ist.
Die
Vorinstanzen haben ihre Entscheide fast ausschliesslich mit Pauschalbegründungen
unterlegt. Die Einweisung in den geschlossenen Vollzug wurde mit dem
vorzeitigen Strafvollzug begründet, und dann abgeleitet, dass die Einweisung in
den geschlossenen Vollzug an sich aufzeige, dass Fluchtgefahr bestehe, obwohl
der zuständige Staatsanwalt sich auch bezüglich eines offenen Vollzugs
«diskussionsbereit» gezeigt hatte. Ernsthafte konkrete Anhaltspunkte für eine
Fluchtabsicht wurden beim Beschwerdeführer bis anhin keine beobachtet und es
wurde ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert. Es trifft zwar zu, dass
der Beschwerdeführer das Land nach dem Strafvollzug aufgrund der
Landesverweisung wird verlassen müssen und kein Interesse an eine Integration
in die hiesige Gesellschaft besteht. Es besteht aber sehr wohl ein grosses
Interesse, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau und dem
gemeinsamen 7-jährigen Sohn pflegen kann, was offenbar pandemiebedingt im
Moment nur sehr eingeschränkt möglich ist. Als noch ein grosser Strafrest zu
verbüssen war, musste in Zusammenhang mit dem Auslandbezug des
Beschwerdeführers von einem hohen Fluchtanreiz und einer entsprechenden
Fluchtgefahr ausgegangen werden. Mit nahendem Strafende ist jedoch ein gewisses
Fluchtrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011, a.a.O.,
E. 2.3) und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine familiären
Beziehungen zu pflegen. Die Verweigerung eines Beziehungsurlaubs ist im
jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung einer abstrakten Fluchtgefahr nicht mehr
verhältnismässig. Sie stellt – insbesondere auch aufgrund der pandemiebedingt
eingeschränkten Möglichkeiten zur Beziehungspflege in der Vollzugsanstalt – einen
Ermessensmissbrauch dar.
5.
Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der
Entscheid vom 21. Januar 2021 des Departements des Innern ist aufzuheben
und A.___ ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr
bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen.
Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen und dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten
Kostennote vom 23. März 2021 auf CHF 2'436.05 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid vom 21. Januar 2021
des Departements des Innern wird aufgehoben. A.___ ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks
Beziehungspflege zu bewilligen.
2.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
3.
Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'436.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann