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Entscheid

VWBES.2021.39

Strafvollzug / Besuchsausgang

30. März 2021Deutsch20 min

Italien folgen würden. Inzwischen sei der Beschwerdeführer zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

30. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Stöckli

Oberrichter

Müller

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten

durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug / Besuchsausgang

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) stellte am 15. September 2020 beim

Amt für Justizvollzug (AJUV) ein Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs am

18. Oktober 2020, von 13:00 bis 18:00 Uhr.

2. Das AJUV

wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 ab und begründete

dies mit der bestehenden Fluchtgefahr.

3. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, am

26. Oktober 2020 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom

12. Oktober 2020 sei aufzuheben.

2. Herrn A.___ sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein

Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu

bewilligen.

3. Es sei festzustellen, dass das ordentliche Strafende

auf einen Termin um den 17. Juli 2023 und nicht auf den 6. Oktober 2023 fällt.

4. Herrn A.___ sei für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung in der

Person des Unterzeichneten zu bewilligen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Das DdI

wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit vorgängiger

Zwischenverfügung und die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab,

soweit es darauf eintrat. Das Vollzugsende bilde nicht Verfahrensgegenstand,

weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten sei. Die Frage des

Beziehungsurlaubs könne sich jederzeit wieder stellen, weshalb trotz Ablaufs

des beantragten Datums diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten sei. Der

Beschwerdeführer sei in eine geschlossene Vollzugsanstalt eingewiesen worden,

was per se Fluchtgefahr impliziere. Die Verhältnisse hätten sich nicht

wesentlich verändert, seit das Haftgericht 2018 Fluchtgefahr festgestellt habe.

Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nur rund ein oder zwei Jahre einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich wirtschaftlich nicht zu integrieren

vermocht. In Italien besitze er hingegen eine Liegenschaft und habe dort

während einer gewissen Zeit Pferdezucht betrieben. Aufgrund des Umstands, dass

er nach wie vor nur wenig oder gebrochen Deutsch spreche, gehe seine

Argumentation, wonach er sich in Italien wirtschaftlich nicht wieder

eingliedern könne, fehl. Zudem verfügten sowohl seine Ehefrau als auch sein

Sohn, die in der Schweiz lebten, über die italienische Staatsbürgerschaft.

Damit verfange auch die Argumentation nicht, wonach ihm diese nicht nach

Italien folgen würden. Inzwischen sei der Beschwerdeführer zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

und sieben Jahren Landesverweis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe

mit Sicherheit noch knapp ein Jahr seiner Freiheitsstrafe zu verbüssen. Dieser

Umstand – in Verbindung mit den nach wie vor unveränderten Faktoren der

beruflichen Zukunftsaussichten sowie der familiären Bindung nach Italien –

vermöge den Fluchtanreiz nicht entscheidend zu vermindern. Die Vorinstanz habe

somit die Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

5. Gegen

diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Muralt am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern

vom 21. Januar 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass im Rahmen des vom

Beschwerdeführer beantragten Beziehungsurlaubs ein die Gewährung des

Beziehungsurlaubs bestehende Fluchtgefahr nicht vorhanden ist.

3. Herrn A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlicher Verfahrensverbeistädnung in der Person des Unterzeichneten zu

bewilligen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung

brachte er vor, er habe das Urlaubsgesuch ursprünglich gestellt, weil er seinen

Geburtstag mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Zuchwil habe verbringen

wollen. Die JVA Lenzburg habe zwar das Gesuch im September 2020 nicht

unterstützt, da eine Landesverweisung per se Fluchtgefahr impliziere und keine

wirkliche Anbindung an die Schweiz vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe

«einzig» seine italienische Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in der Schweiz.

Die JVA habe aber auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen

und guten Arbeitseinsatz zeige, zwar einige Disziplinarmassnahmen habe

entgegennehmen müssen, ansonsten aber sich anständig und korrekt in den

Vollzugsalltag einfüge, weshalb grundsätzlich keine Urlaubssperre gegen ihn

habe verhängt werden müssen. Die Vorinstanz mache weitergehende Ausführungen

zur wirtschaftlichen Anbindung des Beschwerdeführers an die Schweiz, obwohl

klar sei, dass dieser die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen.

Die

Vorinstanzen würden sich zur Hauptsache auf den Entscheid des Haftgerichts

abstützen, der 2018 zu Beginn des Untersuchungsverfahrens erlassen worden sei.

In der Zwischenzeit sei im abgekürzten Verfahren, also unter Mitwirkung des

Beschwerdeführers, ein Urteil ergangen, mit welchem er zu einer 5-jährigen

Freiheitsstrafe und 7-jährigen Landesverweisung verurteilt worden sei.

Die bedingte

Entlassung werde bereits im Oktober 2021 zu prüfen sein und anschliessend werde

der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen. Vor diesem Hintergrund sei

es etwas unerfindlich, weshalb die Vorinstanzen dem Umstand der wirtschaftlichen

Anbindung des Beschwerdeführers eine derartige Aufmerksamkeit beimessen würden.

Es gehe doch lediglich um die Frage, ob der Beschwerdeführer sich mittels

Flucht dem Vollzug entziehen wolle, was mit Nachdruck bestritten werde.

Die Begründung

des Haftgerichts aus dem Jahr 2018 könne heute nach Abschluss des Verfahrens

und nach knapp drei Jahren im Freiheitsentzug nicht immer noch als Begründung

herangezogen werden, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar zur Zufriedenheit

der JVA Lenzburg in den Vollzugsalltag einfüge. Es sei unerfindlich, weshalb

sich der Beschwerdeführer knapp acht Monate vor dem Zeitpunkt der möglichen

bedingten Entlassung dem Vollzug entziehen sollte, zumal er sich im Verfahren

kooperativ gezeigt und sich auch gut in den Vollzugsalltag und die damit

verbundene Arbeitstätigkeit integriert habe.

Die Vorinstanz

nehme keinen Bezug auf das Argument, dass die Ehefrau und der Sohn des

Beschwerdeführers in der Schweiz lebten, wobei die Ehefrau einer geregelten

Arbeitstätigkeit nachgehe und der Sohn die Regelschule besuche. Auch werde

nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer einen engen Kontakt zu

diesen pflege, der aber Corona-bedingt nun noch weiter eingeschränkt sei. Dass

alleine gestützt darauf sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in

Zuchwil befinde, brauche wohl nicht näher begründet zu werden. In der deutschen

Sprache könne der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

ohne Weiteres umgangssprachlich mithalten und sei in der Lage, in der JVA eine

Lehre zu machen.

6. Das DdI

beantragte am 10. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine

Stellungnahme.

7. Mit

Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

8. Der

Beschwerdeführer beantragte am 25. Februar 2021, es sei bei der Direktion

der JVA Lenzburg eine amtliche Auskunft einzuholen, ob sich an der zum Gesuch

um Ausgang ablehnenden Haltung der JVA gemäss Checkliste vom 25. bzw.

28. September 2020 etwas geändert habe, namentlich auch mit Bezug auf die

Frage, ob die JVA Lenzburg immer noch der Auffassung sei, dass eine Fluchtgefahr

bestehe. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die Praxisausbildung zum

Praktiker Malerei abgeschlossen.

9. Auf

entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Direktor der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 11. März 2021 einen Mitbericht ein und

führte aus, die Beurteilung der Fluchtgefahr obliege der Vollzugsbehörde,

weshalb dazu keine Stellungnahme abgegeben werde. Da der Beschwerdeführer in

den geschlossenen Vollzug eingewiesen sei, werde per se von Fluchtgefahr

ausgegangen. Im geschlossenen Vollzug könne bestätigt werden, dass der

Eingewiesene nie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einen Verdacht

auf mögliche Fluchtvorbereitungen hätte aufkommen lassen. Es könne ihm ein

positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Ergänzend dazu könne darauf

hingewiesen werden, dass während der letzten zwölf Monate die Pflege der in der

Schweiz wohnhaften Familie (Frau, Kind) pandemiebedingt kaum habe fortgesetzt

werden können (Besuchsverbot/Besuchseinschränkungen). In Anbetracht der Anfang

2022 möglichen bedingten Entlassung würde man diesbezüglich Handlungsbedarf

sehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Festzuhalten

ist, dass Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens das Vorliegen eines

Feststellungsinteresses ist. An diesem fehlt es namentlich, wenn der

Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art.

88.

ZPO N 9/17).

Das unter

Ziffer 2 beantragte Feststellungsbegehren ist unverständlich verfasst und zielt

wohl darauf ab, festzustellen, dass keine Fluchtgefahr vorhanden sei. Das

Interesse des Beschwerdeführers besteht jedoch in der Bewilligung eines

Beziehungsurlaubs, für welches das Nichtbestehen von Fluchtgefahr Voraussetzung

ist. Am Feststellungsbegehren besteht somit kein Interesse, weshalb darauf

nicht einzutreten ist.

1.3

Der

Beschwerdeführer hat vorliegend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

beantragt. Würde dies gutgeheissen, wäre sein vor der Vorinstanz gestellter

Antrag, wonach zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr

bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen sei, nach wie vor hängig.

Dieses Begehren gilt es somit auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

Wie die

Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist auf diesen Antrag einzutreten, nachdem

das Datum des ursprünglich beantragten Urlaubs bereits verstrichen ist, da sich

die Frage immer wieder stellen kann und Rechtsschutz nicht fristgerecht erlangt

werden könnte.

1.4

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf

Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der

Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der

Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem

Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu

überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Für den

Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz

nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die

Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs

richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils

massgebenden Konkordatsrichtlinien. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB

die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit

beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es

erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b S.

204.

mit Hinweis). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf

Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten

Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn

auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die

Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach

der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem

Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die

Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder

Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom

23.

November 2018 E. 2.3; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7 mit

Hinweis; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2).

2.1

Gemäss Art.

84.

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat der

Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der

Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu

erleichtern. Laut Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der

Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus

besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein

Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,

dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Anforderungen an das

Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und die Risiken einer

Rückfallgefährlichkeit im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB richten sich nach den

Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil

des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis).

Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die vom Bundesgericht bei der

Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_254/2012

vom 18. Juni 2012 E. 3; 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1).

2.2

Die

Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die

beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche

Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil

des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung,

ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu

berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als

möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Miteinzubeziehen sind

die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation

und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der

Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des

allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits

geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts

6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.3

Ein

Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig

erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen

ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto

gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den

Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die

Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären

Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche

Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen

Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es

ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs

ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das

möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen

würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.3; 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1)

2.4

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Vollzugsplanung und

Vollzugsplan (SSED 11.1) ist die Vollzugsplanung auf die Vorbereitung der

Rückkehr in das Heimatland auszurichten, wenn die eingewiesene Person die

Schweiz nach dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung zu verlassen hat. Das

Strafgesetzbuch sieht keine Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer

in die Schweizer Gesellschaft vor. Wenn möglich sind im Hinblick auf die

Rückkehr Kontakte zu Bezugspersonen im Heimatland bzw. in einem Drittstaat zu

erleichtern (Art. 84 Abs. 1 StGB) und die Pflege des künftigen sozialen

Beziehungsnetzes zu unterstützen, sofern die eingewiesene Person dorthin

ausreisen kann.

Gemäss Art. 20

Abs. Abs. 1 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung (SSED 09.0) werden Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel

grundsätzlich nicht beurlaubt. Laut Abs. 2 können einem des Landes verwiesenen

Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden,

wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er

während der bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und

dieser nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden

Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder

Geschwistern oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht

verfügt. Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Richtlinien dienen Beziehungsurlaube dem

Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer

Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen

Person wertvoll und nötig sind. Im geschlossenen Strafvollzug können

Beziehungsurlaube nach Verbüssung eines Drittels der ausgesprochenen

unbedingten Strafe, frühestens nach einem Aufenthalt von drei Monaten in der

Vollzugseinrichtung bewilligt werden (Art. 30 Abs. 1 der Richtlinien).

3.

Der

Beschwerdeführer verbüsst vorliegend eine 5-jährige Freiheitsstrafe wegen

Urkundenfälschung, mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Form der Gehilfenschaft und wegen

Täuschung der Behörden. Zudem verbüsst er 81 Tage Ersatzfreiheitsstrafen wegen

nicht bezahlter Bussen. Im Anschluss an den Vollzug wird er die Schweiz

aufgrund der Landesverweisung verlassen müssen.

Mit Verfügung

vom 19. Oktober 2018 zur Verlängerung der Untersuchungshaft hatte das

Haftgericht ausgeführt, es bestehe ein dringender Tatverdacht und der Haftgrund

der Kollusionsgefahr liege vor. Zur Fluchtgefahr wurde dabei ausgeführt, der

Tatverdacht habe sich verdichtet und der Umfang des vom Gesuchsgegner

betriebenen Handels wiege schwer. Entsprechend sei mit Blick auf ein mögliches

Strafmass der Fluchtanreiz erhöht. Komme hinzu, dass der Gesuchsgegner

weiterhin über enge familiäre Verbindungen in seinem Heimatland verfüge und

nebst der Strafe auch mit einer Landesverweisung rechnen müsse, so dass er nach

einer Verurteilung die Schweiz so oder so verlassen müsse. Berufliche

Anbindungen in der Schweiz bestünden seit längerem nicht mehr. Fluchtgefahr sei

nach wie vor zu bestätigen.

Mit Schreiben

vom 18. April 2019 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,

den Vollzug in Witzwil zu planen, da dies näher bei der Familie sei. Dabei

führte er aus, die Staatsanwaltschaft hege bezüglich Gemeingefährlichkeit und

Fluchtgefahr nicht wesentliche Bedenken. Der zuständige Staatsanwalt verschliesse

sich einem Vollzug in Witzwil nicht zum Vornherein und wäre diesbezüglich

diskussionsbereit. Das Amt für Justizvollzug wies den Antrag mit der Begründung

ab, dass die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs eine erhöhte

Fluchtgefahr impliziere. Eine offene Vollzugseinrichtung komme deshalb nicht in

Betracht.

Am

27.

Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um

Beziehungsurlaub für den 6. Geburtstag seines Sohnes. Dieses wurde mit der

Begründung abgewiesen, dass er noch nicht einen Drittel der zu erwartenden

Strafe abgesessen habe.

Am

21.

November 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Urlaubsgesuch

für den Geburtstag seiner Ehefrau und führte unter anderem aus, die Ehefrau und

der Sohn würden ihn zwar regelmässig besuchen, doch stehe in der

Vollzugsanstalt Lenzburg keine Infrastruktur zur eigentlichen Beziehungspflege

zur Verfügung. Der zuständige Staatsanwalt teilte zu diesem Gesuch mit, er

stehe dem beantragten Beziehungsurlaub nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber,

doch bestehe aufgrund der voraussichtlich langen Freiheitsstrafe von mindestens

fünf Jahren unverändert Fluchtgefahr. Dem Ersuchen könne deshalb nur zugestimmt

werden, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Urlaubs lückenlos begleitet und

überwacht werde. Die JVA teilte mit, ein lückenlos begleiteter und überwachter

Beziehungsurlaub werde seitens der JVA nur organisiert, wenn ein solcher gemäss

Vollzugsplan als Bestandteil einer Progressionsstufe vorgesehen sei. Da sich

der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befinde, sei dies bei ihm

nicht der Fall und die JVA könne aus organisatorischen Gründen keinen solchen

Urlaub durchführen. Das AJUV wies das Gesuch in der Folge ab und begründete

dies mit der durch das Haftgericht festgestellten Fluchtgefahr und mit

mangelnden personellen Ressourcen der JVA.

Am

2.

September 2020 erging das Strafurteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt

wurde.

Am

15.

September 2020 stellte der Beschwerdeführer das vorliegend zu

beurteilende Gesuch um Beziehungsurlaub, um seinen Geburtstag am

18.

Oktober 2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr zuhause bei seiner Familie

verbringen zu können. In der Checkliste der JVA zum Urlaubsgesuch wurde am

28.

September 2020 unter anderem vermerkt, es bestehe keine Urlaubssperre,

die Allgemeinqualifikation sei mittelmässig. Als «Bemerkungen» wurde

festgehalten, «regelmässiger und guter Arbeitseinsatz», «einige

Disziplinarmassnahmen», «soweit anständiges und korrektes Verhalten im

Vollzugsalltag». Es bestehe eine Beziehung zu Ehefrau und Sohn mit

regelmässigen Besuchen und Telefonkontakten. Das Urlaubsgesuch könne aus

folgenden Gründen nicht unterstützt werden: «gerichtlich angeordnete

Landesverweisung von 7 Jahren (= Fluchtgefahr)», «keine wirkliche Anbindung an

die Schweiz. Er hat hier einzig seine italienische Ehefrau und den gemeinsamen

Sohn». Das AJUV wies das Gesuch in der Folge wie erwähnt ab, insbesondere wegen

Fluchtgefahr aufgrund der Landesverweisung, hohem Strafrest und fehlender

Anbindung an die Schweiz. Das DdI wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

Auf die Frage

des Beschwerdeführers nach der Vollzugsplanung teilte die Fallverantwortliche

des AJUV am 3. November 2020 per E-Mail mit, es werde keine grosse

Vollzugsplanung geben. Man arbeite auf die bedingte Entlassung hin, welche ihm

zum derzeitigen Zeitpunkt voraussichtlich gewährt werden könne. Nach Verbüssung

von zwei Dritteln der Strafe müsse er ohnehin das Land verlassen.

Im Mitbericht

vom 11. März 2021 führte der Direktor der JVA Lenzburg aus, aufgrund der

Einweisung in den geschlossenen Vollzug gehe die Vollzugsbehörde per se von

Fluchtgefahr aus. Im geschlossenen Vollzug könne bestätigt werden, dass der

Eingewiesene nie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einen Verdacht

auf mögliche Fluchtvorbereitungen hätte aufkommen lassen. Es könne ihm ein

positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Ergänzend dazu könne darauf

hingewiesen werden, dass während der letzten zwölf Monate die Pflege der in der

Schweiz wohnhaften Familie (Frau, Kind) pandemiebedingt kaum habe fortgesetzt

werden können (Besuchsverbot/Besuchseinschränkungen). In Anbetracht der Anfang

2022.

möglichen bedingten Entlassung würde man diesbezüglich Handlungsbedarf

sehen.

4.

Der

Beschwerdeführer wird frühestens am 10. Januar 2022 vorzeitig aus dem Vollzug

entlassen werden können. Gemäss E-Mail der Fallverantwortlichen des AJUV vom

3.

November 2020 erscheint die vorzeitige Entlassung realistisch, womit im

jetzigen Zeitpunkt von einem Strafrest von noch rund neun Monaten auszugehen

ist.

Die

Vorinstanzen haben ihre Entscheide fast ausschliesslich mit Pauschalbegründungen

unterlegt. Die Einweisung in den geschlossenen Vollzug wurde mit dem

vorzeitigen Strafvollzug begründet, und dann abgeleitet, dass die Einweisung in

den geschlossenen Vollzug an sich aufzeige, dass Fluchtgefahr bestehe, obwohl

der zuständige Staatsanwalt sich auch bezüglich eines offenen Vollzugs

«diskussionsbereit» gezeigt hatte. Ernsthafte konkrete Anhaltspunkte für eine

Fluchtabsicht wurden beim Beschwerdeführer bis anhin keine beobachtet und es

wurde ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert. Es trifft zwar zu, dass

der Beschwerdeführer das Land nach dem Strafvollzug aufgrund der

Landesverweisung wird verlassen müssen und kein Interesse an eine Integration

in die hiesige Gesellschaft besteht. Es besteht aber sehr wohl ein grosses

Interesse, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau und dem

gemeinsamen 7-jährigen Sohn pflegen kann, was offenbar pandemiebedingt im

Moment nur sehr eingeschränkt möglich ist. Als noch ein grosser Strafrest zu

verbüssen war, musste in Zusammenhang mit dem Auslandbezug des

Beschwerdeführers von einem hohen Fluchtanreiz und einer entsprechenden

Fluchtgefahr ausgegangen werden. Mit nahendem Strafende ist jedoch ein gewisses

Fluchtrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011, a.a.O.,

E. 2.3) und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine familiären

Beziehungen zu pflegen. Die Verweigerung eines Beziehungsurlaubs ist im

jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung einer abstrakten Fluchtgefahr nicht mehr

verhältnismässig. Sie stellt – insbesondere auch aufgrund der pandemiebedingt

eingeschränkten Möglichkeiten zur Beziehungspflege in der Vollzugsanstalt – einen

Ermessensmissbrauch dar.

5.

Die

Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der

Entscheid vom 21. Januar 2021 des Departements des Innern ist aufzuheben

und A.___ ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr

bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen.

Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen und dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten

Kostennote vom 23. März 2021 auf CHF 2'436.05 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid vom 21. Januar 2021

des Departements des Innern wird aufgehoben. A.___ ist zum nächstmöglichen

Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks

Beziehungspflege zu bewilligen.

2.

Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen.

3.

Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'436.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann