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Entscheid

VWBES.2021.391

Revisionsgesuch

8. November 2021Deutsch9 min

Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 wurde die Zustimmung erteilt. Die Baukommission

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Gesuchstellerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde Lostorf,

Gesuchsgegner

betreffend Revisionsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Eigentümerin eines in der

Landwirtschaftszone von Lostorf, welche von der Juraschutzzone überlagert ist,

gelegenen Wohnhauses. Es handelt sich indessen nicht um ein

landwirtschaftliches Grundstück. Im Oktober 2019 liess A.___ ein nachträgliches

Baugesuch einreichen («Abbruch bestehendes Gartenhaus, neue

Umgebungsgestaltung»).

2. Das Bau- und Justizdepartement (BJD)

verfügte am 3. Juni 2020 Folgendes: Der Pool, der Plattenbelag, der Lebhag, die

Pflanztröge, das Rankengerüst und der Rankbogen seien zu entfernen. Der

Sitzplatz im Norden des Wohnhauses sei auf die ursprünglich bewilligte Grösse

zurückzubauen. Das Cheminée sei zu entfernen und allenfalls auf dem Platz für

das Gartenhaus zu integrieren. Das anstelle des Gartenhauses erstellte Zelt

(Pergola) sei zu entfernen. Die Buchspflanzen seien zu entfernen und durch

geeignete Pflanzen zu ersetzen (Holunder, Hasel, Liguster, Weissdorn […];

Kirschlorbeer und Thuya seien verboten). Für eine Pergola aus Holz wurde die

Zustimmung erteilt. Den übrigen Bauten und Anlagen gemäss dem

Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 wurde die Zustimmung erteilt. Die Baukommission

der Einwohnergemeinde Lostorf erteilte am 16. Juni 2020 folgende Baubewilligung:

«Die Bewilligung gilt nur für die

folgenden Bauten und Anlagen gemäss dem Soll-Situationsplan vom 30. September

2020:

-

Abbruch Platten, neu

Pflanzfläche

-

Abtrag Rasen, neu

Pflanzfläche

-

Abbruch Holzschopf,

neu Pavillon auf Gartenplatten

-

Abbruch

Natursteinplatten Sitzplatz, neu Holzdeck

-

Abbruch

Chaussierung, neu Kies mit Schrittplatten

-

Abbruch

Natursteinplatten Terrasse, neu Holzdeck

-

Abbruch

Natursteinplatten, neu Kies mit Schrittplatten

-

Abbruch

Natursteinplatten, neu Kies

-

Pergola gemäss

Offerte ([...] Holzbau GmbH vom 27.02.2020)»

Die Auflagen ab Seite zwei seien zu

beachten.

3. A.___ erhob dagegen Beschwerde. Das

Verwaltungsgericht hiess diese mit Urteil vom 14. Juni 2021 teilweise gut,

hob die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Juni 2020

bezüglich der Buchspflanzen auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit

es darauf eintrat. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, eine

teilweise Änderung und Erweiterung gemäss Art. 24c RPG setze voraus, dass die

Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den

wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Die Beschwerdeführerin habe ihr ausserhalb

der Bauzone gelegenes Einfamilienhaus allmählich optisch in einen

villenähnlichen Landsitz umgewandelt. Schon vor vielen Jahren sei festgehalten

worden, dass das Mass der Veränderungen bzw. Erweiterungen ausgeschöpft sei. Um

die schleichende Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland zu verhindern, müssten

rechtswidrige Bauten und Anlagen grundsätzlich beseitigt werden. Die verfügten

Massnahmen seien geeignet und erforderlich, um der Entfremdung der Identität

entgegenzuwirken.

4. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde

von A.___ trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2021 nicht ein.

5. Mit Schreiben vom 1. August 2021

gelangte B.___, welcher A.___ im bisherigen Verfahren vertreten hatte, an das

Bau- und Justizdepartement und ersuchte um «Neubewertung der Ausgangslage

nachdem Lostorf GB Nr. [...] nicht in der Landwirtschaftszone liegt.» Zur

Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, sowohl das BJD, als auch das

Verwaltungsgericht und das Bundesgericht hätten festgestellt, dass das

fragliche Grundstück nicht in der Landwirtschaftszone liege, weshalb sich die

Ausgangslage geändert habe und das Baugesuch neu zu beurteilen sei. Weiter

machte der Gesuchsteller Ausführungen zu den einzelnen rechtskräftig

beurteilten Bauten.

6. Das BJD leitete die Eingabe mit

Schreiben vom 15. September 2021 zuständigkeitshalber als Revisionsgesuch

an das Verwaltungsgericht weiter und führte aus, da sich zwischenzeitlich weder

die Rechts- noch die Sachlage geändert habe, liege keine Grundlage für eine

Wiedererwägung vor.

7. Mit Schreiben vom 20. September

2021 gelangte B.___ zudem mit einer «Aufsichtsbeschwerde» an das Bau- und Justizdepartement,

worin er sich gegen die für die Verfügung vom 3. Juni 2020 zuständigen

Personen wandte und folgende Anträge stellte:

1. Die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei

aufzuheben.

2. Der bevorschusste Betrag von

CHF 2'000.00 sei zurückzuerstatten.

3. Das BJD soll die Gemeindebehörde von

Lostorf anweisen, dass GB Nr. [...] in die bestehende Weilerzone WE umgezont

wird, da besagte Parzelle nicht in der Landwirtschaftszone liegt. Es existiert

in Lostorf keine Zone namens übriges Gemeindegebiet.

Auch diese Eingabe wurde durch das BJD

an das Verwaltungsgericht überwiesen.

8. Mit Schreiben vom 24. September

2021 wurde B.___ durch das Verwaltungsgericht aufgefordert mitzuteilen, ob er

tatsächlich ein Revisionsverfahren gegen das Urteil vom 14. Juni 2021 einleiten

wolle und ob seine Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Stelle weitergeleitet

werden solle. Dabei wurde er auf die Kostenpflicht und die geringen

Erfolgsaussichten hingewiesen.

9. Mit Schreiben vom 27. September

2021 teilte B.___ mit, sie wollten gegen die Verfügung des BJD vom 3. Juni

2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 Revision

einlegen. Fakt sei, dass fälschlicherweise dargestellt werde, das fragliche

Grundstück liege in der Landwirtschaftszone. Obwohl das Grundstück mit der

Verfügung des Amts für Landwirtschaft vom 14. November 1993 als

nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der Bauzone bestätigt worden

sei, habe das BJD verfügt, das Grundstück liege in der Landwirtschaftszone und

die Bepflanzungen seien zu entfernen. Dem sei nicht so. Da der Regierungsrat

für eine Aufsichtsbeschwerde zuständig sei, sei seine Eingabe vom

20. September 2021 an diesen zu überweisen.

10. Mit Verfügung vom 29. September

2021 wurde B.___ aufgefordert, bis zum 20. Oktober 2021 eine Vollmacht zur

Vertretung von A.___ einzureichen und einen Kostenvorschuss an die

Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Die Aufsichtsbeschwerde vom

20. September 2021 wurde mit Schreiben vom gleichen Tag zuständigkeitshalber

an die Staatskanzlei überwiesen.

11. Der verlangte Kostenvorschuss wurde

rechtzeitig einbezahlt, die verlangte Vollmacht jedoch nicht eingereicht.

12. Auf das Einholen von Stellungnahmen

der Gegenparteien wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Nach § 73 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der

Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort

genannten Fristen zulässig. Die Revision kann verlangen, wer durch das Urteil

benachteiligt ist. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der

Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid

gefällt hat (§ 74 VRG). Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden

aufgrund der Akten entschieden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO (§ 75 VRG).

Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine

Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,

die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

a sie nachträglich erhebliche Tatsachen

erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die

erst nach dem Entscheid entstanden sind;

b ein Strafverfahren ergeben hat, dass

durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf

den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist

nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der

Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c geltend gemacht wird, dass die

Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam

ist.

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 329 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der

Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser

im Falle von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (Art. 329 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht stellt das Revisionsgesuch

der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei

offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2.

Vorliegend ist bereits fraglich, ob B.___

überhaupt ermächtigt ist, ein Revisionsverfahren einzuleiten. Grundeigentümerin

und Partei im Hauptverfahren ist A.___. Vollmacht für das vorliegende Verfahren

wurde trotz Aufforderung keine eingereicht. Ob die im Hauptverfahren

eingereichte Vollmacht sich auch auf die Einreichung eines Revisionsgesuches

erstreckt, kann vorliegend offen bleiben, da auf das Revisionsgesuch ohnehin

nicht eingetreten werden kann, wie nachfolgend zu zeigen ist.

3.

Über das fragliche Baugesuch hat das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2021 abschliessend entschieden.

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten.

Die Sache ist somit rechtskräftig beurteilt. Da das Verwaltungsgericht die

Sache letztinstanzlich inhaltlich beurteilt hat, ist es zur Bearbeitung des vorliegenden

Revisionsbegehrens zuständig.

4.

Der Gesuchsteller macht keine

gültigen Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Insbesondere handelt

es sich bei seinem Vorbringen, wonach sich das Grundstück GB Lostorf Nr. [...]

nicht in der Landwirtschaftszone befinde, um keine erhebliche Tatsache, die er

erst nachträglich erfahren hätte und um kein entscheidendes Beweismittel, das

er im Vorverfahren nicht hätte beibringen können (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a

ZPO). Gründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. b oder c ZPO kommen ohnehin nicht

infrage. Der Gesuchsteller macht lediglich eine andere Rechtsauffassung geltend

und will das rechtskräftig ergangene Urteil nicht akzeptieren. Dies stellt

keinen gültigen Revisionsgrund dar, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten

ist.

Bereits im Hauptverfahren hatte sich der

Gesuchsteller auf den Standpunkt gestellt, das fragliche Grundstück liege nicht

in der Landwirtschaftszone, was von keiner der angerufenen Instanzen gestützt

wurde. Wie er nun im vorliegenden Verfahren Gegenteiliges behaupten kann, ist

nicht nachvollziehbar. Das Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG, SR 700)

unterscheidet grundsätzlich drei Nutzungszonen, nämlich Bau-, Landwirtschafts-

und Schutzzonen (vgl. Art. 14 Abs. 2 RPG). Der Gesuchsteller bestreitet nicht,

dass das fragliche Grundstück nicht in der Bauzone liegt, sondern ausserhalb.

Somit liegt es in der Landwirtschaftszone, welche vorliegend von der

Juraschutzzone überlagert ist. Dass es sich dabei um kein landwirtschaftliches

Grundstück handelt, ändert nichts daran, dass es dennoch in der

Landwirtschaftszone gelegen ist. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe

liessen somit ohnehin keine andere Beurteilung zu.

5.

Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. A.___ bzw. B.___ hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf ein gegen das

vorliegende Urteil eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit

Urteil 1C_709/2021 vom 29. November 2021 nicht ein.