VWBES.2021.391
Revisionsgesuch
8. November 2021Deutsch9 min
Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 wurde die Zustimmung erteilt. Die Baukommission
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Gesuchstellerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Lostorf,
Gesuchsgegner
betreffend Revisionsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Eigentümerin eines in der
Landwirtschaftszone von Lostorf, welche von der Juraschutzzone überlagert ist,
gelegenen Wohnhauses. Es handelt sich indessen nicht um ein
landwirtschaftliches Grundstück. Im Oktober 2019 liess A.___ ein nachträgliches
Baugesuch einreichen («Abbruch bestehendes Gartenhaus, neue
Umgebungsgestaltung»).
2. Das Bau- und Justizdepartement (BJD)
verfügte am 3. Juni 2020 Folgendes: Der Pool, der Plattenbelag, der Lebhag, die
Pflanztröge, das Rankengerüst und der Rankbogen seien zu entfernen. Der
Sitzplatz im Norden des Wohnhauses sei auf die ursprünglich bewilligte Grösse
zurückzubauen. Das Cheminée sei zu entfernen und allenfalls auf dem Platz für
das Gartenhaus zu integrieren. Das anstelle des Gartenhauses erstellte Zelt
(Pergola) sei zu entfernen. Die Buchspflanzen seien zu entfernen und durch
geeignete Pflanzen zu ersetzen (Holunder, Hasel, Liguster, Weissdorn […];
Kirschlorbeer und Thuya seien verboten). Für eine Pergola aus Holz wurde die
Zustimmung erteilt. Den übrigen Bauten und Anlagen gemäss dem
Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 wurde die Zustimmung erteilt. Die Baukommission
der Einwohnergemeinde Lostorf erteilte am 16. Juni 2020 folgende Baubewilligung:
«Die Bewilligung gilt nur für die
folgenden Bauten und Anlagen gemäss dem Soll-Situationsplan vom 30. September
2020:
-
Abbruch Platten, neu
Pflanzfläche
-
Abtrag Rasen, neu
Pflanzfläche
-
Abbruch Holzschopf,
neu Pavillon auf Gartenplatten
-
Abbruch
Natursteinplatten Sitzplatz, neu Holzdeck
-
Abbruch
Chaussierung, neu Kies mit Schrittplatten
-
Abbruch
Natursteinplatten Terrasse, neu Holzdeck
-
Abbruch
Natursteinplatten, neu Kies mit Schrittplatten
-
Abbruch
Natursteinplatten, neu Kies
-
Pergola gemäss
Offerte ([...] Holzbau GmbH vom 27.02.2020)»
Die Auflagen ab Seite zwei seien zu
beachten.
3. A.___ erhob dagegen Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht hiess diese mit Urteil vom 14. Juni 2021 teilweise gut,
hob die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Juni 2020
bezüglich der Buchspflanzen auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit
es darauf eintrat. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, eine
teilweise Änderung und Erweiterung gemäss Art. 24c RPG setze voraus, dass die
Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den
wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Die Beschwerdeführerin habe ihr ausserhalb
der Bauzone gelegenes Einfamilienhaus allmählich optisch in einen
villenähnlichen Landsitz umgewandelt. Schon vor vielen Jahren sei festgehalten
worden, dass das Mass der Veränderungen bzw. Erweiterungen ausgeschöpft sei. Um
die schleichende Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland zu verhindern, müssten
rechtswidrige Bauten und Anlagen grundsätzlich beseitigt werden. Die verfügten
Massnahmen seien geeignet und erforderlich, um der Entfremdung der Identität
entgegenzuwirken.
4. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde
von A.___ trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2021 nicht ein.
5. Mit Schreiben vom 1. August 2021
gelangte B.___, welcher A.___ im bisherigen Verfahren vertreten hatte, an das
Bau- und Justizdepartement und ersuchte um «Neubewertung der Ausgangslage
nachdem Lostorf GB Nr. [...] nicht in der Landwirtschaftszone liegt.» Zur
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, sowohl das BJD, als auch das
Verwaltungsgericht und das Bundesgericht hätten festgestellt, dass das
fragliche Grundstück nicht in der Landwirtschaftszone liege, weshalb sich die
Ausgangslage geändert habe und das Baugesuch neu zu beurteilen sei. Weiter
machte der Gesuchsteller Ausführungen zu den einzelnen rechtskräftig
beurteilten Bauten.
6. Das BJD leitete die Eingabe mit
Schreiben vom 15. September 2021 zuständigkeitshalber als Revisionsgesuch
an das Verwaltungsgericht weiter und führte aus, da sich zwischenzeitlich weder
die Rechts- noch die Sachlage geändert habe, liege keine Grundlage für eine
Wiedererwägung vor.
7. Mit Schreiben vom 20. September
2021 gelangte B.___ zudem mit einer «Aufsichtsbeschwerde» an das Bau- und Justizdepartement,
worin er sich gegen die für die Verfügung vom 3. Juni 2020 zuständigen
Personen wandte und folgende Anträge stellte:
1. Die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei
aufzuheben.
2. Der bevorschusste Betrag von
CHF 2'000.00 sei zurückzuerstatten.
3. Das BJD soll die Gemeindebehörde von
Lostorf anweisen, dass GB Nr. [...] in die bestehende Weilerzone WE umgezont
wird, da besagte Parzelle nicht in der Landwirtschaftszone liegt. Es existiert
in Lostorf keine Zone namens übriges Gemeindegebiet.
Auch diese Eingabe wurde durch das BJD
an das Verwaltungsgericht überwiesen.
8. Mit Schreiben vom 24. September
2021 wurde B.___ durch das Verwaltungsgericht aufgefordert mitzuteilen, ob er
tatsächlich ein Revisionsverfahren gegen das Urteil vom 14. Juni 2021 einleiten
wolle und ob seine Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Stelle weitergeleitet
werden solle. Dabei wurde er auf die Kostenpflicht und die geringen
Erfolgsaussichten hingewiesen.
9. Mit Schreiben vom 27. September
2021 teilte B.___ mit, sie wollten gegen die Verfügung des BJD vom 3. Juni
2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 Revision
einlegen. Fakt sei, dass fälschlicherweise dargestellt werde, das fragliche
Grundstück liege in der Landwirtschaftszone. Obwohl das Grundstück mit der
Verfügung des Amts für Landwirtschaft vom 14. November 1993 als
nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der Bauzone bestätigt worden
sei, habe das BJD verfügt, das Grundstück liege in der Landwirtschaftszone und
die Bepflanzungen seien zu entfernen. Dem sei nicht so. Da der Regierungsrat
für eine Aufsichtsbeschwerde zuständig sei, sei seine Eingabe vom
20. September 2021 an diesen zu überweisen.
10. Mit Verfügung vom 29. September
2021 wurde B.___ aufgefordert, bis zum 20. Oktober 2021 eine Vollmacht zur
Vertretung von A.___ einzureichen und einen Kostenvorschuss an die
Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Die Aufsichtsbeschwerde vom
20. September 2021 wurde mit Schreiben vom gleichen Tag zuständigkeitshalber
an die Staatskanzlei überwiesen.
11. Der verlangte Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig einbezahlt, die verlangte Vollmacht jedoch nicht eingereicht.
12. Auf das Einholen von Stellungnahmen
der Gegenparteien wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Nach § 73 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der
Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort
genannten Fristen zulässig. Die Revision kann verlangen, wer durch das Urteil
benachteiligt ist. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der
Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid
gefällt hat (§ 74 VRG). Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden
aufgrund der Akten entschieden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO (§ 75 VRG).
Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine
Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,
die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a sie nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b ein Strafverfahren ergeben hat, dass
durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf
den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist
nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der
Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c geltend gemacht wird, dass die
Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam
ist.
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 329 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser
im Falle von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (Art. 329 Abs. 2 ZPO).
Das Gericht stellt das Revisionsgesuch
der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2.
Vorliegend ist bereits fraglich, ob B.___
überhaupt ermächtigt ist, ein Revisionsverfahren einzuleiten. Grundeigentümerin
und Partei im Hauptverfahren ist A.___. Vollmacht für das vorliegende Verfahren
wurde trotz Aufforderung keine eingereicht. Ob die im Hauptverfahren
eingereichte Vollmacht sich auch auf die Einreichung eines Revisionsgesuches
erstreckt, kann vorliegend offen bleiben, da auf das Revisionsgesuch ohnehin
nicht eingetreten werden kann, wie nachfolgend zu zeigen ist.
3.
Über das fragliche Baugesuch hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2021 abschliessend entschieden.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten.
Die Sache ist somit rechtskräftig beurteilt. Da das Verwaltungsgericht die
Sache letztinstanzlich inhaltlich beurteilt hat, ist es zur Bearbeitung des vorliegenden
Revisionsbegehrens zuständig.
4.
Der Gesuchsteller macht keine
gültigen Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Insbesondere handelt
es sich bei seinem Vorbringen, wonach sich das Grundstück GB Lostorf Nr. [...]
nicht in der Landwirtschaftszone befinde, um keine erhebliche Tatsache, die er
erst nachträglich erfahren hätte und um kein entscheidendes Beweismittel, das
er im Vorverfahren nicht hätte beibringen können (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a
ZPO). Gründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. b oder c ZPO kommen ohnehin nicht
infrage. Der Gesuchsteller macht lediglich eine andere Rechtsauffassung geltend
und will das rechtskräftig ergangene Urteil nicht akzeptieren. Dies stellt
keinen gültigen Revisionsgrund dar, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten
ist.
Bereits im Hauptverfahren hatte sich der
Gesuchsteller auf den Standpunkt gestellt, das fragliche Grundstück liege nicht
in der Landwirtschaftszone, was von keiner der angerufenen Instanzen gestützt
wurde. Wie er nun im vorliegenden Verfahren Gegenteiliges behaupten kann, ist
nicht nachvollziehbar. Das Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG, SR 700)
unterscheidet grundsätzlich drei Nutzungszonen, nämlich Bau-, Landwirtschafts-
und Schutzzonen (vgl. Art. 14 Abs. 2 RPG). Der Gesuchsteller bestreitet nicht,
dass das fragliche Grundstück nicht in der Bauzone liegt, sondern ausserhalb.
Somit liegt es in der Landwirtschaftszone, welche vorliegend von der
Juraschutzzone überlagert ist. Dass es sich dabei um kein landwirtschaftliches
Grundstück handelt, ändert nichts daran, dass es dennoch in der
Landwirtschaftszone gelegen ist. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe
liessen somit ohnehin keine andere Beurteilung zu.
5.
Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. A.___ bzw. B.___ hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf ein gegen das
vorliegende Urteil eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit
Urteil 1C_709/2021 vom 29. November 2021 nicht ein.