VWBES.2021.395
Beistandschaft
26. April 2022Deutsch14 min
Gefährdungsmeldung ein, wonach A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) hilfsbedürftig
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Rechtspraktikant Probst
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. April 2021 ging bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend KESB genannt) eine
Gefährdungsmeldung ein, wonach A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) hilfsbedürftig
erscheine.
2. Gestützt auf die eingegangene
Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend die Prüfung
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und beauftragte mit Verfügung vom 11.
Mai 2021 die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg mit einer umfassenden
Abklärung der Situation sowie des Unterstützungs- und Massnahmebedarfs.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ordnete die KESB am 7. September 2021 gestützt auf den Abklärungsbericht
vom 26. August 2021 der Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.
394 i.V.m. Art. 395 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an. Die Aufgabenbereiche des
Beistandes umfassten dabei die Vertretung der Beschwerdeführerin beim Erledigen
der administrativen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden,
Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen sowie deren Vertretung beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten, insbesondere die sorgfältige Verwaltung des gesamten
Einkommens und Vermögens. Zudem wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf das Konto bei der [...]bank, CH[...], mit
sofortiger Wirkung entzogen, da auf dieses Konto ihr Erbanteil von rund CHF 240'000.00
aus dem Nachlassverfahren ihres im Januar 2021 verstorbenen Lebenspartners
überwiesen wurde. Als Beiständin wurde B.___, Soziale Dienste Mittlerer und
Unterer Leberberg, ernannt.
4. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 24. September 2021 Beschwerde, welche von der KESB
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte dabei sinngemäss die
Aufhebung der angeordneten Massnahme.
5. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober
2021 beantragte die Beiständin die Abweisung der Beschwerde.
6. Die KESB schloss im Rahmen der
Stellungnahme vom 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022
leitete die KESB die Eingabe von C.___ und der Beschwerdeführerin vom 16.
Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und
die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin
ist durch den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressatin beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nicht einzutreten ist jedoch auf das
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erweiterte Rechtsbegehren in der Eingabe vom
16.
Dezember 2021 (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11).
2.1
Die KESB führte in ihrem Entscheid aus,
gestützt auf den Abklärungsbericht vom 26. August 2021 der Sozialen
Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg sowie dem gewonnenen persönlichen
Eindruck anlässlich der telefonischen Anhörung vom 6. September 2021 sei
zweifellos erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden
Schwächezustands ganz offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, ihre
finanziellen und administrativen Belange eigenverantwortlich zu regeln und in
diesen Bereichen Unterstützung benötige. Da keine Angehörigen zur Verfügung
stünden, um die Beschwerdeführerin zu unterstützen, und auch keine Drittperson
benannt werden könne, welche die mit der Beistandschaft verbundenen Aufgaben
übernehme, rechtfertige es sich, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-
und Vermögensverwaltung zugunsten der Beschwerdeführerin zu errichten.
Zudem bestehe die grosse Gefahr, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Schwächezustands mit ihrem
Handeln ihren eigenen Interessen zuwiderhandle und ihr Vermögen dadurch in
erheblichem Masse geschädigt werden könne. Die Gefahr einer weiteren Vermögensschädigung
sei aufgrund der Abklärungsergebnisse nicht von abstrakter Natur, es müsse
vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Schädigung des Vermögens in naher
Zukunft wahrscheinlich sei. Es sei aktenkundig, dass bereits innerhalb der
kurzen Zeit des Abklärungsverfahrens zwei Klagen beim Amtsgericht
Solothurn-Lebern anhängig gemacht worden seien und eine weitere Forderung aus
einer vertraglichen Verpflichtung erhoben worden sei. Aus diesem Grund sei der
Beschwerdeführerin zu ihrem eigenen Schutz und ihrem wohlverstandenen Interesse
die Zugriffsberechtigung auf das Konto bei der [...]bank , CH[...], zu
entziehen.
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte
anlässlich ihrer Beschwerde vor, sie habe sich seit der Gefährdungsmeldung vom
9.
April 2021 vom Schock des Todes ihres Ehemannes erholt. Es sei zwar korrekt,
dass sie aufgrund ihres Alters manchmal etwas Hilfe benötige, doch bedeute dies
nicht, die KESB könne entscheiden, wer ihr mit den Finanzen behilflich sein
solle. Es müsse auch nicht erwähnt werden, dass sie es geschafft habe,
selbständig eine Unterkunft zu suchen und zu finden. Sie sei daher fähig, sich
um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Deshalb sei sie gegen die Entscheidung
der KESB, wonach ihr Frau B.___ mit der Regelung ihrer administrativen und
finanziellen Angelegenheiten helfe. Sie schlage Herrn D.___ als Person vor,
welche sie unterstütze und die Aufgaben von Frau B.___ übernehme.
Dispositiv
3.1 Zu prüfen ist demnach, ob die
Voraussetzungen zur Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-
und Vermögensverwaltung gegeben sind.
3.2 Die behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen
sicher und sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie
möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde
ordnet dann eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen
Person durch die Familie, andere nahestehende Personen sowie private oder
öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend
erscheint. Jede behördliche Massnahme muss zudem erforderlich und geeignet sein
(Art. 389 ZGB).
3.3 Die Erwachsenenschutzbehörde
errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen
Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person
liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter geistiger Behinderung werden dabei
angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
verstanden (Yvo Biderbost/Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 390
N 10). Der weite Ausdruck eines «ähnlichen in der Person liegenden
Schwächezustands» ermöglicht demgegenüber als Auffangtatbestand insbesondere
den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer
geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Dieser Schwächezustand
muss jedoch einer geistigen Behinderung bzw. einer psychischen Störung ähnlich
sein und «in der Person liegen», nicht einfach in den äusseren Umständen, wie
bspw. soziale Herkunft, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit, finanzielle Not
etc. (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., Art. 390 ZGB N 13).
3.4 Das Erwachsenenschutzrecht kennt
verschiedene Arten von Beistandschaften. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten
nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte,
die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann
Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das
gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung
stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus
dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die
Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die
Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen
(Abs. 3).
3.5 Eine Vermögensverwaltung durch einen
Beistand erfolgt im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft und ist nur dann
möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt
sind und zwar in der Weise, dass die hilfsbedürftige Person die Verwaltung
ihres Vermögens teilweise oder gar nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann,
ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten
werden muss. Entscheidend für die Anordnung dieser Massnahme ist dabei in
erster Linie das entsprechende Unvermögen der hilfsbedürftigen Person, nicht
der Schwächezustand als solcher. Nicht erforderlich ist zudem die Zustimmung
der betroffenen Person. Die Massnahme kann auch gegen ihren Willen angeordnet
werden (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., Art. 390 ZGB N 17 und Art. 395 ZGB
N 5 ff.).
4.1.1 Vorliegend wurde im Abklärungsbericht
ausgeführt, die Beschwerdeführerin wirke sehr verzweifelt und hilflos, da sie
Analphabetin sei und sich bislang immer Ehemänner, Partner oder Bekannte um
administrative, organisatorische und finanzielle Angelegenheiten gekümmert
hätten. Ansonsten seien jedoch, abgesehen von der altersentsprechenden
Leistungsabnahme, keine weiteren psychischen oder physischen Einschränkungen
bekannt. Es wurde daher festgehalten, dass aufgrund des Analphabetismus ein in
der Person liegender Schwächezustand vorliege. Die Beschwerdeführerin sei dringend
vor drohenden Vermögensverlusten bezüglich ihrer Erbschaft aufgrund ihres
Analphabetismus, des fehlenden Umfelds und der mangelnden Kenntnisse des
Systems zu schützen. Sie werde längerfristig nicht in der Lage sein, die nötige
Unterstützung für ihre zu erledigenden finanziellen, rechtlichen oder anderen
persönlichen Angelegenheiten einzuholen oder diese persönlich zu erledigen.
4.1.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht
und ohne weitere Ergänzungen bejahte die KESB das Vorliegen eines Schwächezustands
ebenfalls.
4.2 Mit Blick auf E. 3.3 hiervor würde
der Analphabetismus für sich allein wohl keinen genügenden Schwächezustand
begründen. Bei der Beschwerdeführerin kommt jedoch hinzu, dass sie – bald
80-jährig – Schwierigkeiten mit der Kommunikation hat, ihre Handlungen in Bezug
auf ihre finanziellen Verpflichtungen nicht abschätzen kann und das
Schweizerische Rechtssystem selbst in seinen Grundzügen nicht kennt. Insofern scheint
die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin
ist eine betagte Frau, bei welcher aufgrund ihrer Hilflosigkeit ein vergleichbares
Defizit wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen
Störung vorliegt. Es besteht deshalb ein ähnlicher in der Person liegender
Schwächezustand.
4.3 Beispielhaft zeigt sich das
Unvermögen, ihr Geld zweckmässig zu verwalten im Umstand, dass die
Beschwerdeführerin im Oktober 2021 zwei Beträge in der Höhe von CHF 2'400.00
und CHF 2'200.00 vom Verwaltungskonto der Beiständin abhob, um ein Grundstück
in Südafrika für rund CHF 15'000.00 zu erwerben. Es bestanden weder Vorverträge
noch sonstige schriftliche Vereinbarungen. Die Übertragung des Eigentums am
Grundstück wäre erst gegen Übergabe des Geldes erfolgt. Die Beiständin ging
daher anlässlich ihres Antrags auf Sperrung des Verwaltungskontos vom 20.
Oktober 2021 davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin gutgläubig von Dritten
oder nach ihrem eigenen Empfinden dazu verleiten lasse, sich finanziell zu
schädigen. Dieser Ansicht war auch die KESB, da mit Entscheid vom 20. Oktober
2021 der Beschwerdeführerin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per
sofort der Zugriff auf das Konto bei der [...]bank , CH[...], entzogen wurde.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte die KESB diese Massnahme mit
Entscheid vom 11. November 2021 schliesslich definitiv. Dieses Vorkommnis
zeigt, dass die Grosszügigkeit der Beschwerdeführerin gerne ausgenutzt wird und
somit ihr Wohl i.S.v. Art. 395 ZGB in relevanter Weise gefährdet ist, weshalb
sie in finanziellen Belangen vertreten werden muss.
4.4 Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des Schwächezustands auch ihre administrativen
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. So wurde gegen sie von
ihrer Vermieterin eine Klage auf Ausweisung und Vollstreckung beim Richteramt
Solothurn-Lebern eingereicht. Zudem wurde von einer ehemaligen Freundin, welche
ihr bei der Räumung des Hauses geholfen hatte, eine Forderungsklage beim
Richteramt Solothurn-Lebern erhoben. Zudem fordert die [...] AG für den ursprünglich
geplanten Umzug nach Südafrika CHF 23'960.00. Folglich ist es offensichtlich,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand im Umgang mit Behörden, Ämtern,
Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen Mühe bekundet. Der Analphabetismus trägt das Seine dazu bei. Auch
in dieser nicht vermögensbezogenen Hinsicht muss die Beschwerdeführerin somit
vertreten werden, da sie relevante Angelegenheiten nicht hinreichend besorgen
kann und ihr Wohl deshalb i.S.v. Art. 394 ZGB in relevanter Weise gefährdet ist.
4.5 Aufgrund des Schwächezustands und
des daraus resultierenden Unvermögens der Beschwerdeführerin, administrative
und finanzielle Angelegenheiten selbständig besorgen zu können, sind die
Voraussetzungen nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Art. 394 und 395 ZGB
somit erfüllt.
5.1 Wie bereits erwähnt, entfiel mit dem
Tod ihres Lebenspartners im Januar 2021 dessen Unterstützung. Andere
Familienmitglieder oder nahestehende Personen, welche die Beschwerdeführerin
unterstützen würden, sind nicht ersichtlich. So konnte zu der angeblich in der
Schweiz lebenden Tochter kein Kontakt hergestellt werden, für die Schwägerin
kommt die Verwaltung des Einkommens und Vermögens nicht in Frage, und Herr E.___,
welcher die Beschwerdeführerin während vieler Jahre unterstützt hatte, bietet
seine Hilfe schon seit Längerem nicht mehr an.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin schlug
anlässlich ihrer Beschwerde vor, dass Herr D.___ sie künftig unterstützen
solle. Dieser soll demnach eine nahestehende Person nach Art. 389 Abs. 1 Ziff.
1 ZGB sein, die eine anderweitige Unterstützung gewährt. Jedoch stellt sich die
Frage, ob Herr D.___ für die Beistandschaft geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB).
5.2.2 «Nahestehen» meint eine auf
unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte
und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten
geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese
Beziehung bzw. die Anforderungen daran müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil
des Bundesgerichts 5A_671/2019 vom 22. Mai 2020 E. 2.2 mit Verweis auf das Urteil
5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3).
5.2.3 Die Beiständin führte anlässlich
ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 aus, Herr D.___ habe die
Beschwerdeführerin bei diversen Botengängen unterstützt und ihr auch schon Geld
ausgeliehen. Er spreche jedoch keine Schweizer Amtssprache, sondern lediglich
Englisch und eine südafrikanische Landessprache. Zudem kenne er das
Schweizerische Rechts- und Gesundheitssystem nicht.
5.3 Von der Beschwerdeführerin wird vorliegend
nicht dargelegt, wie gut Herr D.___ sie kennt und inwiefern es sich um eine von
Verantwortung für ihr Wohlergehen geprägte Beziehung handelt. Folglich kann
dieser nicht als nahestehende Person der Beschwerdeführerin im Sinne der
gesetzlichen Regelung in Betracht gezogen werden. Abgesehen davon erscheint
dessen Unterstützung von vornherein als ungenügend, da er der deutschen Sprache
nicht mächtig ist und sich überdies nicht mit dem Schweizerischen Rechts- und
Gesundheitssystem auskennt. Er könnte der Beschwerdeführerin somit in
administrativen und finanziellen Angelegenheiten kaum hinreichend helfen, womit
keine anderweitige Unterstützung nach Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
besteht. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Herr D.___ kein geeigneter
Beistand gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist.
6. Die als Beiständin ernannte Frau B.___
ist hingegen eine professionelle Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste Mittlerer
und Unterer Leberberg. Sie ist für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und
fachlich geeignet, kann die dafür erforderliche Zeit einsetzen und die Aufgaben
selber wahrnehmen (vgl. Art. 400 Abs. 1 ZGB). Von der Beschwerdeführerin werden
diesbezüglich keine entgegensprechenden Gründe vorgebracht. Sie müsste dazu ihre
Ablehnung zumindest in groben Zügen begründen, da nur unter dieser Voraussetzung
ihre Haltung nachvollziehbar ist und beurteilt werden kann, ob es tunlich ist,
ihrem Willen zu entsprechen und das Auswahlverfahren unter Umständen von vorne
zu beginnen (Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 401 ZGB N 22). Ihre
Einwände richten sich jedoch weniger gegen die Person der Beiständin als vielmehr
gegen die Massnahme als solche.
7. Schliesslich ist die angeordnete
Massnahme auch verhältnismässig (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Denn zum einen
ist sie geeignet, die Beschwerdeführerin in der Besorgung ihrer administrativen
und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Zum anderen ist sie
erforderlich, was die laufenden bzw. drohenden Verfahren sowie die Bestätigung
der superprovisorischen Massnahme aufzeigen. Es kann daher nicht der Meinung
der Beschwerdeführerin gefolgt werden, sie sei fähig, sich selbst um ihre
Angelegenheiten zu kümmern. Ferner wurde die Handlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, sodass sie nach wie vor selbständig
handeln kann. Die angeordnete Massnahme ist damit auch zumutbar.
8. Die Voraussetzungen zur Anordnung
einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sind
demnach erfüllt, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hilflosigkeit in
finanziellen sowie administrativen Belangen auf Unterstützung angewiesen ist.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Probst
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_416/2022 vom 2.
Juni 2022 nicht ein.