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Entscheid

VWBES.2021.397

Alimentenbevorschussung

13. Dezember 2021Deutsch7 min

Verfügung des Departements des Innern [DdI] vom 18. Januar 2018). Zuletzt wurden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen

Alimentenbevorschussung und Inkasso,

Beschwerdegegner

betreffend Alimentenbevorschussung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid des

Bezirksgerichtspräsidenten von Zofingen vom 31. Mai 2018 wurde B.___

verpflichtet, seiner Tochter A.___ (geboren am [...] Juni 2015) monatliche

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das Oberamt Olten-Gösgen bevorschusst C.___ die

Kinderalimente bereits seit der Trennung, d.h. seit Oktober 2017 (vgl.

Verfügung des Departements des Innern [DdI] vom 18. Januar 2018). Zuletzt wurden

durch das Oberamt Olten-Gösgen monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von

CHF 717.00 bevorschusst (vgl. Verfügung des DdI vom 11. Dezember

2020).

2. Am 3. September 2021 reichte der

Vertreter von C.___ nach Aufforderung des Oberamtes Olten-Gösgen das Urteil des

a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 5. Mai 2020 ein, in

welchem die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 24. März 2020 auf CHF 396.00 pro

Monat reduziert wurden.

3. Gestützt auf dieses Urteil verfügte

das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI am 17. September 2021 die Bevorschussung

der Kinderalimente ab September 2021 im Umfang von CHF 396.00 pro Monat.

4. Dagegen liess A.___, vertreten durch C.___,

hier vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 1. Oktober 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

2. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 17. September 2021 des Oberamtes Olten-Gösgen vollumfänglich

aufzuheben.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Alimente seien weiterhin in der Höhe

von CHF 717.00 auszurichten.

4. Eventualiter sei die Verfügung vom 17.

September 2021 des Oberamtes Olten-Gösgen vollumfänglich aufzuheben und die

Vorinstanz zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Das Oberamt Olten-Gösgen schloss

namens des DdI am 12. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021

wurde das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichen

Rechtsbeistand abgewiesen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). C.___ als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter A.___, der

die Unterhaltsbeiträge und deren Bevorschussung zustehen, ist wie ihre Tochter

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt die

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf die

Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegangen, welche mit E-Mail vom 11.

August 2021 dargetan worden sei. Zumindest in groben Zügen hätte sie sich damit

auseinandersetzen müssen. Es gehe nicht an, lediglich auf die Vollstreckbarkeit

zu verweisen. Auf die sich stellenden Fragen in Bezug auf die fehlende

Passivlegitimation der Kindsmutter im Betrag zwischen CHF 0.00 – CHF

717.00

gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Eine sachgerechte Beschwerde

sei so gar nicht möglich und das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt.

2.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung

automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.

29.

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2019 vom 12. Februar

2020.

E. 2).

2.2

Diesen Anforderungen genügt die

angefochtene Verfügung ohne Weiteres, zumal sie erkennen lässt, weshalb die

Vorinstanz die Bevorschussung der Kinderalimente ab September 2021 im Umfang

von CHF 396.00 pro Monat verfügte. Die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich

vertreten ist, konnte den Entscheid auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung

Dispositiv

des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

3. Die Alimentenbevorschussung bezweckt

die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen,

indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Gemäss § 95 Abs. 3 SG werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter

bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren

Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind, soweit diese Beiträge

nicht von der pflichtigen Person erhältlich sind (§ 97 Abs. 2 SG und § 98 Abs. 1 SG).

3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass das

Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 5. Mai 2020

dem Oberamt Olten-Gösgen erst am 3. September 2021 durch den Rechtsvertreter

von C.___ zugestellt worden sei. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil sei nicht

ergriffen worden und es sei somit vollstreckbar. Gestützt auf das

vollstreckbare Urteil habe das Oberamt Olten-Gösgen die Bevorschussung mit

Verfügung vom 17. September 2021 mit Wirkung ab September 2021 auf CHF 396.00

pro Monat reduziert. Sobald der definitive Entscheid in diesem Zivilverfahren

vorliege, werde die Bevorschussung entsprechend überprüft und allenfalls angepasst.

Durch die Senkung der Bevorschussung sei A.___ kein Nachteil entstanden. Sie

werde durch die Sozialregion Olten unterstützt. Gemäss Rückfrage beim Sozialamt

Olten sei die Berechnung der Unterstützung umgehend an den neuen Betrag der

Bevorschussung angepasst worden. Das heisse, die materielle Unterstützung sei

um den Betrag der Reduktion der Alimentenbevorschussung erhöht worden und sei

gewährleistet.

3.2 Den treffenden Erwägungen der

Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Beim Urteil vom 5. Mai 2020

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) handelt es sich um ein vorsorgliches

Urteil im Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge für A.___,

welches am 5. Juni 2021 als vollstreckbar erklärt wurde. Der Hauptentscheid

steht noch aus. Sobald dieser vorliegt, ist allenfalls neu über die Höhe der

Bevorschussung zu entscheiden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die

Bevorschussung ab September 2021 auf CHF 396.00 reduziert.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,

dass der Rechtsvertreter von C.___ in seiner E-Mail vom 11. August 2021 an das

DdI damals festhielt, am Nachmittag desselben Tages werde die Verhandlung

betreffend Abänderung der Alimente stattfinden. Über den Ausgang des Verfahrens

äusserte er sich in der Folge nicht mehr. Und soweit er sich gegen

Verfahrensmängel im Zivilprozess wendet und dem Oberamt vorwirft, sich nicht am

Prozess beteiligt zu haben, sind seine Ausführungen nicht zu hören. Einerseits

nennt er keine Norm, die das Oberamt zur Prozessteilnahme verpflichtet hätte.

Andererseits äussert er sich über Unzulänglichkeiten des Zivilverfahrens, die

hier nicht Verfahrensgegenstand sind. Schon gar nicht kann die Rede davon sein,

dass Oberamt habe eigenmächtig die Bevorschussung reduziert. Wie gezeigt,

stützte es sich auf ein vollstreckbares Urteil. Hinzu kommt, dass nicht

ersichtlich ist, worin der Rechtsnachteil der Beschwerdeführerin liegen soll: Die

sozialhilferechtliche Unterstützung wurde im Umfang der Alimentenkürzung

erhöht. Die öffentliche Hand ist nach wie vor für einen genügenden

Lebensstandard des Kindes besorgt. Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten

ist, erweist sie sich als unbegründet.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss

werden in Beschwerdeverfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Kosten

erhoben. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser