VWBES.2021.397
Alimentenbevorschussung
13. Dezember 2021Deutsch7 min
Verfügung des Departements des Innern [DdI] vom 18. Januar 2018). Zuletzt wurden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen
Alimentenbevorschussung und Inkasso,
Beschwerdegegner
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten von Zofingen vom 31. Mai 2018 wurde B.___
verpflichtet, seiner Tochter A.___ (geboren am [...] Juni 2015) monatliche
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das Oberamt Olten-Gösgen bevorschusst C.___ die
Kinderalimente bereits seit der Trennung, d.h. seit Oktober 2017 (vgl.
Verfügung des Departements des Innern [DdI] vom 18. Januar 2018). Zuletzt wurden
durch das Oberamt Olten-Gösgen monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von
CHF 717.00 bevorschusst (vgl. Verfügung des DdI vom 11. Dezember
2020).
2. Am 3. September 2021 reichte der
Vertreter von C.___ nach Aufforderung des Oberamtes Olten-Gösgen das Urteil des
a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 5. Mai 2020 ein, in
welchem die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 24. März 2020 auf CHF 396.00 pro
Monat reduziert wurden.
3. Gestützt auf dieses Urteil verfügte
das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI am 17. September 2021 die Bevorschussung
der Kinderalimente ab September 2021 im Umfang von CHF 396.00 pro Monat.
4. Dagegen liess A.___, vertreten durch C.___,
hier vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 1. Oktober 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
2. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 17. September 2021 des Oberamtes Olten-Gösgen vollumfänglich
aufzuheben.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Alimente seien weiterhin in der Höhe
von CHF 717.00 auszurichten.
4. Eventualiter sei die Verfügung vom 17.
September 2021 des Oberamtes Olten-Gösgen vollumfänglich aufzuheben und die
Vorinstanz zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Das Oberamt Olten-Gösgen schloss
namens des DdI am 12. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021
wurde das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichen
Rechtsbeistand abgewiesen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). C.___ als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter A.___, der
die Unterhaltsbeiträge und deren Bevorschussung zustehen, ist wie ihre Tochter
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt die
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf die
Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegangen, welche mit E-Mail vom 11.
August 2021 dargetan worden sei. Zumindest in groben Zügen hätte sie sich damit
auseinandersetzen müssen. Es gehe nicht an, lediglich auf die Vollstreckbarkeit
zu verweisen. Auf die sich stellenden Fragen in Bezug auf die fehlende
Passivlegitimation der Kindsmutter im Betrag zwischen CHF 0.00 – CHF
717.00
gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Eine sachgerechte Beschwerde
sei so gar nicht möglich und das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt.
2.1
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung
automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29.
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2019 vom 12. Februar
2020.
E. 2).
2.2
Diesen Anforderungen genügt die
angefochtene Verfügung ohne Weiteres, zumal sie erkennen lässt, weshalb die
Vorinstanz die Bevorschussung der Kinderalimente ab September 2021 im Umfang
von CHF 396.00 pro Monat verfügte. Die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich
vertreten ist, konnte den Entscheid auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung
Dispositiv
des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
3. Die Alimentenbevorschussung bezweckt
die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen,
indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Gemäss § 95 Abs. 3 SG werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter
bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren
Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind, soweit diese Beiträge
nicht von der pflichtigen Person erhältlich sind (§ 97 Abs. 2 SG und § 98 Abs. 1 SG).
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass das
Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 5. Mai 2020
dem Oberamt Olten-Gösgen erst am 3. September 2021 durch den Rechtsvertreter
von C.___ zugestellt worden sei. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil sei nicht
ergriffen worden und es sei somit vollstreckbar. Gestützt auf das
vollstreckbare Urteil habe das Oberamt Olten-Gösgen die Bevorschussung mit
Verfügung vom 17. September 2021 mit Wirkung ab September 2021 auf CHF 396.00
pro Monat reduziert. Sobald der definitive Entscheid in diesem Zivilverfahren
vorliege, werde die Bevorschussung entsprechend überprüft und allenfalls angepasst.
Durch die Senkung der Bevorschussung sei A.___ kein Nachteil entstanden. Sie
werde durch die Sozialregion Olten unterstützt. Gemäss Rückfrage beim Sozialamt
Olten sei die Berechnung der Unterstützung umgehend an den neuen Betrag der
Bevorschussung angepasst worden. Das heisse, die materielle Unterstützung sei
um den Betrag der Reduktion der Alimentenbevorschussung erhöht worden und sei
gewährleistet.
3.2 Den treffenden Erwägungen der
Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Beim Urteil vom 5. Mai 2020
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) handelt es sich um ein vorsorgliches
Urteil im Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge für A.___,
welches am 5. Juni 2021 als vollstreckbar erklärt wurde. Der Hauptentscheid
steht noch aus. Sobald dieser vorliegt, ist allenfalls neu über die Höhe der
Bevorschussung zu entscheiden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die
Bevorschussung ab September 2021 auf CHF 396.00 reduziert.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass der Rechtsvertreter von C.___ in seiner E-Mail vom 11. August 2021 an das
DdI damals festhielt, am Nachmittag desselben Tages werde die Verhandlung
betreffend Abänderung der Alimente stattfinden. Über den Ausgang des Verfahrens
äusserte er sich in der Folge nicht mehr. Und soweit er sich gegen
Verfahrensmängel im Zivilprozess wendet und dem Oberamt vorwirft, sich nicht am
Prozess beteiligt zu haben, sind seine Ausführungen nicht zu hören. Einerseits
nennt er keine Norm, die das Oberamt zur Prozessteilnahme verpflichtet hätte.
Andererseits äussert er sich über Unzulänglichkeiten des Zivilverfahrens, die
hier nicht Verfahrensgegenstand sind. Schon gar nicht kann die Rede davon sein,
dass Oberamt habe eigenmächtig die Bevorschussung reduziert. Wie gezeigt,
stützte es sich auf ein vollstreckbares Urteil. Hinzu kommt, dass nicht
ersichtlich ist, worin der Rechtsnachteil der Beschwerdeführerin liegen soll: Die
sozialhilferechtliche Unterstützung wurde im Umfang der Alimentenkürzung
erhöht. Die öffentliche Hand ist nach wie vor für einen genügenden
Lebensstandard des Kindes besorgt. Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten
ist, erweist sie sich als unbegründet.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss
werden in Beschwerdeverfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Kosten
erhoben. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser