VWBES.2021.398
Schiessanlagen / Sanierungsverfügung
8. September 2022Deutsch23 min
einer Pegelkorrektur K (von -17.5 dB(A) oder weniger) LSV-konform sei. Betreffend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Regionaler Schützenverein RSV Aeschi, vertreten durch Ralph Kaiser, KSCP
Simmen Cattin AG,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Schiessanlagen
/ Sanierungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In den Gemeinden Aeschi (Kanton
Solothurn) und Niederönz (Kanton Bern) besteht je eine Schiessanlage (300 m).
Diese liegen in einem Abstand von rund 180 m voneinander entfernt. Zwischen
den Anlagen liegt die Gemeindegrenze von Aeschi und Niederönz und mithin auch
die Grenze zwischen den Kantonen Solothurn und Bern. Die beiden Anlagen
befinden sich somit auch in unterschiedlichen Schiesskreisen.
2. Die Baukommission der
Einwohnergemeinde Aeschi hat gestützt auf die am 11. Juli 1997 erfolgte
Lärmmessung mit Verfügung vom 24. November 1997 bezüglich der Anlage Aeschi
festgestellt, dass diese nach erfolgter Montage von fünf Lärmschutzblenden und
einer Pegelkorrektur K (von -17.5 dB(A) oder weniger) LSV-konform sei. Betreffend
die Anlage Niederönz hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des
Kantons Bern nach zweimaligen Lärmmessungen mit Schreiben vom 10. Juli 1998 festgehalten,
die Anlage sei nicht sanierungspflichtig.
Die damalige Beurteilung durch die
zuständigen Schiessoffiziere erfolgte in beiden Fällen isoliert in den
jeweiligen Schiesskreisen. Eine gemeinsame, kreisübergreifende Beurteilung
beider Anlagen unter Miteinbezug der lärmbetroffenen Liegenschaften auf dem
Gebiet des jeweils anderen Kantons hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht
stattgefunden.
3.1 Aufgrund der Intervention eines in
Niederönz wohnhaften Anwohners ersuchte die Gemeinde Niederönz das Amt für
Gemeinden und Raumordnung (AGR) als im Kanton Bern zuständige Stelle für
Schiesslärm, die erforderlichen Abklärungen an die Hand zu nehmen und für die
grenzüberschreitende Koordination zu sorgen. In der Folge fanden mehrere
Besprechungen mit den zuständigen Schiessoffizieren und zwischen den
Vollzugsbehörden der beiden Kantone statt. Es bestand Einigkeit darüber, dass
die Intervention aus der Bevölkerung sinngemäss als Gesuch um
Emissionsbegrenzung entgegenzunehmen und die notwendigen Abklärungen
einzuleiten seien.
3.2 Mit gemeinsamer Verfügung vom 23.
Januar 2015 der zuständigen Stellen des Kantons Bern bzw. des Kantons Solothurn
wurde für beide Schiessanlagen ein Lärmsanierungsverfahren eröffnet. Dabei
wurde festgehalten, es sei die Lärmsituation der beiden Anlagen zusammen zu
ermitteln. Die Federführung dazu liege beim Amt für Umwelt (AfU) des Kantons
Solothurn.
3.3 Am 6. Mai 2015 sowie am 2. September
2015 erfolgten Lärmmessungen durch das AfU. Am 30. November 2016 wurde eine weitere
Messung mit einem provisorischen Schiesstunnel auf der Anlage Aeschi durchgeführt.
3.4 In seinem Bericht «Schiessanlagen
Aeschi/Niederönz gemeinsame Beurteilung» vom 27. April 2018 hielt das AfU fest,
die Koordination der Schiesstage zwischen den beiden Vereinen in den letzten
Jahren habe bereits eine grosse Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen
Zustand bewirkt. Mit dem Einbau der Schiesstunnel in Aeschi könne im Bereich
gewisser Liegenschaften die Lärmbelastung teilweise nochmals reduziert werden.
Es blieben nichtsdestotrotz drei Liegenschaften über dem Immissionsgrenzwert,
da bei diesen der Geschossknall der Anlage Aeschi dominant sei und dieser nur
mit einer unverhältnismässig teuren und sehr aufwändigen Lärmschutzwand oder einem
Damm reduziert werden könnte. Bei den betroffenen Liegenschaften müssten
Erleichterungen nach Art. 14 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) erteilt
werden.
3.5 Am 28. Februar 2020 stellten die
beiden Ämter (AGR und AfU) mit Verweis auf den erwähnten Bericht vom 27. April
2018 gemeinsam fest, die Sanierung könne abgeschlossen werden. In der Folge
wurden die Unterlagen zur Sanierung vom 9. März 2020 bis am 7. April 2020
öffentlich aufgelegt (Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 6.
März 2020, im Amtsblatt des Kantons Bern vom 4. März 2020, im Anzeiger für die
Bezirke Solothurn, Lebern, Bucheggberg und Wasseramt vom 5. März 2020 sowie im
Anzeiger Oberaargau vom 5. März 2020). Die Direktbetroffenen wurden zudem
schriftlich informiert.
3.6 In ihrer Eingabe vom 3. April 2020
monierte die Einwohnergemeinde Aeschi unter anderem die aus ihrer Sicht zu
tiefe Schusszahl. Um den Betrieb der Schiessanlage Aeschi künftig sinnvoll
aufrecht zu erhalten, werde eine Erhöhung der zulässigen Schusszahl erwartet.
3.7 Am 20. September 2021 erliess das
Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn, Amt für Umwelt,
folgende Verfügung:
1.
Die maximalen
jährlichen Betriebsdaten für die Schiessanlage Aeschi (SO) werden wie folgt
festgelegt:
- Pegelkorrektur (K)
kumuliert mit der Schiessanlage Niederönz: -17.0 dB(A)
- Anzahl Schuss (M):
16’000
- Anzahl Schiesshalbtage
Werktage (Dw): 16.0
- Anzahl Schiesshalbtage
Sonntage (Ds): 1.0
Dabei
gilt: Die Schiesshalbtage auf der Anlage Aeschi (SO) sind zwingend gleichzeitig
abzuhalten mit jenen auf der Anlage Niederönz (BE), soweit auf einer der beiden
Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.
2.
Die
auf der Anlage (Schiessstand) Aeschi bereits eingebauten und in Betrieb
genommenen acht Schiesstunnel sind verbindlich.
3.
Es
werden folgende Erleichterungen gewährt:
- zulasten Gebäude
Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr. 112): Erleichterung um 4 dB(A)
- zulasten Gebäude
Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113): Erleichterung um 5 dB(A)
- zulasten Gebäude
Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr. 123): Erleichterung um 1 dB(A)
4.
Mit
den Festlegungen unter Ziffern 1 - 3 gilt die Anlage Aeschi unter Vorbehalt der
Kontrolle im Sinne der LSV als lärmrechtlich saniert.
5.
Hinweis:
Der Kanton Bern hat – bezogen auf die Anlage Niederönz – mit Verfügung vom 20.
September 2021 die folgenden maximalen jährlichen Betriebsdaten festgelegt:
- Pegelkorrektur (K)
kumuliert mit der Schiessanlage Aeschi: -17.0 dB(A)
- Anzahl Schuss (M):
24’500
- Anzahl Schiesshalbtage
Werktage (Dw): 18.0
- Anzahl Schiesshalbtage
Sonntage (Ds): 0.0
Wobei
gilt: Die Schiesshalbtage auf der Anlage Niederönz (BE) sind zwingend
gleichzeitig abzuhalten mit jenen auf der Anlage Aeschi (SO), soweit auf einer
der beiden Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.
6.
Der
Regional-Schützenverein RSV Aeschi bringt das gemeinsam mit der
Feldschützengesellschaft Niederönz zu erstellende Jahresschiessprogramm jeweils
bis Ende März der Baukommission Aeschi und dem AfU zur Kenntnis. Die jährliche
Schusszahl ist der Baukommission und dem AfU jeweils bis Ende Jahr zu melden.
7.
Die
vorliegende Verfügung tritt nur in Kraft, sofern auch die Verfügung des Kantons
Bern mit den unter Ziffer 5 erwähnten Betriebsdaten in Kraft tritt.
8.
Für
den Erlass dieser Verfügung wird dem Regional-Schützenverein Aeschi als
Betreiber der Anlage und Grundeigentümer der Parzelle GB Aeschi Nr. 127
(Schiessstand) eine Gebühr von Fr. 200.00 auferlegt (vgl. § 106 Abs. 5 GT). Die
Zahlung hat innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung mit beigelegtem
Einzahlungsschein zu erfolgen.
Das BJD erwog, nach Art. 8
Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) würden Einwirkungen sowohl einzeln als
auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Belastungsgrenzwerte
seien auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die
von mehreren Anlagen erzeugt würden, sie überschritten. Art. 13 Abs. 2 LSV
bestimme, dass bestehende Anlagen soweit saniert werden müssten, als dies
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei und dass die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Art. 14 LSV wiederum sehe
unter gewissen Voraussetzungen die Gewährung von Erleichterungen vor.
Gestützt auf den Bericht «Schiessanlagen
Aeschi/Niederönz gemeinsame Beurteilung» vom 27. April 2018 könne festgestellt
werden, dass die in den letzten Jahren schon erfolgte Koordination der
Schiesstage zwischen den beiden Vereinen bereits eine grosse Verbesserung
gegenüber dem ursprünglichen Zustand bewirkt habe. Trotz der weiter
vorgesehenen Massnahmen müssten bei drei Liegenschaften auf dem Gebiet des
Kantons Solothurn Erleichterungen nach Art. 14 LSV erteilt werden, zumal der
massgebliche Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) dort nicht eingehalten werden
könne.
Das BJD anerkenne, dass die im Verfügungsentwurf
für die Anlage Aeschi auf 13'500 festgesetzte maximal zulässige jährliche
Schusszahl tatsächlich zu knapp bemessen sei – der RSV Aeschi
(Beschwerdeführer) sowie die Einwohnergemeinde Aeschi hätten diese Begrenzung
der jährlich zulässigen Schusszahl zuvor kritisiert. Die maximal zulässige
jährliche Schusszahl werde deshalb von den einst vorgesehenen 13'500 Schuss auf
deren 16'000 erhöht. Im Gegenzug solle auch die maximal zulässige Zahl an
jährlichen Schiesshalbtagen fixiert werden.
4.1 Gegen diese
Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph
Kaiser, mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, die Sanierungsverfügung das BJD vom 20. September 2021
sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.2 In seiner
Beschwerdebegründung vom 2. November 2021 bestätigte der Beschwerdeführer
seine Rechtsbegehren und liess zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, es
bestehe eine rechtskräftige Sanierungsverfügung bezüglich der Anlage in Aeschi.
Ein Grund für die Revision der bestehenden Sanierungsverfügung werde weder in
der angefochtenen Verfügung genannt, noch sei ein Revisionsgrund erkennbar. Der
Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung
die Lärmimmissionen der beiden Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz kumuliert
habe, und dass die bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht
Schiesstunnel in der angefochtenen Verfügung als verbindlich erklärt würden.
Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer auch an der Festlegung der
Gesamtschusszahl und an deren Verteilung auf die beiden fraglichen
Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz.
4.3 Das Departement
beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2021, die Beschwerde sei
kostenfällig abzuweisen.
4.4 Mit Präsidialverfügung
vom 26. November 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.5 Am 10. Januar 2022 und am 2. Februar
2022 erfolgten weitere Eingaben seitens des Beschwerdeführers.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Regionale Schützenverein RSV
Aeschi ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es bestehe bezüglich der Anlage in Aeschi eine
rechtskräftige Sanierungsverfügung. In der nun angefochtenen Verfügung vom 20. September
2021.
werde kein (Revisions-)Grund genannt, weshalb
die Schiessanlage in Aeschi erneut saniert werden müsse. Ein Grund für die
Revision der bestehenden und rechtskräftigen Sanierungsverfügung müsste in
jedem Fall bestehen. Ein solcher Grund sei prima vista indes nicht erkennbar.
Selbst eine allfällige Fehlerhaftigkeit der bestehenden Sanierungsverfügung
(z.B. die fehlende gemeinsame Beurteilung der beiden Anlagen im Kanton
Solothurn und im Kanton Bern) stellte für sich allein keinen Revisionsgrund
dar.
2.2
In seinem Entscheid 1C_165/2009 hat das
Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der lärmschutzrechtlichen
Zulässigkeit der Schiessanlage Matzendorf festgehalten (E. 2.4), einmal
gewährte Sanierungserleichterungen seien grundsätzlich nicht unwiderruflich.
Dies habe auch das kantonale Departement erkannt, indem es in der fraglichen Verfügung
unter anderem die Pegelkorrektur verschärft habe. Erleichterungen könnten von
Gesetzes wegen auch bei einem Umbau oder einer Erweiterung einer
sanierungsbedürftigen Anlage eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18 Abs.
2.
USG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten Verfügungen über
Dauerrechtsverhältnisse zudem insbesondere wegen unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher
Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche
Interessen berührt seien.
Das Bundesgericht hat in konstanter
Rechtsprechung entschieden, dass mit umweltrechtlichen
Immissionsschutzvorschriften gewichtige öffentliche Interessen gewahrt werden (1C_165/2009
E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
2.3
Der Verfügung vom 24. November 1997
lag unbestrittenermassen eine lediglich isolierte, auf die Anlage Aeschi
beschränkte Einzelbeurteilung zu Grunde. Eine gemeinsame, kreisübergreifende
Beurteilung beider Schiessanlagen in den Gemeinden Aeschi und Niederönz fand
damals gerade nicht statt. Sofern bei der Beurteilung, ob die
Immissionsgrenzwerte überschritten sind, die Lärmimmissionen beider Anlagen summiert
werden mussten (und müssen), womit die Einzelbeurteilung bzw. Verfügung aus dem
Jahr 1997 als fehlerhaft zu qualifizieren wäre, was
sogleich zu prüfen sein wird, ist das Vorgehen der Vorinstanz – insbesondere
der Widerruf der Verfügung vom 24. November 1997 – nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden, sind doch ein Dauerrechtsverhältnis und gewichtige öffentliche
Interessen berührt.
3.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Lärmimmissionen
der beiden Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz kumuliert hat. Im Ergebnis
ergebe sich somit eine allfällige Sanierungspflicht aus der Summe von Lärmimmissionen
zweier Anlagen, die daraus resultierenden Pflichten träfen dann allerdings den
einzelnen Lärmverursacher, ohne dass dieser den Lärm des anderen zu beeinflussen
vermöchte. In der Sanierungsverfügung würden dem Einzelnen Pflichten auferlegt,
die zumindest teilweise aus dem Verhalten eines anderen entstünden. Letztlich
würde eine Sanierungsverfügung so zu einer kollektiven Verfügung im «Deckmäntelchen»
einer individuellen Sanierungsverfügung, was unzulässig sei.
3.2
Die Vorinstanz hält in
ihrer Vernehmlassung fest, nach Art. 40 Abs. 2 LSV müsse gleichartiger Lärm
verschiedener Lärmquellen (Anlagen) bei der Beurteilung, ob die
Immissionsgrenzwerte überschritten seien, addiert werden. Dabei könne es keine Rolle
spielen, ob zwischen den Lärmquellen eine Gemeindegrenze oder – wie vorliegend
– gar eine Kantonsgrenze liege. Zugegebenermassen vereinfache dieser Umstand
das Sanierungsverfahren aber sicher nicht.
3.3
Die vom Beschwerdeführer betriebene Schiessanlage
ist eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den
bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs.
1.
USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).
3.4.1
Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei
der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Emissionen sind im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG
werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten
ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen
oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art.
13.
USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder
der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Bestehende Anlagen, die den
für sie geltenden Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nicht genügen,
müssen nach Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden, wobei die Sanierungspflicht den
Inhaber der sanierungsbedürftigen Anlage trifft. Ist eine Sanierung im
Einzelfall unverhältnismässig, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17
Abs. 1 USG).
3.4.2
In lärmrechtlicher Hinsicht werden
die Vorschriften des USG in der LSV konkretisiert. Art. 13 Abs. 1 LSV sieht
vor, dass bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte beitragen, saniert werden müssen. Diese Anlagen müssen
gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV so weit saniert werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Die Vollzugsbehörde
gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige
Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende
Interessen der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 LSV). Soweit in den
Anhängen 3 ff. zur LSV für verschiedene Arten von Lärm Belastungsgrenzwerte
definiert sind, werden Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen anhand dieser
ermittelt (Art. 40 Abs. 1 LSV).
3.4.3
Die von zivilen Schiessanlagen
ausgehenden Lärmemissionen werden anhand der im Anhang 7 zur LSV festgelegten
Belastungsgrenzwerte beurteilt. Als Grenzwerte definiert werden in Ziffer 2 des
Anhangs Lärmbeurteilungspegel (Lr) in dB(A). Der Lärmbeurteilungspegel hängt ab
einerseits vom Einzelschusspegel der auf der Schiessanlage verwendeten Waffen
bzw. der verwendeten Munition und andererseits von der Anzahl der jährlichen
Schiesshalbtage und Schüsse je Waffenkategorie (Ziffer 31 f.). Die jährliche
Anzahl Schiesshalbtage und Schüsse fliesst in die Berechnung über den als
Pegelkorrektur (K) bezeichneten Wert ein, wobei Schiesshalbtage an Sonn- und
Feiertagen dreifach zählen und bei der Erhebung der Schiesshalbtage sowie der
Anzahl Schüsse nur diejenigen Schiessen berücksichtigt werden, die innerhalb
von drei Jahren regelmässig stattfinden (Ziffer 321). Jedes Schiessen
vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als
Schiesshalbtag; dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als
halber Schiesshalbtag (Ziffer 322). Bei bestehenden Schiessanlagen werden die
Schusszahlen grundsätzlich aus Erhebungen über den Schiessbetrieb ermittelt
(Ziffer 323).
3.4.4
Nach Art. 8 USG werden
Einwirkungen, wozu Lärm gehört (Art. 7 Abs. 1 USG), sowohl einzeln als auch
gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Belastungsgrenzwerte sind
auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von
mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet (Art. 40 Abs. 2 LSV). Mit
anderen Worten hat der Verordnungsgeber vorgeschrieben, dass bei der Ermittlung
der Lärmbelastung die von mehreren Anlagen erzeugten Immissionen, soweit sie
gleichartig sind, zusammenzuzählen sind.
3.5
Wie bereits unter E. I/1. ausgeführt,
liegen die beiden Schiessanlagen (300 m) in Aeschi (Kanton Solothurn) und
Niederönz (Kanton Bern) lediglich rund 180 m voneinander entfernt. Geschossen
wird in beiden Anlagen in dieselbe Himmelsrichtung und mit denselben Waffen (Standardgewehre
bzw. Ordonnanzwaffen [Stgw 57 und 90, wohl auch Karabiner]). Vor diesem
Hintergrund handelt es sich bei den von beiden Schiessanlagen ausgehenden
Lärmimmissionen offensichtlich um gleichartige Einwirkungen. Sie unterstehen
insofern Art. 40 Abs. 2 LSV, womit die Lärmimmissionen beider Anlagen für die
Beurteilung der Lärmsituation zu summieren sind. Dass vorliegend zwischen den
beiden Lärmquellen eine Kantonsgrenze liegt, ändert daran – wie dies bereits
die Vorinstanz festgestellt hat – nichts. Die Vorinstanz ist zu Recht der Regel
von Art. 40 Abs. 2 LSV gefolgt; die von beiden Anlagen ausgehenden
Lärmimmissionen sind bei der Beurteilung, ob die massgebenden Grenzwerte
überschritten sind, zu kumulieren.
Wenn sich der Beschwerdeführer daran
stört, dass eine Sanierungspflicht aus der Summe von
Lärmimmissionen zweier Anlagen resultiere, die daraus folgenden Pflichten dann
allerdings den einzelnen Lärmverursacher träfen, ohne dass dieser den Lärm des
anderen zu beeinflussen vermöchte, kann er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Notwendigkeit der gesamtheitlichen Beurteilung im Sinne von
Art. 40 Abs. 2 LSV ändert nichts an der kantonalen Zuständigkeit für den
Vollzug des Umweltschutzrechts. Immerhin haben die zuständigen Behörden – dem
Gebot der Koordination folgend – den Sachverhalt gemeinsam erhoben und
anschliessend zeitlich und inhaltlich abgestimmt Verfügungen für ihren
jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, wäre die Gesamtsituation neu zu beurteilen, sollte sie sich
hinsichtlich der Lärmimmissionen in Zukunft massgebend und anhaltend ändern.
4.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht
Schiesstunnel in der angefochtenen Verfügung als verbindlich erklärt werden, kann
ihm nicht gefolgt werden. Die fraglichen Schiesstunnel sind längst eingebaut, haben
sich bewährt und sind unbestritten. So führt der Beschwerdeführer selbst
den Einbau besagter Lärmschutztunnel im Jahr 2017 unter dem Titel «Geschichte von
1884.
– Heute» auf seiner Website auf (https://www.rsv-aeschi.ch/verein/vereins-geschichte,
zuletzt besucht am 31. August 2022). Der Ausgang des Verfahrens wird die
tatsächliche Situation in Bezug auf die seit Jahren eingebauten und betriebenen
Schiesstunnel keineswegs beeinflussen, womit sich weitere Ausführungen hierzu
erübrigen.
5.1
Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer auch die Festlegung der Gesamtschusszahl und deren Verteilung
auf die beiden fraglichen Schiessanlagen in Aeschi
und Niederönz. Bei der Beurteilung sei die Vorinstanz von einem K-Wert von
-17.0 dB(A) ausgegangen. Aus der Anzahl Schiesshalbtage lasse sich gemäss der Formel
bezüglich Pegelkorrektur K die Anzahl Schüsse bestimmen. Während die Anzahl
der jährlichen Schiesshalbtage vom Beschwerdeführer im Sinne einer
Selbstbeschränkung beigesteuert worden sei, sei unbekannt, woher der fragliche
K-Wert herrühre. Dieser werde mit der strittigen Sanierungsverfügung gegenüber
der bestehenden Verfügung aus dem Jahr 1997 von -17.5
dB(A) auf -17.0 dB(A) verändert. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der
Einräumung von Erleichterungen und bei der Aufteilung der Gesamtschusszahl
(40'500) auf die beiden Schiessanlagen (Aeschi SO: 16'000, Niederönz BE:
24'500) «rückwärts» gerechnet und sich dabei auf ein Dokument der – unterdessen
aufgelösten – Schiesslärmkommission des Kantons Solothurn vom April 1992
gestützt. Die Schusszahl der Schiessanlage in Aeschi sei in der gemeinsamen
Beurteilung bzw. Berechnung so festgelegt worden, dass der Immissionsgrenzwert
bei nicht mehr als drei Liegenschaften überschritten werde und nur dort
Erleichterungen eingeräumt werden müssten. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei
die einschlägige Gesetzgebung relevant und nicht ein Dokument der Schiesslärmkommission
des Kantons Solothurn vom April 1992, welche in ihrem Schlussbericht (im Jahr
2003) notabene erklärt habe, alle 300 m-Schiessanlagen im Kanton Solothurn
seien lärmtechnisch saniert. Eine Limitierung auf drei Erleichterungen finde
sich nirgends im Gesetz und werde deshalb in anderen Bereichen (bspw.
Lärmsanierung von Kantonsstrassen) auch nicht berücksichtigt.
5.2
In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz
dagegen vor, der verfügte K-Wert von -17.0 dB(A) sei
derjenige K-Wert, der erforderlich sei, damit nur bei drei Liegenschaften
Erleichterungen gewährt werden müssen. Der K-Wert werde durch die beiden
Faktoren Schusszahl(en) und Schiesszeiten (Anzahl Schiesshalbtage) bestimmt. Je
geringer die Schusszahl und je kürzer die Schiesszeiten, desto kleiner falle
der K-Wert aus. Der (vorherige) K-Wert von -17.5 dB(A) habe sich aus der
damaligen – fehlerhaften – Einzelbeurteilung ergeben. Dass im Zusammenhang mit
der Sanierung von Schiessanlagen maximal drei Erleichterungen pro Anlage bzw.
pro gemeinsam zu beurteilende Anlagen gewährt würden, entspreche der
langjährigen Praxis des BJD über das Jahr 2003 (Schlussbericht der Kantonalen
Schiesslärmkommission) hinaus. Es gebe im Kanton Solothurn keine Schiessanlage
mit mehr als drei gewährten Sanierungserleichterungen.
5.3
Wie bereits unter E. II/3.3
festgehalten, ist die vom Beschwerdeführer betriebene Schiessanlage eine Anlage
im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen
Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und
Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Da deren Betrieb und Nutzung bei mehreren Liegenschaften
in der Umgebung der Anlage (auf dem Gebiet des Kantons Solothurn) zu
Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt, wobei
diesbezüglich auf die unter E. I/3.3 erwähnten Lärmmessungen verwiesen werden
kann, muss die Schiessanlage nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 USG und
Art. 13 ff. LSV saniert werden und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich
sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a
LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder
wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und
Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der
Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1
LSV).
5.3.1
Bei der Gewährung von Erleichterungen
wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation
zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in
Sonderfällen erfolgen darf. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem
Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden (Urteile
des Bundesgerichts 1C_350/2019 E. 4.1; 1C_117/2017 E. 3.1; 1C_11/2017 E. 2.1;
1C_589/2014 E. 2.1). Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden
Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.
Allerdings müssen nicht alle denkbaren Alternativen im Detail projektiert
werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich
unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung
aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_74/2012
E. 3.1, nicht publiziert in BGE 138 II 379; 1C_11/2017 E. 2.1).
5.3.2
Nach der Praxis des Kantons
Solothurn werden bei Schiessanlagen bloss dann Erleichterungen gewährt, wenn der
Immissionsgrenzwert nicht bei mehr als drei Wohnungen bzw. Liegenschaften überschritten
ist. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits im Urteil VWBES.2002.99 vom 22.
Juli 2002 E. II/6. festgehalten.
5.4.1
Die Schiessanlage Aeschi liegt am
nordöstlichen Rand der Gemeinde. In der nahen Umgebung der Anlage befinden sich
mehrere Liegenschaften (Einfamilienhäuser). Die benachbarten Liegenschaften
sind lärmmässig der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt, womit der Immissionsgrenzwert
65.
dB(A) beträgt (vgl. Ziffer 2 des Anhanges 7 zur LSV). Bei zwei lärmbetroffenen
Liegenschaften (Luzernstrasse 57 und 59 in Aeschi) war der Immissionsgrenzwert während
der erfolgten Messungen bereits bei auf jeweils eine Anlage beschränkter
Einzelbeurteilung überschritten. Bei zwei weiteren lärmbetroffenen Liegenschaften
(Luzernstrasse 70 und 72 in Aeschi) war der Immissionsgrenzwert bei auf die
Anlage Aeschi beschränkter Einzelbeurteilung eingehalten, bei gemeinsamer
Beurteilung der beiden Anlagen indes überschritten. Bei drei lärmbetroffenen
Liegenschaften (Luzernstrasse 74 und 76 in Aeschi sowie Solothurnstrasse 26 in
Niederönz) war der Immissionsgrenzwert in jedem Fall eingehalten. Die Belastung
bei der Liegenschaft Höhenweg 1 in Niederönz schliesslich lag weit unter dem
Immissionsgrenzwert.
5.4.2
Wie hiervor ausgeführt (s. E.
I/3.4), hat die Koordination der Schiesstage zwischen den beiden Vereinen und
der Einbau der Schiesstunnel in Aeschi bereits eine grosse Verbesserung
gegenüber dem ursprünglichen Zustand bewirkt, was unbestritten geblieben ist. Als
weitere betriebliche Massnahme ging die Vorinstanz nun für beide Anlagen
zusammen von einem kumulierten K-Wert von -17.0 dB(A)
aus, statt wie bisher – bei Einzelbeurteilung – von -17.5 dB(A). Trotz dieser
Massnahmen kann der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) bei drei Liegenschaften auf
Kantonsgebiet von Solothurn nicht eingehalten werden, weshalb die Vorinstanz
bei diesen Liegenschaften Erleichterungen nach Art. 14 LSV erteilt hat. Konkret
geht es um eine Erleichterung um 4 dB(A) bei der
Liegenschaft Luzernstrasse 57, um eine solche um 5 dB(A) bei der Liegenschaft Luzernstrasse 59 und um
eine solche um 1 dB(A) bei der Liegenschaft Luzernstrasse
70, allesamt in Aeschi. Zur Begründung für die Erleichterungen wird ausgeführt,
bei den betroffenen drei Liegenschaften sei der Geschossknall der Anlage Aeschi
dominant. Dieser könnte nur mit einer unverhältnismässig teuren und sehr
aufwändigen Lärmschutzwand oder einem Damm reduziert werden.
5.4.3
Die Erwägungen der Vorinstanz sind
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. So wurde die Gewährung von Erleichterungen restriktiv
gehandhabt, und die konkret erteilten Erleichterungen können sowohl in ihrem Ausmass als auch in der
Anzahl als massvoll bezeichnet werden. Die in Betracht kommenden
Sanierungsmassnahmen (sehr teure und aufwändige Lärmschutzwand oder Damm) und
ihre Auswirkungen wurden – zumindest summarisch – geprüft. Abgesehen davon
wurde die Gewährung von Erleichterungen von den lärmbetroffenen Eigentümerinnen
und Eigentümern auch gar nicht in Frage gestellt.
Dem Beschwerdeführer, der
sinngemäss eine grosszügigere Gewährung von Erleichterungen fordert, ist zwar
zuzustimmen, dass es für eine Limitierung auf drei Erleichterungen keine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt. Er scheint indes zu verkennen, dass
es bei der Anwendung von Art. 17 USG um Erleichterungen im Einzelfall
geht, dass es sich dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Ausnahmebewilligung handelt,
deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv zu
handhaben ist, und dass nach
der (langjährigen und konstanten) Praxis des Kantons Solothurn bei Schiessanlagen
bloss dann Erleichterungen gewährt werden, wenn der Immissionsgrenzwert nicht
bei mehr als drei Liegenschaften überschritten ist. Letzteres sorgt im Übrigen
auch für eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung. Es besteht kein
Anlass, davon abzuweichen.
Die besagte Praxis (des
Kantons Solothurn) führt vorliegend – wie dies die Vorinstanz zu Recht
festhält – zum verfügten
K-Wert von -17.0 dB(A). Würde dem Beschwerdeführer folgend
von einem (kumulierten) K-Wert von -17.5 dB(A)
ausgegangen, müssten bei mehr als drei Liegenschaften Erleichterungen gewährt
werden. Insofern sind die Erwägungen der Vorinstanz auch in diesem
Zusammenhang nicht zu beanstanden.
5.4.4
Soweit der Beschwerdeführer die Aufteilung der Gesamtschusszahl auf die beiden
Schiessanlagen (Aeschi SO: 16'000, Niederönz BE: 24'500) moniert, ohne dabei
jedoch eine konkrete Zahl zu fordern, ist fraglich, ob er diesbezüglich
überhaupt beschwert ist und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, erhöhte die
Vorinstanz die zulässige jährliche Schusszahl doch von den einst
vorgesehenen 13'500 Schuss auf deren 16'000, wobei diese jährliche Schusszahl
auf der Anlage des Beschwerdeführers in der jüngeren Vergangenheit gar nicht (mehr)
erreicht wurde. Dies kann jedoch offenbleiben. Die fragliche Aufteilung trägt
nämlich so oder anders der Tatsache Rechnung, dass die jährlichen Schusszahlen
in der Vergangenheit in Niederönz deutlich höher waren als in Aeschi, und sie erscheint
auch insofern sachgerecht, als der Schiessstand Aeschi näher an den lärmbetroffenen
Liegenschaften liegt als jener in Niederönz.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Regionale Schützenverein RSV Aeschi die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Regionale Schützenverein RSV Aeschi
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad