Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.398

Schiessanlagen / Sanierungsverfügung

8. September 2022Deutsch23 min

einer Pegelkorrektur K (von -17.5 dB(A) oder weniger) LSV-konform sei. Betreffend

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Regionaler Schützenverein RSV Aeschi, vertreten durch Ralph Kaiser, KSCP

Simmen Cattin AG,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Schiessanlagen

/ Sanierungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. In den Gemeinden Aeschi (Kanton

Solothurn) und Niederönz (Kanton Bern) besteht je eine Schiessanlage (300 m).

Diese liegen in einem Abstand von rund 180 m von­einander entfernt. Zwischen

den Anlagen liegt die Gemeindegrenze von Aeschi und Niederönz und mithin auch

die Grenze zwischen den Kantonen Solothurn und Bern. Die beiden Anlagen

befinden sich somit auch in unterschiedlichen Schiesskreisen.

2. Die Baukommission der

Einwohnergemeinde Aeschi hat gestützt auf die am 11. Juli 1997 erfolgte

Lärmmessung mit Verfügung vom 24. November 1997 bezüglich der Anlage Aeschi

festgestellt, dass diese nach erfolgter Montage von fünf Lärmschutzblenden und

einer Pegelkorrektur K (von -17.5 dB(A) oder weniger) LSV-konform sei. Betreffend

die Anlage Niederönz hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des

Kantons Bern nach zweimaligen Lärmmessungen mit Schreiben vom 10. Juli 1998 festgehalten,

die Anlage sei nicht sanierungspflichtig.

Die damalige Beurteilung durch die

zuständigen Schiessoffiziere erfolgte in beiden Fällen isoliert in den

jeweiligen Schiesskreisen. Eine gemeinsame, kreisübergreifende Beurteilung

beider Anlagen unter Miteinbezug der lärmbetroffenen Liegenschaften auf dem

Gebiet des jeweils anderen Kantons hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht

stattgefunden.

3.1 Aufgrund der Intervention eines in

Niederönz wohnhaften Anwohners ersuchte die Gemeinde Niederönz das Amt für

Gemeinden und Raumordnung (AGR) als im Kanton Bern zuständige Stelle für

Schiesslärm, die erforderlichen Abklärungen an die Hand zu nehmen und für die

grenzüberschreitende Koordination zu sorgen. In der Folge fanden mehrere

Besprechungen mit den zuständigen Schiessoffizieren und zwischen den

Vollzugsbehörden der beiden Kantone statt. Es bestand Einigkeit darüber, dass

die Intervention aus der Bevölkerung sinngemäss als Gesuch um

Emissionsbegrenzung entgegenzunehmen und die notwendigen Abklärungen

einzuleiten seien.

3.2 Mit gemeinsamer Verfügung vom 23.

Januar 2015 der zuständigen Stellen des Kantons Bern bzw. des Kantons Solothurn

wurde für beide Schiessanlagen ein Lärmsanierungsverfahren eröffnet. Dabei

wurde festgehalten, es sei die Lärmsituation der beiden Anlagen zusammen zu

ermitteln. Die Federführung dazu liege beim Amt für Umwelt (AfU) des Kantons

Solothurn.

3.3 Am 6. Mai 2015 sowie am 2. September

2015 erfolgten Lärmmessungen durch das AfU. Am 30. November 2016 wurde eine weitere

Messung mit einem provisorischen Schiesstunnel auf der Anlage Aeschi durchgeführt.

3.4 In seinem Bericht «Schiessanlagen

Aeschi/Niederönz gemeinsame Beurteilung» vom 27. April 2018 hielt das AfU fest,

die Koordination der Schiesstage zwischen den beiden Vereinen in den letzten

Jahren habe bereits eine grosse Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen

Zustand bewirkt. Mit dem Einbau der Schiesstunnel in Aeschi könne im Bereich

gewisser Liegenschaften die Lärmbelastung teilweise nochmals reduziert werden.

Es blieben nichtsdestotrotz drei Liegenschaften über dem Immissionsgrenzwert,

da bei diesen der Geschossknall der Anlage Aeschi dominant sei und dieser nur

mit einer unverhältnismässig teuren und sehr aufwändigen Lärmschutzwand oder einem

Damm reduziert werden könnte. Bei den betroffenen Liegenschaften müssten

Erleichterungen nach Art. 14 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) erteilt

werden.

3.5 Am 28. Februar 2020 stellten die

beiden Ämter (AGR und AfU) mit Verweis auf den erwähnten Bericht vom 27. April

2018 gemeinsam fest, die Sanierung könne abgeschlossen werden. In der Folge

wurden die Unterlagen zur Sanierung vom 9. März 2020 bis am 7. April 2020

öffentlich aufgelegt (Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 6.

März 2020, im Amtsblatt des Kantons Bern vom 4. März 2020, im Anzeiger für die

Bezirke Solothurn, Lebern, Bucheggberg und Wasseramt vom 5. März 2020 sowie im

Anzeiger Oberaargau vom 5. März 2020). Die Direktbetroffenen wurden zudem

schriftlich informiert.

3.6 In ihrer Eingabe vom 3. April 2020

monierte die Einwohnergemeinde Aeschi unter anderem die aus ihrer Sicht zu

tiefe Schusszahl. Um den Betrieb der Schiessanlage Aeschi künftig sinnvoll

aufrecht zu erhalten, werde eine Erhöhung der zulässigen Schusszahl erwartet.

3.7 Am 20. September 2021 erliess das

Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn, Amt für Umwelt,

folgende Verfügung:

1.

Die maximalen

jährlichen Betriebsdaten für die Schiessanlage Aeschi (SO) werden wie folgt

festgelegt:

- Pegelkorrektur (K)

kumuliert mit der Schiessanlage Niederönz: -17.0 dB(A)

- Anzahl Schuss (M):

16’000

- Anzahl Schiesshalbtage

Werktage (Dw): 16.0

- Anzahl Schiesshalbtage

Sonntage (Ds): 1.0

Dabei

gilt: Die Schiesshalbtage auf der Anlage Aeschi (SO) sind zwingend gleichzeitig

abzuhalten mit jenen auf der Anlage Niederönz (BE), soweit auf einer der beiden

Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.

2.

Die

auf der Anlage (Schiessstand) Aeschi bereits eingebauten und in Betrieb

genommenen acht Schiesstunnel sind verbindlich.

3.

Es

werden folgende Erleichterungen gewährt:

- zulasten Gebäude

Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr. 112): Erleichterung um 4 dB(A)

- zulasten Gebäude

Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113): Erleichterung um 5 dB(A)

- zulasten Gebäude

Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr. 123): Erleichterung um 1 dB(A)

4.

Mit

den Festlegungen unter Ziffern 1 - 3 gilt die Anlage Aeschi unter Vorbehalt der

Kontrolle im Sinne der LSV als lärmrechtlich saniert.

5.

Hinweis:

Der Kanton Bern hat – bezogen auf die Anlage Niederönz – mit Verfügung vom 20.

September 2021 die folgenden maximalen jährlichen Betriebsdaten festgelegt:

- Pegelkorrektur (K)

kumuliert mit der Schiessanlage Aeschi: -17.0 dB(A)

- Anzahl Schuss (M):

24’500

- Anzahl Schiesshalbtage

Werktage (Dw): 18.0

- Anzahl Schiesshalbtage

Sonntage (Ds): 0.0

Wobei

gilt: Die Schiesshalbtage auf der Anlage Niederönz (BE) sind zwingend

gleichzeitig abzuhalten mit jenen auf der Anlage Aeschi (SO), soweit auf einer

der beiden Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.

6.

Der

Regional-Schützenverein RSV Aeschi bringt das gemeinsam mit der

Feldschützengesellschaft Niederönz zu erstellende Jahresschiessprogramm jeweils

bis Ende März der Baukommission Aeschi und dem AfU zur Kenntnis. Die jährliche

Schusszahl ist der Baukommission und dem AfU jeweils bis Ende Jahr zu melden.

7.

Die

vorliegende Verfügung tritt nur in Kraft, sofern auch die Verfügung des Kantons

Bern mit den unter Ziffer 5 erwähnten Betriebsdaten in Kraft tritt.

8.

Für

den Erlass dieser Verfügung wird dem Regional-Schützenverein Aeschi als

Betreiber der Anlage und Grundeigentümer der Parzelle GB Aeschi Nr. 127

(Schiessstand) eine Gebühr von Fr. 200.00 auferlegt (vgl. § 106 Abs. 5 GT). Die

Zahlung hat innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung mit beigelegtem

Einzahlungsschein zu erfolgen.

Das BJD erwog, nach Art. 8

Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) würden Einwir­kungen sowohl einzeln als

auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Belastungsgrenzwerte

seien auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärm­immissionen, die

von mehreren Anlagen erzeugt würden, sie überschritten. Art. 13 Abs. 2 LSV

bestimme, dass bestehende Anlagen soweit saniert werden müssten, als dies

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei und dass die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Art. 14 LSV wiederum sehe

unter gewissen Voraussetzungen die Gewährung von Erleichterungen vor.

Gestützt auf den Bericht «Schiessanlagen

Aeschi/Niederönz gemeinsame Beurteilung» vom 27. April 2018 könne festgestellt

werden, dass die in den letzten Jahren schon erfolgte Koordination der

Schiesstage zwischen den beiden Vereinen bereits eine grosse Verbesserung

gegenüber dem ursprünglichen Zustand bewirkt habe. Trotz der weiter

vorgesehenen Massnahmen müssten bei drei Liegenschaften auf dem Gebiet des

Kantons Solothurn Erleichterungen nach Art. 14 LSV erteilt werden, zumal der

massgebliche Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) dort nicht eingehalten werden

könne.

Das BJD anerkenne, dass die im Verfügungsentwurf

für die Anlage Aeschi auf 13'500 festgesetzte maximal zulässige jährliche

Schusszahl tatsächlich zu knapp bemessen sei – der RSV Aeschi

(Beschwerdeführer) sowie die Einwohnergemeinde Aeschi hätten diese Begrenzung

der jährlich zulässigen Schusszahl zuvor kritisiert. Die maximal zulässige

jährliche Schusszahl werde deshalb von den einst vorgesehenen 13'500 Schuss auf

deren 16'000 erhöht. Im Gegenzug solle auch die maximal zulässige Zahl an

jährlichen Schiesshalbtagen fixiert werden.

4.1 Gegen diese

Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts­anwalt Ralph

Kaiser, mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, die Sanierungsverfügung das BJD vom 20. September 2021

sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.2 In seiner

Beschwerdebegründung vom 2. November 2021 bestätigte der Beschwer­deführer

seine Rechtsbegehren und liess zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, es

bestehe eine rechtskräftige Sanierungsverfügung bezüglich der Anlage in Aeschi.

Ein Grund für die Revision der bestehenden Sanierungsverfügung werde weder in

der angefochtenen Verfügung genannt, noch sei ein Revisionsgrund erkennbar. Der

Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung

die Lärmimmissionen der beiden Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz kumuliert

habe, und dass die bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht

Schiesstunnel in der angefochtenen Verfügung als verbindlich erklärt würden.

Schliesslich stört sich der Be­schwerdeführer auch an der Festlegung der

Gesamtschusszahl und an deren Verteilung auf die beiden fraglichen

Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz.

4.3 Das Departement

beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2021, die Beschwerde sei

kostenfällig abzuweisen.

4.4 Mit Präsidialverfügung

vom 26. November 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.5 Am 10. Januar 2022 und am 2. Februar

2022 erfolgten weitere Eingaben seitens des Beschwerdeführers.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Regionale Schützenverein RSV

Aeschi ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es bestehe bezüglich der Anlage in Aeschi eine

rechtskräftige Sanierungsverfügung. In der nun angefochtenen Verfügung vom 20. September

2021.

werde kein (Revisions-)Grund genannt, weshalb

die Schiessanlage in Aeschi erneut saniert werden müsse. Ein Grund für die

Revision der bestehenden und rechtskräftigen Sanierungsverfügung müsste in

jedem Fall bestehen. Ein solcher Grund sei prima vista indes nicht erkennbar.

Selbst eine allfällige Fehlerhaftigkeit der bestehenden Sanierungsverfügung

(z.B. die fehlende gemeinsame Beurteilung der beiden Anlagen im Kanton

Solothurn und im Kanton Bern) stellte für sich allein keinen Revisionsgrund

dar.

2.2

In seinem Entscheid 1C_165/2009 hat das

Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der lärmschutzrechtlichen

Zulässigkeit der Schiessanlage Matzendorf festgehalten (E. 2.4), einmal

gewährte Sanierungserleichterungen seien grundsätzlich nicht unwiderruflich.

Dies habe auch das kantonale Departement erkannt, indem es in der fraglichen Verfügung

unter anderem die Pegelkorrektur verschärft habe. Erleichterungen könnten von

Gesetzes wegen auch bei einem Umbau oder einer Erweiterung einer

sanierungsbedürftigen Anlage eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18 Abs.

2.

USG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten Verfügungen über

Dauerrechtsverhältnisse zudem insbesondere wegen unrichtiger

Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher

Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche

Interessen berührt seien.

Das Bundesgericht hat in konstanter

Rechtsprechung entschieden, dass mit umweltrechtlichen

Immissionsschutzvorschriften gewichtige öffentliche Interessen gewahrt werden (1C_165/2009

E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

2.3

Der Verfügung vom 24. November 1997

lag unbestrittenermassen eine lediglich isolierte, auf die Anlage Aeschi

beschränkte Einzelbeurteilung zu Grunde. Eine gemeinsame, kreisübergreifende

Beurteilung beider Schiessanlagen in den Gemeinden Aeschi und Niederönz fand

damals gerade nicht statt. Sofern bei der Beurteilung, ob die

Immissionsgrenzwerte überschritten sind, die Lärmimmissionen beider Anlagen summiert

werden mussten (und müssen), womit die Einzelbeurteilung bzw. Verfügung aus dem

Jahr 1997 als fehlerhaft zu qualifizieren wäre, was

sogleich zu prüfen sein wird, ist das Vorgehen der Vorinstanz – insbesondere

der Widerruf der Verfügung vom 24. November 1997 – nach dem Gesagten nicht zu

beanstanden, sind doch ein Dauerrechtsverhältnis und gewichtige öffentliche

Interessen berührt.

3.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Lärm­immissionen

der beiden Schiessanlagen in Aeschi und Niederönz kumuliert hat. Im Ergebnis

ergebe sich somit eine allfällige Sanierungspflicht aus der Summe von Lärm­immissionen

zweier Anlagen, die daraus resultierenden Pflichten träfen dann allerdings den

einzelnen Lärmverursacher, ohne dass dieser den Lärm des anderen zu beein­flussen

vermöchte. In der Sanierungsverfügung würden dem Einzelnen Pflichten aufer­legt,

die zumindest teilweise aus dem Verhalten eines anderen entstünden. Letztlich

würde eine Sanierungsverfügung so zu einer kollektiven Verfügung im «Deck­mäntelchen»

einer individuellen Sanierungsverfügung, was unzulässig sei.

3.2

Die Vorinstanz hält in

ihrer Vernehmlassung fest, nach Art. 40 Abs. 2 LSV müsse gleichartiger Lärm

verschiedener Lärmquellen (Anlagen) bei der Beurteilung, ob die

Immissionsgrenzwerte überschritten seien, addiert werden. Dabei könne es keine Rolle

spielen, ob zwischen den Lärmquellen eine Gemeindegrenze oder – wie vorliegend

– gar eine Kantonsgrenze liege. Zugegebenermassen vereinfache dieser Umstand

das Sanierungsverfahren aber sicher nicht.

3.3

Die vom Beschwerdeführer betriebene Schiessanlage

ist eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den

bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs.

1.

USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).

3.4.1

Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden

Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei

der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Emissionen sind im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG

werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten

ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen

oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art.

13.

USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder

der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Bestehende Anlagen, die den

für sie geltenden Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nicht genügen,

müssen nach Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden, wobei die Sanierungspflicht den

Inhaber der sanierungsbedürftigen Anlage trifft. Ist eine Sanierung im

Einzelfall unverhältnismässig, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17

Abs. 1 USG).

3.4.2

In lärmrechtlicher Hinsicht werden

die Vorschriften des USG in der LSV konkretisiert. Art. 13 Abs. 1 LSV sieht

vor, dass bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte beitragen, saniert werden müssen. Diese Anlagen müssen

gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV so weit saniert werden, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Die Vollzugsbehörde

gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige

Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende

Interessen der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 LSV). Soweit in den

Anhängen 3 ff. zur LSV für verschiedene Arten von Lärm Belastungsgrenzwerte

definiert sind, werden Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen anhand dieser

ermittelt (Art. 40 Abs. 1 LSV).

3.4.3

Die von zivilen Schiessanlagen

ausgehenden Lärmemissionen werden anhand der im Anhang 7 zur LSV festgelegten

Belastungsgrenzwerte beurteilt. Als Grenzwerte definiert werden in Ziffer 2 des

Anhangs Lärmbeurteilungspegel (Lr) in dB(A). Der Lärmbeurteilungspegel hängt ab

einerseits vom Einzelschusspegel der auf der Schiessanlage verwendeten Waffen

bzw. der verwendeten Munition und andererseits von der Anzahl der jährlichen

Schiesshalbtage und Schüsse je Waffenkategorie (Ziffer 31 f.). Die jährliche

Anzahl Schiesshalbtage und Schüsse fliesst in die Berechnung über den als

Pegelkorrektur (K) bezeichneten Wert ein, wobei Schiesshalbtage an Sonn- und

Feiertagen dreifach zählen und bei der Erhebung der Schiesshalbtage sowie der

Anzahl Schüsse nur diejenigen Schiessen berücksichtigt werden, die innerhalb

von drei Jahren regelmässig stattfinden (Ziffer 321). Jedes Schiessen

vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als

Schiesshalbtag; dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als

halber Schiesshalbtag (Ziffer 322). Bei bestehenden Schiessanlagen werden die

Schusszahlen grundsätzlich aus Erhebungen über den Schiessbetrieb ermittelt

(Ziffer 323).

3.4.4

Nach Art. 8 USG werden

Einwirkungen, wozu Lärm gehört (Art. 7 Abs. 1 USG), sowohl einzeln als auch

gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Belastungsgrenzwerte sind

auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von

mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet (Art. 40 Abs. 2 LSV). Mit

anderen Worten hat der Verordnungsgeber vorgeschrieben, dass bei der Ermittlung

der Lärmbelastung die von mehreren Anlagen erzeugten Immissionen, soweit sie

gleichartig sind, zusammenzuzählen sind.

3.5

Wie bereits unter E. I/1. ausgeführt,

liegen die beiden Schiessanlagen (300 m) in Aeschi (Kanton Solothurn) und

Niederönz (Kanton Bern) lediglich rund 180 m voneinander entfernt. Geschossen

wird in beiden Anlagen in dieselbe Himmelsrichtung und mit denselben Waffen (Standardgewehre

bzw. Ordonnanzwaffen [Stgw 57 und 90, wohl auch Karabiner]). Vor diesem

Hintergrund handelt es sich bei den von beiden Schiessanlagen ausgehenden

Lärmimmissionen offensichtlich um gleichartige Einwir­kungen. Sie unterstehen

insofern Art. 40 Abs. 2 LSV, womit die Lärmimmissionen beider Anlagen für die

Beurteilung der Lärmsituation zu summieren sind. Dass vorliegend zwischen den

beiden Lärmquellen eine Kantonsgrenze liegt, ändert daran – wie dies bereits

die Vorinstanz festgestellt hat – nichts. Die Vorinstanz ist zu Recht der Regel

von Art. 40 Abs. 2 LSV gefolgt; die von beiden Anlagen ausgehenden

Lärmimmissionen sind bei der Beurteilung, ob die massgebenden Grenzwerte

überschritten sind, zu kumu­lieren.

Wenn sich der Beschwerdeführer daran

stört, dass eine Sanierungspflicht aus der Summe von

Lärmimmissionen zweier Anlagen resultiere, die daraus folgenden Pflichten dann

allerdings den einzelnen Lärmverursacher träfen, ohne dass dieser den Lärm des

anderen zu beeinflussen vermöchte, kann er daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Die Notwendigkeit der gesamtheitlichen Beurteilung im Sinne von

Art. 40 Abs. 2 LSV ändert nichts an der kantonalen Zuständigkeit für den

Vollzug des Umweltschutzrechts. Immerhin haben die zuständigen Behörden – dem

Gebot der Koordination folgend – den Sachverhalt gemeinsam erhoben und

anschliessend zeitlich und inhaltlich abgestimmt Verfügungen für ihren

jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen. Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, wäre die Gesamtsituation neu zu beurteilen, sollte sie sich

hinsichtlich der Lärmimmissionen in Zukunft massgebend und anhaltend ändern.

4.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht

Schiesstunnel in der angefochtenen Verfügung als verbindlich erklärt werden, kann

ihm nicht gefolgt werden. Die fraglichen Schiesstunnel sind längst eingebaut, haben

sich bewährt und sind unbestritten. So führt der Beschwerdeführer selbst

den Einbau besagter Lärmschutztunnel im Jahr 2017 unter dem Titel «Geschichte von

1884.

– Heute» auf seiner Website auf (https://www.rsv-aeschi.ch/verein/vereins-geschichte,

zuletzt besucht am 31. August 2022). Der Ausgang des Verfahrens wird die

tatsächliche Situation in Bezug auf die seit Jahren eingebauten und betriebenen

Schiesstunnel keineswegs beeinflussen, womit sich weitere Ausführungen hierzu

erübrigen.

5.1

Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer auch die Festlegung der Gesamtschusszahl und deren Verteilung

auf die beiden fraglichen Schiessanlagen in Aeschi

und Niederönz. Bei der Beurteilung sei die Vorinstanz von einem K-Wert von

-17.0 dB(A) ausgegangen. Aus der Anzahl Schiesshalbtage lasse sich gemäss der Formel

bezüglich Pegelkorrektur K die Anzahl Schüsse bestimmen. Während die Anzahl

der jährlichen Schiesshalbtage vom Beschwerdeführer im Sinne einer

Selbstbeschränkung beigesteuert worden sei, sei unbekannt, woher der fragliche

K-Wert herrühre. Dieser werde mit der strittigen Sanierungsverfügung gegenüber

der bestehenden Verfügung aus dem Jahr 1997 von -17.5

dB(A) auf -17.0 dB(A) verändert. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der

Einräumung von Erleichterungen und bei der Aufteilung der Gesamtschusszahl

(40'500) auf die beiden Schiessanlagen (Aeschi SO: 16'000, Niederönz BE:

24'500) «rückwärts» gerechnet und sich dabei auf ein Dokument der – unterdessen

aufgelösten – Schiesslärmkommission des Kantons Solothurn vom April 1992

gestützt. Die Schusszahl der Schiessanlage in Aeschi sei in der gemeinsamen

Beurteilung bzw. Berechnung so festgelegt worden, dass der Immissionsgrenzwert

bei nicht mehr als drei Liegenschaften überschritten werde und nur dort

Erleichterungen eingeräumt werden müssten. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei

die einschlägige Gesetzgebung relevant und nicht ein Dokument der Schiesslärmkommission

des Kantons Solothurn vom April 1992, welche in ihrem Schlussbericht (im Jahr

2003) notabene erklärt habe, alle 300 m-Schiessanlagen im Kanton Solothurn

seien lärmtechnisch saniert. Eine Limitierung auf drei Erleichterungen finde

sich nirgends im Gesetz und werde deshalb in anderen Bereichen (bspw.

Lärmsanierung von Kantonsstrassen) auch nicht berücksichtigt.

5.2

In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz

dagegen vor, der verfügte K-Wert von -17.0 dB(A) sei

derjenige K-Wert, der erforderlich sei, damit nur bei drei Liegenschaften

Erleichterungen gewährt werden müssen. Der K-Wert werde durch die beiden

Faktoren Schusszahl(en) und Schiesszeiten (Anzahl Schiesshalbtage) bestimmt. Je

geringer die Schusszahl und je kürzer die Schiesszeiten, desto kleiner falle

der K-Wert aus. Der (vorherige) K-Wert von -17.5 dB(A) habe sich aus der

damaligen – fehlerhaften – Einzelbeurteilung ergeben. Dass im Zusammenhang mit

der Sanierung von Schiessanlagen maximal drei Erleichterungen pro Anlage bzw.

pro gemeinsam zu beurteilende Anlagen gewährt würden, entspreche der

langjährigen Praxis des BJD über das Jahr 2003 (Schlussbericht der Kantonalen

Schiesslärmkommission) hinaus. Es gebe im Kanton Solothurn keine Schiessanlage

mit mehr als drei gewährten Sanierungserleichterungen.

5.3

Wie bereits unter E. II/3.3

festgehalten, ist die vom Beschwerdeführer betriebene Schiessanlage eine Anlage

im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen

Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und

Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Da deren Betrieb und Nutzung bei mehreren Liegenschaften

in der Umgebung der Anlage (auf dem Gebiet des Kantons Solothurn) zu

Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt, wobei

diesbezüglich auf die unter E. I/3.3 erwähnten Lärmmessungen verwiesen werden

kann, muss die Schiessanlage nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 USG und

Art. 13 ff. LSV saniert werden und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich

sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a

LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung

unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder

wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und

Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der

Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1

LSV).

5.3.1

Bei der Gewährung von Erleichterungen

wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation

zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in

Sonderfällen erfolgen darf. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem

Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden (Urteile

des Bundesgerichts 1C_350/2019 E. 4.1; 1C_117/2017 E. 3.1; 1C_11/2017 E. 2.1;

1C_589/2014 E. 2.1). Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden

Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden.

Allerdings müssen nicht alle denkbaren Alternativen im Detail projektiert

werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich

unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung

aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_74/2012

E. 3.1, nicht publiziert in BGE 138 II 379; 1C_11/2017 E. 2.1).

5.3.2

Nach der Praxis des Kantons

Solothurn werden bei Schiessanlagen bloss dann Erleichterungen gewährt, wenn der

Immissionsgrenzwert nicht bei mehr als drei Wohnungen bzw. Liegenschaften überschritten

ist. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits im Urteil VWBES.2002.99 vom 22.

Juli 2002 E. II/6. festgehalten.

5.4.1

Die Schiessanlage Aeschi liegt am

nordöstlichen Rand der Gemeinde. In der nahen Umgebung der Anlage befinden sich

mehrere Liegenschaften (Einfamilienhäuser). Die benachbarten Liegenschaften

sind lärmmässig der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt, womit der Immissionsgrenzwert

65.

dB(A) beträgt (vgl. Ziffer 2 des Anhanges 7 zur LSV). Bei zwei lärmbetroffenen

Liegenschaften (Luzernstrasse 57 und 59 in Aeschi) war der Immissionsgrenzwert während

der erfolgten Messungen bereits bei auf jeweils eine Anlage beschränkter

Einzelbeurteilung überschritten. Bei zwei weiteren lärmbetroffenen Liegenschaften

(Luzernstrasse 70 und 72 in Aeschi) war der Immissionsgrenzwert bei auf die

Anlage Aeschi beschränkter Einzelbeurteilung eingehalten, bei gemeinsamer

Beurteilung der beiden Anlagen indes überschritten. Bei drei lärmbetroffenen

Liegenschaften (Luzernstrasse 74 und 76 in Aeschi sowie Solothurnstrasse 26 in

Niederönz) war der Immissionsgrenzwert in jedem Fall eingehalten. Die Belastung

bei der Liegenschaft Höhenweg 1 in Niederönz schliesslich lag weit unter dem

Immissionsgrenzwert.

5.4.2

Wie hiervor ausgeführt (s. E.

I/3.4), hat die Koordination der Schiesstage zwischen den beiden Vereinen und

der Einbau der Schiesstunnel in Aeschi bereits eine grosse Verbesserung

gegenüber dem ursprünglichen Zustand bewirkt, was unbestritten geblieben ist. Als

weitere betriebliche Massnahme ging die Vorinstanz nun für beide Anlagen

zusammen von einem kumulierten K-Wert von -17.0 dB(A)

aus, statt wie bisher – bei Einzelbeurteilung – von -17.5 dB(A). Trotz dieser

Massnahmen kann der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) bei drei Liegenschaften auf

Kantonsgebiet von Solothurn nicht eingehalten werden, weshalb die Vorinstanz

bei diesen Liegenschaften Erleichterungen nach Art. 14 LSV erteilt hat. Konkret

geht es um eine Erleichterung um 4 dB(A) bei der

Liegenschaft Luzernstrasse 57, um eine solche um 5 dB(A) bei der Liegenschaft Luzernstrasse 59 und um

eine solche um 1 dB(A) bei der Liegenschaft Luzernstrasse

70, allesamt in Aeschi. Zur Begründung für die Erleichterungen wird ausgeführt,

bei den betroffenen drei Liegenschaften sei der Geschossknall der Anlage Aeschi

dominant. Dieser könnte nur mit einer unverhältnismässig teuren und sehr

aufwändigen Lärmschutzwand oder einem Damm reduziert werden.

5.4.3

Die Erwägungen der Vorinstanz sind

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. So wurde die Gewährung von Erleichterungen restriktiv

gehandhabt, und die konkret erteilten Erleichterungen können sowohl in ihrem Ausmass als auch in der

Anzahl als massvoll bezeichnet werden. Die in Betracht kommenden

Sanierungsmassnahmen (sehr teure und aufwändige Lärmschutzwand oder Damm) und

ihre Auswirkungen wurden – zumindest summarisch – geprüft. Abgesehen davon

wurde die Gewährung von Erleichterungen von den lärmbetroffenen Eigentümerinnen

und Eigentümern auch gar nicht in Frage gestellt.

Dem Beschwerdeführer, der

sinngemäss eine grosszügigere Gewährung von Erleichte­rungen fordert, ist zwar

zuzustimmen, dass es für eine Limitierung auf drei Erleich­terungen keine

ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt. Er scheint indes zu ver­kennen, dass

es bei der Anwendung von Art. 17 USG um Erleichterungen im Einzelfall

geht, dass es sich dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Aus­nahmebewilligung handelt,

deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und die restriktiv zu

handhaben ist, und dass nach

der (langjährigen und konstanten) Praxis des Kantons Solothurn bei Schiessanlagen

bloss dann Erleichterungen gewährt werden, wenn der Immissionsgrenzwert nicht

bei mehr als drei Liegenschaften überschritten ist. Letzteres sorgt im Übrigen

auch für eine einheitliche und rechtsgleiche Rechts­anwendung. Es besteht kein

Anlass, davon abzuweichen.

Die besagte Praxis (des

Kantons Solothurn) führt vorliegend – wie dies die Vor­instanz zu Recht

festhält – zum verfügten

K-Wert von -17.0 dB(A). Würde dem Be­schwerdeführer folgend

von einem (kumulierten) K-Wert von -17.5 dB(A)

ausge­gangen, müssten bei mehr als drei Liegenschaften Erleichterungen gewährt

wer­den. Insofern sind die Erwägungen der Vorinstanz auch in diesem

Zusammenhang nicht zu beanstanden.

5.4.4

Soweit der Beschwerdeführer die Aufteilung der Gesamtschusszahl auf die beiden

Schiessanlagen (Aeschi SO: 16'000, Niederönz BE: 24'500) moniert, ohne dabei

jedoch eine konkrete Zahl zu fordern, ist fraglich, ob er diesbezüglich

überhaupt beschwert ist und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, erhöhte die

Vorinstanz die zulässige jährliche Schusszahl doch von den einst

vorgesehenen 13'500 Schuss auf deren 16'000, wobei diese jährliche Schusszahl

auf der Anlage des Beschwerdeführers in der jüngeren Vergangenheit gar nicht (mehr)

erreicht wurde. Dies kann jedoch offenbleiben. Die fragliche Aufteilung trägt

nämlich so oder anders der Tatsache Rechnung, dass die jährlichen Schusszahlen

in der Vergangenheit in Niederönz deutlich höher waren als in Aeschi, und sie erscheint

auch insofern sachgerecht, als der Schiessstand Aeschi näher an den lärmbetroffenen

Liegenschaften liegt als jener in Niederönz.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Regionale Schützenverein RSV Aeschi die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Regionale Schützenverein RSV Aeschi

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad