VWBES.2021.399
Isolation
6. Oktober 2021Deutsch13 min
lassen. Dieser Test sei negativ ausgefallen und die Familie habe nach Ibiza reisen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ und C.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem der am 1. Oktober 2021
durchgeführte Labortest bezüglich Covid-19 für A.___ (geb. 2008) am 2. Oktober
2021 positiv ausgefallen war, verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements
des Innern, am 3. Oktober 2021, A.___ habe ab sofort für die Dauer von zehn
vollen Tagen, d.h. bis und mit am 11. Oktober 2021, in Isolation zu
verbleiben. Sofern sie sich der Anordnung widersetze, werde sie mit Busse
bestraft. Die Isolation werde in der Regel beendet, wenn die betroffene Person
48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn Tage verstrichen seien. Die
Frist könne sich entsprechend verlängern.
2. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2021
gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch ihre
Eltern, an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beziehungsweise der angeordneten Isolation. Zur
Begründung wurde vorgebracht, A.___ habe an den wöchentlichen Corona-Tests in
der Schule in Dornach teilgenommen. Der jüngste Corona-Test der Schule datiere
vom 28. September 2021. Bereits am 29. September 2021 hätten die Eltern
erfahren, dass das Testergebnis negativ gewesen sei. Das Kind sei am 22.
September 2021 zudem das erste Mal mit dem Impfstoff Moderna geimpft worden.
Beide Elternteile seien vollständig geimpft und verfügten über ein
entsprechendes Zertifikat. Für ihre geplante Reise am 2. Oktober 2021 nach
Ibiza habe A.___ am 1. Oktober 2021 einen PCR-Test gemacht. Da das Testresultat
aber am Vormittag des 2. Oktobers 2021 beziehungsweise vor dem Abflug noch
nicht vorgelegen habe, habe sich A.___ am Flughafen in Basel nochmals testen
lassen. Dieser Test sei negativ ausgefallen und die Familie habe nach Ibiza reisen
können. Als die Familie in Spanien gelandet sei, hätten sie einen Anruf von der
Polizei in Solothurn erhalten. Im Rahmen dieses Gesprächs sei den Eltern
mitgeteilt worden, dass die Polizei vor ihrem Zuhause stehen würde und die
Familie nicht auffinden könne. In der Folge hätten die Eltern diverse
Telefonanrufe, E-Mail-Nachrichten und SMS erhalten mit der Anordnung, dass sich
das Kind umgehend in Isolation und die Eltern in Quarantäne zu begeben hätten.
Dass das Testergebnis des PCR-Tests von A.___ positiv ausgefallen sei, habe die
Familie erst in Spanien erfahren. Die Familie könne nicht nachvollziehen,
weshalb sie nun von allen Seiten belästigt würden, zumal sie mit einem
korrekten Testergebnis nach Spanien eingereist seien und dies auch nachweisen
könnten.
3. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2021
beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
4. Innert der (per E-Mail-Nachricht)
angesetzten Frist liessen sich die gesetzlichen Vertreter des Kindes nicht mehr
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte
Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person
in Isolation – und hier noch im Ausland – kaum möglich ist, per Post eine
Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
die Kindseltern als gesetzliche Vertreter zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Anlass zur Beschwerde gab die vom
Kantonsarzt am 3. Oktober 2021 angeordnete Isolation gegenüber A.___.
2.2
Die vom Kantonsarzt (ohne
Rechtsgrund) angeordneten Quarantänen gegenüber den Kindseltern – beide
Elternteile waren zum Zeitpunkt der Anordnung der Quarantänen nachweislich
doppelt geimpft und verfügten über ein entsprechendes Zertifikat – wurden vom
Kantonsarzt bereits wieder aufgehoben. Die entsprechenden Beschwerdeverfahren
der Eltern (Verfahren VWBES.2021.401 und 403) wurden abgeschrieben. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten
Isolation gegenüber dem 13-jährigen Kind, das sich unbestrittenermassen seit
dem 2. Oktober 2021 auf spanischem Hoheitsgebiet beziehungsweise zusammen
mit seinen Eltern in Ibiza aufhält.
3.1
Aus der völkerrechtlichen
Souveränität der Schweiz fliesst die staatliche Zuständigkeit sowohl zur
Rechtsetzung wie auch zur Rechtsanwendung auf ihrem Hoheitsgebiet. Soweit sich
ein Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Schweiz realisiert, fallen
diese Kompetenzen zusammen; es gilt das Territorialitätsprinzip. Nach diesem
Prinzip ist ein sich in einem bestimmten Staatsgebiet ereignender Sachverhalt
nach dem dort geltenden Recht durch die dort zuständigen Behörden zu
beurteilen, und jegliche Ausübung hoheitlicher Befugnisse bzw. der Einsatz von
Zwangsmitteln bleibt den entsprechenden staatlichen Organen vorbehalten, es sei
denn, es bestünden abweichende zwischenstaatliche Abmachungen (vgl. Jörg Paul
Müller / Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, Bern 2001, S. 373; vgl. VPB
51/1987 Nr. 5 E. 2a S. 41).
3.2
Der Schweizerische Bundesgesetzgeber
regelt im Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) den Schutz des Menschen vor
übertragbaren Krankheiten auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz und sieht die dazu
nötigen Massnahmen vor. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EpG ordnen die
zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer
Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu
verhindern. Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen
richtet sich nach kantonalem Recht.
3.3
Nach der hiesigen kantonalen
Gesetzgebung ist das Departement des Innern des Kantons Solothurn für den
Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder
Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung
der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens
des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g).
3.4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass
das Kind – ohne entsprechende Verdachtsmomente – am 1. Oktober 2021 für die
geplante Abreise nach Ibiza einen PCR-Test im Testzentrum Muttenz hat
durchführen lassen. Ebenfalls ersichtlich ist, dass es am 2. Oktober 2021
um 11:35 Uhr auf dem Hoheitsgebiet von Frankreich vor dem Abflug am Flughafen
Basel-Mulhouse einen Antigen-Schnelltest hat machen lassen, der negativ
ausgefallen ist und die Familie kurz nach Erhalt dieses Testergebnisses –
ebenfalls noch am 2. Oktober 2021 – nach Ibiza abgeflogen ist. Darüber hinaus geht
aus den Vorakten hervor, dass das positive PCR-Testresultat des am 1. Oktober
2021.
durchgeführten PCR-Tests den Kindseltern am 2. Oktober 2021 um 12:38 Uhr per
E-Mail beziehungsweise SMS-Nachricht zugesandt wurde.
3.4.2
Die stellvertretende Kantonsärztin
und die Vorinstanz unterstellen den Kindseltern, sie seien im Wissen um das
positive PCR-Testergebnis ihres Kindes in die Ferien gereist. Die Familie hätte
sich noch in der Schweiz in Quarantäne beziehungsweise in Isolation begeben
müssen. Die Beweislast für die Zustellung von Informationen, Verfügungen und
Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu
erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3 mit Verweis auf BGE
129.
I 8 E. 2.2). Einen entsprechenden
Nachweis für ihre Behauptung vermag die in dieser Hinsicht beweispflichtige
Vorinstanz im zur Diskussion stehenden Fall aber nicht zu erbringen; in ihrer
Vernehmlassung äussert sie sich diesbezüglich schlicht mit keinem Wort. Vor
diesem Hintergrund ist auf die glaubhaften Aussagen der Kindseltern in ihrer
Beschwerdebegründung abzustellen, wonach sie erst nach der Ankunft in Spanien
Kenntnis vom positiven-PCR-Testresultat ihres Kindes erhalten haben, was in
Anbetracht der notorisch bekannten Pflicht, dass Mobiltelefone kurz vor dem
Abflug aus- beziehungsweise in den Flugmodus geschaltet werden müssen, nicht
weiter erstaunt.
3.4.3
Dass die Familie die Schweiz
bereits am Vormittag des 2. Oktobers 2021 und damit vor E-Mail beziehungsweise
SMS-Versand des positiven-PCR-Testresultats verlassen hat, lässt im Übrigen
auch der auf französischem Hoheitsgebiet durchgeführte Antigen-Schnelltest von A.___
um 11:35 Uhr am Flughafen Basel-Mulhouse schliessen, was von der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung ebenfalls in keiner Weise bestritten wird. Vor diesem
Hintergrund ist von einem Sachverhalt mit internationalen Anknüpfungspunkten auszugehen.
4.1
Damit drängt sich zunächst die Frage
auf, ob die gegenüber A.___ am 3. Oktober 2021 angeordnete Isolation (und
die angedrohten Sanktionen im Widerhandlungsfall) durch den Kantonsarzt des
Kantons Solothurn rechtmässig sind.
4.2
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b EpG
kann eine Person, die sich in der Schweiz aufhält und die krank oder angesteckt
ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach Art. 9
der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet
die zuständige kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind
oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung (Isolation) von 10
Tagen an. Die Isolationsdauer beginnt entweder am Tag des Auftretens von
Symptomen an zu laufen, oder sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit
Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist am Tag der Durchführung des
Tests (Art. 9 Abs. 3 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wer sich
einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35 EpG) wird
mit Busse bestraft (vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG).
4.3
Nach den glaubhaften Aussagen der
Kindseltern (vgl. Ziffer II / E. 3.4.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass das
positive-PCR-Testresultat des Kindes vom 2. Oktober 2021 erst vorlag, als die
Familie die Schweiz bereits verlassen hatte. Unbestrittenermassen befand sich
die Familie am 3. Oktober 2021, als der Kantonsarzt die Isolation des Kindes
unter Sanktionsandrohung im Widerhandlungsfall angeordnet hatte, auf spanischem
Hoheitsgebiet. Das Kind ist nach den ebenfalls unbestritten gebliebenen
Aussagen der Kindseltern überdies asymptomatisch und das fragliche PCR-Testresultat
wies – nach telefonischer Auskunft der stellvertretenden Kantonsärztin und
entgegen der Annahme der Vorinstanz – eine sehr geringe Viruslast aus. Mit dem
negativen Antigen-Schnelltestresultat vom 2. Oktober 2021 konnten das Kind und
seine Eltern die spanische Grenze offenbar passieren. Es ist aktenkundig, dass
das BAG die spanischen Behörden bereits über das positive PCR-Testergebnis
informierte. Gesundheitspolizeiliche Anordnungen der spanischen Behörden
gegenüber dem Kind oder der Familie sind indessen nicht bekannt. Nach dem
eingangs erörterten Territorialitätsprinzip wäre es aber grundsätzlich Sache
der spanischen Behörden, allfällige gesundheitspolizeiliche Massnahmen
anzuordnen.
4.4.1
Hinsichtlich der Frage, ob die
zuständige Behörde in der Schweiz dennoch rechtmässig eine Isolation gegenüber
einer Person, die sich im massgeblichen Zeitraum im Ausland aufhält, anordnen
kann, liegt es am Völkerrecht, entsprechende Anknüpfungspunkte zu definieren,
nach denen die Schweiz einen nicht in jeder Beziehung rein inländischen
Tatbestand seinem Recht und seiner Jurisdiktion unterwerfen kann. Im Gegensatz
zum Zivilrecht kennt das internationale Verwaltungsrecht aber keine allgemeinen
Kollisionsbestimmungen, die festlegen würden, welche materiellen Regeln bei
Konflikten zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen gelten. An deren Stelle
treten mehr oder weniger anerkannte Anknüpfungspunkte, welche einen
hinreichenden Bezug schaffen und dadurch die Erfassung eines Sachverhalts mit
Auslandswirkung durch eine bestimmte nationale Gesetzgebung rechtfertigen
(Landesbericht der Schweiz, Internationales Verwaltungsrecht: Das
Territorialitätsprinzip und seine Ausnahmen, Vaduz 2002, S. 5).
4.4.2
Vorab ist somit auf das
Völkervertragsrecht zurückzugreifen, das insbesondere im Bereich der
internationalen Rechtshilfe und im internationalen Steuer- und
Sozialversicherungsrecht zur erforderlichen Klärung geführt hat. Dem
Völkergewohnheitsrecht lassen sich hingegen nur wenige – in der Rechtsprechung
entwickelte – Abgrenzungskriterien entnehmen (Landesbericht der Schweiz,
Internationales Verwaltungsrecht: Das Territorialitätsprinzip und seine
Ausnahmen, Vaduz 2002, S. 5). In gesundheitspolizeilichen Angelegenheiten wie
der hier zur Diskussion stehenden Isolationsanordnung und der angedrohten
Sanktion bei entsprechenden Widerhandlungen existieren – soweit ersichtlich – keine
einschlägigen Vertragswerke. Und auch aus dem Völkergewohnheitsrecht lässt sich
in dieser Hinsicht nichts einschlägiges ableiten. Eine Wirkung der angeordneten
Isolation und die Sanktionsandrohung im Widerhandlungsfall durch den
Solothurnischen Kantonsarzt ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets
(Extraterritorialität) ist nach dem Gesagten somit nicht auszumachen.
4.5
Sodann lässt sich der
schweizerischen Epidemiengesetzgebung diesbezüglich auch nur entnehmen, dass
die Unterstützung der Kantone durch die zuständigen Bundesbehörden bei der
Identifizierung und Benachrichtigung von betroffenen Personen, insbesondere von
Reisenden im internationalen Verkehr gewährleistet wird (Art. 31. Abs. 2 EpG)
und dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Koordination mit ausländischen
Behörden sowie mit internationalen Organisationen sicherstellt (vgl. Art. 16
Abs. 2 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des
Menschen [Epidemienverordnung, EpV, SR 818.101.1]). Aus den Vorakten ist
ersichtlich, dass das BAG mit den spanischen Behörden bereits in Kontakt
getreten ist. Ferner wurden die Kindseltern mehr als einmal über das positive
PCR-Testergebnis informiert. Die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung
der Pandemie sind im vorliegend zu beurteilenden Fall somit ausgeschöpft. Damit
liegt es an den spanischen Behörden, allenfalls (gesundheitspolizeiliche)
Massnahmen zu ergreifen. Diese dürften ohnehin ein grösseres Interesse an einer
entsprechenden Massnahmen-Anordnung haben, zumal sich die Familie
vermutungsweise auch noch in den kommenden Tagen ferienhalber in Ibiza
aufhalten wird.
5.1
Nach ständiger Praxis stellt die
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde einen schwerwiegenden
Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der erlassenden
beziehungsweise verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet
allgemeine Entscheidungsgewalt zu, oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge
sich nicht mit der Rechtssicherheit. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist
jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu
beachten. Ist eine Verfügung nichtig, so existiert sie nicht (oder nur zum
Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_727/2014 vom 25. Mai 2015 E. 2 ff. mit Verweis auf BGE 132 II 21 E.
3.1).
5.2
Das Anordnen eines schweren
Grundrechtseingriffs wie die Anordnung einer 10-tägigen Selbstisolation eines (asymptomatischen)
Kindes, das sich zum Zeitpunkt, als dessen laborbestätigte Sars-CoV-2
Ansteckung bekannt wurde, nicht mehr in der Schweiz aufgehalten hat und sich
auch in den darauffolgenden Tagen und allenfalls Wochen nicht in der Schweiz
aufhalten wird, fällt nach dem Gesagten offensichtlich nicht in den sachlich
und örtlichen Zuständigkeitsbereich des Solothurnischen Kantonsarztes (vgl.
Ziff. II / E. 4.3 ff. hiervor). Obschon der verfügende Kantonsarzt um die
Landesabwesenheit der Familie wusste, hat er die Isolation des Kindes auf
spanischem Hoheitsgebiet mit Sanktionsandrohung im Unterlassungsfall mit
Verfügung vom 3. Oktober 2021 per E-Mail-Nachricht angeordnet. Mit diesem
Verhalten hat er seine Kompetenzen überschritten. Die fragliche Isolationsanordnung
und die entsprechende Sanktionsandrohung sind jedenfalls von einer in diesem
Fall sachlich und örtlich unzuständigen Behörde ergangen. Ein Nichtigkeitsgrund
liegt vor; der Schluss auf die Nichtigkeit verträgt sich vorliegend mit der
Rechtssicherheit. Ob die Eröffnung der Isolationsverfügung beziehungsweise der
thematisierte Hoheitsakt per E-Mail auf einem anderen Hoheitsgebiet von
Völkerrechts wegen an einem Eröffnungsmangel leidet, kann bei dieser
Ausgangslage offenbleiben.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Die angeordnete Isolation vom
3.
Oktober 2021 und die damit verbundene Sanktionsandrohung gegenüber dem
betroffenen Kind sind aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von der Staatskasse zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Isolationsverfügung vom 3. Oktober 2021 des Departements des Innern wird
aufgehoben. Damit wird die gegenüber A.___ angeordnete Isolation bis am 11.
Oktober 2021 ebenfalls aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann