VWBES.2021.40
Sozialhilfe
1. Juli 2021Deutsch5 min
Zwischenentscheid zu bezeichnen, da sie das Verfahren nicht abschliesse, sondern
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
1. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Werner
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.____,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
Ambassadorenhof,
4500
Solothurn,
vertreten durch Rechtsdienst Departement des
Innern,
Riedholzplatz 3,
4509
Solothurn
2. Sozialregion
Olten,
Dornacherstrasse 1,
Postfach,
4603
Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.____ wird
seit dem 1. November 2018 durch die Sozialregion Olten (nachfolgend «SRO»
genannt) sozialhilferechtlich unterstützt. Der Beschwerdeführer absolviert ein
Studium an der Universität Freiburg. Am 15. Januar 2021 erteilte ihm die SRO
die Weisung, beim Stipendienamt des Kantons Waadt ein Studiendarlehen zu
beantragen, die Antragstellung zu belegen und über den Entscheid zu
informieren. Es wurde ihm ein Entscheid über die Kürzung von
Sozialhilfeleistungen angedroht.
2. A.____
erhob Verwaltungsbeschwerde an das Departement des Innern. Er wandte sich gegen
die Auflage, ein Darlehen aufzunehmen. Das Departement erwog namentlich
Folgendes:
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine strittige Auflage als
Zwischenentscheid zu bezeichnen, da sie das Verfahren nicht abschliesse, sondern
lediglich einen ersten Schritt im Rahmen des auf Kürzung der
Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstelle. Die rechtssuchende
Person solle nicht dazu verhalten werden, Auflagen anzufechten. Vielmehr solle
der Schwerpunkt ihrer Bemühungen in dem Bestreben liegen, die Auflage zu
erfüllen. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gelte erst dann
als nicht wiedergutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen
Endentscheid behoben werden könne. Bei sozialhilferechtlichen Entscheiden
verneine das Bundesgericht in aller Regel einen solchen Nachteil, da mit einer
späteren Aufhebung einer Sanktionierung des Sozialhilfebezügers auch der aus
der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle (Urteil des
Bundesgerichts 8C_152/2019). Auch das \/erwaltungsgericht des Kantons Solothurn
halte in seinem Urteil vom 6. April 2020 (VWBES.2019.301) fest, eine Beschwer würde
erst vorliegen, wenn sich ein Beschwerdeführer nicht an verhängte Auflagen
gehalten hätte und eine entsprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen worden
wäre. Das Departement trat auf die Beschwerde nicht ein, ohne Kosten zu
erheben.
3. Der
Beschwerdeführer wandte sich wieder an das Departement. Das Departement
überwies die Eingabe an das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer machte
geltend, die Anweisung ändere die juristische Lage. An den Verhältnissen habe
sich aber nichts geändert. Wegen der Rechtssicherheit sollte ohne Grund nichts
geändert werden. Das Amt sollte ihm helfen, eine Stelle zu finden. Er habe die
Semestergebühren schon bezahlt. Mit einem Bachelor erhalte man kein Stipendium.
Er würde die erhaltene Hilfe auch zurückbezahlen, sobald er anfange, zu
arbeiten.
4. Das
Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das
Sozialamt liess wissen, man habe eine Ausnahme gemacht, obschon die Sozialhilfe
keine Zweitausbildungen finanziere. Man hätte den Beschwerdeführer schon ein
Jahr früher auffordern sollen, ein Darlehen aufzunehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gegenstand des Verfahrens ist allerdings bloss die Frage, ob das Departement auf
die Beschwerde hätte eintreten sollen.
2.
Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung der SRO nicht besonders
berührt im Sinne von § 12 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11); es
fehlt an der Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe wurde ihm (noch) in
vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen geknüpft
werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG (Sozialgesetz, BGS 831.1). Die
verfügte und vom Beschwerdeführer angefochtene Auflage ist bloss eine
Verhaltensanweisung für die Zukunft, die noch gar keine rechtliche Wirkung
entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage
halten und der Zweckverband die Sozialhilfe kürzen würde, läge eine Beschwer vor.
Die
Verpflichtung ein Darlehen aufzunehmen, ist eine Auflage, die mit der Androhung
einer Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden ist (vgl. § 17
Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet solche
Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt
zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2).
Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder
für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 VRG). Die Formulierung stimmt
inhaltlich mit dem in Art. 93 BGG (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) statuierten
Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteile
des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 und 2020.357). Bei sozialhilferechtlichen
Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung der
Sanktionierung eines Sozialhilfebezügers auch der aus der Auflage oder aus der
Weisung fliessende Nachteil entfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3). Vorliegend
ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Es steht dem
Beschwerdeführer frei, die Auflage zu befolgen. Die Auflage greift nicht direkt
in seine Rechtsstellung ein und ist mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist
lediglich die gestützt auf die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte
Leistungskürzung. Somit ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht
eingetreten.
3.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind
praxisgemäss keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad