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Entscheid

VWBES.2021.40

Sozialhilfe

1. Juli 2021Deutsch5 min

Zwischenentscheid zu bezeichnen, da sie das Verfahren nicht abschliesse, sondern

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

1. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter

Werner

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

A.____,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern,

Ambassadorenhof,

4500

Solothurn,

vertreten durch Rechtsdienst Departement des

Innern,

Riedholzplatz 3,

4509

Solothurn

2. Sozialregion

Olten,

Dornacherstrasse 1,

Postfach,

4603

Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.____ wird

seit dem 1. November 2018 durch die Sozialregion Olten (nachfolgend «SRO»

genannt) sozialhilferechtlich unterstützt. Der Beschwerdeführer absolviert ein

Studium an der Universität Freiburg. Am 15. Januar 2021 erteilte ihm die SRO

die Weisung, beim Stipendienamt des Kantons Waadt ein Studiendarlehen zu

beantragen, die Antragstellung zu belegen und über den Entscheid zu

informieren. Es wurde ihm ein Entscheid über die Kürzung von

Sozialhilfeleistungen angedroht.

2. A.____

erhob Verwaltungsbeschwerde an das Departement des Innern. Er wandte sich gegen

die Auflage, ein Darlehen aufzunehmen. Das Departement erwog namentlich

Folgendes:

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine strittige Auflage als

Zwischenentscheid zu bezeichnen, da sie das Verfahren nicht abschliesse, sondern

lediglich einen ersten Schritt im Rahmen des auf Kürzung der

Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstelle. Die rechtssuchende

Person solle nicht dazu verhalten werden, Auflagen anzufechten. Vielmehr solle

der Schwerpunkt ihrer Bemühungen in dem Bestreben liegen, die Auflage zu

erfüllen. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gelte erst dann

als nicht wiedergutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen

Endentscheid behoben werden könne. Bei sozialhilferechtlichen Entscheiden

verneine das Bundesgericht in aller Regel einen solchen Nachteil, da mit einer

späteren Aufhebung einer Sanktionierung des Sozialhilfebezügers auch der aus

der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle (Urteil des

Bundesgerichts 8C_152/2019). Auch das \/erwaltungsgericht des Kantons Solothurn

halte in seinem Urteil vom 6. April 2020 (VWBES.2019.301) fest, eine Beschwer würde

erst vorliegen, wenn sich ein Beschwerdeführer nicht an verhängte Auflagen

gehalten hätte und eine entsprechende Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen worden

wäre. Das Departement trat auf die Beschwerde nicht ein, ohne Kosten zu

erheben.

3. Der

Beschwerdeführer wandte sich wieder an das Departement. Das Departement

überwies die Eingabe an das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer machte

geltend, die Anweisung ändere die juristische Lage. An den Verhältnissen habe

sich aber nichts geändert. Wegen der Rechtssicherheit sollte ohne Grund nichts

geändert werden. Das Amt sollte ihm helfen, eine Stelle zu finden. Er habe die

Semestergebühren schon bezahlt. Mit einem Bachelor erhalte man kein Stipendium.

Er würde die erhaltene Hilfe auch zurückbezahlen, sobald er anfange, zu

arbeiten.

4. Das

Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das

Sozialamt liess wissen, man habe eine Ausnahme gemacht, obschon die Sozialhilfe

keine Zweitausbildungen finanziere. Man hätte den Beschwerdeführer schon ein

Jahr früher auffordern sollen, ein Darlehen aufzunehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Gegenstand des Verfahrens ist allerdings bloss die Frage, ob das Departement auf

die Beschwerde hätte eintreten sollen.

2.

Der

Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung der SRO nicht besonders

berührt im Sinne von § 12 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11); es

fehlt an der Beschwer, denn die verlangte Sozialhilfe wurde ihm (noch) in

vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen geknüpft

werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG (Sozialgesetz, BGS 831.1). Die

verfügte und vom Beschwerdeführer angefochtene Auflage ist bloss eine

Verhaltensanweisung für die Zukunft, die noch gar keine rechtliche Wirkung

entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage

halten und der Zweckverband die Sozialhilfe kürzen würde, läge eine Beschwer vor.

Die

Verpflichtung ein Darlehen aufzunehmen, ist eine Auflage, die mit der Androhung

einer Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden ist (vgl. § 17

Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet solche

Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt

zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2).

Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder

für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 VRG). Die Formulierung stimmt

inhaltlich mit dem in Art. 93 BGG (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) statuierten

Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteile

des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 und 2020.357). Bei sozialhilferechtlichen

Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung der

Sanktionierung eines Sozialhilfebezügers auch der aus der Auflage oder aus der

Weisung fliessende Nachteil entfällt (BGE 146 I 62, E. 5.3). Vorliegend

ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Es steht dem

Beschwerdeführer frei, die Auflage zu befolgen. Die Auflage greift nicht direkt

in seine Rechtsstellung ein und ist mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist

lediglich die gestützt auf die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte

Leistungskürzung. Somit ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht

eingetreten.

3.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind

praxisgemäss keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad