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Entscheid

VWBES.2021.400

Zugangsgesuch

22. März 2022Deutsch14 min

Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Didier

Kipfer,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Delia

Fehr-Bosshard,

Beschwerdegegnerin

betreffend Zugangsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Januar 2021 wandte sich A.___ an

die B.___ AG (nachfolgend B.___ genannt) und ersuchte um Zugang zu folgenden

Informationen:

- «Lohnreglement,

respektive «Lohnsystem» der Kader- und Chefärzte, Versionen der letzten drei

Jahre,

- Jährlicher

Aufwand für das Versenden von Spitalrechnungen per Briefcouvert an

Krankenversicherte, resp. Auszug Buchhaltung,

- Vertragsverhältnisse

zu Pharma- oder Medizinfirmen, die in den letzten vier Jahren Zuwendungen,

Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___

zukommen liessen,

- Die

Beantwortung der Frage, ob die B.___ Spitäler Abrechnungen im Tiers Grant oder

Tiers Payant durchführen und wenn ja, über welche Dienstleister dies

stattfindet.»

2. Die B.___ beurteilte das

Zugangsgesuch am 26. Februar 2021 abschlägig.

3. Am 8. März 2021 wandte sich A.___ an

die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn und ersuchte

um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Die B.___ liess sich am 23. April

2021 dazu vernehmen.

4. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2021 vor der Beauftragten für Information

und Datenschutz konnte zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt werden.

Keine Einigung erfolgte über den Zugang zu den allgemeinen

Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte sowie zur Frage, welchen

Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht.

5. Mit Empfehlung vom 8. Juli 2021 riet

die Beauftragte für Information und Datenschutz der B.___ – soweit vorliegend

von Bedeutung – A.___ Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef-

und leitende Ärzte zu gewähren. Sofern die C.___ AG von der B.___ zum

Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags tatsächlich beigezogen werde,

werde zudem empfohlen, dass die B.___ die C.___ AG darüber informiere, dass sie

beabsichtige, das Bestehen der Vertragsbeziehungen bekannt zu geben. Darüber

hinaus werde empfohlen, dass die B.___ bekannt gebe, ob sie die C.___ AG als

Dienstleisterin zum Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags beiziehe,

sobald a) die C.___ AG auf den Erlass einer Verfügung verzichte, oder b) die

verlangte Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Sofern die B.___ beabsichtige,

der Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz nicht Folge zu

leisten, werde ihr geraten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

6. Auf entsprechende Rückfrage von A.___

lehnte die B.___ mit Schreiben vom 21. September 2021 die Offenlegung des

Verlangten sowie den Erlass einer Verfügung ab.

7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kupfer, am 4.

Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgendes

Begehren:

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 aufzuheben und

das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2021 gutzuheissen.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer von 7.7% zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Am 16. November 2021 liess sich die B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Delia Fehr-Bosshard, vernehmen und folgende

Begehren stellen:

1. Auf

die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zugangsgesuch sei nicht

einzutreten.

2. Eventualiter

sei die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zugangsgesuch abzuweisen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

9. Für den Parteistandpunkt wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdeführer verlangt in

seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung der Verfügung der B.___ vom 21.

September 2021 sowie die Gutheissung des Zugangsgesuchs des Beschwerdeführers

vom 5. Januar 2021.

1.2

Vor Anhebung des hiesigen

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens durchliefen der Beschwerdeführer und

die B.___ ein Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz

(vgl. § 36 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz [InfoDG, BGS 114.1]).

Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt das (Schlichtungs-)Verfahren als

erledigt, wenn eine Schlichtung zustande kommt (vgl. Abs. 2). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt der oder die

Beauftragte eine schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3).

1.3

Es ist aktenkundig, dass im Rahmen

der Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt

werden konnte. Die Teileinigung wurde von der Verfahrensleitung protokolliert

und von beiden Parteien unterzeichnet. Das Verfahren gilt folglich in dieser

Hinsicht als erledigt. Es besteht kein Anlass, diese Teil- einigung im

Beschwerdeverfahren zu überprüfen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich VB.2018.00281 vom 24. Juni 2019, E. 4.4.6). Einzig der verlangte Zugang zu den allgemeinen

Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte sowie die Frage, welcher

Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht, blieben im

Schlichtungsverfahren strittig. Die Beauftragte für Information und Datenschutz

hat diesbezüglich eine Empfehlung erlassen (vgl. § 36 Abs. 3 InfoDG). In seiner

Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht unmissverständlich,

zu welchen Dokumenten er im Verwaltungsgerichtsverfahren Zugang verlangt. Soweit

er in seinem Rechtsbegehren über die Empfehlung der Beauftragten hinaus Zugang

zu Informationen der B.___ verlangt, erweist sich seine Beschwerde als

unzulässig. Es kann nicht darauf eingetreten werden.

2.1

Die B.___ verneint sodann die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die noch umstrittenen

Punkte des Zugangsgesuchs. Für das verfahrensgegenständliche Zugangsgesuch des

Beschwerdeführers fehle es der B.___ an einer Behördenstellung im Sinne des

kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes. Mangels Behördenstellung der B.___

liege keine anfechtbare Verfügung vor, weshalb das angerufene

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sei und auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (vgl. Schreiben der B.___ vom 21.

September 2021 und RZ. 3 der Stellungnahme der B.___ vom 16. November

2021).

2.2

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Spezialgesetzen (vgl. § 47 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11 VRG]). Sie ist von Amtes wegen zu prüfen und ist zwingender

Natur (vgl. § 5 Abs. 1 VRG; und auch Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias

Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich / Luzern / Bern 2015, § 3 Rz. 496

Dispositiv

f.). Wenn das Gericht über seine Zuständigkeit entscheidet, hat es namentlich nach

der von der Rechtsprechung entwickelten «Theorie der doppelt relevanten

Tatsachen» zu prüfen, ob hinsichtlich der anwendbaren Gesetzesbestimmungen

einschlägige Tatsachen einfach- oder doppeltrelevant sind. Tatsachen sind

doppelt relevant, wenn die für die Zuständigkeit des Gerichts massgebenden

Tatsachen auch für die Begründetheit des Gesuchs massgebend sind (BGE 147 III 159 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2016 vom 5. September 2016, E. 2.2).

2.3 Das auf dem verfassungsmässigen Öffentlichkeitsprinzip

basierende Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten ist in der kantonalen

Informations- und Datenschutzgesetzgebung geregelt. Demnach hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

(vgl. Art. 63 der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1] und § 12 Abs. 1 InfoDG). Gemäss § 39 Abs. 2 InfoDG

kann namentlich gegen (abschlägige) Entscheide betreffend

den Zugang zu amtlichen Dokumenten von juristischen

Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 3 Abs.

1 lit. c i.V.m. § 39 Abs. 2 InfoDG)

2.4 Der Beschwerdeführer stützt seinen

Informationsanspruch auf das Öffentlichkeitsprinzip. Die umstrittene

Behördeneigenschaft der B.___ in der zur Beurteilung unterbreiteten

Angelegenheit ist damit Prozess- beziehungsweise Eintretensvoraussetzung. Sie

ist aber auch für die Begründetheit des Zugangsgesuchs von Relevanz. Es handelt

sich folglich um eine doppeltrelevante Tatsache. Wie bereits die Beauftragte

für Information und Datenschutz in ihrer Empfehlung vom 8. Juli 2021 zutreffend

erkannte, wird diese nur in einem Verfahrensstadium untersucht; nämlich bei der

Prüfung der Begründetheit. Für die Zulässigkeitsprüfung genügt es, wenn der

Beschwerdeführer das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen schlüssig

behauptet. Im Sinne einer Prima-facie-Prüfung sind die vom Beschwerdeführer

behaupteten zuständigkeitsbegründenden Tatsachen als wahr anzunehmen, es sei

denn, der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers sei auf Anhieb fadenscheinig

oder inkohärent – oder rechtsmissbräuchlich – und könne durch die von der

Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden

(vgl. BGE 147 III 159 E. 2.1 ff.). Ob die Theorie der doppeltrelevanten

Tatsachen gestützt auf § 58 VRG auch in Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt,

kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

2.5.1 Die Behördeneigenschaft der B.___ begründet

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wie folgt: Die B.___ sei Betreiberin

der öffentlich-rechtlichen Spitäler im Kanton Solothurn. Sie sei eine

gemeinnützige Aktiengesellschaft mit Sitz in Solothurn. Einziger Aktionär sei

der Kanton Solothurn. Öffentlich-rechtliche Spitäler würden Leistungen im

Bereich des Gesundheitswesens erbringen. Das Gesundheitswesen sei eine

öffentlich-rechtliche Aufgabe des Staates. Die Beschwerdegegnerin als

Betreiberin von öffentlich-rechtlichen Spitälern stelle nichts anderes als eine

Art Dachgesellschaft dar, um den Betrieb der ihr unterstellten

öffentlich-rechtlichen Anstalten zu vereinfachen. Die B.___ habe damit nur den

Betrieb von öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Eine private Aufgabenstellung

sei nicht ersichtlich. Bei den vom Beschwerdeführer verlangten Informationen

handle es sich um Lohnreglemente öffentlich-rechtlicher Spitäler. Das Personal

jener Spitäler unterstehe dem kantonalen Gesetz über das Staatspersonal. Die

Arbeitsverhältnisse unterstünden dem öffentlichen Recht und die Löhne des

Personals würden teilweise von den Steuerzahlern finanziert. Dieselben

Ausführungen gälten auch für Dienstleister, welche Abrechnungen durchführten.

In diesem Sinne habe sich auch die Beauftragte für Information und Datenschutz

geäussert.

2.5.2 Die B.___ vertritt in ihren Stellungnahmen

hingegen durchwegs die Auffassung, sie habe hinsichtlich des

verfahrensgegenständlichen Zugangsgesuchs keine Behördenstellung im Sinne von § 3 InfoDG inne, weshalb keine anfechtbare Verfügung vorliege. Es treffe nicht

zu, dass die B.___ ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfülle. Hinsichtlich

der vom Beschwerdeführer verlangten Informationen komme ihr keine

Behördeneigenschaft zu.

2.5.3 Die B.___ verkennt mit ihren

Äusserungen, dass ein entsprechender (strikter) Nachweis in diesem

Verfahrensstadium, das heisst für die Beurteilung, ob die Beschwerde zulässig

ist, gar nicht erforderlich ist. Da es sich um eine doppeltrelevante Tatsache

handelt, genügt es, wenn der Beschwerdeführer sie schlüssig behauptet. Und dies

ist – wie die Beauftragte für Information und Datenschutz in ihrer Empfehlung

vom 8. Juli 2021 ebenfalls zu Recht feststellte – zu bejahen.

2.6 Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c KV kann

der Kanton nach Massgabe des Gesetzes Verwaltungsaufgaben selbständigen

Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen,

gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten oder

privatrechtlichen Organisationen übertragen. Nach § 1 Abs. 1 und 2 lit. b Spitalgesetz

(SpiG, BGS 817.11) führt der Kanton zum Zweck der qualitativ guten,

bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner und -einwohnerinnen innerhalb und

ausserhalb des Kantons ein kantonales Spital mit mehreren Standorten. Der Kanton betreibt das kantonale Spital in der Form einer

Aktiengesellschaft nach Artikel 620 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, 220) mit

einem gemeinnützigen Zweck (§ 7 Abs. 1 SpiG). Der Kanton beschafft die zur

Finanzierung seiner Beiträge an die Spitäler notwendigen Mittel aus allgemeinen

Steuermitteln (vgl. § 5ter Abs. 1 SpiG). Sodann erfüllt das kantonale

Spital die ihm übertragenen Aufgaben zwar selbständig (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 SpiG). Der Kanton muss indes mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals halten und

die entsprechenden Stimmrechte auf sich vereinigen (vgl. § 17 Abs. 1 SpiG). Gemäss

Geschäftsbericht der B.___ aus dem Jahr 2020 ist der Kanton Solothurn Alleinaktionär

der B.___. Nach Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR hat nur die Generalversammlung und

damit vorliegend der Regierungsrat die Kompetenz zur Wahl des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat kann zwar die Geschäftsführungsfunktion an ein

Geschäftsleitungsorgan übertragen (vgl. Art. 716b Abs. 1 OR), es bleiben ihm aber

immer noch wesentliche Kompetenzen – wie etwa die Bestimmung der obersten

Führungsebene und damit vermutungsweise auch der Kaderärzte oder die Festlegung

der Unternehmensstrategie und die Erteilung von entsprechenden Weisungen an die

Geschäftsleitung – für die er zwingend verantwortlich bleibt. Auch hinsichtlich

der Frage, an welche externen Dienstleister (Gross-)Aufträge erteilt werden,

erscheint ein Mitspracherecht des von der öffentlichen Hand gewählten

Verwaltungsrates nicht abwegig. Gemäss den einschlägigen aktienrechtlichen

Bestimmungen könnte sich der Verwaltungsrat im Übrigen, selbst wenn er die

Geschäftsführungsfunktion an ein Geschäftsführungsorgan übertragen hätte, nach der

hiesigen Rechtsordnung nicht auf eine reine Aufsichtsfunktion beschränken. Der

vom Regierungsrat gewählte Verwaltungsrat der B.___ bleibt somit als oberstes

Exekutivorgan immer in den Geschäftsführungsprozess integriert und nimmt in

diesem Bereich wesentliche Funktionen wahr (vgl. auch Urs Schenker,

Verwaltungsrat in der Praxis – Rechtliche Anforderungen, Zürich 2015, S. 22). Abschliessend

ist anzumerken, dass auch die Rechtsbeziehung der Kaderärzte zur B.___ im

Wesentlichen dem öffentlichen Personalrecht unterstehen (vgl. Gesetz über das

Staatspersonal [BGS 126.1] sowie im einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag [GSV,

BGS 126.3]). Das Verwaltungsgericht entscheidet denn auch regelmässig über

Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anstellungsverhältnissen zwischen der B.___

und ihren Ärzten. Die Behördeneigenschaft der B.___ im Sinne von § 3 InfoDG erscheint vor diesem Hintergrund somit im Hinblick auf das

verfahrensgegenständliche Zugangsgesuch nicht fadenscheinig und inkohärent,

sondern im Gegenteil als nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht ist auch

aufgrund der Prüfung von Amtes wegen zur Beurteilung der angehobenen Beschwerde

zuständig.

2.7 Wie bereits

unter Ziff.II/E. 2.5.2 hiervor dargelegt, erachtet sich die B.___ zur Beurteilung des

verfahrensgegenständlichen Zugangsgesuchs als unzuständig. In ihrem Schreiben

vom 21. September 2021 teilte sie dies dem Beschwerdeführer mit. Ferner machte

sie in jenem Schreiben geltend, dass bei einer anderen Einschätzung eine

Anfechtbarkeit jenes Schreibens bestehe beziehungsweise dieses als Verfügung zu

qualifizieren sei. Auf diese Äusserungen ist im Folgenden nicht weiter

einzugehen, zumal es ohne Bedeutung ist, wie das angefochtene Schreiben

bezeichnet und ob es von der B.___ als Verfügung betrachtet wird. Das angefochtene

Schreiben der B.___ vom 21. September 2021 erfüllt sämtliche Kriterien des materiellen

Verfügungsbegriffs (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 28 N 1 ff.). Die vom

Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist somit zulässiges Rechtsmittel (vgl.

§ 66 Abs. 1 VRG) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche

Beschwerdeinstanz (vgl. Ziff.II/E. 2.6 f. hiervor und § 39 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der

Beauftragten für Information und Datenschutz teilgenommen und danach erneut um

Zugang der verlangten Informationen bei der B.___ ersucht. Er ist somit zur

Beschwerde legitimiert und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, soweit es den Zugang zu den

allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte und die Frage,

welcher Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht, betrifft, ist

somit einzutreten.

3.1 Sowohl die B.___ als auch der

Beschwerdeführer äusserten sich nach Erlass der Empfehlung der Beauftragten für

Information und Datenschutz lediglich zur Behördeneigenschaft der B.___. Die B.___

behält sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde weitere Vorbringen zu

umfangmässigen bzw. inhaltlichen Beschränkung der Herausgabe ausdrücklich vor.

Ob dem fraglichen Zugangsgesuch des Beschwerdeführers Erfolg beschieden ist,

kann somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilt werden. Es

obliegt zunächst der B.___ zu prüfen, ob im konkreten Fall Zugang zu den

verlangten Dokumenten gewährt werden kann.

3.2 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde demnach als teilweise begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

3.3 Wird eine Beschwerde (teilweise) gutgeheissen,

hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die Verfügung ganz

oder im betreffenden Umfang auf und entscheidet selber in der Sache.

Ausnahmsweise kann das Gericht die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen (vgl. § 72 Abs. 1 VRG). Die B.___ hat das verfahrensgegenständliche

Zugangsgesuch des Beschwerdeführers nicht überprüft. Die angefochtene Verfügung

ist demnach aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des fraglichen

Zugangsgesuchs an die B.___ zurückzuweisen.

4.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden.

4.2 Bei diesem Ausgang haben die B.___

und der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,

welche auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, je zur Hälfte, das heisst im

Umfang von je CHF 750.00 zu tragen. Ferner hat die B.___ dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 9. März 2022 einen Aufwand von 10

Stunden und 40 Minuten à CHF 300.00 sowie eine Kleinspesenpauschale von 3%

inkl. MWST beziehungsweise insgesamt CHF 3'560.25 geltend. Da der

Rechtsvertreter keine Honorarvereinbarung zu den Akten reichte, wird

praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt. Eine

Kleinspesenpauschale ist dem anwendbaren Gebührentarif (GT, BGS 615.11) fremd.

Die Auslagen sind somit nach Ermessen auf CHF 50.00 festzulegen. Daraus

resultiert eine Parteienschädigung von CHF 3'040.75 (inkl. Auslagen und MWST). Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführer für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'520.40 zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen

zur materiellen Beurteilung und Entscheidung zurück an die B.___ AG.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend

tragen die B.___ AG und der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 1'500.00 im Umfang von je

CHF 750.00.

4. Die B.___ AG hat den Beschwerdeführer für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'520.40 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann