VWBES.2021.400
Zugangsgesuch
22. März 2022Deutsch14 min
Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Didier
Kipfer,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Delia
Fehr-Bosshard,
Beschwerdegegnerin
betreffend Zugangsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Januar 2021 wandte sich A.___ an
die B.___ AG (nachfolgend B.___ genannt) und ersuchte um Zugang zu folgenden
Informationen:
- «Lohnreglement,
respektive «Lohnsystem» der Kader- und Chefärzte, Versionen der letzten drei
Jahre,
- Jährlicher
Aufwand für das Versenden von Spitalrechnungen per Briefcouvert an
Krankenversicherte, resp. Auszug Buchhaltung,
- Vertragsverhältnisse
zu Pharma- oder Medizinfirmen, die in den letzten vier Jahren Zuwendungen,
Spenden, Abgeltungen, u. dergleichen einem oder mehreren Kantonsspitälern der B.___
zukommen liessen,
- Die
Beantwortung der Frage, ob die B.___ Spitäler Abrechnungen im Tiers Grant oder
Tiers Payant durchführen und wenn ja, über welche Dienstleister dies
stattfindet.»
2. Die B.___ beurteilte das
Zugangsgesuch am 26. Februar 2021 abschlägig.
3. Am 8. März 2021 wandte sich A.___ an
die Beauftragte für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn und ersuchte
um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Die B.___ liess sich am 23. April
2021 dazu vernehmen.
4. Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2021 vor der Beauftragten für Information
und Datenschutz konnte zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt werden.
Keine Einigung erfolgte über den Zugang zu den allgemeinen
Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte sowie zur Frage, welchen
Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht.
5. Mit Empfehlung vom 8. Juli 2021 riet
die Beauftragte für Information und Datenschutz der B.___ – soweit vorliegend
von Bedeutung – A.___ Zugang zu den allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef-
und leitende Ärzte zu gewähren. Sofern die C.___ AG von der B.___ zum
Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags tatsächlich beigezogen werde,
werde zudem empfohlen, dass die B.___ die C.___ AG darüber informiere, dass sie
beabsichtige, das Bestehen der Vertragsbeziehungen bekannt zu geben. Darüber
hinaus werde empfohlen, dass die B.___ bekannt gebe, ob sie die C.___ AG als
Dienstleisterin zum Rechnungsversand im Bereich des Leistungsauftrags beiziehe,
sobald a) die C.___ AG auf den Erlass einer Verfügung verzichte, oder b) die
verlangte Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Sofern die B.___ beabsichtige,
der Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz nicht Folge zu
leisten, werde ihr geraten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
6. Auf entsprechende Rückfrage von A.___
lehnte die B.___ mit Schreiben vom 21. September 2021 die Offenlegung des
Verlangten sowie den Erlass einer Verfügung ab.
7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kupfer, am 4.
Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgendes
Begehren:
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 aufzuheben und
das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2021 gutzuheissen.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer von 7.7% zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Am 16. November 2021 liess sich die B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Delia Fehr-Bosshard, vernehmen und folgende
Begehren stellen:
1. Auf
die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zugangsgesuch sei nicht
einzutreten.
2. Eventualiter
sei die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zugangsgesuch abzuweisen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
9. Für den Parteistandpunkt wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdeführer verlangt in
seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung der Verfügung der B.___ vom 21.
September 2021 sowie die Gutheissung des Zugangsgesuchs des Beschwerdeführers
vom 5. Januar 2021.
1.2
Vor Anhebung des hiesigen
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens durchliefen der Beschwerdeführer und
die B.___ ein Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz
(vgl. § 36 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz [InfoDG, BGS 114.1]).
Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt das (Schlichtungs-)Verfahren als
erledigt, wenn eine Schlichtung zustande kommt (vgl. Abs. 2). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt der oder die
Beauftragte eine schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3).
1.3
Es ist aktenkundig, dass im Rahmen
der Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien eine Teileinigung erzielt
werden konnte. Die Teileinigung wurde von der Verfahrensleitung protokolliert
und von beiden Parteien unterzeichnet. Das Verfahren gilt folglich in dieser
Hinsicht als erledigt. Es besteht kein Anlass, diese Teil- einigung im
Beschwerdeverfahren zu überprüfen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich VB.2018.00281 vom 24. Juni 2019, E. 4.4.6). Einzig der verlangte Zugang zu den allgemeinen
Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte sowie die Frage, welcher
Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht, blieben im
Schlichtungsverfahren strittig. Die Beauftragte für Information und Datenschutz
hat diesbezüglich eine Empfehlung erlassen (vgl. § 36 Abs. 3 InfoDG). In seiner
Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht unmissverständlich,
zu welchen Dokumenten er im Verwaltungsgerichtsverfahren Zugang verlangt. Soweit
er in seinem Rechtsbegehren über die Empfehlung der Beauftragten hinaus Zugang
zu Informationen der B.___ verlangt, erweist sich seine Beschwerde als
unzulässig. Es kann nicht darauf eingetreten werden.
2.1
Die B.___ verneint sodann die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die noch umstrittenen
Punkte des Zugangsgesuchs. Für das verfahrensgegenständliche Zugangsgesuch des
Beschwerdeführers fehle es der B.___ an einer Behördenstellung im Sinne des
kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes. Mangels Behördenstellung der B.___
liege keine anfechtbare Verfügung vor, weshalb das angerufene
Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sei und auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (vgl. Schreiben der B.___ vom 21.
September 2021 und RZ. 3 der Stellungnahme der B.___ vom 16. November
2021).
2.2
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Spezialgesetzen (vgl. § 47 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11 VRG]). Sie ist von Amtes wegen zu prüfen und ist zwingender
Natur (vgl. § 5 Abs. 1 VRG; und auch Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias
Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich / Luzern / Bern 2015, § 3 Rz. 496
Dispositiv
f.). Wenn das Gericht über seine Zuständigkeit entscheidet, hat es namentlich nach
der von der Rechtsprechung entwickelten «Theorie der doppelt relevanten
Tatsachen» zu prüfen, ob hinsichtlich der anwendbaren Gesetzesbestimmungen
einschlägige Tatsachen einfach- oder doppeltrelevant sind. Tatsachen sind
doppelt relevant, wenn die für die Zuständigkeit des Gerichts massgebenden
Tatsachen auch für die Begründetheit des Gesuchs massgebend sind (BGE 147 III 159 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2016 vom 5. September 2016, E. 2.2).
2.3 Das auf dem verfassungsmässigen Öffentlichkeitsprinzip
basierende Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten ist in der kantonalen
Informations- und Datenschutzgesetzgebung geregelt. Demnach hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
(vgl. Art. 63 der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1] und § 12 Abs. 1 InfoDG). Gemäss § 39 Abs. 2 InfoDG
kann namentlich gegen (abschlägige) Entscheide betreffend
den Zugang zu amtlichen Dokumenten von juristischen
Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 3 Abs.
1 lit. c i.V.m. § 39 Abs. 2 InfoDG)
2.4 Der Beschwerdeführer stützt seinen
Informationsanspruch auf das Öffentlichkeitsprinzip. Die umstrittene
Behördeneigenschaft der B.___ in der zur Beurteilung unterbreiteten
Angelegenheit ist damit Prozess- beziehungsweise Eintretensvoraussetzung. Sie
ist aber auch für die Begründetheit des Zugangsgesuchs von Relevanz. Es handelt
sich folglich um eine doppeltrelevante Tatsache. Wie bereits die Beauftragte
für Information und Datenschutz in ihrer Empfehlung vom 8. Juli 2021 zutreffend
erkannte, wird diese nur in einem Verfahrensstadium untersucht; nämlich bei der
Prüfung der Begründetheit. Für die Zulässigkeitsprüfung genügt es, wenn der
Beschwerdeführer das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen schlüssig
behauptet. Im Sinne einer Prima-facie-Prüfung sind die vom Beschwerdeführer
behaupteten zuständigkeitsbegründenden Tatsachen als wahr anzunehmen, es sei
denn, der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers sei auf Anhieb fadenscheinig
oder inkohärent – oder rechtsmissbräuchlich – und könne durch die von der
Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden
(vgl. BGE 147 III 159 E. 2.1 ff.). Ob die Theorie der doppeltrelevanten
Tatsachen gestützt auf § 58 VRG auch in Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt,
kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
2.5.1 Die Behördeneigenschaft der B.___ begründet
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wie folgt: Die B.___ sei Betreiberin
der öffentlich-rechtlichen Spitäler im Kanton Solothurn. Sie sei eine
gemeinnützige Aktiengesellschaft mit Sitz in Solothurn. Einziger Aktionär sei
der Kanton Solothurn. Öffentlich-rechtliche Spitäler würden Leistungen im
Bereich des Gesundheitswesens erbringen. Das Gesundheitswesen sei eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe des Staates. Die Beschwerdegegnerin als
Betreiberin von öffentlich-rechtlichen Spitälern stelle nichts anderes als eine
Art Dachgesellschaft dar, um den Betrieb der ihr unterstellten
öffentlich-rechtlichen Anstalten zu vereinfachen. Die B.___ habe damit nur den
Betrieb von öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Eine private Aufgabenstellung
sei nicht ersichtlich. Bei den vom Beschwerdeführer verlangten Informationen
handle es sich um Lohnreglemente öffentlich-rechtlicher Spitäler. Das Personal
jener Spitäler unterstehe dem kantonalen Gesetz über das Staatspersonal. Die
Arbeitsverhältnisse unterstünden dem öffentlichen Recht und die Löhne des
Personals würden teilweise von den Steuerzahlern finanziert. Dieselben
Ausführungen gälten auch für Dienstleister, welche Abrechnungen durchführten.
In diesem Sinne habe sich auch die Beauftragte für Information und Datenschutz
geäussert.
2.5.2 Die B.___ vertritt in ihren Stellungnahmen
hingegen durchwegs die Auffassung, sie habe hinsichtlich des
verfahrensgegenständlichen Zugangsgesuchs keine Behördenstellung im Sinne von § 3 InfoDG inne, weshalb keine anfechtbare Verfügung vorliege. Es treffe nicht
zu, dass die B.___ ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfülle. Hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer verlangten Informationen komme ihr keine
Behördeneigenschaft zu.
2.5.3 Die B.___ verkennt mit ihren
Äusserungen, dass ein entsprechender (strikter) Nachweis in diesem
Verfahrensstadium, das heisst für die Beurteilung, ob die Beschwerde zulässig
ist, gar nicht erforderlich ist. Da es sich um eine doppeltrelevante Tatsache
handelt, genügt es, wenn der Beschwerdeführer sie schlüssig behauptet. Und dies
ist – wie die Beauftragte für Information und Datenschutz in ihrer Empfehlung
vom 8. Juli 2021 ebenfalls zu Recht feststellte – zu bejahen.
2.6 Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c KV kann
der Kanton nach Massgabe des Gesetzes Verwaltungsaufgaben selbständigen
Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen,
gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten oder
privatrechtlichen Organisationen übertragen. Nach § 1 Abs. 1 und 2 lit. b Spitalgesetz
(SpiG, BGS 817.11) führt der Kanton zum Zweck der qualitativ guten,
bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner und -einwohnerinnen innerhalb und
ausserhalb des Kantons ein kantonales Spital mit mehreren Standorten. Der Kanton betreibt das kantonale Spital in der Form einer
Aktiengesellschaft nach Artikel 620 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, 220) mit
einem gemeinnützigen Zweck (§ 7 Abs. 1 SpiG). Der Kanton beschafft die zur
Finanzierung seiner Beiträge an die Spitäler notwendigen Mittel aus allgemeinen
Steuermitteln (vgl. § 5ter Abs. 1 SpiG). Sodann erfüllt das kantonale
Spital die ihm übertragenen Aufgaben zwar selbständig (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 SpiG). Der Kanton muss indes mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals halten und
die entsprechenden Stimmrechte auf sich vereinigen (vgl. § 17 Abs. 1 SpiG). Gemäss
Geschäftsbericht der B.___ aus dem Jahr 2020 ist der Kanton Solothurn Alleinaktionär
der B.___. Nach Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR hat nur die Generalversammlung und
damit vorliegend der Regierungsrat die Kompetenz zur Wahl des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat kann zwar die Geschäftsführungsfunktion an ein
Geschäftsleitungsorgan übertragen (vgl. Art. 716b Abs. 1 OR), es bleiben ihm aber
immer noch wesentliche Kompetenzen – wie etwa die Bestimmung der obersten
Führungsebene und damit vermutungsweise auch der Kaderärzte oder die Festlegung
der Unternehmensstrategie und die Erteilung von entsprechenden Weisungen an die
Geschäftsleitung – für die er zwingend verantwortlich bleibt. Auch hinsichtlich
der Frage, an welche externen Dienstleister (Gross-)Aufträge erteilt werden,
erscheint ein Mitspracherecht des von der öffentlichen Hand gewählten
Verwaltungsrates nicht abwegig. Gemäss den einschlägigen aktienrechtlichen
Bestimmungen könnte sich der Verwaltungsrat im Übrigen, selbst wenn er die
Geschäftsführungsfunktion an ein Geschäftsführungsorgan übertragen hätte, nach der
hiesigen Rechtsordnung nicht auf eine reine Aufsichtsfunktion beschränken. Der
vom Regierungsrat gewählte Verwaltungsrat der B.___ bleibt somit als oberstes
Exekutivorgan immer in den Geschäftsführungsprozess integriert und nimmt in
diesem Bereich wesentliche Funktionen wahr (vgl. auch Urs Schenker,
Verwaltungsrat in der Praxis – Rechtliche Anforderungen, Zürich 2015, S. 22). Abschliessend
ist anzumerken, dass auch die Rechtsbeziehung der Kaderärzte zur B.___ im
Wesentlichen dem öffentlichen Personalrecht unterstehen (vgl. Gesetz über das
Staatspersonal [BGS 126.1] sowie im einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag [GSV,
BGS 126.3]). Das Verwaltungsgericht entscheidet denn auch regelmässig über
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anstellungsverhältnissen zwischen der B.___
und ihren Ärzten. Die Behördeneigenschaft der B.___ im Sinne von § 3 InfoDG erscheint vor diesem Hintergrund somit im Hinblick auf das
verfahrensgegenständliche Zugangsgesuch nicht fadenscheinig und inkohärent,
sondern im Gegenteil als nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht ist auch
aufgrund der Prüfung von Amtes wegen zur Beurteilung der angehobenen Beschwerde
zuständig.
2.7 Wie bereits
unter Ziff.II/E. 2.5.2 hiervor dargelegt, erachtet sich die B.___ zur Beurteilung des
verfahrensgegenständlichen Zugangsgesuchs als unzuständig. In ihrem Schreiben
vom 21. September 2021 teilte sie dies dem Beschwerdeführer mit. Ferner machte
sie in jenem Schreiben geltend, dass bei einer anderen Einschätzung eine
Anfechtbarkeit jenes Schreibens bestehe beziehungsweise dieses als Verfügung zu
qualifizieren sei. Auf diese Äusserungen ist im Folgenden nicht weiter
einzugehen, zumal es ohne Bedeutung ist, wie das angefochtene Schreiben
bezeichnet und ob es von der B.___ als Verfügung betrachtet wird. Das angefochtene
Schreiben der B.___ vom 21. September 2021 erfüllt sämtliche Kriterien des materiellen
Verfügungsbegriffs (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 28 N 1 ff.). Die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist somit zulässiges Rechtsmittel (vgl.
§ 66 Abs. 1 VRG) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche
Beschwerdeinstanz (vgl. Ziff.II/E. 2.6 f. hiervor und § 39 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c InfoDG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Beauftragten für Information und Datenschutz teilgenommen und danach erneut um
Zugang der verlangten Informationen bei der B.___ ersucht. Er ist somit zur
Beschwerde legitimiert und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, soweit es den Zugang zu den
allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chef- und leitende Ärzte und die Frage,
welcher Dienstleister die B.___ im Rahmen der Abrechnungen beizieht, betrifft, ist
somit einzutreten.
3.1 Sowohl die B.___ als auch der
Beschwerdeführer äusserten sich nach Erlass der Empfehlung der Beauftragten für
Information und Datenschutz lediglich zur Behördeneigenschaft der B.___. Die B.___
behält sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde weitere Vorbringen zu
umfangmässigen bzw. inhaltlichen Beschränkung der Herausgabe ausdrücklich vor.
Ob dem fraglichen Zugangsgesuch des Beschwerdeführers Erfolg beschieden ist,
kann somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilt werden. Es
obliegt zunächst der B.___ zu prüfen, ob im konkreten Fall Zugang zu den
verlangten Dokumenten gewährt werden kann.
3.2 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde demnach als teilweise begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
3.3 Wird eine Beschwerde (teilweise) gutgeheissen,
hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die Verfügung ganz
oder im betreffenden Umfang auf und entscheidet selber in der Sache.
Ausnahmsweise kann das Gericht die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen (vgl. § 72 Abs. 1 VRG). Die B.___ hat das verfahrensgegenständliche
Zugangsgesuch des Beschwerdeführers nicht überprüft. Die angefochtene Verfügung
ist demnach aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des fraglichen
Zugangsgesuchs an die B.___ zurückzuweisen.
4.1 Damit bleibt über die Kosten zu
befinden.
4.2 Bei diesem Ausgang haben die B.___
und der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,
welche auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, je zur Hälfte, das heisst im
Umfang von je CHF 750.00 zu tragen. Ferner hat die B.___ dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 9. März 2022 einen Aufwand von 10
Stunden und 40 Minuten à CHF 300.00 sowie eine Kleinspesenpauschale von 3%
inkl. MWST beziehungsweise insgesamt CHF 3'560.25 geltend. Da der
Rechtsvertreter keine Honorarvereinbarung zu den Akten reichte, wird
praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt. Eine
Kleinspesenpauschale ist dem anwendbaren Gebührentarif (GT, BGS 615.11) fremd.
Die Auslagen sind somit nach Ermessen auf CHF 50.00 festzulegen. Daraus
resultiert eine Parteienschädigung von CHF 3'040.75 (inkl. Auslagen und MWST). Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführer für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'520.40 zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen
zur materiellen Beurteilung und Entscheidung zurück an die B.___ AG.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
tragen die B.___ AG und der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 1'500.00 im Umfang von je
CHF 750.00.
4. Die B.___ AG hat den Beschwerdeführer für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'520.40 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann