Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.409

Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

22. Oktober 2021Deutsch8 min

zufolge Vollzuges der migrationsrechtlichen Anordnung den Behörden des Kantons Solothurn

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Algerien stammende A.___

(geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 24. Juni 2013

erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das

Staatssekretariat für Migration (SEM) am 15. Juli 2013 nicht eintrat und den

Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Am 20. November 2014 wurde der

Beschwerdeführer, polizeilich begleitet, nach Algerien ausgeschafft. Am

11. Mai 2021 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und

ersuchte erneut um Asyl. Das SEM trat am 3. Juni 2021 auf das Asylgesuch

nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz in den für ihn

zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien weg. Gleichzeitig wurde der Kanton

Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Entscheid ist am

14. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 24. Juni 2021 wurde der

Beschwerdeführer mit anderen Personen nach einem Ladendiebstahl angehalten und

zufolge Vollzuges der migrationsrechtlichen Anordnung den Behörden des Kantons Solothurn

überstellt. Am 28. Juni 2021 ordnete das Migrationsamt die Haft im Rahmen

des Dublin-Verfahrens bis zum 5. August 2021 an, nachdem sich der

Beschwerdeführer vorerst bereit erklärt hatte, nach Spanien zurückzukehren.

Entsprechend wurde der Beschwerdeführer für einen unbegleiteten Linienflug nach

Spanien angemeldet. Am 6. Juli 2021 wurde dem Migrationsamt mitgeteilt,

dass der Beschwerdeführer nun nicht mehr bereit sei, nach Spanien

zurückzukehren. Er ziehe eine Rückkehr in sein Heimatland vor. Das Migrationsamt

annullierte am 12. Juli 2021 den gebuchten Flug nach Madrid, da sich der

Beschwerdeführer weigerte, den vorgeschriebenen Corona-Test durchführen zu

lassen.

3. Am 28. Juli 2021 wurde der

Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt am 3. August

2021 die Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an. Das Haftgericht

genehmigte am 4. August 2021 die angeordnete Durchsetzungshaft bis am

5. September 2021.

4. Am 1. September 2021, d.h. noch

vor Ablauf der Durchsetzungshaft, trat der Beschwerdeführer eine 30-tägige

Freiheitsstrafe an, zu welcher er vom Richteramt Solothurn-Lebern am

28. Juli 2021 verurteilt wurde. Er wechselte somit vom Haftregime der

Durchsetzungshaft in den Strafvollzug.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 über den

Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ab 30. September

2021, 16:00 Uhr, bis 11. November 2021 an.

6. Mit Verfügung vom 4. Oktober

2021 genehmigte das Haftgericht die vom Migrationsamt angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens antragsgemäss für sechs

Wochen, d.h. bis am 11. November 2021.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

8. Oktober 2021 (Posteingang) Beschwerde beim Haftgericht, welches das

Schreiben an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

8. Das Migrationsamt schloss am

12. Oktober 2021 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

9. Das Haftgericht überwies dem

Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2021 die Akten und verzichtete

gleichzeitig auf einen Antrag und auf eine Stellungnahme.

10. Auf telefonische Nachfrage vom 11. Oktober

2021 hin, gab der unentgeltliche Rechtsbeistand aus dem vorinstanzlichen

Verfahren an, der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mangels Mandats nicht

zu vertreten.

11. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1bis Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG) richtet sich die Haftanordnung in Dublin-Fällen

nach Art. 76a AIG. Dieser Artikel regelt seit 1. Juli 2015 zusammen mit

Art. 80a und 81 Abs. 4 lit. b AIG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

abschliessend, die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht

(mehr) anwendbar (vgl. Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 1).

2.2

Bei der Dublin-Haft nach Art. 76a

AIG kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie in den für

das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden soll. Dies im

Einzelfall, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der

Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig

ist (lit. b); und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden

lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013);

die Anzeichen für eine Vereitelung müssen erheblich sein (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3.2). Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben. Für sich

allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28

Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Umstand, dass

sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet.

Weiter muss die Haft im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sein, das heisst aufgrund sämtlicher Umstände

geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch das Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss in einem sachgerechten und

zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1

S. 150 f.).

3.1

Wie sich aus den Akten ergibt, ist

der Beschwerdeführer bereits mehrfach untergetaucht und war für die Behörden

nicht mehr greifbar. Nach den ersten beiden Rückführungen aus Deutschland (im

August 2013) und Österreich (im Oktober 2013) reiste der Gesuchgegner umgehend,

d.h. im September 2013 und im November 2013 wieder illegal aus der Schweiz aus.

Zwischenzeitlich hat sich der Beschwerdeführer wiederholt strafbar gemacht und

ist deswegen rechtskräftig verurteilt worden. Am 11. Mai 2021 ist der

Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung durch das SEM von

Spanien herkommend ohne die erforderlichen Ausweispapiere – d.h. illegal – über

Frankreich in die Schweiz eingereist. Ein bereits gebuchter Flug nach Spanien

musste schliesslich am 12. Juli 2021 annulliert werden, nachdem sich der

Beschwerdeführer geweigert hatte, den vorgeschriebenen Corona-Test durchführen

zu lassen.

3.2

Der Beschwerdeführer zeigt mit dem

geschilderten Verhalten deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an

behördliche Weisungen zu halten. Es ist anzunehmen, dass er bei einer

Entlassung entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im

Schengen-Raum umherreisen würde, insbesondere wie von ihm beabsichtigt, nach

Deutschland zu seinem Bruder gehen bzw. untertauchen würde und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Sodann besteht

gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre bezüglich aller

Schengen-Staaten. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Vergangenheit an,

Verwandte in der Schweiz zu haben. Kernfamiliäre Bindungen in der Schweiz sind

allerdings weder ersichtlich noch dargetan. Eine freiwillige Ausreise nach

Spanien ist jedenfalls äusserst unwahrscheinlich, nachdem er gegenüber den

Behörden bereits mehrfach angegeben hat, nicht nach Spanien zu wollen.

3.3

Anhaltspunkte, welche die Haft des

Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von

diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auch wenn der

Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer psychisch be­lastend sein mag, so ist

er zur Sicherstellung der geordneten Ausreise dennoch erfor­derlich und

geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist eine für die angeordnete Haft geeignet.

Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers stand nie zur Diskussion,

womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist. Etwaigen gesundheitlichen Problemen

ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im Gefängnis Bässlergut Rechnung zu

tragen.

3.4

Die spanischen Behörden hiessen das

Ersuchen des SEM um Übernahme gemäss Nichteintretensentscheid im Asylverfahren

des SEM vom 3. Juni 2021 gut, weshalb der Beschwerdeführer mit jenem

Entscheid nach Spanien weggewiesen worden war. Das Migrationsamt ist gehalten, beim

SEM die erforderlichen Schritte für die Überstellung des Beschwerdeführers nach

Spanien zügig in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgebot zu

wahren.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit im

jetzigen Zeitpunkt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman