VWBES.2021.409
Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
22. Oktober 2021Deutsch8 min
zufolge Vollzuges der migrationsrechtlichen Anordnung den Behörden des Kantons Solothurn
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Algerien stammende A.___
(geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 24. Juni 2013
erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das
Staatssekretariat für Migration (SEM) am 15. Juli 2013 nicht eintrat und den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Am 20. November 2014 wurde der
Beschwerdeführer, polizeilich begleitet, nach Algerien ausgeschafft. Am
11. Mai 2021 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und
ersuchte erneut um Asyl. Das SEM trat am 3. Juni 2021 auf das Asylgesuch
nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz in den für ihn
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien weg. Gleichzeitig wurde der Kanton
Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Entscheid ist am
14. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 24. Juni 2021 wurde der
Beschwerdeführer mit anderen Personen nach einem Ladendiebstahl angehalten und
zufolge Vollzuges der migrationsrechtlichen Anordnung den Behörden des Kantons Solothurn
überstellt. Am 28. Juni 2021 ordnete das Migrationsamt die Haft im Rahmen
des Dublin-Verfahrens bis zum 5. August 2021 an, nachdem sich der
Beschwerdeführer vorerst bereit erklärt hatte, nach Spanien zurückzukehren.
Entsprechend wurde der Beschwerdeführer für einen unbegleiteten Linienflug nach
Spanien angemeldet. Am 6. Juli 2021 wurde dem Migrationsamt mitgeteilt,
dass der Beschwerdeführer nun nicht mehr bereit sei, nach Spanien
zurückzukehren. Er ziehe eine Rückkehr in sein Heimatland vor. Das Migrationsamt
annullierte am 12. Juli 2021 den gebuchten Flug nach Madrid, da sich der
Beschwerdeführer weigerte, den vorgeschriebenen Corona-Test durchführen zu
lassen.
3. Am 28. Juli 2021 wurde der
Beschwerdeführer in das Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn verlegt. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt am 3. August
2021 die Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an. Das Haftgericht
genehmigte am 4. August 2021 die angeordnete Durchsetzungshaft bis am
5. September 2021.
4. Am 1. September 2021, d.h. noch
vor Ablauf der Durchsetzungshaft, trat der Beschwerdeführer eine 30-tägige
Freiheitsstrafe an, zu welcher er vom Richteramt Solothurn-Lebern am
28. Juli 2021 verurteilt wurde. Er wechselte somit vom Haftregime der
Durchsetzungshaft in den Strafvollzug.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 über den
Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ab 30. September
2021, 16:00 Uhr, bis 11. November 2021 an.
6. Mit Verfügung vom 4. Oktober
2021 genehmigte das Haftgericht die vom Migrationsamt angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens antragsgemäss für sechs
Wochen, d.h. bis am 11. November 2021.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
8. Oktober 2021 (Posteingang) Beschwerde beim Haftgericht, welches das
Schreiben an das Verwaltungsgericht weiterleitete.
8. Das Migrationsamt schloss am
12. Oktober 2021 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
9. Das Haftgericht überwies dem
Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2021 die Akten und verzichtete
gleichzeitig auf einen Antrag und auf eine Stellungnahme.
10. Auf telefonische Nachfrage vom 11. Oktober
2021 hin, gab der unentgeltliche Rechtsbeistand aus dem vorinstanzlichen
Verfahren an, der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mangels Mandats nicht
zu vertreten.
11. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1bis Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) richtet sich die Haftanordnung in Dublin-Fällen
nach Art. 76a AIG. Dieser Artikel regelt seit 1. Juli 2015 zusammen mit
Art. 80a und 81 Abs. 4 lit. b AIG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
abschliessend, die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht
(mehr) anwendbar (vgl. Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 1).
2.2
Bei der Dublin-Haft nach Art. 76a
AIG kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie in den für
das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden soll. Dies im
Einzelfall, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der
Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig
ist (lit. b); und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden
lassen (lit. c mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013);
die Anzeichen für eine Vereitelung müssen erheblich sein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3.2). Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben. Für sich
allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28
Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Umstand, dass
sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet.
Weiter muss die Haft im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein, das heisst aufgrund sämtlicher Umstände
geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch das Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss in einem sachgerechten und
zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1
S. 150 f.).
3.1
Wie sich aus den Akten ergibt, ist
der Beschwerdeführer bereits mehrfach untergetaucht und war für die Behörden
nicht mehr greifbar. Nach den ersten beiden Rückführungen aus Deutschland (im
August 2013) und Österreich (im Oktober 2013) reiste der Gesuchgegner umgehend,
d.h. im September 2013 und im November 2013 wieder illegal aus der Schweiz aus.
Zwischenzeitlich hat sich der Beschwerdeführer wiederholt strafbar gemacht und
ist deswegen rechtskräftig verurteilt worden. Am 11. Mai 2021 ist der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung durch das SEM von
Spanien herkommend ohne die erforderlichen Ausweispapiere – d.h. illegal – über
Frankreich in die Schweiz eingereist. Ein bereits gebuchter Flug nach Spanien
musste schliesslich am 12. Juli 2021 annulliert werden, nachdem sich der
Beschwerdeführer geweigert hatte, den vorgeschriebenen Corona-Test durchführen
zu lassen.
3.2
Der Beschwerdeführer zeigt mit dem
geschilderten Verhalten deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an
behördliche Weisungen zu halten. Es ist anzunehmen, dass er bei einer
Entlassung entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im
Schengen-Raum umherreisen würde, insbesondere wie von ihm beabsichtigt, nach
Deutschland zu seinem Bruder gehen bzw. untertauchen würde und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Sodann besteht
gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre bezüglich aller
Schengen-Staaten. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Vergangenheit an,
Verwandte in der Schweiz zu haben. Kernfamiliäre Bindungen in der Schweiz sind
allerdings weder ersichtlich noch dargetan. Eine freiwillige Ausreise nach
Spanien ist jedenfalls äusserst unwahrscheinlich, nachdem er gegenüber den
Behörden bereits mehrfach angegeben hat, nicht nach Spanien zu wollen.
3.3
Anhaltspunkte, welche die Haft des
Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von
diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auch wenn der
Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer psychisch belastend sein mag, so ist
er zur Sicherstellung der geordneten Ausreise dennoch erforderlich und
geeignet. Das Gefängnis Bässlergut ist eine für die angeordnete Haft geeignet.
Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers stand nie zur Diskussion,
womit ihm die Massnahme auch zumutbar ist. Etwaigen gesundheitlichen Problemen
ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im Gefängnis Bässlergut Rechnung zu
tragen.
3.4
Die spanischen Behörden hiessen das
Ersuchen des SEM um Übernahme gemäss Nichteintretensentscheid im Asylverfahren
des SEM vom 3. Juni 2021 gut, weshalb der Beschwerdeführer mit jenem
Entscheid nach Spanien weggewiesen worden war. Das Migrationsamt ist gehalten, beim
SEM die erforderlichen Schritte für die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Spanien zügig in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgebot zu
wahren.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit im
jetzigen Zeitpunkt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman