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Entscheid

VWBES.2021.41

Abstimmungsbeschwerde

22. April 2021Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Einwohnergemeinde

B.___,

2. Bürgergemeinde

B.___,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Abstimmungsbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Januar 2021 fand in B.___ eine

kommunale Abstimmung über die Vereinigung der Einwohnergemeinde B.___ mit der

Bürgergemeinde B.___ statt. Mit undatierter Eingabe, bei der Post aufgegeben am

3. Februar 2021 erhob A.___ beim Verwaltungsgericht «gegen das Resultat der

Auszählung» Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Stimmzettel seien unter

notarieller Aufsicht noch einmal zu überprüfen.

2. Die Staatskanzlei reichte am 23.

Februar 2021 einen Mitbericht ein mit dem Antrag, die Beschwerde ohne nähere

Prüfung abzuweisen, wenn überhaupt darauf eingetreten werde. Die

Einwohnergemeinde B.___ und die Bürgergemeinde B.___ nahmen mit gemeinsamer

Eingabe vom 18. Februar 2021 Stellung und verlangten ebenfalls die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

3. A.___ reichte am 1. März und am 21.

März 2021 weitere Eingaben ein, in welchen er sein Rechtsbegehren präzisierte,

die Bürgergemeinde B.___ äusserte sich nochmals am 9. April 2021.

Erwägungen

II.

1.1

Das Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in

Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen

Rechte Beschwerde geführt werden kann. Nach § 157 des Gesetzes über die

politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen kommunale Wahlen und

Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist also zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige

Beschwerdeinstanz.

1.2

Beschwerden gegen kommunale Wahlen

und Abstimmungen sind nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des

Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der

Ergebnisse eingeschrieben einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen

Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten

(§ 161 GpR). Die am 3. Februar 2021 eingeschrieben bei der Post aufgegebene

Beschwerde enthält sowohl Antrag wie Begründung; sie ist damit frist- und

formgerecht erhoben worden.

1.3

A.___ ist gemäss Adresse in B.___

wohnhaft und nach seinen unbestrittenen Angaben auch Bürger von B.___. Er ist

daher durch den Ausgang der Abstimmung besonders berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Abstimmungsergebnisses. Er ist

somit zur Beschwerde legitimiert, auf seine Beschwerde ist einzutreten (§ 12

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.1

Beschwerde kann nach § 157 Abs. 2 GpR bei kantonalen, regionalen kommunalen Wahlen und Abstimmungen geführt

werden wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen

(Abstimmungsbeschwerde, lit. b) und wegen Unregelmässigkeiten bei der

Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde, lit. c). Der

Beschwerdeführer machte Beschwerde gegen das Resultat der Auszählung, weil der

gleiche Text auf den Stimmzetteln der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde

zu einer Verunsicherung des Stimmbürgers geführt habe, was zur Folge gehabt

habe, dass Stimmzettel im falschen Couvert eingelegt worden und die Stimmzettel

vom Wahlbüro zweimal gezählt worden seien. Er rügt damit mögliche

Unregelmässigkeiten bei der Durchführung einer Abstimmung.

2.2

Zum Beschwerdeverfahren hält § 162 Abs. 2 GpR fest, dass die Staatskanzlei befugt ist, die zur Abklärung des Tatbestandes

notwendigen Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden

Verfügungen zu erlassen. Zu diesem Zweck kann sie die Wahl- und

Stimmzettelpakete durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes öffnen

lassen und die Wahl- oder Stimmzettel zu den Beschwerdeakten herausverlangen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stehen diese Befugnisse dem Gericht zu;

es kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des Sachverhalts

beiziehen (§ 162bis Abs. 1 GpR). Nach § 162bis Abs. 2 GpR

wird auf querulatorische oder missbräuchliche Beschwerden nicht eingetreten und

nach § 163 GpR sind Wahl- oder Abstimmungsbeschwerden ohne nähere Prüfung

abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch

nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder

Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

3.

Das Abstimmungsresultat ergab bei der

Abstimmung in der Einwohnergemeinde nach dem amtlichen Ergebnis bei 316

abgegebenen, 2 leeren und 2 ungültigen Stimmen 247 Ja- und 65 Nein-Stimmen, bei

einer Stimmbeteiligung von 50 %. Bei der Bürgergemeinde ergaben sich bei 91

abgegebenen, 0 leeren und 1 ungültigen Stimme 46 Ja- und 44 Nein-Stimmen, bei

einer Stimmbeteiligung von 84.3 %.

4.1

Die Staatskanzlei kommt in ihrer

Stellungnahme zum Schluss, es würden vom Beschwerdeführer konkrete

Unregelmässigkeiten weder belegt noch glaubhaft gemacht, weshalb auf die

Beschwerde gestützt auf § 162 Abs. 4 GpR nicht einzutreten sei. Als geradezu

querulatorisch oder missbräuchlich kann die Beschwerde jedoch deshalb nicht

bezeichnet werden. In der ursprünglichen Beschwerde wird als Grund geltend

gemacht, es könne durch die ähnlich aussehenden Stimmzettel bei den

Stimmbürgern zu einer Verwechslung gekommen und deshalb ein falsches Ergebnis

ermittelt worden sein. Bei einer Differenz von bloss zwei Stimmen in der

Abstimmung der Bürgergemeinde vermöchte die Zuordnung einer einzigen gültigen

Stimme das Ergebnis bereits zu verfälschen, ebenso bereits zwei zu Unrecht als

gültig oder ungültig erklärte Stimmen.

4.2

Nach der Stellungnahme der

Staatskanzlei haben ihre Abklärungen beim Wahlbüro ergeben, dass nach Auskunft

des Wahlbüropräsidenten das Ergebnis vom Wahlbüro mehrfach nachgezählt und

bestätigt wurde. An diesem Abstimmungssonntag fanden zudem weder andere

Abstimmungen noch Wahlen statt, sodass einzig die beiden Vorlagen der

Einwohner- und der Bürgergemeinde zum Antrag auf Zusammenlegung der Gemeinden

ausgezählt werden mussten. Mehrfache Stimmzettel in einem Kuvert, was zur Ungültigkeit

führte, habe es bei der Abstimmung der Bürgergemeinde lediglich in einem

einzigen Fall gegeben, bei der Abstimmung der Einwohnergemeinde in zwei Fällen.

Verwechslungen, d.h. Stimmzettel der Einwohnergemeinde im Kuvert der

Bürgergemeinde oder umgekehrt, seien keine festgestellt worden. Um

Verwechslungen beim Auszählen zu verhindern, seien die Stimmrechtsausweise in

verschiedenen Farben gedruckt worden, sodass die Kuverts bereits vor dem

Auspacken der Stimmrechtsausweise ohne Verwechslungsgefahr eindeutig einer

Abstimmung hätten zugeordnet werden können. Als zusätzliches Sicherheitselement

– um Verwechslungen auszuschliessen – habe das Wahlbüro zudem, ebenfalls in

Absprache mit der Staatskanzlei, jedes Kuvert beim Entfernen des

Stimmrechtsausweises mit «B» für Bürgergemeinde oder «E» für Einwohnergemeinde

gekennzeichnet. Die Stimmzettel selber hätten zwar dieselbe Abstimmungsfrage

enthalten, was bei einer solchen Abstimmung zwingend sei, hätten sich aber

durch das aufgedruckte Logo unterschieden, sodass eine korrekte Zuordnung nach

Trennung der beiden Abstimmungen und der Entfernung der Stimmrechtsausweise

jederzeit habe überprüft werden können. Hinweise darauf, dass die

Abstimmungsergebnisse nicht korrekt ermittelt worden seien, gäbe es keine.

4.3

In seiner ausführlichen

Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme zu den Eingaben der Staatskanzlei, der

Einwohner- und der Bürgergemeinde vom 21. März 2021 erklärte der

Beschwerdeführer ausdrücklich, er stelle die Anzahl der abgegebenen Ja- und

Nein-Stimmen bzw. deren Zählung nicht in Frage. Es gehe vielmehr um die

Formulierung der Abstimmungsfrage in der Abstimmung der Bürgergemeinde. Dort

hätte der Text wie folgt lauten sollen: «Stimmen sie der Vereinigung der

Bürgergemeinde B.___ mit der Einwohnergemeinde B.___ zur Einheitsgemeinde B.___

per 1. Januar 2022 zu.»

Die Abstimmungsfrage lautete auf beiden

Stimmzetteln wie folgt: «Stimmen Sie der Vereinigung der Einwohnergemeinde B.___

mit der Bürgergemeinde B.___ zur Einheitsgemeinde B.___ per 1. Januar 2022 zu?».

Wie die Staatskanzlei völlig zu Recht festhielt, war diese Fragestellung

korrekt, insbesondere auch, dass sie bei beiden Gemeinden genau gleich lautete.

Eine andere Reihenfolge bei der Nennung der beiden Gemeinden, welche

fusionieren wollten, wäre zwar wohl auch gültig gewesen; ein Missverständnis

konnte dadurch aber auf keinen Fall entstehen. Und welche Gemeinde ursprünglich

die Idee des Zusammenlegens hatte, ist für die Abstimmungsfrage bedeutungslos.

4.4

Andere Gründe für die Behauptung, es

hätte bei den Stimmbürgern zu einer Verwechslung bzw. einem Vertauschen der

Stimmzettel kommen können, werden keine vorgebracht. Da sich die beiden

Stimmrechtsausweise schon farblich deutlich unterschieden und diese sowie die

Stimmzettel jeweils deutlich die Aufschrift «Einwohnergemeinde B.___» bzw.

«Bürgergemeinde B.___» trugen, kann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen

werden. Und da es bei der Abstimmung in der Bürgergemeinde lediglich zu einer

einzigen ungültigen Stimme kam, hätte das Ergebnis auch bei einer

Gültigerklärung dieser Stimme nicht geändert. In Anwendung von § 162bis

Abs. 2 und § 163 GpR ist die Abstimmungsbeschwerde deshalb ohne nähere Prüfung

dieser Frage abzuweisen, zumal auch bei sehr knappen Abstimmungsergebnissen nur

dann nachgezählt würde, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht wären (§ 103 Abs. 2 GpR).

5.

Was der Beschwerdeführer in seiner

nachträglichen Stellungnahme noch hinsichtlich des Wahlbüros und des von ihm

veranlassten Flyers vorbringt, ist offensichtlich nicht geeignet, zu einer

Ungültigkeit des Abstimmungsergebnisses zu führen. Wie aus den eingereichten

Gemeindeversammlungsbeschlüssen der Bürgergemeinde B.___ hervorgeht, hat diese

2016.

mit dem Einverständnis der Einwohnergemeinde deren Wahlbüro als Wahlbüro

der Bürgergemeinde anerkannt, was nach § 15 Abs. 2 GpR gesetzlich explizit

vorgesehen ist. Und in § 60 f. GpR ist geregelt, dass die Gemeinde (nur) das

amtliche Wahl- und Stimmmaterial zustellt, das aus den amtlichen Stimmzetteln,

dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausweis sowie allfälligen Botschaften besteht,

jedoch kein Propagandamaterial in Abstimmungsfragen. Wenn die Einwohnergemeinde

zudem einen vom Beschwerdeführer verfassten Flyer mitverschickt hat, war dies

zwar falsch, vermochte das Ergebnis der Abstimmung aber keinesfalls zum

Nachteil des Beschwerdeführers zu verfälschen.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das führt dazu, dass der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche einschliesslich Entscheidgebühr

auf einen Betrag von CHF 800.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_304/2021 vom 22. Juli 2021 bestätigt.