VWBES.2021.41
Abstimmungsbeschwerde
22. April 2021Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Einwohnergemeinde
B.___,
2. Bürgergemeinde
B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Abstimmungsbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Januar 2021 fand in B.___ eine
kommunale Abstimmung über die Vereinigung der Einwohnergemeinde B.___ mit der
Bürgergemeinde B.___ statt. Mit undatierter Eingabe, bei der Post aufgegeben am
3. Februar 2021 erhob A.___ beim Verwaltungsgericht «gegen das Resultat der
Auszählung» Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Stimmzettel seien unter
notarieller Aufsicht noch einmal zu überprüfen.
2. Die Staatskanzlei reichte am 23.
Februar 2021 einen Mitbericht ein mit dem Antrag, die Beschwerde ohne nähere
Prüfung abzuweisen, wenn überhaupt darauf eingetreten werde. Die
Einwohnergemeinde B.___ und die Bürgergemeinde B.___ nahmen mit gemeinsamer
Eingabe vom 18. Februar 2021 Stellung und verlangten ebenfalls die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
3. A.___ reichte am 1. März und am 21.
März 2021 weitere Eingaben ein, in welchen er sein Rechtsbegehren präzisierte,
die Bürgergemeinde B.___ äusserte sich nochmals am 9. April 2021.
Erwägungen
II.
1.1
Das Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in
Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen
Rechte Beschwerde geführt werden kann. Nach § 157 des Gesetzes über die
politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen kommunale Wahlen und
Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist also zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige
Beschwerdeinstanz.
1.2
Beschwerden gegen kommunale Wahlen
und Abstimmungen sind nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des
Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der
Ergebnisse eingeschrieben einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen
Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten
(§ 161 GpR). Die am 3. Februar 2021 eingeschrieben bei der Post aufgegebene
Beschwerde enthält sowohl Antrag wie Begründung; sie ist damit frist- und
formgerecht erhoben worden.
1.3
A.___ ist gemäss Adresse in B.___
wohnhaft und nach seinen unbestrittenen Angaben auch Bürger von B.___. Er ist
daher durch den Ausgang der Abstimmung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Abstimmungsergebnisses. Er ist
somit zur Beschwerde legitimiert, auf seine Beschwerde ist einzutreten (§ 12
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1
Beschwerde kann nach § 157 Abs. 2 GpR bei kantonalen, regionalen kommunalen Wahlen und Abstimmungen geführt
werden wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen
(Abstimmungsbeschwerde, lit. b) und wegen Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde, lit. c). Der
Beschwerdeführer machte Beschwerde gegen das Resultat der Auszählung, weil der
gleiche Text auf den Stimmzetteln der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde
zu einer Verunsicherung des Stimmbürgers geführt habe, was zur Folge gehabt
habe, dass Stimmzettel im falschen Couvert eingelegt worden und die Stimmzettel
vom Wahlbüro zweimal gezählt worden seien. Er rügt damit mögliche
Unregelmässigkeiten bei der Durchführung einer Abstimmung.
2.2
Zum Beschwerdeverfahren hält § 162 Abs. 2 GpR fest, dass die Staatskanzlei befugt ist, die zur Abklärung des Tatbestandes
notwendigen Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden
Verfügungen zu erlassen. Zu diesem Zweck kann sie die Wahl- und
Stimmzettelpakete durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes öffnen
lassen und die Wahl- oder Stimmzettel zu den Beschwerdeakten herausverlangen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stehen diese Befugnisse dem Gericht zu;
es kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des Sachverhalts
beiziehen (§ 162bis Abs. 1 GpR). Nach § 162bis Abs. 2 GpR
wird auf querulatorische oder missbräuchliche Beschwerden nicht eingetreten und
nach § 163 GpR sind Wahl- oder Abstimmungsbeschwerden ohne nähere Prüfung
abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch
nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder
Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
3.
Das Abstimmungsresultat ergab bei der
Abstimmung in der Einwohnergemeinde nach dem amtlichen Ergebnis bei 316
abgegebenen, 2 leeren und 2 ungültigen Stimmen 247 Ja- und 65 Nein-Stimmen, bei
einer Stimmbeteiligung von 50 %. Bei der Bürgergemeinde ergaben sich bei 91
abgegebenen, 0 leeren und 1 ungültigen Stimme 46 Ja- und 44 Nein-Stimmen, bei
einer Stimmbeteiligung von 84.3 %.
4.1
Die Staatskanzlei kommt in ihrer
Stellungnahme zum Schluss, es würden vom Beschwerdeführer konkrete
Unregelmässigkeiten weder belegt noch glaubhaft gemacht, weshalb auf die
Beschwerde gestützt auf § 162 Abs. 4 GpR nicht einzutreten sei. Als geradezu
querulatorisch oder missbräuchlich kann die Beschwerde jedoch deshalb nicht
bezeichnet werden. In der ursprünglichen Beschwerde wird als Grund geltend
gemacht, es könne durch die ähnlich aussehenden Stimmzettel bei den
Stimmbürgern zu einer Verwechslung gekommen und deshalb ein falsches Ergebnis
ermittelt worden sein. Bei einer Differenz von bloss zwei Stimmen in der
Abstimmung der Bürgergemeinde vermöchte die Zuordnung einer einzigen gültigen
Stimme das Ergebnis bereits zu verfälschen, ebenso bereits zwei zu Unrecht als
gültig oder ungültig erklärte Stimmen.
4.2
Nach der Stellungnahme der
Staatskanzlei haben ihre Abklärungen beim Wahlbüro ergeben, dass nach Auskunft
des Wahlbüropräsidenten das Ergebnis vom Wahlbüro mehrfach nachgezählt und
bestätigt wurde. An diesem Abstimmungssonntag fanden zudem weder andere
Abstimmungen noch Wahlen statt, sodass einzig die beiden Vorlagen der
Einwohner- und der Bürgergemeinde zum Antrag auf Zusammenlegung der Gemeinden
ausgezählt werden mussten. Mehrfache Stimmzettel in einem Kuvert, was zur Ungültigkeit
führte, habe es bei der Abstimmung der Bürgergemeinde lediglich in einem
einzigen Fall gegeben, bei der Abstimmung der Einwohnergemeinde in zwei Fällen.
Verwechslungen, d.h. Stimmzettel der Einwohnergemeinde im Kuvert der
Bürgergemeinde oder umgekehrt, seien keine festgestellt worden. Um
Verwechslungen beim Auszählen zu verhindern, seien die Stimmrechtsausweise in
verschiedenen Farben gedruckt worden, sodass die Kuverts bereits vor dem
Auspacken der Stimmrechtsausweise ohne Verwechslungsgefahr eindeutig einer
Abstimmung hätten zugeordnet werden können. Als zusätzliches Sicherheitselement
– um Verwechslungen auszuschliessen – habe das Wahlbüro zudem, ebenfalls in
Absprache mit der Staatskanzlei, jedes Kuvert beim Entfernen des
Stimmrechtsausweises mit «B» für Bürgergemeinde oder «E» für Einwohnergemeinde
gekennzeichnet. Die Stimmzettel selber hätten zwar dieselbe Abstimmungsfrage
enthalten, was bei einer solchen Abstimmung zwingend sei, hätten sich aber
durch das aufgedruckte Logo unterschieden, sodass eine korrekte Zuordnung nach
Trennung der beiden Abstimmungen und der Entfernung der Stimmrechtsausweise
jederzeit habe überprüft werden können. Hinweise darauf, dass die
Abstimmungsergebnisse nicht korrekt ermittelt worden seien, gäbe es keine.
4.3
In seiner ausführlichen
Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme zu den Eingaben der Staatskanzlei, der
Einwohner- und der Bürgergemeinde vom 21. März 2021 erklärte der
Beschwerdeführer ausdrücklich, er stelle die Anzahl der abgegebenen Ja- und
Nein-Stimmen bzw. deren Zählung nicht in Frage. Es gehe vielmehr um die
Formulierung der Abstimmungsfrage in der Abstimmung der Bürgergemeinde. Dort
hätte der Text wie folgt lauten sollen: «Stimmen sie der Vereinigung der
Bürgergemeinde B.___ mit der Einwohnergemeinde B.___ zur Einheitsgemeinde B.___
per 1. Januar 2022 zu.»
Die Abstimmungsfrage lautete auf beiden
Stimmzetteln wie folgt: «Stimmen Sie der Vereinigung der Einwohnergemeinde B.___
mit der Bürgergemeinde B.___ zur Einheitsgemeinde B.___ per 1. Januar 2022 zu?».
Wie die Staatskanzlei völlig zu Recht festhielt, war diese Fragestellung
korrekt, insbesondere auch, dass sie bei beiden Gemeinden genau gleich lautete.
Eine andere Reihenfolge bei der Nennung der beiden Gemeinden, welche
fusionieren wollten, wäre zwar wohl auch gültig gewesen; ein Missverständnis
konnte dadurch aber auf keinen Fall entstehen. Und welche Gemeinde ursprünglich
die Idee des Zusammenlegens hatte, ist für die Abstimmungsfrage bedeutungslos.
4.4
Andere Gründe für die Behauptung, es
hätte bei den Stimmbürgern zu einer Verwechslung bzw. einem Vertauschen der
Stimmzettel kommen können, werden keine vorgebracht. Da sich die beiden
Stimmrechtsausweise schon farblich deutlich unterschieden und diese sowie die
Stimmzettel jeweils deutlich die Aufschrift «Einwohnergemeinde B.___» bzw.
«Bürgergemeinde B.___» trugen, kann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen
werden. Und da es bei der Abstimmung in der Bürgergemeinde lediglich zu einer
einzigen ungültigen Stimme kam, hätte das Ergebnis auch bei einer
Gültigerklärung dieser Stimme nicht geändert. In Anwendung von § 162bis
Abs. 2 und § 163 GpR ist die Abstimmungsbeschwerde deshalb ohne nähere Prüfung
dieser Frage abzuweisen, zumal auch bei sehr knappen Abstimmungsergebnissen nur
dann nachgezählt würde, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht wären (§ 103 Abs. 2 GpR).
5.
Was der Beschwerdeführer in seiner
nachträglichen Stellungnahme noch hinsichtlich des Wahlbüros und des von ihm
veranlassten Flyers vorbringt, ist offensichtlich nicht geeignet, zu einer
Ungültigkeit des Abstimmungsergebnisses zu führen. Wie aus den eingereichten
Gemeindeversammlungsbeschlüssen der Bürgergemeinde B.___ hervorgeht, hat diese
2016.
mit dem Einverständnis der Einwohnergemeinde deren Wahlbüro als Wahlbüro
der Bürgergemeinde anerkannt, was nach § 15 Abs. 2 GpR gesetzlich explizit
vorgesehen ist. Und in § 60 f. GpR ist geregelt, dass die Gemeinde (nur) das
amtliche Wahl- und Stimmmaterial zustellt, das aus den amtlichen Stimmzetteln,
dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausweis sowie allfälligen Botschaften besteht,
jedoch kein Propagandamaterial in Abstimmungsfragen. Wenn die Einwohnergemeinde
zudem einen vom Beschwerdeführer verfassten Flyer mitverschickt hat, war dies
zwar falsch, vermochte das Ergebnis der Abstimmung aber keinesfalls zum
Nachteil des Beschwerdeführers zu verfälschen.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das führt dazu, dass der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche einschliesslich Entscheidgebühr
auf einen Betrag von CHF 800.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_304/2021 vom 22. Juli 2021 bestätigt.