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Entscheid

VWBES.2021.411

Regelung Besuchsrecht und Weiterführung Weisung

23. November 2021Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten

durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen, Amthausquai 23, Postfach, 4601

Olten 1 Fächer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Regelung

Besuchsrecht und Weiterführung Weisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen führt für C.___ (geboren am [...]

2010) seit dem 1. Mai 2019 eine Beistandschaft. Am 17. Juli 2019 hatte die KESB

eine sozialpädagogische Familienbegleitung und eine Familienassistenz

angeordnet, und mit vorsorglichem Entscheid vom 22. Oktober 2019 war den Eltern

des Mädchens das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein erstes Mal entzogen und C.___

in der Institution [...], [...], untergebracht worden. Nachdem am 16. Juni 2020

das von der KESB im Herbst 2019 in Auftrag gegebene kinder- und

jugendpsychiatrische Gutachten erstellt und den Eltern am 2. Juli 2020 mündlich

eröffnet worden war, erteilte die KESB den Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht am 17. Juli 2020 wieder. Zur Unterstützung bei der

Rückkehr des Mädchens ins Elternhaus wurden flankierende Massnahmen angeordnet.

Erwägungen

2.

Mit superprovisorischem Entscheid vom

18.

November 2020 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsrecht erneut und

brachte die Tochter per 19. November 2020 in der Wohngemeinschaft [...] der

Institution [...] in [...] unter.

Diesen Entscheid bestätigte die KESB am

Dispositiv

9. Dezember 2020 definitiv und regelte das Besuchsrecht der Kindseltern. Demnach

dürfen diese die Tochter alle 14 Tage am Wochenende von Freitag (zwischen 17.00

und 18.00 Uhr) bis Sonntag (zwischen 19.00 und 20.00 Uhr) zu sich auf Besuch

nehmen. Zudem sind sie berechtigt, die Tochter in den Schulferien (mit Ausnahme

während Schullagern) zu sich auf Besuch zu nehmen. Gleichzeitig wurde die

Beiständin beauftragt, die Besuchsregelung unter Rücksprache mit der

Institution zu begleiten und Ende Februar 2021 auszuwerten. Der Bericht und

eine Empfehlung über die Regelung der weiteren Wochenenden seien der KESB

einzureichen.

3. Am 24. Februar 2021 reichte die

Beiständin einen Zwischenbericht zur Besuchsregelung ein, und am 5. August 2021

folgte der Bericht der Paar- und Familienberaterin. Letztere beantragte die

Aufhebung der Weisung gegenüber der Eltern. Die Eltern wurden daraufhin am 10.

August 2021 zur Stellungnahme aufgefordert.

4. Die Beiständin informierte am 12.

August 2021 das fallführende Behördenmitglied über die aktuelle

Besuchsrechtsregelung und den Antrag der Eltern, diese auszudehnen. Zudem leitete

sie den Mailverkehr zwischen ihr und den Eltern an die KESB weiter.

5. Am 25. August 2021 meldete die

Beiständin der KESB, C.___ sei nach dem Wochenende nicht wie vereinbart in die

WG [...] zurückgekehrt. Die Eltern reichten über den Notfalldienst des

Universitären Psychiatrischen Dienstes Bern (UPD) ein Arztzeugnis ein, welches

eine Rückkehr des Kindes vom 23. bis und mit 24. August 2021 infolge einer

akuten emotionalen Belastungssituation ausschloss.

6. Die KESB vereinbarte daraufhin mit

dem Kindsvater, dass die Tochter nach einem Gespräch mit der Therapeutin in

Spiez am 26. August 2021 wieder in die WG zurückkehren werde.

7. Die WG informierte die KESB am 26.

August 2021, das Mädchen sei nicht zurückgekommen und habe auch den Termin bei

der Therapeutin nicht wahrgenommen. Infolgedessen verfügte die KESB

gleichentags superprovisorisch den Vollzug der Rückkehr von C.___ per 27.

August 2021. Die Eltern wurden für den 30. August 2021 zu einer persönlichen

Anhörung eingeladen.

8. Das Kind kehrte am 28. August 2021 in

die Institution zurück, und der Vater konnte am 30. August 2021 in Begleitung

seines Rechtsvertreters angehört werden (die Kindsmutter war krank). C.___

selber wurde am 2. September 2021 angehört.

9. Nachdem sowohl der Anwalt wie auch

die Eltern selber auf zeitliche Schwierigkeiten bei der Abholung am Freitag

aufmerksam gemacht hatten und das fallführende Behördenmitglied am 7. September

2021 mit der Institution telefoniert hatte, verfügte die KESB tags darauf, das

Begehren auf Ausweitung der Wochenendregelung werde abgewiesen

(Dispositiv-Ziff. 3.1). Die Abholzeiten für das Wochenende wurden zwischen

16.00 und 18.00 Uhr festgesetzt. Die Rückkehr habe am Sonntag, spätestens um

18.00 Uhr zu erfolgen (Ziff. 3.2). Sollte C.___ nicht zur vereinbarten Zeit in

die [...] zurückkehren, werde das folgende Besuchswochenende bei den Eltern

gestrichen und die Eltern könnten die Tochter entweder am Samstag oder Sonntag

vor Ort besuchen (Ziff. 3.3). Die Wochenenden, die das Kind nicht bei den

Eltern verbringe, seien WG Wochenenden. Von Besuchen der Eltern vor Ort sei

abzusehen (Ziff. 3.4). Weiter wurde den Eltern das Recht eingeräumt, ihre

Tochter für einen Teil der Schulferien zu Besuch zu nehmen. Mindestens eine

Woche Ferien habe das Kind in der Institution zu verbringen. Die Rückkehr aus

den Ferien erfolge jeweils am Samstag, spätestens um 18.00 Uhr (Ziff. 3.5). Die

Beiständin wurde beauftragt, mit den Eltern und der Institution die Ferien zu

planen (Ziff. 3.6), die Möglichkeit der Fahrten zu den Eltern und retour mit

dem öffentlichen Verkehr zu prüfen und die Umsetzung zu initiieren (Ziff. 3.7).

Zudem wurde die Beiständin um Berichterstattung bis 22. Februar 2022 gebeten

(Ziff. 3.8). Das Begehren der Eltern, die Weisung vom 17. Juli 2020 zur

therapeutischen Unterstützung der Eltern durch die Fachstelle Beziehungsfragen

aufzuheben, wurde abgewiesen (Ziff. 3.9).

Die KESB begründete ihren Entscheid im

Wesentlichen damit, dass die schwerwiegende Trennungsangst des Mädchens und der

Wunsch der Eltern, die Tochter bei sich zu haben, dazu führten, dass der

Übergang von zu Hause retour in die Institution anspruchsvoll sei. Die Eltern

stünden den Weigerungen der Tochter nicht nur ohnmächtig gegenüber, ihr

Verhalten fördere diese Weigerung zusätzlich. Deswegen erachtete es die KESB

auch als zu früh, um die therapeutische Unterstützung durch die Fachstelle

Beziehungsfragen zu sistieren. Damit das Kind die notwendigen

Entwicklungsschritte machen könne, müssten die Eltern loslassen und der Tochter

auch Grenzen setzen.

10. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021

liessen die Kindseltern, A.___ und B.___, beim Verwaltungsgericht Beschwerde

erheben und beantragten, Ziff. 3.1 - 3.4 sowie Ziff. 3.9 der Verfügung vom 8.

September 2021 seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Die

Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verschärfung der Besuchsregelung, die

sie als unangemessen und «gesamthaft krass unverhältnismässig» erachten. Auch

mit den neu festgelegten Abholzeiten sind sie nicht einverstanden. Die stetigen

Einschränkungen seien in Bezug auf C.___s Verhalten sehr kontraproduktiv. Weiter

rügen die Beschwerdeführer, dass die therapeutische Begleitung nicht aufgehoben

wurde und vertreten den Standpunkt, die Kindesanhörung sei in Missachtung der

geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätze erfolgt.

11. Die KESB schloss mit Schreiben vom

27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden

könne.

12. Die Beiständin liess sich am 28.

Oktober 2021 vernehmen und empfahl, das Besuchsrecht wie im angefochtenen

Entscheid verfügt weiterzuführen.

13. Die Beschwerdeführer hielten in

ihrem Schreiben vom 17. November 2021 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren

Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). A.___ und B.___ sind als

Eltern des fremdplatzierten Kindes durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer beantragen die

Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3.1 - 3.4 und 3.9 des angefochtenen Entscheids.

Hebt das Verwaltungsgericht diese Ziffern auf, hat das nicht automatisch zur

Folge, dass den eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführer Folge geleistet

würde. Mit Aufhebung der genannten Ziffern bliebe es bei der am 9. Dezember

2020 von der KESB verfügten Regelung. Implizit geht aus der

Beschwerdebegründung zwar hervor, dass die Beschwerdeführer eine Gutheissung

ihrer vor der KESB gestellten Anträge erwarten. Ein Antrag, wie stattdessen zu

entscheiden wäre, fehlt indes. Insofern fragt sich, ob überhaupt auf die

Beschwerde einzutreten wäre. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann

dies offen bleiben.

2.1 Die Platzierung an sich (vgl. Art.

310 Abs. 1 ZGB) wird von den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich in Frage

gestellt. Sie war denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Die Eltern

stossen sich an der Besuchsregelung. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen

Verkehr geregelt wird (Abs. 2).

Was angemessen ist, lässt sich

grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung

des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl

sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).

Damit hat das Gericht in Beachtung aller

konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom

15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen

Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder

entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt

vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des

Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November

2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen

Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.

2.2 Die KESB hatte am 6. November 2019 ein

kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 16.

Juni 2020 von Dr. [...], erstattet wurde. Schon damals war das häufige Fehlen

von C.___ in der Schule das Hauptproblem. Gemäss Gutachter sei das Mädchen

sozio-emotional nicht nur intelligent und sportlich, sondern habe mit seiner

einerseits zurückhaltenden, andererseits aber auch «kecken» Art ein gewinnendes

Wesen. Dementsprechend sei es in den besuchten Schulen unter den anderen

Kindern sozial gut integriert und beliebt. Der Schulabsentismus stehe somit

nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit Ausgrenzung, Mobbing oder anderen

sozialen Integrationsschwierigkeiten. Klinisch-psychiatrisch könne der

Schulabsentismus als Ausdruck einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des

Kindesalters (ICD-10 F93.0) diagnostisch eingeordnet werden. Hauptmerkmal sei

die fokussierte, übermässig ausgeprägte Angst vor der Trennung von den Eltern. Diese

sei nicht Teil einer generalisierten Angst in anderen Situationen. Denn in

sozialen Kontexten ausserhalb der Familie sei das Mädchen nicht übermässig

ängstlich, sondern stelle sich ohne grössere Probleme sozialen, intellektuellen

und sportlichen Herausforderungen. Die Störung trete auch nicht im Rahmen einer

anderen psychischen Störung auf, sondern sei klarer Ausdruck der Beziehungsdynamik

zwischen Tochter und Eltern. Der Schulabsentismus des Mädchens sei Ausdruck

ihrer Trennungsangst von den Eltern. Die Herzerkrankung des Kindsvaters und ein

regressionsfördernder Erziehungsstil, bei dem die Tochter wie ein Kleinkind

behandelt werde, kämen erschwerend hinzu. Mit schulischen und ambulanten

Unterstützungsmassnahmen habe diese Problematik in der Vergangenheit nicht

nachhaltig durchbrochen werden können, dies trotz des aussergewöhnlichen

Engagements der sozialpädagogischen Familienbegleiterin. Erst seit der

ausserfamiliären Unterbringung im Kinderheim [...] könne das Mädchen wieder

regelmässig zur Schule gehen, nässe nicht mehr ein und zeige ein

altersadäquates Verhalten (Gutachten S. 99 f.). Der Gutachter empfahl eine

Rückplatzierung und den ordentlichen Schulbesuch in [...], auch wenn ein

Rückfall in frühere Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen werden könne.

Gleichzeitig bestehe aber mit Hilfe ambulanter flankierender Massnahmen eine

valable Chance, dass sich das Mädchen künftig sozial und schulisch wieder

erfolgreich an seinem Wohnort integriere und regelmässig den Unterricht besuche

(Gutachten S. 114).

Infolgedessen hob die KESB die

Platzierung mit Entscheid vom 17. Juli 2020 auf und verfügte u.a. die

Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.

2.3 Der Verlauf der letzten Monate

zeigt, dass die Analyse des Gutachters nicht aus der Luft gegriffen war. Die

ersten Erfolge nach der Platzierung im [...] erwiesen sich leider als nicht

nachhaltig. Im Herbst 2020 häuften sich die Schulabsenzen wieder, wie ein Blick

in die Akten deutlich macht. So finden sich zahlreiche E-Mails von Seiten der

Schule (act. 132 ff), in welchen auf das Fehlen von C.___ aufmerksam gemacht

wird. In einem Protokoll zur Anhörung der Familie vom 10. September 2020 wurde

festgehalten, das Mädchen habe bis zum 9. September 2020 an zwölf von insgesamt

26 Schultagen (an sieben Ganz- und fünf Halbtagen) gefehlt. Von den zwölf Tagen

seien dreieinhalb auf einen Covid-19-Verdacht zurückzuführen. Daraufhin ordnete

die KESB wiederum eine Platzierung im [...] an (Verfügung vom 10. September

2020). Da das Mädchen sehr heftig darauf reagierte und sich weigerte, am

Sonntagabend ins Auto zu steigen (Schreikrämpfe, Hyperventilation, Heulen

etc.), wurde die Platzierung am 17. September 2020 bereits wieder aufgehoben

und das ambulante Setting weitergeführt. Gleichzeitig hielt die KESB in ihren

Erwägungen fest, falls sich der Schulabsentismus wieder einschleiche, sei eine

stationäre Massnahme anzuordnen.

Am 16. November 2020 fand ein weiterer

runder Tisch statt. Zuvor hatte die Familienbegleiterin die KESB am 21. Oktober

2020 darüber informiert, dass das Mädchen erneut nicht mehr zur Schule gehe. Am

23. Oktober 2020 hatte sich das Kind im Schlafzimmer der Eltern versteckt,

woraufhin die Notfallpsychiatrie eingeschaltet werden musste. In Absprache mit

den Eltern erfolgte daraufhin die Platzierung in der Institution [...] in [...]

(superprovisorischer Entscheid vom 18. November 2020, act. 192). Beim Eintritt

in die dortige WG musste die Polizei vor Ort erscheinen, damit das Mädchen die

Eltern wegfahren liess. Indes integrierte sich das Kind sehr rasch in den

Alltag und in die Kindergruppe. Auch der Schulbesuch funktionierte. Um erste

Erfahrungen zu sammeln und die Eingewöhnungsphase nicht zu gefährden, verfügte

die KESB in ihrem definitiven Entscheid vom 9. Dezember 2021, dass C.___ alle

14 Tage an den Wochenenden heim könne.

2.4 Diese auf die Akten gestützten Schilderungen

zeigen, wie fragil die Situation bis Ende 2020 war. Inzwischen hat sich die

Integration des Kindes in der WG und an der Schule zwar weiter verbessert. Die

Trennung zwischen den Eltern und dem Mädchen nach den Wochenenden daheim

gestaltet sich aber nach wie vor sehr schwierig (vgl. Aktennotiz der KESB vom

25. August 2021 act. 244). Gleiches gilt nach den Besuchen der Eltern vor Ort. Im

August 2021 ist die Situation schliesslich offenbar einmal mehr eskaliert,

mussten die Eltern doch den Notfalldienst der UPD Bern einschalten. Gemäss dem

ärztlichen Zeugnis vom 23. August 2021 befand sich das Mädchen in einer akuten

emotionalen Belastungssituation und konnte nicht mehr zurück ins Internat (act.

243). Allerdings hatte die Ärztin das Zeugnis lediglich aufgrund eines

Telefonats des Kindsvaters ausgestellt, ohne das Mädchen selber gesehen zu

haben (act. 244). Zuvor hatten die Eltern Anfang August 2021 um wöchentliche

Wochenenden daheim ersucht. Damit falle dem Kind die Trennung am Sonntagabend leichter,

weil es wisse, dass es bereits am Freitag wieder nach Hause könne (sinngemäss

in der E-Mail vom 8. August 2021 des Kindsvaters an die Beiständin, act. 238).

Schliesslich sah sich die KESB am 26. August 2021 gezwungen, die

Rückführung des Kindes in die Institution unter Strafandrohung zu verfügen,

nachdem das Mädchen entgegen der Abmachung zwischen KESB und Eltern am

26. August 2021 nicht in der WG erschienen war. Nach weiteren

Verzögerungen kehrte C.___ schliesslich am 28. August 2021 in die Institution

zurück. Die Eltern drängten in der Folge darauf, dass ihre Tochter bereits am

Freitagnachmittag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr heim könne, und dies jedes

Wochenende. Weiter solle die Rückplatzierung angegangen werden, wenn es mit der

wöchentlichen Rückkehr ins Heim und dem Schulbesuch klappe. Sollte das nicht

funktionieren, könne wieder auf Besuche alle zwei Wochen erhöht werden. Der

Vater betonte in der Anhörung vom 30. August 2021, für seine Tochter sei

es enorm schwierig, von zuhause wegzugehen. An den Wochenenden, die C.___ in

der WG verbringe, sei sie es, die die Eltern anrufe und nicht umgekehrt (act.

271). C.___ selber äusserte bei der mit ihr am 2. September 2021 separat

durchgeführten Anhörung, sie möchte gerne jedes Wochenende nach Hause. Auf den

Vorschlag hin, nur alle 14 Tage das Wochenende daheim zu verbringen, am Freitag

erst zwischen 17.00 und 18.00 Uhr abzureisen und am Sonntag spätestens um 18.00

Uhr zum gemeinsamen Abendessen zurück zu sein, meinte das Mädchen, das sei ja

gar kein Unterschied zur bisherigen Regelung. Sie denke, dass es ihr zu Beginn

schwerfallen werde, rechtzeitig in der WG zu sein. Das sei sicherlich eine

Herausforderung. Auf die sinngemässe Frage, ob sie dem Vorschlag auch etwas

Positives abgewinnen könne, bejahte C.___ und meinte, sie könne dann auch am

Wochenendprogramm in der WG teilnehmen. Das sei für sie so gut. Auf den langen Reiseweg

und die Möglichkeit, diesen per Zug zu bewältigen, angesprochen, meinte das

Mädchen, es würde sehr gerne lernen, mit dem Zug zu fahren. Schliesslich

erklärte C.___ auf entsprechende Frage hin, sie fände es gut, nach den Ferien

jeweils bereits am Samstag um 18.00 Uhr in die WG zurückzukehren, dann habe sie

auch noch den Sonntag, um anzukommen und sich wieder einzuleben (act. 277).

2.5 Vor diesem Hintergrund ist es der

KESB nicht vorzuwerfen, dass sie eine wöchentliche Rückkehr des Mädchens nach

Hause nicht befürwortet und die Rückkehrzeiten gestrafft hat. Offenkundig

integriert sich C.___ sehr gut in der Schule und in der WG. Die Zeit daheim

reisst sie jeweils aus diesem Umfeld heraus und die vom Gutachter festgestellte

enorme Trennungsangst gewinnt wieder Überhand. Natürlich ist der Wunsch der

Eltern, ihre Tochter vermehrt um sich zu haben und die Rückplatzierung vorwärts

zu treiben, verständlich. Zur Überwindung der Trennungsangst und zur

Durchbrechung der derzeitigen Beziehungsdynamik zwischen Eltern und Kind ist

der verfügte Abstand aber notwendig. Insofern ist es auch sinnvoll, dass die

KESB verfügt hat, von Besuchen der Eltern an den Wochenenden, die das Kind in

der Institution verbringt, sei abzusehen. Für das Kindswohl ist eine gute,

umfassende Schulbildung unabdingbar. Gleiches gilt für die soziale Integration

in der Klasse und generell die Interaktion mit Gleichaltrigen. Mit den

unzähligen Absenzen in der Vergangenheit wird dies stark erschwert. Die neuen Abhol-

und Rückkehrzeiten verhindern einerseits, dass C.___ im Vergleich zu den

anderen Kindern einen Sonderstatus einnimmt und dienen andererseits der

Eingewöhnung in der WG nach dem Wochenende daheim. Die Übergangsphase wird

verlängert, was auch im Sinn des Mädchens ist (siehe Protokoll der Anhörung vom

2. September 2021, act. 277). Sobald eine nachhaltige Besserung eingetreten

ist, können die Massnahmen angepasst werden.

2.6 Da sich die Trennungsproblematik in

den letzten Wochen und Monaten nicht wesentlich verbessert hat und die Eltern

der Angst ihrer Tochter hilflos gegenüberstehen, ist auch eine Fortführung der

familientherapeutischen Unterstützung sicher sinnvoll. Wenn die KESB am 10.

August 2021 noch in Erwägung gezogen hatte, von dieser Massnahme abzusehen,

haben die Vorfälle Ende des Monats gezeigt, dass dies verfrüht wäre.

3. Die Beschwerdeführer bemängeln, die

Kindesanhörung durch die KESB habe nicht der im Kanton Bern geltenden Praxis

genügt. Einmal gelten vor einer Solothurner Behörde keine ausserkantonalen Vorgaben,

auch wenn sie hilfreich sein mögen und die Anhörung im Kanton Bern

stattgefunden hat. Auch der Leitfaden der unicef zur Kindsanhörung bietet wertvolle

Anregungen (file:///C:/Users/bgogrsck/AppData/Local/Temp/brosch_kindesanhoerung_leitfaden_de.pdf, zuletzt abgerufen am 22. November

2021). Sodann zeigt das Protokoll vom 2. September 2021 (act. 276 f.), dass die

Vertreterin der KESB das Mädchen altersentsprechend und kindgerecht zur

Problematik befragt hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wurde C.___s

Betreuer als Vertrauensperson aus der Institution nicht aufgefordert, den Raum

zu verlassen. Er selber fragte C.___, ob es in Ordnung sei, wenn er sich

zurückziehe, was das Mädchen bejahte. Es wurde vereinbart, dass C.___ jederzeit

unterbrechen könne und den Betreuer dazu rufen dürfe. Das Protokoll enthält

keinerlei Hinweise, welche die vage gehaltenen Vorwürfe der Beschwerdeführer

für eine unsachgemässe Anhörung stützen würden. Die von den Beschwerdeführern zitierte

Praxis des Kantons Bern wurde im Übrigen auch beachtet. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass auf das Kind Druck ausgeübt worden wäre.

4. Insgesamt ist der Entscheid der KESB,

von einer Ausweitung der Besuchsregelung abzusehen und die Übergabezeiten neu

festzulegen, den Umständen angemessen, verhältnismässig und nicht zu

beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (unter solidarischer Haftbarkeit)

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.

123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt Bruno Habegger, macht ein Honorar von CHF 2'493.30 (11.92h à CHF

180.00, Auslagen CHF 119.30 und MWST CHF 174.40) geltend. Diese

Entschädigung scheint (gerade noch) angemessen und ist durch den Kanton

Solothurn zu entrichten. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staats und der Nachforderungsanspruch des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF

750.70 (Differenz zum vollen geltend gemachten Honorar, inkl. Auslagen und

MWST), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO).

3. Die Parteientschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Bruno Habegger, wird auf CHF

2'493.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats und der Nachforderungsanspruch

des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 750.70 (Differenz zum vollen geltend

gemachten Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ und B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann