VWBES.2021.411
Regelung Besuchsrecht und Weiterführung Weisung
23. November 2021Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten
durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen, Amthausquai 23, Postfach, 4601
Olten 1 Fächer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Regelung
Besuchsrecht und Weiterführung Weisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen führt für C.___ (geboren am [...]
2010) seit dem 1. Mai 2019 eine Beistandschaft. Am 17. Juli 2019 hatte die KESB
eine sozialpädagogische Familienbegleitung und eine Familienassistenz
angeordnet, und mit vorsorglichem Entscheid vom 22. Oktober 2019 war den Eltern
des Mädchens das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein erstes Mal entzogen und C.___
in der Institution [...], [...], untergebracht worden. Nachdem am 16. Juni 2020
das von der KESB im Herbst 2019 in Auftrag gegebene kinder- und
jugendpsychiatrische Gutachten erstellt und den Eltern am 2. Juli 2020 mündlich
eröffnet worden war, erteilte die KESB den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht am 17. Juli 2020 wieder. Zur Unterstützung bei der
Rückkehr des Mädchens ins Elternhaus wurden flankierende Massnahmen angeordnet.
Erwägungen
2.
Mit superprovisorischem Entscheid vom
18.
November 2020 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsrecht erneut und
brachte die Tochter per 19. November 2020 in der Wohngemeinschaft [...] der
Institution [...] in [...] unter.
Diesen Entscheid bestätigte die KESB am
Dispositiv
9. Dezember 2020 definitiv und regelte das Besuchsrecht der Kindseltern. Demnach
dürfen diese die Tochter alle 14 Tage am Wochenende von Freitag (zwischen 17.00
und 18.00 Uhr) bis Sonntag (zwischen 19.00 und 20.00 Uhr) zu sich auf Besuch
nehmen. Zudem sind sie berechtigt, die Tochter in den Schulferien (mit Ausnahme
während Schullagern) zu sich auf Besuch zu nehmen. Gleichzeitig wurde die
Beiständin beauftragt, die Besuchsregelung unter Rücksprache mit der
Institution zu begleiten und Ende Februar 2021 auszuwerten. Der Bericht und
eine Empfehlung über die Regelung der weiteren Wochenenden seien der KESB
einzureichen.
3. Am 24. Februar 2021 reichte die
Beiständin einen Zwischenbericht zur Besuchsregelung ein, und am 5. August 2021
folgte der Bericht der Paar- und Familienberaterin. Letztere beantragte die
Aufhebung der Weisung gegenüber der Eltern. Die Eltern wurden daraufhin am 10.
August 2021 zur Stellungnahme aufgefordert.
4. Die Beiständin informierte am 12.
August 2021 das fallführende Behördenmitglied über die aktuelle
Besuchsrechtsregelung und den Antrag der Eltern, diese auszudehnen. Zudem leitete
sie den Mailverkehr zwischen ihr und den Eltern an die KESB weiter.
5. Am 25. August 2021 meldete die
Beiständin der KESB, C.___ sei nach dem Wochenende nicht wie vereinbart in die
WG [...] zurückgekehrt. Die Eltern reichten über den Notfalldienst des
Universitären Psychiatrischen Dienstes Bern (UPD) ein Arztzeugnis ein, welches
eine Rückkehr des Kindes vom 23. bis und mit 24. August 2021 infolge einer
akuten emotionalen Belastungssituation ausschloss.
6. Die KESB vereinbarte daraufhin mit
dem Kindsvater, dass die Tochter nach einem Gespräch mit der Therapeutin in
Spiez am 26. August 2021 wieder in die WG zurückkehren werde.
7. Die WG informierte die KESB am 26.
August 2021, das Mädchen sei nicht zurückgekommen und habe auch den Termin bei
der Therapeutin nicht wahrgenommen. Infolgedessen verfügte die KESB
gleichentags superprovisorisch den Vollzug der Rückkehr von C.___ per 27.
August 2021. Die Eltern wurden für den 30. August 2021 zu einer persönlichen
Anhörung eingeladen.
8. Das Kind kehrte am 28. August 2021 in
die Institution zurück, und der Vater konnte am 30. August 2021 in Begleitung
seines Rechtsvertreters angehört werden (die Kindsmutter war krank). C.___
selber wurde am 2. September 2021 angehört.
9. Nachdem sowohl der Anwalt wie auch
die Eltern selber auf zeitliche Schwierigkeiten bei der Abholung am Freitag
aufmerksam gemacht hatten und das fallführende Behördenmitglied am 7. September
2021 mit der Institution telefoniert hatte, verfügte die KESB tags darauf, das
Begehren auf Ausweitung der Wochenendregelung werde abgewiesen
(Dispositiv-Ziff. 3.1). Die Abholzeiten für das Wochenende wurden zwischen
16.00 und 18.00 Uhr festgesetzt. Die Rückkehr habe am Sonntag, spätestens um
18.00 Uhr zu erfolgen (Ziff. 3.2). Sollte C.___ nicht zur vereinbarten Zeit in
die [...] zurückkehren, werde das folgende Besuchswochenende bei den Eltern
gestrichen und die Eltern könnten die Tochter entweder am Samstag oder Sonntag
vor Ort besuchen (Ziff. 3.3). Die Wochenenden, die das Kind nicht bei den
Eltern verbringe, seien WG Wochenenden. Von Besuchen der Eltern vor Ort sei
abzusehen (Ziff. 3.4). Weiter wurde den Eltern das Recht eingeräumt, ihre
Tochter für einen Teil der Schulferien zu Besuch zu nehmen. Mindestens eine
Woche Ferien habe das Kind in der Institution zu verbringen. Die Rückkehr aus
den Ferien erfolge jeweils am Samstag, spätestens um 18.00 Uhr (Ziff. 3.5). Die
Beiständin wurde beauftragt, mit den Eltern und der Institution die Ferien zu
planen (Ziff. 3.6), die Möglichkeit der Fahrten zu den Eltern und retour mit
dem öffentlichen Verkehr zu prüfen und die Umsetzung zu initiieren (Ziff. 3.7).
Zudem wurde die Beiständin um Berichterstattung bis 22. Februar 2022 gebeten
(Ziff. 3.8). Das Begehren der Eltern, die Weisung vom 17. Juli 2020 zur
therapeutischen Unterstützung der Eltern durch die Fachstelle Beziehungsfragen
aufzuheben, wurde abgewiesen (Ziff. 3.9).
Die KESB begründete ihren Entscheid im
Wesentlichen damit, dass die schwerwiegende Trennungsangst des Mädchens und der
Wunsch der Eltern, die Tochter bei sich zu haben, dazu führten, dass der
Übergang von zu Hause retour in die Institution anspruchsvoll sei. Die Eltern
stünden den Weigerungen der Tochter nicht nur ohnmächtig gegenüber, ihr
Verhalten fördere diese Weigerung zusätzlich. Deswegen erachtete es die KESB
auch als zu früh, um die therapeutische Unterstützung durch die Fachstelle
Beziehungsfragen zu sistieren. Damit das Kind die notwendigen
Entwicklungsschritte machen könne, müssten die Eltern loslassen und der Tochter
auch Grenzen setzen.
10. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021
liessen die Kindseltern, A.___ und B.___, beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragten, Ziff. 3.1 - 3.4 sowie Ziff. 3.9 der Verfügung vom 8.
September 2021 seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Die
Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verschärfung der Besuchsregelung, die
sie als unangemessen und «gesamthaft krass unverhältnismässig» erachten. Auch
mit den neu festgelegten Abholzeiten sind sie nicht einverstanden. Die stetigen
Einschränkungen seien in Bezug auf C.___s Verhalten sehr kontraproduktiv. Weiter
rügen die Beschwerdeführer, dass die therapeutische Begleitung nicht aufgehoben
wurde und vertreten den Standpunkt, die Kindesanhörung sei in Missachtung der
geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätze erfolgt.
11. Die KESB schloss mit Schreiben vom
27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne.
12. Die Beiständin liess sich am 28.
Oktober 2021 vernehmen und empfahl, das Besuchsrecht wie im angefochtenen
Entscheid verfügt weiterzuführen.
13. Die Beschwerdeführer hielten in
ihrem Schreiben vom 17. November 2021 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren
Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). A.___ und B.___ sind als
Eltern des fremdplatzierten Kindes durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführer beantragen die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3.1 - 3.4 und 3.9 des angefochtenen Entscheids.
Hebt das Verwaltungsgericht diese Ziffern auf, hat das nicht automatisch zur
Folge, dass den eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführer Folge geleistet
würde. Mit Aufhebung der genannten Ziffern bliebe es bei der am 9. Dezember
2020 von der KESB verfügten Regelung. Implizit geht aus der
Beschwerdebegründung zwar hervor, dass die Beschwerdeführer eine Gutheissung
ihrer vor der KESB gestellten Anträge erwarten. Ein Antrag, wie stattdessen zu
entscheiden wäre, fehlt indes. Insofern fragt sich, ob überhaupt auf die
Beschwerde einzutreten wäre. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann
dies offen bleiben.
2.1 Die Platzierung an sich (vgl. Art.
310 Abs. 1 ZGB) wird von den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich in Frage
gestellt. Sie war denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Die Eltern
stossen sich an der Besuchsregelung. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen
Verkehr geregelt wird (Abs. 2).
Was angemessen ist, lässt sich
grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung
des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl
sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).
Damit hat das Gericht in Beachtung aller
konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom
15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder
entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt
vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des
Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November
2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen
Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.
2.2 Die KESB hatte am 6. November 2019 ein
kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 16.
Juni 2020 von Dr. [...], erstattet wurde. Schon damals war das häufige Fehlen
von C.___ in der Schule das Hauptproblem. Gemäss Gutachter sei das Mädchen
sozio-emotional nicht nur intelligent und sportlich, sondern habe mit seiner
einerseits zurückhaltenden, andererseits aber auch «kecken» Art ein gewinnendes
Wesen. Dementsprechend sei es in den besuchten Schulen unter den anderen
Kindern sozial gut integriert und beliebt. Der Schulabsentismus stehe somit
nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit Ausgrenzung, Mobbing oder anderen
sozialen Integrationsschwierigkeiten. Klinisch-psychiatrisch könne der
Schulabsentismus als Ausdruck einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des
Kindesalters (ICD-10 F93.0) diagnostisch eingeordnet werden. Hauptmerkmal sei
die fokussierte, übermässig ausgeprägte Angst vor der Trennung von den Eltern. Diese
sei nicht Teil einer generalisierten Angst in anderen Situationen. Denn in
sozialen Kontexten ausserhalb der Familie sei das Mädchen nicht übermässig
ängstlich, sondern stelle sich ohne grössere Probleme sozialen, intellektuellen
und sportlichen Herausforderungen. Die Störung trete auch nicht im Rahmen einer
anderen psychischen Störung auf, sondern sei klarer Ausdruck der Beziehungsdynamik
zwischen Tochter und Eltern. Der Schulabsentismus des Mädchens sei Ausdruck
ihrer Trennungsangst von den Eltern. Die Herzerkrankung des Kindsvaters und ein
regressionsfördernder Erziehungsstil, bei dem die Tochter wie ein Kleinkind
behandelt werde, kämen erschwerend hinzu. Mit schulischen und ambulanten
Unterstützungsmassnahmen habe diese Problematik in der Vergangenheit nicht
nachhaltig durchbrochen werden können, dies trotz des aussergewöhnlichen
Engagements der sozialpädagogischen Familienbegleiterin. Erst seit der
ausserfamiliären Unterbringung im Kinderheim [...] könne das Mädchen wieder
regelmässig zur Schule gehen, nässe nicht mehr ein und zeige ein
altersadäquates Verhalten (Gutachten S. 99 f.). Der Gutachter empfahl eine
Rückplatzierung und den ordentlichen Schulbesuch in [...], auch wenn ein
Rückfall in frühere Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen werden könne.
Gleichzeitig bestehe aber mit Hilfe ambulanter flankierender Massnahmen eine
valable Chance, dass sich das Mädchen künftig sozial und schulisch wieder
erfolgreich an seinem Wohnort integriere und regelmässig den Unterricht besuche
(Gutachten S. 114).
Infolgedessen hob die KESB die
Platzierung mit Entscheid vom 17. Juli 2020 auf und verfügte u.a. die
Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.
2.3 Der Verlauf der letzten Monate
zeigt, dass die Analyse des Gutachters nicht aus der Luft gegriffen war. Die
ersten Erfolge nach der Platzierung im [...] erwiesen sich leider als nicht
nachhaltig. Im Herbst 2020 häuften sich die Schulabsenzen wieder, wie ein Blick
in die Akten deutlich macht. So finden sich zahlreiche E-Mails von Seiten der
Schule (act. 132 ff), in welchen auf das Fehlen von C.___ aufmerksam gemacht
wird. In einem Protokoll zur Anhörung der Familie vom 10. September 2020 wurde
festgehalten, das Mädchen habe bis zum 9. September 2020 an zwölf von insgesamt
26 Schultagen (an sieben Ganz- und fünf Halbtagen) gefehlt. Von den zwölf Tagen
seien dreieinhalb auf einen Covid-19-Verdacht zurückzuführen. Daraufhin ordnete
die KESB wiederum eine Platzierung im [...] an (Verfügung vom 10. September
2020). Da das Mädchen sehr heftig darauf reagierte und sich weigerte, am
Sonntagabend ins Auto zu steigen (Schreikrämpfe, Hyperventilation, Heulen
etc.), wurde die Platzierung am 17. September 2020 bereits wieder aufgehoben
und das ambulante Setting weitergeführt. Gleichzeitig hielt die KESB in ihren
Erwägungen fest, falls sich der Schulabsentismus wieder einschleiche, sei eine
stationäre Massnahme anzuordnen.
Am 16. November 2020 fand ein weiterer
runder Tisch statt. Zuvor hatte die Familienbegleiterin die KESB am 21. Oktober
2020 darüber informiert, dass das Mädchen erneut nicht mehr zur Schule gehe. Am
23. Oktober 2020 hatte sich das Kind im Schlafzimmer der Eltern versteckt,
woraufhin die Notfallpsychiatrie eingeschaltet werden musste. In Absprache mit
den Eltern erfolgte daraufhin die Platzierung in der Institution [...] in [...]
(superprovisorischer Entscheid vom 18. November 2020, act. 192). Beim Eintritt
in die dortige WG musste die Polizei vor Ort erscheinen, damit das Mädchen die
Eltern wegfahren liess. Indes integrierte sich das Kind sehr rasch in den
Alltag und in die Kindergruppe. Auch der Schulbesuch funktionierte. Um erste
Erfahrungen zu sammeln und die Eingewöhnungsphase nicht zu gefährden, verfügte
die KESB in ihrem definitiven Entscheid vom 9. Dezember 2021, dass C.___ alle
14 Tage an den Wochenenden heim könne.
2.4 Diese auf die Akten gestützten Schilderungen
zeigen, wie fragil die Situation bis Ende 2020 war. Inzwischen hat sich die
Integration des Kindes in der WG und an der Schule zwar weiter verbessert. Die
Trennung zwischen den Eltern und dem Mädchen nach den Wochenenden daheim
gestaltet sich aber nach wie vor sehr schwierig (vgl. Aktennotiz der KESB vom
25. August 2021 act. 244). Gleiches gilt nach den Besuchen der Eltern vor Ort. Im
August 2021 ist die Situation schliesslich offenbar einmal mehr eskaliert,
mussten die Eltern doch den Notfalldienst der UPD Bern einschalten. Gemäss dem
ärztlichen Zeugnis vom 23. August 2021 befand sich das Mädchen in einer akuten
emotionalen Belastungssituation und konnte nicht mehr zurück ins Internat (act.
243). Allerdings hatte die Ärztin das Zeugnis lediglich aufgrund eines
Telefonats des Kindsvaters ausgestellt, ohne das Mädchen selber gesehen zu
haben (act. 244). Zuvor hatten die Eltern Anfang August 2021 um wöchentliche
Wochenenden daheim ersucht. Damit falle dem Kind die Trennung am Sonntagabend leichter,
weil es wisse, dass es bereits am Freitag wieder nach Hause könne (sinngemäss
in der E-Mail vom 8. August 2021 des Kindsvaters an die Beiständin, act. 238).
Schliesslich sah sich die KESB am 26. August 2021 gezwungen, die
Rückführung des Kindes in die Institution unter Strafandrohung zu verfügen,
nachdem das Mädchen entgegen der Abmachung zwischen KESB und Eltern am
26. August 2021 nicht in der WG erschienen war. Nach weiteren
Verzögerungen kehrte C.___ schliesslich am 28. August 2021 in die Institution
zurück. Die Eltern drängten in der Folge darauf, dass ihre Tochter bereits am
Freitagnachmittag zwischen 13.00 und 14.00 Uhr heim könne, und dies jedes
Wochenende. Weiter solle die Rückplatzierung angegangen werden, wenn es mit der
wöchentlichen Rückkehr ins Heim und dem Schulbesuch klappe. Sollte das nicht
funktionieren, könne wieder auf Besuche alle zwei Wochen erhöht werden. Der
Vater betonte in der Anhörung vom 30. August 2021, für seine Tochter sei
es enorm schwierig, von zuhause wegzugehen. An den Wochenenden, die C.___ in
der WG verbringe, sei sie es, die die Eltern anrufe und nicht umgekehrt (act.
271). C.___ selber äusserte bei der mit ihr am 2. September 2021 separat
durchgeführten Anhörung, sie möchte gerne jedes Wochenende nach Hause. Auf den
Vorschlag hin, nur alle 14 Tage das Wochenende daheim zu verbringen, am Freitag
erst zwischen 17.00 und 18.00 Uhr abzureisen und am Sonntag spätestens um 18.00
Uhr zum gemeinsamen Abendessen zurück zu sein, meinte das Mädchen, das sei ja
gar kein Unterschied zur bisherigen Regelung. Sie denke, dass es ihr zu Beginn
schwerfallen werde, rechtzeitig in der WG zu sein. Das sei sicherlich eine
Herausforderung. Auf die sinngemässe Frage, ob sie dem Vorschlag auch etwas
Positives abgewinnen könne, bejahte C.___ und meinte, sie könne dann auch am
Wochenendprogramm in der WG teilnehmen. Das sei für sie so gut. Auf den langen Reiseweg
und die Möglichkeit, diesen per Zug zu bewältigen, angesprochen, meinte das
Mädchen, es würde sehr gerne lernen, mit dem Zug zu fahren. Schliesslich
erklärte C.___ auf entsprechende Frage hin, sie fände es gut, nach den Ferien
jeweils bereits am Samstag um 18.00 Uhr in die WG zurückzukehren, dann habe sie
auch noch den Sonntag, um anzukommen und sich wieder einzuleben (act. 277).
2.5 Vor diesem Hintergrund ist es der
KESB nicht vorzuwerfen, dass sie eine wöchentliche Rückkehr des Mädchens nach
Hause nicht befürwortet und die Rückkehrzeiten gestrafft hat. Offenkundig
integriert sich C.___ sehr gut in der Schule und in der WG. Die Zeit daheim
reisst sie jeweils aus diesem Umfeld heraus und die vom Gutachter festgestellte
enorme Trennungsangst gewinnt wieder Überhand. Natürlich ist der Wunsch der
Eltern, ihre Tochter vermehrt um sich zu haben und die Rückplatzierung vorwärts
zu treiben, verständlich. Zur Überwindung der Trennungsangst und zur
Durchbrechung der derzeitigen Beziehungsdynamik zwischen Eltern und Kind ist
der verfügte Abstand aber notwendig. Insofern ist es auch sinnvoll, dass die
KESB verfügt hat, von Besuchen der Eltern an den Wochenenden, die das Kind in
der Institution verbringt, sei abzusehen. Für das Kindswohl ist eine gute,
umfassende Schulbildung unabdingbar. Gleiches gilt für die soziale Integration
in der Klasse und generell die Interaktion mit Gleichaltrigen. Mit den
unzähligen Absenzen in der Vergangenheit wird dies stark erschwert. Die neuen Abhol-
und Rückkehrzeiten verhindern einerseits, dass C.___ im Vergleich zu den
anderen Kindern einen Sonderstatus einnimmt und dienen andererseits der
Eingewöhnung in der WG nach dem Wochenende daheim. Die Übergangsphase wird
verlängert, was auch im Sinn des Mädchens ist (siehe Protokoll der Anhörung vom
2. September 2021, act. 277). Sobald eine nachhaltige Besserung eingetreten
ist, können die Massnahmen angepasst werden.
2.6 Da sich die Trennungsproblematik in
den letzten Wochen und Monaten nicht wesentlich verbessert hat und die Eltern
der Angst ihrer Tochter hilflos gegenüberstehen, ist auch eine Fortführung der
familientherapeutischen Unterstützung sicher sinnvoll. Wenn die KESB am 10.
August 2021 noch in Erwägung gezogen hatte, von dieser Massnahme abzusehen,
haben die Vorfälle Ende des Monats gezeigt, dass dies verfrüht wäre.
3. Die Beschwerdeführer bemängeln, die
Kindesanhörung durch die KESB habe nicht der im Kanton Bern geltenden Praxis
genügt. Einmal gelten vor einer Solothurner Behörde keine ausserkantonalen Vorgaben,
auch wenn sie hilfreich sein mögen und die Anhörung im Kanton Bern
stattgefunden hat. Auch der Leitfaden der unicef zur Kindsanhörung bietet wertvolle
Anregungen (file:///C:/Users/bgogrsck/AppData/Local/Temp/brosch_kindesanhoerung_leitfaden_de.pdf, zuletzt abgerufen am 22. November
2021). Sodann zeigt das Protokoll vom 2. September 2021 (act. 276 f.), dass die
Vertreterin der KESB das Mädchen altersentsprechend und kindgerecht zur
Problematik befragt hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wurde C.___s
Betreuer als Vertrauensperson aus der Institution nicht aufgefordert, den Raum
zu verlassen. Er selber fragte C.___, ob es in Ordnung sei, wenn er sich
zurückziehe, was das Mädchen bejahte. Es wurde vereinbart, dass C.___ jederzeit
unterbrechen könne und den Betreuer dazu rufen dürfe. Das Protokoll enthält
keinerlei Hinweise, welche die vage gehaltenen Vorwürfe der Beschwerdeführer
für eine unsachgemässe Anhörung stützen würden. Die von den Beschwerdeführern zitierte
Praxis des Kantons Bern wurde im Übrigen auch beachtet. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass auf das Kind Druck ausgeübt worden wäre.
4. Insgesamt ist der Entscheid der KESB,
von einer Ausweitung der Besuchsregelung abzusehen und die Übergabezeiten neu
festzulegen, den Umständen angemessen, verhältnismässig und nicht zu
beanstanden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (unter solidarischer Haftbarkeit)
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.
123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt Bruno Habegger, macht ein Honorar von CHF 2'493.30 (11.92h à CHF
180.00, Auslagen CHF 119.30 und MWST CHF 174.40) geltend. Diese
Entschädigung scheint (gerade noch) angemessen und ist durch den Kanton
Solothurn zu entrichten. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staats und der Nachforderungsanspruch des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF
750.70 (Differenz zum vollen geltend gemachten Honorar, inkl. Auslagen und
MWST), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO).
3. Die Parteientschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Bruno Habegger, wird auf CHF
2'493.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats und der Nachforderungsanspruch
des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 750.70 (Differenz zum vollen geltend
gemachten Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ und B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann