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Entscheid

VWBES.2021.414

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

2. Dezember 2021Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

einer Fahreignungsuntersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 14. September 2021

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD) A.___ (geboren am [...] [...] 1936, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) aufgrund mangelnder Fahreignung in medizinischer

Hinsicht vorsorglich den Führerausweis.

2. Mit Schreiben vom 28. September 2021

ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung, weshalb mit Verfügung der MFK namens des BJD vom 1. Oktober 2021

eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung in Aussicht gestellt wurde.

3. Mit Verfügung vom

5. Oktober 2021 wies die MFK namens des BJD den Beschwerdeführer

einer Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für

Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH genannt), zu.

4. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass er einem neuen

Vertrauensarzt zugewiesen und ihm der Führerausweis zurückgegeben werde. Er

habe in den vergangenen Jahren weder einen Verkehrsunfall gehabt, noch Drogen

konsumiert.

5. Die MFK schloss namens des BJD am 28. Oktober 2021

auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält zusammengefasst fest, dass nach der

Einschätzung von C.___ die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.

Daher dränge sich eine Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt mit der

Anerkennung der Stufe 4 auf.

6. Der Beschwerdeführer hielt mit

Schreiben vom 23. November 2021 fest, C.___ habe mit ihm den üblichen

Sehtest gemacht sowie den Puls bzw. Blutdruck gemessen. Dabei habe er drei Mal

das Ordinationszimmer verlassen. Am Schluss der ca. 20-minütigen Untersuchung

habe er ihm eröffnet, es sei alles in Ordnung. Er verlange, dass er an einen

zweiten Arzt zugewiesen werde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem,

wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum

sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1

SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in

lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten

Fällen.

3.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen

Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:

Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage

stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das

Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der

Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt

werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs.

1.

SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.

Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende

Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das

Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass

bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei

(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.

3.3

mit Hinweisen).

4.

Im vorliegenden Fall liegt nicht eine

«Meldung» eines Arztes im eigentlichen Sinne gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG

vor. Die Umstände sind jedoch insofern vergleichbar, als die Vorinstanz davon

ausgeht, dass der mit der Fahreignungsabklärung betraute Arzt, C.___, einen

Bericht verfasst habe, aus dem sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen

ergebe. Anlässlich seiner im Bericht niedergeschriebenen Untersuchung stellte C.___

beim Beschwerdeführer kognitive Defizite sowie demenzielle Entwicklungen als

verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen fest. Die Fahreignung sei aufgrund

der vorliegenden Testbefunde nicht gegeben, die medizinischen

Mindestanforderungen seien nicht erfüllt.

5.

Die Diagnose lässt doch Fragen in

Bezug auf eine allfällige gesundheitliche Problematik aufkommen und weckt

Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Diese Unklarheit rechtfertigt

medizinische Abklärungen, denn solche dienen gerade der Klärung der Frage, ob

eine verkehrsrelevante Erkrankung besteht oder nicht. Die MFK durfte aufgrund

des von C.___ verfassten Berichts denn auch davon ausgehen, dass hinreichende

Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, vorliegen. Der

Entscheid, eine weitergehende Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers

durch einen Arzt der höheren Anerkennungsstufe, d.h. der Stufe 4, am IRM-UZH

anzuordnen, ist nicht zu beanstanden und die Massnahme auch verhältnismässig,

zumal der Beschwerdeführer explizit mit Schreiben vom

24.

September 2021 die Durchführung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung bzw. mit Schreiben vom 23. November 2021 eine

Zweitbegutachtung beantragte.

6.

Hinsichtlich der Vorbringen des

Beschwerdeführers wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass sich diese nicht

ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen.

Die Beschwerde wiederholt lediglich, was bereits bei der Vorinstanz geltend

gemacht wurde, und erschöpft sich in bloss appellatorischer Kritik, auf die

nicht weiter einzugehen ist.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Wiedmer