Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.417

Wiedererwägungsgesuch

4. Mai 2022Deutsch15 min

und B.___ (geb. 1999) sind die Töchter der getrenntlebenden Eltern C.___ und E.___.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Wiedererwägungsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. D.___ (geb. 2006), A.___ (geb. 2003)

und B.___ (geb. 1999) sind die Töchter der getrenntlebenden Eltern C.___ und E.___.

Über D.___ verfügen die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge.

2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom

9. Juli 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ und die damals ebenfalls noch

minderjährige A.___ sowie ein Erwachsenenschutzverfahren für B.___.

Abklärungsversuche scheiterten, weil der Vater und seine Töchter auf keine

Kontaktversuche reagierten. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog die KESB

Region Solothurn unter anderem superprovisorisch die Pässe von D.___, A.___ und

B.___ sowie von C.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim Ausweiszentrum und

eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an. Mit Entscheid vom 15.

Oktober 2019 bestätigte die KESB Region Solothurn diesen Entscheid. Zugleich

entzog sie den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die damals noch

minderjährigen Mädchen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Beschwerde

gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid VWBES.2019.379 und Urteil des

Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 sowie Beschwerde betreffend

Herausgabe von Pässen VWBES.2020.290 und Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2020

vom 8. September 2020). Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen C.___

wegen Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt des Vaters und seiner

Töchter ist nicht bekannt.

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom

24. Oktober 2019 änderte die KESB Region Solothurn die Kindesschutzmassnahme im

Hinblick auf die angeordnete Platzierung von A.___ und D.___ ab und errichtete

mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Wegen der Flucht des Vaters und

der Töchter konnten die Massnahmen nicht vollstreckt werden.

4. Mit Entscheid vom 27. August 2020

passte die KESB Region Solothurn den Aufgabenbereich der Beistandsperson an. Das

dagegen erhobene Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos (vgl. VWBES.2020.478).

5. Am 14. Juni 2021 ersuchte C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, bei der KESB Region Solothurn um wiedererwägungsweise

Aufhebung der Entscheide vom 15. und 24. Oktober 2019 sowie der «später

erlassenen Verfügungen».

6. Am 28. September 2021 wies die KESB

Region Solothurn das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Es

wurden keine Kosten erhoben.

7. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___,

B.___ und C.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), nach wie vor vertreten

durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 15. Oktober 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Der

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2021 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Die

Verfügungen vom 15. und 24. Oktober 2019 sowie die im Zusammenhang mit den

Rechtsbegehren 3-13 hiernach stehenden und später erlassenen Verfügungen seien

wiedererwägungsweise aufzuheben.

3. Es sei C.___ das

Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.___ zu erteilen.

4. Die folgenden Pässe seien zurückzugeben:

- Schweizer Pass: B.___,

.1999, Nr.

- Passport Nepal: B.___,

.1999, Nr.

- Schweizer Pass: A.___, .2003,

Nr.

- Schweizer Pass: D.___,

.2006, Nr.

- Schweizer Pass: C.___,

.1960, Nr.

6. Es sei die Schriftensperre beim

Ausweiszentrum aufzuheben.

7. Es

sei die polizeiliche Ausschreibung der Beschwerdeführer im RIPOL und SIS zu

löschen.

8. Die

Anordnung zur Erstellung eines kindesschutzrechtlichen Gutachtens sei für D.___

und A. ___ aufzuheben.

9. Die

Anordnung zur medizinischen Untersuchung für und A.___ sei aufzuheben.

10. Die

Anordnung zur Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens von C.___

sei aufzuheben.

11. Die Kindsvertreterin sei aus ihrem

Mandat zu entlassen.

12. Der

Auftrag an die Polizei des Kantons Solothurn über die Zuführung von D.___ und A.___

in die der KESB bekannten Institution sei zu widerrufen.

13 Die

Beistandschaft sei aufzuheben und der Beistand G.___ sei aus seinem Mandat zu

entlassen.

14. Eventualiter

sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

15. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

16. Die

Kindsvertreterin habe Stellung zu den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, zu ihren

eigenen Handlungen der letzten zwei Jahre und der derzeitigen Situation zu

nehmen.

8. Am 29. Oktober 2021 ersuchten die

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter

sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am Freitag, 12. November

2021 zu erstrecken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Verfügung vom 3. November 2021

wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss bereits bezahlt wurde und über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden

werde.

10. Die Beistandsperson von D.___ verzichtete

mit Eingabe vom 3. November 2021 unter Verweis auf die Akten auf eine

Stellungnahme.

11. Am 5. November 2021 liess sich die

Kindsvertreterin vernehmen. Sie beantragt auf die Beschwerde vom 14. Oktober

2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Für D.___

sei weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung

der Unterzeichneten als ihre Prozessbeiständin; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

12. Die KESB Region Solothurn verlangt

mit Vernehmlassung vom 26. November 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne.

13. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB Region Solothurn ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB)

eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das

Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde befugt.

1.2

Gemäss § 68 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich

einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist überdies zu begründen.

Zum Verfahrensantrag, die Kindsvertreterin habe Stellung zu den Rechtsbegehren

der Beschwerdeführer, zu ihren eigenen Handlungen der letzten zwei Jahre und

der derzeitigen Situation zu nehmen, äussern sich die Beschwerdeführer in der

Beschwerdebegründung nicht. Im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens hat die

Kindsvertreterin Stellung genommen (vgl. Stellungnahme der Kindsvertreterin vom

5.

November 2021). Was die Beschwerdeführer mit ihrem Verfahrensantrag

bezwecken wollen, kann nicht nachvollzogen werden. Der Antrag erweist sich das

anhängige Beschwerdeverfahren betreffend als gegenstandslos und darüber hinaus

als offensichtlich unbegründet, es kann nicht darauf eingetreten werden.

1.3

Im Übrigen ist grundsätzlich auf die

Beschwerde einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer stellen sich in

ihrer Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, sie hätten Anspruch auf eine

materielle Überprüfung ihres Wiedererwägungsgesuchs und auf Aufhebung der

verfügten Massnahmen durch die Vor-

instanz. Die Vorinstanz habe sich mit dem Wiedererwägungsgesuch der

Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Auf sämtliche Rechtsbegehren sei

nicht eingetreten worden. Die ursprünglichen Verfügungen der KESB Region Solothurn

seien fehlerhaft. Der Entzug der Pässe, die Schriftensperre und die

polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und SIS würden unter Kindesschutzmassnahmen

fallen. Damit habe vereitelt werden wollen, dass sich die damals noch

Minderjährigen den Kindesschutzmassnahmen entzögen. Die damals bereits

volljährige B.___ könne indes nicht in die Pflicht genommen werden. Der Einzug

ihres Passes und die Schriftensperre hätten keinen Zusammenhang mit der

Kindswohlgefährdung ihrer jüngeren Schwestern. Die KESB Region Solothurn

verkenne, dass ihre Entscheide, auch wenn dagegen Rechtsmittel ergriffen worden

seien, aufgrund des Dauersachverhalts in Wiedererwägung gezogen werden könnten.

A.___ sei seit dem […] 2021 volljährig. Dies sei eine neue Tatsache. Obwohl die

Kindesschutzmassnahmen damals ein Ende hätten finden müssen, sei unter anderem

weder ihr Pass zurückgegeben, noch die polizeiliche Ausschreibung gelöscht oder

die angeordnete fürsorgerische Unterbringung und die Schriftensperre aufgehoben

worden. Auch seien die Kindsvertreterin und der Beistand nicht aus ihrem Amt

entlassen worden. Durch die Massnahmen würden das Selbstbestimmungsrecht und

die Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführer verletzt. Die Beschwerdeführer

würden insofern benachteiligt, als dass sie mit den flankierenden Massnahmen

ihre Lebensweise nicht mehr wie gewünscht wählen könnten. Öffentliche

Interessen bestünden nicht. Die Massnahmen der KESB Region Solothurn seien,

auch in Anbetracht dessen, dass faktisch die ganze Familie davon tangiert

werde, weder geeignet noch zumutbar.

2.2

Die KESB erwog zusammenfassend, mit

Entscheid vom 2. Oktober 2019 – bestätigt am 15. Oktober 2019 – habe die

KESB Region Solothurn die Pässe des Kindsvaters und seiner Töchter eingezogen

und eine Schriftensperre sowie die polizeiliche Ausschreibung der geflohenen

Personen veranlasst. Weiter habe die KESB Region Solothurn mit Entscheiden vom

15.

und 24. Oktober 2019 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die

Platzierung der damals minderjährigen Kinder und eine Beistandschaft

angeordnet. Zusätzlich habe sie die Begutachtung und eine medizinische

Untersuchung der Kinder sowie eine erwachsenenpsychiatrische Begutachtung der

Eltern zwecks weiterer Ermittlungen des Sachverhalts angeordnet. Mit Eingabe

vom 14. Juni 2021 werde nun um Wiedererwägung dieser Anordnungen ersucht. Auf

schriftliches Gesuch einer Partei könne eine Verfügung oder ein Entscheid durch

diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden habe, in

Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel vorlägen. Über die seitens der KESB angeordneten Massnahmen,

insbesondere auch über den Entzug der Pässe, die Schriftensperre und die

polizeiliche Ausschreibung sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Das

Bundesgericht sei letztinstanzlich auf eine entsprechende Beschwerde des

Kindsvaters nicht eingetreten. Das Bundesgericht habe in jenem Entscheid

erklärt, dass selbst bei voller Kognition die angeordneten Massnahmen der KESB

Region Solothurn zwingend notwendig seien. Durch jenes Urteil seien die

beurteilten Anordnungen endgültig in Rechtskraft erwachsen. Der vorinstanzliche

Entscheid der KESB Region Solothurn sei damit einer wiedererwägungsweisen

Abänderung nicht mehr zugänglich. Es stelle sich damit auch nicht mehr die

Frage, ob die Massnahmen verhältnismässig seien oder bezüglich B.___ das Recht

falsch angewendet worden sei. Dies sei nicht der Fall. Im Übrigen sei die

Behauptung gegenüber B.___ seien kindesschutzrechtliche Massnahmen ergriffen

worden, schlichtweg tatsachenwidrig. Sämtliche Kindesschutzmassnahmen hätten

die damals minderjährige A.___ und D.___ betroffen. Die aktuellen Vorbringen in

dieser Sache seien allesamt bereits abgehandelt. Auf die entsprechenden

Begehren könne nicht eingetreten werden. Die Kindesschutzmassnahmen für die

minderjährige D.___ seien nach wie vor gültig und bestünden fort. Würden

veränderte Verhältnisse vorliegen, hätte die KESB diese Massnahmen anzupassen.

Die Verhältnisse hätten sich indes nicht verändert, im Gegenteil. Sämtliche von

der KESB Region Solothurn getroffenen Anordnungen seien gestützt auf die mehr

als hinreichend erhobene massive Gefährdung der Töchter in ihrer körperlichen,

psychischen und sittlichen Entfaltung durch den Kindsvater erfolgt. Es werde

dazu auf die Akten und die ausführliche Begründung in den vorangegangenen

Entscheiden der KESB Region Solothurn verwiesen.

2.3

Gemäss § 28 Abs. 1 VRG kann eine

Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige

Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung

gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen

oder geltend gemacht werden. Nach der zu Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR

101) ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein

neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft machen, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit

Hinweis).

2.4

Die Wiedererwägung von

Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig

zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige

Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 120 Ib

42.

E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Ob ein Wiedererwägungsgesuch

in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob

sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art

geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E.

3.

mit Verweis auf 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Wird

im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der nach rechtskräftigem Abschluss des

Verfahrens anhält, ein neuer Antrag gestellt, wobei sich der Gesuchsteller auf

eine geänderte Rechtslage beruft, besteht ein Anspruch auf Neubefassung bzw.

auf einen neuen Sachentscheid nur dann, wenn er darlegt, dass und inwiefern

sich die massgebende Rechtslage nachträglich wesentlich verändert hat; dabei

genügt es nicht, dass er lediglich darauf hinweist, dass neues Recht in Kraft

getreten ist, um kurz nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens einen

Anspruch auf Neubefassung mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu begründen; es

ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, inwiefern das neue Recht zu einer anderen

Beurteilung führen muss (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f. mit Hinweis).

2.5

Soweit die Beschwerdeführer frühere Entscheide

der KESB Region Solothurn bemängeln und die Auffassung vertreten, aktuell

präsentiere sich eine andere Sachlage, was zur wiedererwägungsweisen Aufhebung

jener Entscheide der KESB Region Solothurn berechtige, sind sie nicht zu hören.

Die monierten Entscheide der KESB Region Solothurn sind allesamt in Rechtskraft

erwachsen. Der Beschwerdeführer und seine Töchter befinden sich nach wie vor

auf der Flucht vor den Behörden und die jüngste Tochter des Beschwerdeführers

ist nach wie vor minderjährig. Die gegenüber der minderjährigen D.___

angeordneten Kindesschutzmassnahmen können vor diesem Hintergrund nicht

vollzogen werden. Dass sich die Umstände seit Rechtskraft der bemängelten

Entscheide wesentlich geändert haben sollen, ist folglich nicht ersichtlich und

wird von den Beschwerdeführern auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Es trifft

zwar zu, dass A.___ am […] 2021 volljährig geworden ist. Die sie betreffenden

Kindesschutzmassnahmen sind damit von Gesetzes wegen dahingefallen. Einen

formellen Aufhebungsentscheid der entsprechenden Massnahmen bedarf es – wie die

Vorinstanz zutreffend erwog – aber nicht. In ihrem vorsorglichen und ebenfalls rechtskräftigen

Massnahmenentscheid vom 15. Oktober 2019 begründete die KESB Region Solothurn die

in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen beanstanden Massnahmen beziehungsweise

der Entzug der Pässe der Beschwerdeführer und von D.___ sowie die angeordnete

Schriftensperre und die Ausschreibung im RIPOL und SIS als Vollzugsmassnahme

zur Durchsetzung der verfügten (Kindesschutz-)Massnahmen. Bereits mit Entscheid

vom 2. Oktober 2019 habe die KESB Region Solothurn superprovisorisch die

Pässe des Kindsvaters und seiner Töchter entzogen wie auch eine Schriftensperre

und eine Ausschreibung der damals abwesenden Personen veranlasst. Dies mit der

Begründung, dass die Abklärungen des Sachverhalts schnellstmöglich und

vollständig erfolgen könnten, was bisher durch den Kindsvater aktiv verhindert

worden sei, indem er Vorladungen keine Folge geleistet habe, sich nicht

gemeldet und sich so aktiv den Abklärungen entzogen habe (vgl. Erwägung 2.9 des

Entscheids der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019). An dieser

Ausgangslage hat sich bis heute nichts geändert. Der Vollzug der angeordneten (Kindesschutz-)Massnahmen

wird durch das Verhalten der Beschwerdeführer damals wie heute vereitelt. Ebenso

wenig fällt eine Anpassung der Massnahmen gestützt auf Art. 313 ZGB in

Betracht, da sich die Verhältnisse – wie gezeigt – nicht verändert haben. Eine massgebliche

Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Es kann an dieser Stelle auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sämtliche Begehren

der Beschwerdeführer erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.

3.1

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist diesbezüglich

auf die Kostenregelung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach werden Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren vollständig unterlegen. Nach der

Bezahlung des Kostenvorschusses reichten die Beschwerdeführer je ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Gesuchsformulare wurden von

den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern indes nicht vollständig ausgefüllt

und – ausser einem IV-Rentenausweis – wurden keine Unterlagen, welche ihre Mittellosigkeit

belegen könnten, eingereicht. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt,

sofern die ersuchende Person nicht über die entsprechenden Mittel verfügt und

kumulativ ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). Aufgrund

ihrer Mitwirkungspflicht wäre es vorliegend an den Beschwerdeführern gelegen,

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend darzulegen und sich

entsprechend zu äussern. Indem sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

damit begnügen, unvollständig ausgefüllte Gesuchsformulare einzureichen –

nachdem sie den einverlangten Kostenvorschuss bereits bezahlt hatten – kommen

sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, zumal aufgrund der Flucht der

Beschwerdeführer nicht eruiert werden kann, von welchem Einkommen sie ihren

Lebensunterhalt bestreiten oder welche Vermögenswerte sich in ihrem Eigentum

befinden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie prozessarm seien,

kann deshalb nicht gehört werden. Die Gesuche sind somit abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

3.2 Die Kosten für die Vertretung der

Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Gesuch vom 5. November 2021 ersuchte die

Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für die minderjährige D.___; das Gesuch ist zu

bewilligen. Mit Kostennote vom 23. Dezember 2021 macht sie einen Aufwand von

CHF 742.40 (3.8 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 5.30 sowie MWST

von CHF 53.10) geltend. Ihre Honorarnote gibt keinen Anlass zu Bemerkungen

(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Ihre Entschädigung

ist damit auf CHF 742.40 festzusetzen und durch die Gerichtskasse aus dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 vorab zu bezahlen. Es verbleiben

CHF 757.60, was sich für den Entscheid (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO)

angesichts der Tatsache, dass es sich um ein aussichtsloses

Wiedererwägungsgesuch gehandelt hat, als angemessen erweist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gesuche der Beschwerdeführer um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann