VWBES.2021.417
Wiedererwägungsgesuch
4. Mai 2022Deutsch15 min
und B.___ (geb. 1999) sind die Töchter der getrenntlebenden Eltern C.___ und E.___.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiedererwägungsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. D.___ (geb. 2006), A.___ (geb. 2003)
und B.___ (geb. 1999) sind die Töchter der getrenntlebenden Eltern C.___ und E.___.
Über D.___ verfügen die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge.
2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom
9. Juli 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ und die damals ebenfalls noch
minderjährige A.___ sowie ein Erwachsenenschutzverfahren für B.___.
Abklärungsversuche scheiterten, weil der Vater und seine Töchter auf keine
Kontaktversuche reagierten. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog die KESB
Region Solothurn unter anderem superprovisorisch die Pässe von D.___, A.___ und
B.___ sowie von C.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim Ausweiszentrum und
eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an. Mit Entscheid vom 15.
Oktober 2019 bestätigte die KESB Region Solothurn diesen Entscheid. Zugleich
entzog sie den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die damals noch
minderjährigen Mädchen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Beschwerde
gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid VWBES.2019.379 und Urteil des
Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 sowie Beschwerde betreffend
Herausgabe von Pässen VWBES.2020.290 und Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2020
vom 8. September 2020). Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen C.___
wegen Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt des Vaters und seiner
Töchter ist nicht bekannt.
3. Mit superprovisorischem Entscheid vom
24. Oktober 2019 änderte die KESB Region Solothurn die Kindesschutzmassnahme im
Hinblick auf die angeordnete Platzierung von A.___ und D.___ ab und errichtete
mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Wegen der Flucht des Vaters und
der Töchter konnten die Massnahmen nicht vollstreckt werden.
4. Mit Entscheid vom 27. August 2020
passte die KESB Region Solothurn den Aufgabenbereich der Beistandsperson an. Das
dagegen erhobene Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos (vgl. VWBES.2020.478).
5. Am 14. Juni 2021 ersuchte C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, bei der KESB Region Solothurn um wiedererwägungsweise
Aufhebung der Entscheide vom 15. und 24. Oktober 2019 sowie der «später
erlassenen Verfügungen».
6. Am 28. September 2021 wies die KESB
Region Solothurn das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Es
wurden keine Kosten erhoben.
7. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___,
B.___ und C.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), nach wie vor vertreten
durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 15. Oktober 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2021 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die
Verfügungen vom 15. und 24. Oktober 2019 sowie die im Zusammenhang mit den
Rechtsbegehren 3-13 hiernach stehenden und später erlassenen Verfügungen seien
wiedererwägungsweise aufzuheben.
3. Es sei C.___ das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.___ zu erteilen.
4. Die folgenden Pässe seien zurückzugeben:
- Schweizer Pass: B.___,
.1999, Nr.
- Passport Nepal: B.___,
.1999, Nr.
- Schweizer Pass: A.___, .2003,
Nr.
- Schweizer Pass: D.___,
.2006, Nr.
- Schweizer Pass: C.___,
.1960, Nr.
6. Es sei die Schriftensperre beim
Ausweiszentrum aufzuheben.
7. Es
sei die polizeiliche Ausschreibung der Beschwerdeführer im RIPOL und SIS zu
löschen.
8. Die
Anordnung zur Erstellung eines kindesschutzrechtlichen Gutachtens sei für D.___
und A. ___ aufzuheben.
9. Die
Anordnung zur medizinischen Untersuchung für und A.___ sei aufzuheben.
10. Die
Anordnung zur Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens von C.___
sei aufzuheben.
11. Die Kindsvertreterin sei aus ihrem
Mandat zu entlassen.
12. Der
Auftrag an die Polizei des Kantons Solothurn über die Zuführung von D.___ und A.___
in die der KESB bekannten Institution sei zu widerrufen.
13 Die
Beistandschaft sei aufzuheben und der Beistand G.___ sei aus seinem Mandat zu
entlassen.
14. Eventualiter
sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
15. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
16. Die
Kindsvertreterin habe Stellung zu den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, zu ihren
eigenen Handlungen der letzten zwei Jahre und der derzeitigen Situation zu
nehmen.
8. Am 29. Oktober 2021 ersuchten die
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter
sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am Freitag, 12. November
2021 zu erstrecken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Verfügung vom 3. November 2021
wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss bereits bezahlt wurde und über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde.
10. Die Beistandsperson von D.___ verzichtete
mit Eingabe vom 3. November 2021 unter Verweis auf die Akten auf eine
Stellungnahme.
11. Am 5. November 2021 liess sich die
Kindsvertreterin vernehmen. Sie beantragt auf die Beschwerde vom 14. Oktober
2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Für D.___
sei weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung
der Unterzeichneten als ihre Prozessbeiständin; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
12. Die KESB Region Solothurn verlangt
mit Vernehmlassung vom 26. November 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne.
13. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB Region Solothurn ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB)
eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das
Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde befugt.
1.2
Gemäss § 68 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich
einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist überdies zu begründen.
Zum Verfahrensantrag, die Kindsvertreterin habe Stellung zu den Rechtsbegehren
der Beschwerdeführer, zu ihren eigenen Handlungen der letzten zwei Jahre und
der derzeitigen Situation zu nehmen, äussern sich die Beschwerdeführer in der
Beschwerdebegründung nicht. Im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens hat die
Kindsvertreterin Stellung genommen (vgl. Stellungnahme der Kindsvertreterin vom
5.
November 2021). Was die Beschwerdeführer mit ihrem Verfahrensantrag
bezwecken wollen, kann nicht nachvollzogen werden. Der Antrag erweist sich das
anhängige Beschwerdeverfahren betreffend als gegenstandslos und darüber hinaus
als offensichtlich unbegründet, es kann nicht darauf eingetreten werden.
1.3
Im Übrigen ist grundsätzlich auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer stellen sich in
ihrer Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, sie hätten Anspruch auf eine
materielle Überprüfung ihres Wiedererwägungsgesuchs und auf Aufhebung der
verfügten Massnahmen durch die Vor-
instanz. Die Vorinstanz habe sich mit dem Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Auf sämtliche Rechtsbegehren sei
nicht eingetreten worden. Die ursprünglichen Verfügungen der KESB Region Solothurn
seien fehlerhaft. Der Entzug der Pässe, die Schriftensperre und die
polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und SIS würden unter Kindesschutzmassnahmen
fallen. Damit habe vereitelt werden wollen, dass sich die damals noch
Minderjährigen den Kindesschutzmassnahmen entzögen. Die damals bereits
volljährige B.___ könne indes nicht in die Pflicht genommen werden. Der Einzug
ihres Passes und die Schriftensperre hätten keinen Zusammenhang mit der
Kindswohlgefährdung ihrer jüngeren Schwestern. Die KESB Region Solothurn
verkenne, dass ihre Entscheide, auch wenn dagegen Rechtsmittel ergriffen worden
seien, aufgrund des Dauersachverhalts in Wiedererwägung gezogen werden könnten.
A.___ sei seit dem […] 2021 volljährig. Dies sei eine neue Tatsache. Obwohl die
Kindesschutzmassnahmen damals ein Ende hätten finden müssen, sei unter anderem
weder ihr Pass zurückgegeben, noch die polizeiliche Ausschreibung gelöscht oder
die angeordnete fürsorgerische Unterbringung und die Schriftensperre aufgehoben
worden. Auch seien die Kindsvertreterin und der Beistand nicht aus ihrem Amt
entlassen worden. Durch die Massnahmen würden das Selbstbestimmungsrecht und
die Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführer verletzt. Die Beschwerdeführer
würden insofern benachteiligt, als dass sie mit den flankierenden Massnahmen
ihre Lebensweise nicht mehr wie gewünscht wählen könnten. Öffentliche
Interessen bestünden nicht. Die Massnahmen der KESB Region Solothurn seien,
auch in Anbetracht dessen, dass faktisch die ganze Familie davon tangiert
werde, weder geeignet noch zumutbar.
2.2
Die KESB erwog zusammenfassend, mit
Entscheid vom 2. Oktober 2019 – bestätigt am 15. Oktober 2019 – habe die
KESB Region Solothurn die Pässe des Kindsvaters und seiner Töchter eingezogen
und eine Schriftensperre sowie die polizeiliche Ausschreibung der geflohenen
Personen veranlasst. Weiter habe die KESB Region Solothurn mit Entscheiden vom
15.
und 24. Oktober 2019 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die
Platzierung der damals minderjährigen Kinder und eine Beistandschaft
angeordnet. Zusätzlich habe sie die Begutachtung und eine medizinische
Untersuchung der Kinder sowie eine erwachsenenpsychiatrische Begutachtung der
Eltern zwecks weiterer Ermittlungen des Sachverhalts angeordnet. Mit Eingabe
vom 14. Juni 2021 werde nun um Wiedererwägung dieser Anordnungen ersucht. Auf
schriftliches Gesuch einer Partei könne eine Verfügung oder ein Entscheid durch
diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden habe, in
Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorlägen. Über die seitens der KESB angeordneten Massnahmen,
insbesondere auch über den Entzug der Pässe, die Schriftensperre und die
polizeiliche Ausschreibung sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Das
Bundesgericht sei letztinstanzlich auf eine entsprechende Beschwerde des
Kindsvaters nicht eingetreten. Das Bundesgericht habe in jenem Entscheid
erklärt, dass selbst bei voller Kognition die angeordneten Massnahmen der KESB
Region Solothurn zwingend notwendig seien. Durch jenes Urteil seien die
beurteilten Anordnungen endgültig in Rechtskraft erwachsen. Der vorinstanzliche
Entscheid der KESB Region Solothurn sei damit einer wiedererwägungsweisen
Abänderung nicht mehr zugänglich. Es stelle sich damit auch nicht mehr die
Frage, ob die Massnahmen verhältnismässig seien oder bezüglich B.___ das Recht
falsch angewendet worden sei. Dies sei nicht der Fall. Im Übrigen sei die
Behauptung gegenüber B.___ seien kindesschutzrechtliche Massnahmen ergriffen
worden, schlichtweg tatsachenwidrig. Sämtliche Kindesschutzmassnahmen hätten
die damals minderjährige A.___ und D.___ betroffen. Die aktuellen Vorbringen in
dieser Sache seien allesamt bereits abgehandelt. Auf die entsprechenden
Begehren könne nicht eingetreten werden. Die Kindesschutzmassnahmen für die
minderjährige D.___ seien nach wie vor gültig und bestünden fort. Würden
veränderte Verhältnisse vorliegen, hätte die KESB diese Massnahmen anzupassen.
Die Verhältnisse hätten sich indes nicht verändert, im Gegenteil. Sämtliche von
der KESB Region Solothurn getroffenen Anordnungen seien gestützt auf die mehr
als hinreichend erhobene massive Gefährdung der Töchter in ihrer körperlichen,
psychischen und sittlichen Entfaltung durch den Kindsvater erfolgt. Es werde
dazu auf die Akten und die ausführliche Begründung in den vorangegangenen
Entscheiden der KESB Region Solothurn verwiesen.
2.3
Gemäss § 28 Abs. 1 VRG kann eine
Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige
Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung
gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen
oder geltend gemacht werden. Nach der zu Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR
101) ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein
neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft machen, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit
Hinweis).
2.4
Die Wiedererwägung von
Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig
zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 120 Ib
42.
E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Ob ein Wiedererwägungsgesuch
in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob
sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art
geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E.
3.
mit Verweis auf 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Wird
im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der nach rechtskräftigem Abschluss des
Verfahrens anhält, ein neuer Antrag gestellt, wobei sich der Gesuchsteller auf
eine geänderte Rechtslage beruft, besteht ein Anspruch auf Neubefassung bzw.
auf einen neuen Sachentscheid nur dann, wenn er darlegt, dass und inwiefern
sich die massgebende Rechtslage nachträglich wesentlich verändert hat; dabei
genügt es nicht, dass er lediglich darauf hinweist, dass neues Recht in Kraft
getreten ist, um kurz nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens einen
Anspruch auf Neubefassung mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu begründen; es
ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, inwiefern das neue Recht zu einer anderen
Beurteilung führen muss (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f. mit Hinweis).
2.5
Soweit die Beschwerdeführer frühere Entscheide
der KESB Region Solothurn bemängeln und die Auffassung vertreten, aktuell
präsentiere sich eine andere Sachlage, was zur wiedererwägungsweisen Aufhebung
jener Entscheide der KESB Region Solothurn berechtige, sind sie nicht zu hören.
Die monierten Entscheide der KESB Region Solothurn sind allesamt in Rechtskraft
erwachsen. Der Beschwerdeführer und seine Töchter befinden sich nach wie vor
auf der Flucht vor den Behörden und die jüngste Tochter des Beschwerdeführers
ist nach wie vor minderjährig. Die gegenüber der minderjährigen D.___
angeordneten Kindesschutzmassnahmen können vor diesem Hintergrund nicht
vollzogen werden. Dass sich die Umstände seit Rechtskraft der bemängelten
Entscheide wesentlich geändert haben sollen, ist folglich nicht ersichtlich und
wird von den Beschwerdeführern auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Es trifft
zwar zu, dass A.___ am […] 2021 volljährig geworden ist. Die sie betreffenden
Kindesschutzmassnahmen sind damit von Gesetzes wegen dahingefallen. Einen
formellen Aufhebungsentscheid der entsprechenden Massnahmen bedarf es – wie die
Vorinstanz zutreffend erwog – aber nicht. In ihrem vorsorglichen und ebenfalls rechtskräftigen
Massnahmenentscheid vom 15. Oktober 2019 begründete die KESB Region Solothurn die
in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen beanstanden Massnahmen beziehungsweise
der Entzug der Pässe der Beschwerdeführer und von D.___ sowie die angeordnete
Schriftensperre und die Ausschreibung im RIPOL und SIS als Vollzugsmassnahme
zur Durchsetzung der verfügten (Kindesschutz-)Massnahmen. Bereits mit Entscheid
vom 2. Oktober 2019 habe die KESB Region Solothurn superprovisorisch die
Pässe des Kindsvaters und seiner Töchter entzogen wie auch eine Schriftensperre
und eine Ausschreibung der damals abwesenden Personen veranlasst. Dies mit der
Begründung, dass die Abklärungen des Sachverhalts schnellstmöglich und
vollständig erfolgen könnten, was bisher durch den Kindsvater aktiv verhindert
worden sei, indem er Vorladungen keine Folge geleistet habe, sich nicht
gemeldet und sich so aktiv den Abklärungen entzogen habe (vgl. Erwägung 2.9 des
Entscheids der KESB Region Solothurn vom 15. Oktober 2019). An dieser
Ausgangslage hat sich bis heute nichts geändert. Der Vollzug der angeordneten (Kindesschutz-)Massnahmen
wird durch das Verhalten der Beschwerdeführer damals wie heute vereitelt. Ebenso
wenig fällt eine Anpassung der Massnahmen gestützt auf Art. 313 ZGB in
Betracht, da sich die Verhältnisse – wie gezeigt – nicht verändert haben. Eine massgebliche
Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Es kann an dieser Stelle auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sämtliche Begehren
der Beschwerdeführer erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.
3.1
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist diesbezüglich
auf die Kostenregelung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach werden Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren vollständig unterlegen. Nach der
Bezahlung des Kostenvorschusses reichten die Beschwerdeführer je ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Gesuchsformulare wurden von
den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern indes nicht vollständig ausgefüllt
und – ausser einem IV-Rentenausweis – wurden keine Unterlagen, welche ihre Mittellosigkeit
belegen könnten, eingereicht. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt,
sofern die ersuchende Person nicht über die entsprechenden Mittel verfügt und
kumulativ ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). Aufgrund
ihrer Mitwirkungspflicht wäre es vorliegend an den Beschwerdeführern gelegen,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend darzulegen und sich
entsprechend zu äussern. Indem sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
damit begnügen, unvollständig ausgefüllte Gesuchsformulare einzureichen –
nachdem sie den einverlangten Kostenvorschuss bereits bezahlt hatten – kommen
sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, zumal aufgrund der Flucht der
Beschwerdeführer nicht eruiert werden kann, von welchem Einkommen sie ihren
Lebensunterhalt bestreiten oder welche Vermögenswerte sich in ihrem Eigentum
befinden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie prozessarm seien,
kann deshalb nicht gehört werden. Die Gesuche sind somit abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
3.2 Die Kosten für die Vertretung der
Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Gesuch vom 5. November 2021 ersuchte die
Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die minderjährige D.___; das Gesuch ist zu
bewilligen. Mit Kostennote vom 23. Dezember 2021 macht sie einen Aufwand von
CHF 742.40 (3.8 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 5.30 sowie MWST
von CHF 53.10) geltend. Ihre Honorarnote gibt keinen Anlass zu Bemerkungen
(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Ihre Entschädigung
ist damit auf CHF 742.40 festzusetzen und durch die Gerichtskasse aus dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 vorab zu bezahlen. Es verbleiben
CHF 757.60, was sich für den Entscheid (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO)
angesichts der Tatsache, dass es sich um ein aussichtsloses
Wiedererwägungsgesuch gehandelt hat, als angemessen erweist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gesuche der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann