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Entscheid

VWBES.2021.418

Schiessanlagen / Sanierungsverfügung

23. Juni 2022Deutsch11 min

Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Schiessanlagen

/ Sanierungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. September 2021 erliess das

Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt), Amt für Umwelt, folgende

Verfügung:

1. Die maximalen jährlichen Betriebsdaten

für die Schiessanlage Aeschi (SO) werden wie folgt festgelegt:

-

Pegelkorrektur (K)

kumuliert mit der Schiessanlage Niederönz: -17.0 dB(A)

-

Anzahl Schuss (M): 16’000

-

Anzahl Schiesshalbtage

Werktage (Dw): 16.0

-

Anzahl Schiesshalbtage

Sonntage (Ds): 1.0

Dabei gilt:

Die Schiesshalbtage auf der Anlage Aeschi (SO) sind zwingend gleichzeitig

abzuhalten mit jenen auf der Anlage Niederönz (BE), soweit auf einer der beiden

Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.

2. Die auf der Anlage (Schiessstand) Aeschi

bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht Schiesstunnel sind

verbindlich.

3. Es werden folgende Erleichterungen

gewährt:

-

zulasten Gebäude

Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr. 112): Erleichterung um 4 dB(A)

-

zulasten Gebäude

Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113): Erleichterung um 5 dB(A)

-

zulasten Gebäude

Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr. 123): Erleichterung um 1 dB(A)

4. Mit den Festlegungen unter Ziffern 1 - 3

gilt die Anlage Aeschi unter Vorbehalt der Kontrolle im Sinne der LSV als

lärmrechtlich saniert.

5. Hinweis: Der Kanton Bern hat – bezogen

auf die Anlage Niederönz – mit Verfügung vom 20. September 2021 die folgenden

maximalen jährlichen Betriebsdaten festgelegt:

-

Pegelkorrektur (K)

kumuliert mit der Schiessanlage Aeschi: -17.0 dB(A)

-

Anzahl Schuss (M): 24’500

-

Anzahl Schiesshalbtage

Werktage (Dw): 18.0

-

Anzahl Schiesshalbtage

Sonntage (Ds): 0.0

Wobei gilt:

Die Schiesshalbtage auf der Anlage Niederönz (BE) sind zwingend gleichzeitig

abzuhalten mit jenen auf der Anlage Aeschi (SO), soweit auf einer der beiden

Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.

6. Der Regional-Schützenverein RSV Aeschi

bringt das gemeinsam mit der Feldschützengesellschaft Niederönz zu erstellende

Jahresschiessprogramm jeweils bis Ende März der Baukommission Aeschi und dem

AfU zur Kenntnis. Die jährliche Schusszahl ist der Baukommission und dem AfU

jeweils bis Ende Jahr zu melden.

7. Die vorliegende Verfügung tritt nur in

Kraft, sofern auch die Verfügung des Kantons Bern mit den unter Ziffer 5

erwähnten Betriebsdaten in Kraft tritt.

8. Für den Erlass dieser Verfügung wird dem

Regional-Schützenverein Aeschi als Betreiber der Anlage und Grundeigentümer der

Parzelle GB Aeschi Nr. 127 (Schiessstand) eine Gebühr von Fr. 200.00 auferlegt

(vgl. § 106 Abs. 5 GT). Die Zahlung hat innert 30 Tagen ab Eintritt der

Rechtskraft der Verfügung mit beigelegtem Einzahlungsschein zu erfolgen.

2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki, am 14.

Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben

und in prozessualer Hinsicht beantragen, die Beschwerdesache sei zu sistieren

bis zum Entscheid der Vorinstanz über die korrekte Neueröffnung der

angefochtenen Verfügung oder bis zum Ablauf der Beschwerdefrist der mit der

vorliegenden Sache verbundenen Verfügung des Amtes für Gemeinden und

Raumordnung des Kantons Bern vom 20. September 2021; anschliessend sei dem

Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Anträge zu präzisieren, neu oder

anders zu stellen sowie diese umfassend zu begründen und zu belegen. In der

Sache stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.

Die

Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons

Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei

aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei zur umfassenden

Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

eventualiter

Die

Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons

Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben

und es sei den vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz

vorgebrachten Anträgen Folge zu geben:

-

Es sei auf die Gewährung

von Erleichterungen zulasten der Grundstücke Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr.

112), Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113) und Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr.

123) zu verzichten, und es seien Massnahmen an der Quelle gemäss den Anträgen

in der Einsprache vom 4. April 2020 sowie gemäss den nachstehenden Anträgen

anzuordnen.

-

Es seien die

Schiessprogramme und Schiesszeiten der beiden Schiessanlagen Aeschi und

Niederönz weiter zu straffen und zu optimieren, um die effektiven Schiesszeiten

zu reduzieren.

-

Es sei auf eine Erhöhung

der Schusszahlen zu verzichten und es seien die Schusszahlen auf Grundlage der

effektiv von den Betreibern der Schiessanlagen nachgewiesenen Zahlen reduziert

festzulegen.

-

Es seien alle weiteren

baulichen und technischen Möglichkeiten zur Reduktion des Geschossknalls zu

eruieren und konkret zu prüfen sowie in Bezug auf ihre Eignung und

Wirtschaftlichkeit zu eruieren.

-

Es sei den übrigen Anträgen

und Forderungen des Einsprechers gemäss Einsprache vom 4. April 2020

Nachachtung zu geben.

subeventualiter

Die Sanierungsverfügung vom 20.

September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend

Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei zu befristen und mit Auflagen

im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden sowie im

vorangegangenen Verfahren zu versehen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen –

und soweit vorliegend von Relevanz – geltend gemacht, das Amt für Umwelt des

Kantons Solothurn habe seine Verfügung trotz der anwaltlichen Vertretung und

dem dortigen Zustelldomizil nur dem Beschwerdeführer zugestellt, nicht aber

seinem Parteivertreter. Erst mit E-Mail vom 4. Oktober 2021 habe das Amt

für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (nachfolgend AGR BE genannt) ihm

auf Nachfrage die solothurnische Verfügung zugestellt. Obwohl die beiden

kantonalen Behörden zusammengearbeitet und das Verfahren koordiniert hätten,

sei eine einheitliche Eröffnung der Verfügungen offensichtlich ebenso wenig

möglich gewesen, wie ein einheitlicher Fristenlauf. Während die Rechtsmittelfrist

im Kanton Bern 30 Tage betrage, habe Solothurn eine 10-tägige

Rechtsmittelfrist verfügt. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch.

Mit ergänzender Begründung vom 21.

Oktober 2021 begehrte der Beschwerdeführer zusätzlich, die vorliegende

Beschwerdesache sei mit der vor der Direktion für Inneres und Justiz des

Kantons Bern hängigen identischen Angelegenheit zu koordinieren und es sei bei

Bedarf unter Beizug der Bundesbehörden ein einheitliches Verfahren mit

einheitlichem Instanzenzug und einheitlichem Fristenlauf durchzuführen. Zudem

seien die kompletten amtlichen Akten in der vor der Direktion für Inneres und

Justiz des Kantons Bern hängigen Beschwerdesache bei ebenjenem zu edieren.

3. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober

2021 beantragte das BJD, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die fragliche

Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 22. September 2021 eröffnet worden. Die

zehntägige Beschwerdefrist nach § 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS

124.11) sei am 4. Oktober 2021 abgelaufen. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2021

erweise sich damit als verspätet.

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 22. September 2021 eröffnet. Die Beschwerde

wurde der Post am 14. Oktober 2021 übergeben.

2.1

Die Vorinstanz hält fest, die

Eröffnung der angefochtenen Verfügung direkt gegenüber dem Beschwerdeführer

erweise sich als rechtlich korrekt und damit auch als fristauslösend. Rechtsanwalt

Märki habe sich im Laufe des vorangehenden Verfahrens nie an die Behörden des

Kantons Solothurn gewandt und sich diesen gegenüber auch nie als

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben. Vielmehr sei

Rechtsanwalt Märki stets ausschliesslich mit dem AGR BE im Austausch gestanden.

Es habe deshalb kein Anlass bestanden, die Verfügung gegenüber Rechtsanwalt

Märki – sei es zusätzlich oder gar ausschliesslich – zu eröffnen.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Vorinstanz räume selbst ein, das vorliegende Anfechtungsobjekt sei in einem mit

dem AGR BE formell und materiell umfassend koordinierten Verfahren entstanden. Zwar

sei das Vertretungsverhältnis nie direkt bei der Vorinstanz angezeigt worden.

Nichtsdestotrotz habe diese gewusst, dass der Beschwerdeführer anwaltlich

vertreten sei. Dass sich die Vorinstanz nun hinter der angeblich unterlassenen

Direktanzeige zu verstecken versuche, mute kafkaesk an und sei überspitzt

formalistisch. Bei anwaltlicher Vertretung hätte das Anfechtungsobjekt dem

Parteivertreter eröffnet werden müssen, womit die effektive Kenntnisnahme am 4.

Oktober 2021 (E-Mail des AGR BE) massgebend sei. Auf unterschiedlichen

Rechtsmittelfristen zu bestehen, sei angesichts der umfassenden Koordination

und aufgrund der in den Verfügungsdispositiven festgeschriebenen reziprok

bedingten Rechtskraft treuwidrig. Das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung

werde verletzt.

3.1

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage

seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (§ 67 VRG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom

Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine

Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post

übergeben wird (§ 9 Abs. 2 VRG).

3.2

Die an einem

Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien können sich

nach § 13 Abs. 1 VRG

grundsätzlich vertreten lassen. Das Vertretungsverhältnis ist aber durch

schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 13 Abs. 4 VRG).

4.1

Für die Frage, ob die Zustellung vorliegend

an die Partei oder ihre Vertretung zu erfolgen hatte, bzw. ob die Eröffnung der

angefochtenen Verfügung direkt gegenüber dem Beschwerdeführer fristauslösend

war, ist entscheidend, ob die Vertretung dem BJD als verfügende Behörde im

Zeitpunkt des Versandes der Verfügung bekannt gegeben worden ist. Letzteres ist

zu verneinen. Wie das BJD zu Recht ausführt, hatte sich der heutige

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Laufe des vorangehenden Verfahrens nie

an die Behörden des Kantons Solothurn gewandt und sich diesen gegenüber auch

nie als Vertreter des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben. Rechtsanwalt Märki

hatte im betreffenden Verfahren im Kanton Solothurn bis zum fraglichen

Zeitpunkt kein Mandat angezeigt, geschweige denn ein solches durch schriftliche

Vollmacht ausgewiesen. Ob das BJD wusste, dass der Beschwerdeführer im

Verfahren im Kanton Bern anwaltlich vertreten ist, spielt nach dem Gesagten

keine Rolle. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter hätte das (behauptete)

Vertretungsverhältnis ohne Weiteres dem BJD anzeigen können; überdies wäre es

gar durch schriftliche Vollmacht auszuweisen gewesen (§ 13 Abs. 4 VRG). Gerade

dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, was er selbst zu verantworten

hat. Demzufolge ist die (ausschliessliche) Zustellung an den Beschwerdeführer nicht

zu beanstanden und muss als fristauslösend gelten. Wenn der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang moniert, die Vorinstanz betreibe überspitzten Formalismus, kann

ihm angesichts des Wortlauts des § 13 Abs. 4 VRG nicht gefolgt werden. Abgesehen

davon gehört es zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines

Anwalts, die zuständige Behörde über eine erfolgte Mandatsübernahme zu informieren,

wenn in der Folge Rechte geltend gemacht werden (sollen).

4.2

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die 10-tägige Beschwerdefrist (§ 67 VRG)

vorliegend am 23. September 2021 zu laufen begann

und demzufolge am 4. Oktober 2021 (§ 9 Abs. 1 VRG) endete. Die – trotz unmissverständlicher Rechtsmittelbelehrung und

ausdrücklicher Nennung der Beschwerdefrist in der angefochtenen Verfügung –

erst am 14. Oktober 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als

verspätet.

4.3

Der Vollständigkeit halber bleibt

noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Koordination

nach Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) nichts zu

seinen Gunsten ableiten kann. Die zuständigen Behörden haben den Sachverhalt

gemeinsam erhoben und anschliessend zeitlich und inhaltlich abgestimmt

Verfügungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen. Diese

Verfügungen widersprechen sich inhaltlich keineswegs, und aus dem besagten Gebot

der Koordination lässt sich kein interkantonal einheitlicher Instanzenzug bzw.

Fristenlauf ableiten. Vielmehr richtet sich der Rechtsschutz vorliegend nach

kantonalem Recht. Insofern liegt weder eine Verletzung des Grundsatzes der

Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch eine Treuwidrigkeit

vor.

5.

Auf die

Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

welche auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen sind. Im Umfang von CHF 700.00 ist der geleistete Kostenvorschuss

dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von

CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt

Sven Märki vom 23. Mai 2022 geht zur Kenntnisnahme an die A.___.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_456/2022 vom 25. Oktober 2023 aufgehoben.