VWBES.2021.418
Schiessanlagen / Sanierungsverfügung
23. Juni 2022Deutsch11 min
Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Schiessanlagen
/ Sanierungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. September 2021 erliess das
Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt), Amt für Umwelt, folgende
Verfügung:
1. Die maximalen jährlichen Betriebsdaten
für die Schiessanlage Aeschi (SO) werden wie folgt festgelegt:
-
Pegelkorrektur (K)
kumuliert mit der Schiessanlage Niederönz: -17.0 dB(A)
-
Anzahl Schuss (M): 16’000
-
Anzahl Schiesshalbtage
Werktage (Dw): 16.0
-
Anzahl Schiesshalbtage
Sonntage (Ds): 1.0
Dabei gilt:
Die Schiesshalbtage auf der Anlage Aeschi (SO) sind zwingend gleichzeitig
abzuhalten mit jenen auf der Anlage Niederönz (BE), soweit auf einer der beiden
Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.
2. Die auf der Anlage (Schiessstand) Aeschi
bereits eingebauten und in Betrieb genommenen acht Schiesstunnel sind
verbindlich.
3. Es werden folgende Erleichterungen
gewährt:
-
zulasten Gebäude
Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr. 112): Erleichterung um 4 dB(A)
-
zulasten Gebäude
Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113): Erleichterung um 5 dB(A)
-
zulasten Gebäude
Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr. 123): Erleichterung um 1 dB(A)
4. Mit den Festlegungen unter Ziffern 1 - 3
gilt die Anlage Aeschi unter Vorbehalt der Kontrolle im Sinne der LSV als
lärmrechtlich saniert.
5. Hinweis: Der Kanton Bern hat – bezogen
auf die Anlage Niederönz – mit Verfügung vom 20. September 2021 die folgenden
maximalen jährlichen Betriebsdaten festgelegt:
-
Pegelkorrektur (K)
kumuliert mit der Schiessanlage Aeschi: -17.0 dB(A)
-
Anzahl Schuss (M): 24’500
-
Anzahl Schiesshalbtage
Werktage (Dw): 18.0
-
Anzahl Schiesshalbtage
Sonntage (Ds): 0.0
Wobei gilt:
Die Schiesshalbtage auf der Anlage Niederönz (BE) sind zwingend gleichzeitig
abzuhalten mit jenen auf der Anlage Aeschi (SO), soweit auf einer der beiden
Anlagen nicht an mehr Schiesshalbtagen geschossen wird.
6. Der Regional-Schützenverein RSV Aeschi
bringt das gemeinsam mit der Feldschützengesellschaft Niederönz zu erstellende
Jahresschiessprogramm jeweils bis Ende März der Baukommission Aeschi und dem
AfU zur Kenntnis. Die jährliche Schusszahl ist der Baukommission und dem AfU
jeweils bis Ende Jahr zu melden.
7. Die vorliegende Verfügung tritt nur in
Kraft, sofern auch die Verfügung des Kantons Bern mit den unter Ziffer 5
erwähnten Betriebsdaten in Kraft tritt.
8. Für den Erlass dieser Verfügung wird dem
Regional-Schützenverein Aeschi als Betreiber der Anlage und Grundeigentümer der
Parzelle GB Aeschi Nr. 127 (Schiessstand) eine Gebühr von Fr. 200.00 auferlegt
(vgl. § 106 Abs. 5 GT). Die Zahlung hat innert 30 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung mit beigelegtem Einzahlungsschein zu erfolgen.
2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki, am 14.
Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben
und in prozessualer Hinsicht beantragen, die Beschwerdesache sei zu sistieren
bis zum Entscheid der Vorinstanz über die korrekte Neueröffnung der
angefochtenen Verfügung oder bis zum Ablauf der Beschwerdefrist der mit der
vorliegenden Sache verbundenen Verfügung des Amtes für Gemeinden und
Raumordnung des Kantons Bern vom 20. September 2021; anschliessend sei dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Anträge zu präzisieren, neu oder
anders zu stellen sowie diese umfassend zu begründen und zu belegen. In der
Sache stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1.
Die
Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons
Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei
aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur umfassenden
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
eventualiter
Die
Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons
Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben
und es sei den vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz
vorgebrachten Anträgen Folge zu geben:
-
Es sei auf die Gewährung
von Erleichterungen zulasten der Grundstücke Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr.
112), Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113) und Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr.
123) zu verzichten, und es seien Massnahmen an der Quelle gemäss den Anträgen
in der Einsprache vom 4. April 2020 sowie gemäss den nachstehenden Anträgen
anzuordnen.
-
Es seien die
Schiessprogramme und Schiesszeiten der beiden Schiessanlagen Aeschi und
Niederönz weiter zu straffen und zu optimieren, um die effektiven Schiesszeiten
zu reduzieren.
-
Es sei auf eine Erhöhung
der Schusszahlen zu verzichten und es seien die Schusszahlen auf Grundlage der
effektiv von den Betreibern der Schiessanlagen nachgewiesenen Zahlen reduziert
festzulegen.
-
Es seien alle weiteren
baulichen und technischen Möglichkeiten zur Reduktion des Geschossknalls zu
eruieren und konkret zu prüfen sowie in Bezug auf ihre Eignung und
Wirtschaftlichkeit zu eruieren.
-
Es sei den übrigen Anträgen
und Forderungen des Einsprechers gemäss Einsprache vom 4. April 2020
Nachachtung zu geben.
subeventualiter
Die Sanierungsverfügung vom 20.
September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend
Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei zu befristen und mit Auflagen
im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden sowie im
vorangegangenen Verfahren zu versehen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen –
und soweit vorliegend von Relevanz – geltend gemacht, das Amt für Umwelt des
Kantons Solothurn habe seine Verfügung trotz der anwaltlichen Vertretung und
dem dortigen Zustelldomizil nur dem Beschwerdeführer zugestellt, nicht aber
seinem Parteivertreter. Erst mit E-Mail vom 4. Oktober 2021 habe das Amt
für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (nachfolgend AGR BE genannt) ihm
auf Nachfrage die solothurnische Verfügung zugestellt. Obwohl die beiden
kantonalen Behörden zusammengearbeitet und das Verfahren koordiniert hätten,
sei eine einheitliche Eröffnung der Verfügungen offensichtlich ebenso wenig
möglich gewesen, wie ein einheitlicher Fristenlauf. Während die Rechtsmittelfrist
im Kanton Bern 30 Tage betrage, habe Solothurn eine 10-tägige
Rechtsmittelfrist verfügt. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch.
Mit ergänzender Begründung vom 21.
Oktober 2021 begehrte der Beschwerdeführer zusätzlich, die vorliegende
Beschwerdesache sei mit der vor der Direktion für Inneres und Justiz des
Kantons Bern hängigen identischen Angelegenheit zu koordinieren und es sei bei
Bedarf unter Beizug der Bundesbehörden ein einheitliches Verfahren mit
einheitlichem Instanzenzug und einheitlichem Fristenlauf durchzuführen. Zudem
seien die kompletten amtlichen Akten in der vor der Direktion für Inneres und
Justiz des Kantons Bern hängigen Beschwerdesache bei ebenjenem zu edieren.
3. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober
2021 beantragte das BJD, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die fragliche
Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 22. September 2021 eröffnet worden. Die
zehntägige Beschwerdefrist nach § 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS
124.11) sei am 4. Oktober 2021 abgelaufen. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2021
erweise sich damit als verspätet.
Erwägungen
II.
1.
Die angefochtene Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 22. September 2021 eröffnet. Die Beschwerde
wurde der Post am 14. Oktober 2021 übergeben.
2.1
Die Vorinstanz hält fest, die
Eröffnung der angefochtenen Verfügung direkt gegenüber dem Beschwerdeführer
erweise sich als rechtlich korrekt und damit auch als fristauslösend. Rechtsanwalt
Märki habe sich im Laufe des vorangehenden Verfahrens nie an die Behörden des
Kantons Solothurn gewandt und sich diesen gegenüber auch nie als
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben. Vielmehr sei
Rechtsanwalt Märki stets ausschliesslich mit dem AGR BE im Austausch gestanden.
Es habe deshalb kein Anlass bestanden, die Verfügung gegenüber Rechtsanwalt
Märki – sei es zusätzlich oder gar ausschliesslich – zu eröffnen.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Vorinstanz räume selbst ein, das vorliegende Anfechtungsobjekt sei in einem mit
dem AGR BE formell und materiell umfassend koordinierten Verfahren entstanden. Zwar
sei das Vertretungsverhältnis nie direkt bei der Vorinstanz angezeigt worden.
Nichtsdestotrotz habe diese gewusst, dass der Beschwerdeführer anwaltlich
vertreten sei. Dass sich die Vorinstanz nun hinter der angeblich unterlassenen
Direktanzeige zu verstecken versuche, mute kafkaesk an und sei überspitzt
formalistisch. Bei anwaltlicher Vertretung hätte das Anfechtungsobjekt dem
Parteivertreter eröffnet werden müssen, womit die effektive Kenntnisnahme am 4.
Oktober 2021 (E-Mail des AGR BE) massgebend sei. Auf unterschiedlichen
Rechtsmittelfristen zu bestehen, sei angesichts der umfassenden Koordination
und aufgrund der in den Verfügungsdispositiven festgeschriebenen reziprok
bedingten Rechtskraft treuwidrig. Das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung
werde verletzt.
3.1
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage
seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (§ 67 VRG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine
Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben wird (§ 9 Abs. 2 VRG).
3.2
Die an einem
Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien können sich
nach § 13 Abs. 1 VRG
grundsätzlich vertreten lassen. Das Vertretungsverhältnis ist aber durch
schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 13 Abs. 4 VRG).
4.1
Für die Frage, ob die Zustellung vorliegend
an die Partei oder ihre Vertretung zu erfolgen hatte, bzw. ob die Eröffnung der
angefochtenen Verfügung direkt gegenüber dem Beschwerdeführer fristauslösend
war, ist entscheidend, ob die Vertretung dem BJD als verfügende Behörde im
Zeitpunkt des Versandes der Verfügung bekannt gegeben worden ist. Letzteres ist
zu verneinen. Wie das BJD zu Recht ausführt, hatte sich der heutige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Laufe des vorangehenden Verfahrens nie
an die Behörden des Kantons Solothurn gewandt und sich diesen gegenüber auch
nie als Vertreter des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben. Rechtsanwalt Märki
hatte im betreffenden Verfahren im Kanton Solothurn bis zum fraglichen
Zeitpunkt kein Mandat angezeigt, geschweige denn ein solches durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen. Ob das BJD wusste, dass der Beschwerdeführer im
Verfahren im Kanton Bern anwaltlich vertreten ist, spielt nach dem Gesagten
keine Rolle. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter hätte das (behauptete)
Vertretungsverhältnis ohne Weiteres dem BJD anzeigen können; überdies wäre es
gar durch schriftliche Vollmacht auszuweisen gewesen (§ 13 Abs. 4 VRG). Gerade
dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, was er selbst zu verantworten
hat. Demzufolge ist die (ausschliessliche) Zustellung an den Beschwerdeführer nicht
zu beanstanden und muss als fristauslösend gelten. Wenn der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang moniert, die Vorinstanz betreibe überspitzten Formalismus, kann
ihm angesichts des Wortlauts des § 13 Abs. 4 VRG nicht gefolgt werden. Abgesehen
davon gehört es zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines
Anwalts, die zuständige Behörde über eine erfolgte Mandatsübernahme zu informieren,
wenn in der Folge Rechte geltend gemacht werden (sollen).
4.2
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die 10-tägige Beschwerdefrist (§ 67 VRG)
vorliegend am 23. September 2021 zu laufen begann
und demzufolge am 4. Oktober 2021 (§ 9 Abs. 1 VRG) endete. Die – trotz unmissverständlicher Rechtsmittelbelehrung und
ausdrücklicher Nennung der Beschwerdefrist in der angefochtenen Verfügung –
erst am 14. Oktober 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als
verspätet.
4.3
Der Vollständigkeit halber bleibt
noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Koordination
nach Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Die zuständigen Behörden haben den Sachverhalt
gemeinsam erhoben und anschliessend zeitlich und inhaltlich abgestimmt
Verfügungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen. Diese
Verfügungen widersprechen sich inhaltlich keineswegs, und aus dem besagten Gebot
der Koordination lässt sich kein interkantonal einheitlicher Instanzenzug bzw.
Fristenlauf ableiten. Vielmehr richtet sich der Rechtsschutz vorliegend nach
kantonalem Recht. Insofern liegt weder eine Verletzung des Grundsatzes der
Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch eine Treuwidrigkeit
vor.
5.
Auf die
Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
welche auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind. Im Umfang von CHF 700.00 ist der geleistete Kostenvorschuss
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von
CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt
Sven Märki vom 23. Mai 2022 geht zur Kenntnisnahme an die A.___.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_456/2022 vom 25. Oktober 2023 aufgehoben.