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Entscheid

VWBES.2021.421

Härtefallbeitrag

6. Januar 2022Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...], reichte am 18. Mai

2021 ein Gesuch um Gewährung eines kantonalen Härtefallbeitrags beim

Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle Standortförderung, ein.

2. Mit Entscheid vom 5. Oktober

2021 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement der Beschwerdeführerin einen

Härtefallbeitrag von CHF 56'900.00. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angegeben, die Höhe des Beitrags belaufe sich auf 8 % (gerundet) des

durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 15. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und machte

geltend, gemäss der Verordnung betrage der nicht rückzahlbare Beitrag 20 % an

ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter fünf Millionen Franken. Das

Unternehmen habe einen starken Umsatzrückgang erlitten und müsse nun durch die

daraus resultierenden ungedeckten Fixkosten um das Überleben kämpfen. Die

Anspruchskriterien seien erfüllt und die neu eingereichten Unterlagen seien neu

zu prüfen.

4. Mit Verfügung vom 22. Oktober

2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Unterlagen

eingereicht hat. Ihr wurde Frist gesetzt, um klare Anträge zu stellen und

allfällige neue Unterlagen einzureichen.

5. Mit Eingabe vom 8. November 2021

teilte die Beschwerdeführerin mit, es seien ihr 10 % des Gesamtumsatzes

ausbezahlt worden. Sie habe aber Anspruch auf 20 %, weshalb sie darum

bitte, auch die restlichen 10 % noch auszubezahlen. Alle Lieferanten hätten die

Preise erhöht. Mehl, Verpackungsmaterial und Getränke müssten heute teurer

eingekauft werden. Alle benötigten Dokumente seien bereits zugestellt worden.

6. Mit Verfügung vom 10. November

2021 wurde festgestellt, dass keine neuen Unterlagen eingereicht wurden und dem

Departement Frist gesetzt zur Einreichung der Akten und einer Vernehmlassung.

7. Mit Vernehmlassung vom

30. November 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.

8. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021

hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte aus, man habe

offene Rechnungen über CHF 95'780.00.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der

Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von

Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht

die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben

sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat.

Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die

Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der

Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung,

sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der

Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit

begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen

Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer

Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte

sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die

gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).

2.1

Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes

vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)

haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des

Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit

sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche

Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund

auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders

betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der

Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell

unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen

Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise

bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor, Einzelheiten

werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im

Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR

951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom

31.

März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 5. Januar

2022).

2.2

Hauptzweck der Verordnung ist es zu

definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen

Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der

Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes eine neue Finanzierungsstruktur

eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen

für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone

entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen

und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den

Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von

den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die

Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen

Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von

fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung.

Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen

auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme

vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März

2021, Ziffer 2).

2.3

Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt

geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von

Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die

Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen

(lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare

Beiträge (lit. c).

2.4

Vorliegend geht es um einen nicht

rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein

Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass

sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härtefallbeitrags

erfüllt, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein Beitrag von

CHF 56'900.00 ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch eine

höhere Summe.

3.1

Betreffend die Höhe des

auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung

Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem

Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens

20.

% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf

höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt

beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als

70.

% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.

In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung

wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit

einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1

der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher

Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil

multipliziert.

Wie die Beiträge für Unternehmen mit

einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,

regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1

erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.

3.2

Der Kanton Solothurn hat für die

Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von

à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen

im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als

Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 30. Dezember 2021

in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

3.3

Gemäss § 3 Abs. 1 der

Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den

Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen

wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und

Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge

und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die

Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des

Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht

rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die

Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser

Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4

Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von

Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die

Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle

Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag

umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift

verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die

Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch

besteht. Die Voraussetzungen, die für die Auszahlung eines kantonalen

Härtefallbeitrags erfüllt sein müssen, werden in § 20quater der

Härtefallverordnung-SO aufgezählt und sind vorliegend unbestritten erfüllt. Eine

Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.

3.4

Es liegt somit im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein

entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt

der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.

im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.

Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten

öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz

von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht

Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu

gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche

Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche

Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die

Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder

missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat

(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.5

Die Vorinstanz hat die

Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der

Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen

Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet,

wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil

multipliziert wird.

3.5.1

Nach Art. 5 der eidgenössischen

Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem

durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für

Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 1. März 2020

und 30. September 2020 gegründet wurden (Handelsregistereintrag der

Beschwerdeführerin: 25. März 2020), gilt der durchschnittliche Umsatz, der

von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12

Monate, als durchschnittlicher Jahresumsatz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b der

Covid-19-Härtefallverordnung). Vorliegend weist die Beschwerdeführerin für die

Zeit vom 25. März bis 31. Dezember 2020 einen Umsatz von

CHF 565'785.05 aus.

Die Vorinstanz hat grosszügigerweise die

letzten Tage des Monats März nicht angerechnet und ist davon ausgegangen, dass

dieser Betrag während neun Monaten erwirtschaftet wurde, womit sich für einen

Zeitraum von zwölf Monaten ein aufgerechneter Umsatz von CHF 754'380.00 ergibt.

Entsprechend resultiert ein Umsatzrückgang von genau 25 %. Hätte die

Vorinstanz auf die genaue Zeitperiode abgestellt, würde ein Umsatzrückgang von

weniger als 25 % resultieren, womit die Beschwerdeführerin gemäss § 20quater

Abs. 1 lit. a der Härtefallverordnung-SO gar keinen Anspruch auf einen

Härtefallbeitrag hätte.

3.5.2

Wie erwähnt ist der errechnete

Umsatzrückgang, welcher vorliegend CHF 188'595.02 beträgt, mit einem

pauschalen Fixkostenanteil zu multiplizieren. Um Rechtsgleichheit zwischen den

einzelnen berechtigten Branchen zu wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem

Merkblatt je nach Branche vordefinierte Fixkostenquote, die bei

Gastronomiebetrieben 30.2 % beträgt (Merkblatt zur Berechnung der

Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2).

Diesen Fixkostenanteil hat sie denn auch hier verwendet und einen

Härtefallbeitrag von CHF 56'955.70 errechnet (CHF 188'595.02 x 30.2

%). Der Betrag wird in rechtsgleicher Weise stets auf die nächsten 100 Franken

abgerundet, so dass sich ein Härtefallbeitrag von CHF 56'900.00 ergibt,

welcher der Beschwerdeführerin auch ausbezahlt wurde.

Die Berechnungsmethode der Vorinstanz

ist nachvollziehbar und gewährt ein rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen

Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt,

weshalb der errechnete Härtefallbeitrag nicht zu beanstanden ist.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter

vorbringt, sie kämpfe ums Überleben wegen ungedeckter Fixkosten, würden auch

Regelungen bestehen für zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021

behördlich teilgeschlossene Betriebe. Die Beschwerdeführerin hat jedoch diesbezüglich

keine überprüfbaren Unterlagen eingereicht, weshalb keine weiteren

Härtefallhilfen ausbezahlt werden können.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann