VWBES.2021.421
Härtefallbeitrag
6. Januar 2022Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...], reichte am 18. Mai
2021 ein Gesuch um Gewährung eines kantonalen Härtefallbeitrags beim
Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle Standortförderung, ein.
2. Mit Entscheid vom 5. Oktober
2021 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement der Beschwerdeführerin einen
Härtefallbeitrag von CHF 56'900.00. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angegeben, die Höhe des Beitrags belaufe sich auf 8 % (gerundet) des
durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 15. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und machte
geltend, gemäss der Verordnung betrage der nicht rückzahlbare Beitrag 20 % an
ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter fünf Millionen Franken. Das
Unternehmen habe einen starken Umsatzrückgang erlitten und müsse nun durch die
daraus resultierenden ungedeckten Fixkosten um das Überleben kämpfen. Die
Anspruchskriterien seien erfüllt und die neu eingereichten Unterlagen seien neu
zu prüfen.
4. Mit Verfügung vom 22. Oktober
2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Unterlagen
eingereicht hat. Ihr wurde Frist gesetzt, um klare Anträge zu stellen und
allfällige neue Unterlagen einzureichen.
5. Mit Eingabe vom 8. November 2021
teilte die Beschwerdeführerin mit, es seien ihr 10 % des Gesamtumsatzes
ausbezahlt worden. Sie habe aber Anspruch auf 20 %, weshalb sie darum
bitte, auch die restlichen 10 % noch auszubezahlen. Alle Lieferanten hätten die
Preise erhöht. Mehl, Verpackungsmaterial und Getränke müssten heute teurer
eingekauft werden. Alle benötigten Dokumente seien bereits zugestellt worden.
6. Mit Verfügung vom 10. November
2021 wurde festgestellt, dass keine neuen Unterlagen eingereicht wurden und dem
Departement Frist gesetzt zur Einreichung der Akten und einer Vernehmlassung.
7. Mit Vernehmlassung vom
30. November 2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.
8. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte aus, man habe
offene Rechnungen über CHF 95'780.00.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der
Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht
die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben
sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat.
Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die
Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der
Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung,
sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der
Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit
begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen
Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer
Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte
sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die
gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).
2.1
Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes
vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des
Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit
sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche
Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund
auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders
betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell
unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen
Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise
bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor, Einzelheiten
werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR
951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom
31.
März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 5. Januar
2022).
2.2
Hauptzweck der Verordnung ist es zu
definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen
Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der
Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes eine neue Finanzierungsstruktur
eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen
für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone
entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen
und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den
Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von
den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die
Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen
Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von
fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung.
Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen
auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme
vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März
2021, Ziffer 2).
2.3
Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt
geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von
Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die
Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen
(lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare
Beiträge (lit. c).
2.4
Vorliegend geht es um einen nicht
rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass
sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härtefallbeitrags
erfüllt, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein Beitrag von
CHF 56'900.00 ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch eine
höhere Summe.
3.1
Betreffend die Höhe des
auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung
Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem
Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens
20.
% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf
höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt
beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als
70.
% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.
In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung
wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit
einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1
der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher
Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil
multipliziert.
Wie die Beiträge für Unternehmen mit
einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,
regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1
erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.
3.2
Der Kanton Solothurn hat für die
Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von
à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als
Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 30. Dezember 2021
in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
3.3
Gemäss § 3 Abs. 1 der
Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den
Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen
wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und
Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge
und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die
Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des
Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht
rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die
Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser
Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4
Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von
Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die
Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle
Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag
umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift
verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die
Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch
besteht. Die Voraussetzungen, die für die Auszahlung eines kantonalen
Härtefallbeitrags erfüllt sein müssen, werden in § 20quater der
Härtefallverordnung-SO aufgezählt und sind vorliegend unbestritten erfüllt. Eine
Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
3.4
Es liegt somit im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein
entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt
der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.
im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.
Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten
öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz
von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht
Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu
gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche
Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche
Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die
Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder
missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat
(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.5
Die Vorinstanz hat die
Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der
Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen
Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet,
wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil
multipliziert wird.
3.5.1
Nach Art. 5 der eidgenössischen
Härtefallverordnung ist der effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem
durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen. Für
Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, die erst zwischen dem 1. März 2020
und 30. September 2020 gegründet wurden (Handelsregistereintrag der
Beschwerdeführerin: 25. März 2020), gilt der durchschnittliche Umsatz, der
von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12
Monate, als durchschnittlicher Jahresumsatz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b der
Covid-19-Härtefallverordnung). Vorliegend weist die Beschwerdeführerin für die
Zeit vom 25. März bis 31. Dezember 2020 einen Umsatz von
CHF 565'785.05 aus.
Die Vorinstanz hat grosszügigerweise die
letzten Tage des Monats März nicht angerechnet und ist davon ausgegangen, dass
dieser Betrag während neun Monaten erwirtschaftet wurde, womit sich für einen
Zeitraum von zwölf Monaten ein aufgerechneter Umsatz von CHF 754'380.00 ergibt.
Entsprechend resultiert ein Umsatzrückgang von genau 25 %. Hätte die
Vorinstanz auf die genaue Zeitperiode abgestellt, würde ein Umsatzrückgang von
weniger als 25 % resultieren, womit die Beschwerdeführerin gemäss § 20quater
Abs. 1 lit. a der Härtefallverordnung-SO gar keinen Anspruch auf einen
Härtefallbeitrag hätte.
3.5.2
Wie erwähnt ist der errechnete
Umsatzrückgang, welcher vorliegend CHF 188'595.02 beträgt, mit einem
pauschalen Fixkostenanteil zu multiplizieren. Um Rechtsgleichheit zwischen den
einzelnen berechtigten Branchen zu wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem
Merkblatt je nach Branche vordefinierte Fixkostenquote, die bei
Gastronomiebetrieben 30.2 % beträgt (Merkblatt zur Berechnung der
Härtefallbeiträge der Fachstelle Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2).
Diesen Fixkostenanteil hat sie denn auch hier verwendet und einen
Härtefallbeitrag von CHF 56'955.70 errechnet (CHF 188'595.02 x 30.2
%). Der Betrag wird in rechtsgleicher Weise stets auf die nächsten 100 Franken
abgerundet, so dass sich ein Härtefallbeitrag von CHF 56'900.00 ergibt,
welcher der Beschwerdeführerin auch ausbezahlt wurde.
Die Berechnungsmethode der Vorinstanz
ist nachvollziehbar und gewährt ein rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen
Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt,
weshalb der errechnete Härtefallbeitrag nicht zu beanstanden ist.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter
vorbringt, sie kämpfe ums Überleben wegen ungedeckter Fixkosten, würden auch
Regelungen bestehen für zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021
behördlich teilgeschlossene Betriebe. Die Beschwerdeführerin hat jedoch diesbezüglich
keine überprüfbaren Unterlagen eingereicht, weshalb keine weiteren
Härtefallhilfen ausbezahlt werden können.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann