VWBES.2021.426
Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
22. August 2022Deutsch18 min
Mittelschule und danach bis 2004 das Gymnasium besuchte. Ein erstes Nachzugsgesuch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Türkei, kam am […] 1985 in Solothurn
zur Welt und wurde in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen. Nach
der sechsten Klasse, im Jahr 1998, ging sie in die Türkei, wo sie bis 2001 die
Mittelschule und danach bis 2004 das Gymnasium besuchte. Ein erstes Nachzugsgesuch
des Vaters für die Beschwerdeführerin wurde am 14. August 2002 gutgeheissen,
die Beschwerdeführerin reiste jedoch nicht in die Schweiz ein. Mit Schreiben
vom 4. Februar 2003 ersuchte der Vater erneut um ihren Nachzug. Das Amt
für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen (heute Migrationsamt
[MISA]) wies das Gesuch namens des Departements des Innern (DdI) ab. Das Verwaltungsgericht
hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das DdI an, der
Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die
Beschwerdeführerin reiste darauf am 26. Juni 2004 in die Schweiz ein und
erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 18. April 2014 heiratete sie den in
der Türkei lebenden B.___ (geb. [...] 1986). Die in der Türkei geschlossene
Heirat teilte sie den Schweizer Behörden mit einem Vermerk auf der
Verfallsanzeige erstmals am 3. Mai 2018 mit.
2. Die Beschwerdeführerin reichte am 7.
Oktober 2019 bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul ein persönliches
Einreisegesuch für ihre am 4. August 2018 geborene Tochter C.___ ein.
Hierauf wurden ihr mit Schreiben vom 22. Oktober 2019, 19. Dezember 2019
und 30. November 2020 diverse Fragen zu ihrem Aufenthalt gestellt. In ihren
Antwortschreiben vom 19. November 2019, 22. Januar 2020 und 17. Dezember
2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in den Jahren
2005 bis 2009 ein Studium an der Universität «[…]» in Ankara und in den Jahren
2016 und 2017 ein Master-Programm an der Universität «[…]» in Istanbul
absolviert habe. Im Jahr 2010 habe sie sich im Rahmen eines Sprachaufenthalts
während vier Monaten in den USA aufgehalten. In der Schweiz habe sie bis auf
sechs Wochen bei der [...] GmbH im Jahr 2007 nie gearbeitet. Über eine eigene
Wohnung in der Schweiz habe sie nie verfügt, sondern immer mit ihren Eltern zusammengelebt.
Sie verfüge über kein Bankkonto und kein Telefonabonnement, brauche eine
Prepaid-Karte zum Telefonieren. Da ihr Ehemann in der Türkei lebe und arbeite,
habe sie ihre Tochter auch dort geboren. Ihr Ehemann sei nur einmal in der
Schweiz zu Besuch gewesen. Es sei nicht geplant, dass er in die Schweiz
übersiedle. Er unterstütze die Beschwerdeführerin mit monatlich zwischen CHF
700.00 und CHF 800.00 finanziell, wobei er ihr das Geld persönlich übergebe
oder ihren Verwandten für sie aushändige. Gemäss eingereichten Unterlagen hielt
sich die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2018 bis am 12. April
2018, vom 3. Mai 2018 bis am 6. Juli 2018, vom 12. November 2018
bis am 17. August 2019 und vom 21. Januar 2020 bis am 28. Oktober 2020 in
der Schweiz auf. Dokumente, denen entnommen werden kann, wann sich die
Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 bis 2017 effektiv in der Schweiz
aufhielt, liegen keine vor.
3. Mit Schreiben des MISA vom 3. Mai
2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt, woraufhin die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Stellung nahm.
4. Das MISA erliess am 6. Oktober 2021
namens des DdI folgende Verfügung:
Es wird festgestellt, dass die
Niederlassungsbewilligung von A.___ gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m.
Art. 79 Abs. 1 VZAE erloschen ist.
A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis
am 30. November 2021 zu verlassen.
A.___ hat sich ordnungsgemäss bei
der Einwohnergemeinde Solothurn abzumelden und sich die Ausreise mittels
Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
Auf das Familiennachzugsgesuch vom
22. Januar 2020 zugunsten der Tochter C.___ wird nicht eingetreten.
5. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021
wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie
Selig, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2021 aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen ist.
Auf das Familiennachzugsgesuch vom
22. Januar 2020 zugunsten der Tochter C.___ sei einzutreten.
Für das vorliegende Verfahren sei
die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Es sei der Beschwerdeführerin für
das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren unter Beiordnung der unterzeichneten als unentgeltliche
Rechtsvertreterin.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Mit Eingabe vom 12. November 2021
ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung.
7. Am 25. November 2021 ging das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches gleichentags
samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt wurde.
8. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember
2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 7. Januar
2022 noch einmal vernehmen.
9. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022
reichte die Beschwerdeführerin ihre Kontoangaben sowie drei Bewerbungen bzw. Absageschreiben
und die Vertreterin ihre Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige
günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die
Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen
Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die
Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale
physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die
Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der
Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium
des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist
diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2).
2.2
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG
erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer
ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz
ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten
Auslandaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Zur Erörterung der Frage, ob es
sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung erforderlichen
sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen ununterbrochenen zu handeln hat oder
ob dieses Erfordernis auch durch mehrere kürzere Auslandaufenthalte erfüllt
werden kann, hat das Bundesgericht festgehalten, dass grundsätzlich nur ein
ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich
zieht (BGE 145 II 322 E. 2.3), wobei es weder auf die Motive der Landesabwesenheit
noch die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; Urteil
des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1). Vorbehalten bleiben
jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im
Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer
Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland
verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder
Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs
Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die
nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die
Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz
erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der
Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Im Sinne
der publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber
in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert, dass die Frist
von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG)
jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte
nicht unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3).
3.
Die verfügende Behörde hat im Rahmen
der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte
Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der
Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der
Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse
für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und
welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-)Pflichten gelten umso
strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass in
erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll.
4.
Das MISA begründete seinen Entscheid
damit, dass gewichtige Indizien vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin ihren
Lebensmittelpunkt längst zurück ins Heimatland verschoben habe. Ab dem sechsten
Schuljahr bis im Jahr 2009 habe sie ihre Schuldbildung in der Türkei
fortgeführt. Sie habe dort die Sekundarschule, das Gymnasium, ein
Bachelorstudium im Bereich Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und ab dem Jahr
2016.
während drei Semestern im Rahmen des Master-Programms studiert. Es sei
nicht belegt, dass sie damals die Schul- bzw. Semesterferien immer in der
Schweiz verbracht habe und später auch das Masterprogramm während der gesamten
Dauer im Fernunterricht habe absolvieren können. Sie sei in der Schweiz – bis
auf die (nicht belegten) sechs Wochen im Jahr 2007 – nie einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei nicht ansatzweise in den hiesigen
Arbeitsmarkt integriert und auch die vorgebrachten Arbeitsbemühungen seien gänzlich
unbelegt geblieben. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit dem 18. April 2014
mit einem in der Türkei lebenden Landsmann verheiratet und habe dort am
4.
Oktober 2018 eine Tochter zur Welt gebracht. Nicht nachvollziehbar sei,
wie die Beschwerdeführerin ohne eigenen Telefonanschluss über Jahre mit ihrem
in der Türkei lebenden Ehemann respektive später auch mit der Tochter
kommuniziert habe und von ihm mangels eines Einkommens und ohne eigenes
Bankkonto finanzielle Unterstützung erhalten habe. Überdies verfüge die
Beschwerdeführerin nicht über eine eigene Wohnung.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, das MISA
begründe seinen Entscheid entgegen der Rechtsprechung ausschliesslich mit der
angeblichen Verlegung ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland. Die Voraussetzung
des sechsmonatigen Auslandaufenthaltes lasse das MISA unberücksichtigt. Es
werde weder dargelegt noch geltend gemacht, dass die Aufenthalte der
Beschwerdeführerin, welche die Auslandaufenthalte unterbrochen hätten, nur
kurzfristige Aufenthalte zu Geschäfts- oder Besuchszwecken gewesen sein sollen.
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in den letzten drei Jahren
prozentual mehr in der Schweiz aufgehalten habe, dass ihre gesamte Familie hier
lebe und sie den Familiennachzug der Tochter beantragt habe, zeige, dass sie
die Schweiz als ihren Lebensmittelpunkt betrachte. Sie sei der hiesigen Sprache
durchaus mächtig. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Türkei bis heute
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe aber in der Vergangenheit zeitweise
anstellungsähnlich die Kinder ihrer Schwester betreut, damit diese einer
Arbeitstätigkeit habe nachgehen können. Beim Bachelor- wie auch beim
Masterstudiengang handle es sich um ein Fernstudium, welches die
Beschwerdeführerin grösstenteils von der Schweiz aus habe absolvieren können.
Nachweislich habe während des Masterstudiengangs keine Anwesenheitspflicht
bestanden. Ab dem Jahr 2010 bis im Jahr 2016 habe sich die Beschwerdeführerin
für verschiedene Masterprogramme in der Schweiz beworben. Die Absagen seien
meist in einem persönlichen Gespräch, über ein System der jeweiligen
Universität oder telefonisch erfolgt. Während des Fernstudiums habe die
Beschwerdeführerin weiterhin ihre Schwester bei der Kinderbetreuung
unterstützt. Zudem sei sie mehrmals in die Türkei gereist, da im Jahr 2012 ihre
Verlobung und im Jahr 2014 ihre Hochzeit dort stattgefunden habe.
6.1
Die Beschwerdeführerin lebte während
sechs Jahren getrennt von ihrer Familie, bevor sie im Jahr 2004 die Möglichkeit
erhielt, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurückzukehren. Ob mit
dem damaligen Nachzugsgesuch, welches wenige Monate vor der Volljährigkeit der
Beschwerdeführerin eingereicht wurde, tatsächlich das familiäre Zusammenleben
bezweckt wurde oder schon von Anbeginn es lediglich darum ging, die
Niederlassungsbewilligung zu erlangen, um anschliessend wieder zwecks Studiums
ins Ausland zu reisen, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin
sich höchstens für ein Jahr in der Schweiz aufhielt und sich dann dazu entschloss,
im Jahr 2005 in die Türkei zurückzukehren, um ein Studium an der Universität «[…]»
in Ankara zu beginnen. Den Schweizer Behörden gegenüber verschwieg sie diesen
Umstand. Die Beschwerdeführerin behauptet, es habe sich beim Bachelorstudium um
ein Fernstudium gehandelt, ein Nachweis hierfür wurde jedoch nicht eingereicht,
weshalb von einem regulären Studium mit einer Anwesenheitspflicht auszugehen
ist. Auch ihre Ausführung im Schreiben vom 17. Dezember 2020 an das MISA,
«Im jedes Schuljahr semester ging ich paar Monate in die Türkei, um Klassen und
Prüfungen zu besuchen», lassen auf eine Anwesenheitspflicht schliessen. Einzig
in Bezug auf das Masterstudium liegt der Nachweis dafür, dass keine
Anwesenheitspflicht bestanden hat, vor. Die eingereichten
E-Mail-Korrespondenzen datieren sodann von den Jahren 2016 und 2017 und stehen
damit im Zusammenhang mit dem Masterstudium. Folglich ist davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2009 – wenn
überhaupt – nur vorübergehend zwecks Besuch der Familie in der Schweiz
aufhielt, ihren Lebensmittelpunkt wie bereits in den Jahren 1998 bis 2004 jedoch
in der Türkei hatte. Die Beschwerdeführerin vermag diese tatsächliche Vermutung
nicht zu widerlegen. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit
ihrer Familie zeigen, sind nicht geeignet, einen dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz zu belegen. Zum einen ist nicht ersichtlich, wann die Fotos gemacht
wurden, ob vor oder nach dem Jahr 2009. Zum anderen können die Fotos durchaus
während kurzen Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufgenommen worden sein. Auch
die fünf Bestätigungen vermögen an der Feststellung nichts zu ändern. Drei der
eingereichten Bestätigungen sind von Familienmitgliedern (Eltern, Bruder,
Schwester). Sie sind sehr knapp und ähnlich verfasst. Es wird lediglich in
einem Satz bestätigt, die Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz. Die
Schwester der Beschwerdeführerin bestätigt zusätzlich noch, die
Beschwerdeführerin unterstütze sie bei der Kinderbetreuung, während sie
arbeite. Neben der Dauer des Bachelorstudiums (vier Jahre) im Ausland fällt
zudem ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Studienbeginns
bereits 20 Jahre alt war und sich in einem Alter befand, in welchem
gemeinhin eine weitgehende Selbständigkeit erreicht wird. Unter diesen
Umständen war mithin ihre Situation nicht mit derjenigen einer (minderjährigen)
Jugendlichen zu vergleichen, die im Ausland zwar die Schule besucht, in der
Schweiz aber trotzdem – solange sie die sechsmonatige Frist von Art. 61
Abs. 2 AIG unterbricht – ihre Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten kann
(Urteile des Bundesgericht 2C_602/2020 vom 19. November 2020; 2C_691/2017
vom 18. Januar 2018 E. 3.2). Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen
ist damit festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin spätestens wohl seit dem Jahr 2009 (Abschluss des Studiums
an der Universität «[…]») erloschen ist.
6.2
Überdies ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt auch nach Abschluss des
Bachelorstudiums nicht in die Schweiz verlagert hat. Ab etwa ihrem 24.
Lebensjahr bis zu ihrem 31. Lebensjahr (2009 - 2016) war ein Unterbruch in
ihrer akademischen Laufbahn. In diesen sieben Jahren hätte sie in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ein Praktikum absolvieren können. Bis auf die
Anfragen für ein Masterstudium an der Universität Zürich in den Jahren
2010/2011 gibt es keine weiteren Anhaltspunkte dafür, was die
Beschwerdeführerin in dieser Zeit gemacht hat. Es liegen keine Unterlagen vor,
die für diesen Zeitraum ihre Anwesenheit in der Schweiz belegen. Hingegen
verlobte sie sich und heiratete in dieser Zeitspanne einen türkischen
Staatsangehörigen, der in der Türkei lebt und arbeitet. Die Beschwerdeführerin
bringt erstmals in der Beschwerdebegründung vor, sie habe die Kinder ihrer
Schwester in der Schweiz betreut. Es wird aber nicht weiter darauf eingegangen
und auch nicht gesagt, weshalb und wann dies gewesen sein soll. Dass die
Beschwerdeführerin sich über Jahre damit begnügt haben soll, statt ihre eigene
(berufliche) Zukunft zu gestalten, die Kinder der Schwester zu betreuen,
erscheint doch lebensfremd. In ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 an das
MISA behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie mit ca. CHF 700.00 bis CHF
800.00
von ihrem Ehemann finanziell unterstützt werde. Bedenkt man, dass der
Ehemann ein Monatseinkommen von umgerechnet knapp CHF 1'200.00 aufweist,
erscheint auch diese Aussage wenig glaubwürdig.
6.3
Es trifft zwar zu, dass sich die
Beschwerdeführerin zwischen Januar 2018 und Oktober 2020 etwa doppelt so lange
in der Schweiz aufhielt als in der Türkei. Es darf aber nicht ausser Betracht
gelassen werden, dass das MISA der Beschwerdeführerin erstmals am 22. Oktober
2019.
Fragen zu ihrem Aufenthalt stellte und die Beschwerdeführerin damit
seither in Kenntnis darüber war, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz überprüft
wird. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin ihre drei
Monate alte Tochter in der Türkei zurückliess und sich anschliessend neun
Monate (vom 12. November 2018 bis am 17. August 2019) in der Schweiz aufhielt,
und dies obwohl sie in der Schweiz keinerlei Verpflichtungen hatte. Da die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin bereits wegen des vierjährigen
Bachelorstudiums in der Türkei erloschen ist, ist dieser Frage jedoch nicht
weiter nachzugehen.
6.4
Die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin ist seit über 13 Jahren erloschen. Die zeitlichen
Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE sind
damit nicht erfüllt. Der Schlussfolgerung des MISA, dass ein entsprechendes
Gesuch um Wiederzulassung aussichtlos wäre, ist daher zuzustimmen. Dass das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht früher festgestellt werden
konnte, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben. Sie hat den
Schweizer Behörden verschwiegen, dass sie zwecks Aufnahme eines
Bachelorstudiums in die Türkei zurückgereist war. Auch die im Jahr 2014
erfolgte Heirat teilte sie den Behörden erst im Jahr 2018 mit.
6.5
Das öffentliche Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der
Zuwanderung (Art. 121a BV, BGE 144 I 266 E. 3.7). Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung hat zum Ziel, Ausländern zu ermöglichen, dauerhaft in
der Schweiz zu leben, zu lernen, sich in der Landessprache auszudrücken, sich
in das soziale Gefüge zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem
Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung einzuräumen, auf die er sich falls
nötig eines Tages berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3.
April 2012 E. 3.4). Die gelegentlichen Besuche in der Schweiz bei den Eltern
und Geschwistern sind kein ausreichender Grund, um die erteilte
Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin lebte in
den Jahren 1998 bis 2004 in der Türkei und besuchte dort die Mittelschule und
anschliessend das Gymnasium. Auch das Bachelor- und das Masterstudium
absolvierte sie dort. Ihr Ehemann lebt in der Türkei, wo er über eine Festanstellung
und eine eigene Wohnung verfügt. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist
mittlerweile vier Jahre alt und lebt beim Vater in der Türkei. In der Schweiz
hat die Beschwerdeführerin hingegen keinerlei Verpflichtungen. Die Beziehung zu
ihren hier lebenden Eltern und Geschwistern fallen nicht in den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Die Wegweisung aus der
Schweiz erweist sich damit als verhältnismässig.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird gemäss
der eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF
3'791.25 (Honorar: CHF 3’346.20 [18.59 Std. à CHF 180.00], Auslagen: CHF
174.00, MWST: CHF 271.05) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie
Selig, wird auf CHF 3'791.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann