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Entscheid

VWBES.2021.426

Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

22. August 2022Deutsch18 min

Mittelschule und danach bis 2004 das Gymnasium besuchte. Ein erstes Nach­zugsgesuch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Türkei, kam am […] 1985 in Solothurn

zur Welt und wurde in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen. Nach

der sechsten Klasse, im Jahr 1998, ging sie in die Türkei, wo sie bis 2001 die

Mittelschule und danach bis 2004 das Gymnasium besuchte. Ein erstes Nach­zugsgesuch

des Vaters für die Beschwerdeführerin wurde am 14. August 2002 gutge­heissen,

die Beschwerdeführerin reiste jedoch nicht in die Schweiz ein. Mit Schreiben

vom 4. Februar 2003 ersuchte der Vater erneut um ihren Nachzug. Das Amt

für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen (heute Migrationsamt

[MISA]) wies das Gesuch namens des Departements des Innern (DdI) ab. Das Verwaltungsgericht

hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das DdI an, der

Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die

Beschwerdeführerin reiste darauf am 26. Juni 2004 in die Schweiz ein und

erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 18. April 2014 heiratete sie den in

der Türkei lebenden B.___ (geb. [...] 1986). Die in der Türkei ge­schlossene

Heirat teilte sie den Schweizer Behörden mit einem Vermerk auf der

Verfallsanzeige erstmals am 3. Mai 2018 mit.

2. Die Beschwerdeführerin reichte am 7.

Oktober 2019 bei der Schweizer Ausland­vertretung in Istanbul ein persönliches

Einreisegesuch für ihre am 4. August 2018 geborene Tochter C.___ ein.

Hierauf wurden ihr mit Schreiben vom 22. Oktober 2019, 19. Dezember 2019

und 30. November 2020 diverse Fragen zu ihrem Aufenthalt gestellt. In ihren

Antwortschreiben vom 19. November 2019, 22. Januar 2020 und 17. Dezember

2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in den Jahren

2005 bis 2009 ein Studium an der Universität «[…]» in Ankara und in den Jahren

2016 und 2017 ein Master-Programm an der Universität «[…]» in Istanbul

absolviert habe. Im Jahr 2010 habe sie sich im Rahmen eines Sprachaufenthalts

während vier Monaten in den USA aufgehalten. In der Schweiz habe sie bis auf

sechs Wochen bei der [...] GmbH im Jahr 2007 nie gearbeitet. Über eine eigene

Wohnung in der Schweiz habe sie nie verfügt, sondern immer mit ihren Eltern zusammengelebt.

Sie verfüge über kein Bankkonto und kein Telefonabonnement, brauche eine

Prepaid-Karte zum Telefonieren. Da ihr Ehemann in der Türkei lebe und arbeite,

habe sie ihre Tochter auch dort geboren. Ihr Ehemann sei nur einmal in der

Schweiz zu Besuch gewesen. Es sei nicht geplant, dass er in die Schweiz

übersiedle. Er unterstütze die Beschwerdeführerin mit monatlich zwischen CHF

700.00 und CHF 800.00 finanziell, wobei er ihr das Geld persönlich übergebe

oder ihren Verwandten für sie aushändige. Gemäss eingereichten Unterlagen hielt

sich die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2018 bis am 12. April

2018, vom 3. Mai 2018 bis am 6. Juli 2018, vom 12. November 2018

bis am 17. August 2019 und vom 21. Januar 2020 bis am 28. Oktober 2020 in

der Schweiz auf. Dokumente, denen entnommen werden kann, wann sich die

Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 bis 2017 effektiv in der Schweiz

aufhielt, liegen keine vor.

3. Mit Schreiben des MISA vom 3. Mai

2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt, woraufhin die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Stellung nahm.

4. Das MISA erliess am 6. Oktober 2021

namens des DdI folgende Verfügung:

Es wird festgestellt, dass die

Niederlassungsbewilligung von A.___ gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m.

Art. 79 Abs. 1 VZAE erloschen ist.

A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis

am 30. November 2021 zu verlassen.

A.___ hat sich ordnungsgemäss bei

der Einwohnergemeinde Solothurn abzumelden und sich die Ausreise mittels

Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

Auf das Familiennachzugsgesuch vom

22. Januar 2020 zugunsten der Tochter C.___ wird nicht eingetreten.

5. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021

wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie

Selig, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2021 aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen ist.

Auf das Familiennachzugsgesuch vom

22. Januar 2020 zugunsten der Tochter C.___ sei einzutreten.

Für das vorliegende Verfahren sei

die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Es sei der Beschwerdeführerin für

das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren unter Beiordnung der unterzeichneten als unentgeltliche

Rechtsvertreterin.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

6. Mit Eingabe vom 12. November 2021

ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung.

7. Am 25. November 2021 ging das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches gleichentags

samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt wurde.

8. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember

2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 7. Januar

2022 noch einmal vernehmen.

9. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022

reichte die Beschwerdeführerin ihre Kontoangaben sowie drei Bewerbungen bzw. Absageschreiben

und die Vertreterin ihre Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung gemäss

Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige

günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die

Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen

Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die

Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale

physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die

Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der

Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium

des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist

diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2).

2.2

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG

erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer

ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz

ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten

Auslandaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Zur Erörterung der Frage, ob es

sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung erforderlichen

sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen ununterbrochenen zu handeln hat oder

ob dieses Erfordernis auch durch mehrere kürzere Auslandaufenthalte erfüllt

werden kann, hat das Bundesgericht festgehalten, dass grundsätzlich nur ein

ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich

zieht (BGE 145 II 322 E. 2.3), wobei es weder auf die Motive der Landesabwesenheit

noch die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; Urteil

des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1). Vorbehalten bleiben

jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im

Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer

Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland

verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder

Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs

Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die

nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die

Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz

erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der

Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Im Sinne

der publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber

in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert, dass die Frist

von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG)

jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte

nicht unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3).

3.

Die verfügende Behörde hat im Rahmen

der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte

Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der

Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der

Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse

für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und

welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-)Pflichten gelten umso

strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass in

erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll.

4.

Das MISA begründete seinen Entscheid

damit, dass gewichtige Indizien vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin ihren

Lebensmittelpunkt längst zurück ins Heimatland verschoben habe. Ab dem sechsten

Schuljahr bis im Jahr 2009 habe sie ihre Schuldbildung in der Türkei

fortgeführt. Sie habe dort die Sekundarschule, das Gymnasium, ein

Bachelorstudium im Bereich Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und ab dem Jahr

2016.

während drei Semestern im Rahmen des Master-Programms studiert. Es sei

nicht belegt, dass sie damals die Schul- bzw. Semesterferien immer in der

Schweiz verbracht habe und später auch das Masterprogramm während der gesamten

Dauer im Fernunterricht habe absolvieren können. Sie sei in der Schweiz – bis

auf die (nicht belegten) sechs Wochen im Jahr 2007 – nie einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei nicht ansatzweise in den hiesigen

Arbeitsmarkt integriert und auch die vorgebrachten Arbeitsbemühungen seien gänzlich

unbelegt geblieben. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit dem 18. April 2014

mit einem in der Türkei lebenden Landsmann verheiratet und habe dort am

4.

Oktober 2018 eine Tochter zur Welt gebracht. Nicht nachvollziehbar sei,

wie die Beschwerdeführerin ohne eigenen Telefonanschluss über Jahre mit ihrem

in der Türkei lebenden Ehemann respektive später auch mit der Tochter

kommuniziert habe und von ihm mangels eines Einkommens und ohne eigenes

Bankkonto finanzielle Unterstützung erhalten habe. Überdies verfüge die

Beschwerdeführerin nicht über eine eigene Wohnung.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt, das MISA

begründe seinen Entscheid entgegen der Rechtsprechung ausschliesslich mit der

angeblichen Verlegung ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland. Die Voraussetzung

des sechsmonatigen Auslandaufenthaltes lasse das MISA unberücksichtigt. Es

werde weder dargelegt noch geltend gemacht, dass die Aufenthalte der

Beschwerdeführerin, welche die Auslandaufenthalte unterbrochen hätten, nur

kurzfristige Aufenthalte zu Geschäfts- oder Besuchszwecken gewesen sein sollen.

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in den letzten drei Jahren

prozentual mehr in der Schweiz aufgehalten habe, dass ihre gesamte Familie hier

lebe und sie den Familiennachzug der Tochter beantragt habe, zeige, dass sie

die Schweiz als ihren Lebensmittelpunkt betrachte. Sie sei der hiesigen Sprache

durchaus mächtig. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Türkei bis heute

keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe aber in der Vergangenheit zeitweise

anstellungsähnlich die Kinder ihrer Schwester betreut, damit diese einer

Arbeitstätigkeit habe nachgehen können. Beim Bachelor- wie auch beim

Masterstudiengang handle es sich um ein Fernstudium, welches die

Beschwerdeführerin grösstenteils von der Schweiz aus habe absolvieren können.

Nachweislich habe während des Masterstudiengangs keine Anwesenheitspflicht

bestanden. Ab dem Jahr 2010 bis im Jahr 2016 habe sich die Beschwerdeführerin

für verschiedene Masterprogramme in der Schweiz beworben. Die Absagen seien

meist in einem persönlichen Gespräch, über ein System der jeweiligen

Universität oder telefonisch erfolgt. Während des Fernstudiums habe die

Beschwerdeführerin weiterhin ihre Schwester bei der Kinderbetreuung

unterstützt. Zudem sei sie mehrmals in die Türkei gereist, da im Jahr 2012 ihre

Verlobung und im Jahr 2014 ihre Hochzeit dort stattgefunden habe.

6.1

Die Beschwerdeführerin lebte während

sechs Jahren getrennt von ihrer Familie, bevor sie im Jahr 2004 die Möglichkeit

erhielt, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurückzukehren. Ob mit

dem damaligen Nachzugsgesuch, welches wenige Monate vor der Volljährigkeit der

Beschwerdeführerin eingereicht wurde, tatsächlich das familiäre Zusammenleben

bezweckt wurde oder schon von Anbeginn es lediglich darum ging, die

Niederlassungsbewilligung zu erlangen, um anschliessend wieder zwecks Studiums

ins Ausland zu reisen, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die Beschwerde­führerin

sich höchstens für ein Jahr in der Schweiz aufhielt und sich dann dazu ent­schloss,

im Jahr 2005 in die Türkei zurückzukehren, um ein Studium an der Universität «[…]»

in Ankara zu beginnen. Den Schweizer Behörden gegenüber verschwieg sie diesen

Umstand. Die Beschwerdeführerin behauptet, es habe sich beim Bachelor­studium um

ein Fernstudium gehandelt, ein Nachweis hierfür wurde jedoch nicht eingereicht,

weshalb von einem regulären Studium mit einer Anwesenheitspflicht auszugehen

ist. Auch ihre Ausführung im Schreiben vom 17. Dezember 2020 an das MISA,

«Im jedes Schuljahr semester ging ich paar Monate in die Türkei, um Klassen und

Prüfungen zu besuchen», lassen auf eine Anwesenheitspflicht schliessen. Einzig

in Bezug auf das Masterstudium liegt der Nachweis dafür, dass keine

Anwesenheitspflicht bestanden hat, vor. Die eingereichten

E-Mail-Korrespondenzen datieren sodann von den Jahren 2016 und 2017 und stehen

damit im Zusammenhang mit dem Masterstudium. Folglich ist davon auszugehen,

dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2009 – wenn

überhaupt – nur vorübergehend zwecks Besuch der Familie in der Schweiz

aufhielt, ihren Lebensmittelpunkt wie bereits in den Jahren 1998 bis 2004 je­doch

in der Türkei hatte. Die Beschwerdeführerin vermag diese tatsächliche Vermutung

nicht zu widerlegen. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit

ihrer Familie zeigen, sind nicht geeignet, einen dauerhaften Aufenthalt in der

Schweiz zu belegen. Zum einen ist nicht ersichtlich, wann die Fotos gemacht

wurden, ob vor oder nach dem Jahr 2009. Zum anderen können die Fotos durchaus

während kurzen Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufgenommen worden sein. Auch

die fünf Bestäti­gungen vermögen an der Feststellung nichts zu ändern. Drei der

eingereichten Bestätigungen sind von Familienmitgliedern (Eltern, Bruder,

Schwester). Sie sind sehr knapp und ähnlich verfasst. Es wird lediglich in

einem Satz bestätigt, die Beschwerde­führerin lebe in der Schweiz. Die

Schwester der Beschwerdeführerin bestätigt zusätzlich noch, die

Beschwerdeführerin unterstütze sie bei der Kinderbetreuung, während sie

arbeite. Neben der Dauer des Bachelorstudiums (vier Jahre) im Ausland fällt

zudem ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Studienbeginns

bereits 20 Jahre alt war und sich in einem Alter befand, in welchem

gemeinhin eine weitgehende Selbständigkeit erreicht wird. Unter diesen

Umständen war mithin ihre Situation nicht mit derjenigen einer (minderjährigen)

Jugendlichen zu vergleichen, die im Ausland zwar die Schule besucht, in der

Schweiz aber trotzdem – solange sie die sechsmonatige Frist von Art. 61

Abs. 2 AIG unterbricht – ihre Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten kann

(Urteile des Bundesgericht 2C_602/2020 vom 19. November 2020; 2C_691/2017

vom 18. Januar 2018 E. 3.2). Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen

ist damit festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin spätestens wohl seit dem Jahr 2009 (Abschluss des Studiums

an der Universität «[…]») erloschen ist.

6.2

Überdies ist davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt auch nach Abschluss des

Bachelorstudiums nicht in die Schweiz verlagert hat. Ab etwa ihrem 24.

Lebensjahr bis zu ihrem 31. Lebensjahr (2009 - 2016) war ein Unterbruch in

ihrer akademischen Laufbahn. In diesen sieben Jahren hätte sie in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ein Praktikum absolvieren können. Bis auf die

Anfragen für ein Masterstudium an der Universität Zürich in den Jahren

2010/2011 gibt es keine weiteren Anhaltspunkte dafür, was die

Beschwerdeführerin in dieser Zeit gemacht hat. Es liegen keine Unterlagen vor,

die für diesen Zeitraum ihre Anwesenheit in der Schweiz belegen. Hingegen

verlobte sie sich und heiratete in dieser Zeitspanne einen türkischen

Staatsangehörigen, der in der Türkei lebt und arbeitet. Die Beschwerdeführerin

bringt erstmals in der Beschwerdebegründung vor, sie habe die Kinder ihrer

Schwester in der Schweiz betreut. Es wird aber nicht weiter darauf eingegangen

und auch nicht gesagt, weshalb und wann dies gewesen sein soll. Dass die

Beschwerdeführerin sich über Jahre damit begnügt haben soll, statt ihre eigene

(berufliche) Zukunft zu gestalten, die Kinder der Schwester zu betreuen,

erscheint doch lebensfremd. In ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 an das

MISA behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie mit ca. CHF 700.00 bis CHF

800.00

von ihrem Ehemann finanziell unterstützt werde. Bedenkt man, dass der

Ehemann ein Monatseinkommen von umgerechnet knapp CHF 1'200.00 aufweist,

erscheint auch diese Aussage wenig glaubwürdig.

6.3

Es trifft zwar zu, dass sich die

Beschwerdeführerin zwischen Januar 2018 und Oktober 2020 etwa doppelt so lange

in der Schweiz aufhielt als in der Türkei. Es darf aber nicht ausser Betracht

gelassen werden, dass das MISA der Beschwerdeführerin erstmals am 22. Oktober

2019.

Fragen zu ihrem Aufenthalt stellte und die Beschwerdeführerin damit

seither in Kenntnis darüber war, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz überprüft

wird. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin ihre drei

Monate alte Tochter in der Türkei zurückliess und sich anschliessend neun

Monate (vom 12. November 2018 bis am 17. August 2019) in der Schweiz aufhielt,

und dies obwohl sie in der Schweiz keinerlei Verpflichtungen hatte. Da die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin bereits wegen des vierjährigen

Bachelorstudiums in der Türkei erloschen ist, ist dieser Frage jedoch nicht

weiter nachzugehen.

6.4

Die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin ist seit über 13 Jahren erloschen. Die zeitlichen

Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE sind

damit nicht erfüllt. Der Schlussfolgerung des MISA, dass ein entsprechendes

Gesuch um Wiederzulassung aussichtlos wäre, ist daher zuzustimmen. Dass das

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht früher festgestellt werden

konnte, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben. Sie hat den

Schweizer Behörden verschwiegen, dass sie zwecks Aufnahme eines

Bachelorstudiums in die Türkei zurückgereist war. Auch die im Jahr 2014

erfolgte Heirat teilte sie den Behörden erst im Jahr 2018 mit.

6.5

Das öffentliche Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der

Zuwanderung (Art. 121a BV, BGE 144 I 266 E. 3.7). Die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung hat zum Ziel, Ausländern zu ermöglichen, dauerhaft in

der Schweiz zu leben, zu lernen, sich in der Landessprache auszudrücken, sich

in das soziale Gefüge zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem

Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung einzuräumen, auf die er sich falls

nötig eines Tages berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3.

April 2012 E. 3.4). Die gelegentlichen Besuche in der Schweiz bei den Eltern

und Geschwistern sind kein ausreichender Grund, um die erteilte

Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin lebte in

den Jahren 1998 bis 2004 in der Türkei und besuchte dort die Mittelschule und

anschliessend das Gymnasium. Auch das Bachelor- und das Masterstudium

absolvierte sie dort. Ihr Ehemann lebt in der Türkei, wo er über eine Festanstellung

und eine eigene Wohnung verfügt. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist

mittlerweile vier Jahre alt und lebt beim Vater in der Türkei. In der Schweiz

hat die Beschwerdeführerin hingegen keinerlei Verpflichtungen. Die Beziehung zu

ihren hier lebenden Eltern und Geschwistern fallen nicht in den Schutzbereich

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Die Wegweisung aus der

Schweiz erweist sich damit als verhältnismässig.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird gemäss

der eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF

3'791.25 (Honorar: CHF 3’346.20 [18.59 Std. à CHF 180.00], Auslagen: CHF

174.00, MWST: CHF 271.05) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie

Selig, wird auf CHF 3'791.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann