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Entscheid

VWBES.2021.427

Versetzung

12. Januar 2022Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Versetzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1985) befindet sich seit

dem 10. November 2021 in der Justizvollzugsanstalt B.___, wo er eine

lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte

verbüsst. Vorher befand sich A.___ im Sinne einer Zwischenplatzierung fast neun

Monate im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn.

2. Mit Verfügung vom 2. September

2021 wies das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV), Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug, den von A.___ am 7. Juni 2021 gestellten Antrag um

sofortige Versetzung in den offenen Strafvollzug, vorzugsweise in die

Justizvollzugsanstalt (JVA) C.___, ab.

3. Dagegen erhob A.___ am

14. September 2021 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend

DdI) und beantragte sinngemäss die umgehende Versetzung in den offenen

Strafvollzug, vorzugsweise in die JVA C.___.

4. Mit Entscheid vom 12. Oktober

2021 wies das DdI die Beschwerde von A.___ ab und erhob keine Verfahrenskosten.

5. Mit Beschwerde vom 22. Oktober

2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom

12. Oktober 2021 und die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt,

vorzugsweise in die JVA C.___.

6. Am 28. Oktober 2021 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] in der bis zum 31. Oktober 2021

gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier

vorliegt, sind sodann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.

Der Beschwerdeführer, der sich seit

dem 10. November 2021 in der JVA B.___ befindet, verlangt die Versetzung

in eine offene Strafanstalt, vorzugsweise in die JVA C.___.

3.1

Für den Straf- und Massnahmenvollzug

sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).

Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die

Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs

richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils

massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014

vom 17. Juli 2015, E. 3.1.).

3.2

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,

Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und

Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS

333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von

ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in

den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1

Konkordat). Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine

Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus

Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die

Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation

oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13

Abs. 2 lit. e Konkordat).

3.3

Freiheitsstrafen werden in einer

geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB). Der

Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene

Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass

er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76

Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung

und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung

(vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12, in der bis

31.

Oktober 2021 gültig gewesenen Fassung]). Im Kanton Solothurn ist das

Amt für Justizvollzug Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).

3.4

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74

StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit

beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es

erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen

namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen

ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im

Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die

Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach

der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem.

Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft

zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr

ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17.

Juli 2015, E. 3.2.).

3.5

Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei

Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art.

62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters,

wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a

Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit

nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB).

Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung

in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum

Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a

Abs. 2 StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr

besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die

er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person

schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.3.).

3.6

Die Einweisungsbehörde hat mithin

bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die

physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person

grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen

Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit

nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine

Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse

des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in

Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung

sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl.

Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März

2012, Ziff. 5.1 und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten

des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder

Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie

bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil

6B_557/2011 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2012 E. 2.1. für die Gewährung

von Urlaub; siehe auch Urteil 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit

Hinweis).

3.7

Die Nichtbewilligung von

Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die

kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über

ein weites Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2019 vom 21. Januar

2020, E. 1.3.5. m.H.).

4.1

Die vorgenannten Bestimmungen des

StGB und kantonalrechtlichen Grundlagen regeln lediglich allgemeine Grundsätze

und Zuständigkeiten. Dem Amt für Justizvollzug kommt bei der Wahl der

geeigneten Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zu (vgl. E. 3.7 hiervor). Neben

Aspekten der Sicherheit und der Anstaltsordnung hat die Vollzugsbehörde zu

beachten, dass auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse

und Arbeitsangebote eine wichtige Rolle spielen. Die zuständigen Behörden haben

das ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere haben sie

dabei, wie bei jedem staatlichen Handeln, auch den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Ob das Verhältnismässigkeitsprinzip

eingehalten wird, ist eine Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das

Verwaltungsgericht unterliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom

20.

Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische Mitteilungen, 2014,

S. 278 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E.

3.4

ff.).

4.2

Die Vollzugsbehörde führt in der

ursprünglichen Verfügung vom 2. September 2021 aus, gegen die Bewilligung

der beantragten Vollzugsöffnung sprächen in erster Linie die legalprognostischen

Einschätzungen bei hohen bedrohten Rechtsgütern. Bis anhin habe keine vertiefte

Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt stattgefunden. Zwar habe der

Beschwerdeführer freiwillige Gespräche bei der [...] wahrgenommen und auch

erste Fortschritte erzielen können. Von einem abgeschlossenen Therapieprozess

könne hier jedoch nicht gesprochen werden. Eine weiterführende

vollzugsbegleitende Behandlung sei durch die [...] klar empfohlen worden, was

auch der aktuellen Vollzugsplanung der Vollzugsbehörde entspreche. Im Rahmen

der freiwilligen Behandlung soll bezüglich den in der Person des

Beschwerdeführers liegenden Problembereichen auch weiter versucht werden,

deliktorientiert zu arbeiten sowie ein Risikomanagement zu erlangen. Zum

jetzigen Zeitpunkt lägen insgesamt keine Fakten vor, welche eine

objektivierbare Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und eine

nachhaltige Verhaltensveränderung bestätigten. Es sei nicht ersichtlich, dass

sich das in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für

erneute Delinquenz gegen höchste bedrohte Rechtsgüter bezüglich Delikte gegen

Leib und Leben genügend gesenkt hätte oder er über Strategien verfügen würde,

um das in seiner Person liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz

ausreichend selber zu kompensieren. Dies insbesondere auch mit Blick auf seine

persistierende Verantwortungsdelegation und Externalisierung (sinngemäss sei

der Straf- und Massnahmenvollzug an seiner Situation schuld, die Mittäter

hätten eine schwerere Schuld zu tragen als er, etc.). Ohne Einsicht seien ein

Problembewusstsein und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten, was eine

gefährliche Grundhaltung indiziere. Einsicht sowie Konfrontation und

Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellten indes wesentliche

Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens dar.

Zwar spreche die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne

Weiteres gegen die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, jedoch sei die fehlende

Tataufarbeitung prognoserelevant. An sich sei für die Prognose nicht

entscheidend, welche Art von Delikt zur Strafhaft geführt habe. Jedoch seien

die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die

Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubten. Diese

Beurteilung falle beim Beschwerdeführer eindeutig negativ aus. Mit Blick auf

die Wiederholungsgefahr spreche die ungünstige Legalprognose für höchste

bedrohte Rechtsgüter eindeutig gegen die Bewilligung der beantragten

Vollzugsöffnung in Form einer Versetzung in den offenen Strafvollzug. Es gelte

auch bei Eingewiesenen, welche zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt

worden seien, das System des progressiven Vollzugs. Der Beschwerdeführer

beantrage die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt, was nicht dem

stufenweisen Vorgehen entspreche und aus legalprognostischen Gründen nicht

verantwortet werden könne. Auch mittels flankierender Massnahmen könne eine

Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug aufgrund der

bestehenden Wiederholungsgefahr nicht verantwortet werden.

4.3

Die Vollzugsbehörde prüfte die

Versetzung in eine offene Anstalt unter den massgebenden Gesichtspunkten und

lehnte sie nachvollziehbar ab. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei

nun mehr als 12 Jahre in Haft und habe mehrere Urlaube ohne Zwischenfälle

absolviert. Er thematisiert die für die Versetzung in eine offene Anstalt

relevanten Aspekte mit keinem Wort und belässt es bei Behauptungen, die durch

nichts belegt werden. Seine Argumentation vermag an der hier relevanten und von

den Vorinstanzen festgestellten Wiederholungsgefahr nichts zu ändern. Das in

den bisherigen Verfahren gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers macht zudem die

von der Vollzugsbehörde festgestellte Verantwortungsdelegation und

Externalisierung deutlich. Wie das hiesige Verwaltungsgericht bereits in seinem

Urteil VWBES.2021.201 vom 6. September 2021 festgehalten hat, ist aufgrund

der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnose die

Platzierung in einem (relativ) geschlossenen Setting nach wie vor unumgänglich.

Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht, dass sich an den damaligen Feststellungen Wesentliches geändert hat. Mit

Blick auf die ungünstige Legalprognose und die nach wie vor mangelhaften

bisherigen Therapiefortschritte ist die Platzierung in einer offenen

Vollzugsinstitution momentan nicht vertretbar.

4.4

Die Nichtversetzung des

Beschwerdeführers in den offenen Vollzug ist auch unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Gemäss der Einschätzung der

Vollzugsbehörde sei nicht ersichtlich, dass sich das in der Person des

Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz genügend

gesenkt habe oder er über Strategien verfüge, um das in seiner Person liegende

Rückfallrisiko für erneute Delinquenz ausreichend selber zu kompensieren.

Dafür, dass der Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft und objektivierbar

hinterfragt habe, würden keine Anhaltspunkte bestehen. Einsicht sowie

Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat würden indes

wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien

Lebens darstellen (vgl. Verfügung des DdI vom 23. August 2021, S. 9). Im

Gegensatz zu geschlossenen Anstalten, die durch bauliche, technische,

organisatorische und personelle Massnahmen und Mittel sicherstellen sollen,

dass Inhaftierte weder fliehen noch weitere Straftaten begehen können, fehlen

bei offenen Anstalten solche Abgrenzungen, weil auf die Einsicht der Gefangenen

vertraut wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019, E.

2.5.). Von dieser Einsicht kann nach dem Gesagten zur Zeit nicht ausgegangen

werden. Die Nichtversetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug ist auch

mit Blick auf die bedrohten Rechtsgüter nicht zu beanstanden; dies auch unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass der Freiheitsentzug im geschlossenen Vollzug

schon sehr lange dauert.

4.5

Bei diesem Ergebnis haben die

Vorinstanzen die Fluchtgefahr zu Recht nicht weiter geprüft. Die

Voraussetzungen für die Einweisung in eine offene Strafanstalt sind zur Zeit

nicht erfüllt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss § 76 VRG kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Streitgegenstand ist

vorliegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug

versetzt werden kann. Ausschlaggebend ist hierfür insbesondere die

Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich keinerlei überzeugende

Argumente vor. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman