VWBES.2021.427
Versetzung
12. Januar 2022Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Versetzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1985) befindet sich seit
dem 10. November 2021 in der Justizvollzugsanstalt B.___, wo er eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte
verbüsst. Vorher befand sich A.___ im Sinne einer Zwischenplatzierung fast neun
Monate im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn.
2. Mit Verfügung vom 2. September
2021 wies das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV), Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, den von A.___ am 7. Juni 2021 gestellten Antrag um
sofortige Versetzung in den offenen Strafvollzug, vorzugsweise in die
Justizvollzugsanstalt (JVA) C.___, ab.
3. Dagegen erhob A.___ am
14. September 2021 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend
DdI) und beantragte sinngemäss die umgehende Versetzung in den offenen
Strafvollzug, vorzugsweise in die JVA C.___.
4. Mit Entscheid vom 12. Oktober
2021 wies das DdI die Beschwerde von A.___ ab und erhob keine Verfahrenskosten.
5. Mit Beschwerde vom 22. Oktober
2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom
12. Oktober 2021 und die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt,
vorzugsweise in die JVA C.___.
6. Am 28. Oktober 2021 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] in der bis zum 31. Oktober 2021
gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier
vorliegt, sind sodann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.
Der Beschwerdeführer, der sich seit
dem 10. November 2021 in der JVA B.___ befindet, verlangt die Versetzung
in eine offene Strafanstalt, vorzugsweise in die JVA C.___.
3.1
Für den Straf- und Massnahmenvollzug
sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).
Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die
Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs
richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils
massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014
vom 17. Juli 2015, E. 3.1.).
3.2
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,
Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und
Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS
333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von
ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in
den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1
Konkordat). Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine
Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus
Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die
Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation
oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13
Abs. 2 lit. e Konkordat).
3.3
Freiheitsstrafen werden in einer
geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB). Der
Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene
Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass
er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76
Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung
und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung
(vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12, in der bis
31.
Oktober 2021 gültig gewesenen Fassung]). Im Kanton Solothurn ist das
Amt für Justizvollzug Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).
3.4
Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74
StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit
beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es
erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen
namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen
ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im
Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die
Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach
der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem.
Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft
zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr
ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17.
Juli 2015, E. 3.2.).
3.5
Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei
Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art.
62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters,
wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a
Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit
nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB).
Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung
in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum
Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a
Abs. 2 StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die
er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.3.).
3.6
Die Einweisungsbehörde hat mithin
bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen
Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit
nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine
Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse
des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in
Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung
sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl.
Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März
2012, Ziff. 5.1 und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten
des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder
Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie
bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil
6B_557/2011 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2012 E. 2.1. für die Gewährung
von Urlaub; siehe auch Urteil 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit
Hinweis).
3.7
Die Nichtbewilligung von
Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die
kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über
ein weites Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2019 vom 21. Januar
2020, E. 1.3.5. m.H.).
4.1
Die vorgenannten Bestimmungen des
StGB und kantonalrechtlichen Grundlagen regeln lediglich allgemeine Grundsätze
und Zuständigkeiten. Dem Amt für Justizvollzug kommt bei der Wahl der
geeigneten Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zu (vgl. E. 3.7 hiervor). Neben
Aspekten der Sicherheit und der Anstaltsordnung hat die Vollzugsbehörde zu
beachten, dass auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse
und Arbeitsangebote eine wichtige Rolle spielen. Die zuständigen Behörden haben
das ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere haben sie
dabei, wie bei jedem staatlichen Handeln, auch den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Ob das Verhältnismässigkeitsprinzip
eingehalten wird, ist eine Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das
Verwaltungsgericht unterliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom
20.
Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische Mitteilungen, 2014,
S. 278 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E.
3.4
ff.).
4.2
Die Vollzugsbehörde führt in der
ursprünglichen Verfügung vom 2. September 2021 aus, gegen die Bewilligung
der beantragten Vollzugsöffnung sprächen in erster Linie die legalprognostischen
Einschätzungen bei hohen bedrohten Rechtsgütern. Bis anhin habe keine vertiefte
Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt stattgefunden. Zwar habe der
Beschwerdeführer freiwillige Gespräche bei der [...] wahrgenommen und auch
erste Fortschritte erzielen können. Von einem abgeschlossenen Therapieprozess
könne hier jedoch nicht gesprochen werden. Eine weiterführende
vollzugsbegleitende Behandlung sei durch die [...] klar empfohlen worden, was
auch der aktuellen Vollzugsplanung der Vollzugsbehörde entspreche. Im Rahmen
der freiwilligen Behandlung soll bezüglich den in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Problembereichen auch weiter versucht werden,
deliktorientiert zu arbeiten sowie ein Risikomanagement zu erlangen. Zum
jetzigen Zeitpunkt lägen insgesamt keine Fakten vor, welche eine
objektivierbare Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und eine
nachhaltige Verhaltensveränderung bestätigten. Es sei nicht ersichtlich, dass
sich das in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für
erneute Delinquenz gegen höchste bedrohte Rechtsgüter bezüglich Delikte gegen
Leib und Leben genügend gesenkt hätte oder er über Strategien verfügen würde,
um das in seiner Person liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz
ausreichend selber zu kompensieren. Dies insbesondere auch mit Blick auf seine
persistierende Verantwortungsdelegation und Externalisierung (sinngemäss sei
der Straf- und Massnahmenvollzug an seiner Situation schuld, die Mittäter
hätten eine schwerere Schuld zu tragen als er, etc.). Ohne Einsicht seien ein
Problembewusstsein und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten, was eine
gefährliche Grundhaltung indiziere. Einsicht sowie Konfrontation und
Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellten indes wesentliche
Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens dar.
Zwar spreche die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne
Weiteres gegen die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, jedoch sei die fehlende
Tataufarbeitung prognoserelevant. An sich sei für die Prognose nicht
entscheidend, welche Art von Delikt zur Strafhaft geführt habe. Jedoch seien
die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die
Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubten. Diese
Beurteilung falle beim Beschwerdeführer eindeutig negativ aus. Mit Blick auf
die Wiederholungsgefahr spreche die ungünstige Legalprognose für höchste
bedrohte Rechtsgüter eindeutig gegen die Bewilligung der beantragten
Vollzugsöffnung in Form einer Versetzung in den offenen Strafvollzug. Es gelte
auch bei Eingewiesenen, welche zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
worden seien, das System des progressiven Vollzugs. Der Beschwerdeführer
beantrage die sofortige Versetzung in eine offene Anstalt, was nicht dem
stufenweisen Vorgehen entspreche und aus legalprognostischen Gründen nicht
verantwortet werden könne. Auch mittels flankierender Massnahmen könne eine
Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug aufgrund der
bestehenden Wiederholungsgefahr nicht verantwortet werden.
4.3
Die Vollzugsbehörde prüfte die
Versetzung in eine offene Anstalt unter den massgebenden Gesichtspunkten und
lehnte sie nachvollziehbar ab. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei
nun mehr als 12 Jahre in Haft und habe mehrere Urlaube ohne Zwischenfälle
absolviert. Er thematisiert die für die Versetzung in eine offene Anstalt
relevanten Aspekte mit keinem Wort und belässt es bei Behauptungen, die durch
nichts belegt werden. Seine Argumentation vermag an der hier relevanten und von
den Vorinstanzen festgestellten Wiederholungsgefahr nichts zu ändern. Das in
den bisherigen Verfahren gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers macht zudem die
von der Vollzugsbehörde festgestellte Verantwortungsdelegation und
Externalisierung deutlich. Wie das hiesige Verwaltungsgericht bereits in seinem
Urteil VWBES.2021.201 vom 6. September 2021 festgehalten hat, ist aufgrund
der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnose die
Platzierung in einem (relativ) geschlossenen Setting nach wie vor unumgänglich.
Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht, dass sich an den damaligen Feststellungen Wesentliches geändert hat. Mit
Blick auf die ungünstige Legalprognose und die nach wie vor mangelhaften
bisherigen Therapiefortschritte ist die Platzierung in einer offenen
Vollzugsinstitution momentan nicht vertretbar.
4.4
Die Nichtversetzung des
Beschwerdeführers in den offenen Vollzug ist auch unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Gemäss der Einschätzung der
Vollzugsbehörde sei nicht ersichtlich, dass sich das in der Person des
Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz genügend
gesenkt habe oder er über Strategien verfüge, um das in seiner Person liegende
Rückfallrisiko für erneute Delinquenz ausreichend selber zu kompensieren.
Dafür, dass der Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft und objektivierbar
hinterfragt habe, würden keine Anhaltspunkte bestehen. Einsicht sowie
Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat würden indes
wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien
Lebens darstellen (vgl. Verfügung des DdI vom 23. August 2021, S. 9). Im
Gegensatz zu geschlossenen Anstalten, die durch bauliche, technische,
organisatorische und personelle Massnahmen und Mittel sicherstellen sollen,
dass Inhaftierte weder fliehen noch weitere Straftaten begehen können, fehlen
bei offenen Anstalten solche Abgrenzungen, weil auf die Einsicht der Gefangenen
vertraut wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019, E.
2.5.). Von dieser Einsicht kann nach dem Gesagten zur Zeit nicht ausgegangen
werden. Die Nichtversetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug ist auch
mit Blick auf die bedrohten Rechtsgüter nicht zu beanstanden; dies auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Freiheitsentzug im geschlossenen Vollzug
schon sehr lange dauert.
4.5
Bei diesem Ergebnis haben die
Vorinstanzen die Fluchtgefahr zu Recht nicht weiter geprüft. Die
Voraussetzungen für die Einweisung in eine offene Strafanstalt sind zur Zeit
nicht erfüllt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss § 76 VRG kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Streitgegenstand ist
vorliegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug
versetzt werden kann. Ausschlaggebend ist hierfür insbesondere die
Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich keinerlei überzeugende
Argumente vor. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman