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Entscheid

VWBES.2021.428

Umplatzierung

2. Dezember 2021Deutsch23 min

Schwierigkeiten kam. Seit 31. Dezember 2015 wird A.___ von der Pflegeplatzorganisation

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Umplatzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (geb. 21. Februar

2007) wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Sozialregion

Oberes Niederamt (SON) vom 22. September 2010 eine

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 6. Februar 2013 wurde der

Kindsmutter, B.___, die elterliche Obhut gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB

entzogen.

2. Ab Dezember 2011 wurde A.___ bei verschiedenen

Pflegefamilien und Institutionen untergebracht, wo es regelmässig zu

Schwierigkeiten kam. Seit 31. Dezember 2015 wird A.___ von der Pflegeplatzorganisation

C.___ (nachfolgend C.___ genannt) betreut. Die Zuweisung bzw. Unterbringung

wurde seinerzeit durch das damals örtlich zuständige Familiengericht Zofingen

mit Entscheid vom 15. Januar 2016 vorgenommen.

3. Nachdem die Kindsmutter, B.___, am

1. März 2019 von […] nach […] umgezogen war, hat die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Führung der Erziehungsbeistandschaft

per 1. Oktober 2019 übernommen. Als Beiständin fungiert seit dem 1. November

2021 D.___. Vorher war E.___ im Amt.

4. Während der Führung der Massnahme

durch das Familiengericht Zofingen kam es innerhalb C.___ zu verschiedenen

Umplatzierungen von A.___. Seit Frühling 2019 brachte C.___ A.___ in einem Haus

in [...] ZG unter, wo er von verschiedenen Personen betreut wurde. Dazu stellte

C.___ am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung,

welches schliesslich von der KESB Zug mit Entscheid vom 13. November 2020

abgewiesen wurde.

5. Aufgrund der Probleme bei der

Erteilung der Pflegeplatzbewilligung suchte die Beiständin nach einer

Alternative für die Unterbringung von A.___. Mit Schreiben vom 14. April 2021

teilte sie mit, dass sie zusammen mit A.___ das Internat F.___ in [...] besucht

habe. Sie erachte diese Institution als geeignet.

6. Mit E-Mail vom 14. September

2021 teilte C.___ der KESB Olten-Gösgen mit, dass eine sofortige Umplatzierung

von A.___ notwendig geworden sei. Auf Nachfrage hin wurde mitgeteilt, dass sich

A.___ nun in [...] bei G.___ und H.___ befinde.

7. Am 23. September 2021 beantragte

die Beiständin die Umplatzierung von A.___ in das Internat F.___.

8. Den Kindseltern wurde mit Verfügung

vom 24. September 2021 schriftlich das rechtliche Gehör zur beantragten Umplatzierung

gewährt; sie liessen sich nicht vernehmen.

9. I.___, Leiter von C.___, sprach sich

mit E-Mail vom 27. September 2021 gegen eine Umplatzierung aus.

10. A.___ teilte am 28. September

2021 schriftlich mit, dass er im C.___ bleiben wolle. Er wurde am

1. Oktober 2021 durch den Fallführenden der KESB persönlich angehört und

wiederholte den Wunsch nach einem Verbleib im C.___.

11. J.___, Leiter des Internats F.___,

bestätigte dem Fallführenden der KESB am 12. Oktober 2021, dass eine

Aufnahme von A.___ per 1. November 2021 möglich sei.

12. Am 13. Oktober 2021 fällte die 1. Kammer

der KESB Olten-Gösgen folgenden Entscheid:

3.1. A.___ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1

ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB mit Wirkung ab 1. November 2021 im Internat F.___

untergebracht. Die Platzierung in der Institution C.___ wird auf diesen

Zeitpunkt hin beendet. Der Kindsmutter bleibt damit das

Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin entzogen.

3.2. Die Beiständin wird beauftragt, in

Zusammenarbeit mit den beiden Institutionen den Wechsel zu organisieren.

3.3. Die Beiständin wird ersucht, der KESB

per 31. Januar 2022 einen Verlaufsbericht zukommen zu lassen. Danach wird

die KESB die Unterbringung überprüfen und neu entscheiden.

3.4. Einer allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende

Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Dieser Entscheid

ist vollstreckbar.

3.5. Das Internat F.___ wird gebeten, der

Sozialregion Oberes Niederamt, Alte Landstrasse 3, 4657 Dulliken, umgehend die

Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die Kostengutsprache einzuholen. Die

Sozialregion hat daraufhin Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete

Unterbringung zu leisten und die Beteiligung der Eltern an den Kosten

abzuklären.

3.6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

13. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit einem als «Hilferuf» betitelten

Schreiben vom 23. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

14. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 25. Oktober 2021 wurde für den Beschwerdeführer Rechtsanwältin Susanne

Meier als Kindesvertreterin eingesetzt und der Beschwerde vorläufig die

aufschiebende Wirkung erteilt.

15. Die KESB Olten-Gösgen teilte mit

Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, auf eine Stellungnahme werde verzichtet

und stattdessen auf den ausführlich begründeten Entscheid verwiesen.

16. Die frühere Beiständin, E.___, liess

sich mit Eingabe vom 4. November 2021 zur Sache vernehmen.

17. Die Kindsmutter äusserte sich am

5. November 2021 in der Angelegenheit.

18. Am Nachmittag des 15. November

2021 führte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine

Instruktionsverhandlung durch. Daran nahmen nebst dem Beschwerdeführer und

seiner Rechtsvertreterin [...] als Vertreter der KESB, die frühere Beiständin, E.___,

und die Kindsmutter, B.___, teil.

19. Die Kindesvertreterin,

Rechtsanwältin Susanne Meier, liess sich mit Eingabe vom 22. November 2021

vernehmen und stellte folgende Anträge:

1. Der Entscheid der 1. Kammer der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2021

(Ziffern 3.1 – 3.3, 3.5), A.___ im Internat F.___ unterzubringen, sei

aufzuheben und A.___ sei weiterhin in der Institution C.___ platziert zu

bleiben.

2. Es sei für A.___ eine Vertrauensperson

gemäss Art. 1a Abs. 2 PAVO zu ernennen.

3. Eventuell sei ein Gutachten über die

künftige Betreuung von A.___ einzuholen und das Verfahren für die Dauer der

Begutachtung zu sistieren resp. der Beschwerde weiterhin aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

20. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 24. November 2021 wurde die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung

der Beschwerde entzogen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 5A_975/2021 vom 29. November 2021 nicht ein.

21. Für die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften und an der Instruktionsverhandlung wird auf die Akten

verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als

Verfahrensbeteiligter durch den angefochtenen Entscheid direkt beschwert und

zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Auf den Antrag, es sei für den

Beschwerdeführer eine Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 Verordnung

über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR

211.222.338) zu ernennen, kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten

werden. Diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb

es sich um ein unzulässiges neues Begehren handelt (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]).

3.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer

in das Internat F.___ umplatziert werden darf.

3.1

Die KESB Olten-Gösgen erwog im

angefochtenen Entscheid, das Familiengericht Zofingen habe den Beschwerdeführer

bei C.___ platziert, nachdem ein Versuch im Kinderheim […] in […] gescheitert

sei. Das Familiengericht Zofingen habe festgehalten, dass die Platzierung im C.___

(mit 1:1 Sondersetting) im jetzigen Zeitpunkt der Situation des

Beschwerdeführers angemessen sei. Ziel solle es aber sein, den Beschwerdeführer

nur solange in dem von C.___ angebotenen Sondersetting zu belassen, als er dies

auch benötige. Die Beiständin werde deshalb eingeladen, die Massnahme regelmässig

zu überprüfen, sich mit entsprechenden Fachstellen, wie zum Beispiel dem

schulpsychologischen Dienst Zofingen, in Verbindung zu setzen und gemäss dem

Verlauf alternative geeignete Institutionen für die Unterbringung und Betreuung

des Beschwerdeführers zu suchen (Entscheid vom 15. Januar 2016, E. 2.2.).

Inzwischen sei aus der als

Übergangslösung gedachten Platzierung mit Sondersetting eine Dauerlösung

geworden. I.___ von C.___ weise zwar in seinen verschiedenen Stellungnahmen

darauf hin, dass Fortschritte erzielt worden seien. Diese Darstellung sei jedoch

insofern zu relativieren, als es bislang nicht gelungen sei, den

Beschwerdeführer ausserhalb dieses Sondersettings zu beschulen. Weiter sei es

nicht gelungen, den Beschwerdeführer in eine Pflegefamilie zu integrieren. Es

sei mehrfach zu Abbrüchen und Versetzungen zu anderen Unterbringungsorten

gekommen. Die Integration in eine eigentliche Pflegefamilie habe nie

stattgefunden. Vielmehr sei es die Organisation mit C.___ und dem Hauptleiter,

welche die einzige Konstante für den Beschwerdeführer bilde.

Die KESB des Kantons Zug habe sich im

Rahmen des Gesuchs um eine Pflegeplatzbewilligung mit C.___ auseinandergesetzt.

Sie sei bezüglich C.___ als Familienplatzierungsorganisation (FPO) zur

Einschätzung gekommen, Hauptaufgaben einer FPO seien die Rekrutierung, Auswahl

und Vermittlung von Pflegefamilien, immer unter dem Aspekt der Passung zwischen

Familie und Kind. Mangelnde Qualität in der Fremdplatzierung könne zu Abbrüchen

von Pflegeverhältnissen, Beziehungen und Umplatzierungen führen, was gemäss

Integras, Fachverband Sozial- und Sonderpädagogik, wiederum unbedingt zu

verhindern resp. Hinweis auf eine nicht gelungene Passung sei. Die Qualität

einer FPO lasse sich vor allem an den gelungenen Passungen resp. den möglichst

seltenen Umplatzierungen und einer hohen Transparenz ablesen. Wissenschaftliche

Studien hätten ergeben, dass eine Familienplatzierung insbesondere dann

erfolgreich sei, wenn FPOs ihren Auftrag einer Passung zwischen Familie und

Kind sorgfältig ausführten, die Pflegefamilie gut auf die Aufgabe vorbereiteten

und das Pflegeverhältnis umsichtig begleiten würden. FPOs übten somit einen

wesentlichen Einfluss auf die sichere und entwicklungsfördernde Unterbringung

fremdplatzierter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien aus. Der

Beschwerdeführer habe als Folge von Überforderung der von C.___ mit der

Betreuung des Jungen rekrutierten, betrauten und von ihnen begleiteten Pflegeeltern

und Fachpersonen wiederholt umplatziert werden müssen. C.___ habe wiederholt

eine Falscheinschätzung der Passung vorgenommen. Ausserdem habe C.___ keinen

Behandlungsplan vorlegen können, wie dies von FPOs verlangt werde. Als FPO

agiere die C.___ an der Schnittstelle zwischen der Behörde und der

Pflegefamilie. Das heisse, sie habe den Auftrag, Pflegefamilien zu beraten, zu

unterstützen, aber auch zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. I.___, [...], [...]

und [...] würden eine Doppelrolle als Pflegeeltern und Vertreter von C.___

wahrnehmen. C.___ verfüge zudem über keine Sonderschulbewilligung. Der

Beschwerdeführer werde (zumindest teilweise) von Lehrpersonen unterrichtet, die

über keine entsprechende Ausbildung verfügten. Die Gewährleistung von Bildung

werde langfristig in Frage gestellt (Abklärungsbericht KESB Kanton Zug vom

24.

Februar 2020, S. 10 f.).

Für die KESB Olten-Gösgen sei erstellt,

dass die ursprünglich als Not- und Übergangslösung vorgesehene Unterbringung in

der Institution C.___ nicht mehr weitergeführt werden könne. Es sei nicht

gelungen, den Beschwerdeführer in eine Pflegefamilie zu integrieren und ihm so

ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gewisse Nestwärme zu vermitteln. Der

Beschwerdeführer habe denn auch bei der Anhörung lediglich sagen können, dass

er sich bei der Organisation C.___ (bzw. deren Leitungspersonen) aufgehoben

fühle, nicht aber eine bestimmte Pflegefamilie nennen können. Weiter sei es

nicht gelungen, den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Jugendlichen zusammen

zu unterrichten. Es bestehe nach wie vor ein betreuungsmässiges und schulisches

Sondersetting mit häufigen Wechseln. Aus diesem Grund könne dieses

Sondersetting nicht mehr weitergeführt werden, sondern solle durch eine

nachhaltige Lösung ersetzt werden. Der Beschwerdeführer gehe nun dem Ende der

Schulpflicht entgegen. Es sei wichtig, dass er einen Schulabschluss machen

könne und den Einstieg in eine Berufsausbildung finde. Es sei auch wichtig,

dass er nun den Umgang mit anderen Jugendlichen lerne. Die Umplatzierung in das

F.___ biete dazu eine nachhaltige Anschlusslösung. Eine Umplatzierung berge

zwar (wie von C.___ befürchtet) gewisse Risiken. Weil jedoch das bestehende

Sondersetting selber ebenfalls instabil und unsicher sei und die gegenwärtige

Lösung bei den Betreuungspersonen in [...] lediglich provisorischer Natur sei,

könne und müsse der Versuch gemacht werden, den Beschwerdeführer aus dem

bestehenden Sondersetting in eine andere Institution umzuplatzieren. Mit einer

Umstellung dürfe nicht mehr weiter zugewartet werden. Es sei zu vermeiden, dass

sich der aktuelle Zustand (Angewiesensein auf ein Sondersetting) chronifiziere.

Das Internat F.___ sei eine Institution

mit einer noch überschaubaren Grösse (maximal 18 Jugendliche). Der

Beschwerdeführer erhalte so die Möglichkeit, soziale Kontakte zu anderen

Jugendlichen zu pflegen und den Umgang mit anderen Jugendlichen zu lernen.

Zudem erhalte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu

machen und anschliessend eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Die

Institution F.___ biete die Möglichkeit, auch nach dem Schulabschluss während

einer beruflichen Ausbildung weiterhin dort zu wohnen.

Zusammengefasst erachte die KESB

Olten-Gösgen eine Umplatzierung als dringend erforderlich. Das aktuelle

Sondersetting sei nicht mehr tragbar und müsse abgelöst werden. Damit der

Beschwerdeführer die Gelegenheit für eine weitere Entwicklungsphase nicht

verpasse, sei damit nicht mehr länger zuzuwarten. Die Umplatzierung sei zeitnah

zu überprüfen, weshalb die Beiständin beauftragt werde, bereits nach Ablauf von

drei Monaten einen Verlaufsbericht zu erstatten.

3.2

Die Kindesvertreterin wendet dagegen

im Wesentlichen ein, es lasse sich feststellen, dass insofern unter allen

Beteiligten (Beschwerdeführer, Kindsmutter, Beiständin, KESB, C.___) Einigkeit

darüber bestehe, was die Ziele für den Beschwerdeführer seien: Er solle eine

Schulausbildung abschliessen, eine Berufsausbildung in Angriff nehmen, sich

unkompliziert unter Gleichaltrigen bewegen können und mittelfristig zu einem

selbständigen Erwachsenen heranreifen.

Nicht das Ziel sei damit umstritten,

sondern die Frage, mit welchem Mittel dieses Ziel am besten zu erreichen sei.

Die KESB sei der Meinung, dass ein Heim mit vielen anderen Jugendlichen, klaren

Strukturen und wechselnden Bezugspersonen für den Beschwerdeführer die bessere

Lösung sei als das aktuelle Einzelsetting. Es stelle sich die Frage, inwieweit

sich die KESB dabei konkret mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe,

mit seiner Persönlichkeit, seinem Entwicklungsstand, seinen Bedürfnissen,

seinen Fähigkeiten, seinen Einschränkungen, seinem Schutzbedarf. Soweit

ersichtlich, habe zwischen der antragsstellenden Beiständin und C.___ wenig

konstruktiver Austausch stattgefunden. Der Antrag auf Umplatzierung sei denn

auch nicht aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers lägen, gestellt

worden, sondern sei wegen Vorwürfen gegen C.___ (Kommunikation, Intransparenz

etc.) erfolgt. Angesichts der enormen Auswirkungen, welche die geplante

Umplatzierung auf den Beschwerdeführer habe, erstaune es doch sehr, dass sich

niemand konkret mit der Person des Beschwerdeführers und insbesondere damit,

wie sich diese «Versetzung» auf ihn auswirken könnte, befasst habe.

Seine Herkunftsfamilie sei für den

Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkt eine Ressource. Er sehne sich nach

einem Ersatz für den fehlenden familiären Halt und habe diesen bei C.___

gefunden. C.___ habe sich wohl – gemäss Darstellung der vormaligen Beiständin –

organisatorische und kommunikative Versäumnisse zuschulden kommen lassen;

trotzdem sei es C.___ gelungen, dem Beschwerdeführer ein Gefühl von Familie zu

vermitteln und damit ein essentiell wichtiges Aufgehobensein.

Aktuell schätze I.___ die Situation so

ein, dass die diversen Platzierungsversuche des Beschwerdeführers in einer

gängigen C.___-Pflegefamilie nicht deshalb gescheitert seien, weil seitens von C.___

untaugliche Sozialpädagogen am Werk seien, die keine Ahnung von Passung hätten,

sondern weil der Beschwerdeführer aufgrund seines immer noch beladenen Seins

mit einer ganzen Reihe von noch nicht verarbeiteten Trauma-Erlebnissen momentan

sowie in absehbarer Zeit noch nicht in der Lage dazu sein könne, sich in konstruktiver

Weise auf ein Betreuungs-Setting zusammen mit anderen vor Ort anwesenden

Kindern und Jugendlichen einzulassen. Aufgrund seines weiterhin noch immensen

Nachholbedarfs an Zuneigung, Aufmerksamkeit, Akzeptanz und bedingungsloser

Verlässlichkeit sei es für den weiteren konstruktiven

Persönlichkeitsbildungsprozess des Beschwerdeführers von unabdingbarer

Bedeutung, sich – seinem Wunsch gemäss – in der Obhut seiner Pflegemutter

aufhalten zu können.

Dem Entscheid der KESB könne die

Kindsvertreterin keine Ausführungen zum aktuellen Entwicklungsstand des

Beschwerdeführers und insbesondere zur Frage, wie er die Integration in eine

grössere Gruppe verkraften könnte, entnehmen. Es erhelle sich ihr nicht, wie

die KESB zur Einschätzung gelange, es sei nun für den Beschwerdeführer ohne

weiteres möglich, sich auf 17 andere Jugendliche einzulassen resp. zumindest

mit ihnen friedlich zusammenzuleben.

Mit einer Umplatzierung des

Beschwerdeführers gegen seinen Willen ins Internat F.___ würde er nicht nur

seine zweite Familie und seine Wunschpflegemutter verlieren, sondern es dürfte

ihm angesichts seines aktuellen Entwicklungsstands unmöglich sein, sich ins

Heimleben zu integrieren. Es müsse befürchtet werden, dass der Verlust von

Geborgenheit und Zuneigung einerseits zu grossem seelischem Schmerz,

andererseits aber auch zu einer Verstärkung der nach wie vor vorhandenen

Verhaltensauffälligkeiten führen würde. Sie sei deshalb überzeugt, dass eine

Umplatzierung nach [...] dem Kindswohl nicht nur nicht diene, sondern es aktiv

gefährde.

Der Beschwerdeführer habe seinen Willen

wiederholt klar geäussert. Seine Willensäusserungen seien stabil, intensiv und

zielgerichtet. Es sei spürbar, dass er von seiner Meinung überzeugt sei.

Einerseits sei der Beschwerdeführer von der Frage, wo er untergebracht sein

soll, in ausgesprochen hohem Masse betroffen. Andererseits bedeute ein

Entscheid gegen seinen Willen aber auch, dass der Erfolg dieser Massnahme noch

ungewisser sei als ohnehin schon: Es fehle dem Beschwerdeführer damit aller

Wahrscheinlichkeit nach nicht nur an den Voraussetzungen bezüglich seines

Entwicklungsstandes, sondern kombiniert mit seiner ablehnenden Haltung auch an

der Bereitschaft, sich auf ein neues Setting einzulassen. Es sei davon

auszugehen, dass er mit massiven Verhaltensauffälligkeiten, Wutausbrüchen usw.

reagieren werde – und niemand da sei, der ihn beruhigen könne. Nachdem in der

Vergangenheit nach drei verschiedenen Platzierungen dreimal eine Einweisung in

die Psychiatrie gefolgt sei, müsse mit dem Beschwerdeführer sehr behutsam

umgegangen werden.

4.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist

stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche

Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten

nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn

immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle

elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss

geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

4.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind

zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne

Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.

Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die

Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1). Verändern sich die

Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage

anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).

4.3

Die Eignung des Pflegeplatzes ist

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die

Kontinuität, aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Im

Idealfall ist die Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre

Befugnisse gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern

möglichst nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die

Eltern deshalb in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes

vorbereitet werden (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310

ZGB N 9-11). Ungeeignete Massnahmen müssen angepasst werden.

Kindesschutzmassnahmen sollen auf die Besserung eines gestörten Zustandes

hinwirken und sind deshalb laufend zu optimieren, bis sie schliesslich im

Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art.

313.

ZGB N 1). Massgebend ist das objektive Kindesinteresse (Urteil des

Bundesgerichts betr. Umplatzierung 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018, E. 5.1).

4.4

Im vorliegenden Fall wurden die

Behörden bereits im Jahr 2010, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war, auf

eine Überforderungssituation in der Familie [...] aufmerksam gemacht, nachdem

sich die Kindseltern definitiv getrennt hatten. Daraufhin wurden im September

2010.

Beistandschaften für die im Jahr 2004 geborenen Zwillingsbrüder und deren

jüngerer Bruder – den Beschwerdeführer – errichtet. Seit der notfallmässigen Fremdplatzierung

des Beschwerdeführers im Dezember 2011 folgten Aufenthalte in verschiedenen

Pflegefamilien und Institutionen, welche aufgrund von Betreuungsschwierigkeiten

immer wieder beendet wurden. Die Aufenthaltswechsel des Beschwerdeführers

ziehen sich wie ein roter Faden durch die Akten. Zwischenzeitlich hielt sich

der Beschwerdeführer auch mehrfach in der Psychiatrie auf. Im Bericht der

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 20. März 2012 wurden

namentlich der Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10 F90.0) und eine Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10

F94.1) diagnostiziert. Differentialdiagnostisch wurde eine sequentielle

Traumatisierung und in Folge davon auffälliges Bindungsverhalten, schwere Verhaltensauffälligkeit

mit übermässigem Trotzverhalten, Schreiattacken, Einnässen, mangelhafte

Emotionsregulation, emotionale Instabilität, mangelhafte

Selbstwirksamkeitserwartung, mangelhafte Selbstwahrnehmung, rasche Ermüdbarkeit

genannt (pag. 131).

4.5

Auch im Rahmen der Betreuung durch C.___

seit dem 31. Dezember 2015 kam es zu zahlreichen institutionsinternen

Umplatzierungen des Beschwerdeführers, welche gemäss Akten mehrheitlich auf die

Überforderung der jeweiligen Betreuungspersonen des Beschwerdeführers

zurückzuführen waren. Die hier streitige Umplatzierung in das Internat F.___

wurde schliesslich von der damaligen Beiständin, E.___, am 23. September

2021.

bei der Vorinstanz beantragt, nachdem eine erneute institutionsinterne

Umplatzierung in den Berner Jura ohne jegliche Kontaktaufnahme mit den Kindseltern

und der Beiständin erfolgt war. Die Zusammenarbeit von C.___ war mit allen

Beteiligten schwierig, es wurde nicht offen informiert und insbesondere die

Beiständin nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert. Diese fehlende Kooperation

und Koordination mit den Beteiligten brachten sowohl die Kindsmutter als auch

die ehemalige Beiständin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

15.

November 2021 deutlich zum Ausdruck. Auch die Kindesvertreterin

spricht von organisatorischen und kommunikativen Versäumnissen seitens C.___. Aufgrund

der Akten ist bei C.___ sodann keine klare Trennung zwischen den Leitungs- und

Betreuungspersonen zu erkennen. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangte

bereits die KESB Zug in ihrem Abklärungsbericht vom 24. Februar 2020,

welche auf die Doppelrolle der Involvierten von C.___ hinwies (pag. 253). Vor

diesem Hintergrund ist auch die ablehnende Haltung des Leiters von C.___ zur

streitigen Umplatzierung zu relativieren, da es diesem durch sein Engagement an

der nötigen Distanz und Objektivität mangelt. Eine am Kindeswohl ausgerichtete

Zusammenarbeit von C.___ mit allen Beteiligten ist jedenfalls nicht (mehr)

erkennbar.

4.6

Die ehemalige Beiständin erachtet das

Sondersetting bei C.___ auch aus anderen Gründen als problematisch. Der

Beschwerdeführer wurde jeweils im Einzelunterricht beschult und befand sich

gemäss Angaben von C.___ im Juli 2020 auf dem Stand eines durchschnittlichen

Viertklässlers (pag. 279). Die ehemalige Beiständin weist in ihrer

Stellungnahme vom 4. November 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführer

letztmals als 7–Jähriger in einer Schulklasse unterrichtet worden sei. Im

bestehenden Sondersetting mit Einzelbeschulung gefährdet er seine berufliche

Zukunft und seine persönliche Entwicklung. Im Vergleich zu Gleichaltrigen befindet

sich der Beschwerdeführer bereits in einer nachteiligen Situation, die beim

Fortbestehen des bisherigen Settings ohne Schulabschluss noch gravierendere Folgen

nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 15. November 2021 an, eine Ausbildung als

Förster, Landwirt oder Schreiner ins Auge zu fassen und bei seiner jetzigen

Pflegemutter bleiben zu wollen, bis er erwachsen sei. Fakt ist aber, dass der

Beschwerdeführer bisher praktisch nur im Einzelunterricht beschult wurde und C.___

bis anhin nie eine Sonderschulbewilligung vorlegen konnte. Es ist mitunter auch

auf die durch C.___ mehrfach vorgenommenen internen Aufenthaltswechsel

zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nie eine externe Sonderschule

besuchen konnte. Die Mitsprache und die Wünsche des 14-jährigen

Beschwerdeführers sind wichtig, aber nicht alleinig entscheidrelevant. So ist doch

auch zu beachten, dass Kinder auf ihr Leben als Erwachsene und auf die Integration

in die Gesellschaft und die Arbeitswelt vorbereitet werden müssen, weshalb sie

ihrem Potential entsprechend gefördert werden müssen. Dies kann bei C.___ nicht

in genügendem Mass erreicht werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich

der Beschwerdeführer bei C.___ und namentlich bei der letzten Pflegemutter, G.___,

sehr wohl fühlte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer während der letzten

Jahre nie wirklich eine stabile und tragfähige Beziehung zu seinen

Betreuungspersonen. Auch bei C.___ hat es immer wieder Wechsel der

Bezugspersonen und Betreuungsabbrüche gegeben. Die letzte Unterbringung bei G.___

wurde erst im September 2021, d.h. vor wenigen Monaten, initiiert. Von einem

stabilen Umfeld kann keine Rede sein. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass

die Vorinstanz nun nach sechs Jahren zur Erkenntnis gelangt ist, dass auch die

durch C.___ veranlassten verschiedenen Platzierungsversuche keine tragende

Lösung darstellen.

4.7

Durch die Platzierung in der

Institution F.___ erhält der Beschwerdeführer die notwendige Schulausbildung

und die Chance, einen Schulabschluss zu erreichen. Dass eine angemessene

Beschulung wichtig und deren Fehlen einer Kindeswohlgefährdung gleichkommt,

wird auch von der Kindesvertreterin nicht bestritten. Gleichzeitig kommt der

Beschwerdeführer mit der Umplatzierung in Kontakt mit einer überschaubaren

Anzahl von anderen Jugendlichen, was für seine Entwicklung unabdingbar ist. Die

Kindsmutter begrüsst die Umplatzierung und auch der Kindsvater ist gemäss

Angaben der ehemaligen Beiständin mit der Umplatzierung des Beschwerdeführers in

das Internat F.___ einverstanden (pag. 304). Die Kindesvertreterin bringt keine

überzeugenden Gründe vor und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die

Umplatzierung in die Institution F.___ nicht im Interesse des Beschwerdeführers

liegen soll. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete

Umplatzierung in das Internat F.___ nicht zu beanstanden. Die Beschwerde

erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

Die Kindesvertreterin beantragt

eventualiter, es sei ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten über

die künftige Betreuung des Beschwerdeführers einzuholen. Sie kritisiert in

diesem Zusammenhang auch, niemand habe sich konkret mit der Person des

Beschwerdeführers und insbesondere damit, wie sich diese Versetzung auf ihn

auswirken könnte, befasst.

5.1

Bei den kindesschutzrechtlichen

Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den (uneingeschränkten)

Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art 446

Abs. 1 und 3 ZGB). Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich in ihrem

Ermessen (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I,

6.

Aufl., Basel 2018, Art. 446 N 1 und 13). Gemäss § 52 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Die

Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus.

Verfügt die Behörde - oder das Gericht – über genügende Grundlagen für eine

sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (vgl.

BGE 130 III 734, E. 2.2.3).

5.2

Angesichts der umfangreichen Akten ist

der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, den Sachverhalt nicht im Sinne der

Kindsvertreterin weiter abgeklärt zu haben. Daran ändert nichts, dass sich C.___

klar gegen die Umplatzierung des Beschwerdeführers ausgesprochen hat. Die

Vorinstanz traf keine Verpflichtung, dieser Einschätzung zu folgen. Die

Vorinstanz und auch das Verwaltungsgericht konnten sich ein treffendes Bild

über die entscheidenden Aspekte für die Umplatzierung machen. Es ist wichtig,

so schnell wie möglich einen Entscheid zu fällen und für den Beschwerdeführer

eine klare Situation zu schaffen, damit er weiss, woran er ist, und die

Möglichkeit erhält, sich auf die neue Situation einzulassen. Der Eventualantrag

Dispositiv

ist demnach ebenfalls abzuweisen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der

Kindesvertreterin Rechtsanwältin Susanne Meier, welche antragsgemäss auf

CHF 3'044.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen ist, trägt aus

Billigkeitsgründen der Kanton Solothurn (vgl. § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1

lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Entschädigung von Rechtsanwältin

Susanne Meier von CHF 3'044.90).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman