VWBES.2021.428
Umplatzierung
2. Dezember 2021Deutsch23 min
Schwierigkeiten kam. Seit 31. Dezember 2015 wird A.___ von der Pflegeplatzorganisation
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (geb. 21. Februar
2007) wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Sozialregion
Oberes Niederamt (SON) vom 22. September 2010 eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 6. Februar 2013 wurde der
Kindsmutter, B.___, die elterliche Obhut gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB
entzogen.
2. Ab Dezember 2011 wurde A.___ bei verschiedenen
Pflegefamilien und Institutionen untergebracht, wo es regelmässig zu
Schwierigkeiten kam. Seit 31. Dezember 2015 wird A.___ von der Pflegeplatzorganisation
C.___ (nachfolgend C.___ genannt) betreut. Die Zuweisung bzw. Unterbringung
wurde seinerzeit durch das damals örtlich zuständige Familiengericht Zofingen
mit Entscheid vom 15. Januar 2016 vorgenommen.
3. Nachdem die Kindsmutter, B.___, am
1. März 2019 von […] nach […] umgezogen war, hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Führung der Erziehungsbeistandschaft
per 1. Oktober 2019 übernommen. Als Beiständin fungiert seit dem 1. November
2021 D.___. Vorher war E.___ im Amt.
4. Während der Führung der Massnahme
durch das Familiengericht Zofingen kam es innerhalb C.___ zu verschiedenen
Umplatzierungen von A.___. Seit Frühling 2019 brachte C.___ A.___ in einem Haus
in [...] ZG unter, wo er von verschiedenen Personen betreut wurde. Dazu stellte
C.___ am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung,
welches schliesslich von der KESB Zug mit Entscheid vom 13. November 2020
abgewiesen wurde.
5. Aufgrund der Probleme bei der
Erteilung der Pflegeplatzbewilligung suchte die Beiständin nach einer
Alternative für die Unterbringung von A.___. Mit Schreiben vom 14. April 2021
teilte sie mit, dass sie zusammen mit A.___ das Internat F.___ in [...] besucht
habe. Sie erachte diese Institution als geeignet.
6. Mit E-Mail vom 14. September
2021 teilte C.___ der KESB Olten-Gösgen mit, dass eine sofortige Umplatzierung
von A.___ notwendig geworden sei. Auf Nachfrage hin wurde mitgeteilt, dass sich
A.___ nun in [...] bei G.___ und H.___ befinde.
7. Am 23. September 2021 beantragte
die Beiständin die Umplatzierung von A.___ in das Internat F.___.
8. Den Kindseltern wurde mit Verfügung
vom 24. September 2021 schriftlich das rechtliche Gehör zur beantragten Umplatzierung
gewährt; sie liessen sich nicht vernehmen.
9. I.___, Leiter von C.___, sprach sich
mit E-Mail vom 27. September 2021 gegen eine Umplatzierung aus.
10. A.___ teilte am 28. September
2021 schriftlich mit, dass er im C.___ bleiben wolle. Er wurde am
1. Oktober 2021 durch den Fallführenden der KESB persönlich angehört und
wiederholte den Wunsch nach einem Verbleib im C.___.
11. J.___, Leiter des Internats F.___,
bestätigte dem Fallführenden der KESB am 12. Oktober 2021, dass eine
Aufnahme von A.___ per 1. November 2021 möglich sei.
12. Am 13. Oktober 2021 fällte die 1. Kammer
der KESB Olten-Gösgen folgenden Entscheid:
3.1. A.___ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1
ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB mit Wirkung ab 1. November 2021 im Internat F.___
untergebracht. Die Platzierung in der Institution C.___ wird auf diesen
Zeitpunkt hin beendet. Der Kindsmutter bleibt damit das
Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin entzogen.
3.2. Die Beiständin wird beauftragt, in
Zusammenarbeit mit den beiden Institutionen den Wechsel zu organisieren.
3.3. Die Beiständin wird ersucht, der KESB
per 31. Januar 2022 einen Verlaufsbericht zukommen zu lassen. Danach wird
die KESB die Unterbringung überprüfen und neu entscheiden.
3.4. Einer allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende
Wirkung von Gesetzes wegen entzogen (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Dieser Entscheid
ist vollstreckbar.
3.5. Das Internat F.___ wird gebeten, der
Sozialregion Oberes Niederamt, Alte Landstrasse 3, 4657 Dulliken, umgehend die
Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die Kostengutsprache einzuholen. Die
Sozialregion hat daraufhin Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete
Unterbringung zu leisten und die Beteiligung der Eltern an den Kosten
abzuklären.
3.6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
13. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit einem als «Hilferuf» betitelten
Schreiben vom 23. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
14. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 25. Oktober 2021 wurde für den Beschwerdeführer Rechtsanwältin Susanne
Meier als Kindesvertreterin eingesetzt und der Beschwerde vorläufig die
aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Die KESB Olten-Gösgen teilte mit
Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, auf eine Stellungnahme werde verzichtet
und stattdessen auf den ausführlich begründeten Entscheid verwiesen.
16. Die frühere Beiständin, E.___, liess
sich mit Eingabe vom 4. November 2021 zur Sache vernehmen.
17. Die Kindsmutter äusserte sich am
5. November 2021 in der Angelegenheit.
18. Am Nachmittag des 15. November
2021 führte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine
Instruktionsverhandlung durch. Daran nahmen nebst dem Beschwerdeführer und
seiner Rechtsvertreterin [...] als Vertreter der KESB, die frühere Beiständin, E.___,
und die Kindsmutter, B.___, teil.
19. Die Kindesvertreterin,
Rechtsanwältin Susanne Meier, liess sich mit Eingabe vom 22. November 2021
vernehmen und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid der 1. Kammer der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2021
(Ziffern 3.1 – 3.3, 3.5), A.___ im Internat F.___ unterzubringen, sei
aufzuheben und A.___ sei weiterhin in der Institution C.___ platziert zu
bleiben.
2. Es sei für A.___ eine Vertrauensperson
gemäss Art. 1a Abs. 2 PAVO zu ernennen.
3. Eventuell sei ein Gutachten über die
künftige Betreuung von A.___ einzuholen und das Verfahren für die Dauer der
Begutachtung zu sistieren resp. der Beschwerde weiterhin aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
20. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 24. November 2021 wurde die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung
der Beschwerde entzogen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 5A_975/2021 vom 29. November 2021 nicht ein.
21. Für die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften und an der Instruktionsverhandlung wird auf die Akten
verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als
Verfahrensbeteiligter durch den angefochtenen Entscheid direkt beschwert und
zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Auf den Antrag, es sei für den
Beschwerdeführer eine Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 Verordnung
über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR
211.222.338) zu ernennen, kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten
werden. Diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb
es sich um ein unzulässiges neues Begehren handelt (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]).
3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer
in das Internat F.___ umplatziert werden darf.
3.1
Die KESB Olten-Gösgen erwog im
angefochtenen Entscheid, das Familiengericht Zofingen habe den Beschwerdeführer
bei C.___ platziert, nachdem ein Versuch im Kinderheim […] in […] gescheitert
sei. Das Familiengericht Zofingen habe festgehalten, dass die Platzierung im C.___
(mit 1:1 Sondersetting) im jetzigen Zeitpunkt der Situation des
Beschwerdeführers angemessen sei. Ziel solle es aber sein, den Beschwerdeführer
nur solange in dem von C.___ angebotenen Sondersetting zu belassen, als er dies
auch benötige. Die Beiständin werde deshalb eingeladen, die Massnahme regelmässig
zu überprüfen, sich mit entsprechenden Fachstellen, wie zum Beispiel dem
schulpsychologischen Dienst Zofingen, in Verbindung zu setzen und gemäss dem
Verlauf alternative geeignete Institutionen für die Unterbringung und Betreuung
des Beschwerdeführers zu suchen (Entscheid vom 15. Januar 2016, E. 2.2.).
Inzwischen sei aus der als
Übergangslösung gedachten Platzierung mit Sondersetting eine Dauerlösung
geworden. I.___ von C.___ weise zwar in seinen verschiedenen Stellungnahmen
darauf hin, dass Fortschritte erzielt worden seien. Diese Darstellung sei jedoch
insofern zu relativieren, als es bislang nicht gelungen sei, den
Beschwerdeführer ausserhalb dieses Sondersettings zu beschulen. Weiter sei es
nicht gelungen, den Beschwerdeführer in eine Pflegefamilie zu integrieren. Es
sei mehrfach zu Abbrüchen und Versetzungen zu anderen Unterbringungsorten
gekommen. Die Integration in eine eigentliche Pflegefamilie habe nie
stattgefunden. Vielmehr sei es die Organisation mit C.___ und dem Hauptleiter,
welche die einzige Konstante für den Beschwerdeführer bilde.
Die KESB des Kantons Zug habe sich im
Rahmen des Gesuchs um eine Pflegeplatzbewilligung mit C.___ auseinandergesetzt.
Sie sei bezüglich C.___ als Familienplatzierungsorganisation (FPO) zur
Einschätzung gekommen, Hauptaufgaben einer FPO seien die Rekrutierung, Auswahl
und Vermittlung von Pflegefamilien, immer unter dem Aspekt der Passung zwischen
Familie und Kind. Mangelnde Qualität in der Fremdplatzierung könne zu Abbrüchen
von Pflegeverhältnissen, Beziehungen und Umplatzierungen führen, was gemäss
Integras, Fachverband Sozial- und Sonderpädagogik, wiederum unbedingt zu
verhindern resp. Hinweis auf eine nicht gelungene Passung sei. Die Qualität
einer FPO lasse sich vor allem an den gelungenen Passungen resp. den möglichst
seltenen Umplatzierungen und einer hohen Transparenz ablesen. Wissenschaftliche
Studien hätten ergeben, dass eine Familienplatzierung insbesondere dann
erfolgreich sei, wenn FPOs ihren Auftrag einer Passung zwischen Familie und
Kind sorgfältig ausführten, die Pflegefamilie gut auf die Aufgabe vorbereiteten
und das Pflegeverhältnis umsichtig begleiten würden. FPOs übten somit einen
wesentlichen Einfluss auf die sichere und entwicklungsfördernde Unterbringung
fremdplatzierter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien aus. Der
Beschwerdeführer habe als Folge von Überforderung der von C.___ mit der
Betreuung des Jungen rekrutierten, betrauten und von ihnen begleiteten Pflegeeltern
und Fachpersonen wiederholt umplatziert werden müssen. C.___ habe wiederholt
eine Falscheinschätzung der Passung vorgenommen. Ausserdem habe C.___ keinen
Behandlungsplan vorlegen können, wie dies von FPOs verlangt werde. Als FPO
agiere die C.___ an der Schnittstelle zwischen der Behörde und der
Pflegefamilie. Das heisse, sie habe den Auftrag, Pflegefamilien zu beraten, zu
unterstützen, aber auch zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. I.___, [...], [...]
und [...] würden eine Doppelrolle als Pflegeeltern und Vertreter von C.___
wahrnehmen. C.___ verfüge zudem über keine Sonderschulbewilligung. Der
Beschwerdeführer werde (zumindest teilweise) von Lehrpersonen unterrichtet, die
über keine entsprechende Ausbildung verfügten. Die Gewährleistung von Bildung
werde langfristig in Frage gestellt (Abklärungsbericht KESB Kanton Zug vom
24.
Februar 2020, S. 10 f.).
Für die KESB Olten-Gösgen sei erstellt,
dass die ursprünglich als Not- und Übergangslösung vorgesehene Unterbringung in
der Institution C.___ nicht mehr weitergeführt werden könne. Es sei nicht
gelungen, den Beschwerdeführer in eine Pflegefamilie zu integrieren und ihm so
ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gewisse Nestwärme zu vermitteln. Der
Beschwerdeführer habe denn auch bei der Anhörung lediglich sagen können, dass
er sich bei der Organisation C.___ (bzw. deren Leitungspersonen) aufgehoben
fühle, nicht aber eine bestimmte Pflegefamilie nennen können. Weiter sei es
nicht gelungen, den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Jugendlichen zusammen
zu unterrichten. Es bestehe nach wie vor ein betreuungsmässiges und schulisches
Sondersetting mit häufigen Wechseln. Aus diesem Grund könne dieses
Sondersetting nicht mehr weitergeführt werden, sondern solle durch eine
nachhaltige Lösung ersetzt werden. Der Beschwerdeführer gehe nun dem Ende der
Schulpflicht entgegen. Es sei wichtig, dass er einen Schulabschluss machen
könne und den Einstieg in eine Berufsausbildung finde. Es sei auch wichtig,
dass er nun den Umgang mit anderen Jugendlichen lerne. Die Umplatzierung in das
F.___ biete dazu eine nachhaltige Anschlusslösung. Eine Umplatzierung berge
zwar (wie von C.___ befürchtet) gewisse Risiken. Weil jedoch das bestehende
Sondersetting selber ebenfalls instabil und unsicher sei und die gegenwärtige
Lösung bei den Betreuungspersonen in [...] lediglich provisorischer Natur sei,
könne und müsse der Versuch gemacht werden, den Beschwerdeführer aus dem
bestehenden Sondersetting in eine andere Institution umzuplatzieren. Mit einer
Umstellung dürfe nicht mehr weiter zugewartet werden. Es sei zu vermeiden, dass
sich der aktuelle Zustand (Angewiesensein auf ein Sondersetting) chronifiziere.
Das Internat F.___ sei eine Institution
mit einer noch überschaubaren Grösse (maximal 18 Jugendliche). Der
Beschwerdeführer erhalte so die Möglichkeit, soziale Kontakte zu anderen
Jugendlichen zu pflegen und den Umgang mit anderen Jugendlichen zu lernen.
Zudem erhalte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu
machen und anschliessend eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Die
Institution F.___ biete die Möglichkeit, auch nach dem Schulabschluss während
einer beruflichen Ausbildung weiterhin dort zu wohnen.
Zusammengefasst erachte die KESB
Olten-Gösgen eine Umplatzierung als dringend erforderlich. Das aktuelle
Sondersetting sei nicht mehr tragbar und müsse abgelöst werden. Damit der
Beschwerdeführer die Gelegenheit für eine weitere Entwicklungsphase nicht
verpasse, sei damit nicht mehr länger zuzuwarten. Die Umplatzierung sei zeitnah
zu überprüfen, weshalb die Beiständin beauftragt werde, bereits nach Ablauf von
drei Monaten einen Verlaufsbericht zu erstatten.
3.2
Die Kindesvertreterin wendet dagegen
im Wesentlichen ein, es lasse sich feststellen, dass insofern unter allen
Beteiligten (Beschwerdeführer, Kindsmutter, Beiständin, KESB, C.___) Einigkeit
darüber bestehe, was die Ziele für den Beschwerdeführer seien: Er solle eine
Schulausbildung abschliessen, eine Berufsausbildung in Angriff nehmen, sich
unkompliziert unter Gleichaltrigen bewegen können und mittelfristig zu einem
selbständigen Erwachsenen heranreifen.
Nicht das Ziel sei damit umstritten,
sondern die Frage, mit welchem Mittel dieses Ziel am besten zu erreichen sei.
Die KESB sei der Meinung, dass ein Heim mit vielen anderen Jugendlichen, klaren
Strukturen und wechselnden Bezugspersonen für den Beschwerdeführer die bessere
Lösung sei als das aktuelle Einzelsetting. Es stelle sich die Frage, inwieweit
sich die KESB dabei konkret mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe,
mit seiner Persönlichkeit, seinem Entwicklungsstand, seinen Bedürfnissen,
seinen Fähigkeiten, seinen Einschränkungen, seinem Schutzbedarf. Soweit
ersichtlich, habe zwischen der antragsstellenden Beiständin und C.___ wenig
konstruktiver Austausch stattgefunden. Der Antrag auf Umplatzierung sei denn
auch nicht aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers lägen, gestellt
worden, sondern sei wegen Vorwürfen gegen C.___ (Kommunikation, Intransparenz
etc.) erfolgt. Angesichts der enormen Auswirkungen, welche die geplante
Umplatzierung auf den Beschwerdeführer habe, erstaune es doch sehr, dass sich
niemand konkret mit der Person des Beschwerdeführers und insbesondere damit,
wie sich diese «Versetzung» auf ihn auswirken könnte, befasst habe.
Seine Herkunftsfamilie sei für den
Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkt eine Ressource. Er sehne sich nach
einem Ersatz für den fehlenden familiären Halt und habe diesen bei C.___
gefunden. C.___ habe sich wohl – gemäss Darstellung der vormaligen Beiständin –
organisatorische und kommunikative Versäumnisse zuschulden kommen lassen;
trotzdem sei es C.___ gelungen, dem Beschwerdeführer ein Gefühl von Familie zu
vermitteln und damit ein essentiell wichtiges Aufgehobensein.
Aktuell schätze I.___ die Situation so
ein, dass die diversen Platzierungsversuche des Beschwerdeführers in einer
gängigen C.___-Pflegefamilie nicht deshalb gescheitert seien, weil seitens von C.___
untaugliche Sozialpädagogen am Werk seien, die keine Ahnung von Passung hätten,
sondern weil der Beschwerdeführer aufgrund seines immer noch beladenen Seins
mit einer ganzen Reihe von noch nicht verarbeiteten Trauma-Erlebnissen momentan
sowie in absehbarer Zeit noch nicht in der Lage dazu sein könne, sich in konstruktiver
Weise auf ein Betreuungs-Setting zusammen mit anderen vor Ort anwesenden
Kindern und Jugendlichen einzulassen. Aufgrund seines weiterhin noch immensen
Nachholbedarfs an Zuneigung, Aufmerksamkeit, Akzeptanz und bedingungsloser
Verlässlichkeit sei es für den weiteren konstruktiven
Persönlichkeitsbildungsprozess des Beschwerdeführers von unabdingbarer
Bedeutung, sich – seinem Wunsch gemäss – in der Obhut seiner Pflegemutter
aufhalten zu können.
Dem Entscheid der KESB könne die
Kindsvertreterin keine Ausführungen zum aktuellen Entwicklungsstand des
Beschwerdeführers und insbesondere zur Frage, wie er die Integration in eine
grössere Gruppe verkraften könnte, entnehmen. Es erhelle sich ihr nicht, wie
die KESB zur Einschätzung gelange, es sei nun für den Beschwerdeführer ohne
weiteres möglich, sich auf 17 andere Jugendliche einzulassen resp. zumindest
mit ihnen friedlich zusammenzuleben.
Mit einer Umplatzierung des
Beschwerdeführers gegen seinen Willen ins Internat F.___ würde er nicht nur
seine zweite Familie und seine Wunschpflegemutter verlieren, sondern es dürfte
ihm angesichts seines aktuellen Entwicklungsstands unmöglich sein, sich ins
Heimleben zu integrieren. Es müsse befürchtet werden, dass der Verlust von
Geborgenheit und Zuneigung einerseits zu grossem seelischem Schmerz,
andererseits aber auch zu einer Verstärkung der nach wie vor vorhandenen
Verhaltensauffälligkeiten führen würde. Sie sei deshalb überzeugt, dass eine
Umplatzierung nach [...] dem Kindswohl nicht nur nicht diene, sondern es aktiv
gefährde.
Der Beschwerdeführer habe seinen Willen
wiederholt klar geäussert. Seine Willensäusserungen seien stabil, intensiv und
zielgerichtet. Es sei spürbar, dass er von seiner Meinung überzeugt sei.
Einerseits sei der Beschwerdeführer von der Frage, wo er untergebracht sein
soll, in ausgesprochen hohem Masse betroffen. Andererseits bedeute ein
Entscheid gegen seinen Willen aber auch, dass der Erfolg dieser Massnahme noch
ungewisser sei als ohnehin schon: Es fehle dem Beschwerdeführer damit aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht nur an den Voraussetzungen bezüglich seines
Entwicklungsstandes, sondern kombiniert mit seiner ablehnenden Haltung auch an
der Bereitschaft, sich auf ein neues Setting einzulassen. Es sei davon
auszugehen, dass er mit massiven Verhaltensauffälligkeiten, Wutausbrüchen usw.
reagieren werde – und niemand da sei, der ihn beruhigen könne. Nachdem in der
Vergangenheit nach drei verschiedenen Platzierungen dreimal eine Einweisung in
die Psychiatrie gefolgt sei, müsse mit dem Beschwerdeführer sehr behutsam
umgegangen werden.
4.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist
stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche
Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten
nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn
immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle
elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss
geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
4.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind
zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne
Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.
Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die
Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1). Verändern sich die
Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage
anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
4.3
Die Eignung des Pflegeplatzes ist
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die
Kontinuität, aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Im
Idealfall ist die Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre
Befugnisse gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern
möglichst nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die
Eltern deshalb in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes
vorbereitet werden (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310
ZGB N 9-11). Ungeeignete Massnahmen müssen angepasst werden.
Kindesschutzmassnahmen sollen auf die Besserung eines gestörten Zustandes
hinwirken und sind deshalb laufend zu optimieren, bis sie schliesslich im
Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art.
313.
ZGB N 1). Massgebend ist das objektive Kindesinteresse (Urteil des
Bundesgerichts betr. Umplatzierung 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018, E. 5.1).
4.4
Im vorliegenden Fall wurden die
Behörden bereits im Jahr 2010, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war, auf
eine Überforderungssituation in der Familie [...] aufmerksam gemacht, nachdem
sich die Kindseltern definitiv getrennt hatten. Daraufhin wurden im September
2010.
Beistandschaften für die im Jahr 2004 geborenen Zwillingsbrüder und deren
jüngerer Bruder – den Beschwerdeführer – errichtet. Seit der notfallmässigen Fremdplatzierung
des Beschwerdeführers im Dezember 2011 folgten Aufenthalte in verschiedenen
Pflegefamilien und Institutionen, welche aufgrund von Betreuungsschwierigkeiten
immer wieder beendet wurden. Die Aufenthaltswechsel des Beschwerdeführers
ziehen sich wie ein roter Faden durch die Akten. Zwischenzeitlich hielt sich
der Beschwerdeführer auch mehrfach in der Psychiatrie auf. Im Bericht der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 20. März 2012 wurden
namentlich der Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10 F90.0) und eine Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10
F94.1) diagnostiziert. Differentialdiagnostisch wurde eine sequentielle
Traumatisierung und in Folge davon auffälliges Bindungsverhalten, schwere Verhaltensauffälligkeit
mit übermässigem Trotzverhalten, Schreiattacken, Einnässen, mangelhafte
Emotionsregulation, emotionale Instabilität, mangelhafte
Selbstwirksamkeitserwartung, mangelhafte Selbstwahrnehmung, rasche Ermüdbarkeit
genannt (pag. 131).
4.5
Auch im Rahmen der Betreuung durch C.___
seit dem 31. Dezember 2015 kam es zu zahlreichen institutionsinternen
Umplatzierungen des Beschwerdeführers, welche gemäss Akten mehrheitlich auf die
Überforderung der jeweiligen Betreuungspersonen des Beschwerdeführers
zurückzuführen waren. Die hier streitige Umplatzierung in das Internat F.___
wurde schliesslich von der damaligen Beiständin, E.___, am 23. September
2021.
bei der Vorinstanz beantragt, nachdem eine erneute institutionsinterne
Umplatzierung in den Berner Jura ohne jegliche Kontaktaufnahme mit den Kindseltern
und der Beiständin erfolgt war. Die Zusammenarbeit von C.___ war mit allen
Beteiligten schwierig, es wurde nicht offen informiert und insbesondere die
Beiständin nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert. Diese fehlende Kooperation
und Koordination mit den Beteiligten brachten sowohl die Kindsmutter als auch
die ehemalige Beiständin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
15.
November 2021 deutlich zum Ausdruck. Auch die Kindesvertreterin
spricht von organisatorischen und kommunikativen Versäumnissen seitens C.___. Aufgrund
der Akten ist bei C.___ sodann keine klare Trennung zwischen den Leitungs- und
Betreuungspersonen zu erkennen. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangte
bereits die KESB Zug in ihrem Abklärungsbericht vom 24. Februar 2020,
welche auf die Doppelrolle der Involvierten von C.___ hinwies (pag. 253). Vor
diesem Hintergrund ist auch die ablehnende Haltung des Leiters von C.___ zur
streitigen Umplatzierung zu relativieren, da es diesem durch sein Engagement an
der nötigen Distanz und Objektivität mangelt. Eine am Kindeswohl ausgerichtete
Zusammenarbeit von C.___ mit allen Beteiligten ist jedenfalls nicht (mehr)
erkennbar.
4.6
Die ehemalige Beiständin erachtet das
Sondersetting bei C.___ auch aus anderen Gründen als problematisch. Der
Beschwerdeführer wurde jeweils im Einzelunterricht beschult und befand sich
gemäss Angaben von C.___ im Juli 2020 auf dem Stand eines durchschnittlichen
Viertklässlers (pag. 279). Die ehemalige Beiständin weist in ihrer
Stellungnahme vom 4. November 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführer
letztmals als 7–Jähriger in einer Schulklasse unterrichtet worden sei. Im
bestehenden Sondersetting mit Einzelbeschulung gefährdet er seine berufliche
Zukunft und seine persönliche Entwicklung. Im Vergleich zu Gleichaltrigen befindet
sich der Beschwerdeführer bereits in einer nachteiligen Situation, die beim
Fortbestehen des bisherigen Settings ohne Schulabschluss noch gravierendere Folgen
nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 15. November 2021 an, eine Ausbildung als
Förster, Landwirt oder Schreiner ins Auge zu fassen und bei seiner jetzigen
Pflegemutter bleiben zu wollen, bis er erwachsen sei. Fakt ist aber, dass der
Beschwerdeführer bisher praktisch nur im Einzelunterricht beschult wurde und C.___
bis anhin nie eine Sonderschulbewilligung vorlegen konnte. Es ist mitunter auch
auf die durch C.___ mehrfach vorgenommenen internen Aufenthaltswechsel
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nie eine externe Sonderschule
besuchen konnte. Die Mitsprache und die Wünsche des 14-jährigen
Beschwerdeführers sind wichtig, aber nicht alleinig entscheidrelevant. So ist doch
auch zu beachten, dass Kinder auf ihr Leben als Erwachsene und auf die Integration
in die Gesellschaft und die Arbeitswelt vorbereitet werden müssen, weshalb sie
ihrem Potential entsprechend gefördert werden müssen. Dies kann bei C.___ nicht
in genügendem Mass erreicht werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich
der Beschwerdeführer bei C.___ und namentlich bei der letzten Pflegemutter, G.___,
sehr wohl fühlte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer während der letzten
Jahre nie wirklich eine stabile und tragfähige Beziehung zu seinen
Betreuungspersonen. Auch bei C.___ hat es immer wieder Wechsel der
Bezugspersonen und Betreuungsabbrüche gegeben. Die letzte Unterbringung bei G.___
wurde erst im September 2021, d.h. vor wenigen Monaten, initiiert. Von einem
stabilen Umfeld kann keine Rede sein. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass
die Vorinstanz nun nach sechs Jahren zur Erkenntnis gelangt ist, dass auch die
durch C.___ veranlassten verschiedenen Platzierungsversuche keine tragende
Lösung darstellen.
4.7
Durch die Platzierung in der
Institution F.___ erhält der Beschwerdeführer die notwendige Schulausbildung
und die Chance, einen Schulabschluss zu erreichen. Dass eine angemessene
Beschulung wichtig und deren Fehlen einer Kindeswohlgefährdung gleichkommt,
wird auch von der Kindesvertreterin nicht bestritten. Gleichzeitig kommt der
Beschwerdeführer mit der Umplatzierung in Kontakt mit einer überschaubaren
Anzahl von anderen Jugendlichen, was für seine Entwicklung unabdingbar ist. Die
Kindsmutter begrüsst die Umplatzierung und auch der Kindsvater ist gemäss
Angaben der ehemaligen Beiständin mit der Umplatzierung des Beschwerdeführers in
das Internat F.___ einverstanden (pag. 304). Die Kindesvertreterin bringt keine
überzeugenden Gründe vor und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Umplatzierung in die Institution F.___ nicht im Interesse des Beschwerdeführers
liegen soll. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete
Umplatzierung in das Internat F.___ nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Die Kindesvertreterin beantragt
eventualiter, es sei ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten über
die künftige Betreuung des Beschwerdeführers einzuholen. Sie kritisiert in
diesem Zusammenhang auch, niemand habe sich konkret mit der Person des
Beschwerdeführers und insbesondere damit, wie sich diese Versetzung auf ihn
auswirken könnte, befasst.
5.1
Bei den kindesschutzrechtlichen
Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den (uneingeschränkten)
Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art 446
Abs. 1 und 3 ZGB). Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich in ihrem
Ermessen (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I,
6.
Aufl., Basel 2018, Art. 446 N 1 und 13). Gemäss § 52 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Die
Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus.
Verfügt die Behörde - oder das Gericht – über genügende Grundlagen für eine
sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (vgl.
BGE 130 III 734, E. 2.2.3).
5.2
Angesichts der umfangreichen Akten ist
der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, den Sachverhalt nicht im Sinne der
Kindsvertreterin weiter abgeklärt zu haben. Daran ändert nichts, dass sich C.___
klar gegen die Umplatzierung des Beschwerdeführers ausgesprochen hat. Die
Vorinstanz traf keine Verpflichtung, dieser Einschätzung zu folgen. Die
Vorinstanz und auch das Verwaltungsgericht konnten sich ein treffendes Bild
über die entscheidenden Aspekte für die Umplatzierung machen. Es ist wichtig,
so schnell wie möglich einen Entscheid zu fällen und für den Beschwerdeführer
eine klare Situation zu schaffen, damit er weiss, woran er ist, und die
Möglichkeit erhält, sich auf die neue Situation einzulassen. Der Eventualantrag
Dispositiv
ist demnach ebenfalls abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der
Kindesvertreterin Rechtsanwältin Susanne Meier, welche antragsgemäss auf
CHF 3'044.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen ist, trägt aus
Billigkeitsgründen der Kanton Solothurn (vgl. § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1
lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Entschädigung von Rechtsanwältin
Susanne Meier von CHF 3'044.90).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman