VWBES.2021.432
Aufhebung der Massnahme
20. Mai 2022Deutsch11 min
und B.___, sind getrennt, der Kindsvater ist inhaftiert. Das Mandat wurde bis anhin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Johannes Mosimann,
Beschwerdegegner
betreffend Aufhebung
der Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für C.___ (geboren 2012) besteht seit
mehreren Jahren eine Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB;
SR 210) und Art. 308 Abs. 2 ZGB (persönlicher Verkehr). Die Kindseltern, A.___
und B.___, sind getrennt, der Kindsvater ist inhaftiert. Das Mandat wurde bis anhin
von D.___ (Zweckverband [...]) ausgeübt.
Gemäss Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) vom 21. Januar 2020
hat die Beiständin folgende Aufgaben und Befugnisse:
·
Unterstützung der
Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___
·
Vermittlung zwischen
den Eltern bei Konflikten
·
Unterstützung der
Eltern bei der Organisation einer geeigneten Tagesbetreuung für C.___
·
Überprüfung der
Notwendigkeit der Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und
seinem Vater auf Anfrage eines Elternteils und bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde allenfalls eine Änderung zu beantragen.
2. Am 22. Juni 2021 beantragte die
Beiständin im Verfahren, in dem die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge
geprüft wurde, die Aufhebung der hiervor geschilderten Massnahme. Im
Wesentlichen führte sie aus, die Kindsmutter erziehe ihren Sohn
verantwortungsvoll und halte sich an die Besuche beim Kindsvater. Sie
informiere letzteren über alles offen und transparent, so auch über die Idee,
den Sohn in die Dominikanische Republik zu geben oder über den geplanten Umzug
nach [...]. Die Kindsmutter werde den Kindsvater weiterhin regelmässig mit dem
Sohn im Gefängnis besuchen. Folglich sei eine Beistandschaft nicht mehr
notwendig.
3. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 wies
die KESB den Antrag des Kindsvaters auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen
Sorge ab.
4. Als die Kindsmutter per 1. August
2021 nach [...] zog, stellte die Beiständin mündlich erneut Antrag auf
Aufhebung der Massnahme. Nachdem die KESB beiden Elternteilen das rechtliche
Gehör gewährt hatte, wies sie den Antrag der Beiständin am 28. September 2021
ab und fragte die zuständige Kindesschutzbehörde am neuen Wohnsitz der
Kindsmutter um Übernahme der Massnahme an. Die KESB bestritt nicht, dass sich
die Mutter um regelmässige Kontakte zwischen Sohn und Vater bemühe. Trotzdem
scheine sich der Kindsvater in seinem Recht auf Kontakte mit seinem Sohn
eingeschränkt zu fühlen und erhoffe sich durch die Beistandschaft, den Kontakt
weiter aufrecht halten zu können, was auch dem Kindswohl entspreche.
Infolgedessen erkannte die KESB keinen Grund für die Aufhebung der Massnahme.
5. Gegen diesen Entscheid gelangte die
Kindsmutter, A.___, mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 an die KESB, die das
Schreiben zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht überwies. Die
Beschwerdeführerin machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie fühle
sich verhöhnt, wenn ihr vorgehalten werde, für den Kindsvater sei nicht sicher,
dass er zu seinem Besuchsrecht komme. Sie schildert das neue, offensichtlich
glückliche Leben, das sie und ihr Sohn mit ihrem Ehemann führen und zeigt auf,
dass sie mit der neuen Arbeitsstelle auch mehr Zeit für ihren Sohn habe. Im
Sinne des Kindswohls sei es an der Zeit, dass sie als erziehungsberechtigte
Mutter in Ruhe gelassen werde.
6. Die KESB schloss am 18. November 2021
auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 22. November 2021
wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
8. Der Kindsvater liess am 13. Dezember
2021 durch seinen Rechtsanwalt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
beantragen. Zusammengefasst betonte er, es liege nicht in seiner Absicht, die
Kindsmutter schlecht zu machen. Es gehe lediglich ums Kindswohl und es sei
nicht einzusehen, weshalb eine funktionierende Beistandschaft aufgehoben werden
solle. Gerade angesichts seiner Inhaftierung sei es für den Jungen von Vorteil,
wenn eine neutrale Person in die Besuchskontakte involviert sei.
9. Am 13. Mai 2022 leitete die KESB u.a.
einen Zwischenbericht der Beiständin vom 9. Mai 2022 an das
Verwaltungsgericht weiter.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist als Mutter
des verbeiständeten C.___ und nahestehende Person i.S.v. Art. 399 Abs. 2 ZGB durch
den angefochtenen Entscheid beschwert, hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung und ist damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so
ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in
ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand
besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der
Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und
anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB).
Wenn sich die Gefährdung des Wohls des
Kindes auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, kann
die Aufgabe des Beistands auf die blosse Überwachung der persönlichen
Beziehungen beschränkt werden. Die Beistandschaft zur Überwachung der
persönlichen Beziehungen hat den Zweck, trotz der zwischen den Eltern
bestehenden Spannungen den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, der
nicht die Obhut innehat, zu erleichtern und die Ausübung des Besuchsrechts
sicherzustellen (BGE 140 III 241 E. 2.3 = Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109,
mit Hinweisen und abweichenden Lehrmeinungen; Urteil des BGer 5A_156/2016 vom
12.
Mai 2017 E. 4.2). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder
behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen
Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass
Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei
Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für
den Erfolg notwendig. Ein adäquat begleitetes Besuchsrecht ist für das Kind
unschädlich und auch bei problematischem Umfeld für seine
Persönlichkeitsentwicklung unabdingbar (Peter Breitschmid in: Thomas Geiser et
al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Auflage, Basel 2018, Art.
308.
N 14 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
Verändern sich die Verhältnisse, so
sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313
Abs. 1 ZGB). Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder
einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer
kein Grund mehr besteht.
2.3
Die KESB begründet ihr Festhalten an
der Beistandschaft damit, dass es bereits vor der Inhaftierung des Kindsvaters
zwischen den Kindseltern immer wieder zu Konflikten im Zusammenhang mit den
Besuchen und Kontakten zum Vater gekommen sei. Diverse Besuche hätten
verständlicherweise aufgrund des Gesundheitszustands und des Verhaltens des
Kindsvaters (er lebte zeitweise in einer Höhle im Wald) verweigert werden
müssen. Der Kindsvater sei diesbezüglich nicht einsichtig gewesen, weshalb die
Behörde gezwungen gewesen sei, zu intervenieren. Mit der Inhaftierung habe sich
die Besuchssituation beruhigt. Aufgrund der besonderen Örtlichkeiten und
Umstände sei sie aber für das Kind nicht weniger belastend. Nebst der
Organisation der Besuchskontakte sei es auch Aufgabe der Mandatsperson, die
Besuche bei Bedarf vor- und nachzubesprechen und diese laufend auf das Kindeswohl
hin zu prüfen. Die KESB bestreite nicht, dass die Beschwerdeführerin sich um
regelmässige Kontakte bemühe. Trotzdem scheine sich der Kindsvater bereits
jetzt in seinem Recht auf Kontakte mit seinem Sohn eingeschränkt zu fühlen und
erhoffe sich durch die Beistandschaft, den Kontakt weiter aufrecht halten zu
können. Das entspreche auch dem Kindswohl. Die Argumentation der Beiständin,
wonach die Beschwerdeführerin den Kindsvater weiterhin mit dem Kind im
Gefängnis besuche, sei lediglich eine Annahme und reiche als Begründung für die
Aufhebung der Massnahme nicht aus.
2.4
Dem ist nichts Wesentliches
beizufügen. Die Darlegungen der KESB geben das Bild wieder, das sich auch aus
den Akten ergibt. Offensichtlich waren die Kontakte zwischen Vater und Sohn vor
der Inhaftierung insbesondere wegen des Verhaltens des Kindsvaters kaum
möglich. Er war nicht sesshaft und kaum erreichbar. Kurz vor der Inhaftierung
ging es ihm gesundheitlich nicht gut, und er war in der psychiatrischen Klinik [...]
(vgl. Bericht der Beiständin 7. Dezember 2020). Die Beschwerdeführerin
ihrerseits hatte im Juni 2021 noch in Erwägung gezogen, den Jungen mit seiner
Grossmutter in die Dominikanische Republik zu geben, um unterdessen hier
genügend Geld zum Schuldenabbau zu verdienen und ihm dann ein besseres Leben zu
bieten. Von dieser Idee ist sie aufgrund der neuen Lebensumstände (Umzug,
Heirat, Arbeit) abgekommen.
Die Bemühungen der Beschwerdeführerin um
das Wohlergehen des Sohnes sollen keinesfalls in Abrede gestellt werden und es
scheint, als hätten sie und ihr Kind mit ihrem neuen Partner ein Zuhause
gefunden, das ihnen die nötige Geborgenheit bietet. Auch die neue Stelle der
Beschwerdeführerin trägt sicher zu einer Stabilisierung der familiären
Situation bei. Schliesslich bestätigt die Beiständin am 9. Mai 2022, dass die
Beschwerdeführerin versuche, den Kindsvater mit dem Sohn mindestens einmal
monatlich zu besuchen.
Nichtsdestotrotz geht aus der
Beschwerdeschrift auch klar hervor, dass eine Aufhebung der Beistandschaft
momentan nicht angezeigt ist: Die Beschwerdeführerin legt dar, wie weit die
Fahrt ins Gefängnis ist und wie begrenzt ihre zeitlichen Möglichkeiten sind, um
den Sohn zum Vater zu bringen. Im September musste der Junge an der Schule
extra einen Jokertag beziehen, um das Besuchsrecht wahrzunehmen. Sodann wirft
die Beschwerdeführerin dem Kindsvater vor, sich nicht für den Sohn zu
interessieren, ihm nicht zu schreiben, nicht einmal zum Geburtstag. Sie fragt
denn auch, ob sich die KESB vorstellen könne, was in dem kleinen Kind vorgehe,
wenn es den Vater im Gefängnis besuchen müsse, einen Vater, der dem Sohn schon
alles Mögliche versprochen, aber kaum etwas davon eingehalten habe. Diese
Aussagen zeigen deutlich, wie schwierig die Situation nach wie vor ist:
Einerseits halten die Spannungen zwischen den Kindseltern an, was den Jungen in
einen Loyalitätskonflikt bringt. Andererseits bestehen praktische
Schwierigkeiten mit der grösseren Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes
und dem Aufenthaltsort des Vaters. Hinzu kommt, wie von der KESB und der
Beschwerdeführerin richtig erwähnt, die zusätzliche Belastung für den nun 9
½-jährigen Sohn durch die Inhaftierung des Vaters. Damit umzugehen ist sicher
nicht einfach und bedarf einer behutsamen Begleitung. Selbst wenn der
Beschwerdeführerin diese Fähigkeit nicht abgesprochen werden soll, scheint es
momentan zu früh, die Beistandschaft aufzuheben. Wie in E. 2.2 hiervor
gezeigt, ist die Massnahme aber periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen oder – wie es die Beschwerdeführerin jetzt schon möchte – ganz
aufzuheben.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 800.00 zu bezahlen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
trägt der Kanton diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage
ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS. 124.11] i.V.m.
Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Aufgrund ihres Unterliegens hat die
Beschwerdeführerin B.___ eine Parteientschädigung auszurichten, die
antragsgemäss auf CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Zwar
wurde über das Gesuch des Kindsvaters um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und –verbeiständung bis anhin nicht formell entschieden; da dieses
gutzuheissen gewesen wäre und die Parteientschädigung bei der
Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringlich ist, gelangt Art. 122
Abs. 2 ZPO zur Anwendung: Rechtsanwalt Johannes Mosimann ist entsprechend durch
den Kanton zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegenüber A.___
auf den Kanton über.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit hat der Kanton Solothurn
den unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.___, Rechtsanwalt Johannes Mosimann,
mit CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang
geht die Forderung von B.___ auf den Kanton Solothurn über (Art. 122 Abs. 2
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann