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Entscheid

VWBES.2021.432

Aufhebung der Massnahme

20. Mai 2022Deutsch11 min

und B.___, sind getrennt, der Kindsvater ist inhaftiert. Das Mandat wurde bis anhin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

vertreten durch Johannes Mosimann,

Beschwerdegegner

betreffend Aufhebung

der Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für C.___ (geboren 2012) besteht seit

mehreren Jahren eine Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB;

SR 210) und Art. 308 Abs. 2 ZGB (persönlicher Verkehr). Die Kindseltern, A.___

und B.___, sind getrennt, der Kindsvater ist inhaftiert. Das Mandat wurde bis anhin

von D.___ (Zweckverband [...]) ausgeübt.

Gemäss Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) vom 21. Januar 2020

hat die Beiständin folgende Aufgaben und Befugnisse:

·

Unterstützung der

Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___

·

Vermittlung zwischen

den Eltern bei Konflikten

·

Unterstützung der

Eltern bei der Organisation einer geeigneten Tagesbetreuung für C.___

·

Überprüfung der

Notwendigkeit der Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und

seinem Vater auf Anfrage eines Elternteils und bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde allenfalls eine Änderung zu beantragen.

2. Am 22. Juni 2021 beantragte die

Beiständin im Verfahren, in dem die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge

geprüft wurde, die Aufhebung der hiervor geschilderten Massnahme. Im

Wesentlichen führte sie aus, die Kindsmutter erziehe ihren Sohn

verantwortungsvoll und halte sich an die Besuche beim Kindsvater. Sie

informiere letzteren über alles offen und transparent, so auch über die Idee,

den Sohn in die Dominikanische Republik zu geben oder über den geplanten Umzug

nach [...]. Die Kindsmutter werde den Kindsvater weiterhin regelmässig mit dem

Sohn im Gefängnis besuchen. Folglich sei eine Beistandschaft nicht mehr

notwendig.

3. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 wies

die KESB den Antrag des Kindsvaters auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen

Sorge ab.

4. Als die Kindsmutter per 1. August

2021 nach [...] zog, stellte die Beiständin mündlich erneut Antrag auf

Aufhebung der Massnahme. Nachdem die KESB beiden Elternteilen das rechtliche

Gehör gewährt hatte, wies sie den Antrag der Beiständin am 28. September 2021

ab und fragte die zuständige Kindesschutzbehörde am neuen Wohnsitz der

Kindsmutter um Übernahme der Massnahme an. Die KESB bestritt nicht, dass sich

die Mutter um regelmässige Kontakte zwischen Sohn und Vater bemühe. Trotzdem

scheine sich der Kindsvater in seinem Recht auf Kontakte mit seinem Sohn

eingeschränkt zu fühlen und erhoffe sich durch die Beistandschaft, den Kontakt

weiter aufrecht halten zu können, was auch dem Kindswohl entspreche.

Infolgedessen erkannte die KESB keinen Grund für die Aufhebung der Massnahme.

5. Gegen diesen Entscheid gelangte die

Kindsmutter, A.___, mit Eingabe vom 25. Okto­ber 2021 an die KESB, die das

Schreiben zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht überwies. Die

Beschwerdeführerin machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie fühle

sich verhöhnt, wenn ihr vorgehalten werde, für den Kindsvater sei nicht sicher,

dass er zu seinem Besuchsrecht komme. Sie schildert das neue, offensichtlich

glückliche Leben, das sie und ihr Sohn mit ihrem Ehemann führen und zeigt auf,

dass sie mit der neuen Arbeitsstelle auch mehr Zeit für ihren Sohn habe. Im

Sinne des Kindswohls sei es an der Zeit, dass sie als erziehungsberechtigte

Mutter in Ruhe gelassen werde.

6. Die KESB schloss am 18. November 2021

auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 22. November 2021

wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

8. Der Kindsvater liess am 13. Dezember

2021 durch seinen Rechtsanwalt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde

beantragen. Zusammengefasst betonte er, es liege nicht in seiner Absicht, die

Kindsmutter schlecht zu machen. Es gehe lediglich ums Kindswohl und es sei

nicht einzusehen, weshalb eine funktionierende Beistandschaft aufgehoben werden

solle. Gerade angesichts seiner Inhaftierung sei es für den Jungen von Vorteil,

wenn eine neutrale Person in die Besuchskontakte involviert sei.

9. Am 13. Mai 2022 leitete die KESB u.a.

einen Zwischenbericht der Beiständin vom 9. Mai 2022 an das

Verwaltungsgericht weiter.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist als Mutter

des verbeiständeten C.___ und nahestehende Person i.S.v. Art. 399 Abs. 2 ZGB durch

den angefochtenen Entscheid beschwert, hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung und ist damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass­nahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so

ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in

ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand

besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der

Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und

anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1

und 2 ZGB).

Wenn sich die Gefährdung des Wohls des

Kindes auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, kann

die Aufgabe des Beistands auf die blosse Über­wachung der persönlichen

Beziehungen beschränkt werden. Die Beistandschaft zur Überwachung der

persönlichen Beziehungen hat den Zweck, trotz der zwischen den Eltern

bestehenden Spannungen den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, der

nicht die Obhut innehat, zu erleichtern und die Ausübung des Besuchsrechts

sicherzustellen (BGE 140 III 241 E. 2.3 = Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109,

mit Hinweisen und abweichenden Lehrmeinungen; Urteil des BGer 5A_156/2016 vom

12.

Mai 2017 E. 4.2). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder

behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen

Verlauf der einzelnen Be­suche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass

Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei

Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für

den Erfolg notwendig. Ein adäquat begleitetes Besuchsrecht ist für das Kind

unschädlich und auch bei problematischem Umfeld für seine

Persönlichkeitsentwicklung unabdingbar (Peter Breitschmid in: Thomas Geiser et

al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Auflage, Basel 2018, Art.

308.

N 14 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2

Verändern sich die Verhältnisse, so

sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313

Abs. 1 ZGB). Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder

einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer

kein Grund mehr besteht.

2.3

Die KESB begründet ihr Festhalten an

der Beistandschaft damit, dass es bereits vor der Inhaftierung des Kindsvaters

zwischen den Kindseltern immer wieder zu Konflikten im Zusammenhang mit den

Besuchen und Kontakten zum Vater gekommen sei. Diverse Besuche hätten

verständlicherweise aufgrund des Gesundheitszustands und des Verhaltens des

Kindsvaters (er lebte zeitweise in einer Höhle im Wald) verweigert werden

müssen. Der Kindsvater sei diesbezüglich nicht einsichtig gewesen, weshalb die

Behörde gezwungen gewesen sei, zu intervenieren. Mit der Inhaftierung habe sich

die Besuchssituation beruhigt. Aufgrund der besonderen Örtlichkeiten und

Umstände sei sie aber für das Kind nicht weniger belastend. Nebst der

Organisation der Besuchskontakte sei es auch Aufgabe der Mandatsperson, die

Besuche bei Bedarf vor- und nachzubesprechen und diese laufend auf das Kindeswohl

hin zu prüfen. Die KESB bestreite nicht, dass die Beschwerdeführerin sich um

regelmässige Kontakte bemühe. Trotzdem scheine sich der Kindsvater bereits

jetzt in seinem Recht auf Kontakte mit seinem Sohn eingeschränkt zu fühlen und

erhoffe sich durch die Beistandschaft, den Kontakt weiter aufrecht halten zu

können. Das entspreche auch dem Kindswohl. Die Argumentation der Beiständin,

wonach die Beschwerdeführerin den Kindsvater weiterhin mit dem Kind im

Gefängnis besuche, sei lediglich eine Annahme und reiche als Begründung für die

Aufhebung der Massnahme nicht aus.

2.4

Dem ist nichts Wesentliches

beizufügen. Die Darlegungen der KESB geben das Bild wieder, das sich auch aus

den Akten ergibt. Offensichtlich waren die Kontakte zwischen Vater und Sohn vor

der Inhaftierung insbesondere wegen des Verhaltens des Kindsvaters kaum

möglich. Er war nicht sesshaft und kaum erreichbar. Kurz vor der Inhaftierung

ging es ihm gesundheitlich nicht gut, und er war in der psychiatrischen Klinik [...]

(vgl. Bericht der Beiständin 7. Dezember 2020). Die Beschwerdeführerin

ihrerseits hatte im Juni 2021 noch in Erwägung gezogen, den Jungen mit seiner

Grossmutter in die Dominikanische Republik zu geben, um unterdessen hier

genügend Geld zum Schuldenabbau zu verdienen und ihm dann ein besseres Leben zu

bieten. Von dieser Idee ist sie aufgrund der neuen Lebensumstände (Umzug,

Heirat, Arbeit) abgekommen.

Die Bemühungen der Beschwerdeführerin um

das Wohlergehen des Sohnes sollen keinesfalls in Abrede gestellt werden und es

scheint, als hätten sie und ihr Kind mit ihrem neuen Partner ein Zuhause

gefunden, das ihnen die nötige Geborgenheit bietet. Auch die neue Stelle der

Beschwerdeführerin trägt sicher zu einer Stabilisierung der familiären

Situation bei. Schliesslich bestätigt die Beiständin am 9. Mai 2022, dass die

Beschwerdeführerin versuche, den Kindsvater mit dem Sohn mindestens einmal

monatlich zu besuchen.

Nichtsdestotrotz geht aus der

Beschwerdeschrift auch klar hervor, dass eine Aufhebung der Beistandschaft

momentan nicht angezeigt ist: Die Beschwerdeführerin legt dar, wie weit die

Fahrt ins Gefängnis ist und wie begrenzt ihre zeitlichen Möglichkeiten sind, um

den Sohn zum Vater zu bringen. Im September musste der Junge an der Schule

extra einen Jokertag beziehen, um das Besuchsrecht wahrzunehmen. Sodann wirft

die Beschwerdeführerin dem Kindsvater vor, sich nicht für den Sohn zu

interessieren, ihm nicht zu schreiben, nicht einmal zum Geburtstag. Sie fragt

denn auch, ob sich die KESB vorstellen könne, was in dem kleinen Kind vorgehe,

wenn es den Vater im Gefängnis besuchen müsse, einen Vater, der dem Sohn schon

alles Mögliche versprochen, aber kaum etwas davon eingehalten habe. Diese

Aussagen zeigen deutlich, wie schwierig die Situation nach wie vor ist:

Einerseits halten die Spannungen zwischen den Kindseltern an, was den Jungen in

einen Loyalitätskonflikt bringt. Andererseits bestehen praktische

Schwierigkeiten mit der grösseren Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes

und dem Aufenthaltsort des Vaters. Hinzu kommt, wie von der KESB und der

Beschwer­deführerin richtig erwähnt, die zusätzliche Belastung für den nun 9

½-jährigen Sohn durch die Inhaftierung des Vaters. Damit umzugehen ist sicher

nicht einfach und bedarf einer behutsamen Begleitung. Selbst wenn der

Beschwerdeführerin diese Fähigkeit nicht abgesprochen werden soll, scheint es

momentan zu früh, die Beistandschaft aufzu­heben. Wie in E. 2.2 hiervor

gezeigt, ist die Massnahme aber periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls

anzupassen oder – wie es die Beschwerdeführerin jetzt schon möchte – ganz

aufzuheben.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 800.00 zu bezahlen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

trägt der Kanton diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage

ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS. 124.11] i.V.m.

Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Aufgrund ihres Unterliegens hat die

Beschwerdeführerin B.___ eine Parteientschädigung auszurichten, die

antragsgemäss auf CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Zwar

wurde über das Gesuch des Kindsvaters um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und –verbeiständung bis anhin nicht formell entschieden; da dieses

gutzuheissen gewesen wäre und die Parteientschädigung bei der

Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringlich ist, gelangt Art. 122

Abs. 2 ZPO zur Anwendung: Rechtsanwalt Johannes Mosimann ist entsprechend durch

den Kanton zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegenüber A.___

auf den Kanton über.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit hat der Kanton Solothurn

den unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.___, Rechtsanwalt Johannes Mosimann,

mit CHF 480.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang

geht die Forderung von B.___ auf den Kanton Solothurn über (Art. 122 Abs. 2

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann