VWBES.2021.433
Führerausweisentzug
30. März 2022Deutsch19 min
die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Rechtspraktikant Probst
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 teilte
die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit, dass gegen sie wegen eines
Vorfalls vom 18. März 2021 in Duggingen ein Administrativverfahren eingeleitet
worden sei. Das Verfahren sei sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der
Strafbehörde vorliege. Je nach Ausgang des Strafverfahrens habe sie auch zu
einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen. Allfällige
Einwendungen habe sie deshalb bereits im Strafverfahren anzubringen.
2. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 10. August 2021 wurde die
Beschwerdeführerin wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00
sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Der Beschwerdeführerin wurde
konkret vorgehalten, als Lenkerin eines Personenwagens am 18. März 2021,
um 13:34 Uhr, in Duggingen auf der Apfelseestrasse in Fahrtrichtung Angenstein
während der Fahrt verbotenerweise auf ihr Mobiltelefon über dem Steuerrad in
der Hand geschaut zu haben. Dadurch abgelenkt sei sie aufgrund pflichtwidrigen
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und mangelnder Aufmerksamkeit auf Höhe der
Rudolf Steiner Schule mit der Hälfte ihres Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn
geraten. Um eine Kollision zu vermeiden, habe ein korrekt entgegenkommendes
Fahrzeug einen starken Schlenker nach rechts in die Grünfläche machen müssen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen keine Einsprache, der besagte Strafbefehl
erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 21. September 2021 gab die MFK der
Beschwerdeführerin bekannt, es sei vorgesehen, ihr den Führerausweis aufgrund
des beschriebenen Vorfalls wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften durch Vornahme einer Verrichtung, welche die
Bedienung des Fahrzeugs erschwert, Mangel an Aufmerksamkeit sowie
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu entziehen.
4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021
folgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
5. Die MFK entzog der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)
den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. c Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) für die Dauer von zwölf
Monaten.
6. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, am 28. Oktober 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragen, es sei
die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn vom 8. Oktober 2021
dahingehend abzuändern, als die Dauer des Entzuges des Führerausweises auf drei
Monate festgesetzt wird, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Eingabe vom 11. November 2021
beantragte die Beschwerdeführerin zudem unter anderem die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde.
8. Mit prozessleitender Verfügung vom
15. November 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Anlässlich der Beschwerdebegründung
vom 15. Dezember 2021 änderte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren gemäss
Ziff. 1 dahingehend ab, als sie nunmehr beantragte, die Dauer des Entzuges des
Führerausweises solle auf einen Monat festgesetzt werden. Eventualiter sei die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn anzuweisen, den
Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2021 erst ab dem 1. Mai
2022 zu vollziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Die MFK schloss im Rahmen der
Stellungnahme vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
11. Mit Stellungnahme vom 7. Februar
2022 und Eingabe vom 25. Februar 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin
erneut zur Sache.
12. Auf die Ausführungen der Parteien
und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist jedoch auf die
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erweiterten Rechtsbegehren in der Begründung
vom 15. Dezember 2021 (vgl. § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
VRG, BGS 124.11).
2.1
Die MFK erwog in der angefochtenen Verfügung,
es bestehe kein Anlass, vom Ergebnis des Strafverfahrens abzuweichen. Beim
Vorfall vom 18. März 2021 handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
Aufgrund der bereits vorhandenen Eintragungen im Massnahmeregister werde die
Entzugsdauer in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG auf das gesetzliche
Minimum von zwölf Monaten festgesetzt.
Anlässlich der Stellungnahme vom 13.
Januar 2022 führte die MFK zudem aus, der Strafbefehl sei unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. In diesem sei der Sachverhalt ausführlich dargestellt
worden. Zudem liege ein noch ausführlicherer Polizeirapport vom 26. April 2021
vor. Der Sachverhalt sei somit liquide erstellt. Einwendungen gegen den Sachverhalt
hätten im Strafverfahren geltend gemacht werden müssen. Die
Sachverhaltsdarstellung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 10. August 2021
sei daher verbindlich. Im Weiteren hielt die MFK an der Qualifikation der
schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG fest.
2.2
Die Beschwerdeführerin führte dagegen
mit Verweis auf die von ihr eingereichten Beilagen sinngemäss aus, sie sei noch
auf dem Gebiet Dornach mit ihrem PKW unterwegs gewesen, als sie ihr
Mobiltelefon klingeln gehört habe. Praktisch auf der Kantonsgrenze habe sie
sodann nach ihrem Mobiltelefon gegriffen, eine SMS in der Voransicht gelesen
(«Ja, es geht»), habe bemerkt, dass sie über die Mittellinie gelange und sei
innert Sekunden sofort wieder auf ihre Fahrbahnseite zurückgefahren. Im
Anschluss daran habe sie ihr Mobiltelefon noch in der einen Hand am Steuer
gehabt und sei bei den Parkplätzen noch vor der Rudolf Steiner Schule mit einem
Personenwagen gekreuzt. Während dieser Kreuzung mit dem anderen Personenwagen
habe sie sich auf der korrekten Fahrspur befunden und ihr Mobiltelefon sobald
als möglich wieder ablegen wollen. Während der Kreuzung mit dem anderen
Personenwagen habe dieser gehupt. Einen Schlenker auf die Grünfläche habe sie
nie wahrgenommen. Während der Kreuzung mit dem blauen PKW habe sie nicht mehr
auf ihr Mobiltelefon geschaut und sei mit dem besagten PKW korrekt gekreuzt.
Die abstrakte Gefährdung konzentriere
sich mithin auf einen Standort, der sich in sicherer Distanz zur Rudolf Steiner
Schule befinde. Anschliessend, bei der Kreuzung mit dem PKW, sei die
Widerhandlung bzw. die abstrakte Gefährdung – die Beschwerdeführerin habe
nämlich ihr Mobiltelefon zwar noch in der Hand gehabt, aber beide Hände am
Steuer und sei auf die Fahrbahn fokussiert gewesen – entgegen den Ausführungen
der MFK nicht mehr als schwer, sondern als mittelschwer zu werten. Weiter sei
festzustellen, dass die Führung des «Trottoirs» vor der Rudolf Steiner Schule
durchwegs nicht der Strasse entlang, sondern abgetrennt von der Strasse verlaufe,
was die abstrakte Gefährdung an der besagten, behaupteten Stelle «vor der
Rudolf Steiner Schule» minimieren dürfte.
Zudem seien von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft relevante Fragen bezüglich den Bericht der Polizei
Basel-Landschaft vom 31. März 2021 nicht gestellt worden.
Es sei festzuhalten, dass ein
Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden vermöge, der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete es aber, widersprüchliche
Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Vorliegend würden lediglich
ein (rechtskräftiger) Strafbefehl und die dazugehörigen Akten vorliegen; ein
Verfahren vor dem Strafgericht habe nicht stattgefunden. Es sei wohl trotzdem
davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die
Massnahmen von den tatsächlichen Feststellungen (vorliegend) des Strafbefehls
nur abweichen dürfe, wenn sie Tatsachen feststelle und ihrem Entscheid zugrunde
lege, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebe
oder wenn das Gericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt habe.
Im Ergebnis sei die Verwaltungsbehörde
berechtigt, vom Strafbefehl abzuweichen, wenn sie Tatsachen feststelle und
ihrem Entscheid zugrunde lege, die der Staatsanwaltschaft unbekannt waren bzw.,
wie dargelegt, über nicht unrelevante Strecken unerforscht geblieben und in
einem rechtskräftigen Strafbefehl eingeflossen seien.
Es sei somit in Abweichung vom
Strafbefehl vom 10. August 2021 im vorliegenden Verfahren angesichts der
Umstände davon auszugehen, dass keine schwere, sondern maximal eine
mittelschwere Widerhandlung vorliege, was die Dauer des Führerausweisentzuges
auf einen Monat reduziere (Art. 16b Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16b Abs. 2 lit. a
SVG); der Beschwerdeführerin sei in den letzten zwei Jahren der Ausweis nie
entzogen worden.
3.1
Aufgrund des Vorbringens der
Beschwerdeführerin ist vorab zu klären, ob der Sachverhalt des Strafbefehls vom
10.
August 2021 für das vorliegende Verfahren als verbindlich gilt.
3.2
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil
des Bundesgerichts 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1).
3.3
Wie bereits ausgeführt, hatte die
MFK die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2021 darüber informiert,
dass der zu beurteilende Vorfall vom 18. März 2021 in Duggingen ein
Strafverfahren wie auch ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei
seitens der Administrativbehörde zunächst die strafrechtliche Erledigung
abgewartet werde (siehe E. I/1. hiervor). Dabei wurde die Beschwerdeführerin
darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwendungen bereits im
Strafverfahren und nicht erst im Administrativverfahren anzubringen seien.
Am 10. August 2021 wurde gegen die
Beschwerdeführerin der besagte Strafbefehl erlassen.
Die Beschwerdeführerin wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der fragliche
Vorfall neben dem Strafverfahren ebenso ein Administrativverfahren nach sich
zieht und die Verteidigungsrechte bereits im Rahmen des Strafverfahrens
wahrzunehmen sind, was sie unbestrittenermassen unterlassen hat. Hinzukommt,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund zweier vorangegangener
Führerausweisentzüge (Verfügungen vom 30. Juni 2016 und 2. Oktober 2017) mit
dem Ablauf der strassenverkehrsrechtlichen Straf- und Administrativverfahren
vertraut ist. Es ist daher mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die
strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen
Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben. Indem
die Beschwerdeführerin die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen liess, hat
sie folglich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert
(vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015
E. 2.6). Dem vorliegenden Verfahren ist somit der im Strafbefehl vom 10. August
2021.
geschilderte Sachverhalt zugrunde zu legen.
4.1
Es ist nun zu prüfen, ob die MFK das
Verhalten der Beschwerdeführerin gestützt auf den Sachverhalt des Strafbefehls
vom 10. August 2021 zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat.
4.2
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2018
vom 4. Juli 2018 E. 2.2).
Vorliegend fand keine Einvernahme der
Beschwerdeführerin durch den Strafrichter statt, weshalb in rechtlicher
Hinsicht keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrechtliche
Qualifikation besteht.
4.3
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere
Widerhandlung stellt dabei nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs.
1.
lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren
Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein
qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass
die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der
Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in
Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer
konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert
der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,
bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018
vom 15. Juni 2018 E. 2.2 f.).
Die grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen
ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist
unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.
Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung
fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). In solchen Fällen bedarf
jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird
nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders
vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere
Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten
«Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit
darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des
subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf
Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher
Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände verlangt werden konnte, namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen
Gegebenheiten, der Tageszeit, der Sichtverhältnisse, der voraussehbaren
Gefahrenquellen, der besonderen und/oder sich wiederholenden Signalisation etc.
Anders gesagt ist zu fragen, ob die besonderen Umstände den Lenker zum
Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet haben oder ob sie im Gegenteil seine Aufmerksamkeit
besonders auf sich hätten ziehen müssen. Andererseits muss die Wichtigkeit der
verletzten Verkehrsregel geprüft werden, d.h., je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit
zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Von der
kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen Elemente hängt die Qualifikation
der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen
Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 124/2006
S. 31).
4.4
Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31.
Abs. 1 SVG). Er muss
gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine
Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat
ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch
Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht
Dispositiv
beeinträchtigt wird. Der Fahrzeuglenker muss demnach jederzeit in der Lage sein, in der
erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und ohne Zeitverlust auf eine
Gefahr zweckmässig reagieren zu können (Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG N 1). Das Mass
der Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach den gesamten konkreten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6).
Die Anforderungen an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen, gehört
zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 SVG N 1).
4.5.1 Vorliegend geriet die
Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, weil sie ihre
Aufmerksamkeit dem Lesen der SMS anstatt der Strasse und dem Verkehr widmete. Die
Verletzung der zentralen Verkehrsvorschrift nach Art. 31 Abs. 1 SVG ist
denn auch unbestritten, gestand doch die Beschwerdeführerin im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2021 ein, durch das Lesen der SMS
abgelenkt gewesen zu sein.
4.5.2 Gemäss dem Bericht des
Anzeigeerstatters vom 31. März 2021 war dieser zum Zeitpunkt des Vorfalls mit
ca. 40 km/h unterwegs, während die Beschwerdeführerin anlässlich der
polizeilichen Einvernahme aussagte, 50 oder 55 km/h schnell gefahren zu sein.
Eine Frontalkollision bei solchen Geschwindigkeiten hätte somit verheerende
Folgen gehabt und ereignete sich nur deshalb nicht, weil der Anzeigeerstatter
auf die Grünfläche auswich. Es handelte sich folglich um eine konkrete
Gefährdung. Zudem schuf die Beschwerdeführerin aufgrund der Nähe zur Rudolf
Steiner Schule eine erhöhte abstrakte Gefährdung, da dadurch eine konkrete
Gefährdung nahelag. Die Beschwerdeführerin verletzte demnach mit ihrem
Verhalten in objektiv schwerer Weise eine zentrale Verkehrsvorschrift, da eine ernsthafte
Gefährdung der Verkehrssicherheit bestand.
4.5.3 Die Beschwerdeführerin führte in
der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe ihr Mobiltelefon auf dem
Beifahrersitz klingeln hören. Da sie dringend habe wissen wollen, ob die Mutter
eines Kindes ihre Nachricht erhalten habe, habe sie das Mobiltelefon vom
Beifahrersitz genommen, es mit der einen Hand am Steuerrad gehalten und die SMS
gelesen. Es habe nur eine Sekunde gedauert. Zudem sei sie aufgrund der Situation
rund um ihren Lebenspartner gestresst gewesen.
Auch wenn dieser Vorgang kaum nur eine
Sekunde gedauert haben kann, so ist dennoch davon auszugehen, dass die
Ablenkung eher von kurzer Dauer war. Zudem war zum Zeitpunkt des Vorfalls
mangels anderslautender Hinweise in den Akten die Sicht gut und die
Verkehrsdichte gering. Erschwerend wirkt hingegen, dass die befahrene Strasse
eher schmal war.
Aufgrund der auf der Strasse
angebrachten Markierung «Schule» bestand zudem ein konkreter Hinweis, welcher
die nahe Möglichkeit des Auftretens von Kindern ankündigte (Hans Giger, SVG
Kommentar, Zürich 2014, Art. 26 SVG N 21; Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 26 SVG N 21; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und
Verkehrsregeln, Bern 2002, N 443). Die Beschwerdeführerin hätte deshalb den
Strassenabschnitt vor der Rudolf Steiner Schule mit erhöhter Aufmerksamkeit befahren
müssen, dies insbesondere auch deshalb, weil sich der Vorfall wochentags nach
dem Mittag ereignete. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Einvernahme ausführte, sie kenne die Strasse relativ gut, da sie diese ab und
zu befahre, vor allem bis zur Rudolf Steiner Schule und zurück. Demnach wusste
die Beschwerdeführerin als ortskundige Person um diese Gefahrenquelle.
Zutreffend führt sie jedoch aus, dass das Schulhausareal entlang der Strasse
teilweise eingezäunt sei (Beilage 13). Zudem ist anhand der Akten lediglich
bekannt, dass sich der Vorfall «auf Höhe» der Rudolf Steiner Schule zugetragen
hat. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass in Fahrtrichtung der
Beschwerdeführerin vor dem eingezäunten Teilstück bereits eine Zufahrt zum
Schulhaus besteht und somit Kinder auch vor dem eingezäunten Teilstück unvermittelt
auf die Fahrbahn treten oder mit dem Fahrrad auf diese einbiegen können. Nach
dem eingezäunten Teilstück folgen sodann zwei weitere Zufahrten mit denselben
Gefahren. Zudem führt nach dem eingezäunten Teilstück entlang der Strasse ein
Kiesweg (Beilage 12 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
verläuft folglich die Führung des «Trottoirs» vor der Rudolf Steiner Schule
nicht durchwegs abgetrennt von der Strasse. Die vorgebrachten Einwände ändern daher
nichts am Erfordernis der erhöhten Aufmerksamkeit.
Nach dem Klingeln des Mobiltelefons hätte
die Beschwerdeführerin ohne Weiteres weiterfahren und bei der nächstmöglichen,
geeigneten Stelle anhalten können. Wenn sie sich aufgrund des angeblichen
Stresses dafür entschied, das Telefon in die Hand zu nehmen und die SMS zu
lesen und in diesem Moment die Gefahren ihres Handelns nicht in Betracht zog,
so ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Kenntnis um die Gefährlichkeit
der Ablenkung durch ein Mobiltelefon im Strassenverkehr als allgemein bekannt
vorausgesetzt wird und die Beschwerdeführerin als ortskundige Person wusste,
dass sie an einer Schule vorbeifahren wird; entsprechend war sie verpflichtet, besondere
Vorsicht walten zu lassen. Indem sie stattdessen in Begehung einer objektiv
schwerwiegenden Verkehrsregelverletzung ihre Aufmerksamkeit durch das Lesen
einer SMS vorübergehend nicht mehr dem Verkehr zuwandte, mit ihrem Fahrzeug
auf die Gegenfahrbahn geriet und beinahe eine Frontalkollision verursachte,
handelte sie grobfahrlässig. Denn ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern kann – wie erwähnt – auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken
der Gefährdung fremder Interessen liegen.
4.6 Unter diesen konkreten Umständen hat
die MFK demnach zu Recht auf eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG erkannt.
5. Aufgrund zweier wegen mittelschwerer
Widerhandlungen vorangegangener Führerausweisentzüge ist der angeordnete Ausweisentzug
für die Dauer von zwölf Monaten nicht zu beanstanden (Art. 16c Abs. 2
lit. c SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die
Bewährungsfrist mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs, vorliegend am
29. Oktober 2016 (vgl. Auszug aus dem Register für Administrativmassnahmen,
ADMAS), zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020
E. 4.3). Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
berufliche Notwendigkeit sowie die gesundheitlichen Beschwerden nichts, da die
Mindestentzugsdauer nach der Rechtsprechung unter keinen Umständen
unterschritten werden darf (BGE 132 II 234 E. 2.3).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 15. November 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung
des Führerausweises bei der MFK ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue
Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist spätestens innert 14 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin hat den
Führerausweis spätestens innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Probst
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_266/2022 vom 26. September 2022 bestätigt.