Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.433

Führerausweisentzug

30. März 2022Deutsch19 min

die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Rechtspraktikant Probst

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 teilte

die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit, dass gegen sie wegen eines

Vorfalls vom 18. März 2021 in Duggingen ein Administrativverfahren eingeleitet

worden sei. Das Verfahren sei sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der

Strafbehörde vorliege. Je nach Ausgang des Strafverfahrens habe sie auch zu

einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen. Allfällige

Einwendungen habe sie deshalb bereits im Strafverfahren anzubringen.

2. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 10. August 2021 wurde die

Beschwerdeführerin wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00

sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Der Beschwerdeführerin wurde

konkret vorgehalten, als Lenkerin eines Personenwagens am 18. März 2021,

um 13:34 Uhr, in Duggingen auf der Apfelseestrasse in Fahrtrichtung Angenstein

während der Fahrt verbotenerweise auf ihr Mobiltelefon über dem Steuerrad in

der Hand geschaut zu haben. Dadurch abgelenkt sei sie aufgrund pflichtwidrigen

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und mangelnder Aufmerksamkeit auf Höhe der

Rudolf Steiner Schule mit der Hälfte ihres Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn

geraten. Um eine Kollision zu vermeiden, habe ein korrekt entgegenkommendes

Fahrzeug einen starken Schlenker nach rechts in die Grünfläche machen müssen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen keine Einsprache, der besagte Strafbefehl

erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 21. September 2021 gab die MFK der

Beschwerdeführerin bekannt, es sei vorgesehen, ihr den Führerausweis aufgrund

des beschriebenen Vorfalls wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften durch Vornahme einer Verrichtung, welche die

Bedienung des Fahrzeugs erschwert, Mangel an Aufmerksamkeit sowie

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu entziehen.

4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021

folgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin.

5. Die MFK entzog der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)

den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 lit. c Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) für die Dauer von zwölf

Monaten.

6. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, am 28. Oktober 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragen, es sei

die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn vom 8. Oktober 2021

dahingehend abzuändern, als die Dauer des Entzuges des Führerausweises auf drei

Monate festgesetzt wird, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Eingabe vom 11. November 2021

beantragte die Beschwerdeführerin zudem unter anderem die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde.

8. Mit prozessleitender Verfügung vom

15. November 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Anlässlich der Beschwerdebegründung

vom 15. Dezember 2021 änderte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren gemäss

Ziff. 1 dahingehend ab, als sie nunmehr beantragte, die Dauer des Entzuges des

Führerausweises solle auf einen Monat festgesetzt werden. Eventualiter sei die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn anzuweisen, den

Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2021 erst ab dem 1. Mai

2022 zu vollziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Die MFK schloss im Rahmen der

Stellungnahme vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

11. Mit Stellungnahme vom 7. Februar

2022 und Eingabe vom 25. Februar 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin

erneut zur Sache.

12. Auf die Ausführungen der Parteien

und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist als

Verfügungsadressatin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Nicht einzutreten ist jedoch auf die

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erweiterten Rechtsbegehren in der Begründung

vom 15. Dezember 2021 (vgl. § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

VRG, BGS 124.11).

2.1

Die MFK erwog in der angefochtenen Verfügung,

es bestehe kein Anlass, vom Ergebnis des Strafverfahrens abzuweichen. Beim

Vorfall vom 18. März 2021 handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.

Aufgrund der bereits vorhandenen Eintragungen im Massnahmeregister werde die

Entzugsdauer in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG auf das gesetzliche

Minimum von zwölf Monaten festgesetzt.

Anlässlich der Stellungnahme vom 13.

Januar 2022 führte die MFK zudem aus, der Strafbefehl sei unangefochten in

Rechtskraft erwachsen. In diesem sei der Sachverhalt ausführlich dargestellt

worden. Zudem liege ein noch ausführlicherer Polizeirapport vom 26. April 2021

vor. Der Sachverhalt sei somit liquide erstellt. Einwendungen gegen den Sachverhalt

hätten im Strafverfahren geltend gemacht werden müssen. Die

Sachverhaltsdarstellung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 10. August 2021

sei daher verbindlich. Im Weiteren hielt die MFK an der Qualifikation der

schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG fest.

2.2

Die Beschwerdeführerin führte dagegen

mit Verweis auf die von ihr eingereichten Beilagen sinngemäss aus, sie sei noch

auf dem Gebiet Dornach mit ihrem PKW unterwegs gewesen, als sie ihr

Mobiltelefon klingeln gehört habe. Praktisch auf der Kantonsgrenze habe sie

sodann nach ihrem Mobiltelefon gegriffen, eine SMS in der Voransicht gelesen

(«Ja, es geht»), habe bemerkt, dass sie über die Mittellinie gelange und sei

innert Sekunden sofort wieder auf ihre Fahrbahnseite zurückgefahren. Im

Anschluss daran habe sie ihr Mobiltelefon noch in der einen Hand am Steuer

gehabt und sei bei den Parkplätzen noch vor der Rudolf Steiner Schule mit einem

Personenwagen gekreuzt. Während dieser Kreuzung mit dem anderen Personenwagen

habe sie sich auf der korrekten Fahrspur befunden und ihr Mobiltelefon sobald

als möglich wieder ablegen wollen. Während der Kreuzung mit dem anderen

Personenwagen habe dieser gehupt. Einen Schlenker auf die Grünfläche habe sie

nie wahrgenommen. Während der Kreuzung mit dem blauen PKW habe sie nicht mehr

auf ihr Mobiltelefon geschaut und sei mit dem besagten PKW korrekt gekreuzt.

Die abstrakte Gefährdung konzentriere

sich mithin auf einen Standort, der sich in sicherer Distanz zur Rudolf Steiner

Schule befinde. Anschliessend, bei der Kreuzung mit dem PKW, sei die

Widerhandlung bzw. die abstrakte Gefährdung – die Beschwerdeführerin habe

nämlich ihr Mobiltelefon zwar noch in der Hand gehabt, aber beide Hände am

Steuer und sei auf die Fahrbahn fokussiert gewesen – entgegen den Ausführungen

der MFK nicht mehr als schwer, sondern als mittelschwer zu werten. Weiter sei

festzustellen, dass die Führung des «Trottoirs» vor der Rudolf Steiner Schule

durchwegs nicht der Strasse entlang, sondern abgetrennt von der Strasse verlaufe,

was die abstrakte Gefährdung an der besagten, behaupteten Stelle «vor der

Rudolf Steiner Schule» minimieren dürfte.

Zudem seien von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft relevante Fragen bezüglich den Bericht der Polizei

Basel-Landschaft vom 31. März 2021 nicht gestellt worden.

Es sei festzuhalten, dass ein

Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden vermöge, der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete es aber, widersprüchliche

Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Vorliegend würden lediglich

ein (rechtskräftiger) Strafbefehl und die dazugehörigen Akten vorliegen; ein

Verfahren vor dem Strafgericht habe nicht stattgefunden. Es sei wohl trotzdem

davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die

Massnahmen von den tatsächlichen Feststellungen (vorliegend) des Strafbefehls

nur abweichen dürfe, wenn sie Tatsachen feststelle und ihrem Entscheid zugrunde

lege, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebe

oder wenn das Gericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt habe.

Im Ergebnis sei die Verwaltungsbehörde

berechtigt, vom Strafbefehl abzuweichen, wenn sie Tatsachen feststelle und

ihrem Entscheid zugrunde lege, die der Staatsanwaltschaft unbekannt waren bzw.,

wie dargelegt, über nicht unrelevante Strecken unerforscht geblieben und in

einem rechtskräftigen Strafbefehl eingeflossen seien.

Es sei somit in Abweichung vom

Strafbefehl vom 10. August 2021 im vorliegenden Verfahren angesichts der

Umstände davon auszugehen, dass keine schwere, sondern maximal eine

mittelschwere Widerhandlung vorliege, was die Dauer des Führerausweisentzuges

auf einen Monat reduziere (Art. 16b Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16b Abs. 2 lit. a

SVG); der Beschwerdeführerin sei in den letzten zwei Jahren der Ausweis nie

entzogen worden.

3.1

Aufgrund des Vorbringens der

Beschwerdeführerin ist vorab zu klären, ob der Sachverhalt des Strafbefehls vom

10.

August 2021 für das vorliegende Verfahren als verbindlich gilt.

3.2

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil

des Bundesgerichts 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1).

3.3

Wie bereits ausgeführt, hatte die

MFK die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2021 darüber informiert,

dass der zu beurteilende Vorfall vom 18. März 2021 in Duggingen ein

Strafverfahren wie auch ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei

seitens der Administrativbehörde zunächst die strafrechtliche Erledigung

abgewartet werde (siehe E. I/1. hiervor). Dabei wurde die Beschwerdeführerin

darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwendungen bereits im

Strafverfahren und nicht erst im Administrativverfahren anzubringen seien.

Am 10. August 2021 wurde gegen die

Beschwerdeführerin der besagte Strafbefehl erlassen.

Die Beschwerdeführerin wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der fragliche

Vorfall neben dem Strafverfahren ebenso ein Administrativverfahren nach sich

zieht und die Verteidigungsrechte bereits im Rahmen des Strafverfahrens

wahrzunehmen sind, was sie unbestrittenermassen unterlassen hat. Hinzukommt,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund zweier vorangegangener

Führerausweisentzüge (Verfügungen vom 30. Juni 2016 und 2. Oktober 2017) mit

dem Ablauf der strassenverkehrsrechtlichen Straf- und Administrativverfahren

vertraut ist. Es ist daher mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die

strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen

Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben. Indem

die Beschwerdeführerin die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen liess, hat

sie folglich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert

(vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015

E. 2.6). Dem vorliegenden Verfahren ist somit der im Strafbefehl vom 10. August

2021.

geschilderte Sachverhalt zugrunde zu legen.

4.1

Es ist nun zu prüfen, ob die MFK das

Verhalten der Beschwerdeführerin gestützt auf den Sachverhalt des Strafbefehls

vom 10. August 2021 zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat.

4.2

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten

persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2018

vom 4. Juli 2018 E. 2.2).

Vorliegend fand keine Einvernahme der

Beschwerdeführerin durch den Strafrichter statt, weshalb in rechtlicher

Hinsicht keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrechtliche

Qualifikation besteht.

4.3

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere

Widerhandlung stellt dabei nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs.

1.

lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren

Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein

qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass

die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der

Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in

Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer

konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert

der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder

sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,

bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018

vom 15. Juni 2018 E. 2.2 f.).

Die grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen,

wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen

Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen

ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist

unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.

Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung

fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). In solchen Fällen bedarf

jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird

nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders

vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere

Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber

fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten

«Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit

darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des

subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu

ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf

Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher

Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker unter Berücksichtigung aller wesentlichen

Umstände verlangt werden konnte, namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen

Gegebenheiten, der Tageszeit, der Sichtverhältnisse, der voraussehbaren

Gefahrenquellen, der besonderen und/oder sich wiederholenden Signalisation etc.

Anders gesagt ist zu fragen, ob die besonderen Umstände den Lenker zum

Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet haben oder ob sie im Gegenteil seine Aufmerksamkeit

besonders auf sich hätten ziehen müssen. Andererseits muss die Wichtigkeit der

verletzten Verkehrsregel geprüft werden, d.h., je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit

zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Von der

kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen Elemente hängt die Qualifikation

der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen

Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 124/2006

S. 31).

4.4

Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.

31.

Abs. 1 SVG). Er muss

gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) seine

Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine

Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat

ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch

Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht

Dispositiv

beeinträchtigt wird. Der Fahrzeuglenker muss demnach jederzeit in der Lage sein, in der

erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und ohne Zeitverlust auf eine

Gefahr zweckmässig reagieren zu können (Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG N 1). Das Mass

der Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach den gesamten konkreten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6).

Die Anforderungen an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen, gehört

zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 SVG N 1).

4.5.1 Vorliegend geriet die

Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, weil sie ihre

Aufmerksamkeit dem Lesen der SMS anstatt der Strasse und dem Verkehr widmete. Die

Verletzung der zentralen Verkehrsvorschrift nach Art. 31 Abs. 1 SVG ist

denn auch unbestritten, gestand doch die Beschwerdeführerin im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2021 ein, durch das Lesen der SMS

abgelenkt gewesen zu sein.

4.5.2 Gemäss dem Bericht des

Anzeigeerstatters vom 31. März 2021 war dieser zum Zeitpunkt des Vorfalls mit

ca. 40 km/h unterwegs, während die Beschwerdeführerin anlässlich der

polizeilichen Einvernahme aussagte, 50 oder 55 km/h schnell gefahren zu sein.

Eine Frontalkollision bei solchen Geschwindigkeiten hätte somit verheerende

Folgen gehabt und ereignete sich nur deshalb nicht, weil der Anzeigeerstatter

auf die Grünfläche auswich. Es handelte sich folglich um eine konkrete

Gefährdung. Zudem schuf die Beschwerdeführerin aufgrund der Nähe zur Rudolf

Steiner Schule eine erhöhte abstrakte Gefährdung, da dadurch eine konkrete

Gefährdung nahelag. Die Beschwerdeführerin verletzte demnach mit ihrem

Verhalten in objektiv schwerer Weise eine zentrale Verkehrsvorschrift, da eine ernsthafte

Gefährdung der Verkehrssicherheit bestand.

4.5.3 Die Beschwerdeführerin führte in

der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe ihr Mobiltelefon auf dem

Beifahrersitz klingeln hören. Da sie dringend habe wissen wollen, ob die Mutter

eines Kindes ihre Nachricht erhalten habe, habe sie das Mobiltelefon vom

Beifahrersitz genommen, es mit der einen Hand am Steuerrad gehalten und die SMS

gelesen. Es habe nur eine Sekunde gedauert. Zudem sei sie aufgrund der Situation

rund um ihren Lebenspartner gestresst gewesen.

Auch wenn dieser Vorgang kaum nur eine

Sekunde gedauert haben kann, so ist dennoch davon auszugehen, dass die

Ablenkung eher von kurzer Dauer war. Zudem war zum Zeitpunkt des Vorfalls

mangels anderslautender Hinweise in den Akten die Sicht gut und die

Verkehrsdichte gering. Erschwerend wirkt hingegen, dass die befahrene Strasse

eher schmal war.

Aufgrund der auf der Strasse

angebrachten Markierung «Schule» bestand zudem ein konkreter Hinweis, welcher

die nahe Möglichkeit des Auftretens von Kindern ankündigte (Hans Giger, SVG

Kommentar, Zürich 2014, Art. 26 SVG N 21; Philippe Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St.

Gallen 2015, Art. 26 SVG N 21; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und

Verkehrsregeln, Bern 2002, N 443). Die Beschwerdeführerin hätte deshalb den

Strassenabschnitt vor der Rudolf Steiner Schule mit erhöhter Aufmerksamkeit befahren

müssen, dies insbesondere auch deshalb, weil sich der Vorfall wochentags nach

dem Mittag ereignete. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Einvernahme ausführte, sie kenne die Strasse relativ gut, da sie diese ab und

zu befahre, vor allem bis zur Rudolf Steiner Schule und zurück. Demnach wusste

die Beschwerdeführerin als ortskundige Person um diese Gefahrenquelle.

Zutreffend führt sie jedoch aus, dass das Schulhausareal entlang der Strasse

teilweise eingezäunt sei (Beilage 13). Zudem ist anhand der Akten lediglich

bekannt, dass sich der Vorfall «auf Höhe» der Rudolf Steiner Schule zugetragen

hat. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass in Fahrtrichtung der

Beschwerdeführerin vor dem eingezäunten Teilstück bereits eine Zufahrt zum

Schulhaus besteht und somit Kinder auch vor dem eingezäunten Teilstück unvermittelt

auf die Fahrbahn treten oder mit dem Fahrrad auf diese einbiegen können. Nach

dem eingezäunten Teilstück folgen sodann zwei weitere Zufahrten mit denselben

Gefahren. Zudem führt nach dem eingezäunten Teilstück entlang der Strasse ein

Kiesweg (Beilage 12 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

verläuft folglich die Führung des «Trottoirs» vor der Rudolf Steiner Schule

nicht durchwegs abgetrennt von der Strasse. Die vorgebrachten Einwände ändern daher

nichts am Erfordernis der erhöhten Aufmerksamkeit.

Nach dem Klingeln des Mobiltelefons hätte

die Beschwerdeführerin ohne Weiteres weiterfahren und bei der nächstmöglichen,

geeigneten Stelle anhalten können. Wenn sie sich aufgrund des angeblichen

Stresses dafür entschied, das Telefon in die Hand zu nehmen und die SMS zu

lesen und in diesem Moment die Gefahren ihres Handelns nicht in Betracht zog,

so ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Kenntnis um die Gefähr­lichkeit

der Ablenkung durch ein Mobiltelefon im Strassenverkehr als allgemein bekannt

vorausgesetzt wird und die Beschwerdeführerin als ortskundige Person wusste,

dass sie an einer Schule vorbeifahren wird; entsprechend war sie verpflichtet, besondere

Vorsicht walten zu lassen. Indem sie stattdessen in Begehung einer objektiv

schwerwiegenden Verkehrsregelverletzung ihre Aufmerksamkeit durch das Lesen

einer SMS vorüber­gehend nicht mehr dem Verkehr zuwandte, mit ihrem Fahrzeug

auf die Gegenfahrbahn geriet und beinahe eine Frontalkollision verursachte,

handelte sie grobfahrlässig. Denn ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern kann – wie erwähnt – auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken

der Gefährdung fremder Interessen liegen.

4.6 Unter diesen konkreten Umständen hat

die MFK demnach zu Recht auf eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG erkannt.

5. Aufgrund zweier wegen mittelschwerer

Widerhandlungen vorangegangener Führerausweisentzüge ist der angeordnete Ausweisentzug

für die Dauer von zwölf Monaten nicht zu beanstanden (Art. 16c Abs. 2

lit. c SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die

Bewährungsfrist mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs, vorliegend am

29. Oktober 2016 (vgl. Auszug aus dem Register für Administrativmassnahmen,

ADMAS), zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020

E. 4.3). Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

berufliche Notwendigkeit sowie die gesundheitlichen Beschwerden nichts, da die

Mindestentzugsdauer nach der Rechtsprechung unter keinen Umständen

unterschritten werden darf (BGE 132 II 234 E. 2.3).

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 15. November 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung

des Führerausweises bei der MFK ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue

Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist spätestens innert 14 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat den

Führerausweis spätestens innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Urteils der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Probst

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_266/2022 vom 26. September 2022 bestätigt.