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Entscheid

VWBES.2021.434

Baubewilligung / Blendwirkung Lagerhalle

19. Oktober 2022Deutsch10 min

wurde am 12. August 2019 die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage erteilt,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

C.___,

3. D.___

AG, vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy, Olten

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Blendwirkung Lagerhalle

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die D.___ AG reichte am 9. Mai 2019

bei der Baukommission C.___ ein Gesuch für das Bauvorhaben «Neubau Halle 5»

ein. Nachdem während der Auflagefrist keine Einsprachen eingegangen waren,

wurde am 12. August 2019 die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage erteilt,

«die Umgebungsgestaltung ist gemäss den eingereichten Plänen auszuführen «

(Ziffer 1.11).

Mit E-Mail vom 18. Mai 2020 gelangen A.___

und B.___ an die Baukommission C.___ und teilten dieser mit, welche

Auswirkungen das Dach der Lagerhalle auf sie habe; insbesondere sei dessen

Blendwirkung derart massiv, dass sie die Storen komplett schliessen müssten;

ein Aufenthalt auf der Terrasse zuweilen völlig ausgeschlossen.

2. Die Baukommission C.___ trat mit

Beschluss Nr. 39/20 vom 21. September 2020 auf das Anliegen nicht ein. Sie

führte unter anderem aus, die Blendwirkung werde sich im Laufe der Zeit verringern.

Mit der Umgebungsgestaltung, dem Grüngürtel gegen die Landwirtschaftszone und

zum Quartier Gassenacker/Eichacker hin, sei dem Vorsorgeprinzip gemäss

Umweltschutzrecht genüge getan.

3. A.___ und B.___ erhoben am 26.

September 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement und verlangten, der

Beschluss sei aufzuheben, und die Blendwirkung des Daches sei umgehend mittels

Auflage nachhaltig zu verhindern.

Das Departement kam zum Schluss, es handle

sich beim Begehren der Beschwerdeführer um ein Revisionsgesuch, wobei es sich

bei der Blendwirkung auch um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn

handle. Da das Konzept des bewilligten Grüngürtels bzw. dessen Umsetzung –

gemäss Auflage Bestandteil der Baubewilligung – vorsehe, dass die Bepflanzung

eine Höhe erreichen werde, welche über die Dachkante der Lagerhalle reiche, werde

die Sichtbarkeit des Foliendaches beeinflusst. Da der Grüngürtel noch nicht

entsprechend der Baubewilligung vorliege und noch eine gewisse Zeit in Anspruch

nehmen werde, könne die Erheblichkeit (noch) nicht beurteilt werden. Weil

jedoch die Erheblichkeit in diesem Sinne vorerst noch nicht gegeben sei, liege

kein Revisionsgrund vor. Vielmehr sei die Umsetzung (des Grüngürtels) eine

Vollstreckungsfrage. Daher wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde

gegen den Nichteintretensentscheid der Baukommission C.___ am 20. Oktober 2021

ab.

4.1 Am 30. Oktober 2021 (Postaufgabe)

erhoben A.___ und B.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des

Bau- und Justizdepartements. Sinngemäss beantragten die Beschwerdeführer die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und weiterhin, dass die Blendwirkung

des Daches umgehend mittels Auflage nachhaltig zu verhindern sei.

4.2 Die Baukommission C.___ gab mit

ihrer Eingabe vom 22. November 2021 eine Stellungnahme ab, verzichtete jedoch

auf Anträge. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 hielt das Departement

vollumfänglich an seiner Verfügung fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 liessen sich die Beschwerdeführer nochmals

vernehmen. Die D.___ AG als Bauherrschaft der bewilligten Halle liess sich

nicht vernehmen.

5. Da sich die Bauherrschaft der bewilligten

Halle nicht vernehmen liess, erachtete das Verwaltungsgericht

Vergleichsverhandlungen als unerwünscht, weshalb das mit allfälligen

Gesprächsmöglichkeiten begründete Sistierungsgesuch als nicht sinnvoll mit

Verfügung vom 9. Dezember 2021 abgewiesen worden ist.

6. Am 19. Mai 2022, einem sonnigen Tag,

nahm eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen kurzen Augenschein in und

bei der Liegenschaft GB C.___ Nr. 1000111 und stellte dabei fest, dass die

Sonne auf dem unteren Drittel des Tonnendachs der Halle im Verlauf des

Vormittags während mehrerer Stunden ein sehr deutlich wahrnehmbares Gleissen

verursacht.

7. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde

den Parteien das Protokoll des Augenscheins zusammen mit den erstellten Fotos

zugestellt, und gleichzeitig wurden die Parteien nochmals eingeladen,

mitzuteilen, ob Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen erwünscht seien.

Gleichzeitig konnten allfällige Lösungsvorschläge und Bemerkungen eingereicht

werden.

Während die Beschwerdeführer

Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen begrüssten, liessen die D.___ AG mit

Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragen, die Mitteilung über Instruktions- bzw.

Vergleichsverhandlungen sei auszusetzten und das Verfahren sei vorerst zu

beschränken auf die Frage der Zuständigkeit resp. ob auf die Beschwerde

überhaupt eingetreten werden könne, weil die Frage der beanstandeten

Blendwirkung zivilrechtlicher Natur und nicht in einem öffentlich-rechtlichen

Verfahren abzuhandeln sei. Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen sind

damit im derzeitigen Verfahrensstand nicht gewünscht.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden

bzw. jene des Verwaltungsgerichts grundsätzlich gegeben ist.

Gemäss Art. 684 ZGB

(Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) ist jedermann verpflichtet, bei

der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes

auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der

Nachbarn zu enthalten (Abs. 2). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und

nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht

gerecht­fertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm,

Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder

Tageslicht (Abs. 2).

Andererseits bezweckt das zum

öffentlichen Recht gehörende Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), Menschen, Tiere

und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder

lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen,

insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens,

dauerhaft zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG).

Die beiden Regelungen des

zivilrechtlichen Nachbarrechts und des öffentlich-rechtlichen

Umweltschutzrechts sind zwar nicht deckungsgleich, weisen aber bei vielen

Bereichen Überschneidungen auf. Es steht einem Ansprecher grundsätzlich frei,

auf welche Rechtsgrundlagen er sich für die Durchsetzung seiner Interessen

berufen will. Für die Abwehr von Immissionen durch Nachbarn kann sich ein

Ansprecher daher für eine zivilrechtliche Klage entscheiden, oder – wenn die

Immissionen umweltschutzrechtlich begründet werden – verwaltungsrechtlich

vorgehen. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl von Entscheiden der

Verwaltungsgerichte zu Lärm-, Geruchs- und anderen Immissionen.

Im vorliegenden Fall ist daher zu

prüfen, ob die nicht durch künstliches Licht verursachte Blendwirkung ebenfalls

vom Umweltschutzrecht abgedeckt wird.

1.2

Das Umweltschutzgesetz bezeichnet

als massgebende Einwirkungen unter anderem Lärm, Erschütterungen oder eben

Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs.

1.

USG). Natürliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen. Wird

solches Licht durch den Bau und Betrieb von Anlagen (künstlich) umgeleitet,

gehört es zu den Einwirkungen i.S. von Art. 7 Abs. 1 USG, welche bei der

Umleitung durch Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als

Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).

Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen,

die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.

2.

USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Mass­nahmen bei der Quelle zu

begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von

der bestehenden Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorge­prinzip). Art.

12.

Abs. 1 USG nennt als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung unter anderem

den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a) oder Bau- und Aus­rüstungsvorschriften

(lit. b). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts

vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben

(Art. 12 Abs. 2 USG). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher

Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz

gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern - gestützt auf das

Vorsorge­prinzip - auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden

insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt; zudem können

(namentlich bei bewilligten Anlagen) Gründe des Vertrauensschutzes der

(sofortigen) Herstellung des rechtmäs­sigen Zustands entgegenstehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2 mit Hinweisen;

Griffel/Rausch: Kommentar zum Umweltschutz­gesetz, Ergänzungsband, 2011, N. 10

zu Art. 16 USG). Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen,

müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beur­teilen, unmittelbar

gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG (vgl.

zum Ganzen BGE 140 II 33, E. 4.1 und 4.2).

Damit steht fest, dass sich die

Beschwerdeführer bei der vorliegenden Blendwirkung auf das Umweltschutzgesetz

berufen können, sodass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gegeben ist.

1.3

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert; die Vor­instanz hat den Entscheid der

Erstinstanz als Nichteintretensentscheid betrachtet und diesen geschützt,

nachdem sie die Blendwirkung zwar als neue, aber dennoch nicht erhebliche

Tatsache betrachtet und somit den ins Auge gefassten Revisionsgrund als nicht

gegeben betrachtet hat. Es ist zu prüfen, ob die Ansicht der Vorinstanz

zutreffend ist.

2.

Das Foliendach wurde, was Form,

Material und Farbe anbelangt, entsprechend der Baubewilligung ausgeführt. Die

Blendwirkung des Foliendaches war im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung

nach Feststellung der Vorinstanz nicht voraussehbar. Dementsprechend konnte die

Blendwirkung auch nicht Inhalt der Baubewilligung sein und die Baubewilligung

musste nicht angefochten werden. Es bedeutet aber auch, dass die Auflagen der

Baubewilligung aus anderen Gründen als eben der Blendwirkung verfügt worden

sind. Anders ausgedrückt: Die Anordnung der Bepflanzung des Grüngürtels

erfolgte offenbar zur Verminderung der Sichtbarkeit der Halle, nicht aber zur

Vermeidung von bedeutenden Blendwirkungen. Dazu wäre sie möglicherweise auch

nicht geeignet, da die Pflanzen viele Jahre brauchen, um überhaupt bis auf die

Höhe der Umleitungsflächen zu wachsen. Ausserdem würden sie auf dieser Höhe

kaum je eine Dichte erreichen, welche die Blendwirkung auf der ganzen Dachbreite

abdecken könnte.

Die Umsetzung des Grüngürtels wurde, wie

gezeigt, nicht als Massnahme gegen die damals gar nicht bekannte Blendwirkung

angeordnet. Der Umfang des noch nicht ge­wachsenen Grüngürtels kann daher

entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht für die Frage herangezogen

werden, ob die Blendwirkung eine Erhebliche sei. Willkürlich und unzumutbar ist

schliesslich, allfällig von Immissionen betroffene Personen Jahre oder gar

Jahrzehnte schädlichen oder zumindest lästigen Einwirkungen auszusetzten, bis

sie sich überhaupt gegen solche wehren könnten. Schliesslich ist darauf hinzu­weisen,

dass eine Revision einer Baubewilligung Jahre oder Jahrzehnte nach deren

Erteilung auch Fragen aufwerfen dürfte.

3.

Mit der Anerkennung der Blendwirkung

als neue Tatsache wird ausgedrückt, dass die Tatsache im Zeitpunkt der

Erteilung der Baubewilligung nicht bekannt war. Die Blendwirkung war

konsequenterweise weder Thema noch Teil der Baubewilligung und ist somit auch

nicht durch die Bewilligungsbehörde zu überwachen und zu überprüfen. Soweit

ersichtlich, war die Blendwirkung bei Erteilung der Baubewilligung allen

unbekannt, also den Nachbarn, dem Bauherrn, den Behörden und vermutlich sogar

dem Hersteller der Dachfolie. Dennoch entsteht durch die Umleitung von

elektromagnetischen Strahlen (Sonnenlicht) über die künstliche Baute (Halle) mit

der vorliegenden Dachfolie eine schädliche oder zumindest lästige Einwirkung im

Sinne der Umweltschutzgesetzgebung. Diese Einwirkung besteht aktuell und wird

die nächsten Jahre andauern. Die Beschwerdeführer haben Anspruch darauf, dass

die Immissionen aktuell geprüft und allfällige Massnahmen ins Auge gefasst

werden.

4.

Die Beschwerde ist im Sinne der

Erwägungen gutzuheissen. Die Eingaben der Beschwerdeführer sind nicht unter dem

Gesichtspunkt einer Revision des Baugesuches zu prüfen, sondern als Immissionsbeschwerde

zu behandeln.

5.

Die für die Behandlung als

Immissionsbeschwerde notwendigen Sachverhaltsabklärungen sind noch nicht

getroffen worden. Eine materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist

daher nicht möglich und würde den Parteien Rechtsmittelmöglichkeiten entziehen.

Daher wird das Verfahren an das Bau- und

Justizdepartement zur Behandlung als Immissionsbeschwerde und zur Ergreifung

allfälliger Massnahmen, eventuell zur weiteren Rückweisung an die Baukommission

C.___, zurückgewiesen.

Kosten werden keine erhoben und

Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen.

2. Das Verfahren wird zur Behandlung als

Immissionsbeschwerde und zur Ergreifung allfälliger Massnahmen an das Bau- und

Justizdepartement, eventuell zur weiteren Rückweisung an die Baukommission C.___,

zurückgewiesen.

3. Kosten werden keine erhoben und

Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad