VWBES.2021.434
Baubewilligung / Blendwirkung Lagerhalle
19. Oktober 2022Deutsch10 min
wurde am 12. August 2019 die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage erteilt,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
C.___,
3. D.___
AG, vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy, Olten
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Blendwirkung Lagerhalle
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die D.___ AG reichte am 9. Mai 2019
bei der Baukommission C.___ ein Gesuch für das Bauvorhaben «Neubau Halle 5»
ein. Nachdem während der Auflagefrist keine Einsprachen eingegangen waren,
wurde am 12. August 2019 die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage erteilt,
«die Umgebungsgestaltung ist gemäss den eingereichten Plänen auszuführen «
(Ziffer 1.11).
Mit E-Mail vom 18. Mai 2020 gelangen A.___
und B.___ an die Baukommission C.___ und teilten dieser mit, welche
Auswirkungen das Dach der Lagerhalle auf sie habe; insbesondere sei dessen
Blendwirkung derart massiv, dass sie die Storen komplett schliessen müssten;
ein Aufenthalt auf der Terrasse zuweilen völlig ausgeschlossen.
2. Die Baukommission C.___ trat mit
Beschluss Nr. 39/20 vom 21. September 2020 auf das Anliegen nicht ein. Sie
führte unter anderem aus, die Blendwirkung werde sich im Laufe der Zeit verringern.
Mit der Umgebungsgestaltung, dem Grüngürtel gegen die Landwirtschaftszone und
zum Quartier Gassenacker/Eichacker hin, sei dem Vorsorgeprinzip gemäss
Umweltschutzrecht genüge getan.
3. A.___ und B.___ erhoben am 26.
September 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement und verlangten, der
Beschluss sei aufzuheben, und die Blendwirkung des Daches sei umgehend mittels
Auflage nachhaltig zu verhindern.
Das Departement kam zum Schluss, es handle
sich beim Begehren der Beschwerdeführer um ein Revisionsgesuch, wobei es sich
bei der Blendwirkung auch um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn
handle. Da das Konzept des bewilligten Grüngürtels bzw. dessen Umsetzung –
gemäss Auflage Bestandteil der Baubewilligung – vorsehe, dass die Bepflanzung
eine Höhe erreichen werde, welche über die Dachkante der Lagerhalle reiche, werde
die Sichtbarkeit des Foliendaches beeinflusst. Da der Grüngürtel noch nicht
entsprechend der Baubewilligung vorliege und noch eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen werde, könne die Erheblichkeit (noch) nicht beurteilt werden. Weil
jedoch die Erheblichkeit in diesem Sinne vorerst noch nicht gegeben sei, liege
kein Revisionsgrund vor. Vielmehr sei die Umsetzung (des Grüngürtels) eine
Vollstreckungsfrage. Daher wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid der Baukommission C.___ am 20. Oktober 2021
ab.
4.1 Am 30. Oktober 2021 (Postaufgabe)
erhoben A.___ und B.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des
Bau- und Justizdepartements. Sinngemäss beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und weiterhin, dass die Blendwirkung
des Daches umgehend mittels Auflage nachhaltig zu verhindern sei.
4.2 Die Baukommission C.___ gab mit
ihrer Eingabe vom 22. November 2021 eine Stellungnahme ab, verzichtete jedoch
auf Anträge. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 hielt das Departement
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 liessen sich die Beschwerdeführer nochmals
vernehmen. Die D.___ AG als Bauherrschaft der bewilligten Halle liess sich
nicht vernehmen.
5. Da sich die Bauherrschaft der bewilligten
Halle nicht vernehmen liess, erachtete das Verwaltungsgericht
Vergleichsverhandlungen als unerwünscht, weshalb das mit allfälligen
Gesprächsmöglichkeiten begründete Sistierungsgesuch als nicht sinnvoll mit
Verfügung vom 9. Dezember 2021 abgewiesen worden ist.
6. Am 19. Mai 2022, einem sonnigen Tag,
nahm eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen kurzen Augenschein in und
bei der Liegenschaft GB C.___ Nr. 1000111 und stellte dabei fest, dass die
Sonne auf dem unteren Drittel des Tonnendachs der Halle im Verlauf des
Vormittags während mehrerer Stunden ein sehr deutlich wahrnehmbares Gleissen
verursacht.
7. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde
den Parteien das Protokoll des Augenscheins zusammen mit den erstellten Fotos
zugestellt, und gleichzeitig wurden die Parteien nochmals eingeladen,
mitzuteilen, ob Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen erwünscht seien.
Gleichzeitig konnten allfällige Lösungsvorschläge und Bemerkungen eingereicht
werden.
Während die Beschwerdeführer
Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen begrüssten, liessen die D.___ AG mit
Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragen, die Mitteilung über Instruktions- bzw.
Vergleichsverhandlungen sei auszusetzten und das Verfahren sei vorerst zu
beschränken auf die Frage der Zuständigkeit resp. ob auf die Beschwerde
überhaupt eingetreten werden könne, weil die Frage der beanstandeten
Blendwirkung zivilrechtlicher Natur und nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Verfahren abzuhandeln sei. Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlungen sind
damit im derzeitigen Verfahrensstand nicht gewünscht.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
bzw. jene des Verwaltungsgerichts grundsätzlich gegeben ist.
Gemäss Art. 684 ZGB
(Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) ist jedermann verpflichtet, bei
der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes
auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der
Nachbarn zu enthalten (Abs. 2). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und
nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht
gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm,
Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder
Tageslicht (Abs. 2).
Andererseits bezweckt das zum
öffentlichen Recht gehörende Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), Menschen, Tiere
und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder
lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen,
insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens,
dauerhaft zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG).
Die beiden Regelungen des
zivilrechtlichen Nachbarrechts und des öffentlich-rechtlichen
Umweltschutzrechts sind zwar nicht deckungsgleich, weisen aber bei vielen
Bereichen Überschneidungen auf. Es steht einem Ansprecher grundsätzlich frei,
auf welche Rechtsgrundlagen er sich für die Durchsetzung seiner Interessen
berufen will. Für die Abwehr von Immissionen durch Nachbarn kann sich ein
Ansprecher daher für eine zivilrechtliche Klage entscheiden, oder – wenn die
Immissionen umweltschutzrechtlich begründet werden – verwaltungsrechtlich
vorgehen. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl von Entscheiden der
Verwaltungsgerichte zu Lärm-, Geruchs- und anderen Immissionen.
Im vorliegenden Fall ist daher zu
prüfen, ob die nicht durch künstliches Licht verursachte Blendwirkung ebenfalls
vom Umweltschutzrecht abgedeckt wird.
1.2
Das Umweltschutzgesetz bezeichnet
als massgebende Einwirkungen unter anderem Lärm, Erschütterungen oder eben
Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs.
1.
USG). Natürliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen. Wird
solches Licht durch den Bau und Betrieb von Anlagen (künstlich) umgeleitet,
gehört es zu den Einwirkungen i.S. von Art. 7 Abs. 1 USG, welche bei der
Umleitung durch Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als
Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).
Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen,
die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.
2.
USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu
begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von
der bestehenden Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art.
12.
Abs. 1 USG nennt als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung unter anderem
den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a) oder Bau- und Ausrüstungsvorschriften
(lit. b). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts
vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben
(Art. 12 Abs. 2 USG). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher
Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz
gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern - gestützt auf das
Vorsorgeprinzip - auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden
insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt; zudem können
(namentlich bei bewilligten Anlagen) Gründe des Vertrauensschutzes der
(sofortigen) Herstellung des rechtmässigen Zustands entgegenstehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2 mit Hinweisen;
Griffel/Rausch: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband, 2011, N. 10
zu Art. 16 USG). Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen,
müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar
gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG (vgl.
zum Ganzen BGE 140 II 33, E. 4.1 und 4.2).
Damit steht fest, dass sich die
Beschwerdeführer bei der vorliegenden Blendwirkung auf das Umweltschutzgesetz
berufen können, sodass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gegeben ist.
1.3
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert; die Vorinstanz hat den Entscheid der
Erstinstanz als Nichteintretensentscheid betrachtet und diesen geschützt,
nachdem sie die Blendwirkung zwar als neue, aber dennoch nicht erhebliche
Tatsache betrachtet und somit den ins Auge gefassten Revisionsgrund als nicht
gegeben betrachtet hat. Es ist zu prüfen, ob die Ansicht der Vorinstanz
zutreffend ist.
2.
Das Foliendach wurde, was Form,
Material und Farbe anbelangt, entsprechend der Baubewilligung ausgeführt. Die
Blendwirkung des Foliendaches war im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung
nach Feststellung der Vorinstanz nicht voraussehbar. Dementsprechend konnte die
Blendwirkung auch nicht Inhalt der Baubewilligung sein und die Baubewilligung
musste nicht angefochten werden. Es bedeutet aber auch, dass die Auflagen der
Baubewilligung aus anderen Gründen als eben der Blendwirkung verfügt worden
sind. Anders ausgedrückt: Die Anordnung der Bepflanzung des Grüngürtels
erfolgte offenbar zur Verminderung der Sichtbarkeit der Halle, nicht aber zur
Vermeidung von bedeutenden Blendwirkungen. Dazu wäre sie möglicherweise auch
nicht geeignet, da die Pflanzen viele Jahre brauchen, um überhaupt bis auf die
Höhe der Umleitungsflächen zu wachsen. Ausserdem würden sie auf dieser Höhe
kaum je eine Dichte erreichen, welche die Blendwirkung auf der ganzen Dachbreite
abdecken könnte.
Die Umsetzung des Grüngürtels wurde, wie
gezeigt, nicht als Massnahme gegen die damals gar nicht bekannte Blendwirkung
angeordnet. Der Umfang des noch nicht gewachsenen Grüngürtels kann daher
entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht für die Frage herangezogen
werden, ob die Blendwirkung eine Erhebliche sei. Willkürlich und unzumutbar ist
schliesslich, allfällig von Immissionen betroffene Personen Jahre oder gar
Jahrzehnte schädlichen oder zumindest lästigen Einwirkungen auszusetzten, bis
sie sich überhaupt gegen solche wehren könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass eine Revision einer Baubewilligung Jahre oder Jahrzehnte nach deren
Erteilung auch Fragen aufwerfen dürfte.
3.
Mit der Anerkennung der Blendwirkung
als neue Tatsache wird ausgedrückt, dass die Tatsache im Zeitpunkt der
Erteilung der Baubewilligung nicht bekannt war. Die Blendwirkung war
konsequenterweise weder Thema noch Teil der Baubewilligung und ist somit auch
nicht durch die Bewilligungsbehörde zu überwachen und zu überprüfen. Soweit
ersichtlich, war die Blendwirkung bei Erteilung der Baubewilligung allen
unbekannt, also den Nachbarn, dem Bauherrn, den Behörden und vermutlich sogar
dem Hersteller der Dachfolie. Dennoch entsteht durch die Umleitung von
elektromagnetischen Strahlen (Sonnenlicht) über die künstliche Baute (Halle) mit
der vorliegenden Dachfolie eine schädliche oder zumindest lästige Einwirkung im
Sinne der Umweltschutzgesetzgebung. Diese Einwirkung besteht aktuell und wird
die nächsten Jahre andauern. Die Beschwerdeführer haben Anspruch darauf, dass
die Immissionen aktuell geprüft und allfällige Massnahmen ins Auge gefasst
werden.
4.
Die Beschwerde ist im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen. Die Eingaben der Beschwerdeführer sind nicht unter dem
Gesichtspunkt einer Revision des Baugesuches zu prüfen, sondern als Immissionsbeschwerde
zu behandeln.
5.
Die für die Behandlung als
Immissionsbeschwerde notwendigen Sachverhaltsabklärungen sind noch nicht
getroffen worden. Eine materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist
daher nicht möglich und würde den Parteien Rechtsmittelmöglichkeiten entziehen.
Daher wird das Verfahren an das Bau- und
Justizdepartement zur Behandlung als Immissionsbeschwerde und zur Ergreifung
allfälliger Massnahmen, eventuell zur weiteren Rückweisung an die Baukommission
C.___, zurückgewiesen.
Kosten werden keine erhoben und
Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen.
2. Das Verfahren wird zur Behandlung als
Immissionsbeschwerde und zur Ergreifung allfälliger Massnahmen an das Bau- und
Justizdepartement, eventuell zur weiteren Rückweisung an die Baukommission C.___,
zurückgewiesen.
3. Kosten werden keine erhoben und
Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad