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Entscheid

VWBES.2021.435

Baubewilligung / Parkplatz

11. April 2022Deutsch15 min

und D.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, am 12. April 2021 Beschwerde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Probst

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Werkkommission B.___,

3. C.___

und D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Parkplatz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Baugesuch vom 20. Januar 2021

ersuchte A.___ die Bau- und Werkkommission der Gemeinde B.___ (nachfolgend

Baukommission genannt) um eine Baubewilligung betreffend die Erstellung eines

Parkplatzes, einer Mauer, eines Zauns und einer Terrainanpassung auf der

Westseite des Grundstücks GB B.___ Nr. [...].

2. Gegen das Baugesuch erhoben C.___ und

D.___ am 16. Februar 2021 Einsprache.

3. Die Baukommission bewilligte das

Bauvorhaben mit Entscheid vom 31. März 2021 und wies die Einsprache von C.___

und D.___ ab.

4. Gegend diesen Entscheid erhoben C.___

und D.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, am 12. April 2021 Beschwerde

an das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt) und beantragten

dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021

hiess das BJD die Beschwerde von C.___ und D.___ gut und hob die Baubewilligung

für den geplanten Parkplatz auf dem Grundstück GB B.___ Nr. [...] auf. Es

befand, da auf dem Parkplatz nicht gewendet werden könne und die […]strasse

deswegen rückwärts befahren werde, verstosse das Vorhaben gegen § 143 (Titel:

Sicherheit und Gesundheit) des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1).

6. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser, am 2.

November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung

des Entscheides des BJD und Bestätigung desjenigen der Baukommission sowie die

Neuverlegung der Verfahrenskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

7. Mit prozessleitender Verfügung vom 4.

November 2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Schreiben vom 25. November 2021

folgte die ausführliche Begründung der Beschwerde vom 2. November 2021.

9. Das BJD schloss anlässlich der Stellungnahme

vom 17. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

10. Die Baukommission liess sich dazu nicht

mehr vernehmen.

11. Mit unaufgeforderter Stellungnahme

vom 6. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin das Eventualrechtsbegehren,

die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde vom 31. März 2021 sei mit der

Auflage zu verbinden, dass vom Parkplatz in die [...]strasse nur vorwärts

ausgefahren werden dürfe.

12. C.___ und D.___ (nachfolgend Beschwerdegegner

genannt) stellten anlässlich ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 das

Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

13. Mit Stellungnahme vom 7. Februar

2022 bestritt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Beschwerdegegner vom

17. Januar 2022.

14. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde

der Beschwerdeführerin die Beschwerde­antwort der Baukommission vom 1. Juli 2021

zur Kenntnisnahme zugestellt.

15. Mit Eingabe vom 7. März 2022 resp.

17. März 2022 äusserten sich die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegner erneut

zur Sache.

16. Auf die Ausführungen der Parteien

und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung, KBV, 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid als

Verfügungsadressatin und Grundeigentümerin beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die vom Gegenanwalt am 3. September

2021.

an das BJD eingereichten Fotos vom BJD selbst nicht zugestellt worden

seien und dieses ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Zudem

habe sie die Beschwerdeantwort der Baukommission vom 1. Juli 2021 nicht

erhalten und das BJD habe in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2021 trotz

Antrag der heutigen Beschwerdegegner auf Durchführung eines Augenscheins auf

einen solchen verzichtet, ohne diesen im Entscheid zu erwähnen.

2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

deshalb vorweg zu prüfen.

2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die

Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese

Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten

Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog.

Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche

Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt

festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von

Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und

erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils

eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich

darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht

(BGE 137 I 195 E. 2.3.1).

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt

dabei die Zustellung der von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten

Eingaben voraus. Hat das Gericht eine solche Eingabe nicht zugestellt, befindet

sie sich jedoch bei den Akten, kann die Rechtsmittelinstanz die Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit dem blossen Verweis auf die

Möglichkeit der Akteneinsicht heilen (BGE 137 I 195 E. 2.6).

2.4

Vorliegend führte die Beschwerdeführerin

anlässlich ihrer Beschwerde vom 2. November 2021 aus, sie habe vom

Gegenanwalt am 3. September 2021 eine umfangreiche Eingabe an das BJD erhalten.

Das BJD bestätigte im Rahmen der Stellungnahme vom 17. Dezember 2021, die in

Frage stehenden Fotos der Beschwerdeführerin nicht zugestellt zu haben, weil diese

die Fotos bereits von der Gegenpartei erhalten habe. Streng genommen hätte man

ihr diese Unterlagen zustellen müssen, habe dies aber bewusst nicht gemacht,

weil davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin sich nach Treu

und Glauben verhalten würde.

2.5

Indem die Beschwerdeführerin den

Erhalt der Fotos vom Gegenanwalt zugestand und sie sich im Rahmen des

Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und damit einer Rechtsmittelinstanz,

welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann

(vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11),

dazu äussern konnte, wurde eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör geheilt. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Beschwerdeantwort

der Baukommission vom 1. Juli 2021, da diese der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 3. März 2022 vom Verwaltungsgericht zugestellt wurde.

Schliesslich war die Beschwerdeführerin

betreffend den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gar nicht beschwert,

da dieser von den heutigen Beschwerdegegnern gestellt wurde. Auch diesbezüglich

liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

2.6

Zusammenfassend liegt unter diesen

Umständen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs

vor und die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.1

Das BJD führte in seinem Entscheid

vom 20. Oktober 2021 aus, es seien nicht nur die planungsrechtlichen

Voraussetzungen, sondern auch die Vereinbarkeit mit der Verkehrssicherheit zu

prüfen. Dies ergäbe sich aus § 143 PBG. Der geplante Parkplatz weise gemäss

Plänen eine Länge von rund 18 Metern und eine Breite von 4 bis 4,5 Metern

auf. Ein durchschnittlicher Personenwagen weise heutzutage eine Länge von

4,5 Metern und eine Breite von 1,8 Metern auf. Der Parkplatz lasse somit

das Hintereinanderparkieren von bis zu drei durchschnittlichen Personenwagen,

jedoch kein Nebeneinanderparkieren zu. Dies gehe auch aus den von den heutigen

Beschwerdegegnern aufgenommenen und mit Schreiben vom 3. September 2021 zu den

Akten gereichten Fotoaufnahmen hervor. Darauf sei erkennbar, dass am Ende der [...]strasse

im Bereich des Parkplatzes in der Regel zwei vorwärtsgerichtete Personenwagen

hintereinander parkiert würden.

Der geplante Parkplatz könne damit zu

einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der [...]strasse und zu chaotischen

Verhältnissen führen, wenn die vorwärtsgerichteten und hintereinander parkierten

Fahrzeuge den Parkplatz verlassen möchten und dabei weder wenden noch an den

übrigen parkierten Fahrzeugen vorbeifahren könnten. Es würde dabei

gezwungenermassen zu einem Rückwärtsfahren von einem bis zu drei Fahrzeugen

kommen. Ein Wenden sei auf dem geplanten Parkplatz jedoch auch bei nur einem Fahrzeug

nicht möglich.

Anhand der von der heutigen Beschwerdeführerin

als Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 eingereichten Skizze

sei nicht erstellt, wie das Wenden auf dem geplanten Parkplatz mit einem von

ihr dargestellten 4,6 Metern langen Personenwagen möglich sein solle, zumal bei

einem entsprechenden Manöver die Nachbarparzelle auch nicht als Überhang

verwendet werden dürfe. Zudem werde damit nur die Situation mit einem

parkierten Auto dargestellt. Wie hingegen bei zwei oder drei parkierten Autos

gewendet werden solle, werde von der heutigen Beschwerdeführerin nicht

dargelegt. Dies, obwohl aufgrund der Länge des geplanten Parkplatzes davon

auszugehen sei, dass darauf unter Umständen bis zu drei Fahrzeuge gleichzeitig

parkieren würden.

Wenn die heutige Beschwerdeführerin im

Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 ausführe, beim Wegfahren auf

der [...]strasse könne nicht gewendet werden, so bestätige sie selbst, dass auf

der [...]strasse und damit auch auf dem geplanten Parkplatz nicht gewendet

werden könne. Die ausparzellierte [...]strasse sei gemäss Web GIS an der

schmalsten Stelle 3 Meter und an der breitesten Stelle 5,3 Meter breit. Die [...]strasse

sei damit an ihrer breitesten Stelle rund 80 Zentimeter breiter als der

geplante Parkplatz an dessen breitester Stelle.

Ferner mangle es der heutigen Beschwerdeführerin

auch an einer Grunddienstbarkeit als alternative Wendemöglichkeit im Nahbereich

des Parkplatzes.

Da dies dazu führe, dass vom geplanten

Parkplatz entlang der [...]strasse bis zur Kreuzung [...]strasse/[...]weg/[...]strasse

und damit einer Strecke von rund 116 Metern rückwärtsgefahren werden müsste,

sei zu prüfen, ob es sich dabei um eine längere Strecke im Sinne von Art. 17

Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV, 741.11) handle. Dies sei zu bejahen, da gemäss

dem Merkblatt der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 4. April 2016 nur

Rückwärtsfahrten über eine Strecke von bis zu ca. 50 Metern nicht unter das

Verbot gemäss Art. 17 Abs. 3 VRV fallen würden.

Da mangels Wendemöglichkeit auf dem

geplanten Parkplatz und einer alternativen Wendemöglichkeit im Nahbereich

rückwärtsgefahren werden müsse und die rückwärtszufahrende Strecke mehr als das

Doppelte der höchstzulässigen Strecke von 50 Metern betrage, sei vorliegend von

einem unzulässigen Rückwärtsfahren über eine längere Strecke im Sinne von Art.

17.

Abs. 3 VRV auszugehen.

3.2

Mit der ausführlichen Begründung der

Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin am 25. November 2021 vor, betreffend

die Vereinbarkeit des strittigen Bauvorhabens mit der Verkehrssicherheit nach § 143 PBG habe sich das BJD auf die eingereichten Unterlagen der heutigen Beschwerdegegner

gestützt, dabei blosse Spekulationen über das Parkregime auf der [...]strasse

angestellt und auf einen Regelfall von zwei vorwärts gerichteten,

hintereinander parkierten Personenwagen geschlossen, den es so nicht gäbe und

der mit dem strittigen Baugesuch nichts zu tun habe. Auf dem Parkplatz-Areal

könnten sehr wohl zwei Fahrzeuge nebeneinander parkieren und auf der

verbleibenden Fläche auch wenden. Lediglich Spekulation sei auch, dass es zu

einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der [...]strasse und chaotischen

Verkehrsverhältnissen kommen würde.

Ferner behandle das BJD zwar die

baugesuchsgegenständliche Skizze der Beschwerdeführerin zur Wendemöglichkeit

auf dem besagten Parkplatz-Areal, behaupte aber ohne weitere Abklärung, die

Wendemöglichkeit auf dem geplanten Parkplatz sei nicht erstellt. Zudem

unterstelle das BJD sinngemäss, aufgrund der Länge des geplanten Parkplatzes

sei davon auszugehen, dass darauf bis zu drei Fahrzeuge parkiert würden. Die

«Länge» des Parkplatzes ergäbe sich jedoch ausschliesslich aus der Distanz

zwischen der [...]strasse und der Liegenschaft GB B.___ Nr. [...].

Zudem könne aus der Begründung der

Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vom 8. März 2021, sie habe das Auto

auch schon auf der [...]strasse stehen lassen und beim Wegfahren mangels

Wendemöglichkeit auf der Strasse rückwärtsfahren müssen, nicht geschlossen

werden, dass die Beschwerdeführerin selbst erklärt habe, auf dem Parkplatz

könne nicht gewendet werden. Wohl könne auf dem (breiteren) Teil der [...]strasse

gewendet werden, es werde allenfalls nur nicht gemacht.

Dass auf der Fläche des geplanten

Parkplatzes gewendet werden könne, ergäbe sich bereits aus der Fläche des

Parkplatzes und werde auch mit dem eingereichten Film belegt. Dieser zeige aus

der Vogelperspektive, dass auf der Fläche selbst ein längerer Personenwagen

problemlos wenden könne.

Es sei somit erstellt, dass auf dem

geplanten Parkplatz gewendet und die [...]strasse vorwärts befahren werden

könne. Ein Rückwärtsfahren auf der [...]strasse sei im Zusammenhang mit dem

geplanten Parkplatz gar nicht erforderlich, weshalb sich Ausführungen zur

Verkehrsregelverordnung erübrigen würden.

4.1

Eine Baubewilligung ist zu erteilen,

wenn das geplante Vorhaben zonenkonform ist, das Land erschlossen ist und die

Bauvorschriften eingehalten sind (Art. 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz, RPG,

SR 700 und § 130 Abs. 1 PBG). Die Zonenkonformität ist vorliegend unbestritten.

Zudem ist das Grundstück GB B.___ Nr. [...] im Sinne von § 28 Abs. 1 PBG über den südlich gelegenen Hubelweg hinreichend erschlossen. So ist denn

auch im Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 15. Dezember 2020 lediglich von

einer zusätzlichen Erschliessung die Rede. Zu prüfen ist daher einzig, ob § 143 Abs. 1 PBG und damit die Bauvorschriften eingehalten sind.

4.2

Betreffend die in Frage stehende

Wendemöglichkeit konnte die Beschwerdeführerin bereits mit dem der

Stellungnahme vom 8. März 2021 beigelegten Plan aufzeigen, dass das Wenden

möglich ist. Dies war denn auch der Grund, wieso die Baukommission das

Bauvorhaben bewilligte (vgl. Entscheid der Baukommission vom 31. März 2021

und deren Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021). Im Rahmen der Beschwerde

verweist die Beschwerdeführerin nun weiter auf einen von ihr eingereichten Film,

welcher die Wendemöglichkeit bestätigt. Dieser zeigt einen Personenwagen aus

der Vogelperspektive, welcher im geplanten Parkfeld rückwärtsfährt und nach einmaligem

Korrigieren vorwärts in die [...]strasse fahren kann.

Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom

6.

Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Gutachten eines

Verkehrsingenieurs ein, welches ebenfalls bestätigt, dass auf dem Parkplatz

gewendet werden kann. Das Vorbringen des Gutachtens als neues Beweismittel ist

dabei nach § 68 Abs. 3 VRG zulässig, da es die Wendemöglichkeit aufzeigen soll

und daher mit dem Streitgegenstand zusammenhängt. Dieses als Parteibehauptung

zu würdigende Gutachten weist das Wenden mit einem 5,1 Meter langen Fahrzeug

nach. Folglich ist das Wenden erst recht mit einem gemäss BJD durchschnittlich

Dispositiv

4,5 Meter langen Personenwagen möglich. Es ist demnach erstellt, dass auf dem

geplanten Parkplatz gewendet werden kann. Damit erübrigen sich die im

Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen betreffend Art. 17

Abs. 3 VRV. Im Übrigen dürfte es für die Beschwerdeführerin schwer

nachvollziehbar sein, dass der Regierungsrat zunächst (RRB Nr. […] vom 15.

Dezember 2020) die Einzonung eines Streifens Landwirtschaftsland extra für die

«zusätzliche Privaterschliessung» genehmigt, ihr dann aber vom BJD beschieden

wird, die Parkierung könne nicht bewilligt werden.

Da die [...]strasse somit vorwärts

befahren werden kann und es daher zu keiner Gefährdung kommt, entspricht das

Bauvorhaben der Bauvorschrift nach § 143 Abs. 1 PBG.

4.3 Aufgrund des Durchdringens der

Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren erübrigen sich Ausführungen zum

gestellten Eventualrechtsbegehren vom 6. Januar 2022. Damit die [...]strasse

jedoch auch tatsächlich vorwärts befahren wird, ist diesem inhaltlich zu

entsprechen. Aus prozessökonomischen Gründen wird dabei auf die Rückweisung an

die Baukommission verzichtet und die Baubewilligung vom 31. März 2021 mit der

Auflage ergänzt, dass vom Parkplatz in die [...]strasse nur vorwärts ausgefahren

werden darf.

4.4 Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des BJD vom 20. Oktober 2021

ist aufzuheben und die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass ab GB B.___

Nr. [...] nur vorwärts in die [...]strasse ausgefahren werden darf.

5.1 Bei diesem Ausgang hat die

unterliegende Gegenpartei, C.___ und D.___, die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m.

Art. 106 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der geleistete

Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin durch den Kanton Solothurn

zurückzuerstatten.

5.2 Ausserdem haben C.___ und D.___ der

Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren vor dem BJD und dem

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Ralph

Kaiser macht einen Aufwand von 21.40 Stunden zu CHF 280.00/h und Auslagen

von CHF 140.50, total CHF 6'619.80 (inkl. MWST) geltend. Das geltend gemachte

Honorar von CHF 6'006.00 ist dabei auf CHF 5'992.00 zu kürzen (21.40

Stunden x CHF 280.00/h = CHF 5'992.00). Der Aufwand entspricht demnach CHF

6'604.70 (inkl. Auslagen und MWST), was angemessen und zu entschädigen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Entscheid des BJD vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Baubewilligung vom

31. März 2021 mit der Auflage ergänzt, dass ab GB B.___ Nr. [...] nur vorwärts in

die [...]strasse ausgefahren werden darf.

2. C.___ und D.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss ist A.___ zurückzuerstatten.

3. C.___ und D.___ haben A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 6'604.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Probst