VWBES.2021.435
Baubewilligung / Parkplatz
11. April 2022Deutsch15 min
und D.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, am 12. April 2021 Beschwerde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Probst
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission B.___,
3. C.___
und D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Parkplatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Baugesuch vom 20. Januar 2021
ersuchte A.___ die Bau- und Werkkommission der Gemeinde B.___ (nachfolgend
Baukommission genannt) um eine Baubewilligung betreffend die Erstellung eines
Parkplatzes, einer Mauer, eines Zauns und einer Terrainanpassung auf der
Westseite des Grundstücks GB B.___ Nr. [...].
2. Gegen das Baugesuch erhoben C.___ und
D.___ am 16. Februar 2021 Einsprache.
3. Die Baukommission bewilligte das
Bauvorhaben mit Entscheid vom 31. März 2021 und wies die Einsprache von C.___
und D.___ ab.
4. Gegend diesen Entscheid erhoben C.___
und D.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, am 12. April 2021 Beschwerde
an das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD genannt) und beantragten
dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021
hiess das BJD die Beschwerde von C.___ und D.___ gut und hob die Baubewilligung
für den geplanten Parkplatz auf dem Grundstück GB B.___ Nr. [...] auf. Es
befand, da auf dem Parkplatz nicht gewendet werden könne und die […]strasse
deswegen rückwärts befahren werde, verstosse das Vorhaben gegen § 143 (Titel:
Sicherheit und Gesundheit) des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1).
6. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser, am 2.
November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung
des Entscheides des BJD und Bestätigung desjenigen der Baukommission sowie die
Neuverlegung der Verfahrenskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
7. Mit prozessleitender Verfügung vom 4.
November 2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Schreiben vom 25. November 2021
folgte die ausführliche Begründung der Beschwerde vom 2. November 2021.
9. Das BJD schloss anlässlich der Stellungnahme
vom 17. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
10. Die Baukommission liess sich dazu nicht
mehr vernehmen.
11. Mit unaufgeforderter Stellungnahme
vom 6. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin das Eventualrechtsbegehren,
die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde vom 31. März 2021 sei mit der
Auflage zu verbinden, dass vom Parkplatz in die [...]strasse nur vorwärts
ausgefahren werden dürfe.
12. C.___ und D.___ (nachfolgend Beschwerdegegner
genannt) stellten anlässlich ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 das
Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
13. Mit Stellungnahme vom 7. Februar
2022 bestritt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Beschwerdegegner vom
17. Januar 2022.
14. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde
der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Baukommission vom 1. Juli 2021
zur Kenntnisnahme zugestellt.
15. Mit Eingabe vom 7. März 2022 resp.
17. März 2022 äusserten sich die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegner erneut
zur Sache.
16. Auf die Ausführungen der Parteien
und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung, KBV, 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid als
Verfügungsadressatin und Grundeigentümerin beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die vom Gegenanwalt am 3. September
2021.
an das BJD eingereichten Fotos vom BJD selbst nicht zugestellt worden
seien und dieses ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Zudem
habe sie die Beschwerdeantwort der Baukommission vom 1. Juli 2021 nicht
erhalten und das BJD habe in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2021 trotz
Antrag der heutigen Beschwerdegegner auf Durchführung eines Augenscheins auf
einen solchen verzichtet, ohne diesen im Entscheid zu erwähnen.
2.2
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
deshalb vorweg zu prüfen.
2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die
Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese
Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten
Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog.
Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche
Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt
festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von
Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und
erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils
eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich
darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht
(BGE 137 I 195 E. 2.3.1).
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt
dabei die Zustellung der von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten
Eingaben voraus. Hat das Gericht eine solche Eingabe nicht zugestellt, befindet
sie sich jedoch bei den Akten, kann die Rechtsmittelinstanz die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit dem blossen Verweis auf die
Möglichkeit der Akteneinsicht heilen (BGE 137 I 195 E. 2.6).
2.4
Vorliegend führte die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Beschwerde vom 2. November 2021 aus, sie habe vom
Gegenanwalt am 3. September 2021 eine umfangreiche Eingabe an das BJD erhalten.
Das BJD bestätigte im Rahmen der Stellungnahme vom 17. Dezember 2021, die in
Frage stehenden Fotos der Beschwerdeführerin nicht zugestellt zu haben, weil diese
die Fotos bereits von der Gegenpartei erhalten habe. Streng genommen hätte man
ihr diese Unterlagen zustellen müssen, habe dies aber bewusst nicht gemacht,
weil davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin sich nach Treu
und Glauben verhalten würde.
2.5
Indem die Beschwerdeführerin den
Erhalt der Fotos vom Gegenanwalt zugestand und sie sich im Rahmen des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und damit einer Rechtsmittelinstanz,
welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann
(vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11),
dazu äussern konnte, wurde eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geheilt. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Beschwerdeantwort
der Baukommission vom 1. Juli 2021, da diese der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 3. März 2022 vom Verwaltungsgericht zugestellt wurde.
Schliesslich war die Beschwerdeführerin
betreffend den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gar nicht beschwert,
da dieser von den heutigen Beschwerdegegnern gestellt wurde. Auch diesbezüglich
liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
2.6
Zusammenfassend liegt unter diesen
Umständen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
vor und die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.1
Das BJD führte in seinem Entscheid
vom 20. Oktober 2021 aus, es seien nicht nur die planungsrechtlichen
Voraussetzungen, sondern auch die Vereinbarkeit mit der Verkehrssicherheit zu
prüfen. Dies ergäbe sich aus § 143 PBG. Der geplante Parkplatz weise gemäss
Plänen eine Länge von rund 18 Metern und eine Breite von 4 bis 4,5 Metern
auf. Ein durchschnittlicher Personenwagen weise heutzutage eine Länge von
4,5 Metern und eine Breite von 1,8 Metern auf. Der Parkplatz lasse somit
das Hintereinanderparkieren von bis zu drei durchschnittlichen Personenwagen,
jedoch kein Nebeneinanderparkieren zu. Dies gehe auch aus den von den heutigen
Beschwerdegegnern aufgenommenen und mit Schreiben vom 3. September 2021 zu den
Akten gereichten Fotoaufnahmen hervor. Darauf sei erkennbar, dass am Ende der [...]strasse
im Bereich des Parkplatzes in der Regel zwei vorwärtsgerichtete Personenwagen
hintereinander parkiert würden.
Der geplante Parkplatz könne damit zu
einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der [...]strasse und zu chaotischen
Verhältnissen führen, wenn die vorwärtsgerichteten und hintereinander parkierten
Fahrzeuge den Parkplatz verlassen möchten und dabei weder wenden noch an den
übrigen parkierten Fahrzeugen vorbeifahren könnten. Es würde dabei
gezwungenermassen zu einem Rückwärtsfahren von einem bis zu drei Fahrzeugen
kommen. Ein Wenden sei auf dem geplanten Parkplatz jedoch auch bei nur einem Fahrzeug
nicht möglich.
Anhand der von der heutigen Beschwerdeführerin
als Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 eingereichten Skizze
sei nicht erstellt, wie das Wenden auf dem geplanten Parkplatz mit einem von
ihr dargestellten 4,6 Metern langen Personenwagen möglich sein solle, zumal bei
einem entsprechenden Manöver die Nachbarparzelle auch nicht als Überhang
verwendet werden dürfe. Zudem werde damit nur die Situation mit einem
parkierten Auto dargestellt. Wie hingegen bei zwei oder drei parkierten Autos
gewendet werden solle, werde von der heutigen Beschwerdeführerin nicht
dargelegt. Dies, obwohl aufgrund der Länge des geplanten Parkplatzes davon
auszugehen sei, dass darauf unter Umständen bis zu drei Fahrzeuge gleichzeitig
parkieren würden.
Wenn die heutige Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 ausführe, beim Wegfahren auf
der [...]strasse könne nicht gewendet werden, so bestätige sie selbst, dass auf
der [...]strasse und damit auch auf dem geplanten Parkplatz nicht gewendet
werden könne. Die ausparzellierte [...]strasse sei gemäss Web GIS an der
schmalsten Stelle 3 Meter und an der breitesten Stelle 5,3 Meter breit. Die [...]strasse
sei damit an ihrer breitesten Stelle rund 80 Zentimeter breiter als der
geplante Parkplatz an dessen breitester Stelle.
Ferner mangle es der heutigen Beschwerdeführerin
auch an einer Grunddienstbarkeit als alternative Wendemöglichkeit im Nahbereich
des Parkplatzes.
Da dies dazu führe, dass vom geplanten
Parkplatz entlang der [...]strasse bis zur Kreuzung [...]strasse/[...]weg/[...]strasse
und damit einer Strecke von rund 116 Metern rückwärtsgefahren werden müsste,
sei zu prüfen, ob es sich dabei um eine längere Strecke im Sinne von Art. 17
Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV, 741.11) handle. Dies sei zu bejahen, da gemäss
dem Merkblatt der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 4. April 2016 nur
Rückwärtsfahrten über eine Strecke von bis zu ca. 50 Metern nicht unter das
Verbot gemäss Art. 17 Abs. 3 VRV fallen würden.
Da mangels Wendemöglichkeit auf dem
geplanten Parkplatz und einer alternativen Wendemöglichkeit im Nahbereich
rückwärtsgefahren werden müsse und die rückwärtszufahrende Strecke mehr als das
Doppelte der höchstzulässigen Strecke von 50 Metern betrage, sei vorliegend von
einem unzulässigen Rückwärtsfahren über eine längere Strecke im Sinne von Art.
17.
Abs. 3 VRV auszugehen.
3.2
Mit der ausführlichen Begründung der
Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin am 25. November 2021 vor, betreffend
die Vereinbarkeit des strittigen Bauvorhabens mit der Verkehrssicherheit nach § 143 PBG habe sich das BJD auf die eingereichten Unterlagen der heutigen Beschwerdegegner
gestützt, dabei blosse Spekulationen über das Parkregime auf der [...]strasse
angestellt und auf einen Regelfall von zwei vorwärts gerichteten,
hintereinander parkierten Personenwagen geschlossen, den es so nicht gäbe und
der mit dem strittigen Baugesuch nichts zu tun habe. Auf dem Parkplatz-Areal
könnten sehr wohl zwei Fahrzeuge nebeneinander parkieren und auf der
verbleibenden Fläche auch wenden. Lediglich Spekulation sei auch, dass es zu
einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der [...]strasse und chaotischen
Verkehrsverhältnissen kommen würde.
Ferner behandle das BJD zwar die
baugesuchsgegenständliche Skizze der Beschwerdeführerin zur Wendemöglichkeit
auf dem besagten Parkplatz-Areal, behaupte aber ohne weitere Abklärung, die
Wendemöglichkeit auf dem geplanten Parkplatz sei nicht erstellt. Zudem
unterstelle das BJD sinngemäss, aufgrund der Länge des geplanten Parkplatzes
sei davon auszugehen, dass darauf bis zu drei Fahrzeuge parkiert würden. Die
«Länge» des Parkplatzes ergäbe sich jedoch ausschliesslich aus der Distanz
zwischen der [...]strasse und der Liegenschaft GB B.___ Nr. [...].
Zudem könne aus der Begründung der
Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vom 8. März 2021, sie habe das Auto
auch schon auf der [...]strasse stehen lassen und beim Wegfahren mangels
Wendemöglichkeit auf der Strasse rückwärtsfahren müssen, nicht geschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin selbst erklärt habe, auf dem Parkplatz
könne nicht gewendet werden. Wohl könne auf dem (breiteren) Teil der [...]strasse
gewendet werden, es werde allenfalls nur nicht gemacht.
Dass auf der Fläche des geplanten
Parkplatzes gewendet werden könne, ergäbe sich bereits aus der Fläche des
Parkplatzes und werde auch mit dem eingereichten Film belegt. Dieser zeige aus
der Vogelperspektive, dass auf der Fläche selbst ein längerer Personenwagen
problemlos wenden könne.
Es sei somit erstellt, dass auf dem
geplanten Parkplatz gewendet und die [...]strasse vorwärts befahren werden
könne. Ein Rückwärtsfahren auf der [...]strasse sei im Zusammenhang mit dem
geplanten Parkplatz gar nicht erforderlich, weshalb sich Ausführungen zur
Verkehrsregelverordnung erübrigen würden.
4.1
Eine Baubewilligung ist zu erteilen,
wenn das geplante Vorhaben zonenkonform ist, das Land erschlossen ist und die
Bauvorschriften eingehalten sind (Art. 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz, RPG,
SR 700 und § 130 Abs. 1 PBG). Die Zonenkonformität ist vorliegend unbestritten.
Zudem ist das Grundstück GB B.___ Nr. [...] im Sinne von § 28 Abs. 1 PBG über den südlich gelegenen Hubelweg hinreichend erschlossen. So ist denn
auch im Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 15. Dezember 2020 lediglich von
einer zusätzlichen Erschliessung die Rede. Zu prüfen ist daher einzig, ob § 143 Abs. 1 PBG und damit die Bauvorschriften eingehalten sind.
4.2
Betreffend die in Frage stehende
Wendemöglichkeit konnte die Beschwerdeführerin bereits mit dem der
Stellungnahme vom 8. März 2021 beigelegten Plan aufzeigen, dass das Wenden
möglich ist. Dies war denn auch der Grund, wieso die Baukommission das
Bauvorhaben bewilligte (vgl. Entscheid der Baukommission vom 31. März 2021
und deren Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021). Im Rahmen der Beschwerde
verweist die Beschwerdeführerin nun weiter auf einen von ihr eingereichten Film,
welcher die Wendemöglichkeit bestätigt. Dieser zeigt einen Personenwagen aus
der Vogelperspektive, welcher im geplanten Parkfeld rückwärtsfährt und nach einmaligem
Korrigieren vorwärts in die [...]strasse fahren kann.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom
6.
Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Gutachten eines
Verkehrsingenieurs ein, welches ebenfalls bestätigt, dass auf dem Parkplatz
gewendet werden kann. Das Vorbringen des Gutachtens als neues Beweismittel ist
dabei nach § 68 Abs. 3 VRG zulässig, da es die Wendemöglichkeit aufzeigen soll
und daher mit dem Streitgegenstand zusammenhängt. Dieses als Parteibehauptung
zu würdigende Gutachten weist das Wenden mit einem 5,1 Meter langen Fahrzeug
nach. Folglich ist das Wenden erst recht mit einem gemäss BJD durchschnittlich
Dispositiv
4,5 Meter langen Personenwagen möglich. Es ist demnach erstellt, dass auf dem
geplanten Parkplatz gewendet werden kann. Damit erübrigen sich die im
Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen betreffend Art. 17
Abs. 3 VRV. Im Übrigen dürfte es für die Beschwerdeführerin schwer
nachvollziehbar sein, dass der Regierungsrat zunächst (RRB Nr. […] vom 15.
Dezember 2020) die Einzonung eines Streifens Landwirtschaftsland extra für die
«zusätzliche Privaterschliessung» genehmigt, ihr dann aber vom BJD beschieden
wird, die Parkierung könne nicht bewilligt werden.
Da die [...]strasse somit vorwärts
befahren werden kann und es daher zu keiner Gefährdung kommt, entspricht das
Bauvorhaben der Bauvorschrift nach § 143 Abs. 1 PBG.
4.3 Aufgrund des Durchdringens der
Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren erübrigen sich Ausführungen zum
gestellten Eventualrechtsbegehren vom 6. Januar 2022. Damit die [...]strasse
jedoch auch tatsächlich vorwärts befahren wird, ist diesem inhaltlich zu
entsprechen. Aus prozessökonomischen Gründen wird dabei auf die Rückweisung an
die Baukommission verzichtet und die Baubewilligung vom 31. März 2021 mit der
Auflage ergänzt, dass vom Parkplatz in die [...]strasse nur vorwärts ausgefahren
werden darf.
4.4 Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des BJD vom 20. Oktober 2021
ist aufzuheben und die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass ab GB B.___
Nr. [...] nur vorwärts in die [...]strasse ausgefahren werden darf.
5.1 Bei diesem Ausgang hat die
unterliegende Gegenpartei, C.___ und D.___, die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m.
Art. 106 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der geleistete
Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin durch den Kanton Solothurn
zurückzuerstatten.
5.2 Ausserdem haben C.___ und D.___ der
Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren vor dem BJD und dem
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Ralph
Kaiser macht einen Aufwand von 21.40 Stunden zu CHF 280.00/h und Auslagen
von CHF 140.50, total CHF 6'619.80 (inkl. MWST) geltend. Das geltend gemachte
Honorar von CHF 6'006.00 ist dabei auf CHF 5'992.00 zu kürzen (21.40
Stunden x CHF 280.00/h = CHF 5'992.00). Der Aufwand entspricht demnach CHF
6'604.70 (inkl. Auslagen und MWST), was angemessen und zu entschädigen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Entscheid des BJD vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Baubewilligung vom
31. März 2021 mit der Auflage ergänzt, dass ab GB B.___ Nr. [...] nur vorwärts in
die [...]strasse ausgefahren werden darf.
2. C.___ und D.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss ist A.___ zurückzuerstatten.
3. C.___ und D.___ haben A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 6'604.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Probst