VWBES.2021.437
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
7. Juli 2022Deutsch6 min
A.___ und C.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Bauverwaltung [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichten
A.___ und C.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Bauverwaltung [...]
ein. Das Verwaltungsgericht überwies das Schreiben tags darauf
zuständigkeitshalber dem Bau- und Justizdepartement (BJD). Bereits rund sieben
Monate zuvor war A.___ mit einer ähnlichen Eingabe ans Verwaltungsgericht
gelangt, welches die Angelegenheit schon damals dem BJD zur Behandlung
übermittelt hatte. Das BJD wiederum hatte die erste Eingabe mit Schreiben vom
13. Dezember 2019 an die örtliche Bauverwaltung weitergereicht mit dem Hinweis,
für den bislang unbewilligten Parkplatz in der südwestlichen Ecke von GB [...]
Nr. 3309 sei ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Mit der neuerlichen Beschwerde vom 27.
Mai 2020 wurde die Verletzung diverser Verfassungsartikel und zivilrechtlicher
Bestimmungen sowie das Vorliegen verschiedener Straftatbestände gerügt. Wie
bereits zuvor wurde im Wesentlichen bemängelt, die Bauverwaltung [...] hätte
seit langem für den Parkplatz in der Südwestecke des Grundstücks GB [...] Nr. 3309
eine Baubewilligung einfordern müssen. Auch die Terrainveränderung
(Asphaltierung) sei unbewilligt.
2. Das BJD wies die Beschwerde mit
Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es gelangte zum
Schluss, die Annahme, der streitige Parkplatz sei nie bewilligt worden, habe
auf einem Missverständnis beruht. Der Parkplatz sei bereits mit rechtskräftigem
Entscheid vom 26. Juni 2012 bewilligt worden. Es spiele auch keine Rolle, dass
kein konkreter Parkplatz, sondern lediglich die Erweiterung der Parkfläche
bewilligt worden sei, zumal nicht geltend gemacht werde, die Liegenschaft
verfüge nicht über eine genügende Anzahl an Parkplätzen oder es seien Sichtbermen
verletzt. Es ergäben sich keine Anzeichen, die eine weitergehende Abklärung
bzw. ein aufsichtsrechtliches Verfahren als notwendig erscheinen lassen würden.
Die Rügen könnten nicht zu einer materiellen Überprüfung zahlreicher
rechtskräftig abgeschlossener Verfahren führen.
3. Mit Eingabe vom 3. November 2021
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die
Verfügung des BJD vom 20. Oktober 2021 aufzuheben. Sinngemäss machte er u.a. weiterhin
eine Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und die Missachtung von
«Rechtsregeln» geltend.
4. Das BJD schloss am 9. November 2021
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Einen
gleichlautenden Antrag liess auch die Einwohnergemeinde [...] am 14. Dezember
2021 stellen.
5. Der Beschwerdeführer liess sich am 4.
Januar 2022 nochmals vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Streitgegenstand ist einzig der
angeblich nicht bewilligte Parkplatz auf GB [...] Nr. 3309. Der
Beschwerdeführer äussert sich über Seiten hinweg weitschweifig und zum Teil
unverständlich zu anderen Sachverhalten, ohne deren direkten Zusammenhang mit
der hier zu beurteilenden Problematik rechtsgenüglich aufzuzeigen. Darauf und auf
die unbelegten Vorwürfe gegenüber den involvierten Behördenmitgliedern ist
nicht einzutreten.
1.3
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf
zivilrechtliche Belange oder auf etwaige Entschädigungsansprüche zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Nachbarn bzw. der Gemeinde. Auch auf den Antrag,
der Regierungsrat sei anzuweisen, Vergleichsverhandlungen zu veranlassen, kann
nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist Rechtsmittelinstanz und
hat keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Regierungsrat.
2.1
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV; SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter
Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird
ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes
Begehren nicht regelgemäss geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder
eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und
behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Gerold Steinmann in:
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen
Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 18 mit zahlreichen Hinweisen zur
Rechtsprechung). Zur Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der
ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot
der Rechtsverzögerung (Steinmann, a.a.O., N 22).
2.2
Wie im angefochtenen Entscheid des
BJD aufgezeigt und durch die Akten belegt, wurde die Benützung der strittigen
Fläche auf GB [...] Nr. 3309 (damals noch Nr. 1108) als Parkplatz mit Verfügung
der Baukommission vom 26. Juni 2012 bewilligt und gleichzeitig die damalige
Einsprache des heutigen Beschwerdeführers – wenn auch mit rudimentärer
Begründung – abgewiesen. Diese Bewilligung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Der Beschwerdeführer war offensichtlich ins Verfahren miteinbezogen
und hatte entsprechend auch Kenntnis davon, dass eine privatrechtliche
Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer () und den Nutzern der Parkfläche ()
bestand (am 2. und 4. März 2012 unterzeichnet). Seine aktuellen Rügen und
Vorhalte den Behörden gegenüber entbehren darum jeder Grundlage.
2.3
Gleiches gilt hinsichtlich des
Sickerbelags auf der fraglichen Parzelle. Die Bewilligung wurde am 3. März 2014
erteilt und auf die Einsprache des Beschwerdeführers rechtskräftig mangels
Verständlichkeit derselben nicht eingetreten. Es geht nicht an, dass der
Beschwerdeführer Jahre später denselben Sachverhalt von Neuem behandelt wissen
will und den involvierten Behörden Rechtsverweigerung oder –verzögerung
vorwirft.
3.
Dass die Rügen des Beschwerdeführers
unbegründet sind, zeigt ein Blick in die umfangreichen Akten. Zwei Bundesordner
zeugen davon, dass die örtliche Baubehörde die Anliegen des Beschwerdeführers
jeweils zeitnah behandelt hat. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer seit
Jahren mit seiner Nachbarschaft zerstritten, was zu unzähligen Eingaben und
Folgeverfahren geführt hat. In Konsequenz dieser Konflikte hat nun offenbar der
Eigentümer der Parzelle Nr. 3309 die bisherigen Nutzer angewiesen, nicht
mehr auf dem fraglichen Teil des Grundstücks zu parkieren (E-Mail vom 16. September
2020.
an die Bauverwaltung). Wie es sich mittlerweile damit verhält, kann hier
offenbleiben. Jedenfalls bedurfte die Familie keines Baurechtsvertrags und
keiner öffentlichen Beurkundung, um ihr Auto mit dem Einverständnis des
Grundeigentümers auf dessen Parzelle zu parken. Ein Fehlverhalten von Seiten
der Baubehörde ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Es kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des BJD in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. In Anwendung von § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS
124.11) ist der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die sich
stellenden Rechtsfragen nicht komplex waren und sich der Anwalt der Gemeinde
bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zur Angelegenheit geäussert
hatte.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_427/2022 vom 15. Mai 2023 bestätigt.