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Entscheid

VWBES.2021.437

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

7. Juli 2022Deutsch6 min

A.___ und C.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Bauverwaltung [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichten

A.___ und C.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Bauverwaltung [...]

ein. Das Verwaltungsgericht überwies das Schreiben tags darauf

zuständigkeitshalber dem Bau- und Justizdepartement (BJD). Bereits rund sieben

Monate zuvor war A.___ mit einer ähnlichen Eingabe ans Verwaltungsgericht

gelangt, welches die Angelegenheit schon damals dem BJD zur Behandlung

übermittelt hatte. Das BJD wiederum hatte die erste Eingabe mit Schreiben vom

13. Dezember 2019 an die örtliche Bauverwaltung weitergereicht mit dem Hinweis,

für den bislang unbewilligten Parkplatz in der südwestlichen Ecke von GB [...]

Nr. 3309 sei ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Mit der neuerlichen Beschwerde vom 27.

Mai 2020 wurde die Verletzung diverser Verfassungsartikel und zivilrechtlicher

Bestimmungen sowie das Vorliegen verschiedener Straftatbestände gerügt. Wie

bereits zuvor wurde im Wesentlichen bemängelt, die Bauverwaltung [...] hätte

seit langem für den Parkplatz in der Südwestecke des Grundstücks GB [...] Nr. 3309

eine Baubewilligung einfordern müssen. Auch die Terrainveränderung

(Asphaltierung) sei unbewilligt.

2. Das BJD wies die Beschwerde mit

Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es gelangte zum

Schluss, die Annahme, der streitige Parkplatz sei nie bewilligt worden, habe

auf einem Missverständnis beruht. Der Parkplatz sei bereits mit rechtskräftigem

Entscheid vom 26. Juni 2012 bewilligt worden. Es spiele auch keine Rolle, dass

kein konkreter Parkplatz, sondern lediglich die Erweiterung der Parkfläche

bewilligt worden sei, zumal nicht geltend gemacht werde, die Liegenschaft

verfüge nicht über eine genügende Anzahl an Parkplätzen oder es seien Sichtbermen

verletzt. Es ergäben sich keine Anzeichen, die eine weitergehende Abklärung

bzw. ein aufsichtsrechtliches Verfahren als notwendig erscheinen lassen würden.

Die Rügen könnten nicht zu einer materiellen Überprüfung zahlreicher

rechtskräftig abgeschlossener Verfahren führen.

3. Mit Eingabe vom 3. November 2021

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die

Verfügung des BJD vom 20. Oktober 2021 aufzuheben. Sinngemäss machte er u.a. weiterhin

eine Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und die Missachtung von

«Rechtsregeln» geltend.

4. Das BJD schloss am 9. November 2021

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Einen

gleichlautenden Antrag liess auch die Einwohnergemeinde [...] am 14. Dezember

2021 stellen.

5. Der Beschwerdeführer liess sich am 4.

Januar 2022 nochmals vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Streitgegenstand ist einzig der

angeblich nicht bewilligte Parkplatz auf GB [...] Nr. 3309. Der

Beschwerdeführer äussert sich über Seiten hinweg weitschweifig und zum Teil

unverständlich zu anderen Sachverhalten, ohne deren direkten Zusammenhang mit

der hier zu beurteilenden Problematik rechtsgenüglich aufzuzeigen. Darauf und auf

die unbelegten Vorwürfe gegenüber den involvierten Behördenmitgliedern ist

nicht einzutreten.

1.3

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf

zivilrechtliche Belange oder auf etwaige Entschädigungsansprüche zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen Nachbarn bzw. der Gemeinde. Auch auf den Antrag,

der Regierungsrat sei anzuweisen, Vergleichsverhandlungen zu veranlassen, kann

nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist Rechtsmittelinstanz und

hat keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Regierungsrat.

2.1

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV; SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter

Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird

ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes

Begehren nicht regelgemäss geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt

vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder

eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und

behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Gerold Steinmann in:

Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen

Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 18 mit zahlreichen Hinweisen zur

Rechtsprechung). Zur Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der

ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot

der Rechtsverzögerung (Steinmann, a.a.O., N 22).

2.2

Wie im angefochtenen Entscheid des

BJD aufgezeigt und durch die Akten belegt, wurde die Benützung der strittigen

Fläche auf GB [...] Nr. 3309 (damals noch Nr. 1108) als Parkplatz mit Verfügung

der Baukommission vom 26. Juni 2012 bewilligt und gleichzeitig die damalige

Einsprache des heutigen Beschwerdeführers – wenn auch mit rudimentärer

Begründung – abgewiesen. Diese Bewilligung ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen. Der Beschwerdeführer war offensichtlich ins Verfahren miteinbezogen

und hatte entsprechend auch Kenntnis davon, dass eine privatrechtliche

Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer () und den Nutzern der Parkfläche ()

bestand (am 2. und 4. März 2012 unterzeichnet). Seine aktuellen Rügen und

Vorhalte den Behörden gegenüber entbehren darum jeder Grundlage.

2.3

Gleiches gilt hinsichtlich des

Sickerbelags auf der fraglichen Parzelle. Die Bewilligung wurde am 3. März 2014

erteilt und auf die Einsprache des Beschwerdeführers rechtskräftig mangels

Verständlichkeit derselben nicht eingetreten. Es geht nicht an, dass der

Beschwerdeführer Jahre später denselben Sachverhalt von Neuem behandelt wissen

will und den involvierten Behörden Rechtsverweigerung oder –verzögerung

vorwirft.

3.

Dass die Rügen des Beschwerdeführers

unbegründet sind, zeigt ein Blick in die umfangreichen Akten. Zwei Bundesordner

zeugen davon, dass die örtliche Baubehörde die Anliegen des Beschwerdeführers

jeweils zeitnah behandelt hat. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer seit

Jahren mit seiner Nachbarschaft zerstritten, was zu unzähligen Eingaben und

Folgeverfahren geführt hat. In Konsequenz dieser Konflikte hat nun offenbar der

Eigentümer der Parzelle Nr. 3309 die bisherigen Nutzer angewiesen, nicht

mehr auf dem fraglichen Teil des Grundstücks zu parkieren (E-Mail vom 16. September

2020.

an die Bauverwaltung). Wie es sich mittlerweile damit verhält, kann hier

offenbleiben. Jedenfalls bedurfte die Familie keines Baurechtsvertrags und

keiner öffentlichen Beurkundung, um ihr Auto mit dem Einverständnis des

Grundeigentümers auf dessen Parzelle zu parken. Ein Fehlverhalten von Seiten

der Baubehörde ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Es kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des BJD in der angefochtenen

Verfügung verwiesen werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. In Anwendung von § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS

124.11) ist der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die sich

stellenden Rechtsfragen nicht komplex waren und sich der Anwalt der Gemeinde

bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zur Angelegenheit geäussert

hatte.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_427/2022 vom 15. Mai 2023 bestätigt.