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Entscheid

VWBES.2021.439

Baubewilligung / Mobilfunkantenne

25. Juli 2023Deutsch42 min

auf GB [...] Nr. [...] in der dreigeschossigen Mischzone in der Stadt [...] eine

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

6. F.___

7. G.___

alle

hier vertreten durch H.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Swisscom

(Schweiz) AG, vertreten durch Swisscom (Schweiz) AG,

3. I.___

AG,

4. Baukommission

J.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Mobilfunkantenne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Swisscom (Schweiz) AG betreibt

auf GB [...] Nr. [...] in der dreigeschossigen Mischzone in der Stadt [...] eine

Mobilfunkanlage. Gemäss § 7 des städtischen Zonenreglements, genehmigt vom

Regierungsrat am 1. Juli 2008, sind in dieser Zone öffentliche Bauten,

Geschäfts- und Wohnbauten sowie auf Grund der Lärmvorbelastung mässig störende

Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

2. Am 27. Mai 2020 reichte die Swisscom (Schweiz)

AG bei der Baukommission J.___ ein Baugesuch ein. Das Bauvorhaben umfasst das

Ersetzen von konventionellen durch adaptive Antennen bei der Mobilfunkanlage

auf GB [...] Nr. [...]. Während der öffentlichen Auflage gingen drei

Einsprachen mit 189 Unterschriften ein.

3. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 erteilte

die Baukommission J.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche

Bewilligung. Die Eingaben des Amtes für Umwelt (AfU) vom 16. Juni 2020 und 21.

September 2020 wurden zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt. Sämtliche

Einsprachen – darunter auch diejenige von A.___ – wurden abgewiesen.

4. Eine dagegen erhobene Beschwerde von H.___

und 48 Mitunterzeichnenden wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung

vom 20. Oktober 2021 ab. H.___ wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Das Entschädigungsgesuch der Baukommission J.___

wurde abgewiesen.

5.1 Am 1. November 2021 erheben H.___, B.___

und C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, K.___ sowie L.___ und M.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

stellen folgende Begehren:

1. In

Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bau- und Justizdepartements

2020/159 vom 20. Oktober 2021 samt Einspracheentscheid der Baukommission J.___

vom 19. Oktober 2020 und die Baubewilligung betreffend Umbau der bestehenden

Mobilfunkanlage an der [...]strasse [...], [...], aufzuheben.

2. Unter

den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Unter dem Titel Verfahrensanträge

beantragen die Beschwerdeführer Folgendes:

3. Der

Bericht des AfU vom 2. Juli 2021 sei den Beschwerdeführern zuzustellen und es

sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

4. Das

BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die NIS-Grenzwerte

gestützt auf die ICNIRP-Richtlinien noch Gültigkeit haben trotz umfangreichen

wissenschaftlichen Nachweisen für Schäden unterhalb dieser Grenzwerte.

5. Das

BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die stark gepulste

und hochvariable, unregelmässige Strahlung von adaptiven Antennen nicht zu

grösseren Gesundheitseffekten führen als die Strahlung bisheriger

konventioneller Antennen.

6. Das

BAKOM sei aufzufordern in einem Bericht darzulegen, gestützt auf welche

Rechtsgrundlage es legitimiert ist, Mobilfunk-QS zu zertifizieren und

auszuführen, wie die Vorgaben des Kapitels 4 der Vollzugsempfehlung vom 23.

Februar 2021 umgesetzt worden sind durch die Swisscom und wie dies überprüft

worden ist.

5.2 Mit Vernehmlassung vom 22. November

2021 schliesst das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5.3 Auch die Swisscom (Schweiz) AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) beantragt mit Beschwerdeantwort vom

25. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5.4 Die Beschwerden von K.___, M.___ und

L.___ wurden am 29. November 2021 infolge Rückzugs von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben.

5.5 Mit Eingabe vom 19. Januar 2022

replizieren die übrigen Beschwerdeführer auf die Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin.

5.6 Die Sache ist spruchreif. Für die

Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde von H.___, B.___ und C.___,

D.___, E.___, F.___ und G.___ ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie

ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2

Bis auf E.___ haben sämtliche

Beschwerdeführer am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen.

Sie sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten. E.___ ist

mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht beschwert und deshalb zur

Beschwerde nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.

1.3

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf

die Anträge in Ziffern 4, 5 und 6 der Beschwerde­schrift. Gemäss § 66 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch

die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten von einer unteren Instanz erledigt

worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für

eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden

gleichgestellt. Angefochten ist eine vom kantonalen Bau- und Justizdepartement

abschlägig beurteilte Beschwerde gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben

der Swisscom (Schweiz) AG. Weder das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) noch

das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts. Darüber

hinaus übt das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion über diese

Bundesämter aus. Eine Anweisung an das BAFU oder BAKOM steht somit nicht zur

Diskussion. Auf die Anträge in Ziffer 4, 5 und 6 in der Beschwerdeschrift ist somit

nicht einzutreten.

1.4

Soweit die Beschwerdeführer monieren,

das vorinstanzliche Verfahren sei nicht wie beantragt sistiert worden, ist

darauf nicht weiter einzugehen und Gründe weshalb das vorliegende Verfahren

sistiert werden soll, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Auf Unangemessenheit hin

kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

3.

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist einzig die Umrüstung der ursprünglich am 26. Januar

2004.

bewilligten Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] von

konventionellen auf adaptive Antennen, die gemäss neuem Mobilfunkstandard 5G

(New Radio) betrieben werden sollen. 5G ist die nächste Generation der mobilen

Kommunikationssysteme und baut weitgehend auf 4G LTE auf (BAKOM, Faktenblatt

5G, Ein einleitender Überblick, Januar 2020, S. 1). Die in der Verordnung über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) festgelegten

Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind

aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig

davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt

(BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], vom 23.

Februar 2021). Unter adaptiven Antennen im Sinne der NISV werden

Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre Senderichtung und / oder

ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in kurzen zeitlichen

Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einige Sekunden) ohne Veränderung

der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese Anpassung kann sowohl

in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen (BAFU, Nachtrag

zur Vollzugsempfehlung, Ziff. 3.1).

4.

Soweit die

Beschwerdeführer mehr oder etwas anderes rügen, wie insbesondere die Rügen im

Zusammenhang mit anderen Aufbauten auf dem Flachdach des Standortgebäudes oder mit

der Bausubstanz am Standort von Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 2,

ist darauf nicht einzutreten. Gemäss Baugesuch vom 24. Januar 1964, Bauobjekt

«Druckerei Neubau an der [...]strasse» der Stadt [...] besteht die

Deckenkonstruktion der Standortbaute an der [...]strasse [...] aus Eisenbeton. Die

Rüge der Beschwerdeführer, es sei nicht belegt, dass es sich am Standort von

OMEN Nr. 2 (vgl. Standortdatenblatt vom 4. Mai 2020, Zusatzblatt 4a) um die

Bausubstanz «Eisenbeton» handle und der Dämpfungswert falsch sei, erwiese sich

vor diesem Hintergrund ohnehin als unbegründet (vgl. Ziff. 4 f. [S. 6 f.] der

Beschwerdeschrift).

5.1

Die Beschwerdeführer monieren sodann

vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung (BV, SR 101). Im Einzelnen machen sie geltend, das BJD erwähne

in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 7 einen Bericht des AfU vom 2. Juli

2021.

Von diesem Bericht hätten die Beschwerdeführer keine Kenntnis erhalten.

Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei dadurch verletzt.

5.2

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie

durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete

Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen unter

anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.

5.3

Vorliegend führte die Vorinstanz in

der Vernehmlassung vom 22. November 2021 aus, beim unter Ziffer II. / E. 7 der

angefochtenen Verfügung erwähnten Bericht des AfU handle es sich um einen

Tippfehler. Wie unter Ziffern I.2 und I.3 entnommen werden könne, hätten dem

BJD einzig Berichte des AfU vom 16. Juni und vom 21. September 2020 vorgelegen.

Beim fraglichen Bericht handle es sich um denjenigen vom 21. September 2020. Die

Berichte des AfU vom 16. Juni und 21. September 2020 wurden den

Beschwerdeführern zugestellt. Die Ausführungen in Ziffer II. / E. 7 der

angefochtenen Verfügung stimmen mit dem Bericht des AfU vom 21. September

2020.

überein. Die Begründung der Vorinstanz erscheint damit plausibel. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen.

6.1

In materiell-rechtlicher Hinsicht bringen

die Beschwerdeführer vor, die aktuell festgelegten Grenzwerte in der NISV seien

mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar. Die Anlagegrenzwerte seien nicht

geeignet, als Vorsorgegrenzwerte bezeichnet zu werden. Das Risiko für

Gesundheitsschädigungen bei dauerhafter Bestrahlung auch unterhalb der

Anlagegrenzwerte sei hoch und führe durch die spezifischen Eigenschaften von

adaptiven Antennen noch zu verstärkten Effekten. Ausserdem gälten die

Anlagegrenzwerte nur an OMEN. Indessen gälten längst nicht alle Orte, an denen

sich Menschen lange Zeit aufhalten als OMEN. Die Mobilfunkstrahlung könne unter

anderem oxidativen Stress und andere Krankheiten verursachen, womit sie

langfristig zu einer subtilen, schleichenden Verschlechterung des

Gesundheitszustands bei der betroffenen Person führe. Insbesondere Kinder und

ältere Menschen könnten weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren. Die

aktuell festgelegten Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar

und verletzten sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV als auch die Bundesverfassung

(vgl. Ziff. 8 ff. [S. 36 ff.] der Beschwerdeschrift).

6.2.1

Der Immissionsschutz

ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den

gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1

USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwir­kungen

schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten.

Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der

Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von

Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt

(Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den

Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch

Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11.

Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen

unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig

werden, werden die Emissions­begrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für

die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch

Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt

dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter

Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2

USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissions­grenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensge­meinschaften

und Lebens­räume nicht gefährden (vgl. BGE

146.

II 17 E.

6.5; 126

II 399 E.

4b; 124

II 219 E. 7a; Urteile 1C_375/2020

vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.3,

in: URP 2011 S. 434 f.; je mit Hinweisen).

6.2.2

Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich

erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der

Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP)

übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen

aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE

126.

II 399 E. 3b).

Da die Immissionsgrenzwerte von ihrer Anlage her auf wissenschaftlich

erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die

Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu

genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden

sind (BGE

126.

II 399 E. 3b).

6.2.3

Zur Konkretisierung

des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2

USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb

der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten

Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach

Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der

wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen,

die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst

gering zu halten (BGE

126.

II 399 E. 3b

mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Mit der

Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf

nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen

(vgl. BGE

128.

II 378 E. 6.2.2;

Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom

27.

Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf

wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass

lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den

Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben.

Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche

Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober

2010.

E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E.

2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung sowie

die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der

zuständigen Fachbehörden und nicht Sache der Gerichte.

6.2.4

Das Bundesgericht

hielt in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, das BAFU als

Umweltfachstelle des Bundes sei dieser Aufgabe bisher nachgekommen. In seiner

Eingabe an das Bundesgericht vom 24. September 2021 habe das BAFU

ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von

hochfrequenter nichtionisierender Strahlung weiterhin aufmerksam, prüfe die

weltweit von internationalen Expertengruppen oder Fachbehörden von Regierungen

erstellten Übersichtsberichte, informiere darüber und reagiere bei

entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die erwarteten Einschätzungen

internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die Grenzwerte der NISV eingehend

prüfen. Weiter sei der Vernehmlassung des BAFU zu entnehmen, dass es im Jahr

2014.

die Beratende Expertengruppe NIS (= nichtionisierende Strahlung; BERENIS)

zur fachlichen Unterstützung einberufen habe, die schweizweit führende

Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese Expertengruppe sichte laufend die

publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wähle diejenigen zur

detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen

von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten potenzielle Risiken

frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine mögliche Schädlichkeit,

die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Evaluationen der BERENIS

würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die BERENIS folge dem

wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von Grenzwerten für

Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie erfolge, sondern dafür

jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt werde. Eine umfassende

Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem breit abgestützten – d.h.

international zusammengesetzten – Expertengremium vorgenommen werden. Auf

internationaler Ebene seien die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf

Krebs spezialisierte Agentur, die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC),

oder die ICNIRP solche Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023 E. 5.4.1).

6.2.5

Weiter führte das

Bundesgericht aus, die frühere Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) habe im September 2018 die

Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» eingesetzt. Diese habe den Auftrag

gehabt, einen Bericht zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der näheren und

weiteren Zukunft des Mobilfunks unter Berücksichtigung der Nutz- und

Schutzinteressen zu erarbeiten. Im Zentrum der Analyse sollte 5G stehen. Die

Arbeitsgruppe habe sich dabei auch mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob

die geltenden vorsorglichen Anlagegrenzwerte für Mobilfunkantennen im Hinblick

auf die Weiterentwicklung des Mobilfunks noch den Kriterien des

Vorsorgeprinzips entsprechen oder ob Anpassungen erforderlich seien. Der

entsprechende Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung sei am 18.

November 2019 erschienen (Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 6). In Bezug auf

den Stand des Wissens über gesundheitliche Folgen sei vom im Auftrag des BAFU

erstellten Bericht Hug et al., Beurteilung der Evidenz für biologische Effekte

schwacher Hochfrequenzstrahlung, 2014, ausgegangen worden. Er sei mit seither

neu bewerteten Studien ergänzt worden, die hauptsächlich aus den Newslettern

der BERENIS ausgewählt worden seien. Zudem seien seit 2014 publizierte

internationale Bewertungsberichte berücksichtigt worden (Bericht Mobilfunk und

Strahlung, S. 8). Die Arbeitsgruppe sei zum Schluss gelangt, dass bisher keine

konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der ICNIRP-Richtwerte (bzw. der

Immissionsgrenzwerte der NISV) und mit den heute verwendeten

Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden seien. Es gebe kaum Studien an

Menschen, bei denen der ganze Körper im Bereich des Ganzkörpergrenzwerts

exponiert sei. Im Alltag kämen solche Expositionen, obwohl prinzipiell

zulässig, praktisch nicht vor, was beobachtende Studien schwierig mache. In

epidemiologischen Studien seien die am stärksten exponierten Personen deutlich

weniger stark exponiert (ca. 0.2-1 V/m). Bei diesen Expositionen finde man

keine Hinweise auf Gesundheitsauswirkungen. Es seien sehr viele In-vitro- und

In-vivo-Studien gemacht worden. Diese fänden häufig biologische Effekte (z.B.

Reactive Oxygen Species, reaktive Sauerstoffspezies [ROS]), aber die Ergebnisse

seien nicht einheitlich. So finde sich zum Beispiel kein konsistentes Muster in

Bezug auf Expositions-Wirkungsbeziehungen oder in Bezug auf die Frage, welche

Zellen besonders sensitiv wären (Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 66).

Zudem seien die neuen Richtlinien der ICNIRP erschienen, mit denen sich

die BERENIS in der Newsletter-Sonderausgabe vom Juli 2020 auseinandergesetzt

habe. Sie habe festgehalten, dass sich das Schutzniveau der Bevölkerung mit den

neuen Richtwerten grundsätzlich nicht verändert habe. Auch wenn gemäss ICNIRP

unterhalb der HF-EMF (= hochfrequente elektromagnetische Felder)

Immissionsgrenzwerte keine gesundheitlichen Wirkungen hätten nachgewiesen

werden können, gebe es diesbezüglich noch einige Unsicherheiten. Es gebe

ausreichend Evidenz, dass die HF-EMF Exposition des Gehirns im Bereich von 1-2

W/kg messbare Einflüsse auf die elektrische Aktivität des Gehirns habe. In

Zell- und Tierstudien fänden sich auch unterhalb der Grenzwerte relativ

konsistente Einflüsse auf oxidativen Stress und auf zelluläre Signalwege, wobei

unklar sei, ob damit langfristige gesundheitliche Folgen verbunden seien. Die

epidemiologische Studienlage zu Langzeit-Ganzkörperexpositionen oberhalb von 1

V/m sei unzureichend. Aufgrund dieser Unsicherheiten empfehle die BERENIS

weiterhin die konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips. In der Schweiz sei

das Vorsorgeprinzip für Immissionen von fest installierten Sendeanlagen (z.B.

Mobilfunkbasisstationen und Rundfunksender) mit dem Anlagegrenzwert der NISV

konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.

5.4.2).

6.2.6

Gemäss Medienmitteilung

vom 22. April 2020 habe der Bundesrat entschieden, die sechs begleitenden

Massnahmen umzusetzen, welche die Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung in

ihrem Bericht vorschlage. Priorität hätten die Weiterentwicklung des

Monitorings der Strahlenbelastung sowie die Schaffung der neuen

umweltmedizinischen Beratungsstelle für nichtionisierende Strahlung. Zudem

seien Vereinfachungen und Harmonisierungen im Vollzug, eine bessere Information

der Bevölkerung und eine Intensivierung der Forschung zu den gesundheitlichen

Auswirkungen von Mobilfunk und Strahlung vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.4).

6.2.7

Die NISV sei mit

Änderung vom 17. April 2019 insbesondere um Art. 19b ergänzt worden. Damit sei dem

BAFU die Aufgabe zugewiesen worden, die NIS-Immissionen in der Umwelt zu

erheben und periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der

Bevölkerung mit Strahlung zu veröffentlichen. Zudem solle das BAFU die

Risikobewertung durchführen sowie periodisch über den Stand der Wissenschaft zu

den Auswirkungen der Strahlung auf den Menschen und die Umwelt informieren. Der

Fokus liege dabei auf der NIS-Belastung durch Anlagen, die in der NISV geregelt

seien (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV], Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019, 17.

April 2019, S. 7). Das BAFU halte in seiner Eingabe vom 24.

September 2021 diesbezüglich fest, dass dieses NIS-Monitoring die

wissenschaftlichen Grundlagen zur Erforschung der Gesundheitsauswirkungen auf

die Bevölkerung stärken werde und insbesondere für epidemiologische Studien von

Nutzen sein könnte. Am 24. Mai 2022 sei der im Auftrag des BAFU erstellte

Jahresbericht 2021 - Projektkonsortium SwissNIS, Expositionsmessungen

nichtionisierende Strahlung, erschienen. Diesem sei zu entnehmen, dass die

HF-EMF RMS (= root mean square: mathematischer Effektivwert für die Feldstärke

von Wechselfeldern) Messwerte der Routenmessungen für Wohnquartiere und für

öffentlich zugängliche Bereiche mit Mittelwerten von 0.1-0.7 V/m ähnlich hoch seien

wie bei vergleichbaren Studien im Ausland. Die gesamten gemessenen

HF-EMF-Immissionen sowie die gemessenen Immissionen von Mobilfunkbasisstationen

seien mit einer Messkampagne in der Schweiz aus dem Jahr 2014 vergleichbar. In

den meisten Mikroumgebungen schienen die HF-EMF-Immissionen leicht tiefer zu

sein, was allerdings statistisch noch nicht verifiziert sei. In Stadtzentren

seien die Werte gleich geblieben. Beim Vergleich der totalen HF-EMF sei zu

berücksichtigen, dass zwischen 2014 und 2021 mehrere Frequenzbänder

anderen technischen Anwendungen zugewiesen bzw. neue Frequenzbänder vergeben

und in den beiden Messperioden deshalb unterschiedliche Frequenzbänder gemessen

worden seien. Beim Vergleich der Mobilfunk-Frequenzen seien alle jeweils

genutzten Frequenzbänder berücksichtigt worden, um eine mögliche Verschiebung

der Sendeleistung auf neue Frequenzen zu erfassen. Ein möglicher Grund für

leicht tiefere bzw. gleichgebliebene Werte der mittleren Immissionen zwischen

2014.

und 2021 trotz zunehmendem Mobilfunk-Datenverkehr sei die

Entwicklung hin zu dynamischeren und effizienteren Sendetechnologien.

Zusammenfassend zeigten die ersten Ergebnisse, dass das gewählte Messkonzept

dienlich sei, die typische NIS-Situation in der Umwelt zu charakterisieren. Die

gemessenen Werte seien deutlich unter den Immissionsgrenzwerten gelegen, die in

Bezug auf die gesundheitlichen Wirkungen massgebend seien. Insgesamt werde das

Verständnis zur NIS-Exposition im Alltag mit diesen und den zukünftig zu

erwartenden Resultaten deutlich verbessert (Projektkonsortium SwissNIS,

Expositionsmessungen nichtionisierende Strahlung, Jahresbericht 2021, 24.

Mai 2022, S. 53 ff.).

6.3

In seinem Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht sodann mit einer

Vielzahl von Publikationen auseinander, welche auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern vorgebracht werden, so namentlich

mit folgenden Veröffentlichungen: Die Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom

Januar 2021; Ullrich/Apell, Electromagnetic Fields and Calcium Signaling

by the Voltage Dependent Anion Channel, 2021; Mevissen/Schürmann, Gibt es

Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? -

Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf

gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; Panagopoulos et a., Real versus

Simulated Mobile Phone Exposures in Experimental Studies, 2015; Yakymenko et

al. Oxidative

mechanisms of biological activitiy of low-intensity radiofrequency radiation,

2016; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project - Risk Evaluation of

Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic Field

Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000-2004.

6.4

Zusammenfassend

gelangte das Bundesgericht dabei zum Ergebnis, der genannten Newsletter-Sonderausgabe

der BERENIS vom Januar 2021 sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass

die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise

auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente

Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten,

dass bei Individuen mit Vorschädigungen wie Immunschwächen oder Erkrankungen

(Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen) vermehrt Gesundheitseffekte auftreten.

Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger

effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch

für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte

in seiner Vernehmlassung diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse

sich nicht ableiten, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche

Auswirkungen für den Menschen verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere

Untersuchungen erforderlich, um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu

bestätigen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer handle es sich

dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des

BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass weiterführende

Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu

verstehen und zu bestätigen. Den Beschwerdeführern könne somit nicht gefolgt

werden, wenn sie geltend machten, mit diesem Newsletter bestehe die

«Gewissheit, dass das Risiko für Schäden unterhalb der heutigen

Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch

nicht aus dem von den Beschwerdeführern ebenfalls genannten, im Auftrag des

BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise auf vermehrten

oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung

neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche

Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen.

6.5

Nichts

anderes ergibt sich im hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahren. Die

Beschwerdeführer vermögen mit den geltend gemachten Publikationen – welche wie

hiervor dargelegt teilweise im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023 eingehend diskutiert wurden – nicht nachzuweisen, ob damit auch

langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden sind.

Die Rüge, die aktuell festgelegten Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip

nicht vereinbar und selbst unterhalb der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche

Schäden am Menschen entstehen, weshalb sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV

Dispositiv

und auch die Bundesverfassung verletzt seien, erweist sich demnach als

unbegründet. Gleiches gilt für die Rüge, das BAFU habe deutliche Warnungen

seiner Expertengruppe ignoriert. Wie hiervor dargelegt, äusserte sich das BAFU

umfassend zu den Vorwürfen, es hätte massgebende Studienergebnisse nicht

berücksichtigt (vgl. Ziff. II. / E. 6.4 hiervor). Das Bundesgericht sah keinen

Anlass, an der Vorgehensweise des BAFU zu zweifeln. Gründe, weshalb im

vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht dargetan

und liegen auch nicht auf der Hand.

6.6 Soweit die

Beschwerdeführer die Mobilfunkstrahlung für diverse Gesundheitsschäden verantwortlich

machen, ohne dass diese Vorwürfe nachvollzogen werden könnten, ist darauf nicht

einzugehen.

6.7 Unter

Bezugnahme auf verschiedene Berichte und Studien machen die Beschwerdeführer

bezüglich adaptiver Antennen ferner geltend, dass sich die Pulsation zusätzlich

schädlich auf die Gesundheit auswirke. Sie führen aus, es gebe sehr viele

deutliche Hinweise aus der Wissenschaft, wonach stark gepulste, modulierte und

variable Strahlung beträchtlich gefährlicher sei als konstante Strahlung. Aus

diesem Grund sei es angezeigt, die an sich technologieneutralen Grenzwerte der

NISV für adaptive Antennen zu verschärfen (Ziff. 9.3.1 ff. [S. 72 ff.] der

Beschwerdeschrift).

6.8 Im

bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 nahm das BAFU diesbezüglich wie folgt

Stellung: Der Begriff «Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung könne

sich auf Verschiedenes beziehen. Einerseits könne damit die

Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe

5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Signalübertragung. In den

ICNIRP-Richtlinien von 2020 werde erläutert, es gebe keine Evidenz dafür, dass

kontinuierliche (z.B. sinusförmige) und diskontinuierliche (z.B. gepulste)

elektromagnetische Strahlung unterschiedliche biologische Effekte verursache.

Es sei noch zu wenig systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend,

um beurteilen zu können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam

seien. Andererseits könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende

Strahlungsintensitäten bezeichnet werden. Diesen seien

Mobiltelefonbenutzerinnen und -benutzer auch bei den bisherigen

Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei adaptiven Antennen, die ihr Signal

gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten solche Intensitätsunterschiede noch

etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der Wissenschaft gebe es jedoch keine

genügenden Hinweise darauf, dass Intensitätsunterschiede als solche bei

Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen

verursachten.

6.9 In seinem

Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 erwog das Bundesgericht, inwiefern

diese Ausführungen der Fachbehörde des Bundes nicht zutreffen sollten, vermöchten

die Beschwerdeführer nicht darzutun. Die von den Beschwerdeführern geltend

gemachten Publikationen würden sich mit der Strahlung von Mobiltelefonen und

der Frage, ob biologische oder klinische Experimente mit realen statt mit

simulierten elektromagnetischen Feldern durchgeführt werden sollten, befassen.

Bereits die Vorinstanz habe unter Verweisung auf das Urteil 1C_340/2013

vom 4. April 2014 E. 3.4.1 erwogen, dass Studien, die im Wesentlichen die

Auswirkungen der Strahlung von Mobiltelefonen untersuchten, zur Beurteilung der

NISV-Grenzwerte – wenn überhaupt – höchstens indirekt herangezogen werden

könnten. Inwiefern dies nicht zutreffen oder es sich bei den von ihnen

angerufenen Publikationen anders verhalten sollte und diese daher herangezogen

werden könnten, zeigten die Beschwerdeführer nicht auf und liege auch nicht auf

der Hand. Es sei daher nicht darauf einzugehen. Inwiefern es sich mit den

von den hiesigen Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen und Publikationen

anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch in dieser

Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

7.1 Die Beschwerdeführer machen sodann

geltend, die streitgegenständliche Beurteilung der adaptiven Sendeantennen sei

in einem «worst case»-Szenario erfolgt. Adaptive Antennen könnten indessen

nicht wie konventionelle Antennen beurteilt werden. Entgegen der Auffassung des

BJD bleibe bei einer Beurteilung von adaptiven Antennen im «worst case»-Szenario

die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme

unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien damit Mehrwegverbindungen

und Reflexionen, welche zu einem anderen Ausbreitungsmuster und damit zu einem

anderen umhüllenden Antennendiagramm führen könnten. Zusammenfassend verstiesse

das Baugesuch und der angefochtene Entscheid gegen Ziff. 63 Anhang 1 der

NISV (Stand am 1. Juni 2019). Im Übrigen würden die im Standortdatenblatt

aufgeführten Antennendiagramme nicht dem «worst case» entsprechen (vgl. Ziff. 6

ff. [S. 12 ff.] der Beschwerdeschrift).

7.2 In seiner Eingabe an das

Bundesgericht vom 24. September 2021 im Verfahren 1C_100/2021 äusserte

sich das BAFU zur «worst case»-Betrachtung von adaptiven Antennen

folgendermassen: Es empfehle zur Art und Weise der konkreten Berücksichtigung

der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei der

Festlegung des massgebenden Betriebszustands von adaptiven Antennen gestützt

auf Art. 12 Abs. 2 NISV geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Aus

verschiedenen Gründen habe eine entsprechende Vollzugshilfe nicht bereits zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsrevision publiziert werden können.

So hätten insbesondere die Arbeiten an der Vollzugshilfe mit der Erarbeitung

der Messmethode für 5G koordiniert sowie die bereits bestehenden

Modellrechnungen und Erfahrungen aus Test-Betrieben mit adaptiven Antennen mit

weiteren Praxiserfahrungen ergänzt werden müssen. Ferner sei zu klären gewesen,

wie die Qualitätssicherungssysteme angepasst werden müssten, um die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen durch adaptive Antennen zu kontrollieren. Mit

Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 habe es den Kantonen bzw.

den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen deshalb empfohlen, dass die

Strahlung adaptiver Antennen bis zum Vorliegen der definitiven

Vollzugsempfehlung wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung beurteilt werden solle;

das heisse, basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den

maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (die sog. «worst case» Betrachtung).

Adaptive Antennen würden also so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung

gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde. Damit sei

sichergestellt worden, dass die Beurteilung für die von der Strahlung einer

Mobilfunkanlage betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite bleibe und die

Langzeitbelastung in jedem Fall tief gehalten werde. Zudem habe der Betrieb der

adaptiven Antennen in den bestehenden Qualitätssicherungssystemen der

Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt werden

können. Seines Erachtens sei diese Empfehlung für die Zeit vor der Publikation

der definitiven Vollzugshilfe mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV (Stand am 1. Juni

2019) konform gewesen. Im Lichte des Vorsorgeprinzips und aufgrund der noch

offenen technischen Fragen sei es zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt

gewesen, den massgebenden Betriebszustand anders als mittels einer sog. «worst

case»-Betrachtung festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom

14. Februar 2023 E. 6.2.1).

7.3 Das

Bundesgericht erwog diesbezüglich, diese Auffassung könne nicht beanstandet

werden. Gemäss den Ausführungen des BAFU solle mit der Berücksichtigung der

Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ein Ausgleich dafür

zur Anwendung kommen, dass die maximale Sendeleistung nicht in alle Richtungen

gleichzeitig abgestrahlt werden könne und die Strahlenbelastung in der Umgebung

der Antenne somit insgesamt tiefer sei. Dies könne erreicht werden, indem nicht

auf die in eine bestimmte Richtung kurzfristig mögliche, theoretische maximale

Sendeleistung, sondern auf die realistische Maximalleistung abgestellt werde

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2.2).

7.4 Die zur

Diskussion stehende Umrüstung der Mobilfunkanlage auf GB J.___ Nr. 4514 wurde

vom AfU im Frühsommer 2020 auf Übereinstimmung mit der NISV in einer «worst

case»-Betrachtung geprüft (vgl. Bericht des AfU vom 16. Juni 2020). In seiner

ergänzenden Stellungnahme vom 21. September 2020 führte das AfU aus, in Ziff.

63 Anhang 1 der NISV habe der Gesetzgeber zwar bestimmt, dass die Variabilität

adaptiver Antennen berücksichtigt werden könne, allerdings fehle die

entsprechende Vollzugshilfe des BAFU noch. Daher würden bis auf weiteres auch adaptive

Antennen im «worst case»-Szenario beurteilt werden. Das bedeute, die maximale

Sendeleistung werde im Standortdatenblatt definiert. Diese betrage im vorliegenden

Baugesuch 350-400 W im Frequenzbereich 3600 MHz pro Senderichtung. Dabei

handle es sich nicht um einen Mittelwert, sondern um einen Maximalwert.

7.5 Die NISV

wurde am 17. Dezember 2021 geändert. Vom 1. Juni 2019 bis zum

31. Dezember 2021 lautete Ziff. 63 Anhang 1 aNISV (Massgebender

Betriebszustand), auf die sich die Beschwerdeführer berufen, folgendermassen:

Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die

Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme

berücksichtigt. Mit der Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, in

Kraft seit dem 1. Januar 2022, wurde Ziff. 63 Anhang 1 NISV wie folgt

angepasst:

1. Als massgebender Betriebszustand

gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung.

2. Bei adaptiven Sendeantennen mit 8

oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die

maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen

mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss

sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte

ERP nicht überschreitet.

3.

[Korrekturfaktoren KAA]

4. Wird bei bestehenden adaptiven

Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der

Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein.

7.6 In ihrer Beschwerdeantwort

vom 25. November 2021 führt die Beschwerdegegnerin aus, der Korrekturfaktor

dürfe bis zur Aktualisierung des Standortdatenblattes und der Erfüllung der

weiteren im Nachtrag 2021 zur Vollzugsempfehlung des BAFU genannten

Voraussetzungen nicht zur Anwendung gebracht werden. Vorliegend sei die Prüfung

der automatischen Leistungsbegrenzung und des Qualitätssicherungssystems noch

nicht erfolgt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend folgert, darf der

Korrekturfaktor in der zur Diskussion stehenden Beurteilung somit nicht

angewendet werden (vgl. auch BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, Ziff.

3.3.2). Stattdessen sind die adaptiven Antennen nach der sog. «worst

case»-Betrachtung zu beurteilen: Die Strahlung wird dabei wie bei

konventionellen Antennen unter der Annahme beurteilt, dass für jede

Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU,

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021 [nachfolgend:

BAFU, Erläuterungen zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021], S.

4). Dies bedeutet, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen

beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn

berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an

die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G

[Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Vor diesem Hintergrund entspricht

die Bestimmung des massgebenden Betriebszustands hinsichtlich der strittigen adaptiven

Antennen der Regelung für konventionelle Antennen gemäss der heutigen Ziff. 63

Abs. 1 Anhang 1 NISV (vgl. BAFU, Erläuterungen zur Änderung der NISV vom 17.

Dezember 2021, S. 8; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2). Soweit die Beschwerdeführer rügen,

die Betrachtung der strittigen Umrüstung im «worst case»-Szenario verstosse

gegen Bundesrecht, kann ihnen daher nicht gefolgt werden.

7.7 Die

Einführung des Korrekturfaktors und die sich damit stellenden Fragen sind nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit sich die Beschwerdeführer in

ihrer Beschwerde dazu äussern, ist darauf nicht weiter einzugehen.

8.1 Weiter monieren die Beschwerdeführer

die Abnahmemessungen. Sie kritisieren, es existiere kein taugliches

Messverfahren. Die Abnahmemessungen basierend auf dem Technischen Bericht METAS

seien nicht objektiv. Dem Bericht könne entnommen werden, dass einzelne

Strahlenkeulen nicht gemessen würden. Das METAS berücksichtige das Problem der

Nicht-Messbarkeit der Beam-Strahlenkeulen, indem es das Messresultat des

Synchronisationskanals unter anderem mit dem Faktor √2 multipliziere.

Eine Abnahmemessung basierend auf der Messung des Synchronisationskanals sage

indessen nichts über die Stärke, mit der die Beam-Strahlungskeule senden

könnten. Diese könnten Grenzwerte beliebig überschreiten. Ein falscher

Hochrechnungsfaktor führe zu einem falschen Resultat. Die mögliche Strahlung

könne dabei bis ums 10-fache unterschätzt werden.

8.2 In seiner Vernehmlassung im

bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 führte das BAFU diesbezüglich aus,

das METAS habe mit dem technischen Bericht «Messmethode für

5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und

dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 eine Messmethode für 5G vorgelegt. Darin werde

insbesondere auch die Messung für adaptive Antennen erklärt. Bei der

frequenzselektiven Messmethode könne es zu einer Überschätzung der elektrischen

Feldstärke kommen, da die Messung nicht auf den Synchronisationskanal einer

Antenne alleine beschränkt werden könne, sondern alle Signale erfasse, die im

selben Frequenzbereich lägen. Seien keine solchen für das Ergebnis nicht

relevanten Signale vorhanden, ergebe die Messung den korrekten Wert. Eine

Unterschätzung der elektrischen Feldstärke sei nicht möglich. Bei der

Hochrechnung der gemessenen Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den

massgebenden Betriebszustand werde auch die räumliche Position des Messorts

berücksichtigt und gelange ein spezifischer Antennenkorrekturfaktor Kiantenna

zur Anwendung, der die allenfalls vorhandenen Unterschiede zwischen dem

Antennendiagramm des Signalisierungskanals und dem massgebenden umhüllenden

Antennendiagramm berücksichtige. Mit der Messung könne somit die rechnerische

Prognose für alle Antennendiagramme, die aufgrund der verschiedenen Arten des

Beamformings möglich seien, überprüft werden. Sodann erfasse sie Signale aus

allen Richtungen, womit der Mehrwegausbreitung und den Reflexionen bei

adaptiven Antennen Rechnung getragen werde. Die empfohlene Messmethode von

METAS und vom BAFU erlaube, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach der

Erstellung einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im

bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten seien. Die Angaben

würden von den Betreiberinnen geliefert, weil sie über die entsprechenden

Informationen verfügten. Die Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen

Messfirmen durchgeführt, die in aller Regel bei der Schweizerischen

Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert seien. Anschliessend würden die

Messberichte den Vollzugsbehörden eingereicht.

8.3 Auch die Vorinstanz gelangte in der

angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Abnahmemessungen hätten gemäss den

anwendbaren technischen Vorschriften zu erfolgen. Vorliegend seien keine Gründe

ersichtlich, welche die Fachberichte des METAS und des BAFU in Zweifel ziehen

(vgl. Ziff. II. / E. 7 der angefochtenen Verfügung). Was die Beschwerdeführer

dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Das BAFU führte im

bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 aus, für die Hochrechnung des

Messergebnisses auf den massgebenden Betriebszustand sei – für den

Antennenkorrekturfaktor Kiantenna – gemäss Technischem Bericht des METAS die

Lage des Messorts massgebend. Der Antennenkorrekturfaktor Kiantenna hänge von

den unterschiedlichen Richtungsdämpfungen des Signalisierungssignals und des

Gesamtsignals (Verkehrskanäle) ab. In Richtung des «Reflexions-Beams» könnten

die Dämpfungen in Realität sowohl grösser als auch kleiner als in Richtung des

Messorts sein. Ähnlich wie bei der rechnerischen Prognose seien auch hier gewisse

Vereinfachungen zu treffen, um den Aufwand in einem verhältnismässigen Mass

halten zu können. So wäre es sehr aufwändig, den Antennenkorrekturfaktor

Kiantenna für jeden einzelnen Signalisierungsbeam zu ermitteln und dann für die

am Messort vorhandenen Anteile des Signalisierungsbeams separate Hochrechnungen

auf das Gesamtsignal vorzunehmen. Als sinnvolle Vereinfachung werde für die

Bestimmung des Antennenkorrekturfaktors Kiantenna daher die Richtung von der

Antenne direkt zum Messort genommen. Bei dieser Betrachtungsweise (direkte

Ausbreitung von der Antenne zum Messort) treten erwartungsgemäss die grösseren

elektrischen Feldstärken auf. Wenn ein Signal vor allem über Reflexionen an den

Messort geschickt werde, sei die Strahlung nach der Reflexion in der Regel

deutlich abgeschwächt, weil ein Teil der Strahlung vom Material, auf das die

Strahlung auftreffe, absorbiert werde (partielle Reflexion) oder bei der

Totalreflexion in mehrere Richtungen reflektiert resp. gestreut werde (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.2). In

der Praxis sei oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % oder

mehr ausgeschöpft gewesen sei, eine Abnahmemessung angeordnet worden. Beim

Einsatz von adaptiven Antennen könne es aufgrund der breiteren umhüllenden

Antennendiagramme potentiell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle

erreiche. Die Behörde könne unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer

Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen (BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung,

Ziff. 5). Soweit die Beschwerdeführer ohne Nachweis monieren, es mangle an

einer objektiven Messmethode, da die Messungen und Berechnungen auf den Angaben

der Antennenbetreiberin beruhten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit ihren

unbelegten Behauptungen und dem fiktiven Rechnungsbeispiel vermögen sie nicht

darzutun, dass die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode untauglich

sein soll. Vorliegend befinden sich sowohl an der [...]- als auch an der [...]strasse

OMEN (vgl. Standortdatenblatt vom 4. Mai 2020, Zusatzblatt 4a). Soweit bei

jenen OMEN der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft wird, ist somit

eine Abnahmemessung anzuordnen.

8.4 Im Übrigen

hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den wesentlichen Aussagen über die

empfohlene Messmethode in der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

9.1 Schliesslich vertreten die

Beschwerdeführer die Auffassung, das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin

genüge nicht. Bereits bisher bestehende Defizite würden durch den Einsatz

adaptiver Antennen erheblich verstärkt. Während bis anhin die meisten

relevanten Einstellungen von Antennen und Sendeanlagen manuell erfolgt seien,

seien adaptive Antennen weitgehend softwaregesteuert und zum Teil mit

künstlicher Intelligenz ausgestattet. Das erfordere eine neue Konzeption der

Qualitätssicherung. Die Mobilfunk-QS-Systeme seien bisher nichts anderes als

Datenbanken. Ändere jemand am produktiven Netzwerksystem relevante Parameter,

müsste das im QS-System eingetragen werden. Einmal am Tag sollte ein Skript im

QS-System prüfen, ob die veränderten Eintragungen mit den ursprünglich

bewilligten Parametern übereinstimme. Wenn nicht, müsse vom Skript ein kurzer Report

generiert werden und von den Betreiberinnen Korrekturen vorgenommen werden. Eine

elektronische Verbindung zwischen QS-Systemen und den produktiven Systemen,

welche eine Echtzeitübernahme der Daten sicherstelle, bestehe aber nicht. Dadurch

erfolge keine Echtzeitüberwachung und Alarmierung bei Abweichungen. Das

QS-System der Beschwerdegegnerin überwache demnach keine tatsächlich

abgestrahlte Sendeleistung und andere relevante Systemparameter. Folglich

bestehe auch keine Echtzeit-Reaktionsmöglichkeit auf Defekte in der zentralen

Mobilfunkanlagensteuerung, der Antennenelektronik und der Antennen selbst. Die

heutigen leistungsstarken adaptiven Antennen würden ein grosses Gefahrenrisiko

darstellen. Innert Millisekunden könnten Schäden verursacht werden.

9.2 Das BJD erwog in der angefochtenen

Verfügung, gemäss Stellungnahme des AfU könnten die Daten von adaptiven

Antennen in den QS-Systemen korrekt überprüft werden. Das Bundesgericht habe

bereits mehrfach das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem als zulässig

erachtet. Zwar habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_97/2018 vom 3.

September 2019 das BAFU aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle des

ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu

koordinieren. Gleichzeitig habe das Bundesgericht aber auch festgehalten,

daraus könne nicht geschlossen werden, das QS-System sei untauglich.

Infolgedessen sei auch die Rüge der Beschwerdeführer unbegründet (Ziff. 6 der

angefochtenen Verfügung).

9.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend

vorgetragen, sah das Bundesgericht bis anhin keine Anhaltspunkte, die

Tauglichkeit von QS-Systemen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4 mit Verweis auf das Urteil 1C_97/2018

vom 3. September 2019 E. 7). In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht im

Verfahren 1C_100/2021 hielt das BAFU fest, es sei mit den Kantonen daran,

gemäss bundesgerichtlichem Auftrag erneut eine schweizweite Kontrolle des

ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchzuführen. Anknüpfend an

frühere schweizweite Kontrollen solle dabei erhoben werden, ob das von ihm

empfohlene QS-System funktioniere, in der Praxis konsequent angewendet werde

und im Ergebnis sicherstelle, dass die Mobilfunkanbieterinnen ihre Sendeanlagen

bewilligungskonform betrieben. Diese Kontrolle werde auch die für adaptive

Antennen neu integrierten Parameter umfassen müssen, um eine möglichst

vollständige Abdeckung der QS-Systeme zu erreichen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4).

9.4.1 Sodann

lässt sich der Webseite des BAFU Folgendes entnehmen: In einer Datenbank würden

für jede einzelne Antenne die eingestellten Werte für die Senderichtung und die

maximale Sendeleistung erfasst und täglich mit den bewilligten verglichen.

Überschreitungen müssten innert 24 Stunden behoben werden, sofern dies durch

Fernsteuerung möglich sei, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Die

Vollzugsbehörden würden über alle allfälligen Überschreitungen informiert und

hätten zur Kontrolle auch eine uneingeschränkte Einsicht in die Datenbank (https://www.bafu.admin.ch

unter: Themen / Thema Elektrosmog und Licht / Fachinformationen / Massnahmen

Elektrosmog / Mobilfunk: Qualitätssicherung, zuletzt besucht am 5. Juli 2023).

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörden hätten keinen Zugriff

auf die QS-Systeme der Anlagenbetreiberinnen, erweist sich demnach als

unbegründet.

9.4.2 Weiter

lässt sich der Website des BAFU entnehmen, es treffe zu, dass die Sendeleistung

einer Mobilfunkbasisstation im Tagesverlauf variiere. Für die Kontrolle im

QS-System spiele dies jedoch keine Rolle, weil im QS-System nicht eine

momentane, sondern die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert

werde. Diese maximal mögliche Sendeleistung werde für jede Antenne von der

Steuerzentrale des Mobilfunkbetreibers aus ferngesteuert eingestellt. Die

Einstellung sei statisch, sie werde nur alle paar Monate oder noch seltener

verändert. Im Betrieb der Antenne sei die Sendeleistung meistens deutlich

kleiner als dieser Einstellungswert, für kurze Perioden eventuell gleich hoch,

aber nie höher. Eine Mobilfunkbasisstation sende dauernd technische

Informationen, die zum Beispiel für den Verbindungsaufbau benötigt würden.

Zusätzlich zu diesem konstanten Anteil werde mehr Leistung abgestrahlt, wenn

Gespräche oder andere Daten übertragen würden. Erfasst werde im QS-System die

maximal mögliche Sendeleistung und nicht die jeweils momentane. Es sei

daher unerheblich, zu welchem Zeitpunkt eines Tages die

eingestellten maximalen Sendeleistungen mit den maximal bewilligten Leistungen

gemäss Standortdatenblatt verglichen würden (https://www.bafu.admin.ch unter:

Themen / Thema Elektrosmog und Licht / Fachinformationen / Massnahmen

Elektrosmog / Mobilfunk: Qualitätssicherung, zuletzt besucht am 5. Juli

2023). In Anbetracht dessen erweist sich auch die Rüge, mangels

Echtzeitüberwachung erfolge eine Alarmierung bei einer allfälligen Abweichung

der Sendeleistung nicht, als unbegründet. Und auch inwiefern die eingestellte

maximale Sendeleistung mehrfach am Tag geändert und überschritten werden könnte

oder die Antennen ihr Antennendiagramm selbständig anpassen und Sendeleistungen

über das bewilligte Diagramm gehen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Ziff.

7.1.8 [S. 24] der Beschwerde). Mit den fiktiven Beispielen zu den möglichen

Veränderungen von Antennendiagrammen vermögen die Beschwerdeführer im Übrigen

ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

9.5 Mit Blick

auf adaptive Antennen, bei denen wie vorliegend eine sog. «worst

case»-Betrachtung erfolgt, hielt das BAFU in seiner Eingabe im

bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 fest, die umhüllenden

Antennendiagramme von adaptiven Antennen deckten sämtliche möglichen Ausprägungen

des Antennendiagramms resp. sämtliche möglichen «Beams» ab. Die

Beschwerdegegnerin konkretisiert diesbezüglich, sie lege ihren rechnerischen

Prognosen ein sog. «umhüllendes Antennendiagramm» zugrunde, wobei sie die vom

Antennenhersteller für die verschiedenen Frequenzen, alle Senderichtungen und

Winkeleinstellungen erhaltenen Einzeldiagramme übereinanderlege. Hierbei sei

den in den Einzeldiagrammen ausgewiesenen, unterschiedlich hohen

Antennengewinnen (welche die Richtwirkung und den Wirkungsgrad einer Antenne

zusammenfassen) Rechnung zu tragen. Die Einzeldiagramme würden daher im

Verhältnis der Antennengewinne zueinander skaliert, wobei der grösste für einen

Beam ausgewiesene Antennengewinn massgebend sei. Das umhüllende

Antennendiagramm bestehe somit aus der um alle verschiedenen Einzeldiagramme

gelegten Hülle. Sowohl für die Horizontale als auch für die Vertikale würde ein

umhüllendes Antennendiagramm erstellt (vgl. Rz. 39 [S. 8] der

Beschwerdeantwort).

9.6 Aus Sicht

des BAFU genüge es, dass im QS-System neben der Sendeleistung überprüft werde,

dass die Ausrichtung dieses umhüllenden Antennendiagramms mit der

Montagerichtung der Antenne übereinstimme. Dass die Anlage auf ihre Übereinstim­mung

mit der Baubewilligung überprüft werde und diese Prüfung die Lokalisation der

Masten und Antennen sowie die montierten Antennentypen und deren Ausrichtung

umfasse, ergebe sich aus dem Bericht Mobilfunk und Strahlung, Seite 70. (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.2). Mit ihren

Überlegungen zur Anpassung von Antennendiagrammen vermögen die Beschwerdeführer

in der Be­schwerdeschrift nicht verständlich und nachvollziehbar aufzuzeigen,

inwiefern die um­hüllenden Antennendiagramme vorliegend überschritten werden

könnten (vgl. Ziff. 7.1.8 ff. [S. 24 ff.] der Beschwerdeschrift). Inwiefern die

aktuellen QS-Systeme untauglich sein sollen und Immissionen unberücksichtigt

blieben, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Und da die

einzuhaltenden und zu prüfenden Parameter von konventionellen und adaptiven

Antennen bis zur Anwendung des Korrekturfaktors identisch sind, erübrigt sich

eine diesbezügliche Prüfung des Qualitätssicherungs­systems. Soweit die

Beschwerdeführer beantragen, man solle ihnen Kontrollberichte der

Qualitätssicherungssysteme zusenden, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese

Berichte befinden sich nicht in den Vorakten und inwiefern sie für das

vorliegende Verfahren von Bedeutung wären, ist ebenfalls nicht dargetan.

10.1 Die

Beschwerdeführer rügen sodann, die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung habe

keinen persönlichen Nutzen in der 5G Technologie. Das Interesse an 5G sei

gering. Es bestehe kein Bedarf an 5G-Antennen. Unbestrittenermassen sei es wichtig,

auch unterwegs zu telefonieren und Nachrichten zu empfangen und zu verschicken.

Bei Videos verhalte es sich indessen anders. Es gebe keinen zwingenden Grund,

weshalb Videos über das Mobilfunknetz geladen werden müssten. Vorliegend seien

vor allem die Jungen, die über das Mobilfunknetz Videos beziehen würden. Videos

dienten in der Regel der Unterhaltung und könnten auch über einen

Festnetzanschluss heruntergeladen werden.

10.2 Aus der vom BAFU, vom

BAKOM und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt sich, dass

die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert wird, in den letzten

Jahren massiv angestiegen ist und weiter wächst. Gemäss der bisherigen und der

erwarteten Entwicklung verdopple sich dieses Datenvolumen ungefähr alle 18

Monate. Die steigende Anzahl vernetzter Geräte und Sensoren dürfte den Trend zu

steigenden Datenmengen weiter verstärken. Mittelfristig werde der mobile

Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen

sein. Die Technik des 5G-Mobilfunkstandards sei effizienter als 3G und 4G: Die

gleiche Datenmenge könne in kürzerer Zeit verarbeitet werden, und mit der

schnelleren Datenübermittlung verringere sich die Dauer der Strahlenbelastung.

Gleichzeitig führten die immer grösseren Datenmengen, die per Mobilfunk

übertragen werden, zu einer Zunahme der Strahlenbelastung. Diese Entwicklung sei

aber unabhängig vom eingesetzten Mobilfunkstandard. (www.5g-info.ch unter: Weshalb braucht die Schweiz 5G?

und Nimmt die Strahlenbelastung mit 5G im Vergleich zu 4G oder 3G zu?). Das

öffentliche Interesse daran, dass der Schweizer Bevölkerung und der Wirtschaft

vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und

international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden, wird sodann

in der Fernmeldegesetzgebung (FMG, SR 784.10) konkretisiert. Was die

Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere

lässt sich weder aus den von ihnen zitierten Umfragen noch aus den pauschalen

Behauptungen etwas Gegenteiliges ableiten.

10.3 Auch in

dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Soweit

interpretierbar sind damit sämtliche Rügen der Beschwerdeführer gegen das

strittige Baugesuch abgehandelt.

11.1

Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die von ihr

vorgenommene Heilung einer durch die Baukommission J.___ begangene

Gehörsverletzung bei der Kostenliquidation berücksichtigen müssen.

11.2 Nach der

Rechtsprechung muss der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren

bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren Rechnung getragen

werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017

E. 6.2). Vorliegend stellte die Vorinstanz unter Ziff. II. / E. 3 der

angefochtenen Verfügung eine Gehörsverletzung fest, welche habe geheilt werden

können. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführern

lediglich eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr auferlegen dürfen und nicht

sämtliche Verfahrenskosten. Im Verfahren vor der Vorinstanz sind die

Beschwerdeführer grundsätzlich unterlegen. In Anbetracht dessen, erscheint es

angemessen, ihnen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang von

CHF 1'300.00 aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 200.00 sind A.___ zurückzuerstatten.

12.1 Damit

bleibt über die Kosten des hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahrens zu befinden.

Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde zu einem überwiegenden Anteil

unterlegen, soweit darauf einzutreten ist.

12.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den unterliegenden Beschwerdeführern

in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

i.V.m. Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die

vollständigen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und mit

dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Da die Beschwerdeführer nur

mit einem Rechtsbegehren – betreffend den vorinstanzlichen Kostenentscheid –

und damit auch nur in sehr geringem Ausmass durchgedrungen sind, rechtfertigt

es sich nicht, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Ausrichtung

einer Entschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht beantragt. Auch ihr

ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. Jede Partei hat ihre Kosten

selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde von E.___ wird nicht

eingetreten.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

von A.___ und den Mitunterzeichnenden wird Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 20. Oktober 2021 aufgehoben. Ziffer 2 lautet neu

folgendermassen:

A.___ hat die Kosten des

Verfahrens von total CHF 1'300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. CHF 200.00 werden A.___

zurückerstattet.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___

und G.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

2'000.00 zu bezahlen.

5. Der Antrag der Beschwerdeführer auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Trutmann