VWBES.2021.439
Baubewilligung / Mobilfunkantenne
25. Juli 2023Deutsch42 min
auf GB [...] Nr. [...] in der dreigeschossigen Mischzone in der Stadt [...] eine
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
7. G.___
alle
hier vertreten durch H.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Swisscom
(Schweiz) AG, vertreten durch Swisscom (Schweiz) AG,
3. I.___
AG,
4. Baukommission
J.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Mobilfunkantenne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG betreibt
auf GB [...] Nr. [...] in der dreigeschossigen Mischzone in der Stadt [...] eine
Mobilfunkanlage. Gemäss § 7 des städtischen Zonenreglements, genehmigt vom
Regierungsrat am 1. Juli 2008, sind in dieser Zone öffentliche Bauten,
Geschäfts- und Wohnbauten sowie auf Grund der Lärmvorbelastung mässig störende
Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
2. Am 27. Mai 2020 reichte die Swisscom (Schweiz)
AG bei der Baukommission J.___ ein Baugesuch ein. Das Bauvorhaben umfasst das
Ersetzen von konventionellen durch adaptive Antennen bei der Mobilfunkanlage
auf GB [...] Nr. [...]. Während der öffentlichen Auflage gingen drei
Einsprachen mit 189 Unterschriften ein.
3. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 erteilte
die Baukommission J.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche
Bewilligung. Die Eingaben des Amtes für Umwelt (AfU) vom 16. Juni 2020 und 21.
September 2020 wurden zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt. Sämtliche
Einsprachen – darunter auch diejenige von A.___ – wurden abgewiesen.
4. Eine dagegen erhobene Beschwerde von H.___
und 48 Mitunterzeichnenden wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung
vom 20. Oktober 2021 ab. H.___ wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Das Entschädigungsgesuch der Baukommission J.___
wurde abgewiesen.
5.1 Am 1. November 2021 erheben H.___, B.___
und C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, K.___ sowie L.___ und M.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
stellen folgende Begehren:
1. In
Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bau- und Justizdepartements
2020/159 vom 20. Oktober 2021 samt Einspracheentscheid der Baukommission J.___
vom 19. Oktober 2020 und die Baubewilligung betreffend Umbau der bestehenden
Mobilfunkanlage an der [...]strasse [...], [...], aufzuheben.
2. Unter
den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Unter dem Titel Verfahrensanträge
beantragen die Beschwerdeführer Folgendes:
3. Der
Bericht des AfU vom 2. Juli 2021 sei den Beschwerdeführern zuzustellen und es
sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
4. Das
BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die NIS-Grenzwerte
gestützt auf die ICNIRP-Richtlinien noch Gültigkeit haben trotz umfangreichen
wissenschaftlichen Nachweisen für Schäden unterhalb dieser Grenzwerte.
5. Das
BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die stark gepulste
und hochvariable, unregelmässige Strahlung von adaptiven Antennen nicht zu
grösseren Gesundheitseffekten führen als die Strahlung bisheriger
konventioneller Antennen.
6. Das
BAKOM sei aufzufordern in einem Bericht darzulegen, gestützt auf welche
Rechtsgrundlage es legitimiert ist, Mobilfunk-QS zu zertifizieren und
auszuführen, wie die Vorgaben des Kapitels 4 der Vollzugsempfehlung vom 23.
Februar 2021 umgesetzt worden sind durch die Swisscom und wie dies überprüft
worden ist.
5.2 Mit Vernehmlassung vom 22. November
2021 schliesst das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5.3 Auch die Swisscom (Schweiz) AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) beantragt mit Beschwerdeantwort vom
25. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5.4 Die Beschwerden von K.___, M.___ und
L.___ wurden am 29. November 2021 infolge Rückzugs von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
5.5 Mit Eingabe vom 19. Januar 2022
replizieren die übrigen Beschwerdeführer auf die Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin.
5.6 Die Sache ist spruchreif. Für die
Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde von H.___, B.___ und C.___,
D.___, E.___, F.___ und G.___ ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie
ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2
Bis auf E.___ haben sämtliche
Beschwerdeführer am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen.
Sie sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten. E.___ ist
mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht beschwert und deshalb zur
Beschwerde nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.
1.3
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf
die Anträge in Ziffern 4, 5 und 6 der Beschwerdeschrift. Gemäss § 66 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch
die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten von einer unteren Instanz erledigt
worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für
eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden
gleichgestellt. Angefochten ist eine vom kantonalen Bau- und Justizdepartement
abschlägig beurteilte Beschwerde gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben
der Swisscom (Schweiz) AG. Weder das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) noch
das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts. Darüber
hinaus übt das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion über diese
Bundesämter aus. Eine Anweisung an das BAFU oder BAKOM steht somit nicht zur
Diskussion. Auf die Anträge in Ziffer 4, 5 und 6 in der Beschwerdeschrift ist somit
nicht einzutreten.
1.4
Soweit die Beschwerdeführer monieren,
das vorinstanzliche Verfahren sei nicht wie beantragt sistiert worden, ist
darauf nicht weiter einzugehen und Gründe weshalb das vorliegende Verfahren
sistiert werden soll, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Auf Unangemessenheit hin
kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
3.
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist einzig die Umrüstung der ursprünglich am 26. Januar
2004.
bewilligten Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] von
konventionellen auf adaptive Antennen, die gemäss neuem Mobilfunkstandard 5G
(New Radio) betrieben werden sollen. 5G ist die nächste Generation der mobilen
Kommunikationssysteme und baut weitgehend auf 4G LTE auf (BAKOM, Faktenblatt
5G, Ein einleitender Überblick, Januar 2020, S. 1). Die in der Verordnung über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) festgelegten
Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind
aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig
davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt
(BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], vom 23.
Februar 2021). Unter adaptiven Antennen im Sinne der NISV werden
Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre Senderichtung und / oder
ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in kurzen zeitlichen
Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einige Sekunden) ohne Veränderung
der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese Anpassung kann sowohl
in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen (BAFU, Nachtrag
zur Vollzugsempfehlung, Ziff. 3.1).
4.
Soweit die
Beschwerdeführer mehr oder etwas anderes rügen, wie insbesondere die Rügen im
Zusammenhang mit anderen Aufbauten auf dem Flachdach des Standortgebäudes oder mit
der Bausubstanz am Standort von Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 2,
ist darauf nicht einzutreten. Gemäss Baugesuch vom 24. Januar 1964, Bauobjekt
«Druckerei Neubau an der [...]strasse» der Stadt [...] besteht die
Deckenkonstruktion der Standortbaute an der [...]strasse [...] aus Eisenbeton. Die
Rüge der Beschwerdeführer, es sei nicht belegt, dass es sich am Standort von
OMEN Nr. 2 (vgl. Standortdatenblatt vom 4. Mai 2020, Zusatzblatt 4a) um die
Bausubstanz «Eisenbeton» handle und der Dämpfungswert falsch sei, erwiese sich
vor diesem Hintergrund ohnehin als unbegründet (vgl. Ziff. 4 f. [S. 6 f.] der
Beschwerdeschrift).
5.1
Die Beschwerdeführer monieren sodann
vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung (BV, SR 101). Im Einzelnen machen sie geltend, das BJD erwähne
in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 7 einen Bericht des AfU vom 2. Juli
2021.
Von diesem Bericht hätten die Beschwerdeführer keine Kenntnis erhalten.
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei dadurch verletzt.
5.2
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie
durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete
Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen unter
anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.
5.3
Vorliegend führte die Vorinstanz in
der Vernehmlassung vom 22. November 2021 aus, beim unter Ziffer II. / E. 7 der
angefochtenen Verfügung erwähnten Bericht des AfU handle es sich um einen
Tippfehler. Wie unter Ziffern I.2 und I.3 entnommen werden könne, hätten dem
BJD einzig Berichte des AfU vom 16. Juni und vom 21. September 2020 vorgelegen.
Beim fraglichen Bericht handle es sich um denjenigen vom 21. September 2020. Die
Berichte des AfU vom 16. Juni und 21. September 2020 wurden den
Beschwerdeführern zugestellt. Die Ausführungen in Ziffer II. / E. 7 der
angefochtenen Verfügung stimmen mit dem Bericht des AfU vom 21. September
2020.
überein. Die Begründung der Vorinstanz erscheint damit plausibel. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen.
6.1
In materiell-rechtlicher Hinsicht bringen
die Beschwerdeführer vor, die aktuell festgelegten Grenzwerte in der NISV seien
mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar. Die Anlagegrenzwerte seien nicht
geeignet, als Vorsorgegrenzwerte bezeichnet zu werden. Das Risiko für
Gesundheitsschädigungen bei dauerhafter Bestrahlung auch unterhalb der
Anlagegrenzwerte sei hoch und führe durch die spezifischen Eigenschaften von
adaptiven Antennen noch zu verstärkten Effekten. Ausserdem gälten die
Anlagegrenzwerte nur an OMEN. Indessen gälten längst nicht alle Orte, an denen
sich Menschen lange Zeit aufhalten als OMEN. Die Mobilfunkstrahlung könne unter
anderem oxidativen Stress und andere Krankheiten verursachen, womit sie
langfristig zu einer subtilen, schleichenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands bei der betroffenen Person führe. Insbesondere Kinder und
ältere Menschen könnten weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren. Die
aktuell festgelegten Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar
und verletzten sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV als auch die Bundesverfassung
(vgl. Ziff. 8 ff. [S. 36 ff.] der Beschwerdeschrift).
6.2.1
Der Immissionsschutz
ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den
gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1
USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen
schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten.
Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der
Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von
Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt
(Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den
Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch
Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen
vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die
Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.
11.
Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen
unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig
werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für
die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch
Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt
dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter
Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2
USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so
festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume nicht gefährden (vgl. BGE
146.
II 17 E.
6.5; 126
II 399 E.
4b; 124
II 219 E. 7a; Urteile 1C_375/2020
vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.3,
in: URP 2011 S. 434 f.; je mit Hinweisen).
6.2.2
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich
erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der
Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP)
übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen
aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE
126.
II 399 E. 3b).
Da die Immissionsgrenzwerte von ihrer Anlage her auf wissenschaftlich
erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die
Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu
genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden
sind (BGE
126.
II 399 E. 3b).
6.2.3
Zur Konkretisierung
des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2
USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb
der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten
Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach
Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der
wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen,
die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst
gering zu halten (BGE
126.
II 399 E. 3b
mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Mit der
Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf
nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen
(vgl. BGE
128.
II 378 E. 6.2.2;
Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom
27.
Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf
wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass
lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den
Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben.
Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche
Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober
2010.
E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E.
2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung sowie
die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der
zuständigen Fachbehörden und nicht Sache der Gerichte.
6.2.4
Das Bundesgericht
hielt in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, das BAFU als
Umweltfachstelle des Bundes sei dieser Aufgabe bisher nachgekommen. In seiner
Eingabe an das Bundesgericht vom 24. September 2021 habe das BAFU
ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von
hochfrequenter nichtionisierender Strahlung weiterhin aufmerksam, prüfe die
weltweit von internationalen Expertengruppen oder Fachbehörden von Regierungen
erstellten Übersichtsberichte, informiere darüber und reagiere bei
entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die erwarteten Einschätzungen
internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die Grenzwerte der NISV eingehend
prüfen. Weiter sei der Vernehmlassung des BAFU zu entnehmen, dass es im Jahr
2014.
die Beratende Expertengruppe NIS (= nichtionisierende Strahlung; BERENIS)
zur fachlichen Unterstützung einberufen habe, die schweizweit führende
Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese Expertengruppe sichte laufend die
publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wähle diejenigen zur
detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen
von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten potenzielle Risiken
frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine mögliche Schädlichkeit,
die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Evaluationen der BERENIS
würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die BERENIS folge dem
wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von Grenzwerten für
Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie erfolge, sondern dafür
jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt werde. Eine umfassende
Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem breit abgestützten – d.h.
international zusammengesetzten – Expertengremium vorgenommen werden. Auf
internationaler Ebene seien die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf
Krebs spezialisierte Agentur, die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC),
oder die ICNIRP solche Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023 E. 5.4.1).
6.2.5
Weiter führte das
Bundesgericht aus, die frühere Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) habe im September 2018 die
Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» eingesetzt. Diese habe den Auftrag
gehabt, einen Bericht zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der näheren und
weiteren Zukunft des Mobilfunks unter Berücksichtigung der Nutz- und
Schutzinteressen zu erarbeiten. Im Zentrum der Analyse sollte 5G stehen. Die
Arbeitsgruppe habe sich dabei auch mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob
die geltenden vorsorglichen Anlagegrenzwerte für Mobilfunkantennen im Hinblick
auf die Weiterentwicklung des Mobilfunks noch den Kriterien des
Vorsorgeprinzips entsprechen oder ob Anpassungen erforderlich seien. Der
entsprechende Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung sei am 18.
November 2019 erschienen (Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 6). In Bezug auf
den Stand des Wissens über gesundheitliche Folgen sei vom im Auftrag des BAFU
erstellten Bericht Hug et al., Beurteilung der Evidenz für biologische Effekte
schwacher Hochfrequenzstrahlung, 2014, ausgegangen worden. Er sei mit seither
neu bewerteten Studien ergänzt worden, die hauptsächlich aus den Newslettern
der BERENIS ausgewählt worden seien. Zudem seien seit 2014 publizierte
internationale Bewertungsberichte berücksichtigt worden (Bericht Mobilfunk und
Strahlung, S. 8). Die Arbeitsgruppe sei zum Schluss gelangt, dass bisher keine
konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der ICNIRP-Richtwerte (bzw. der
Immissionsgrenzwerte der NISV) und mit den heute verwendeten
Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden seien. Es gebe kaum Studien an
Menschen, bei denen der ganze Körper im Bereich des Ganzkörpergrenzwerts
exponiert sei. Im Alltag kämen solche Expositionen, obwohl prinzipiell
zulässig, praktisch nicht vor, was beobachtende Studien schwierig mache. In
epidemiologischen Studien seien die am stärksten exponierten Personen deutlich
weniger stark exponiert (ca. 0.2-1 V/m). Bei diesen Expositionen finde man
keine Hinweise auf Gesundheitsauswirkungen. Es seien sehr viele In-vitro- und
In-vivo-Studien gemacht worden. Diese fänden häufig biologische Effekte (z.B.
Reactive Oxygen Species, reaktive Sauerstoffspezies [ROS]), aber die Ergebnisse
seien nicht einheitlich. So finde sich zum Beispiel kein konsistentes Muster in
Bezug auf Expositions-Wirkungsbeziehungen oder in Bezug auf die Frage, welche
Zellen besonders sensitiv wären (Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 66).
Zudem seien die neuen Richtlinien der ICNIRP erschienen, mit denen sich
die BERENIS in der Newsletter-Sonderausgabe vom Juli 2020 auseinandergesetzt
habe. Sie habe festgehalten, dass sich das Schutzniveau der Bevölkerung mit den
neuen Richtwerten grundsätzlich nicht verändert habe. Auch wenn gemäss ICNIRP
unterhalb der HF-EMF (= hochfrequente elektromagnetische Felder)
Immissionsgrenzwerte keine gesundheitlichen Wirkungen hätten nachgewiesen
werden können, gebe es diesbezüglich noch einige Unsicherheiten. Es gebe
ausreichend Evidenz, dass die HF-EMF Exposition des Gehirns im Bereich von 1-2
W/kg messbare Einflüsse auf die elektrische Aktivität des Gehirns habe. In
Zell- und Tierstudien fänden sich auch unterhalb der Grenzwerte relativ
konsistente Einflüsse auf oxidativen Stress und auf zelluläre Signalwege, wobei
unklar sei, ob damit langfristige gesundheitliche Folgen verbunden seien. Die
epidemiologische Studienlage zu Langzeit-Ganzkörperexpositionen oberhalb von 1
V/m sei unzureichend. Aufgrund dieser Unsicherheiten empfehle die BERENIS
weiterhin die konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips. In der Schweiz sei
das Vorsorgeprinzip für Immissionen von fest installierten Sendeanlagen (z.B.
Mobilfunkbasisstationen und Rundfunksender) mit dem Anlagegrenzwert der NISV
konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.
5.4.2).
6.2.6
Gemäss Medienmitteilung
vom 22. April 2020 habe der Bundesrat entschieden, die sechs begleitenden
Massnahmen umzusetzen, welche die Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung in
ihrem Bericht vorschlage. Priorität hätten die Weiterentwicklung des
Monitorings der Strahlenbelastung sowie die Schaffung der neuen
umweltmedizinischen Beratungsstelle für nichtionisierende Strahlung. Zudem
seien Vereinfachungen und Harmonisierungen im Vollzug, eine bessere Information
der Bevölkerung und eine Intensivierung der Forschung zu den gesundheitlichen
Auswirkungen von Mobilfunk und Strahlung vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.4).
6.2.7
Die NISV sei mit
Änderung vom 17. April 2019 insbesondere um Art. 19b ergänzt worden. Damit sei dem
BAFU die Aufgabe zugewiesen worden, die NIS-Immissionen in der Umwelt zu
erheben und periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der
Bevölkerung mit Strahlung zu veröffentlichen. Zudem solle das BAFU die
Risikobewertung durchführen sowie periodisch über den Stand der Wissenschaft zu
den Auswirkungen der Strahlung auf den Menschen und die Umwelt informieren. Der
Fokus liege dabei auf der NIS-Belastung durch Anlagen, die in der NISV geregelt
seien (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung [NISV], Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019, 17.
April 2019, S. 7). Das BAFU halte in seiner Eingabe vom 24.
September 2021 diesbezüglich fest, dass dieses NIS-Monitoring die
wissenschaftlichen Grundlagen zur Erforschung der Gesundheitsauswirkungen auf
die Bevölkerung stärken werde und insbesondere für epidemiologische Studien von
Nutzen sein könnte. Am 24. Mai 2022 sei der im Auftrag des BAFU erstellte
Jahresbericht 2021 - Projektkonsortium SwissNIS, Expositionsmessungen
nichtionisierende Strahlung, erschienen. Diesem sei zu entnehmen, dass die
HF-EMF RMS (= root mean square: mathematischer Effektivwert für die Feldstärke
von Wechselfeldern) Messwerte der Routenmessungen für Wohnquartiere und für
öffentlich zugängliche Bereiche mit Mittelwerten von 0.1-0.7 V/m ähnlich hoch seien
wie bei vergleichbaren Studien im Ausland. Die gesamten gemessenen
HF-EMF-Immissionen sowie die gemessenen Immissionen von Mobilfunkbasisstationen
seien mit einer Messkampagne in der Schweiz aus dem Jahr 2014 vergleichbar. In
den meisten Mikroumgebungen schienen die HF-EMF-Immissionen leicht tiefer zu
sein, was allerdings statistisch noch nicht verifiziert sei. In Stadtzentren
seien die Werte gleich geblieben. Beim Vergleich der totalen HF-EMF sei zu
berücksichtigen, dass zwischen 2014 und 2021 mehrere Frequenzbänder
anderen technischen Anwendungen zugewiesen bzw. neue Frequenzbänder vergeben
und in den beiden Messperioden deshalb unterschiedliche Frequenzbänder gemessen
worden seien. Beim Vergleich der Mobilfunk-Frequenzen seien alle jeweils
genutzten Frequenzbänder berücksichtigt worden, um eine mögliche Verschiebung
der Sendeleistung auf neue Frequenzen zu erfassen. Ein möglicher Grund für
leicht tiefere bzw. gleichgebliebene Werte der mittleren Immissionen zwischen
2014.
und 2021 trotz zunehmendem Mobilfunk-Datenverkehr sei die
Entwicklung hin zu dynamischeren und effizienteren Sendetechnologien.
Zusammenfassend zeigten die ersten Ergebnisse, dass das gewählte Messkonzept
dienlich sei, die typische NIS-Situation in der Umwelt zu charakterisieren. Die
gemessenen Werte seien deutlich unter den Immissionsgrenzwerten gelegen, die in
Bezug auf die gesundheitlichen Wirkungen massgebend seien. Insgesamt werde das
Verständnis zur NIS-Exposition im Alltag mit diesen und den zukünftig zu
erwartenden Resultaten deutlich verbessert (Projektkonsortium SwissNIS,
Expositionsmessungen nichtionisierende Strahlung, Jahresbericht 2021, 24.
Mai 2022, S. 53 ff.).
6.3
In seinem Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht sodann mit einer
Vielzahl von Publikationen auseinander, welche auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern vorgebracht werden, so namentlich
mit folgenden Veröffentlichungen: Die Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom
Januar 2021; Ullrich/Apell, Electromagnetic Fields and Calcium Signaling
by the Voltage Dependent Anion Channel, 2021; Mevissen/Schürmann, Gibt es
Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? -
Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf
gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; Panagopoulos et a., Real versus
Simulated Mobile Phone Exposures in Experimental Studies, 2015; Yakymenko et
al. Oxidative
mechanisms of biological activitiy of low-intensity radiofrequency radiation,
2016; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project - Risk Evaluation of
Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic Field
Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000-2004.
6.4
Zusammenfassend
gelangte das Bundesgericht dabei zum Ergebnis, der genannten Newsletter-Sonderausgabe
der BERENIS vom Januar 2021 sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass
die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise
auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente
Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten,
dass bei Individuen mit Vorschädigungen wie Immunschwächen oder Erkrankungen
(Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen) vermehrt Gesundheitseffekte auftreten.
Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger
effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch
für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte
in seiner Vernehmlassung diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse
sich nicht ableiten, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche
Auswirkungen für den Menschen verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere
Untersuchungen erforderlich, um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu
bestätigen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer handle es sich
dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des
BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass weiterführende
Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu
verstehen und zu bestätigen. Den Beschwerdeführern könne somit nicht gefolgt
werden, wenn sie geltend machten, mit diesem Newsletter bestehe die
«Gewissheit, dass das Risiko für Schäden unterhalb der heutigen
Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch
nicht aus dem von den Beschwerdeführern ebenfalls genannten, im Auftrag des
BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise auf vermehrten
oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung
neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche
Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen.
6.5
Nichts
anderes ergibt sich im hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahren. Die
Beschwerdeführer vermögen mit den geltend gemachten Publikationen – welche wie
hiervor dargelegt teilweise im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023 eingehend diskutiert wurden – nicht nachzuweisen, ob damit auch
langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden sind.
Die Rüge, die aktuell festgelegten Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip
nicht vereinbar und selbst unterhalb der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche
Schäden am Menschen entstehen, weshalb sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV
Dispositiv
und auch die Bundesverfassung verletzt seien, erweist sich demnach als
unbegründet. Gleiches gilt für die Rüge, das BAFU habe deutliche Warnungen
seiner Expertengruppe ignoriert. Wie hiervor dargelegt, äusserte sich das BAFU
umfassend zu den Vorwürfen, es hätte massgebende Studienergebnisse nicht
berücksichtigt (vgl. Ziff. II. / E. 6.4 hiervor). Das Bundesgericht sah keinen
Anlass, an der Vorgehensweise des BAFU zu zweifeln. Gründe, weshalb im
vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht dargetan
und liegen auch nicht auf der Hand.
6.6 Soweit die
Beschwerdeführer die Mobilfunkstrahlung für diverse Gesundheitsschäden verantwortlich
machen, ohne dass diese Vorwürfe nachvollzogen werden könnten, ist darauf nicht
einzugehen.
6.7 Unter
Bezugnahme auf verschiedene Berichte und Studien machen die Beschwerdeführer
bezüglich adaptiver Antennen ferner geltend, dass sich die Pulsation zusätzlich
schädlich auf die Gesundheit auswirke. Sie führen aus, es gebe sehr viele
deutliche Hinweise aus der Wissenschaft, wonach stark gepulste, modulierte und
variable Strahlung beträchtlich gefährlicher sei als konstante Strahlung. Aus
diesem Grund sei es angezeigt, die an sich technologieneutralen Grenzwerte der
NISV für adaptive Antennen zu verschärfen (Ziff. 9.3.1 ff. [S. 72 ff.] der
Beschwerdeschrift).
6.8 Im
bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 nahm das BAFU diesbezüglich wie folgt
Stellung: Der Begriff «Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung könne
sich auf Verschiedenes beziehen. Einerseits könne damit die
Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe
5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Signalübertragung. In den
ICNIRP-Richtlinien von 2020 werde erläutert, es gebe keine Evidenz dafür, dass
kontinuierliche (z.B. sinusförmige) und diskontinuierliche (z.B. gepulste)
elektromagnetische Strahlung unterschiedliche biologische Effekte verursache.
Es sei noch zu wenig systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend,
um beurteilen zu können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam
seien. Andererseits könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende
Strahlungsintensitäten bezeichnet werden. Diesen seien
Mobiltelefonbenutzerinnen und -benutzer auch bei den bisherigen
Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei adaptiven Antennen, die ihr Signal
gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten solche Intensitätsunterschiede noch
etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der Wissenschaft gebe es jedoch keine
genügenden Hinweise darauf, dass Intensitätsunterschiede als solche bei
Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen
verursachten.
6.9 In seinem
Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 erwog das Bundesgericht, inwiefern
diese Ausführungen der Fachbehörde des Bundes nicht zutreffen sollten, vermöchten
die Beschwerdeführer nicht darzutun. Die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Publikationen würden sich mit der Strahlung von Mobiltelefonen und
der Frage, ob biologische oder klinische Experimente mit realen statt mit
simulierten elektromagnetischen Feldern durchgeführt werden sollten, befassen.
Bereits die Vorinstanz habe unter Verweisung auf das Urteil 1C_340/2013
vom 4. April 2014 E. 3.4.1 erwogen, dass Studien, die im Wesentlichen die
Auswirkungen der Strahlung von Mobiltelefonen untersuchten, zur Beurteilung der
NISV-Grenzwerte – wenn überhaupt – höchstens indirekt herangezogen werden
könnten. Inwiefern dies nicht zutreffen oder es sich bei den von ihnen
angerufenen Publikationen anders verhalten sollte und diese daher herangezogen
werden könnten, zeigten die Beschwerdeführer nicht auf und liege auch nicht auf
der Hand. Es sei daher nicht darauf einzugehen. Inwiefern es sich mit den
von den hiesigen Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen und Publikationen
anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch in dieser
Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
7.1 Die Beschwerdeführer machen sodann
geltend, die streitgegenständliche Beurteilung der adaptiven Sendeantennen sei
in einem «worst case»-Szenario erfolgt. Adaptive Antennen könnten indessen
nicht wie konventionelle Antennen beurteilt werden. Entgegen der Auffassung des
BJD bleibe bei einer Beurteilung von adaptiven Antennen im «worst case»-Szenario
die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme
unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien damit Mehrwegverbindungen
und Reflexionen, welche zu einem anderen Ausbreitungsmuster und damit zu einem
anderen umhüllenden Antennendiagramm führen könnten. Zusammenfassend verstiesse
das Baugesuch und der angefochtene Entscheid gegen Ziff. 63 Anhang 1 der
NISV (Stand am 1. Juni 2019). Im Übrigen würden die im Standortdatenblatt
aufgeführten Antennendiagramme nicht dem «worst case» entsprechen (vgl. Ziff. 6
ff. [S. 12 ff.] der Beschwerdeschrift).
7.2 In seiner Eingabe an das
Bundesgericht vom 24. September 2021 im Verfahren 1C_100/2021 äusserte
sich das BAFU zur «worst case»-Betrachtung von adaptiven Antennen
folgendermassen: Es empfehle zur Art und Weise der konkreten Berücksichtigung
der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei der
Festlegung des massgebenden Betriebszustands von adaptiven Antennen gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 NISV geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Aus
verschiedenen Gründen habe eine entsprechende Vollzugshilfe nicht bereits zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsrevision publiziert werden können.
So hätten insbesondere die Arbeiten an der Vollzugshilfe mit der Erarbeitung
der Messmethode für 5G koordiniert sowie die bereits bestehenden
Modellrechnungen und Erfahrungen aus Test-Betrieben mit adaptiven Antennen mit
weiteren Praxiserfahrungen ergänzt werden müssen. Ferner sei zu klären gewesen,
wie die Qualitätssicherungssysteme angepasst werden müssten, um die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen durch adaptive Antennen zu kontrollieren. Mit
Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 habe es den Kantonen bzw.
den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen deshalb empfohlen, dass die
Strahlung adaptiver Antennen bis zum Vorliegen der definitiven
Vollzugsempfehlung wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen
Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung beurteilt werden solle;
das heisse, basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den
maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (die sog. «worst case» Betrachtung).
Adaptive Antennen würden also so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung
gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde. Damit sei
sichergestellt worden, dass die Beurteilung für die von der Strahlung einer
Mobilfunkanlage betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite bleibe und die
Langzeitbelastung in jedem Fall tief gehalten werde. Zudem habe der Betrieb der
adaptiven Antennen in den bestehenden Qualitätssicherungssystemen der
Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt werden
können. Seines Erachtens sei diese Empfehlung für die Zeit vor der Publikation
der definitiven Vollzugshilfe mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV (Stand am 1. Juni
2019) konform gewesen. Im Lichte des Vorsorgeprinzips und aufgrund der noch
offenen technischen Fragen sei es zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt
gewesen, den massgebenden Betriebszustand anders als mittels einer sog. «worst
case»-Betrachtung festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom
14. Februar 2023 E. 6.2.1).
7.3 Das
Bundesgericht erwog diesbezüglich, diese Auffassung könne nicht beanstandet
werden. Gemäss den Ausführungen des BAFU solle mit der Berücksichtigung der
Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ein Ausgleich dafür
zur Anwendung kommen, dass die maximale Sendeleistung nicht in alle Richtungen
gleichzeitig abgestrahlt werden könne und die Strahlenbelastung in der Umgebung
der Antenne somit insgesamt tiefer sei. Dies könne erreicht werden, indem nicht
auf die in eine bestimmte Richtung kurzfristig mögliche, theoretische maximale
Sendeleistung, sondern auf die realistische Maximalleistung abgestellt werde
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2.2).
7.4 Die zur
Diskussion stehende Umrüstung der Mobilfunkanlage auf GB J.___ Nr. 4514 wurde
vom AfU im Frühsommer 2020 auf Übereinstimmung mit der NISV in einer «worst
case»-Betrachtung geprüft (vgl. Bericht des AfU vom 16. Juni 2020). In seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 21. September 2020 führte das AfU aus, in Ziff.
63 Anhang 1 der NISV habe der Gesetzgeber zwar bestimmt, dass die Variabilität
adaptiver Antennen berücksichtigt werden könne, allerdings fehle die
entsprechende Vollzugshilfe des BAFU noch. Daher würden bis auf weiteres auch adaptive
Antennen im «worst case»-Szenario beurteilt werden. Das bedeute, die maximale
Sendeleistung werde im Standortdatenblatt definiert. Diese betrage im vorliegenden
Baugesuch 350-400 W im Frequenzbereich 3600 MHz pro Senderichtung. Dabei
handle es sich nicht um einen Mittelwert, sondern um einen Maximalwert.
7.5 Die NISV
wurde am 17. Dezember 2021 geändert. Vom 1. Juni 2019 bis zum
31. Dezember 2021 lautete Ziff. 63 Anhang 1 aNISV (Massgebender
Betriebszustand), auf die sich die Beschwerdeführer berufen, folgendermassen:
Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die
Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme
berücksichtigt. Mit der Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, in
Kraft seit dem 1. Januar 2022, wurde Ziff. 63 Anhang 1 NISV wie folgt
angepasst:
1. Als massgebender Betriebszustand
gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler
Sendeleistung.
2. Bei adaptiven Sendeantennen mit 8
oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die
maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen
mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss
sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte
ERP nicht überschreitet.
3.
[Korrekturfaktoren KAA]
4. Wird bei bestehenden adaptiven
Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der
Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein.
7.6 In ihrer Beschwerdeantwort
vom 25. November 2021 führt die Beschwerdegegnerin aus, der Korrekturfaktor
dürfe bis zur Aktualisierung des Standortdatenblattes und der Erfüllung der
weiteren im Nachtrag 2021 zur Vollzugsempfehlung des BAFU genannten
Voraussetzungen nicht zur Anwendung gebracht werden. Vorliegend sei die Prüfung
der automatischen Leistungsbegrenzung und des Qualitätssicherungssystems noch
nicht erfolgt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend folgert, darf der
Korrekturfaktor in der zur Diskussion stehenden Beurteilung somit nicht
angewendet werden (vgl. auch BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, Ziff.
3.3.2). Stattdessen sind die adaptiven Antennen nach der sog. «worst
case»-Betrachtung zu beurteilen: Die Strahlung wird dabei wie bei
konventionellen Antennen unter der Annahme beurteilt, dass für jede
Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU,
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021 [nachfolgend:
BAFU, Erläuterungen zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021], S.
4). Dies bedeutet, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen
beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn
berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an
die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G
[Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Vor diesem Hintergrund entspricht
die Bestimmung des massgebenden Betriebszustands hinsichtlich der strittigen adaptiven
Antennen der Regelung für konventionelle Antennen gemäss der heutigen Ziff. 63
Abs. 1 Anhang 1 NISV (vgl. BAFU, Erläuterungen zur Änderung der NISV vom 17.
Dezember 2021, S. 8; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2). Soweit die Beschwerdeführer rügen,
die Betrachtung der strittigen Umrüstung im «worst case»-Szenario verstosse
gegen Bundesrecht, kann ihnen daher nicht gefolgt werden.
7.7 Die
Einführung des Korrekturfaktors und die sich damit stellenden Fragen sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit sich die Beschwerdeführer in
ihrer Beschwerde dazu äussern, ist darauf nicht weiter einzugehen.
8.1 Weiter monieren die Beschwerdeführer
die Abnahmemessungen. Sie kritisieren, es existiere kein taugliches
Messverfahren. Die Abnahmemessungen basierend auf dem Technischen Bericht METAS
seien nicht objektiv. Dem Bericht könne entnommen werden, dass einzelne
Strahlenkeulen nicht gemessen würden. Das METAS berücksichtige das Problem der
Nicht-Messbarkeit der Beam-Strahlenkeulen, indem es das Messresultat des
Synchronisationskanals unter anderem mit dem Faktor √2 multipliziere.
Eine Abnahmemessung basierend auf der Messung des Synchronisationskanals sage
indessen nichts über die Stärke, mit der die Beam-Strahlungskeule senden
könnten. Diese könnten Grenzwerte beliebig überschreiten. Ein falscher
Hochrechnungsfaktor führe zu einem falschen Resultat. Die mögliche Strahlung
könne dabei bis ums 10-fache unterschätzt werden.
8.2 In seiner Vernehmlassung im
bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 führte das BAFU diesbezüglich aus,
das METAS habe mit dem technischen Bericht «Messmethode für
5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und
dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 eine Messmethode für 5G vorgelegt. Darin werde
insbesondere auch die Messung für adaptive Antennen erklärt. Bei der
frequenzselektiven Messmethode könne es zu einer Überschätzung der elektrischen
Feldstärke kommen, da die Messung nicht auf den Synchronisationskanal einer
Antenne alleine beschränkt werden könne, sondern alle Signale erfasse, die im
selben Frequenzbereich lägen. Seien keine solchen für das Ergebnis nicht
relevanten Signale vorhanden, ergebe die Messung den korrekten Wert. Eine
Unterschätzung der elektrischen Feldstärke sei nicht möglich. Bei der
Hochrechnung der gemessenen Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den
massgebenden Betriebszustand werde auch die räumliche Position des Messorts
berücksichtigt und gelange ein spezifischer Antennenkorrekturfaktor Kiantenna
zur Anwendung, der die allenfalls vorhandenen Unterschiede zwischen dem
Antennendiagramm des Signalisierungskanals und dem massgebenden umhüllenden
Antennendiagramm berücksichtige. Mit der Messung könne somit die rechnerische
Prognose für alle Antennendiagramme, die aufgrund der verschiedenen Arten des
Beamformings möglich seien, überprüft werden. Sodann erfasse sie Signale aus
allen Richtungen, womit der Mehrwegausbreitung und den Reflexionen bei
adaptiven Antennen Rechnung getragen werde. Die empfohlene Messmethode von
METAS und vom BAFU erlaube, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach der
Erstellung einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im
bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten seien. Die Angaben
würden von den Betreiberinnen geliefert, weil sie über die entsprechenden
Informationen verfügten. Die Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen
Messfirmen durchgeführt, die in aller Regel bei der Schweizerischen
Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert seien. Anschliessend würden die
Messberichte den Vollzugsbehörden eingereicht.
8.3 Auch die Vorinstanz gelangte in der
angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Abnahmemessungen hätten gemäss den
anwendbaren technischen Vorschriften zu erfolgen. Vorliegend seien keine Gründe
ersichtlich, welche die Fachberichte des METAS und des BAFU in Zweifel ziehen
(vgl. Ziff. II. / E. 7 der angefochtenen Verfügung). Was die Beschwerdeführer
dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Das BAFU führte im
bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 aus, für die Hochrechnung des
Messergebnisses auf den massgebenden Betriebszustand sei – für den
Antennenkorrekturfaktor Kiantenna – gemäss Technischem Bericht des METAS die
Lage des Messorts massgebend. Der Antennenkorrekturfaktor Kiantenna hänge von
den unterschiedlichen Richtungsdämpfungen des Signalisierungssignals und des
Gesamtsignals (Verkehrskanäle) ab. In Richtung des «Reflexions-Beams» könnten
die Dämpfungen in Realität sowohl grösser als auch kleiner als in Richtung des
Messorts sein. Ähnlich wie bei der rechnerischen Prognose seien auch hier gewisse
Vereinfachungen zu treffen, um den Aufwand in einem verhältnismässigen Mass
halten zu können. So wäre es sehr aufwändig, den Antennenkorrekturfaktor
Kiantenna für jeden einzelnen Signalisierungsbeam zu ermitteln und dann für die
am Messort vorhandenen Anteile des Signalisierungsbeams separate Hochrechnungen
auf das Gesamtsignal vorzunehmen. Als sinnvolle Vereinfachung werde für die
Bestimmung des Antennenkorrekturfaktors Kiantenna daher die Richtung von der
Antenne direkt zum Messort genommen. Bei dieser Betrachtungsweise (direkte
Ausbreitung von der Antenne zum Messort) treten erwartungsgemäss die grösseren
elektrischen Feldstärken auf. Wenn ein Signal vor allem über Reflexionen an den
Messort geschickt werde, sei die Strahlung nach der Reflexion in der Regel
deutlich abgeschwächt, weil ein Teil der Strahlung vom Material, auf das die
Strahlung auftreffe, absorbiert werde (partielle Reflexion) oder bei der
Totalreflexion in mehrere Richtungen reflektiert resp. gestreut werde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.2). In
der Praxis sei oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % oder
mehr ausgeschöpft gewesen sei, eine Abnahmemessung angeordnet worden. Beim
Einsatz von adaptiven Antennen könne es aufgrund der breiteren umhüllenden
Antennendiagramme potentiell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle
erreiche. Die Behörde könne unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer
Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen (BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung,
Ziff. 5). Soweit die Beschwerdeführer ohne Nachweis monieren, es mangle an
einer objektiven Messmethode, da die Messungen und Berechnungen auf den Angaben
der Antennenbetreiberin beruhten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit ihren
unbelegten Behauptungen und dem fiktiven Rechnungsbeispiel vermögen sie nicht
darzutun, dass die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode untauglich
sein soll. Vorliegend befinden sich sowohl an der [...]- als auch an der [...]strasse
OMEN (vgl. Standortdatenblatt vom 4. Mai 2020, Zusatzblatt 4a). Soweit bei
jenen OMEN der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft wird, ist somit
eine Abnahmemessung anzuordnen.
8.4 Im Übrigen
hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den wesentlichen Aussagen über die
empfohlene Messmethode in der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
9.1 Schliesslich vertreten die
Beschwerdeführer die Auffassung, das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin
genüge nicht. Bereits bisher bestehende Defizite würden durch den Einsatz
adaptiver Antennen erheblich verstärkt. Während bis anhin die meisten
relevanten Einstellungen von Antennen und Sendeanlagen manuell erfolgt seien,
seien adaptive Antennen weitgehend softwaregesteuert und zum Teil mit
künstlicher Intelligenz ausgestattet. Das erfordere eine neue Konzeption der
Qualitätssicherung. Die Mobilfunk-QS-Systeme seien bisher nichts anderes als
Datenbanken. Ändere jemand am produktiven Netzwerksystem relevante Parameter,
müsste das im QS-System eingetragen werden. Einmal am Tag sollte ein Skript im
QS-System prüfen, ob die veränderten Eintragungen mit den ursprünglich
bewilligten Parametern übereinstimme. Wenn nicht, müsse vom Skript ein kurzer Report
generiert werden und von den Betreiberinnen Korrekturen vorgenommen werden. Eine
elektronische Verbindung zwischen QS-Systemen und den produktiven Systemen,
welche eine Echtzeitübernahme der Daten sicherstelle, bestehe aber nicht. Dadurch
erfolge keine Echtzeitüberwachung und Alarmierung bei Abweichungen. Das
QS-System der Beschwerdegegnerin überwache demnach keine tatsächlich
abgestrahlte Sendeleistung und andere relevante Systemparameter. Folglich
bestehe auch keine Echtzeit-Reaktionsmöglichkeit auf Defekte in der zentralen
Mobilfunkanlagensteuerung, der Antennenelektronik und der Antennen selbst. Die
heutigen leistungsstarken adaptiven Antennen würden ein grosses Gefahrenrisiko
darstellen. Innert Millisekunden könnten Schäden verursacht werden.
9.2 Das BJD erwog in der angefochtenen
Verfügung, gemäss Stellungnahme des AfU könnten die Daten von adaptiven
Antennen in den QS-Systemen korrekt überprüft werden. Das Bundesgericht habe
bereits mehrfach das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem als zulässig
erachtet. Zwar habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_97/2018 vom 3.
September 2019 das BAFU aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle des
ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu
koordinieren. Gleichzeitig habe das Bundesgericht aber auch festgehalten,
daraus könne nicht geschlossen werden, das QS-System sei untauglich.
Infolgedessen sei auch die Rüge der Beschwerdeführer unbegründet (Ziff. 6 der
angefochtenen Verfügung).
9.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend
vorgetragen, sah das Bundesgericht bis anhin keine Anhaltspunkte, die
Tauglichkeit von QS-Systemen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4 mit Verweis auf das Urteil 1C_97/2018
vom 3. September 2019 E. 7). In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht im
Verfahren 1C_100/2021 hielt das BAFU fest, es sei mit den Kantonen daran,
gemäss bundesgerichtlichem Auftrag erneut eine schweizweite Kontrolle des
ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchzuführen. Anknüpfend an
frühere schweizweite Kontrollen solle dabei erhoben werden, ob das von ihm
empfohlene QS-System funktioniere, in der Praxis konsequent angewendet werde
und im Ergebnis sicherstelle, dass die Mobilfunkanbieterinnen ihre Sendeanlagen
bewilligungskonform betrieben. Diese Kontrolle werde auch die für adaptive
Antennen neu integrierten Parameter umfassen müssen, um eine möglichst
vollständige Abdeckung der QS-Systeme zu erreichen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4).
9.4.1 Sodann
lässt sich der Webseite des BAFU Folgendes entnehmen: In einer Datenbank würden
für jede einzelne Antenne die eingestellten Werte für die Senderichtung und die
maximale Sendeleistung erfasst und täglich mit den bewilligten verglichen.
Überschreitungen müssten innert 24 Stunden behoben werden, sofern dies durch
Fernsteuerung möglich sei, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Die
Vollzugsbehörden würden über alle allfälligen Überschreitungen informiert und
hätten zur Kontrolle auch eine uneingeschränkte Einsicht in die Datenbank (https://www.bafu.admin.ch
unter: Themen / Thema Elektrosmog und Licht / Fachinformationen / Massnahmen
Elektrosmog / Mobilfunk: Qualitätssicherung, zuletzt besucht am 5. Juli 2023).
Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörden hätten keinen Zugriff
auf die QS-Systeme der Anlagenbetreiberinnen, erweist sich demnach als
unbegründet.
9.4.2 Weiter
lässt sich der Website des BAFU entnehmen, es treffe zu, dass die Sendeleistung
einer Mobilfunkbasisstation im Tagesverlauf variiere. Für die Kontrolle im
QS-System spiele dies jedoch keine Rolle, weil im QS-System nicht eine
momentane, sondern die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert
werde. Diese maximal mögliche Sendeleistung werde für jede Antenne von der
Steuerzentrale des Mobilfunkbetreibers aus ferngesteuert eingestellt. Die
Einstellung sei statisch, sie werde nur alle paar Monate oder noch seltener
verändert. Im Betrieb der Antenne sei die Sendeleistung meistens deutlich
kleiner als dieser Einstellungswert, für kurze Perioden eventuell gleich hoch,
aber nie höher. Eine Mobilfunkbasisstation sende dauernd technische
Informationen, die zum Beispiel für den Verbindungsaufbau benötigt würden.
Zusätzlich zu diesem konstanten Anteil werde mehr Leistung abgestrahlt, wenn
Gespräche oder andere Daten übertragen würden. Erfasst werde im QS-System die
maximal mögliche Sendeleistung und nicht die jeweils momentane. Es sei
daher unerheblich, zu welchem Zeitpunkt eines Tages die
eingestellten maximalen Sendeleistungen mit den maximal bewilligten Leistungen
gemäss Standortdatenblatt verglichen würden (https://www.bafu.admin.ch unter:
Themen / Thema Elektrosmog und Licht / Fachinformationen / Massnahmen
Elektrosmog / Mobilfunk: Qualitätssicherung, zuletzt besucht am 5. Juli
2023). In Anbetracht dessen erweist sich auch die Rüge, mangels
Echtzeitüberwachung erfolge eine Alarmierung bei einer allfälligen Abweichung
der Sendeleistung nicht, als unbegründet. Und auch inwiefern die eingestellte
maximale Sendeleistung mehrfach am Tag geändert und überschritten werden könnte
oder die Antennen ihr Antennendiagramm selbständig anpassen und Sendeleistungen
über das bewilligte Diagramm gehen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Ziff.
7.1.8 [S. 24] der Beschwerde). Mit den fiktiven Beispielen zu den möglichen
Veränderungen von Antennendiagrammen vermögen die Beschwerdeführer im Übrigen
ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
9.5 Mit Blick
auf adaptive Antennen, bei denen wie vorliegend eine sog. «worst
case»-Betrachtung erfolgt, hielt das BAFU in seiner Eingabe im
bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 fest, die umhüllenden
Antennendiagramme von adaptiven Antennen deckten sämtliche möglichen Ausprägungen
des Antennendiagramms resp. sämtliche möglichen «Beams» ab. Die
Beschwerdegegnerin konkretisiert diesbezüglich, sie lege ihren rechnerischen
Prognosen ein sog. «umhüllendes Antennendiagramm» zugrunde, wobei sie die vom
Antennenhersteller für die verschiedenen Frequenzen, alle Senderichtungen und
Winkeleinstellungen erhaltenen Einzeldiagramme übereinanderlege. Hierbei sei
den in den Einzeldiagrammen ausgewiesenen, unterschiedlich hohen
Antennengewinnen (welche die Richtwirkung und den Wirkungsgrad einer Antenne
zusammenfassen) Rechnung zu tragen. Die Einzeldiagramme würden daher im
Verhältnis der Antennengewinne zueinander skaliert, wobei der grösste für einen
Beam ausgewiesene Antennengewinn massgebend sei. Das umhüllende
Antennendiagramm bestehe somit aus der um alle verschiedenen Einzeldiagramme
gelegten Hülle. Sowohl für die Horizontale als auch für die Vertikale würde ein
umhüllendes Antennendiagramm erstellt (vgl. Rz. 39 [S. 8] der
Beschwerdeantwort).
9.6 Aus Sicht
des BAFU genüge es, dass im QS-System neben der Sendeleistung überprüft werde,
dass die Ausrichtung dieses umhüllenden Antennendiagramms mit der
Montagerichtung der Antenne übereinstimme. Dass die Anlage auf ihre Übereinstimmung
mit der Baubewilligung überprüft werde und diese Prüfung die Lokalisation der
Masten und Antennen sowie die montierten Antennentypen und deren Ausrichtung
umfasse, ergebe sich aus dem Bericht Mobilfunk und Strahlung, Seite 70. (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.2). Mit ihren
Überlegungen zur Anpassung von Antennendiagrammen vermögen die Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift nicht verständlich und nachvollziehbar aufzuzeigen,
inwiefern die umhüllenden Antennendiagramme vorliegend überschritten werden
könnten (vgl. Ziff. 7.1.8 ff. [S. 24 ff.] der Beschwerdeschrift). Inwiefern die
aktuellen QS-Systeme untauglich sein sollen und Immissionen unberücksichtigt
blieben, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Und da die
einzuhaltenden und zu prüfenden Parameter von konventionellen und adaptiven
Antennen bis zur Anwendung des Korrekturfaktors identisch sind, erübrigt sich
eine diesbezügliche Prüfung des Qualitätssicherungssystems. Soweit die
Beschwerdeführer beantragen, man solle ihnen Kontrollberichte der
Qualitätssicherungssysteme zusenden, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese
Berichte befinden sich nicht in den Vorakten und inwiefern sie für das
vorliegende Verfahren von Bedeutung wären, ist ebenfalls nicht dargetan.
10.1 Die
Beschwerdeführer rügen sodann, die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung habe
keinen persönlichen Nutzen in der 5G Technologie. Das Interesse an 5G sei
gering. Es bestehe kein Bedarf an 5G-Antennen. Unbestrittenermassen sei es wichtig,
auch unterwegs zu telefonieren und Nachrichten zu empfangen und zu verschicken.
Bei Videos verhalte es sich indessen anders. Es gebe keinen zwingenden Grund,
weshalb Videos über das Mobilfunknetz geladen werden müssten. Vorliegend seien
vor allem die Jungen, die über das Mobilfunknetz Videos beziehen würden. Videos
dienten in der Regel der Unterhaltung und könnten auch über einen
Festnetzanschluss heruntergeladen werden.
10.2 Aus der vom BAFU, vom
BAKOM und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt sich, dass
die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert wird, in den letzten
Jahren massiv angestiegen ist und weiter wächst. Gemäss der bisherigen und der
erwarteten Entwicklung verdopple sich dieses Datenvolumen ungefähr alle 18
Monate. Die steigende Anzahl vernetzter Geräte und Sensoren dürfte den Trend zu
steigenden Datenmengen weiter verstärken. Mittelfristig werde der mobile
Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen
sein. Die Technik des 5G-Mobilfunkstandards sei effizienter als 3G und 4G: Die
gleiche Datenmenge könne in kürzerer Zeit verarbeitet werden, und mit der
schnelleren Datenübermittlung verringere sich die Dauer der Strahlenbelastung.
Gleichzeitig führten die immer grösseren Datenmengen, die per Mobilfunk
übertragen werden, zu einer Zunahme der Strahlenbelastung. Diese Entwicklung sei
aber unabhängig vom eingesetzten Mobilfunkstandard. (www.5g-info.ch unter: Weshalb braucht die Schweiz 5G?
und Nimmt die Strahlenbelastung mit 5G im Vergleich zu 4G oder 3G zu?). Das
öffentliche Interesse daran, dass der Schweizer Bevölkerung und der Wirtschaft
vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und
international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden, wird sodann
in der Fernmeldegesetzgebung (FMG, SR 784.10) konkretisiert. Was die
Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere
lässt sich weder aus den von ihnen zitierten Umfragen noch aus den pauschalen
Behauptungen etwas Gegenteiliges ableiten.
10.3 Auch in
dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Soweit
interpretierbar sind damit sämtliche Rügen der Beschwerdeführer gegen das
strittige Baugesuch abgehandelt.
11.1
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die von ihr
vorgenommene Heilung einer durch die Baukommission J.___ begangene
Gehörsverletzung bei der Kostenliquidation berücksichtigen müssen.
11.2 Nach der
Rechtsprechung muss der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren
bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren Rechnung getragen
werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017
E. 6.2). Vorliegend stellte die Vorinstanz unter Ziff. II. / E. 3 der
angefochtenen Verfügung eine Gehörsverletzung fest, welche habe geheilt werden
können. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführern
lediglich eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr auferlegen dürfen und nicht
sämtliche Verfahrenskosten. Im Verfahren vor der Vorinstanz sind die
Beschwerdeführer grundsätzlich unterlegen. In Anbetracht dessen, erscheint es
angemessen, ihnen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang von
CHF 1'300.00 aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 200.00 sind A.___ zurückzuerstatten.
12.1 Damit
bleibt über die Kosten des hiesigen Verwaltungsgerichtsverfahrens zu befinden.
Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde zu einem überwiegenden Anteil
unterlegen, soweit darauf einzutreten ist.
12.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den unterliegenden Beschwerdeführern
in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)
i.V.m. Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die
vollständigen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Da die Beschwerdeführer nur
mit einem Rechtsbegehren – betreffend den vorinstanzlichen Kostenentscheid –
und damit auch nur in sehr geringem Ausmass durchgedrungen sind, rechtfertigt
es sich nicht, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Ausrichtung
einer Entschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht beantragt. Auch ihr
ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. Jede Partei hat ihre Kosten
selbst zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde von E.___ wird nicht
eingetreten.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
von A.___ und den Mitunterzeichnenden wird Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 20. Oktober 2021 aufgehoben. Ziffer 2 lautet neu
folgendermassen:
A.___ hat die Kosten des
Verfahrens von total CHF 1'300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. CHF 200.00 werden A.___
zurückerstattet.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___
und G.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
2'000.00 zu bezahlen.
5. Der Antrag der Beschwerdeführer auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Trutmann