VWBES.2021.44
Quarantäne / Isolation
10. Februar 2021Deutsch11 min
mit einem Wert von 39 nicht ansteckend sei. Sie habe deshalb beschlossen, am 7. Februar
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
/ Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 2007) wurde am
6. Februar 2021 positiv auf das Coronavirus getestet. Gestützt darauf
verfügte der Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI) am
7. Februar 2021, B.___ habe für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis
und mit dem 16. Februar 2021, in Isolation zu verbleiben. Sie wurde zudem
angewiesen bekanntzugeben, mit welchen Personen sie innerhalb der letzten 48
Stunden Kontakt gehabt habe.
2. Gestützt darauf verfügte der
Kantonsarzt namens des DdI gleichentags, die Mutter von B.___, A.___, habe sich
für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 17. Februar 2021,
in Quarantäne zu begeben. Die genannte Quarantänezeit werde bei einem negativen
PCR-Testergebnis nicht verkürzt.
3. Am 8. Februar 2021 wandte sich A.___
an das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie verstehe diese Entscheide nicht.
Sie hätten sich für eine Reise routinemässig testen lassen, wobei ihr
Testergebnis negativ ausgefallen sei, dasjenige ihrer Tochter hingegen positiv,
mit einem ct-Wert von 39. Sie habe recherchiert und herausgefunden, dass man
mit einem Wert von 39 nicht ansteckend sei. Sie habe deshalb beschlossen, am 7. Februar
2021 einen zweiten PCR-Test mit ihrer Tochter zu machen. Dieser sei negativ
ausgefallen. Sie verstehe nicht, weshalb der zweite Test, der neuer sei, nicht
anerkannt werde. Die Tochter habe keinerlei Symptome. Man solle sie und die
Tochter wieder rauslassen. Sie hätten beide ein negatives Testergebnis.
4. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar
2021 beantragte der Rechtsdienst des DdI die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Tochter habe einen zweiten PCR-Test vornehmen lassen, der negativ
ausgefallen sei. Nach Rücksprache mit dem kantonsärztlichen Dienst werde
praxisgemäss am Resultat des ersten PCR-Tests festgehalten, weil ansonsten
einerseits nicht ausgeschlossen werden könne, dass beliebig viele Tests
durchgeführt werden könnten, um möglichst ein negatives Resultat zu erhalten
und andererseits, weil es sich bei den beiden vorliegend durchgeführten Tests
um PCR-Tests gehandelt habe. Sofern ein PCR-Test positiv ausgefallen sei, sei
der festgestellte ct-Wert für die Anordnung einer Isolation überdies nicht
relevant.
5. Mit Stellungnahme vom 9. Februar
2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den zweiten Test nur deswegen
machen lassen, weil der ct-Wert 39 gewesen sei und dies für sie heisse, dass
die Tochter nicht ansteckend sei oder der Test nicht richtig gemacht worden sei
oder sonst irgendwo ein Fehler passiert sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtenen
Entscheide, welche sich an sie selbst und an ihre Tochter wenden, beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen
ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur
Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Gemäss lit. b der genannten Bestimmung
kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger
ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht
genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige
kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,
wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu
verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das
Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht
ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der
eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,
BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber
Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3
Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen ist
deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde erlassen
worden.
2.2
Nach Art. 3 der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR
818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.
3.
Als erstes ist die Rechtmässigkeit
der Isolations-Verfügung von B.___ zu überprüfen:
3.1
Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts
für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation», gültig ab dem
24.
Dezember 2020 (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene) muss
sich unverzüglich in Isolation begeben, wer positiv auf das Coronavirus
getestet wurde. Dies gelte auch, wenn keine Symptome vorliegen sollten, da
trotzdem eine Ansteckung von anderen Personen erfolgen könnte. Zur Dauer der
Isolation führt das Merkblatt Folgendes aus:
Die Dauer der Isolation
ist abhängig vom Testergebnis:
•
Sie haben sich testen
lassen und das Ergebnis war positiv: In der Regel wird die Isolation zu Hause
48.
Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn
mindestens 10 Tage verstrichen sind.
•
Sie haben sich testen
lassen und das Ergebnis war negativ: Beenden Sie die Isolation 24 Stunden nach
Abklingen der Symptome.
•
Sie haben sich nicht testen
lassen: Beenden Sie die Isolation 48 Stunden nach Abklingen der Symptome,
sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind.
•
Sie hatten zum
Testzeitpunkt keine Symptome: Beenden Sie die Isolation 10 Tage nach dem Test.
3.2
B.___ leidet an keinen Symptomen,
weshalb Punkt 4 zum Tragen kommt und die Isolation zehn Tage nach dem Test
beendet werden kann, wie dies in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde.
Es ist verständlich, dass die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung verlangt, nachdem ein zweiter
Test ein negatives Ergebnis ausweist. Von einer Fehlerhaftigkeit der Tests ist
jedoch nicht auszugehen, da PCR-Tests im Gegensatz zu Antigenschnelltests
genauer sind und ein falsch positives Resultat im Gegensatz zu einem falsch
negativen Resultat sehr selten vorkommt. Aus dem zweiten Testergebnis von B.___
zeigt sich denn auch, dass auch dabei SARS-CoV-2-RNA in ihrer Probe
festgestellt wurde, jedoch in geringem Ausmass, sodass ein negatives
Testresultat ausgewiesen wurde. Dass sich B.___ mit dem Krankheitserreger
angesteckt hat, kann somit nicht abgestritten werden.
Nach einem positiven Testergebnis hat
die Höhe des ct-Werts auf die Berechnung der Isolationsdauer gemäss den
Weisungen des BAG, die vorliegend anzuwenden sind, keine Auswirkung, zumal die
Angaben zum ct-Wert von Labor zu Labor verschieden ausgewiesen werden können,
da sie nicht standardisiert sind.
Bezüglich des zweiten Testresultats, das
negativ ausgefallen ist, ist auf die Fachmeinung des kantonsärztlichen Dienstes
abzustellen, wonach dieses die Isolation nicht aufzuheben vermag. Zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit sind in der vorliegenden Pandemie-Situation
Personen, die sich mit dem hochansteckenden Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert
haben, konsequent zu isolieren, da Ansteckungen und Symptome auch nach mehreren
Tagen noch auftreten können. Die Beschwerde gegen die Isolationsverfügung vom
7.
Februar 2021 betreffend B.___ ist somit abzuweisen.
4.
Weiter ist die Rechtmässigkeit der
Quarantäne-Verfügung von A.___ zu überprüfen:
4.1
Bezüglich Quarantäne hält das
Merkblatt des BAG «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» (siehe
www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene) fest, dass sich Personen, die engen
Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person hatten, deren Erkrankung mit
einem Test bestätigt wurde, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben
haben, sofern die Person während des Kontakts ansteckend war. Enger Kontakt
bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine Distanz von 1,5 m zur infizierten
Person während mehr als 15 Minuten ohne angemessenen Schutz unterschritten
worden ist.
4.2
Die Beschwerdeführerin behauptet
nicht, dass sie in letzter Zeit keinen Kontakt zu ihrer knapp 14-jährigen
Tochter gehabt hätte, was bei einem gemeinsamen Haushalt auch nicht anzunehmen
ist. Die Beschwerdeführerin fällt somit klar unter die Quarantäneregel und hat
sich für zehn Tage seit dem letzten Kontakt mit ihrer Tochter in Quarantäne zu
begeben. Vom letzten Kontakt ist am 7. Februar 2021 auszugehen, da an
jenem Tag angeordnet wurde, dass sich B.___ ab sofort zu isolieren habe.
4.3
Neu ist am 8. Februar 2021 die
Regelung in Kraft getreten, dass die Dauer der Quarantäne verkürzt werden kann,
indem frühestens am 7. Tag der Quarantäne ein Test durchgeführt wird. Bei
einem negativen Testergebnis kann die Quarantäne aufgehoben werden. Es besteht
aber bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag eine
Verpflichtung, ausserhalb der eigenen Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen
Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das
negative Ergebnis den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden.
Fällt der Test hingegen positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation
(siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).
4.4
Die Verfügung gegenüber A.___ wurde
am 7. Februar 2021 erlassen, als die neue Regelung zum «Freitesten» ab dem
7.
Tag noch nicht in Kraft war. Es fragt sich deshalb, ob vorliegend die alte
Regelung oder die günstigere neue Regelung anzuwenden ist. Bereits im Verfahren
VWBES.2020.417 vom 30. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht zu einer
zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen, für den Beschwerdeführer günstigeren
Quarantäneregelung festgehalten, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz seien in
diesem Fall durch eine sofortige Anwendung des neuen Rechts im
Rechtsmittelverfahren in keiner Weise tangiert; im Gegenteil erforderten sie
eher die sofortige Anwendung, da es um neues günstigeres Recht gehe und
keinerlei Interessen Dritter tangiert seien.
Somit ist auch vorliegend die am
8.
Februar 2021 neu in Kraft getretene Regelung anzuwenden und der
Beschwerdeführerin zu gestatten, sich am 7. Tag der Quarantäne (also am
14.
Februar 2021) testen zu lassen. Die Quarantäne darf bei Vorliegen
eines negativen Testergebnisses beendet werden. Dabei hat die
Beschwerdeführerin aber zu beachten, dass bis zum effektiven Ablauf der
Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag eine Verpflichtung besteht, ausserhalb der
eigenen Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu
anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis den
zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden. Fällt der Test hingegen
positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation
(www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).
5.1
Die Beschwerde gegen die
Isolationsverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von B.___ erweist sich
somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2
Die Beschwerde gegen die
Quarantäneverfügung des DdI vom 7. Februar von A.___ erweist sich hingegen
als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Anordnung, wonach
die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird,
ist aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
«Sie können diese Dauer
verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am
14.
Februar 2021) auf eigene Kosten testen lassen (PCR-Test oder
Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die
Quarantäne aufgehoben werden. Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven
Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 17. Februar 2021),
ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5
Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis
den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Fällt
der Test positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe
www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Im Weiteren ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.3
Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf CHF 150.00 zu reduzieren und
durch A.___ zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die
Isolationsverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von B.___ wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die
Quarantäneverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von A.___ wird teilweise
gutgeheissen: Die Regelung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen
PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, wird aufgehoben und durch folgende
Regelung ersetzt:
«Sie können diese Dauer
verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am
14. Februar 2021) auf eigene Kosten testen lassen (PCR-Test oder
Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die
Quarantäne aufgehoben werden. Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven
Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 17. Februar 2021),
ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5
Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis
den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch).
Fällt der Test positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe
www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
3. A.___ hat die reduzierten Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu tragen.
4. Eine Kopie der Stellungnahme von A.___ vom
9. Februar 2021 geht zur Kenntnis an das Departement des Innern.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann