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Entscheid

VWBES.2021.44

Quarantäne / Isolation

10. Februar 2021Deutsch11 min

mit einem Wert von 39 nicht ansteckend sei. Sie habe deshalb beschlossen, am 7. Februar

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

/ Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 2007) wurde am

6. Februar 2021 positiv auf das Coronavirus getestet. Gestützt darauf

verfügte der Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI) am

7. Februar 2021, B.___ habe für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis

und mit dem 16. Februar 2021, in Isolation zu verbleiben. Sie wurde zudem

angewiesen bekanntzugeben, mit welchen Personen sie innerhalb der letzten 48

Stunden Kontakt gehabt habe.

2. Gestützt darauf verfügte der

Kantonsarzt namens des DdI gleichentags, die Mutter von B.___, A.___, habe sich

für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 17. Februar 2021,

in Quarantäne zu begeben. Die genannte Quarantänezeit werde bei einem negativen

PCR-Testergebnis nicht verkürzt.

3. Am 8. Februar 2021 wandte sich A.___

an das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie verstehe diese Entscheide nicht.

Sie hätten sich für eine Reise routinemässig testen lassen, wobei ihr

Testergebnis negativ ausgefallen sei, dasjenige ihrer Tochter hingegen positiv,

mit einem ct-Wert von 39. Sie habe recherchiert und herausgefunden, dass man

mit einem Wert von 39 nicht ansteckend sei. Sie habe deshalb beschlossen, am 7. Februar

2021 einen zweiten PCR-Test mit ihrer Tochter zu machen. Dieser sei negativ

ausgefallen. Sie verstehe nicht, weshalb der zweite Test, der neuer sei, nicht

anerkannt werde. Die Tochter habe keinerlei Symptome. Man solle sie und die

Tochter wieder rauslassen. Sie hätten beide ein negatives Testergebnis.

4. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar

2021 beantragte der Rechtsdienst des DdI die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt,

die Tochter habe einen zweiten PCR-Test vornehmen lassen, der negativ

ausgefallen sei. Nach Rücksprache mit dem kantonsärztlichen Dienst werde

praxisgemäss am Resultat des ersten PCR-Tests festgehalten, weil ansonsten

einerseits nicht ausgeschlossen werden könne, dass beliebig viele Tests

durchgeführt werden könnten, um möglichst ein negatives Resultat zu erhalten

und andererseits, weil es sich bei den beiden vorliegend durchgeführten Tests

um PCR-Tests gehandelt habe. Sofern ein PCR-Test positiv ausgefallen sei, sei

der festgestellte ct-Wert für die Anordnung einer Isolation überdies nicht

relevant.

5. Mit Stellungnahme vom 9. Februar

2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den zweiten Test nur deswegen

machen lassen, weil der ct-Wert 39 gewesen sei und dies für sie heisse, dass

die Tochter nicht ansteckend sei oder der Test nicht richtig gemacht worden sei

oder sonst irgendwo ein Fehler passiert sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtenen

Entscheide, welche sich an sie selbst und an ihre Tochter wenden, beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen

ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur

Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig

oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Gemäss lit. b der genannten Bestimmung

kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger

ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht

genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige

kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,

wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu

verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das

Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht

ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der

eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,

BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber

Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3

Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen ist

deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde erlassen

worden.

2.2

Nach Art. 3 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR

818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.

3.

Als erstes ist die Rechtmässigkeit

der Isolations-Verfügung von B.___ zu überprüfen:

3.1

Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts

für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation», gültig ab dem

24.

Dezember 2020 (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene) muss

sich unverzüglich in Isolation begeben, wer positiv auf das Coronavirus

getestet wurde. Dies gelte auch, wenn keine Symptome vorliegen sollten, da

trotzdem eine Ansteckung von anderen Personen erfolgen könnte. Zur Dauer der

Isolation führt das Merkblatt Folgendes aus:

Die Dauer der Isolation

ist abhängig vom Testergebnis:

Sie haben sich testen

lassen und das Ergebnis war positiv: In der Regel wird die Isolation zu Hause

48.

Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn

mindestens 10 Tage verstrichen sind.

Sie haben sich testen

lassen und das Ergebnis war negativ: Beenden Sie die Isolation 24 Stunden nach

Abklingen der Symptome.

Sie haben sich nicht testen

lassen: Beenden Sie die Isolation 48 Stunden nach Abklingen der Symptome,

sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind.

Sie hatten zum

Testzeitpunkt keine Symptome: Beenden Sie die Isolation 10 Tage nach dem Test.

3.2

B.___ leidet an keinen Symptomen,

weshalb Punkt 4 zum Tragen kommt und die Isolation zehn Tage nach dem Test

beendet werden kann, wie dies in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde.

Es ist verständlich, dass die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung verlangt, nachdem ein zweiter

Test ein negatives Ergebnis ausweist. Von einer Fehlerhaftigkeit der Tests ist

jedoch nicht auszugehen, da PCR-Tests im Gegensatz zu Antigenschnelltests

genauer sind und ein falsch positives Resultat im Gegensatz zu einem falsch

negativen Resultat sehr selten vorkommt. Aus dem zweiten Testergebnis von B.___

zeigt sich denn auch, dass auch dabei SARS-CoV-2-RNA in ihrer Probe

festgestellt wurde, jedoch in geringem Ausmass, sodass ein negatives

Testresultat ausgewiesen wurde. Dass sich B.___ mit dem Krankheitserreger

angesteckt hat, kann somit nicht abgestritten werden.

Nach einem positiven Testergebnis hat

die Höhe des ct-Werts auf die Berechnung der Isolationsdauer gemäss den

Weisungen des BAG, die vorliegend anzuwenden sind, keine Auswirkung, zumal die

Angaben zum ct-Wert von Labor zu Labor verschieden ausgewiesen werden können,

da sie nicht standardisiert sind.

Bezüglich des zweiten Testresultats, das

negativ ausgefallen ist, ist auf die Fachmeinung des kantonsärztlichen Dienstes

abzustellen, wonach dieses die Isolation nicht aufzuheben vermag. Zum Schutz

der öffentlichen Gesundheit sind in der vorliegenden Pandemie-Situation

Personen, die sich mit dem hochansteckenden Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert

haben, konsequent zu isolieren, da Ansteckungen und Symptome auch nach mehreren

Tagen noch auftreten können. Die Beschwerde gegen die Isolationsverfügung vom

7.

Februar 2021 betreffend B.___ ist somit abzuweisen.

4.

Weiter ist die Rechtmässigkeit der

Quarantäne-Verfügung von A.___ zu überprüfen:

4.1

Bezüglich Quarantäne hält das

Merkblatt des BAG «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» (siehe

www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene) fest, dass sich Personen, die engen

Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person hatten, deren Erkrankung mit

einem Test bestätigt wurde, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben

haben, sofern die Person während des Kontakts ansteckend war. Enger Kontakt

bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine Distanz von 1,5 m zur infizierten

Person während mehr als 15 Minuten ohne angemessenen Schutz unterschritten

worden ist.

4.2

Die Beschwerdeführerin behauptet

nicht, dass sie in letzter Zeit keinen Kontakt zu ihrer knapp 14-jährigen

Tochter gehabt hätte, was bei einem gemeinsamen Haushalt auch nicht anzunehmen

ist. Die Beschwerdeführerin fällt somit klar unter die Quarantäneregel und hat

sich für zehn Tage seit dem letzten Kontakt mit ihrer Tochter in Quarantäne zu

begeben. Vom letzten Kontakt ist am 7. Februar 2021 auszugehen, da an

jenem Tag angeordnet wurde, dass sich B.___ ab sofort zu isolieren habe.

4.3

Neu ist am 8. Februar 2021 die

Regelung in Kraft getreten, dass die Dauer der Quarantäne verkürzt werden kann,

indem frühestens am 7. Tag der Quarantäne ein Test durchgeführt wird. Bei

einem negativen Testergebnis kann die Quarantäne aufgehoben werden. Es besteht

aber bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag eine

Verpflichtung, ausserhalb der eigenen Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen

Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das

negative Ergebnis den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden.

Fällt der Test hingegen positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation

(siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).

4.4

Die Verfügung gegenüber A.___ wurde

am 7. Februar 2021 erlassen, als die neue Regelung zum «Freitesten» ab dem

7.

Tag noch nicht in Kraft war. Es fragt sich deshalb, ob vorliegend die alte

Regelung oder die günstigere neue Regelung anzuwenden ist. Bereits im Verfahren

VWBES.2020.417 vom 30. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht zu einer

zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen, für den Beschwerdeführer günstigeren

Quarantäneregelung festgehalten, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz seien in

diesem Fall durch eine sofortige Anwendung des neuen Rechts im

Rechtsmittelverfahren in keiner Weise tangiert; im Gegenteil erforderten sie

eher die sofortige Anwendung, da es um neues günstigeres Recht gehe und

keinerlei Interessen Dritter tangiert seien.

Somit ist auch vorliegend die am

8.

Februar 2021 neu in Kraft getretene Regelung anzuwenden und der

Beschwerdeführerin zu gestatten, sich am 7. Tag der Quarantäne (also am

14.

Februar 2021) testen zu lassen. Die Quarantäne darf bei Vorliegen

eines negativen Testergebnisses beendet werden. Dabei hat die

Beschwerdeführerin aber zu beachten, dass bis zum effektiven Ablauf der

Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag eine Verpflichtung besteht, ausserhalb der

eigenen Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu

anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis den

zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden. Fällt der Test hingegen

positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation

(www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).

5.1

Die Beschwerde gegen die

Isolationsverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von B.___ erweist sich

somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2

Die Beschwerde gegen die

Quarantäneverfügung des DdI vom 7. Februar von A.___ erweist sich hingegen

als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Anordnung, wonach

die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird,

ist aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:

«Sie können diese Dauer

verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am

14.

Februar 2021) auf eigene Kosten testen lassen (PCR-Test oder

Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die

Quarantäne aufgehoben werden. Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven

Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 17. Februar 2021),

ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5

Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis

den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Fällt

der Test positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe

www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»

Im Weiteren ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.3

Bei diesem Ausgang sind die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf CHF 150.00 zu reduzieren und

durch A.___ zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die

Isolationsverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von B.___ wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die

Quarantäneverfügung des DdI vom 7. Februar 2021 von A.___ wird teilweise

gutgeheissen: Die Regelung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen

PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, wird aufgehoben und durch folgende

Regelung ersetzt:

«Sie können diese Dauer

verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am

14. Februar 2021) auf eigene Kosten testen lassen (PCR-Test oder

Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die

Quarantäne aufgehoben werden. Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven

Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 17. Februar 2021),

ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5

Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausserdem muss das negative Ergebnis

den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch).

Fällt der Test positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe

www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

3. A.___ hat die reduzierten Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu tragen.

4. Eine Kopie der Stellungnahme von A.___ vom

9. Februar 2021 geht zur Kenntnis an das Departement des Innern.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann