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Entscheid

VWBES.2021.441

Perimeterbeiträge

20. Oktober 2022Deutsch21 min

Einwohnergemeinde (EG) Wolfwil den Beitragsperimeter «Sanierung Bachstrasse» öffentlich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,

Beschwerdeführerin

gegen

1.

C.___

2.

D.___

3.

E.___

4.

F.___

5.

G.___

6.

H.___

7.

I.___

8.

J.___

9.

K.___

10.

L.___

11.

M.___

12.

N.___

13.

O.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt

Rémy Wyssmann,

Beschwerdegegner

betreffend Perimeterbeiträge

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Im Frühling 2021 legte die

Einwohnergemeinde (EG) Wolfwil den Beitragsperimeter «Sanierung Bachstrasse» öffentlich

auf. Mehrere Anwohner erhoben Einsprache. Sie machten geltend, beim Ausbau und

der Korrektion bestehender Strassen könne die Gemeinde die Ansätze ermässigen. Im

Grunde sei hier für die Anwohner kein Nutzen, Vorteil oder Mehrwert gegeben.

Ein weiterer Anwohner (GB Nr. 993, ausserhalb der Bauzone) machte geltend,

allenfalls seien ihm die Perimeterbeiträge zu stunden.

1.2 Am 7. Mai 2021 wurden die

Einsprachen von der Gemeinde abgewiesen. Die Erschliessung werde als Vollausbau

samt Deckbelag ausgeführt. Der Ersatz der Wasserleitung und die Sanierung der

Kanalisation seien nicht beitragspflichtig. Die Strassenbauarbeiten seien mit

einem Kredit von Fr. 550'000.00 bei einem Gesamtkredit von Fr. 990'000.00 veranschlagt

worden. Eine Beitragspflicht sei gegeben. Eine Ermässigung des Beitragsansatzes

sei nicht gerechtfertigt; denn dies ergäbe eine Ungleichbehandlung mit anderen

Beitragspflichtigen und hätte Folgen für künftige Projekte. Für die Parzelle GB

Wolfwil Nr. 993, einer überbauten Parzelle in der Landwirtschaftszone,

könne auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen auch nicht verzichtet werden.

2.1 Am 15. Mai 2021 gelangten zwölf

Grundeigentümer an die Kantonale Schätzungskommission. Zur Begründung der

Beschwerde wurde namentlich ausgeführt, es würden keine Mehrwerte oder

Sondervorteile entstehen, da sich weder die Strassenbreite noch die enge

Kurvenführung ändern liessen. Auf der ganzen Strassenlänge sei es unmöglich, mit

Autos zu kreuzen, ohne auf ein privates Grundstück auszuweichen. Die

Bachstrasse lasse keine Verbreiterung zu. Daher sei auch nach der Sanierung

kein Mehrwert oder Sondervorteil gegeben. Eine Belagserneuerung würde

ausreichen. Der schlechte Zustand der Strasse werde gleichzeitig mit dem Ersatz

der Wasserleitung und der Sanierung der Kanalisation behoben, weil die extra

dafür geöffnete Strasse wieder zugedeckt werden müsse. Es gehe um normale

Unterhaltsarbeiten, die keine Perimeterbeitragspflicht zur Folge hätten. Da die

Gemeinde die Wasserleitungen ersetzen, die Kanalisation sanieren und daher die

Strasse öffnen müsse, frage sich, ob sie nicht einen höheren Kostenanteil

übernehmen müsse.

2.2 Am 17. Mai 2021 gelangte auch O.___,

Eigentümer der von der Bauzone umgebenen, aber nicht eingezonten Parzelle Nr.

993, an die Schätzungskommission. Er beantragte, auf die Erhebung von

Perimeterbeiträgen sei allgemein zu verzichten, da es sich weder um einen

Neubau noch um einen Anbau oder eine Korrektion der Verkehrsanlage handle.

Eventuell sei auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen auf seiner Parzelle 993

zu verzichten, da kein Mehrwert oder Sondervorteil entstehe. Die

Perimeterbeiträge auf dieser Parzelle seien zudem bis zur Einzonung in die

Bauzone zinsfrei zu stunden. Eine Beitragspflicht bestehe nicht, da die Strasse

weder neu entstehe noch verbreitert oder verbessert werde. Höchstens die

Kurvenverbreiterung für die Feuerwehrzufahrt sei ein minimaler. Es gehe um

Unterhaltsarbeiten, die nicht beitragspflichtig seien. Die Kofferung sei kein namhafter

Anteil des Gesamtprojekts. Er sei auf die Strasse nicht angewiesen. Sein

Landwirtschaftsbetrieb werde über die Hintere Gasse erschlossen. Ausserdem sei

eine Beitragspflicht für eine Basiserschliessung im kommunalen Reglement nicht

vorgesehen.

2.3 Die EG Wolfwil beantragte, die

Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der

Zustand der Bachstrasse sei schlecht gewesen. Die Strasse habe bis anhin über

keine durchgehende Entwässerung verfügt. Dass eine vor über 60 Jahren erstmals

geteerte Strasse nicht perimeterpflichtig sei, sei eine unbestätigte Annahme.

Beim vorliegenden Projekt handle es sich nicht um einen Ausbau, sondern um eine

Sanierung. Mit der Sanierung werde nicht nur der gesamte Strassenunterbau

ersetzt. Die Strasse erhalte auch eine Entwässerung mit Versickerungsanlage im

Strassenbereich und Notüberläufen an die bestehende Kanalisationsleitung sowie

eine Hangsicherung. Die Kosten für die Strassenbauarbeiten würden CHF 550'000.00

betragen; dies entspreche mehr als der Hälfte der Gesamtkosten von CHF 990'000.00.

Das sei sehr wohl ein namhafter Betrag. Beim Ausbau der Hinteren Gasse sei

bereits ein Perimeterverfahren für die Parzelle Nr. 993 durchgeführt worden.

Die Schätzungskommission und das Verwaltungsgericht hätten damals die Eingaben des

Beschwerdeführers abgewiesen. Es sei irrelevant, ob die Haupterschliessung des

Grundstücks über die Hintere Gasse erfolge oder über die Bachstrasse.

3. Die Schätzungskommission zog

namentlich Folgendes in Erwägung:

3.1 Für ordentliche Unterhaltsarbeiten

(wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.) würden keine Beiträge

erhoben. Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau

einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhielten, hätten dagegen bei Erschliessungsstrassen

80 % an die Erstellungskosten zu bezahlen. Die Gemeinde könne diese Ansätze

erhöhen. Beim Ausbau und bei der Korrektion bestehender Strassen könnten die

Ansätze ermässigt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, ob bereits an den

Neubau Beiträge geleistet worden seien.

3.2 Bei den Erschliessungsbeiträgen gehe

es um sog. Mehrwertbeiträge, d.h. um Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen

auferlegt würden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher

Sondervorteil erwachse. Als Vorzugslasten würden die Erschliessungsbeiträge

denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung

im Wert zunähmen. Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukomme, sei

aufgrund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen. Der durch die

Erschliessung geschaffene Vorteil dürfe nicht nur theoretischer Natur, sondern müsse

objektiv gesehen realisierbar sein. Es sei unerheblich, ob ein Grundeigentümer

den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstücks in Geld umsetze (Urteil

des Bundesgerichts 2P.278/2001); ausschlaggebend sei der Wertzuwachs, den der

durchschnittliche Käufer eines Grundstücks einer Erschliessungsanlage beimesse.

Nach der Rechtsprechung könne beim

Ausbau einer Erschliessungsanlage ein beitragspflichtiger Sondervorteil

entstehen, wenn die Erschliessung wesentlich verbessert werde (SOG 2014 Nr. 20).

Eine wesentliche Verbesserung liege u.a. dann vor, wenn eine bestehende Strasse

im Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung «abgebrochen» und in besserer

Qualität mit neueren Methoden an gleicher Stelle neu gebaut werde. Nach

ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts löse auch eine bloss teilweise

Erneuerung des Strassenunterbaus eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV

aus, solange die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil der

Gesamtaufwendungen ausmachen würden. Diese Praxis sei durch das Bundesgericht

mehrfach bestätigt worden (Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2009, E. 2.1 und

3.5 [«Der Unterbau macht «wenige Prozente aus.»]; Urteil 2C_619/2011 E. 4.2: «Es

ist nicht willkürlich, wenn die kantonalen Behörden gestützt auf § 7 Abs. 2 GBV/SO auch für eine bloss teilweise Erneuerung des Strassenunterbaus eine

Beitragspflicht bejahen, solange die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften

Anteil der Gesamtaufwendungen ausmachen».). Das Vorliegen einer Verbesserung

wurde in der Praxis bei einer Strasse bejaht, die stark bombiert war, tiefe

Spurrinnen aufwies, teilweise einen gerissenen Deckbelag mit Flicken und

Löchern hatte, deren Unterbau nur aus einem Steinbett bestand und nicht

frostsicher war, nachdem die Strasse durch Ausgleichung des Längenprofils,

talseitigen Einbau einer Winkelstütze, Kofferung, Ersetzung von

Randabschlüssen, Einbau einer Tragschicht mit Deckbelag saniert wurde (BVR

2007, S. 70 ff., S. 75).

Anhand der Angaben und Unterlagen bzw.

Vorakten sei im vorliegenden Fall kein relevanter Mehrwert erkennbar. Zwar könne

man sich fragen, ob aufgrund des Alters der Strasse von offenbar über 60 Jahren

noch ein brauchbarer Strassenunterbau vorliege. Zum ursprünglichen Zustand der

Kofferung der Strasse vor der umstrittenen Sanierung fänden sich in den

Unterlagen, namentlich im Ingenieursbericht des Bauprojekts, indessen keine

eindeutigen Aussagen oder Fotos. Nach den eigenen Angaben der Gemeinde sei

nicht von einem Ausbau, sondern von einer Sanierung auszugehen, welche keine

Beitragspflicht nach sich ziehe (§ 8 Abs. 1 GBV). Daran ändere nichts, dass die

Kurve der Strasse verbreitert und die Beleuchtung erneuert werde. Die

Kurvenverbreiterung sei minimal. Zwei Fahrzeuge könnten auf der Strasse kaum

kreuzen. Das Strassenbauprojekt sei offensichtlich in Zusammenhang mit dem

Ersatz der Wasserleitung und der Sanierung der Kanalisation erfolgt. Dass eine

neue Strassenkofferung notwendig sei, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich.

Hier gehe es nach den eigenen Angaben der Gemeinde um eine Sanierung, mithin um

nicht beitragspflichtige Unterhaltsarbeiten und nicht um einen

beitragspflichtigen Ausbau. Es könne offenbleiben, ob die Kosten für die

Strassenbauarbeiten ein namhafter Betrag des Gesamtprojekts seien. Der

schlechte Vorzustand der Strasse werde zusammen mit der Sanierung der

Kanalisation und der Wasserleitung beseitigt. Die Bachstrasse habe nach den

Angaben der Gemeinde bis anhin zumindest über eine teilweise Entwässerung

verfügt. Es brauche nicht geprüft zu werden, ob der Kostenanteil der

Beschwerdeführer nicht geringer ausfallen müsste. Ebenso wenig zu beurteilen

sei der Eventualantrag eines Beschwerdeführers, sein Perimeterbeitrag sei

zinsfrei zu stunden. Auf die gestellte Schadenersatzforderung könne hier nicht

eingegangen werden. Die Beschwerden seien somit begründet und gutzuheissen.

4. Dagegen liess die A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben. Das Urteil der Schätzungskommission sei aufzuheben. Es sei

festzustellen, dass der Ausbau der Bachstrasse beitragspflichtig sei, und der

Beitragssatz sei auf mindestens 60 % anzusetzen. Es handle sich um ein

Ausbauprojekt. Erstmals werde eine normgerechte Kofferung eingebaut. Die

Entwässerung werde verbessert. Die Kanalisation werde nicht freigelegt. Sie

bleibe bestehen wie sie sei. Ersetzt werde die Wasserleitung. Die Strasse werde

normkonform entwässert. Die Strasse verfüge bisher über keinen normgerechten

Auf- und Ausbau. Den Begriff der Sanierung, den die Gemeinde verwende, sei der

GBV fremd. Ob es sich um einen Neu- oder einen Ausbau handle, habe das Gericht

zu entscheiden. Von den 635 m Gesamtlänge müssten 88 m an Randabschlüssen

ersetzt werden. Die Strasse erhalte erstmals ein korrektes Quergefälle. Von den

total 14 Entwässerungsbauwerken würden 9 neu gebaut, 4 ersetzt und eines wiederverwendet.

Wenn man die zu setzenden Schächte hinzuzähle, betrage die Neubauquote 92%.

Künftig werde es zu keinen Pfützenbildungen und Entwässerungen über

Privatgrundstücke mehr kommen. Es handle sich um einen ehemaligen gemergelten

Feldweg. Die Strasse habe nie über einen frostsicheren Unterbau verfügt. Sie

müsse mit einer 45 cm starken Fundationsschicht neu erstellt werden. Der Belag

sei bisher nur 45 bis 60 mm stark. Normgerecht seien115 mm. Ein Deckbelag sei

noch nie aufgetragen worden. Im Bereich der Kurve West erfolge eine punktuelle

Verbreiterung. Die Masten und die Kabelanlage der Beleuchtung würden

wiederverwendet. Bereits bezahlte Beiträge seien angerechnet worden. Der Beitragssatz

müsste sich zwischen 27 und 64 % bewegen. Die Ausbauarbeiten seien

neubauähnlich. Die Bruttoinvestitionen seien in der Berechnung auf CHF 500'000.00

zu reduzieren, weil die CHF 50'000.00 für die Strassenbeleuchtung nicht

berücksichtigt worden seien. Der Beitrag pro Quadratmeter sei nicht

unverhältnismässig. Der Hof auf GB Nr. 993 werde nicht mehr landwirtschaftlich

genutzt. Die Liegenschaft sei überbaut und über beide Strassen erschliessbar.

Anlässlich des Ausbaus der hinteren Gasse sei die Parzelle nur zum Teil

einbezogen worden.

5. Der Hauptantrag der Anwohner und

Beschwerdegegner lautete, die Beschwerde sei abzuweisen. Vom Strassenverlauf

sei nicht abgewichen worden. Es werde weder umgebaut noch umgestaltet.

Lediglich die Wasserleitungen würden neu hinterfüllt. Die Hinterfüllung koste

lediglich ca. CHF 44'420.00 was 4.5 % der Gesamtkosten ausmache. Das

Verwaltungsgericht habe in seinem Entscheid vom 22. Dezember 2021 einen

Kofferungsanteil von 16 % noch als marginal eingestuft. Der Ersatz der

Wasserleitung sei der einzige Grund für die Bauarbeiten gewesen. Dass es um

einen normgerechten Ausbau der Strasse gehe, sei ein nachgeschobenes Argument.

Die Beschwerdeführerin sei darauf zu

behaften, dass es sich um eine Sanierung handle, wie sie selber ausführe. Andernorts

seien beim Ersatz der Wasserleitung keine Beträge erhoben worden. Beim Bericht des

Büros Rothpletz Lienhard handle es sich um ein Privatgutachten und damit um

eine Parteibehauptung. Im Januar 2021 habe man noch von einer Sanierung

gesprochen, im November dann von einem Ausbau. Damit habe man die Beiträge

nachträglich plausibilisieren wollen. Die Strassenabschlüsse würden für die

Anstösser keinen Mehrwert darstellen. Bei Schnee erlaube die Strassenbreite

ohnedies keine Walmbildung am Strassenrand. Die Strasse habe bisher keine

Spurrinnen aufgewiesen; schon gar keine Schlaglöcher. Es werde kein Unterbau erneuert.

Bestenfalls werde eine bestehende Kofferung ersetzt. Dass Steine zum Vorschein

kämen, sei nicht ungewöhnlich. Eis sei nie ein Problem gewesen. Die Strasse sei

wohl alt gewesen, aber in keinem allzu schlechten Zustand. Ob eine alte

Kofferung den heutigen Normen genüge, sei nicht entscheidend. Zu den Kosten des

Unterbaus fehle ein Voranschlag in den Akten. Auch für den Asphaltbelag gelte,

dass das, was früher als normgerecht gegolten habe, es heute nicht mehr sein

müsse. Der Belag werde bloss erneuert, weil die Wasserleitungen saniert werden

müssten. Mehrwert entstehe keiner. Die heutige Strassenbreite von 4 m sei

ausreichend. Der Landerwerb im Betrag von CHF 3'600.00 sei marginal. Die

Anpassungen für Rettungsfahrzeuge seien nicht ausgewiesen. Das Verkehrsaufkommen

sei bloss gering. Die Erneuerung der Regeneinlaufschächte bringe keinen

Mehrwert.

6. Die Beschwerdeführerin replizierte

namentlich, der gesamte Strassenaufbau habe sich als ungeeignet erwiesen. Es

sei erstmals eine normgerechte Strasse gebaut worden. Der Zustand der Strasse

vor dem Ausbau sei umfassend dokumentiert worden. Die Gemeinde habe nie von

Unterhalt gesprochen. Dass der Ersatz der Wasserleitung nicht beitragspflichtig

sei, sei unbestritten. Die Randabschlüsse würde schon wegen der

Entwässerungsfunktion zu einem Mehrwert führen. Die alte Strasse habe

Spurrinnen, Löcher und Risse aufgewiesen. Der Belag sei ein Flickwerk gewesen.

Historisch handle es sich um einen Mergelweg, der viele Jahre später mit einem

Belag versehen worden sei. Nun sei ganzflächig ein normgerechter Koffer

eingebaut worden. Das angetroffene Material sei nicht tragfähig und nicht

frostsicher gewesen. Die fehlende Strassenentwässerung habe in der

Vergangenheit zu Beanstandungen der Grundeigentümer geführt. Bisher seien die

nötigen Belagsstärken unterschritten worden. Einen Deckbelag habe es nicht

gegeben. Der Belag werde nun vollflächig neu aufgetragen; die Strasse werde

leiser. Die Gebäudeversicherung habe eine Anpassung im Kurvenbereich gefordert.

Der minimale Kurvenradius und die Kurvenbreiten würden sich aus der Richtlinie

für Feuerwehrzufahrten ergeben.

7. Die Beschwerdegegner duplizierten

namentlich, durch die Randabschlüsse sei die Strasse enger geworden. Die

Zufahrt werde eher erschwert. Fahrzeuge könnten nicht mehr sicher kreuzen. Die

Strasse sei ursprünglich nach dem damaligen Stand der Technik gebaut worden. Es

habe immer schon eine Kofferung bis zu einer Tiefe von 2.5 Metern gegeben. Es

sei nicht entscheidend, ob die Kofferung den heutigen Normen entspreche. Die

Bachstrasse sei seinerzeit nach dem damaligen Stand der Technik gebaut worden.

Sie hätte nicht neu gebaut werden müssen. Der ursprüngliche Zustand sei nicht

hinreichend dokumentiert. Das Begehren, der Grundeigentümerbeitrag sei auf 60%

festzusetzen, sei neu und damit unzulässig. In Kriegstetten und Oensingen habe

man in einem ähnlichen Fall keine Beiträge erhoben. Man habe die Strasse wegen

der Wasserleitung «sanieren» müssen. Es sei kein Vorteil entstanden. Die

Strasse habe den jahrelangen Belastungen gut standgehalten. Die Gemeinde habe

nicht nachgewiesen, dass die Strasse seinerzeit nicht normgerecht erstellt

worden sei. Die Randsteine würden Autos beim Parkieren behindern. Die Kosten

der Kofferung würden sich bloss auf 4.5 % der Gesamtkosten belaufen. Kosten für

Kies und Asphalt wären ohnedies angefallen, weil die Wasserleitung habe saniert

werden müssen. Ein grösserer Kurvenradius für die Feuerwehr sei höchstens ein

Vorteil für die Allgemeinheit aber keine Vorzugslast.

8. Die Gemeinde reichte schliesslich

noch folgende Bemerkungen nach: Die Fahrbahnbreite sei nicht geschmälert

worden. Stellplatten habe man nur auf Wunsch der Grundeigentümer und auf Privatland

verbaut. Der Deckbelag sei noch nicht eingebaut worden. Der jetzige Zustand sei

noch nicht der Endzustand. Niveauunterschiede würden noch ausgeglichen. Es

seien insgesamt 1'293 m3 Kiessand herangeführt worden um die

Fundationsschicht zu ersetzen. Da der gesamte Koffer ersetzt worden sei, sei

die Beitragspflicht zu vermuten. Der Kofferersatz koste nach KV CHF 100'000.00

von CHF 500'000.00. Die Gemeinde habe ursprünglich einen Beitragssatz von 80%

festgelegt. Weniger, nämlich 60 %, dürfe nun immer verlangt werden. Wenn es nur

um den Ersatz der Wasserleitung gegangen wäre, hätte nicht die ganze

Strassenbreite aufgerissen werden müssen. 88 m an Randabschlüssen hätten

ersetzt werden müssen. Die Strasse erhalte erstmals ein korrektes Quergefälle,

sieben neue Abläufe und zwei Versickerungsschächte. Der Strassenunterbau habe

mit einer 40 cm-Fundationsschicht neu erstellt werden müssen. Die Strasse habe

über keinen normgerechten Belag und über keinen Deckbelag verfügt. Die

Strassenbreite betrage nach wie vor 4 m, was ausreichend sei. Die Kurve West

sei punktuell verbreitert worden. Die Masten der Beleuchtung und die

Kabelanlagen würden erneuert. Es handle sich um ein Ausbauprojekt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach § 108 Abs. 1 PBG (Planungs- und

Baugesetz, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene

Beiträge zu erheben, wenn ihren Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher

Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen. Die

Beitragspflicht entsteht nicht nur beim Neubau einer öffentlichen

Erschliessungsanlage, sondern bei Verkehrsanlagen auch bei einem Ausbau oder

einer Korrektion (§ 6 GBV, Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren,

BGS 711.41). Die Verordnung definiert den Ausbau als «wesentliche Verbesserung

oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines

Hartbelags oder die Erneuerung des Strassenunterbaus» (§ 7 Abs. 2 GBV). Unter

Korrektion ist gemäss GBV die Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage

oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen (§ 7 Abs. 3 GBV). Für

ordentliche Unterhaltsarbeiten, wie Belagserneuerungen, werden keine Beiträge

erhoben (§ 8 Abs. 1 GBV).

2.2

Strittig ist, ob es sich bei den von

der Gemeinde durchgeführten Massnahmen um einen (beitragspflichtigen) Ausbau

der Strasse oder um ordentlichen Unterhalt gehandelt hat. Der bisherigen

Rechtsprechung lässt sich dazu namentlich Folgendes entnehmen:

2.2.1

SOG 1988 Nr. 25: Die

Postackerstrasse bestand in ihrem alten Zustand seit Jahrzehnten; der

ursprünglich von der Oensingen-Balsthal-Bahn erstellte Feldweg war im Verlauf

der Zeit etwas verbreitert und begradigt und dann mit Spritzteerungen versehen

worden. Infolge der starken Beanspruchung befand sich die Strasse in einem

ziemlich schlechten Zustand. Mit der Erneuerung erhielt sie einen neuen,

homogenen und zeitgemäss frostsicheren Kieskoffer sowie erstmals einen

dauerhaften, der Beanspruchung gewachsenen HMT-Belag. Zudem wurde die Strasse

neu entwässert. Von blossen ordentlichen Unterhaltsarbeiten konnte nicht die

Rede sein. Der Strassenkörper wurde völlig neu erstellt, konnte doch von der

alten Strasse ausser einigen Randabschlüssen nichts weiterverwendet werden. Es

war von einem beitragspflichtigen Strassenausbau auszugehen.

2.2.2

VWBES.2008.363: Die Erweiterung in

den Gärbetweg war 1955 mit einem HMT-Belag versehen worden. Dass an den Belag

Perimeterbeiträge bezahlt worden waren, war unwahrscheinlich und blieb

unbewiesen. Der Sachverständige des Gerichts verwies auf die vorhandenen

Frostschäden. Dies zeige, dass der Untergrund schlecht sei. Die Kofferung

werde, soweit überhaupt vorhanden, nicht entwässert. Die Strasse weise

Längsrisse auf. Man habe immer wieder Teer darüber «geschmiert». Der Untergrund

habe nachgegeben. Es sei eine Kofferung von 50 bis 60 cm Dicke nötig und

eine Sickerleitung, um das Wasser abzuführen und Glatteis zu vermeiden.

Offenbar habe es sich früher um einen Feldweg gehandelt, der geteert worden

sei. Auch in diesem Fall waren Beiträge geschuldet.

2.2.3

Die Regeste zu SOG 2013 Nr. 33

lautet: «Wird eine bestehende Quartiererschliessungsstrasse erstmals mit einer

frostsicheren Kofferung, einer eigentlichen Tragschicht, einem Deckbelag, Randabschlüssen

und einer Entwässerung versehen, entsteht für die Grundeigentümer eine

Beitragspflicht. Bei blossen Ausbauten oder Korrekturen bestehender Strassen

ist indessen eine Reduktion der Beträge um mehr als 20 % geboten.»

2.2.4

In SOG 2014 Nr. 20 wurde nochmals

dargelegt, dass, anders als bei einem Strassenneubau, bei einem Ausbau oder

einer Korrektur einer Strasse bereits in der Vergangenheit eine Erschliessung

bestand. Der dem Eigentümer zufliessende Vorteil fällt bei einem blossen Ausbau

oder einer Korrektur daher in jedem Fall geringer aus, als wenn sein Grundstück

erstmals durch einen Strassenneubau erschlossen würde. Aufgrund des

Äquivalenzprinzips muss daher bei einem blossen Ausbau oder einer Korrektur

eine Beitragsreduktion im Verhältnis zu den Kosten eines Neubaus erfolgen. Dies

gilt unabhängig von der Frage, ob in der Vergangenheit bereits

Perimeterbeiträge bezahlt worden seien.

2.2.5

Im Verfahren VWBES.2017.108 wurde

für die Schulstrasse Folgendes ausgeführt: Eine wesentliche Verbesserung liegt

nach der Praxis unter anderem dann vor, wenn eine bestehende Strasse im Sinn

einer neubauähnlichen Umgestaltung abgebrochen und in besserer Qualität mit

neueren Methoden an gleicher Stelle neu gebaut wird. Schon eine Erneuerung des

Strassenunterbaus löst nach solothurnischem Recht eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV aus, mindestens solange die Kosten der neuen Kofferung einen

namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen ausmachen (siehe zu diesem Erfordernis

auch die Urteile 2C_794/2008 des Bundesgerichts vom 14. April 2009 E. 4.3 und

2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.5 zu einem Fall in Dornach).

2.2.6

In einem weiteren Fall

(VWBES.2020.391) hat das Verwaltungsgericht namentlich erwogen, ob eine alte

Kofferung den heutigen Normen der VSS (Schweizerischer Verband der Strassen-

und Verkehrsfachleute) genüge, sei nicht entscheidend. Die Fahrzeuge seien in den

vergangenen Jahrzehnten schwerer, und der Verkehr sei dichter geworden. Im Jahr

2000.

habe das maximale Betriebsgewicht eines Lastwagens noch 28 t

betragen; heute seien es 44 t. An die Strassen würden höhere Anforderungen

gestellt; sie würden viel stärker beansprucht. Entsprechend seien die

VSS-Normen in den vergangenen Jahrzehnten sicherlich angepasst worden. Es könne

nicht leichthin davon ausgegangen werden, die Strassenbauer hätten in der

Vergangenheit nicht nach den damaligen Regeln ihres Berufsstands gearbeitet,

und, weil eine nach heutigen (höheren) Massstäben ungenügend gekofferte Strasse

erneuert werde, entstehe den Anstössern ein Mehrwert. Die im Streit liegende

Strasse sei nach heutigem Massstab wohl ungenügend gekoffert und wirtschaftlich

abgeschrieben gewesen. In vielen Gemeinden möge ein aufgestauter Unterhalts-

und Erneuerungsbedarf bestehen, was Strassen anbelange. Entsprechend seien die

Arbeiten im Beitragsverfahren denn auch als «Strassenteilsanierung» bezeichnet.

Solche Unterhaltsmassnahmen könnten nicht einfach als «Mehrwert» auf die

Anstösser abgewälzt werden, sondern seien Sache der Gemeinde (§ 8 Abs. 1 lit. a GBV). Ob eine seinerzeit regelkonform (mit Grundeigentümerbeiträgen) errichtete

Quartierstrasse, die nun am Ende ihrer Lebensdauer angelangt sei,

voraussetzungslos mit Beiträgen neu gebaut werden dürfte, möge

offenbleiben. Jedenfalls wäre eine massive Beitragsreduktion angebracht.

Vorzugslasten seien ein Instrument, um die baurechtliche Erschliessung, die

Überbaubarkeit zu finanzieren. Es gehe nicht um den Erhalt der

Verkehrsinfrastruktur (Adrian Hungerbühler: Grundsätze des Kausalabgaberechts,

ZBl 2003, S. 550 f.). Eine wesentliche Verbesserung liege nach der Praxis unter

anderem dann vor, wenn eine bestehende Strasse im Sinn einer neubauähnlichen

Umgestaltung abgebrochen und in besserer Qualität mit neueren Methoden an

gleicher Stelle neu gebaut werde (VWBES.2017.108 E. 7.3.1). Das

Verwaltungsgericht schloss –wie die Schätzungskommission zuvor auch– auf einen

nicht beitragspflichtigen Unterhalt.

2.3

Im vorliegenden Fall hat nach den

Angaben der Gemeinde keine Kofferung bestanden. Dies ist unzutreffend. Nach den

Fotos Nrn. 12 ff. handelt es sich nicht einfach um einen «überteerten» Feldweg.

Es war eine Art Kofferung vorhanden. Sie genügte aber den heutigen

Vorstellungen bzw. Anforderungen nicht mehr. Das Material war (im Untergrund) mit

Tonscherben und Steinen (wohl ab den umliegenden Äckern) durchmischt. Der

Unterbau war jedoch immerhin so gut, dass es in den letzten Jahrzehnten nicht

zu gravierenden Rillen und Schlaglöchern in der Strasse gekommen ist. Teilweise

war die Strasse auch entwässert, was aber eine Pfützenbildung nicht verhindern

konnte. Nach dem Kostenvoranschlag ist für die Fundationsschichten bloss ein

Betrag von CHF 44’240 vorgesehen (Plausibilisierung Beitragssatz, Bericht

vom 29. Nov. 2021, S. 7). Dies sind ca. 9 % der Bauleistungen (von CHF

500'000.00) oder immer noch bloss 14% der für die Beitragsberechnung eigens vorschlagsgemäss

reduzierten Kosten von CHF 323'182.00. Weder die alte noch die neue Kofferung

sind fotografisch genau dokumentiert. Immerhin geben folgende Fotos Aufschluss.

Hier die Strasse nach Entfernen des alten Belags:

Hier der Unterbau: Belag, Mergelplanie und Auffüllmaterial aus früheren

Zeiten:

Sodann ist auf die Fotos der alten

Strasse abzustellen:

Es ist erkennbar, dass die Strasse mit

einem Belag versehen war und dass es eine Beleuchtung und teilweise

Randabschlüsse gab. Zwar war die Strasse alt und recht unansehnlich, aber in

keinem allzu schlechten, geradezu desolaten Zustand. Es gab keine tiefen Rillen

oder Schlaglöcher.

2.4

Die Linienführung und der

Strassenraum blieben – abgesehen von einer geringfügigen Verbreiterung –

unverändert. Dies zeigt auch der Bericht (vom 5. April 2022) der auf S. 9

ausführt, man habe nur im westlichen Teil die minimal nötigen

Durchfahrtsbreiten für die Feuerwehr schaffen wollen. Ein Kreuzen ist nach wie

vor schwer möglich. Nach Verordnung und der dargelegten Praxis würde bloss die

massgebliche Erneuerung bzw. Erstverbauung der Kofferung einen Mehrwert

bringen. Die Aufwendungen, die hier auf die Kofferung entfielen, waren marginal

(Vgl. VWBES.2020.391). Offenbar stand die Strassensanierung in direktem

Zusammenhang mit dem Ersatz der bruchanfälligen Wasserleitung. Von einem

Dispositiv

beitragspflichtigen Ausbau oder einer Korrektur kann demnach nicht die Rede

sein.

2.5 Für die Bewohner eines kleinen

Quartiers in eher ländlicher Umgebung entsteht kein Mehrwert, wenn ihre Strasse

«saniert» wird, obschon bisher keine tiefen Querrinnen, Längsrinnen, hohen

Bombierungen oder Schlaglöcher bestanden. Ein Vorteil bestünde allenfalls für

den Lastwagenverkehr. Dieser wird sich jedoch im Wesentlichen auf die

gelegentlichen Lieferungen von schweren Lasten (z.B. Heizöl) beschränken.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00

festzusetzen sind. Der Vertreter der Beschwerdegegner fakturiert insgesamt

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) CHF 10'033.55. Die geltend gemachten 31.3 Stunden

Arbeit für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind hoch, aber nicht geradezu übersetzt;

sie entsprechen vier Arbeitstagen. Der Anwalt der Beschwerdegegner fakturiert

ein Stundenhonorar von CHF 280.00. Es liegt jedoch keine Vereinbarung vor, die

von allen Klienten unterzeichnet ist. Praxisgemäss sind in einem solchen Fall

bloss CHF 260.00 pro Stunde zu vergüten. Für die angefertigten 494 Fotokopien

wird ein Franken pro Stück verlangt. Zulässig sind aber nach § 160 f. des

Gebührentarifs (BGS 615.11) bloss CHF 0.50. Rechnet man die 31.3 Stunden

zu CHF 260.00 ist die Kostennote auf CHF 9'090.30 zu kürzen; dies inkl.

Auslagen von CHF 302.40 und Mehrwertsteuer von 7.7%.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat den

Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'090.30 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad