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Entscheid

VWBES.2021.442

Anordnung von Auflagen

15. Juni 2022Deutsch13 min

Wiedlisbach in angetrunkenem Zustand und unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Ramón Eichenberger,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Bellach

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ lenkte am 11. Januar 2019 in

Wiedlisbach in angetrunkenem Zustand und unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug,

wodurch es zu einem Unfall kam. Aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration

sowie des Kokainkonsums wurde eine verkehrsmedizinische

Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten

vom 6. Juni 2019 wurde die Fahreignung bejaht, jedoch unter Einhaltung einer

Drogen- und Alkoholabstinenz und einer entsprechenden Verlaufskontrolle.

2. Anlässlich der Abstinenzkontrolle vom

17. Juni 2020 vermerkte die Verkehrsmedizinerin unter dem Stichwort «Auflagen»,

diese würden sich «verändern». Die Ärztin erachtete eine regelmässige ärztliche

Kontrolle und allfällige Behandlung aufgrund der psychischen Erkrankung von A.___

als notwendig. Zum Nachweis habe letzterer ein fachärztliches Zeugnis sowie

einen Bericht der Therapiestelle zur nächsten Abstinenzkontrolle mitzubringen.

Nach (nicht wahrgenommener) Gewährung

des rechtlichen Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des

Bau- und Justizdepartements (BJD) am 21. August 2020 geänderte Auflagen.

Zusätzlich zu den Auflagen betr. Alkohol- und Drogenkonsum wurde in Ziff. 1.5

und 1.6 der Verfügung festgehalten:

«1.5 Sie

haben sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen bezüglich der psychischen

Erkrankung zu unterziehen. Bei einer Verschlechterung des Zustands ist sofort

der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen von Fahrzeugen zu

verzichten.

1.6 Ein

Bericht der Therapiestelle ist zur nächsten Kontrolluntersuchung mitzubringen.»

Gleichzeitig wurde A.___ aufgefordert,

den Führerausweis einzusenden, damit die geänderten Auflagen angepasst werden

konnten. Der Führerausweis wurde eingesandt, die Auflagen mit dem Code 05.08 (kein

Alkohol) eingetragen, und die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 7. September 2021 fand die letzte

gemäss Verfügung vom 21. August 2020 angeordnete verkehrsmedizinische Kontrolle

statt; die Fahreignung wurde weiterhin unter Auflagen befürwortet. Die

Verkehrsmedizinerin kam zum Schluss, eine Abstinenzkontrolle sei nicht mehr

notwendig. Die psychische Erkrankung müsse aber weiterhin laufend behandelt

werden. Dies sei mittels eines (fach-)ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen. Die

Bestätigung sei im September 2022 direkt der Administrativbehörde zu

übermitteln. Die MFK gewährte A.___ am 5. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zur

geplanten Auflage; vorgesehen war zudem die Vorgabe, jährlich bis auf Widerruf

des behandelnden Psychiaters/der behandelnden Psychiaterin einen

Verlaufsbericht einzureichen, der Aufschluss über die Fahreignung gebe. Dagegen

wehrte sich A.___ mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, in der er geltend

machte, es liege keine psychische Erkrankung vor, die Einfluss auf seine

Fahreignung habe. Die Auflagen seien unverhältnismässig.

4. Daraufhin verfügte die MFK am 28.

Oktober 2021 die in Aussicht gestellten Auflagen: im Wesentlichen regelmässige

ärztliche Kontrollen bezüglich der psychischen Erkrankung sowie die jährliche

Einreichung eines psychiatrischen Verlaufsberichts bis auf Widerruf.

5. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe

vom 6. November 2021 ans Verwaltungsgericht. Darin machte er sinngemäss

geltend, es liege keine psychische Erkrankung vor, die das Führen von

Motorfahrzeugen in irgendeiner Art beeinflusse. Es sei für ihn nicht

nachvollziehbar, dass der Vollzugsbericht, der sich auf das Medikament Focalin

XR beziehe, auf eine gravierende psychiatrische Erkrankung schliessen solle,

welche die vorgesehenen Auflagen auf unbestimmte Zeit rechtfertige.

Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung, um seine

Beschwerde durch einen Anwalt eingehend begründen zu lassen. Innert Frist

führte sein Anwalt, Advokat Ramón Eichenberger, aus, weder die Gutachterin noch

das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) hätten die Empfehlung für die

strittigen Auflagen begründet. Der Beschwerdeführer befinde sich ungeachtet der

verkehrsmedizinischen Auflagen seit 24. Juni 2019 in ambulanter Psychotherapie.

Das Focalin XR werde seit dem 18. Juli 2019 ärztlich verschrieben. Für die

Auferlegung von Auflagen bestehe kein Grund, zumal kein Zusammenhang mit der

Fahreignung des Beschwerdeführers bestehe. Mit der Entlassung aus sämtlichen

Auflagen aufgrund der Alkohol- und Drogenproblematik habe nun auch die

Entlassung aus allen begleitenden Auflagen zu erfolgen. Zusammengefasst rügt

der Anwalt, die Auflagen seien unverhältnismässig und willkürlich.

6. Die MFK liess am 4. Januar 2022

namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer

hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2022 sinngemäss und im

Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt namentlich,

wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum

sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) und wer

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt

(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Die entsprechenden Mindestanforderungen

finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1 unter den Aspekten Alkohol,

Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente (Ziff. 3) sowie psychische

Störungen (Ziff. 4). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird

diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Meldung eines

Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit,

wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher

führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Die Untersuchung hat bei

verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt bzw. eine Ärztin nach

Art. 5abis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976

(VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der bzw. die in den Fällen von Art. 15d Abs. 1

lit. a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 und in den Fällen von Art.

15.

Abs. 1 lit. d und e SVG mindestens über eine der Stufe 3 verfügen muss (Art.

28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VZV).

2.2

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer die aufgrund des Unfalls von 2019 verhängten Auflagen

bezüglich Alkohol- und Drogenkonsum erfüllt hat. Eine Abstinenzkontrolle

scheint derzeit nicht nötig. Der Beschwerdeführer wendet sich aber dagegen,

dass er jährlich - bis auf Widerruf seiner behandelnden Ärzte – einen Bericht

zum Verlauf seiner ADHS-Krankheit

(Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung) beibringen soll. Als diese

Auflage am 21. August 2020 erstmals verfügt worden war, hatte der

Beschwerdeführer diese noch akzeptiert. Im damaligen Zeitpunkt war indes nicht

klar, dass er ab nun regelmässig einen Verlaufsbericht einzureichen hätte.

2.3

Im detaillierten verkehrsmedizinischen

Gutachten vom 6. Juni 2019 fand die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers

keine Erwähnung. Der Fokus lag offenbar vollumfänglich auf dem für den Unfall

relevanten Alkohol- und Drogenkonsum. Entsprechend wurden auch die Auflagen formuliert.

Im Formular «Strassenverkehrsamt des Kantons SO/Auftrag zur Abstinenzkontrolle»

(nachfolgend Formular) vom 13. Juli 2020 kreuzte dann die Verkehrsmedizinerin unter

dem Stichwort «Auflagen» das Adjektiv «verändert» an und brachte unter dem

Titel «ärztliche Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung

(bei einer Verschlechterung des Zustandes ist sofort der Arzt aufzusuchen, auf

das Führen eines Fahrzeugs ist zu verzichten)» ein weiteres Kreuz an. Verlangt

wurden ein (fach-)ärztliches Zeugnis und der Bericht einer Therapiestelle, die

zur nächsten Kontrolle mitgebracht werden müssten. Eine weitere Begründung dazu

fehlt. Die MFK nahm die Auflage wie erwähnt in Ziff. 1.5 und 1.6 ihrer

Verfügung vom 21. August 2020 zusätzlich zu den alkohol- und drogeninduzierten

Auflagen auf (vgl. I. 2. hiervor). Im Formular vom 2. März 2021 behielt die Verkehrsmedizinerin

die Auflagen bei. Eine Änderung erfolgte dann wiederum im Formular vom 27.

September 2021, fielen doch die Vorgaben zum Alkohol- und Drogenkonsum dahin.

Aufrechterhalten blieb die Auflage zur psychischen Erkrankung. Ein (fach-)ärztliches

Zeugnis sei der Administrativbehörde im September 2022 beizubringen.

Unterzeichnet wurden die Formulare jeweils von der Verkehrsmedizinerin SGMR,

Dr. med. B.___, die auch das ursprüngliche Gutachten vom 6. Juni 2019 verfasst

hatte. Aus den Beschwerdebeilagen ergibt sich, dass die Medizinerin offenbar

beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers nachgefragt und dieser am 21.

November 2019 die Auskunft erteilt hatte, der Beschwerdeführer befinde sich

seit dem 24. Juni 2019 in ärztlich delegierter Psychotherapie in der [...] in [...].

Der Beschwerdeführer leide an ADHS; verschrieben sei seit dem 18. Juli 2019

Focalin XR (10mg, 1-1-0-0). Diese Medikation war auch am 9. September 2021

gemäss Verlaufsbericht der behandelnden Ärztinnen noch aktuell. Bestätigt

wurde, dass der Beschwerdeführer die monatlich 1-2 Gesprächstermine sehr

zuverlässig wahrnehme und die psychische Stabilität gestiegen sei.

2.4

Zu bemängeln ist, dass eine

gutachterliche Begründung für die umstrittenen Auflagen gänzlich fehlt. Auch

die MFK hat die Massnahme erst in der Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht ausführlicher

begründet. Diesem Umstand ist bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen. In

materieller Hinsicht ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

2.5

Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt

sich, dass das Medikament Focalin XR nicht ursächlich für den Unfall vom 11.

Januar 2019 gewesen sein dürfte, wurde es doch erst seit dem 18. Juli 2019

verschrieben. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Dies wird indes von

der MFK auch nicht behauptet. Anlass für die Verhängung der umstrittenen

Auflage ist die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers an sich.

Eine einfache Internetrecherche zu den

Stichworten «ADHS» und «Strassenverkehr» zeigt auf, dass ADHS-Betroffene im

Strassenverkehr statistisch gesehen ein erhöhtes Unfallrisiko haben (siehe etwa

abgerufen am 13. Juni 2022). Die von der Vorinstanz zitierte Autorin Dr.

med. Gerda Steindl (Verkehrsmedizinische Beurteilung von Erwachsenen mit ADHS,

Institut für Rechtsmedizin Zürich) legte 2013 dar, anhand mehrerer Studien sei

mittlerweile nachgewiesen, dass Personen mit ADHS ein deutlich erhöhtes

Unfallrisiko aufwiesen. Die bei ADHS typischerweise auftretenden Symptome wie

Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Ungeduld, Impulsivität und innere Unruhe

könnten sich negativ auf eine sichere Fahrweise auswirken, ebenso wie Störungen

der exekutiven Funktionen, also zielgerichtetes Handeln planen und ausführen.

Krankheitsbedingte Ablenkbarkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Stimmungswechsel

und geringe Frustrationstoleranz mit mangelhafter Affektkontrolle stellten

weitere Faktoren dar, die eine sichere Verkehrsteilnahme negativ beeinflussen

könnten. Zudem lägen sehr häufig Komorbiditäten (zusammen mit einer

Grundkrankheit gleichzeitig vorkommende Krankheiten) vor. An erster Stelle der

Komorbiditäten seien eindeutig Suchterkrankungen (Alkohol- und Drogenmissbrauch

bzw. Abhängigkeit) zu nennen, gefolgt von affektiven Störungen und Persönlichkeitsstörungen

(vgl. Gerda Steindl in: https://www.zora.uzh.ch/id/eprint/99460/1/Schweizerische_Fachgesellschaft_ADHS___ADHS_Aktuell___Newsletter_38.pdf,

abgerufen am 13. Juni 2022).

Dr. med. Anna Buadze (Leiterin ADHS

Spezialambulanz der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) und Prof. Dr.

med. Michael Liebrenz (Chefarzt des Forensisch Psychiatrischen Dienstes des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern) führten in ihrem Bericht

«ADHS im Strassenverkehr» 2017 unter Hinweis auf verschiedene Studien aus,

Patienten, die von ADHS betroffen seien, erlangten später den Führerschein

(häufig seien mehr Fahrstunden und Prüfungsanläufe notwendig) und wiesen ein

höheres Risiko für die Verwicklung in Verkehrsunfälle auf. Frühere Studien, nach

denen von einem bis zu 2-4-fach erhöhten Risiko im Vergleich zu gesunden

Kontrollgruppen berichtet worden war, hätten sich zwar nicht erhärtet; dennoch

sei das höhere Risiko zwischen 1.45 und 1.47 angesiedelt. Der Sensibilisierung,

Aufklärung und Psychoedukation komme deshalb im klinischen Alltag eine grosse

Bedeutung zu (https://www.sfg-adhs.ch/de/17-newsletter/55-ausgabe-56.html, abgerufen am 13. Juni 2022).

2.6

Der Vollständigkeit halber sei

erwähnt, dass Focalin XR gemäss Compendium Schläfrigkeit, Schwindel,

verschwommenes Sehen, Halluzinationen oder andere Nebenwirkungen des zentralen

Nervensystems verursachen kann. Patienten, die solche Nebenwirkungen

entwickeln, sollten das Lenken von Fahrzeugen, Bedienen von Maschinen oder

andere potenziell gefährliche Aktivitäten unterlassen. Diese Auswirkungen

beeinträchtigten allerdings die Fahrtüchtigkeit, nicht die Fahreignung.

2.7

Auch wenn es dem Beschwerdeführer

stossend erscheint, dass er nun in anderem Zusammenhang als anfänglich verfügt

weitere Auflagen gewärtigen muss, sind diese gerechtfertigt: Bestehen Zweifel

an der Fahreignung einer Person, die den Führerausweis bereits besitzt, muss

bzw. kann die kantonale Behörde die erforderlichen Abklärungen anordnen (vgl.

ausführlich Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, Zürich 2016, 2. Auflage, Art. 15d N. 4ff). Meldet ein

Arzt gestützt auf Art. 15d Abs. 3 SVG der kantonalen Strassenverkehrsbehörde,

dass einer seiner Patienten wegen einer körperlichen oder psychischen

Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht (möglicherweise)

Motorfahrzeuge nicht mehr sicher führen kann, muss die kantonale Behörde in

aller Regel eine Fahreignungsprüfung anordnen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art.

15d N 95). Hier ist die Verkehrsmedizinerin im Rahmen der ordentlichen

Kontrollen, die gestützt auf ihr Gutachten angeordnet worden waren, auf die

ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Eine

Fahreignungsprüfung erübrigte sich insofern, als die Erkrankung nachgerade im

Zusammenhang mit einem solchen Verfahren entdeckt wurde. Es ist aber der MFK

nicht vorzuwerfen, wenn sie den Empfehlungen der ausgewiesenen

Verkehrsmedizinerin der Stufe 4 (vgl. https://www.bzvm.ch/uber-uns/, abgerufen

am 14. Juni 2022), die den Beschwerdeführer zudem aufgrund der Begutachtung und

der regelmässigen Kontrollen kennt, gefolgt ist. Unter Berücksichtigung, dass

für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung im Unterschied zu einem

vorsorglichen Führerausweisentzug lediglich hinreichende Anhaltspunkte

erforderlich sind (vgl. Urteil 1C_322/2020 des Bundesgerichts vom 15. März 2021

E. 3.4.4), genügt die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer an ADHS leidet, um

die Auflage zu formulieren.

Daran ändert auch nichts, dass der

Beschwerdeführer bis anhin nicht durch ein ADHS- oder medikamentenbedingtes

SVG-Delikt aufgefallen ist. Die Praxis ist bei Anzeichen einer eingeschränkten

Fahreignung streng. So hat das Bundesgericht im Urteil 1C_529/2011 vom 30. März

2012.

in E. 2.3 festgehalten, einem Lenker, dessen Fahreignung durch eine Sucht

ausgeschlossen werde, sei der Führerausweis unabhängig von einem allfälligen

einschlägigen Strassenverkehrsdelikt zu entziehen. Könnten die die Fahreignung

ausschliessenden Defizite durch Auflagen behoben werden, sei ihm der

Führerausweis unter diesen Auflagen wiederzuerteilen, wobei an ihnen solange

festzuhalten sei, bis Gewähr bestehe, dass sie dauerhaft behoben seien.

2.8

Die Auflage trifft den

Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung denn auch nicht

unverhältnismässig. Da er gemäss seinen Ärztinnen in regelmässiger Behandlung

ist, ist es mit geringem Aufwand verbunden, den entsprechenden kurzen Bericht

einzu­reichen. Zwar insinuiert die Formulierung «bis auf Widerruf» eine ewige

Dauer. Wie die MFK in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar darlegt, wurde diese

Wortwahl aus pragmatischen Gründen gewählt. Sollte sich anlässlich der

jährlichen Kontrolle ergeben, dass die Auflage aufgrund des stabilen

Gesundheits­zustands des Beschwerdeführers hinfällig wird, ist sie selbstredend

aufzuheben. Wird die Auflage stattdessen lediglich für ein Jahr verhängt und

dann wiederum als notwendig erachtet, bedingt dies eine neuerliche (kostenpflichtige)

Verfügung. Wie die Vorinstanz allerdings richtig festge­halten hat, entbindet

sie dies nicht von der jährlichen Überprüfung, ob ein Therapiebericht nach wie

vor nötig ist. Der Beschwerdeführer geht auch keiner Rechte verlustig, kann er

doch im aus seiner Sicht ungerechtfertigten Verweigerungsfall eine anfechtbare

Verfügung verlangen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erst in

ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht einlässlich begründet hat,

rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der

Verfahrenskosten, mithin CHF 400.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt der

Kanton Solothurn. Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens keine

zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat CHF 400.00 an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad