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Entscheid

VWBES.2021.444

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

10. Januar 2022Deutsch26 min

die Fremdenpolizeivorschriften (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. September

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Marti,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___

(geboren 1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hielt sich ab dem Jahr

1990 als Saisonnier in der Schweiz auf. Am 15. November 1993 wurde ihm von der

Migrationsbehörde des Kantons Aargau erstmals eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. Mit Verfügung der

Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 24. Januar 2011 wurde der

Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens verwarnt und ihm die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz

angedroht. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer wie folgt

strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Busse

von CHF 150.00 wegen Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 22. Juni 1992);

- Busse

von CHF 200.00 wegen Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 21. September

1992);

- Busse

von CHF 400.00 wegen Ausführens einer Lernfahrt mit Personenwagen ohne

Begleitperson sowie Verfälschung eines jugoslawischen Führerausweises

(Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5. April 1993);

- Busse

von CHF 100.00 wegen mangelnder Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren

(Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 31. Juni 1994);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die

Vornahme der obligatorischen Abgaswartung (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau

vom 17. Juni 1996);

- Busse

von CHF 100.00 wegen Nichtmeldens von Änderungen an Motorfahrzeugen

(Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 12. Oktober 2000);

- Freiheitsstrafe

von 14 Tagen sowie Busse von CHF 400.00 wegen Widerhandlungen gegen

die Fremdenpolizeivorschriften (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. September

2001);

- Freiheitsstrafe

von 30 Tagen wegen Vernachlässigung der familienrechtlichen Unterhalts- und

Unterstützungspflichten (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 3. September

2002);

- Busse

von CHF 270.00 wegen Nichtmeldens einer Änderung am Motorfahrzeug sowie

Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19.

November 2002);

- Busse

von CHF 450.00 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

(Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. Oktober 2003);

- Busse

von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des

Bezirksamts Baden vom 2. November 2005);

- Freiheitsstrafe

von 10 Tagen sowie Busse von CHF 5'000.00 wegen Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der

Bezirksamts Baden vom 3. November 2005);

- Busse

von CHF 500.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge sowie

Verursachens von unnötigem Lärm durch zu schnelles Beschleunigen (Strafbefehl

des Bezirksamts Baden vom 12. September 2006);

- Busse

von CHF 120.00 wegen Parkierens auf dem Trottoir (Strafbefehl des

Bezirksamts Zofingen vom 8. Juli 2008);

- Busse

von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des

Bezirksamts Baden vom 18. September 2008);

- Busse

von CHF 160.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung

während der Fahrt sowie Fahrens ohne Licht (Strafbefehl des Bezirksamts Baden

vom 5. Januar 2010);

- Geldstrafe

von 240 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung,

versuchter Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Urteil des

Erwägungen

Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2010);

- Busse

von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des

Bezirksamts Zofingen vom 29. September 2010);

- Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wegen Widerhandlungen gegen das

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl des

Bezirksamts Baden vom 29. November 2010).

1.2

Seit der ausländerrechtlichen

Verwarnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Aargau wurde der

Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

- Busse

von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung

(Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. Mai 2011);

- Busse

von CHF 150.00 wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs in nicht

vorschriftsgemässen Zustand (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

vom 18. Oktober 2011);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2013);

- Busse

von CHF 1'360.00 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des

Bezirksgerichts Münchwilen vom 20. August 2013).

2.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2015

bewilligte das Migrationsamt Solothurn (nachfolgend MISA genannt) den

Kantonswechsel des Beschwerdeführers, zumal dieser damals einer

Erwerbstätigkeit nachging, zwecks Schuldenabbaus CHF 1'055.00 an das

Betreibungsamt Oberentfelden überwiesen hatte und zudem mit seiner in der

Schweiz niedergelassenen Partnerin B.___ sowie dem gemeinsamen Sohn C.___

(geboren Januar 2008) zusammenlebte. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Solothurn erfolgte unter den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer

seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden

anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und

nicht mehr straffällig werde. Im Zeitpunkt des Kantonswechsels war der

Beschwerdeführer in den Kantonen Aargau und Solothurn mit Schulden von total

CHF 277'416.35 verzeichnet.

3.

Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1.

März 2015 von seiner Partnerin B.___ getrennt. Der gemeinsame Sohn C.___ lebt

bei der Kindsmutter.

4.

Im Zusammenhang mit der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2016 stellte sich heraus, dass der

Beschwerdeführer seit dem Zuzug in den Kanton Solothurn keine Sozialhilfe

bezogen hatte, seine Schulden nur leicht zugenommen hatten und er nicht mehr

straffällig geworden war. Hinsichtlich der finanziellen Situation brachte der

Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bestrebt sei, auf eigenen Beinen

zu stehen und seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu finanzieren.

Er habe ein Einzelunternehmen gegründet und wolle seine Schulden sanieren. Er

habe sich vorgenommen, bis im Jahr 2018 sämtliche Verlustscheine zurückzukaufen

und deren Löschung zu bewirken. Überdies sehe er seinen Sohn fast jedes Wochenende

und pflege eine sehr gute Beziehung zu ihm. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Bemühungen bis am 30. November 2016

unter gleichlautenden Bedingungen verlängert.

5.

Bei der Überprüfung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2018 wurde unter anderem festgestellt, dass

der Beschwerdeführer per 22. Februar 2018 mit neun Betreibungen (davon zwei mit

Rechtsvorschlag und einer Konkursandrohung) in der Höhe von CHF 75'793.55 sowie

zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75 im Register des

Beitreibungsamtes Olten Gösgen verzeichnet war. Zudem war der Beschwerdeführer mit

zwei Betreibungen (davon eine mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 2'513.75

sowie 15 Verlustscheinen im Umfang von CHF 109'704.80 im Register des

Betreibungsamtes Oberentfelden verzeichnet. Die Schuldenlast belief sich auf

ein Gesamttotal von CHF 281'192.85, wobei weder Abzahlungsvereinbarungen noch

Lohnpfändungen bestanden. Zudem war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau vom 2. November 2016 mit Busse von CHF 100.00

wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung verurteilt worden. Ferner

waren gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern damals Strafuntersuchungen

wegen Veruntreuung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hängig. In

der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2018 aufgrund

seiner Schulden ausländerrechtlich ermahnt. Abermals erfolgte die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung bis am 15. Mai 2019 unter den Bedingungen, dass

der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe

bestreite, keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen

seiner Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde.

6.

Der Beschwerdeführer wurde nach der

ausländerrechtlichen Verwarnung vom 16. Mai 2018 wie folgt strafrechtlich

verurteilt:

- Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren und Busse von CHF 420.00 wegen Vernachlässigung der

Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4.

Juni 2018).

7.

Am 8. Mai 2019 ersuchte der

Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und

gab damals im Wesentlichen an, einer selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der

Beschwerdeführer per 19. Juni 2019 mit zehn Betreibungen (davon fünf mit

Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 177'591.50 sowie zwei Verlustscheinen im

Umfang von CHF 93'180.75 sowie im Register des Betreibungsamtes Oberentfelden

per 15. Juli 2019 weiterhin mit 15 Verlustscheinen in der Höhe von CHF

Dispositiv

109'704.80 verzeichnet. Es bestanden demnach Schulden im Umfang von

mittlerweile insgesamt CHF 380'477.05. Per 10. Februar 2021 war der

Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts Olten-Gösgen mit 11

Betreibungen (davon sieben mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 180'686.85 sowie

zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75 verzeichnet. Beim Betreibungsamt

Oberentfelden ist der Beschwerdeführer nach wie vor mit 15 Verlustscheinen in

der Höhe von CHF 109'704.80 verzeichnet (Stand: 25. Februar 2021). Am

6. August 2021 war der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts

Olten-Gösgen mit 10 Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe

von CHF 192'336.25 sowie zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75

verzeichnet und die Schulden beliefen sich auf insgesamt CHF 395'221.80.

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 26. Oktober 2021

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und

dessen Wegweisung aus der Schweiz per 31. Januar 2022.

9. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Marti, mit Schreiben vom 5. November 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung des

MISA vom 26. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Das MISA schloss namens des DdI am

29. November 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung versagt wird und er aus der Schweiz weggewiesen wird,

besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung

(vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er ist damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den

beförderlichen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer

Verfügung im Wesentlichen fest, dass das nachlässige Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen, die

Schuldenzunahme sowie die fehlenden Sanierungsbemühungen auf eine mutwillige

Schuldenhäufung schliessen liessen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die

wiederholte Straffälligkeit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Auch habe der

Beschwerdeführer die mit der Aufenthaltsbewilligung vom 16. Mai 2018

verbundenen Bedingungen nicht erfüllt. Da das öffentliche Interesse an der

Beendigung des Aufenthaltes in der Schweiz gegenüber dem privaten Interesse am

Verbleib des Beschwerdeführers überwiege, rechtfertige sich ein Eingriff in das

durch Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) geschützte Rechtsgut. Die Wegweisung sei zudem

verhältnismässig.

3.2 Der Beschwerdeführer macht

zusammenfassend geltend, den Akten könne entnommen werden, dass ein Teil der

Schulden bereits seit längerer Zeit bestanden hätten. Aus dem Konkurs der

Einzelfirma «D.___» im Jahre 2006 – somit lange vor dem aktuellen

Verlängerungsverfahren – seien CHF 281'192.87 Schulden entstanden. Wie dem

Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019

entnommen werden könne, ergebe sich der Schuldenanstieg im Wesentlichen aus der

Betreibung über CHF 95'000.00 durch die Gemeinde Nebikon vom 8. März 2018 und

habe folglich bereits während des letzten Verlängerungsverfahrens und somit

auch bei der Bewilligungsverlängerung bestanden. Diese Betreibung sei für nicht

bezahlten Kinderunterhalt erfolgt. Aufgrund von Streitigkeiten mit der

Kindsmutter habe der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen von monatlich CHF

1'000.00 sistiert, welche er für seine beiden Kinder E.___ (geboren 2005) und F.___

(geboren 2007) hätte bezahlen sollen. Die Unterhaltszahlungen seien folglich in

der Zeit von 2008 bis 2016 durch den Sozialdienst Nebikon bevorschusst worden. Später

sei keine Bevorschussung mehr nötig gewesen, weil der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter

bilateral eine Einigung habe finden können. Sämtliche Schulden gegenüber der

Gemeinde Nebikon seien also in der Zeit von 2008 bis 2016 entstanden und nicht

erst im Verlaufe des aktuellen Verlängerungsverfahrens. Bei der Forderung des

Spitals Bellinzona habe es sich um Folgekosten eines Verkehrsunfalles

gehandelt, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und nicht der

Beschwerdeführer zu tragen gehabt habe. Folglich hätten gegenüber dem Spital zu

keinem Zeitpunkt Schulden bestanden. Anzumerken sei ebenfalls, dass es sich bei

den Forderungen der EOS Schweiz AG und der Cembra Money Bank AG um Betreibungen

alter Verlustscheinsforderungen handle und diese folglich nicht neu seien. Es

sei somit unzutreffend, wenn die Vorinstanz von einer Schuldenerhöhung von CHF

114'028.95 ausgehe, seien die Schulden doch entweder nicht gerechtfertigt oder

bereits beim letzten Verlängerungsverfahren im Jahre 2018 verzeichnet gewesen.

Es könne somit nicht von neuen Schulden gesprochen werden.

Die Vorinstanz werfe dem

Beschwerdeführer weiter vor, er stelle keine ernsthaften Sanierungsbemühungen

an. Dieser Vorwurf sei nicht nachvollziehbar, stelle die Vorinstanz doch beispielsweise

selbst fest, dass der Beschwerdeführer die Forderungen der Eidgenössischen

Steuerverwaltung nach deren Korrektur beglichen habe. Zu beachten sei zudem,

dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Firma selbständig erwerbend tätig

sei. Er habe dargelegt, dass er im 2018 ein Nettoeinkommen von CHF 69'267.56

erzielt habe und der leichte Einkommensrückgang darauf zu führen gewesen sei,

dass die Aufträge abgenommen hätten. Dem Auszug aus dem Register des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019 könne entnommen werden, dass

der Beschwerdeführer dennoch laufend Schulden abbezahlt habe. So habe er

ebenfalls erreichen können, dass es zu keinen neuen Betreibungen gekommen sei.

Durch den Umstand, dass die mit Vereinbarung vom 16./21. November 2016

ausgemachten Unterhaltsbeiträge nicht mehr weiter monatlich anfallen würden,

sei auch diesbezüglich mit keinen weiteren Schulden zu rechnen. Auch die

Bevorschussung habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom November 2018 bis

August 2019 gegenüber dem Oberamt Olten-Gösgen zurückbezahlt. Damit sei

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen laufenden Finanzhaushalt

grundsätzlich im Griff habe. Er sei stets bestrebt gewesen, keine weiteren

Schulden anzuhäufen und habe es darüber hinaus geschafft, einige Schulden

abzubezahlen. Von einer mutwilligen Schuldenanhäufung könne daher nicht die

Rede sein.

Was die Straffälligkeit des

Beschwerdeführers anbelange, so liege die letzte Verurteilung mittlerweile drei

Jahre zurück. Es erscheine nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer frühere

Verfehlungen zur Last zu legen, sei ihm in der Vergangenheit die

Aufenthaltsbewilligung unter denselben Umständen doch erteilt worden. Hinzu

komme, dass das Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten

bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2018 in den Akten der Vorinstanz verzeichnet

gewesen sei und am 18. September 2018 mit einer gerichtlichen Verurteilung

geendet habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich aus rein prozessökonomischen

Gründen auf die Berufung und die Revision verzichtet. Zudem sei diese

Verurteilung keinesfalls als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung der Schweiz zu werten. Auch sei die Strafuntersuchung wegen

Veruntreuung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 14. August 2019

eingestellt worden. Gerade diese Tatsachen würden darauf schliessen lassen,

dass der Beschwerdeführer ernsthaft gewillt und auch fähig sei, sich an die in

der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten, zumal ihm aus den letzten drei

Jahren keine neuen Verfehlungen vorgeworfen werden könnten.

Der Beschwerdeführer lebe seit über drei

Jahrzehnten in der Schweiz, habe hier eine Familie gegründet und ein Geschäft

aufgebaut. Letztmals lebte der Beschwerdeführer vor über 30 Jahren im Kosovo.

Eine Wegweisung aus der Schweiz sei nicht verhältnismässig.

4.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird

gemäss Art. 33 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (Ausländer- und In­tegrationsgesetz, AIG, SR 142.20) für

einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen

verbunden werden. Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Bewilligung widerrufen

werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser

Tatbestand setzt damit – im Gegensatz zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AIG – keinen

«schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften

und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt

vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen

Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der

Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann

demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein;

strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile des

Bundesgerichts 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9.

September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der

Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für

sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte

Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist,

sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II

297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September

2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls

zu berücksichtigen (Art 77a Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2;

zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1).

Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15.

November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c (des damals gültigen)

Ausländergesetzes (AuG) etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen

in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF

97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer

Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend

wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2013

vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von

elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten

ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war

(Urteil des Bundesgerichts 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person,

welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150

Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen welche

im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie

46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde

ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2015

vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer

Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder

Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit

zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.00 bei zwei

Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteile des

Bundesgerichts 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3 und 2C_515/2017 vom

22. November 2017 E. 2.2).

4.2 Eine Aufenthaltsbewilligung kann –

anders als die Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn

eine mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht

eingehalten wird (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind

auch die Zwecke, zu welchen ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz

bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten

oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker

in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 42 ff.). Die Migrationsbehörde des Kantons

Aargau erteilte dem Beschwerdeführer im Jahre 1993 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Aargau

vom 24. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens

erstmals ausländerrechtlich verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (Aktum 31

ff.). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn aufgrund des

Kantonswechsels am 26. Februar 2015 erfolgte unter den Bedingungen, dass der

Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite,

keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner

Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde (Aktum 101 ff.). Im

Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2016 (Aktum

178 ff.) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bemühungen, seine Schulden

sanieren und sämtliche Verlustscheine bis im Jahr 2018 zurückkaufen zu wollen, die

Aufenthaltsbewilligung bis am 30. November 2016 unter gleichlautenden

Bedingungen verlängert. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Aktum 464 ff.) wurde

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden letztmals ausländerrechtlich

ermahnt. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfolgte bis am 15. Mai

2019 wiederum unter den bereits zitierten Bedingungen.

5.1 Der Beschwerdeführer hat während der

ganzen Zeit seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz durch zahlreiche

Strafverfahren und sein übriges Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung verstossen. Gesamthaft sind nun – unbestrittenermassen – 25

Strafverfahren aktenkundig, in denen der Beschwerdeführer zu Geldstrafen von

insgesamt 300 Tagessätzen zwischen CHF 60.00 und CHF 90.00 sowie Bussen von

total CHF 10’240.00 und Freiheitsstrafen von insgesamt 54 Tagen verurteilt

wurde, wobei es sich nicht nur um Bagatelldelikte gehandelt hat. Wie die

Vorinstanz richtig bemerkt, lässt die Vielzahl der begangenen Delikte darauf

schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt ist, sich an die

in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten, selbst wenn die letzte

Verurteilung dreieinhalb Jahre zurückliegt. Weder durch strafrechtliche Sanktionen

noch ausländerrechtliche Verwarnungen liess sich der Beschwerdeführer

beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten. Zudem sind die aus dem

straffälligen Verhalten des Beschwerdeführers herrührenden Schulden

qualifiziert vorwerfbar. Seit der letzten Verwarnung vom 16. Mai 2018 wurde der

Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Juni 2018 zu einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass es

keine Rolle spielt, dass das Strafverfahren wegen Vernachlässigung der

Unterhaltspflichten bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2018 in den Akten der Vorinstanz

verzeichnet gewesen ist, zumal hängige Verfahren bei der Beurteilung der

Straffälligkeit nicht berücksichtigt werden.

5.2 Ebenso offensichtlich ist, dass der

Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

nicht erfüllt. Dabei muss gemäss Bundesgericht das Nichterfüllen der

Zahlungspflichten selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein;

erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der auch in einer

qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. Hunziker, a.a.O., N. 37 zu

Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des

pflichtvergessenen Schuldners ist von wesentlicher Bedeutung, ob und inwiefern

dieser sich darum bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den

Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2018

vom 14. November 2018, E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung

richtig festgestellt hat, bestanden bereits zum Zeitpunkt des Zuzugs im Kanton

Solothurn per August 2014 Schulden im Umfang von rund CHF 277'416.35. Dennoch

hiess das MISA den Kantonswechsel am 26. Februar 2015 unter Bedingungen gut. Mit

Schreiben vom 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden

letztmals ausländerrechtlich ermahnt. Zum damaligen Zeitpunkt, d.h. am 22.

Februar 2018, beliefen sich die Schulden des Beschwerdeführers auf insgesamt

CHF 281'192.85 (vgl. Registerauszüge der Beitreibungsämter Olten Gösgen [Aktum

245 ff.] und Oberentfelden [Aktum 243 f.]). Obwohl dem Beschwerdeführer

unmissverständlich und mehrfach mitgeteilt worden ist, dass er eine

Verbesserung der finanziellen Situation zu erwirken hat, erhöhten sich seine

Schulden gemäss den in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszügen in

der Folge auf insgesamt CHF 395'221.80 (vgl. Registerauszug des

Beitreibungsamts Olten-Gösgen vom 6. August 2021 [Aktum 658 ff.] und Aktennotiz

vom 25. Februar 2021 [Aktum 618]). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die

Betreibung betreffend Unterhaltszahlungen über CHF 95'000.00 durch die

Gemeinde Nebikon nicht bereits während des letzten Verlängerungsverfahrens und

somit auch bei der Bewilligungsverlängerung bestanden hat. Die letzte

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgte mit

Verfügung vom 16. Mai 2018 (Aktum 464 ff.) und stützte sich dabei auf den Registerauszug

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. Februar 2018 (vgl. Aktum 245 ff.

sowie Seite 3 der Verfügung vom 16. Mai 2018 Aktum 466) und nicht wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht auf den Auszug aus dem Register des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019 (Aktum 520 ff.). Wie sich den

Betreibungsregisterauszügen entnehmen lässt, sind dabei verschiedenste

Gläubiger durch die andauernde Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers

tangiert. Während die minimalen Schuldensanierungsbemühungen, namentlich die

Begleichung der offenen Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, im vorinstanzlichen

Verfahren bereits berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden, konnte der

Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachweise, welche anderweitige Anstrengungen

belegen würden, erbringen, sondern rechtfertigt seine Schuldensituation

abermals mit der früheren Selbständigkeit. Abzahlungsvereinbarungen liegen

keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Schreiben

des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 [Aktum 452 Ziffer 6] und 14. Oktober

2019 [Aktum 591 Frage 5]). Damit sind alle Voraussetzungen des Widerrufsgrundes

nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG eindeutig erfüllt.

5.3 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich,

dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer wurde 2011, 2015, 2016 und 2018 verwarnt und die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an verschiedene Bedingungen

(eigenständig für Lebensunterhalt aufkommen, keine weitere Schuldenanhäufung

bzw. Schuldenabbau, keine weitere Straffälligkeit) geknüpft. Wie gezeigt,

gelang es ihm offensichtlich nicht, diese Bedingungen einzuhalten, so dass auch

der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vorliegt.

6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme

muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des

Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen

Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014

E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen

werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er

gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes

notwendig ist.

6.2 Aus dem Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II

60 E. 1d/aa). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff.

1 EMRK ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge-

noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung

seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel

des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass

der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über

die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann;

gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den

ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315

E. 2.2 S. 319; Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E.

2.2; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1; 2C_1141/2014 vom 10. September

2015 E. 2.4 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019, E. 4.2). Das Bundesgericht

hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und

diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (BGE 139 I 315, E. 2.5 S. 321).

6.3 Der Beschwerdeführer wurde in der

Republik Kosovo geboren und ist dort bis zu seinem 24. Lebensjahr aufgewachsen.

Er hält sich demnach seit 28 Jahren in der Schweiz auf. Er verfügt über die nötigen

Sprachkompetenzen, hat hier eine Familie gegründet, ist erwerbstätig und musste

bisher nie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Die Integration des

Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft entspricht jedoch nicht

annähernd der langen Aufenthaltsdauer: Wie aufgezeigt, musste der

Beschwerdeführer in der Schweiz bereits etliche Male strafrechtlich belangt

werden. Auch hat er während seines Aufenthaltes Schulden in der Höhe von insgesamt

CHF 395'221.80 angehäuft. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere auch,

dass der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlichen Ermahnungen in den Jahren

2011, 2015, 2016 sowie 2018 die ihm entgegengebrachten Chancen offenkundig

nicht zu nutzen wusste. Sein Verhalten lässt darauf schliessen, dass er nicht

ernsthaft gewillt ist, eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erwirken

bzw. sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der

gewichtigen Integrationsdefizite hat der Beschwerdeführer in der Schweiz sodann

auch nie eine Niederlassungsbewilligung erhalten, was bei einer derart langen

Aufenthaltsdauer in der Regel der Fall sein dürfte. Insgesamt besteht also ein

grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung.

Auf der anderen Seite sind keine

unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr ins Heimatland ersichtlich. Der

Beschwerdeführer hat bis zu seinem 24. Lebensjahr im Kosovo gelebt, d.h. insbesondere

die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie die jungen Erwachsenenjahre dort

verbracht. Er ist der heimatlichen Sprache mächtig und nach wie vor mit den

kulturellen Gepflogenheiten der Republik Kosovo vertraut. Aktenkundig ist, dass

er sich immer wieder in seinem Heimatland aufgehalten hat. Auch wenn im

Heimatland keine Familienangehörige des Beschwerdeführers mehr ansässig sein

sollten, so leben im Heimatland Freunde und Bekannte, an diese Beziehungen kann

er anknüpfen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz drei Kinder, die alle im

Besitz der Niederlassungsbewilligung bzw. Schweizer Bürger sind und somit über

ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Es scheint, dass der

Beschwerdeführer zu seinem Sohn C.___ regelmässigen Kontakt pflegt. Bezüglich

der beiden Töchter E.___ und F.___ befinden sich diesbezüglich in den Akten

jedoch keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der

teilweisen offenen Unterhaltsforderungen kann eine wirtschaftlich enge

Beziehung jedoch von vornherein ausgeschlossen werden. Die Rückkehr ins

Heimatland wird den Beschwerdeführer nach der langen Aufenthaltszeit hart

treffen. Die Wegweisung eignet sich jedoch, weitere Straftaten und eine noch

höhere Verschuldung zu verhindern und ist erforderlich, da die bisherigen

Massnahmen (Verwarnung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen unter

Bedingungen) keine Wirkung gezeigt haben. Dem Beschwerdeführer ist als 52-jährigen,

gesunden Mann eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, zumal ihm die hier

erworbenen beruflichen Kenntnisse auch in seinem Heimatland nützlich sein

werden. Die Trennung von seinen Kindern hat er – wie die Vorinstanz richtig

bemerkt – mit seinem unverbesserlichen und straffälligen Verhalten im

Bewusstsein der ausländerrechtlichen Konsequenzen leichtfertig in Kauf genommen

und damit selbst zu verantworten. Sicher ist die Ausübung des Besuchs- und

Ferienrechts für den Beschwerdeführer aus seinem Heimatland nicht besonders

einfach und wegen der langen Distanz erschwert. Nicht zu vergessen ist jedoch,

dass die heutigen Kommunikationsmittel und die Bildübertragung (auch über

Mobiltelefone) einen regelmässigen, Kontakt möglich machen. Insgesamt erweist

sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und hält auch

vor der Bundesverfassung und der EMRK stand.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine neue

angemessene Ausreisefrist zu setzen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der

Verfügung des Departements des Innern vom 26. Oktober 2021 wird neu auf den 31.

März 2022 festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 bestätigt.