VWBES.2021.444
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
10. Januar 2022Deutsch26 min
die Fremdenpolizeivorschriften (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. September
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Marti,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___
(geboren 1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hielt sich ab dem Jahr
1990 als Saisonnier in der Schweiz auf. Am 15. November 1993 wurde ihm von der
Migrationsbehörde des Kantons Aargau erstmals eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. Mit Verfügung der
Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 24. Januar 2011 wurde der
Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens verwarnt und ihm die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz
angedroht. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer wie folgt
strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Busse
von CHF 150.00 wegen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 22. Juni 1992);
- Busse
von CHF 200.00 wegen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 21. September
1992);
- Busse
von CHF 400.00 wegen Ausführens einer Lernfahrt mit Personenwagen ohne
Begleitperson sowie Verfälschung eines jugoslawischen Führerausweises
(Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5. April 1993);
- Busse
von CHF 100.00 wegen mangelnder Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren
(Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 31. Juni 1994);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die
Vornahme der obligatorischen Abgaswartung (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau
vom 17. Juni 1996);
- Busse
von CHF 100.00 wegen Nichtmeldens von Änderungen an Motorfahrzeugen
(Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 12. Oktober 2000);
- Freiheitsstrafe
von 14 Tagen sowie Busse von CHF 400.00 wegen Widerhandlungen gegen
die Fremdenpolizeivorschriften (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. September
2001);
- Freiheitsstrafe
von 30 Tagen wegen Vernachlässigung der familienrechtlichen Unterhalts- und
Unterstützungspflichten (Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 3. September
2002);
- Busse
von CHF 270.00 wegen Nichtmeldens einer Änderung am Motorfahrzeug sowie
Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19.
November 2002);
- Busse
von CHF 450.00 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
(Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. Oktober 2003);
- Busse
von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 2. November 2005);
- Freiheitsstrafe
von 10 Tagen sowie Busse von CHF 5'000.00 wegen Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der
Bezirksamts Baden vom 3. November 2005);
- Busse
von CHF 500.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge sowie
Verursachens von unnötigem Lärm durch zu schnelles Beschleunigen (Strafbefehl
des Bezirksamts Baden vom 12. September 2006);
- Busse
von CHF 120.00 wegen Parkierens auf dem Trottoir (Strafbefehl des
Bezirksamts Zofingen vom 8. Juli 2008);
- Busse
von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 18. September 2008);
- Busse
von CHF 160.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt sowie Fahrens ohne Licht (Strafbefehl des Bezirksamts Baden
vom 5. Januar 2010);
- Geldstrafe
von 240 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung,
versuchter Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Urteil des
Erwägungen
Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2010);
- Busse
von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des
Bezirksamts Zofingen vom 29. September 2010);
- Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wegen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 29. November 2010).
1.2
Seit der ausländerrechtlichen
Verwarnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Aargau wurde der
Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:
- Busse
von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung
(Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. Mai 2011);
- Busse
von CHF 150.00 wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs in nicht
vorschriftsgemässen Zustand (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
vom 18. Oktober 2011);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2013);
- Busse
von CHF 1'360.00 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des
Bezirksgerichts Münchwilen vom 20. August 2013).
2.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015
bewilligte das Migrationsamt Solothurn (nachfolgend MISA genannt) den
Kantonswechsel des Beschwerdeführers, zumal dieser damals einer
Erwerbstätigkeit nachging, zwecks Schuldenabbaus CHF 1'055.00 an das
Betreibungsamt Oberentfelden überwiesen hatte und zudem mit seiner in der
Schweiz niedergelassenen Partnerin B.___ sowie dem gemeinsamen Sohn C.___
(geboren Januar 2008) zusammenlebte. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Solothurn erfolgte unter den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer
seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, keine neuen Schulden
anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und
nicht mehr straffällig werde. Im Zeitpunkt des Kantonswechsels war der
Beschwerdeführer in den Kantonen Aargau und Solothurn mit Schulden von total
CHF 277'416.35 verzeichnet.
3.
Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1.
März 2015 von seiner Partnerin B.___ getrennt. Der gemeinsame Sohn C.___ lebt
bei der Kindsmutter.
4.
Im Zusammenhang mit der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2016 stellte sich heraus, dass der
Beschwerdeführer seit dem Zuzug in den Kanton Solothurn keine Sozialhilfe
bezogen hatte, seine Schulden nur leicht zugenommen hatten und er nicht mehr
straffällig geworden war. Hinsichtlich der finanziellen Situation brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bestrebt sei, auf eigenen Beinen
zu stehen und seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu finanzieren.
Er habe ein Einzelunternehmen gegründet und wolle seine Schulden sanieren. Er
habe sich vorgenommen, bis im Jahr 2018 sämtliche Verlustscheine zurückzukaufen
und deren Löschung zu bewirken. Überdies sehe er seinen Sohn fast jedes Wochenende
und pflege eine sehr gute Beziehung zu ihm. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Bemühungen bis am 30. November 2016
unter gleichlautenden Bedingungen verlängert.
5.
Bei der Überprüfung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2018 wurde unter anderem festgestellt, dass
der Beschwerdeführer per 22. Februar 2018 mit neun Betreibungen (davon zwei mit
Rechtsvorschlag und einer Konkursandrohung) in der Höhe von CHF 75'793.55 sowie
zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75 im Register des
Beitreibungsamtes Olten Gösgen verzeichnet war. Zudem war der Beschwerdeführer mit
zwei Betreibungen (davon eine mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 2'513.75
sowie 15 Verlustscheinen im Umfang von CHF 109'704.80 im Register des
Betreibungsamtes Oberentfelden verzeichnet. Die Schuldenlast belief sich auf
ein Gesamttotal von CHF 281'192.85, wobei weder Abzahlungsvereinbarungen noch
Lohnpfändungen bestanden. Zudem war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau vom 2. November 2016 mit Busse von CHF 100.00
wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung verurteilt worden. Ferner
waren gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern damals Strafuntersuchungen
wegen Veruntreuung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hängig. In
der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2018 aufgrund
seiner Schulden ausländerrechtlich ermahnt. Abermals erfolgte die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung bis am 15. Mai 2019 unter den Bedingungen, dass
der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe
bestreite, keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen
seiner Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde.
6.
Der Beschwerdeführer wurde nach der
ausländerrechtlichen Verwarnung vom 16. Mai 2018 wie folgt strafrechtlich
verurteilt:
- Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren und Busse von CHF 420.00 wegen Vernachlässigung der
Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4.
Juni 2018).
7.
Am 8. Mai 2019 ersuchte der
Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
gab damals im Wesentlichen an, einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der
Beschwerdeführer per 19. Juni 2019 mit zehn Betreibungen (davon fünf mit
Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 177'591.50 sowie zwei Verlustscheinen im
Umfang von CHF 93'180.75 sowie im Register des Betreibungsamtes Oberentfelden
per 15. Juli 2019 weiterhin mit 15 Verlustscheinen in der Höhe von CHF
Dispositiv
109'704.80 verzeichnet. Es bestanden demnach Schulden im Umfang von
mittlerweile insgesamt CHF 380'477.05. Per 10. Februar 2021 war der
Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts Olten-Gösgen mit 11
Betreibungen (davon sieben mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 180'686.85 sowie
zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75 verzeichnet. Beim Betreibungsamt
Oberentfelden ist der Beschwerdeführer nach wie vor mit 15 Verlustscheinen in
der Höhe von CHF 109'704.80 verzeichnet (Stand: 25. Februar 2021). Am
6. August 2021 war der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamts
Olten-Gösgen mit 10 Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe
von CHF 192'336.25 sowie zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'180.75
verzeichnet und die Schulden beliefen sich auf insgesamt CHF 395'221.80.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 26. Oktober 2021
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und
dessen Wegweisung aus der Schweiz per 31. Januar 2022.
9. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Marti, mit Schreiben vom 5. November 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung des
MISA vom 26. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Das MISA schloss namens des DdI am
29. November 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung versagt wird und er aus der Schweiz weggewiesen wird,
besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung
(vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er ist damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den
beförderlichen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer
Verfügung im Wesentlichen fest, dass das nachlässige Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen, die
Schuldenzunahme sowie die fehlenden Sanierungsbemühungen auf eine mutwillige
Schuldenhäufung schliessen liessen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die
wiederholte Straffälligkeit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Auch habe der
Beschwerdeführer die mit der Aufenthaltsbewilligung vom 16. Mai 2018
verbundenen Bedingungen nicht erfüllt. Da das öffentliche Interesse an der
Beendigung des Aufenthaltes in der Schweiz gegenüber dem privaten Interesse am
Verbleib des Beschwerdeführers überwiege, rechtfertige sich ein Eingriff in das
durch Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) geschützte Rechtsgut. Die Wegweisung sei zudem
verhältnismässig.
3.2 Der Beschwerdeführer macht
zusammenfassend geltend, den Akten könne entnommen werden, dass ein Teil der
Schulden bereits seit längerer Zeit bestanden hätten. Aus dem Konkurs der
Einzelfirma «D.___» im Jahre 2006 – somit lange vor dem aktuellen
Verlängerungsverfahren – seien CHF 281'192.87 Schulden entstanden. Wie dem
Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019
entnommen werden könne, ergebe sich der Schuldenanstieg im Wesentlichen aus der
Betreibung über CHF 95'000.00 durch die Gemeinde Nebikon vom 8. März 2018 und
habe folglich bereits während des letzten Verlängerungsverfahrens und somit
auch bei der Bewilligungsverlängerung bestanden. Diese Betreibung sei für nicht
bezahlten Kinderunterhalt erfolgt. Aufgrund von Streitigkeiten mit der
Kindsmutter habe der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen von monatlich CHF
1'000.00 sistiert, welche er für seine beiden Kinder E.___ (geboren 2005) und F.___
(geboren 2007) hätte bezahlen sollen. Die Unterhaltszahlungen seien folglich in
der Zeit von 2008 bis 2016 durch den Sozialdienst Nebikon bevorschusst worden. Später
sei keine Bevorschussung mehr nötig gewesen, weil der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter
bilateral eine Einigung habe finden können. Sämtliche Schulden gegenüber der
Gemeinde Nebikon seien also in der Zeit von 2008 bis 2016 entstanden und nicht
erst im Verlaufe des aktuellen Verlängerungsverfahrens. Bei der Forderung des
Spitals Bellinzona habe es sich um Folgekosten eines Verkehrsunfalles
gehandelt, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und nicht der
Beschwerdeführer zu tragen gehabt habe. Folglich hätten gegenüber dem Spital zu
keinem Zeitpunkt Schulden bestanden. Anzumerken sei ebenfalls, dass es sich bei
den Forderungen der EOS Schweiz AG und der Cembra Money Bank AG um Betreibungen
alter Verlustscheinsforderungen handle und diese folglich nicht neu seien. Es
sei somit unzutreffend, wenn die Vorinstanz von einer Schuldenerhöhung von CHF
114'028.95 ausgehe, seien die Schulden doch entweder nicht gerechtfertigt oder
bereits beim letzten Verlängerungsverfahren im Jahre 2018 verzeichnet gewesen.
Es könne somit nicht von neuen Schulden gesprochen werden.
Die Vorinstanz werfe dem
Beschwerdeführer weiter vor, er stelle keine ernsthaften Sanierungsbemühungen
an. Dieser Vorwurf sei nicht nachvollziehbar, stelle die Vorinstanz doch beispielsweise
selbst fest, dass der Beschwerdeführer die Forderungen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung nach deren Korrektur beglichen habe. Zu beachten sei zudem,
dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Firma selbständig erwerbend tätig
sei. Er habe dargelegt, dass er im 2018 ein Nettoeinkommen von CHF 69'267.56
erzielt habe und der leichte Einkommensrückgang darauf zu führen gewesen sei,
dass die Aufträge abgenommen hätten. Dem Auszug aus dem Register des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019 könne entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer dennoch laufend Schulden abbezahlt habe. So habe er
ebenfalls erreichen können, dass es zu keinen neuen Betreibungen gekommen sei.
Durch den Umstand, dass die mit Vereinbarung vom 16./21. November 2016
ausgemachten Unterhaltsbeiträge nicht mehr weiter monatlich anfallen würden,
sei auch diesbezüglich mit keinen weiteren Schulden zu rechnen. Auch die
Bevorschussung habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom November 2018 bis
August 2019 gegenüber dem Oberamt Olten-Gösgen zurückbezahlt. Damit sei
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen laufenden Finanzhaushalt
grundsätzlich im Griff habe. Er sei stets bestrebt gewesen, keine weiteren
Schulden anzuhäufen und habe es darüber hinaus geschafft, einige Schulden
abzubezahlen. Von einer mutwilligen Schuldenanhäufung könne daher nicht die
Rede sein.
Was die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers anbelange, so liege die letzte Verurteilung mittlerweile drei
Jahre zurück. Es erscheine nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer frühere
Verfehlungen zur Last zu legen, sei ihm in der Vergangenheit die
Aufenthaltsbewilligung unter denselben Umständen doch erteilt worden. Hinzu
komme, dass das Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten
bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2018 in den Akten der Vorinstanz verzeichnet
gewesen sei und am 18. September 2018 mit einer gerichtlichen Verurteilung
geendet habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich aus rein prozessökonomischen
Gründen auf die Berufung und die Revision verzichtet. Zudem sei diese
Verurteilung keinesfalls als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung der Schweiz zu werten. Auch sei die Strafuntersuchung wegen
Veruntreuung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 14. August 2019
eingestellt worden. Gerade diese Tatsachen würden darauf schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer ernsthaft gewillt und auch fähig sei, sich an die in
der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten, zumal ihm aus den letzten drei
Jahren keine neuen Verfehlungen vorgeworfen werden könnten.
Der Beschwerdeführer lebe seit über drei
Jahrzehnten in der Schweiz, habe hier eine Familie gegründet und ein Geschäft
aufgebaut. Letztmals lebte der Beschwerdeführer vor über 30 Jahren im Kosovo.
Eine Wegweisung aus der Schweiz sei nicht verhältnismässig.
4.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird
gemäss Art. 33 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) für
einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen
verbunden werden. Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Bewilligung widerrufen
werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser
Tatbestand setzt damit – im Gegensatz zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AIG – keinen
«schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften
und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt
vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der
Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann
demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein;
strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile des
Bundesgerichts 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9.
September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der
Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für
sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte
Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist,
sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II
297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September
2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls
zu berücksichtigen (Art 77a Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2;
zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1).
Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15.
November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c (des damals gültigen)
Ausländergesetzes (AuG) etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen
in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF
97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer
Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend
wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2013
vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von
elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten
ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war
(Urteil des Bundesgerichts 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person,
welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150
Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen welche
im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie
46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde
ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2015
vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer
Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder
Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit
zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.00 bei zwei
Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteile des
Bundesgerichts 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3 und 2C_515/2017 vom
22. November 2017 E. 2.2).
4.2 Eine Aufenthaltsbewilligung kann –
anders als die Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn
eine mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht
eingehalten wird (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind
auch die Zwecke, zu welchen ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz
bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten
oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker
in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 42 ff.). Die Migrationsbehörde des Kantons
Aargau erteilte dem Beschwerdeführer im Jahre 1993 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Aargau
vom 24. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens
erstmals ausländerrechtlich verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (Aktum 31
ff.). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn aufgrund des
Kantonswechsels am 26. Februar 2015 erfolgte unter den Bedingungen, dass der
Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite,
keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner
Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde (Aktum 101 ff.). Im
Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2016 (Aktum
178 ff.) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bemühungen, seine Schulden
sanieren und sämtliche Verlustscheine bis im Jahr 2018 zurückkaufen zu wollen, die
Aufenthaltsbewilligung bis am 30. November 2016 unter gleichlautenden
Bedingungen verlängert. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Aktum 464 ff.) wurde
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden letztmals ausländerrechtlich
ermahnt. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfolgte bis am 15. Mai
2019 wiederum unter den bereits zitierten Bedingungen.
5.1 Der Beschwerdeführer hat während der
ganzen Zeit seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz durch zahlreiche
Strafverfahren und sein übriges Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen. Gesamthaft sind nun – unbestrittenermassen – 25
Strafverfahren aktenkundig, in denen der Beschwerdeführer zu Geldstrafen von
insgesamt 300 Tagessätzen zwischen CHF 60.00 und CHF 90.00 sowie Bussen von
total CHF 10’240.00 und Freiheitsstrafen von insgesamt 54 Tagen verurteilt
wurde, wobei es sich nicht nur um Bagatelldelikte gehandelt hat. Wie die
Vorinstanz richtig bemerkt, lässt die Vielzahl der begangenen Delikte darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt ist, sich an die
in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten, selbst wenn die letzte
Verurteilung dreieinhalb Jahre zurückliegt. Weder durch strafrechtliche Sanktionen
noch ausländerrechtliche Verwarnungen liess sich der Beschwerdeführer
beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten. Zudem sind die aus dem
straffälligen Verhalten des Beschwerdeführers herrührenden Schulden
qualifiziert vorwerfbar. Seit der letzten Verwarnung vom 16. Mai 2018 wurde der
Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. Juni 2018 zu einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass es
keine Rolle spielt, dass das Strafverfahren wegen Vernachlässigung der
Unterhaltspflichten bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2018 in den Akten der Vorinstanz
verzeichnet gewesen ist, zumal hängige Verfahren bei der Beurteilung der
Straffälligkeit nicht berücksichtigt werden.
5.2 Ebenso offensichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
nicht erfüllt. Dabei muss gemäss Bundesgericht das Nichterfüllen der
Zahlungspflichten selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein;
erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der auch in einer
qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. Hunziker, a.a.O., N. 37 zu
Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des
pflichtvergessenen Schuldners ist von wesentlicher Bedeutung, ob und inwiefern
dieser sich darum bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den
Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2018
vom 14. November 2018, E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung
richtig festgestellt hat, bestanden bereits zum Zeitpunkt des Zuzugs im Kanton
Solothurn per August 2014 Schulden im Umfang von rund CHF 277'416.35. Dennoch
hiess das MISA den Kantonswechsel am 26. Februar 2015 unter Bedingungen gut. Mit
Schreiben vom 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden
letztmals ausländerrechtlich ermahnt. Zum damaligen Zeitpunkt, d.h. am 22.
Februar 2018, beliefen sich die Schulden des Beschwerdeführers auf insgesamt
CHF 281'192.85 (vgl. Registerauszüge der Beitreibungsämter Olten Gösgen [Aktum
245 ff.] und Oberentfelden [Aktum 243 f.]). Obwohl dem Beschwerdeführer
unmissverständlich und mehrfach mitgeteilt worden ist, dass er eine
Verbesserung der finanziellen Situation zu erwirken hat, erhöhten sich seine
Schulden gemäss den in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszügen in
der Folge auf insgesamt CHF 395'221.80 (vgl. Registerauszug des
Beitreibungsamts Olten-Gösgen vom 6. August 2021 [Aktum 658 ff.] und Aktennotiz
vom 25. Februar 2021 [Aktum 618]). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die
Betreibung betreffend Unterhaltszahlungen über CHF 95'000.00 durch die
Gemeinde Nebikon nicht bereits während des letzten Verlängerungsverfahrens und
somit auch bei der Bewilligungsverlängerung bestanden hat. Die letzte
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgte mit
Verfügung vom 16. Mai 2018 (Aktum 464 ff.) und stützte sich dabei auf den Registerauszug
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. Februar 2018 (vgl. Aktum 245 ff.
sowie Seite 3 der Verfügung vom 16. Mai 2018 Aktum 466) und nicht wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht auf den Auszug aus dem Register des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. Juni 2019 (Aktum 520 ff.). Wie sich den
Betreibungsregisterauszügen entnehmen lässt, sind dabei verschiedenste
Gläubiger durch die andauernde Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers
tangiert. Während die minimalen Schuldensanierungsbemühungen, namentlich die
Begleichung der offenen Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, im vorinstanzlichen
Verfahren bereits berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden, konnte der
Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachweise, welche anderweitige Anstrengungen
belegen würden, erbringen, sondern rechtfertigt seine Schuldensituation
abermals mit der früheren Selbständigkeit. Abzahlungsvereinbarungen liegen
keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Schreiben
des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 [Aktum 452 Ziffer 6] und 14. Oktober
2019 [Aktum 591 Frage 5]). Damit sind alle Voraussetzungen des Widerrufsgrundes
nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG eindeutig erfüllt.
5.3 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich,
dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer wurde 2011, 2015, 2016 und 2018 verwarnt und die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an verschiedene Bedingungen
(eigenständig für Lebensunterhalt aufkommen, keine weitere Schuldenanhäufung
bzw. Schuldenabbau, keine weitere Straffälligkeit) geknüpft. Wie gezeigt,
gelang es ihm offensichtlich nicht, diese Bedingungen einzuhalten, so dass auch
der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vorliegt.
6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme
muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen
Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014
E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen
werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes
notwendig ist.
6.2 Aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II
60 E. 1d/aa). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff.
1 EMRK ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge-
noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung
seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel
des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass
der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über
die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann;
gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den
ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315
E. 2.2 S. 319; Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E.
2.2; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1; 2C_1141/2014 vom 10. September
2015 E. 2.4 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019, E. 4.2). Das Bundesgericht
hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und
diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (BGE 139 I 315, E. 2.5 S. 321).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde in der
Republik Kosovo geboren und ist dort bis zu seinem 24. Lebensjahr aufgewachsen.
Er hält sich demnach seit 28 Jahren in der Schweiz auf. Er verfügt über die nötigen
Sprachkompetenzen, hat hier eine Familie gegründet, ist erwerbstätig und musste
bisher nie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Die Integration des
Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft entspricht jedoch nicht
annähernd der langen Aufenthaltsdauer: Wie aufgezeigt, musste der
Beschwerdeführer in der Schweiz bereits etliche Male strafrechtlich belangt
werden. Auch hat er während seines Aufenthaltes Schulden in der Höhe von insgesamt
CHF 395'221.80 angehäuft. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere auch,
dass der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlichen Ermahnungen in den Jahren
2011, 2015, 2016 sowie 2018 die ihm entgegengebrachten Chancen offenkundig
nicht zu nutzen wusste. Sein Verhalten lässt darauf schliessen, dass er nicht
ernsthaft gewillt ist, eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erwirken
bzw. sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der
gewichtigen Integrationsdefizite hat der Beschwerdeführer in der Schweiz sodann
auch nie eine Niederlassungsbewilligung erhalten, was bei einer derart langen
Aufenthaltsdauer in der Regel der Fall sein dürfte. Insgesamt besteht also ein
grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
Auf der anderen Seite sind keine
unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr ins Heimatland ersichtlich. Der
Beschwerdeführer hat bis zu seinem 24. Lebensjahr im Kosovo gelebt, d.h. insbesondere
die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie die jungen Erwachsenenjahre dort
verbracht. Er ist der heimatlichen Sprache mächtig und nach wie vor mit den
kulturellen Gepflogenheiten der Republik Kosovo vertraut. Aktenkundig ist, dass
er sich immer wieder in seinem Heimatland aufgehalten hat. Auch wenn im
Heimatland keine Familienangehörige des Beschwerdeführers mehr ansässig sein
sollten, so leben im Heimatland Freunde und Bekannte, an diese Beziehungen kann
er anknüpfen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz drei Kinder, die alle im
Besitz der Niederlassungsbewilligung bzw. Schweizer Bürger sind und somit über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Es scheint, dass der
Beschwerdeführer zu seinem Sohn C.___ regelmässigen Kontakt pflegt. Bezüglich
der beiden Töchter E.___ und F.___ befinden sich diesbezüglich in den Akten
jedoch keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der
teilweisen offenen Unterhaltsforderungen kann eine wirtschaftlich enge
Beziehung jedoch von vornherein ausgeschlossen werden. Die Rückkehr ins
Heimatland wird den Beschwerdeführer nach der langen Aufenthaltszeit hart
treffen. Die Wegweisung eignet sich jedoch, weitere Straftaten und eine noch
höhere Verschuldung zu verhindern und ist erforderlich, da die bisherigen
Massnahmen (Verwarnung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen unter
Bedingungen) keine Wirkung gezeigt haben. Dem Beschwerdeführer ist als 52-jährigen,
gesunden Mann eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, zumal ihm die hier
erworbenen beruflichen Kenntnisse auch in seinem Heimatland nützlich sein
werden. Die Trennung von seinen Kindern hat er – wie die Vorinstanz richtig
bemerkt – mit seinem unverbesserlichen und straffälligen Verhalten im
Bewusstsein der ausländerrechtlichen Konsequenzen leichtfertig in Kauf genommen
und damit selbst zu verantworten. Sicher ist die Ausübung des Besuchs- und
Ferienrechts für den Beschwerdeführer aus seinem Heimatland nicht besonders
einfach und wegen der langen Distanz erschwert. Nicht zu vergessen ist jedoch,
dass die heutigen Kommunikationsmittel und die Bildübertragung (auch über
Mobiltelefone) einen regelmässigen, Kontakt möglich machen. Insgesamt erweist
sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und hält auch
vor der Bundesverfassung und der EMRK stand.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine neue
angemessene Ausreisefrist zu setzen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der
Verfügung des Departements des Innern vom 26. Oktober 2021 wird neu auf den 31.
März 2022 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 bestätigt.