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Entscheid

VWBES.2021.448

Familiennachzug

29. Juni 2022Deutsch20 min

vom 17. Dezember 1999 bis am 26. Januar 2017 mit C.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ ist Schweizer Bürger. Vom 31.

Juli 1998 bis 8. Juli 1999 war er mit B.___ verheiratet. Aus dieser ersten Ehe

stammt ein mittlerweile erwachsener Sohn. In zweiter Ehe war der Gesuchsteller

vom 17. Dezember 1999 bis am 26. Januar 2017 mit C.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017

schloss er in Tunesien die Ehe mit D.___. Die Ehe wurde im Schweizer

Zivilstandsregister eingetragen. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, E.___,

geb. 2017 und F.___, geb. 2018. Beide Kinder verfügen über das Schweizer

Bürgerrecht.

Die Ehefrau reichte am 21. Dezember 2020

das persönliche Einreisegesuch zwecks Wohnsitznahme bei der Schweizer

Vertretung in Tunis ein.

Entsprechend reichte A.___ am 7. Januar 2021

bei der Einwohnergemeinde Grenchen das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau

ein.

2. Im Jahre 2009 war A.___ zusammen mit

seiner damaligen Ehefrau nach Tunesien zurückgekehrt, wo er bis im Jahre 2011

lebte. Nach seiner Rückreise in die Schweiz ersuchte er um Zusprechung einer

Invalidenrente. Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2014

abgewiesen. Am 17. Februar 2017 reichte A.___ erneut ein Gesuch für berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente ein. Auf dieses trat die IV-Stelle Solothurn

am 12. Juni 2017 nicht ein.

3. Abklärungen des kantonalen

Migrationsamts (MISA) beim Sozialdienst der Region Oberer Leberberg am 22.

Januar 2021 ergaben, dass A.___ vom 1. Januar 1999 bis am 31. Dezember 1999 mit

Sozialhilfe unterstützt wurde und seit dem 14. Oktober 2011 vollumfänglich

Sozialhilfe bezieht. Der Saldo sämtlicher bezogener Leistungen belief sich per 22.

Januar 2021 auf CHF 212'173.90 (resp. bis am 23. Juli 2021 auf insgesamt

CHF 225'418.00). A.___ habe letztmals im Oktober 2016 gearbeitet und die

Arbeit aufgrund Krankheit (Persönlichkeitsstörung) verloren. Ein IV-Antrag sei

am 12. Juni 2017 abgelehnt worden. Um eine erneute Anstellung bemühte er sich

nicht. In Tunesien habe er angeblich einmal ein Restaurant geführt. Er sei

zudem daran, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in monatlichen Raten

abzuzahlen. Die Forderung hierbei belaufe sich noch auf CHF 10'044.90.

A.___ ist des Weiteren verschuldet.

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Dezember 2020 hat er neun

Verlustscheine in Höhe von CHF 78'905.15 generiert.

4. Mit E-Mail vom 8. März 2021

erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Tunis beim MISA, ob der Ehefrau ein

Besuchervisum für die Schweiz ausgehändigt werden könne (AS 62 und 63). Sie

möchte mit den beiden gemeinsamen Kindern für drei Monate zwecks

Besuchsaufenthalt zum Gesuchsteller in die Schweiz reisen. Aufgrund des

hängigen Familiennachzugsgesuchs wurde der Schweizer Vertretung in Tunis

mitgeteilt, das Besuchervisum sei zu verweigern.

5. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021

reichte A.___ die noch ausstehenden Unterlagen ein. Er erwähnte dabei, dass er seine

jetzige Ehefrau im Jahr 2016 in Tunesien kennengelernt habe. Sie sei die

Nachbarin und danach die Haushaltshilfe seiner Mutter gewesen. Seit der Geburt

des ersten gemeinsamen Sohnes sei er jeweils einmal jährlich nach Tunesien

gereist um die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu besuchen. Seine Ehefrau

habe Tunesien noch nie verlassen. Sie möchte in der Schweiz zu 60% als Raumpflegerin

oder als Haushaltshilfe arbeiten. Des Weiteren teilte er mit, dass seine beiden

minderjährigen Söhne seit dem 10. April 2021 bei ihm lebten und er sie auch

bereits bei der Gemeinde angemeldet habe.

Bezüglich dem Aufenthalt der beiden

Kinder bestätigte die Einwohnergemeinde Grenchen am 14. Mai 2021, dass diese

bei der Gemeinde angemeldet wurden und auch der Sozialdienst über den

Aufenthalt der Kinder in der Schweiz informiert worden sei.

6. Auf Ersuchen des MISA hin wurde die

Ehefrau auf die Schweizer Botschaft in Tunis vorgeladen. Anlässlich einer

Kurzbefragung teilte D.___ am 1. Juli 2021 mit, sie sei mit der Abreise der

beiden Kinder in die Schweiz am 9. April 2021 einverstanden gewesen und sei mit

den beiden Kindern täglich in Kontakt. Es sei für sie jedoch sehr schwierig,

entfernt von den Kindern zu leben und sie hoffe daher, ebenfalls bald in die

Schweiz reisen zu können.

7. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs

konnte sich A.___ zum Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau schriftlich

äussern. In der Stellungnahme vom 14. Juli 2021 legte er sinngemäss dar, er habe

bis zu seinem Verbrennungsunfall am 29. Juli 2010 immer gearbeitet und alles

bezahlt. Seine damalige Ehefrau und er hätten bis zum Unfall ein Café in

Tunesien geführt. Es sei ihm danach psychisch und physisch sehr schlecht

gegangen, weshalb sie in die Schweiz zurückgekehrt seien. In den letzten Jahren

sei er in vielen Kliniken gewesen und müsse starke Beruhigungsmittel einnehmen.

Er sei bis heute zu 100% krankgeschrieben und arbeitsunfähig. Er hätte nach dem

zweiten Gutachten von Dr. [...] eine Invalidenrente erhalten müssen. Die

Invalidenversicherung würde sich jedoch auf den Beschluss von Frau Dr. [...]

aus erster Instanz beziehen, gemäss welchem er nur eine Invalidenrente erhalten

würde, wenn sich sein Zustand verschlechtere. Seine Medikamente seien jedoch so

gut eingestellt, dass sein Zustand stagniere. Bezüglich der zu Unrecht

bezogenen Sozialhilfegelder teilte er mit, seine Ex-Ehefrau habe damals

gearbeitet, und er habe nicht gewusst, dass er dies dem Sozialamt hätte

mitteilen müssen. Seine Ex-Ehefrau habe zum damaligen Zeitpunkt eine schwierige

Zeit durchlebt und sei auf viel Geld angewiesen gewesen. Sowohl er wie auch

seine Ex-Ehefrau seien daran, das zu Unrecht bezogene Geld dem Sozialamt

zurückzuzahlen. Seine Kinder seien nun drei und vier Jahre alt. Er habe ihnen

viel über die Schweiz erzählt, daher wollten sie zu ihm in die Schweiz kommen.

Seine jetzige Ehefrau habe dann schweren Herzens dem Wunsch der Kinder zugestimmt.

Seine Ex-Ehefrau unterstütze ihn mit den Kindern hier in der Schweiz. Sie

arbeite zu 60% und wäre froh, wenn die Kindsmutter hier sein könnte, um sie zu

entlasten. Er selber könne sich nicht um eine Arbeit bemühen, da er zu 100%

krankgeschrieben sei. Seine Kinder seien bereits bei ihm in der Schweiz, weil

die Situation sich so ergeben habe und es der Wunsch der Kinder gewesen sei.

8. Laut erneuten Abklärungen des MISA

beim zuständigen Sozialdienst sei noch nicht definitiv geklärt, ab wann und zu

welchem Pensum eine Arbeitstätigkeit möglich wäre. Zumutbar wäre ein Pensum von

50 bis 60 %. A.___ habe geäussert, dass er an einer psychischen Erkrankung

leide; dies sei jedoch noch nicht ärztlich belegt worden. Seit dem Austritt aus

der Klinik im Jahr 2017 seien keine aktuellen Arztzeugnisse mehr eingereicht

worden. Ärztliche Rückmeldungen seien von ihm erfolglos einverlangt worden.

9. In ihrer ergänzenden Stellungnahme

führte die neu mandatierte Rechtsvertreterin im Schreiben vom 3. September 2021

aus, der Gesuchsteller sei krank und leide an einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Es sei diesbezüglich erneut ein IV-Gesuch eingereicht worden.

Es bestehe die Möglichkeit, dass ihm bei erneuter Prüfung eine Rente gewährt

würde. Er habe aus der Ehe zwei Kinder, die ebenfalls Schweizer Bürger seien

und ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hätten. Es könne nicht angehen,

dass die Kinder von der ausländischen Mutter getrennt würden, nur, weil diese

nicht mit ihnen und dem Kindsvater in der Schweiz zusammenleben dürfe. Aufgrund

seiner Erkrankung sei es ihm nicht möglich, sich dauernd in Tunesien

niederzulassen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er mit seiner

zweiten Ehefrau zwei Jahre in Tunesien gelebt habe. Zudem wäre ein

langfristiger Aufenthalt seiner Gesundheit nicht zuträglich. Ein Kind mit

Schweizer Bürgerrecht und somit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz könne

nicht wegen Fürsorgeabhängigkeit des Kindsvaters vor die Wahl gestellt werden,

entweder ohne Mutter in der Schweiz oder dann in Tunesien mit der Mutter, aber

ohne Vater unter elenden Bedingungen aufzuwachsen.

10. Gemäss Auskunft der Schweizer

Vertretung in Tunis vom 6. Oktober 2021 lebten am Wohnort der Ehefrau in

Medenine ungefähr 70'000 Einwohner. In der Region von Medenine gebe es vier

regionale Spitäler, 116 Gesundheitszentren und sechs Kliniken. Bis auf einige

abgelegene ländliche Regionen sei es für Frauen in Tunesien grundsätzlich kein

Problem, einer Arbeit nachzugehen. Die schulische Ausbildung für Kinder sei

adäquat. Zudem sei die Schulbildung in Tunesien obligatorisch. Die Behandlung

psychischer Erkrankungen sei in Tunesien möglich. Im Süden Tunesiens, wo sich

die Stadt Medenine befinde, würden mentale Erkrankungen durch allgemein praktizierende

Ärzte behandelt. In anderen Regionen des Landes gebe es jedoch psychiatrische

Abteilungen in Spitälern und in der Hauptstadt Tunis sei auch ein Spital

spezifisch für psychiatrische Erkrankungen vorhanden.

Das zuständige Sozialamt teilte dem MISA

am 28. September 2021 mit, seit dem Jahr 2017 seien keine aktuellen Arztzeugnisse

eingereicht worden. A.___ habe erst kürzlich am 13. August 2021 ein Arztzeugnis

eingereicht, wonach er bis am 30. September 2021 arbeitsunfähig sei.

Die IV-Stelle Solothurn teilte am 11.

Oktober 2021 mit, es sei aktuell kein IV-Antrag von A.___ hängig.

11. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021

lehnte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das

Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ ab, im Wesent­lichen mit der

Begründung, dass ihr Ehemann seit dem 14. Oktober 2011 bis zum Entscheid

vollumfänglich sozialhilferechtlich habe unterstützt werden müssen, erheb­liche

Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 225'418.00 bezogen habe (Stand:

23. Juli 2021) und seit nunmehr 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgehe; darüber hinaus bestehe bei Bewilligung des Familiennachzuges eine

hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die diesfalls in der Schweiz wohnende

Ehefrau über sehr lange Zeit mit Sozialhilfe unterstützt werden müsste.

12. Mit Eingabe vom 8. November 2021

erhob A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des

Departementes des Innern vom 27. Oktober 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen

Verfügung der Familiennachzug für seine Ehefrau D.___ zu bewilligen (unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen).

In seiner Vernehmlassung vom 24.

November 2021 beantragte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Das ebenfalls mit Eingabe vom 8.

November 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen

unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom

22. November 2021 abgewiesen. In der Folge wurde der einverlangte

Kostenvorschuss innert erstreckter Frist bezahlt.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 liess

sich der Beschwerdeführer nochmals ergänzend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

(vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Entsprechend

ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Dieser vom Beschwerdeführer zitierte und vom Grundsatz her geltende

Rechtsanspruch erlischt jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund liegt beispielsweise

vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, oder eine Person, für die sie

oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Zusätzlich muss auch für die Zukunft von einem anhaltenden

Bezug auszugehen sein. Nach der etwas schwankenden Praxis trifft dies etwa bei

einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.00 während drei Jahren zu

(Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass: Migrationsrecht in a nutshell, Zürich

2020.

S. 165). Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug, z. Bsp. durch

alleinerziehende Mütter, rechtfertigt im Regelfall einen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht. Sozialhilfebezug, der durch gesundheitliche

Beeinträchtigung bedingt ist, gilt ebenfalls nicht als selbstverschuldet,

sodass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausser Betracht fällt (vgl.

Marc Spescha in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar

Migrationsrecht: 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 N 19).

2.2

Art. 8 Ziff.1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet

das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in erster

Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt

wird. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu

regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer

demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden,

inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer-

und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. Urteil

2C_35/2019 des Bundesgerichts vom 15. September 2020 E. 3.1). Birgt der Nachzug

eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der

nachzuziehenden Person (en) oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit

des anwesenden Ausländers, kann es sich im öffentlichen Interesse

rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das

Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und

damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als

Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (Urteil 2C_320/2013

des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2013 E. 3.2.1).

2.3

Die aufgezeigten gesetzlichen

Grundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unbestritten ist im

Weiteren, dass er seit Jahren keiner Arbeit nachgeht und vom 14. Oktober 2011

bis am 23. Juli 2021 bereits mit insgesamt CHF 225'418.00 an Sozialhilfe

unterstützt werden musste. Gemäss Auskunft des zuständigen Sozialamts vom 22. Januar

2021.

(AS 60) hat sich der Beschwerdeführer um keine Arbeitsstelle bemüht. Schliesslich

wurde ein erster IV-Antrag im Jahre 2014 abgelehnt, und auf ein zweites Gesuch

im Jahre 2017 wurde nicht eingetreten. Eine längerfristige, spürbare

Verbesserung der finanziellen Situation ist mit Blick auf die nachstehenden

Erwägungen auch nicht absehbar.

2.4

Der Beschwerdeführer behauptet ohne

jegliche nähere Ausführungen, seit Jahren arbeitsunfähig zu sein. Er legt ein

Arztzeugnis vom 2. November 2021 von Dr. med. [...] (FA Psychiatrie und

Psychotherapie FMH) vor, wonach er sich seit 15. Februar 2012 fortgesetzt in

ambulanter Behandlung befinde (letzte Kontrolle 2. November 2021) und trotz

Behandlung keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen konnte. Als Diagnosen

(unverändert) werden eine Depression und Traumafolgestörung mit wiederholter

Retraumatisierung angeführt. Als Spezifikation werden neben dem Unfall bei

Benzinexplosion im Jahr 2010 und dessen Folgen auch eine nicht weiter

umschriebene komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere

Misshandlung in Kindheit und Jugend und schliesslich eine Zeugenschaft von

schweren Misshandlungen genannt. Ohne diese Diagnosen und Grundlagen beurteilen

zu müssen, kann festgestellt werden, dass all die Ereignisse rein zeitlich auch

Gegenstand des abgewiesenen IV-Gesuchs 2014 gewesen sein müssen. Das IV-Gesuch

wurde rechtskräftig abgewiesen. Das abgewiesene IV-Gesuch von 2014 belegt, dass

unter Einbezug der im Arztzeugnis aufgeführten Ereignisse spätestens im Jahr

2014.

(und entgegen der im Arztzeugnis festgehaltenen Aussage) eine

Arbeitsfähigkeit vorlag, da andernfalls das gestellte IV-Gesuch ganz oder

teilweise gutgeheissen worden wäre. Die behauptete Arbeitsunfähigkeit ist damit

nicht belegt.

Der Beschwerdeführer liess in seiner

Eingabe vom 3. September 2021 ans Migrationsamt wiederum ohne Beleg behaupten,

es sei erneut ein IV-Gesuch eingereicht worden. Nachdem die behördlichen

Abklärungen ergaben, dass kein solches Gesuch anhängig ist, lässt der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht nun ausführen, ein

Wiedererwägungsgesuch sei geplant und habe durchaus realistische

Chancen, sodass die Argumentation mit der Fürsorgeabhängigkeit wegfallen werde.

Auf unbelegte Behauptungen und Hypothesen, die in Widerspruch zu den

bestehenden Fakten stehen, ist nicht näher einzugehen.

2.5

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Ehefrau könnte sofort nach ihrer Einreise in die Schweiz dazu beitragen,

die finanzielle Situation der Familie zu verbessern. Schliesslich habe sie

bereits die Zusage für zwei verschiedene Arbeitsstellen.

Einerseits könne die Ehefrau in einem

Altersheim in der Wäscherei arbeiten. Der nachgereichten Bestätigung der

Institution [...] AG vom 10. November 2021 kann jedoch entnommen werden, dass

die Institution der Ehefrau kein Stellenangebot in der Wäscherei macht, sondern

lediglich die Möglichkeit für ein 6-monatiges Praktikum bietet, falls im

Vorfeld die Finanzierung mit dem SRK und dem RAV abgeklärt würde.

Bei der zweiten Stelle wird kein

Arbeitsvertrag vorgelegt, sondern mit Schreiben vom 3. November 2021

lediglich bestätigt, dass die in Grenchen wohnhafte Ehefrau die Möglichkeit

erhalten werde, in einem privaten Haushalt in Wabern als Reinigungskraft und

Nanny 40% zu arbeiten. Ob ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden

würde ist ebenso unklar wie die Frage, wann unter der Woche die 40% Arbeit

geleistet werden müssten und welcher Lohn effektiv bezahlt würde. Wer die

Reisekosten – Hin- und Rückfahrt mit dem Zug dauern jedes Mal über zweieinhalb

Stunden – bezahlen würde, ist ebenfalls offen. Schliesslich ist fraglich, ob

sich diese Stelle mit der wahrscheinlichen Betreuung der eigenen Kinder

vertragen würde. Klar ist, dass mit den angeführten Arbeitsstellen keine

nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation der Familie sichergestellt

werden könnte, im Gegenteil: Die Wahrscheinlichkeit, dass auch für die Ehefrau

während langer Zeit Sozialhilfe geleistet werden müsste und/oder weitere

Betreibungen und Verlustscheine für die Familie hinzukommen, muss als äusserst

hoch eingeschätzt werden.

3.

Der Beschwerdeführer moniert, es

könne nicht angehen, dass die Kinder von ihrer ausländischen Mutter getrennt

sind, nur weil diese nicht mit ihrem Schweizer Vater zusammenleben darf.

Dasselbe gelte für ihn als Ehemann gegenüber seiner Ehefrau.

Der Beschwerdeführer trägt selber die

Verantwortung dafür, dass die Kinder von ihrer Mutter getrennt sind. Die

Ehefrau hat seit ihrem Eheschluss 2017 bis 2021 zusammen mit ihren beiden

Kindern in Tunesien gelebt. Der Ehemann besuchte sie in den Ferien und hielt

Kontakt über moderne Kommunikationsmittel. Bis 2021 wurde nie ein Besuchervisum

beantragt. Der Ehemann beabsichtigte offensichtlich, die Ehefrau in die Schweiz

zu holen und in die in der Schweiz gebotene Sozialhilfe einzubeziehen. Nachdem

der einfache Weg über ein Besuchervisum 2021 gescheitert war, holte der

Beschwerdeführer kurzerhand die beiden damals drei und vier Jahre alten und das

Schweizer Bürgerrecht besitzenden Kinder weg von ihrer Mutter und reiste mit

ihnen in die Schweiz ein, um dann von der Schweiz aus ein

Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau zu stellen mit der Begründung, die

Kinder dürften nicht von ihrer Mutter getrennt sein. Es ist der

Beschwerdeführer, welcher die Kinder ohne Not aus ihrer gewohnten Umgebung

herausgerissen und von ihrer Mutter getrennt hat. Zu behaupten, es sei der

Wunsch der Kinder, mit ihm in der Schweiz – und faktisch getrennt von der

Mutter und bisherigen Bezugsperson – zu leben, ist angesichts des Alters der

beiden Kinder vermessen. Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei 100%

arbeitsunfähig aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der Umstand, dass der

Gesuchsteller sich zutraute, mit den beiden Kleinkindern, für die er bis dahin

nie sorgen musste, in die Schweiz zu reisen und sich in den ersten Monaten um

sie zu kümmern, spricht gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung des

Beschwerdeführers. Leidet er jedoch tatsächlich unter einer derart schweren

psychischen Erkrankung, wie er geltend macht, zeigt sein Verhalten, dass er

seine eigenen Wünsche über das Wohl seiner Kinder stellt.

Der Beschwerdeführer hat die Behörden

mit der Einreise mit den beiden Kleinkindern in die Schweiz vor «vollendete

Tatsachen» gestellt, um die Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Ehefrau durchzusetzen.

Dies grenzt an Rechtsmissbrauch, und der Beschwerdeführer kann hieraus nichts

zu seinen Gunsten ableiten.

4.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,

er leide an einer posttraumatischen Be­lastungsstörung, deren Ursache

insbesondere in der Kindheit und in Ereignissen liege, welche er in seiner

früheren Heimat Tunesien hatte. Ihn zu verpflichten, in Tunesien zu leben,

hätte erst recht eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zur

Folge. Eine Retraumatisierung wäre offensichtlich.

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und angebliche

Arbeitsunfähigkeit zwar mit Nachdruck behauptet, aber nicht ärztlich belegt.

Seit dem Austritt aus der Klinik im Jahr 2017 sind keine aktuellen

Arztzeugnisse mehr eingereicht worden. Auch die einverlangten ärztlichen

Rückmeldungen sind nicht eingereicht worden. Das Arztzeugnis vom 2. November

2021.

bestätigt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 «fortgesetzt

in ambulanter Behandlung […] befindet»; eine klare Arbeitsunfähigkeit wird

nicht festgestellt und eine zeitliche Umschreibung einer solchen fehlt

gänzlich. Der schwammige Satz, wonach der Patient bis heute keine

Arbeitsfähigkeit mehr erlangen konnte, wurde bereits widerlegt (oben,

Ziff. e). Belegt ist demgegenüber, dass sämtliche IV-Gesuche abgewiesen

oder durch Nichteintreten erledigt wurden und aktuell kein IV-Gesuch anhängig

ist.

Die Argumentation des Beschwerdeführers

erweist sich als Schutzbehauptung. Es ist offensichtlich, dass die Ursachen

seiner behaupteten Belastungsstörung ohne Bezug zu einem bestimmten Land sind.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Aufenthalt in Tunesien – also in einem

Land, zu welchem er über all die Jahre engste Beziehungen pflegt bzw. aus

welchem der Beschwerdeführer stammt, wo seine Mutter lebt und welches er in den

vergangenen Jahren regelmässig in den Ferien besuchte – einen negativen

Einfluss auf seinen Gesundheitszustand haben sollte. Eine Retraumatisierung

durch den Aufenthalt in Tunesien kann im Gegenteil sogar ausgeschlossen werden,

hätte er doch andernfalls weder seine Ferien dort verbringen können, wie er es

getan hat, noch seine heutige Frau (Nachbarin und Haushaltshilfe seiner Mutter)

in Tunesien kennenlernen bzw. heiraten und mit ihr eine Familie gründen können.

5.

Schliesslich führt der Beschwerdeführer

an, dass seine Ehefrau in Tunesien keiner Arbeit nachgehe, weshalb auch seine

eigene finanzielle Situation in Tunesien sehr ungewiss wäre, sodass sich seine

gesundheitlichen und sozialen Probleme in Tunesien nur vergrössern würden.

Der Beschwerdeführer argumentiert

widersprüchlich. Einerseits behauptet er, die Ehefrau könnte sofort nach ihrer

Einreise in die Schweiz dazu beitragen, die finanzielle Situation der Familie

zu verbessern. Andererseits geht die Ehefrau in Tunesien keiner Arbeit nach und

hat offenbar auch keine Absicht, dort eine Arbeit aufzunehmen. Dennoch würde

und könnte die Arbeitsaufnahme der Ehefrau in Tunesien die finanzielle

Situation der Familie in jedem Fall verbessern. Dies scheint jedoch nicht das

Ziel zu sein; angestrebt wird vielmehr eine Verbreiterung der

Sozialhilfebezugsbasis, indem auch die Ehefrau in der Schweiz solche Hilfe soll

erlangen können.

6.

Die Verweigerung des Familiennachzugs

erweist sich mit Blick auf E. 3-5 auch als verhältnismässig und hält vor Art. 8

EMRK stand. Offensichtlich war es der Familie bis zur vom Beschwerdeführer

initiierten Einreise der Kinder in die Schweiz möglich, den Kontakt mittels

Besuchen aufrecht zu erhalten. Im Sinne des Kindeswohls ist eine Rückkehr der

noch jungen Söhne (mittlerweile vier und knapp fünf Jahre alt) zur Mutter als

engsten Bezugsperson nicht nur zumutbar, sondern empfehlenswert. Es wäre sicher

die bessere Lösung als die Betreuung hier durch die Ex-Ehefrau des Beschwerde­führers.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch

in Tunesien behandeln lassen könnte. Wie die Schweizer Vertretung in Tunis

gegenüber dem MISA am 6. Oktober 2021 ausführte (AS 137), gibt es in der Region

Medenine vier regionale Spitäler, 116 Gesundheitszentren und sechs Kliniken.

Ein wesentlicher Teil der

Beschwerdebegründung entspricht im Übrigen dem Text, der bereits beim MISA

vorgebracht worden ist (AS 123-125). Es kann daher vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das öffentliche

Interesse an einer Verweigerung des Nachzugs mit damit einhergehender

zusätzlicher Belastung der Sozialhilfe überwiegt gegenüber dem privaten

Interesse der Familie.

7.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der

Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen.

Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Parteientschädigungen

werden keine gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad