VWBES.2021.448
Familiennachzug
29. Juni 2022Deutsch20 min
vom 17. Dezember 1999 bis am 26. Januar 2017 mit C.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ ist Schweizer Bürger. Vom 31.
Juli 1998 bis 8. Juli 1999 war er mit B.___ verheiratet. Aus dieser ersten Ehe
stammt ein mittlerweile erwachsener Sohn. In zweiter Ehe war der Gesuchsteller
vom 17. Dezember 1999 bis am 26. Januar 2017 mit C.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017
schloss er in Tunesien die Ehe mit D.___. Die Ehe wurde im Schweizer
Zivilstandsregister eingetragen. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, E.___,
geb. 2017 und F.___, geb. 2018. Beide Kinder verfügen über das Schweizer
Bürgerrecht.
Die Ehefrau reichte am 21. Dezember 2020
das persönliche Einreisegesuch zwecks Wohnsitznahme bei der Schweizer
Vertretung in Tunis ein.
Entsprechend reichte A.___ am 7. Januar 2021
bei der Einwohnergemeinde Grenchen das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau
ein.
2. Im Jahre 2009 war A.___ zusammen mit
seiner damaligen Ehefrau nach Tunesien zurückgekehrt, wo er bis im Jahre 2011
lebte. Nach seiner Rückreise in die Schweiz ersuchte er um Zusprechung einer
Invalidenrente. Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2014
abgewiesen. Am 17. Februar 2017 reichte A.___ erneut ein Gesuch für berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente ein. Auf dieses trat die IV-Stelle Solothurn
am 12. Juni 2017 nicht ein.
3. Abklärungen des kantonalen
Migrationsamts (MISA) beim Sozialdienst der Region Oberer Leberberg am 22.
Januar 2021 ergaben, dass A.___ vom 1. Januar 1999 bis am 31. Dezember 1999 mit
Sozialhilfe unterstützt wurde und seit dem 14. Oktober 2011 vollumfänglich
Sozialhilfe bezieht. Der Saldo sämtlicher bezogener Leistungen belief sich per 22.
Januar 2021 auf CHF 212'173.90 (resp. bis am 23. Juli 2021 auf insgesamt
CHF 225'418.00). A.___ habe letztmals im Oktober 2016 gearbeitet und die
Arbeit aufgrund Krankheit (Persönlichkeitsstörung) verloren. Ein IV-Antrag sei
am 12. Juni 2017 abgelehnt worden. Um eine erneute Anstellung bemühte er sich
nicht. In Tunesien habe er angeblich einmal ein Restaurant geführt. Er sei
zudem daran, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in monatlichen Raten
abzuzahlen. Die Forderung hierbei belaufe sich noch auf CHF 10'044.90.
A.___ ist des Weiteren verschuldet.
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Dezember 2020 hat er neun
Verlustscheine in Höhe von CHF 78'905.15 generiert.
4. Mit E-Mail vom 8. März 2021
erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Tunis beim MISA, ob der Ehefrau ein
Besuchervisum für die Schweiz ausgehändigt werden könne (AS 62 und 63). Sie
möchte mit den beiden gemeinsamen Kindern für drei Monate zwecks
Besuchsaufenthalt zum Gesuchsteller in die Schweiz reisen. Aufgrund des
hängigen Familiennachzugsgesuchs wurde der Schweizer Vertretung in Tunis
mitgeteilt, das Besuchervisum sei zu verweigern.
5. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021
reichte A.___ die noch ausstehenden Unterlagen ein. Er erwähnte dabei, dass er seine
jetzige Ehefrau im Jahr 2016 in Tunesien kennengelernt habe. Sie sei die
Nachbarin und danach die Haushaltshilfe seiner Mutter gewesen. Seit der Geburt
des ersten gemeinsamen Sohnes sei er jeweils einmal jährlich nach Tunesien
gereist um die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu besuchen. Seine Ehefrau
habe Tunesien noch nie verlassen. Sie möchte in der Schweiz zu 60% als Raumpflegerin
oder als Haushaltshilfe arbeiten. Des Weiteren teilte er mit, dass seine beiden
minderjährigen Söhne seit dem 10. April 2021 bei ihm lebten und er sie auch
bereits bei der Gemeinde angemeldet habe.
Bezüglich dem Aufenthalt der beiden
Kinder bestätigte die Einwohnergemeinde Grenchen am 14. Mai 2021, dass diese
bei der Gemeinde angemeldet wurden und auch der Sozialdienst über den
Aufenthalt der Kinder in der Schweiz informiert worden sei.
6. Auf Ersuchen des MISA hin wurde die
Ehefrau auf die Schweizer Botschaft in Tunis vorgeladen. Anlässlich einer
Kurzbefragung teilte D.___ am 1. Juli 2021 mit, sie sei mit der Abreise der
beiden Kinder in die Schweiz am 9. April 2021 einverstanden gewesen und sei mit
den beiden Kindern täglich in Kontakt. Es sei für sie jedoch sehr schwierig,
entfernt von den Kindern zu leben und sie hoffe daher, ebenfalls bald in die
Schweiz reisen zu können.
7. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
konnte sich A.___ zum Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau schriftlich
äussern. In der Stellungnahme vom 14. Juli 2021 legte er sinngemäss dar, er habe
bis zu seinem Verbrennungsunfall am 29. Juli 2010 immer gearbeitet und alles
bezahlt. Seine damalige Ehefrau und er hätten bis zum Unfall ein Café in
Tunesien geführt. Es sei ihm danach psychisch und physisch sehr schlecht
gegangen, weshalb sie in die Schweiz zurückgekehrt seien. In den letzten Jahren
sei er in vielen Kliniken gewesen und müsse starke Beruhigungsmittel einnehmen.
Er sei bis heute zu 100% krankgeschrieben und arbeitsunfähig. Er hätte nach dem
zweiten Gutachten von Dr. [...] eine Invalidenrente erhalten müssen. Die
Invalidenversicherung würde sich jedoch auf den Beschluss von Frau Dr. [...]
aus erster Instanz beziehen, gemäss welchem er nur eine Invalidenrente erhalten
würde, wenn sich sein Zustand verschlechtere. Seine Medikamente seien jedoch so
gut eingestellt, dass sein Zustand stagniere. Bezüglich der zu Unrecht
bezogenen Sozialhilfegelder teilte er mit, seine Ex-Ehefrau habe damals
gearbeitet, und er habe nicht gewusst, dass er dies dem Sozialamt hätte
mitteilen müssen. Seine Ex-Ehefrau habe zum damaligen Zeitpunkt eine schwierige
Zeit durchlebt und sei auf viel Geld angewiesen gewesen. Sowohl er wie auch
seine Ex-Ehefrau seien daran, das zu Unrecht bezogene Geld dem Sozialamt
zurückzuzahlen. Seine Kinder seien nun drei und vier Jahre alt. Er habe ihnen
viel über die Schweiz erzählt, daher wollten sie zu ihm in die Schweiz kommen.
Seine jetzige Ehefrau habe dann schweren Herzens dem Wunsch der Kinder zugestimmt.
Seine Ex-Ehefrau unterstütze ihn mit den Kindern hier in der Schweiz. Sie
arbeite zu 60% und wäre froh, wenn die Kindsmutter hier sein könnte, um sie zu
entlasten. Er selber könne sich nicht um eine Arbeit bemühen, da er zu 100%
krankgeschrieben sei. Seine Kinder seien bereits bei ihm in der Schweiz, weil
die Situation sich so ergeben habe und es der Wunsch der Kinder gewesen sei.
8. Laut erneuten Abklärungen des MISA
beim zuständigen Sozialdienst sei noch nicht definitiv geklärt, ab wann und zu
welchem Pensum eine Arbeitstätigkeit möglich wäre. Zumutbar wäre ein Pensum von
50 bis 60 %. A.___ habe geäussert, dass er an einer psychischen Erkrankung
leide; dies sei jedoch noch nicht ärztlich belegt worden. Seit dem Austritt aus
der Klinik im Jahr 2017 seien keine aktuellen Arztzeugnisse mehr eingereicht
worden. Ärztliche Rückmeldungen seien von ihm erfolglos einverlangt worden.
9. In ihrer ergänzenden Stellungnahme
führte die neu mandatierte Rechtsvertreterin im Schreiben vom 3. September 2021
aus, der Gesuchsteller sei krank und leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Es sei diesbezüglich erneut ein IV-Gesuch eingereicht worden.
Es bestehe die Möglichkeit, dass ihm bei erneuter Prüfung eine Rente gewährt
würde. Er habe aus der Ehe zwei Kinder, die ebenfalls Schweizer Bürger seien
und ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hätten. Es könne nicht angehen,
dass die Kinder von der ausländischen Mutter getrennt würden, nur, weil diese
nicht mit ihnen und dem Kindsvater in der Schweiz zusammenleben dürfe. Aufgrund
seiner Erkrankung sei es ihm nicht möglich, sich dauernd in Tunesien
niederzulassen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er mit seiner
zweiten Ehefrau zwei Jahre in Tunesien gelebt habe. Zudem wäre ein
langfristiger Aufenthalt seiner Gesundheit nicht zuträglich. Ein Kind mit
Schweizer Bürgerrecht und somit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz könne
nicht wegen Fürsorgeabhängigkeit des Kindsvaters vor die Wahl gestellt werden,
entweder ohne Mutter in der Schweiz oder dann in Tunesien mit der Mutter, aber
ohne Vater unter elenden Bedingungen aufzuwachsen.
10. Gemäss Auskunft der Schweizer
Vertretung in Tunis vom 6. Oktober 2021 lebten am Wohnort der Ehefrau in
Medenine ungefähr 70'000 Einwohner. In der Region von Medenine gebe es vier
regionale Spitäler, 116 Gesundheitszentren und sechs Kliniken. Bis auf einige
abgelegene ländliche Regionen sei es für Frauen in Tunesien grundsätzlich kein
Problem, einer Arbeit nachzugehen. Die schulische Ausbildung für Kinder sei
adäquat. Zudem sei die Schulbildung in Tunesien obligatorisch. Die Behandlung
psychischer Erkrankungen sei in Tunesien möglich. Im Süden Tunesiens, wo sich
die Stadt Medenine befinde, würden mentale Erkrankungen durch allgemein praktizierende
Ärzte behandelt. In anderen Regionen des Landes gebe es jedoch psychiatrische
Abteilungen in Spitälern und in der Hauptstadt Tunis sei auch ein Spital
spezifisch für psychiatrische Erkrankungen vorhanden.
Das zuständige Sozialamt teilte dem MISA
am 28. September 2021 mit, seit dem Jahr 2017 seien keine aktuellen Arztzeugnisse
eingereicht worden. A.___ habe erst kürzlich am 13. August 2021 ein Arztzeugnis
eingereicht, wonach er bis am 30. September 2021 arbeitsunfähig sei.
Die IV-Stelle Solothurn teilte am 11.
Oktober 2021 mit, es sei aktuell kein IV-Antrag von A.___ hängig.
11. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021
lehnte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das
Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ ab, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass ihr Ehemann seit dem 14. Oktober 2011 bis zum Entscheid
vollumfänglich sozialhilferechtlich habe unterstützt werden müssen, erhebliche
Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 225'418.00 bezogen habe (Stand:
23. Juli 2021) und seit nunmehr 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgehe; darüber hinaus bestehe bei Bewilligung des Familiennachzuges eine
hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die diesfalls in der Schweiz wohnende
Ehefrau über sehr lange Zeit mit Sozialhilfe unterstützt werden müsste.
12. Mit Eingabe vom 8. November 2021
erhob A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des
Departementes des Innern vom 27. Oktober 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung der Familiennachzug für seine Ehefrau D.___ zu bewilligen (unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen).
In seiner Vernehmlassung vom 24.
November 2021 beantragte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Das ebenfalls mit Eingabe vom 8.
November 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom
22. November 2021 abgewiesen. In der Folge wurde der einverlangte
Kostenvorschuss innert erstreckter Frist bezahlt.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 liess
sich der Beschwerdeführer nochmals ergänzend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
(vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Entsprechend
ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Dieser vom Beschwerdeführer zitierte und vom Grundsatz her geltende
Rechtsanspruch erlischt jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund liegt beispielsweise
vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Zusätzlich muss auch für die Zukunft von einem anhaltenden
Bezug auszugehen sein. Nach der etwas schwankenden Praxis trifft dies etwa bei
einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.00 während drei Jahren zu
(Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass: Migrationsrecht in a nutshell, Zürich
2020.
S. 165). Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug, z. Bsp. durch
alleinerziehende Mütter, rechtfertigt im Regelfall einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht. Sozialhilfebezug, der durch gesundheitliche
Beeinträchtigung bedingt ist, gilt ebenfalls nicht als selbstverschuldet,
sodass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausser Betracht fällt (vgl.
Marc Spescha in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar
Migrationsrecht: 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 N 19).
2.2
Art. 8 Ziff.1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in erster
Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt
wird. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer
demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden,
inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer-
und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. Urteil
2C_35/2019 des Bundesgerichts vom 15. September 2020 E. 3.1). Birgt der Nachzug
eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der
nachzuziehenden Person (en) oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit
des anwesenden Ausländers, kann es sich im öffentlichen Interesse
rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das
Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und
damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als
Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (Urteil 2C_320/2013
des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2013 E. 3.2.1).
2.3
Die aufgezeigten gesetzlichen
Grundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unbestritten ist im
Weiteren, dass er seit Jahren keiner Arbeit nachgeht und vom 14. Oktober 2011
bis am 23. Juli 2021 bereits mit insgesamt CHF 225'418.00 an Sozialhilfe
unterstützt werden musste. Gemäss Auskunft des zuständigen Sozialamts vom 22. Januar
2021.
(AS 60) hat sich der Beschwerdeführer um keine Arbeitsstelle bemüht. Schliesslich
wurde ein erster IV-Antrag im Jahre 2014 abgelehnt, und auf ein zweites Gesuch
im Jahre 2017 wurde nicht eingetreten. Eine längerfristige, spürbare
Verbesserung der finanziellen Situation ist mit Blick auf die nachstehenden
Erwägungen auch nicht absehbar.
2.4
Der Beschwerdeführer behauptet ohne
jegliche nähere Ausführungen, seit Jahren arbeitsunfähig zu sein. Er legt ein
Arztzeugnis vom 2. November 2021 von Dr. med. [...] (FA Psychiatrie und
Psychotherapie FMH) vor, wonach er sich seit 15. Februar 2012 fortgesetzt in
ambulanter Behandlung befinde (letzte Kontrolle 2. November 2021) und trotz
Behandlung keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen konnte. Als Diagnosen
(unverändert) werden eine Depression und Traumafolgestörung mit wiederholter
Retraumatisierung angeführt. Als Spezifikation werden neben dem Unfall bei
Benzinexplosion im Jahr 2010 und dessen Folgen auch eine nicht weiter
umschriebene komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere
Misshandlung in Kindheit und Jugend und schliesslich eine Zeugenschaft von
schweren Misshandlungen genannt. Ohne diese Diagnosen und Grundlagen beurteilen
zu müssen, kann festgestellt werden, dass all die Ereignisse rein zeitlich auch
Gegenstand des abgewiesenen IV-Gesuchs 2014 gewesen sein müssen. Das IV-Gesuch
wurde rechtskräftig abgewiesen. Das abgewiesene IV-Gesuch von 2014 belegt, dass
unter Einbezug der im Arztzeugnis aufgeführten Ereignisse spätestens im Jahr
2014.
(und entgegen der im Arztzeugnis festgehaltenen Aussage) eine
Arbeitsfähigkeit vorlag, da andernfalls das gestellte IV-Gesuch ganz oder
teilweise gutgeheissen worden wäre. Die behauptete Arbeitsunfähigkeit ist damit
nicht belegt.
Der Beschwerdeführer liess in seiner
Eingabe vom 3. September 2021 ans Migrationsamt wiederum ohne Beleg behaupten,
es sei erneut ein IV-Gesuch eingereicht worden. Nachdem die behördlichen
Abklärungen ergaben, dass kein solches Gesuch anhängig ist, lässt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht nun ausführen, ein
Wiedererwägungsgesuch sei geplant und habe durchaus realistische
Chancen, sodass die Argumentation mit der Fürsorgeabhängigkeit wegfallen werde.
Auf unbelegte Behauptungen und Hypothesen, die in Widerspruch zu den
bestehenden Fakten stehen, ist nicht näher einzugehen.
2.5
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Ehefrau könnte sofort nach ihrer Einreise in die Schweiz dazu beitragen,
die finanzielle Situation der Familie zu verbessern. Schliesslich habe sie
bereits die Zusage für zwei verschiedene Arbeitsstellen.
Einerseits könne die Ehefrau in einem
Altersheim in der Wäscherei arbeiten. Der nachgereichten Bestätigung der
Institution [...] AG vom 10. November 2021 kann jedoch entnommen werden, dass
die Institution der Ehefrau kein Stellenangebot in der Wäscherei macht, sondern
lediglich die Möglichkeit für ein 6-monatiges Praktikum bietet, falls im
Vorfeld die Finanzierung mit dem SRK und dem RAV abgeklärt würde.
Bei der zweiten Stelle wird kein
Arbeitsvertrag vorgelegt, sondern mit Schreiben vom 3. November 2021
lediglich bestätigt, dass die in Grenchen wohnhafte Ehefrau die Möglichkeit
erhalten werde, in einem privaten Haushalt in Wabern als Reinigungskraft und
Nanny 40% zu arbeiten. Ob ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden
würde ist ebenso unklar wie die Frage, wann unter der Woche die 40% Arbeit
geleistet werden müssten und welcher Lohn effektiv bezahlt würde. Wer die
Reisekosten – Hin- und Rückfahrt mit dem Zug dauern jedes Mal über zweieinhalb
Stunden – bezahlen würde, ist ebenfalls offen. Schliesslich ist fraglich, ob
sich diese Stelle mit der wahrscheinlichen Betreuung der eigenen Kinder
vertragen würde. Klar ist, dass mit den angeführten Arbeitsstellen keine
nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation der Familie sichergestellt
werden könnte, im Gegenteil: Die Wahrscheinlichkeit, dass auch für die Ehefrau
während langer Zeit Sozialhilfe geleistet werden müsste und/oder weitere
Betreibungen und Verlustscheine für die Familie hinzukommen, muss als äusserst
hoch eingeschätzt werden.
3.
Der Beschwerdeführer moniert, es
könne nicht angehen, dass die Kinder von ihrer ausländischen Mutter getrennt
sind, nur weil diese nicht mit ihrem Schweizer Vater zusammenleben darf.
Dasselbe gelte für ihn als Ehemann gegenüber seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer trägt selber die
Verantwortung dafür, dass die Kinder von ihrer Mutter getrennt sind. Die
Ehefrau hat seit ihrem Eheschluss 2017 bis 2021 zusammen mit ihren beiden
Kindern in Tunesien gelebt. Der Ehemann besuchte sie in den Ferien und hielt
Kontakt über moderne Kommunikationsmittel. Bis 2021 wurde nie ein Besuchervisum
beantragt. Der Ehemann beabsichtigte offensichtlich, die Ehefrau in die Schweiz
zu holen und in die in der Schweiz gebotene Sozialhilfe einzubeziehen. Nachdem
der einfache Weg über ein Besuchervisum 2021 gescheitert war, holte der
Beschwerdeführer kurzerhand die beiden damals drei und vier Jahre alten und das
Schweizer Bürgerrecht besitzenden Kinder weg von ihrer Mutter und reiste mit
ihnen in die Schweiz ein, um dann von der Schweiz aus ein
Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau zu stellen mit der Begründung, die
Kinder dürften nicht von ihrer Mutter getrennt sein. Es ist der
Beschwerdeführer, welcher die Kinder ohne Not aus ihrer gewohnten Umgebung
herausgerissen und von ihrer Mutter getrennt hat. Zu behaupten, es sei der
Wunsch der Kinder, mit ihm in der Schweiz – und faktisch getrennt von der
Mutter und bisherigen Bezugsperson – zu leben, ist angesichts des Alters der
beiden Kinder vermessen. Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei 100%
arbeitsunfähig aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der Umstand, dass der
Gesuchsteller sich zutraute, mit den beiden Kleinkindern, für die er bis dahin
nie sorgen musste, in die Schweiz zu reisen und sich in den ersten Monaten um
sie zu kümmern, spricht gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers. Leidet er jedoch tatsächlich unter einer derart schweren
psychischen Erkrankung, wie er geltend macht, zeigt sein Verhalten, dass er
seine eigenen Wünsche über das Wohl seiner Kinder stellt.
Der Beschwerdeführer hat die Behörden
mit der Einreise mit den beiden Kleinkindern in die Schweiz vor «vollendete
Tatsachen» gestellt, um die Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Ehefrau durchzusetzen.
Dies grenzt an Rechtsmissbrauch, und der Beschwerdeführer kann hieraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,
er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren Ursache
insbesondere in der Kindheit und in Ereignissen liege, welche er in seiner
früheren Heimat Tunesien hatte. Ihn zu verpflichten, in Tunesien zu leben,
hätte erst recht eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zur
Folge. Eine Retraumatisierung wäre offensichtlich.
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und angebliche
Arbeitsunfähigkeit zwar mit Nachdruck behauptet, aber nicht ärztlich belegt.
Seit dem Austritt aus der Klinik im Jahr 2017 sind keine aktuellen
Arztzeugnisse mehr eingereicht worden. Auch die einverlangten ärztlichen
Rückmeldungen sind nicht eingereicht worden. Das Arztzeugnis vom 2. November
2021.
bestätigt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 «fortgesetzt
in ambulanter Behandlung […] befindet»; eine klare Arbeitsunfähigkeit wird
nicht festgestellt und eine zeitliche Umschreibung einer solchen fehlt
gänzlich. Der schwammige Satz, wonach der Patient bis heute keine
Arbeitsfähigkeit mehr erlangen konnte, wurde bereits widerlegt (oben,
Ziff. e). Belegt ist demgegenüber, dass sämtliche IV-Gesuche abgewiesen
oder durch Nichteintreten erledigt wurden und aktuell kein IV-Gesuch anhängig
ist.
Die Argumentation des Beschwerdeführers
erweist sich als Schutzbehauptung. Es ist offensichtlich, dass die Ursachen
seiner behaupteten Belastungsstörung ohne Bezug zu einem bestimmten Land sind.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Aufenthalt in Tunesien – also in einem
Land, zu welchem er über all die Jahre engste Beziehungen pflegt bzw. aus
welchem der Beschwerdeführer stammt, wo seine Mutter lebt und welches er in den
vergangenen Jahren regelmässig in den Ferien besuchte – einen negativen
Einfluss auf seinen Gesundheitszustand haben sollte. Eine Retraumatisierung
durch den Aufenthalt in Tunesien kann im Gegenteil sogar ausgeschlossen werden,
hätte er doch andernfalls weder seine Ferien dort verbringen können, wie er es
getan hat, noch seine heutige Frau (Nachbarin und Haushaltshilfe seiner Mutter)
in Tunesien kennenlernen bzw. heiraten und mit ihr eine Familie gründen können.
5.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer
an, dass seine Ehefrau in Tunesien keiner Arbeit nachgehe, weshalb auch seine
eigene finanzielle Situation in Tunesien sehr ungewiss wäre, sodass sich seine
gesundheitlichen und sozialen Probleme in Tunesien nur vergrössern würden.
Der Beschwerdeführer argumentiert
widersprüchlich. Einerseits behauptet er, die Ehefrau könnte sofort nach ihrer
Einreise in die Schweiz dazu beitragen, die finanzielle Situation der Familie
zu verbessern. Andererseits geht die Ehefrau in Tunesien keiner Arbeit nach und
hat offenbar auch keine Absicht, dort eine Arbeit aufzunehmen. Dennoch würde
und könnte die Arbeitsaufnahme der Ehefrau in Tunesien die finanzielle
Situation der Familie in jedem Fall verbessern. Dies scheint jedoch nicht das
Ziel zu sein; angestrebt wird vielmehr eine Verbreiterung der
Sozialhilfebezugsbasis, indem auch die Ehefrau in der Schweiz solche Hilfe soll
erlangen können.
6.
Die Verweigerung des Familiennachzugs
erweist sich mit Blick auf E. 3-5 auch als verhältnismässig und hält vor Art. 8
EMRK stand. Offensichtlich war es der Familie bis zur vom Beschwerdeführer
initiierten Einreise der Kinder in die Schweiz möglich, den Kontakt mittels
Besuchen aufrecht zu erhalten. Im Sinne des Kindeswohls ist eine Rückkehr der
noch jungen Söhne (mittlerweile vier und knapp fünf Jahre alt) zur Mutter als
engsten Bezugsperson nicht nur zumutbar, sondern empfehlenswert. Es wäre sicher
die bessere Lösung als die Betreuung hier durch die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers.
Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch
in Tunesien behandeln lassen könnte. Wie die Schweizer Vertretung in Tunis
gegenüber dem MISA am 6. Oktober 2021 ausführte (AS 137), gibt es in der Region
Medenine vier regionale Spitäler, 116 Gesundheitszentren und sechs Kliniken.
Ein wesentlicher Teil der
Beschwerdebegründung entspricht im Übrigen dem Text, der bereits beim MISA
vorgebracht worden ist (AS 123-125). Es kann daher vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das öffentliche
Interesse an einer Verweigerung des Nachzugs mit damit einhergehender
zusätzlicher Belastung der Sozialhilfe überwiegt gegenüber dem privaten
Interesse der Familie.
7.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der
Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen.
Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Parteientschädigungen
werden keine gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad