VWBES.2021.449
Beitragsverfahren Schulstrasse
1. Februar 2023Deutsch15 min
nach deren Abweisung am 22. Juni 2016 Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, präsidierendes
Mitglied
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ (und sechs Mitbeteiligte)
alle vertreten
durch Rechtsanwalt und Notar
René
Borer,
4242
Laufen
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde
W.___,
Schulstrasse, vertreten durch Rechtsanwalt
Roland
Müller,
notavis gmbh,
4143
Dornach
Beschwerdegegnerin
betreffend Beitragsverfahren
Schulstrasse
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 15. Juni 2018 (VWBES.2017.108) lässt sich namentlich Folgendes entnehmen:
Die Einwohnergemeinde W.___ hatte im
Juli 2011 den Beitragsplan und die Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse
(Verkehr und Kanalisation)» öffentlich aufgelegt und den Grundeigentümern
detailliert die voraussichtlichen Betreffnisse von CHF 32.26 pro Quadratmeter
für den Strassenbau und von CHF 27.77 für die Kanalisation mitgeteilt.
Rechtsanwalt René Borer hatte für sich
und weitere 21 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Einsprache erhoben, die
der Gemeinderat grösstenteils abgewiesen hatte. Die Kantonale
Schätzungskommission hatte in der Folge im Jahr 2014 eine Beschwerde der
Grundeigentümer teilweise gutgeheissen, die Angelegenheit an die Gemeinde
zurückgewiesen und diese verpflichtet, die Beitragsberechnungen in dem Sinn
anzupassen, als die Werkleitungsgräben für Drittwerke von den Strassenbaukosten
auszuscheiden seien.
Mit Urteil vom 8. September 2015 hatte
das Verwaltungsgericht die Beschwerden von zwei Grundeigentümern gutgeheissen
und sie von der Beitragspflicht befreit, weil ihre Grundstücke bereits
vollständig von der früher erstellten Ausbauetappe der Schulstrasse erschlossen
waren. Die weiteren Beschwerden sowie die Beschwerde der Gemeinde hatte das
Gericht teilweise gutgeheissen und die Gemeinde angewiesen, die Beiträge an die
unterdessen längst erstellten Erschliessungswerke neu zu berechnen. Im Übrigen
hatte es die Beschwerden abgewiesen und insbesondere die Beitragspflicht im
Grundsatz bestätigt (Verfahren VWBES.2014.264). Auf eine Beschwerde gegen
diesen Entscheid war das Bundesgericht nicht eingetreten, weil es sich seines
Erachtens um einen Zwischenentscheid handelte (Urteil vom 21. Oktober
2015).
1.2 Vom 8. Januar 2016 bis 6. Februar
2016 legte die Einwohnergemeinde W.___ den neuen Beitragsplan und die neue
Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse (Verkehr und Kanalisation)» öffentlich
auf. Das Beitragsgebiet wurde entsprechend den Anweisungen im ersten Urteil des
Verwaltungsgerichts angepasst und der Beitragssatz der Beitragspflichtigen um
23 % gekürzt. Für die Strasse ergaben sich voraussichtliche Betreffnisse von
CHF 31.94 pro Quadratmeter massgebender Beitragsfläche, für die Kanalisation
CHF 44.59.
René Borer erhob für sich und acht
Eigentümerinnen und Eigentümer von weiteren Grundstücken erneut Einsprache und
nach deren Abweisung am 22. Juni 2016 Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission
mit dem Hauptantrag, die Beitragspflicht sei ersatzlos vollumfänglich
aufzuheben.
Mit Urteil vom 23. Februar 2017 schrieb
die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde von (…) wegen weggefallener
Zahlungspflicht ab wies die übrigen Beschwerden ab und auferlegte die
Verfahrenskosten den Beschwerdeführern anteilsmässig.
1.3 Gegen dieses Urteil erhob
Rechtsanwalt René Borer für sich und die noch beteiligten Grundeigentümer im März
2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil der
Schätzungskommission wie auch der Einspracheentscheid der Gemeinde seien vollumfänglich
aufzuheben, die angefochtenen Beitragsverfügungen seien ersatzlos aufzuheben,
und es sei stattdessen festzustellen, dass die Anstösser der Schulstrasse
(Grundeigentümer oder deren Rechtsnachfolger) weder für die Strassensanierung
noch für die Kosten der Sanierung der Kanalisation Beiträge zu leisten hätten.
Eventuell sei das Projekt neu zu überarbeiten, und der Kreis der
beitragspflichtigen Grundeigentümer/Rechtsnachfolger sei neu zu erfassen und
die Beitragsberechnung neu zu verfertigen, wobei sämtliche kostenrelevanten
Aufwendungen bezüglich derer mit Sicherheit keine Beitragspflicht bestehe,
auszuscheiden und für nicht perimeterpflichtig zu erklären seien.
1.4 Das Verwaltungsgericht stellte nun namentlich
die folgenden Erwägungen an und ging von folgendem Sachverhalt aus: Die
Gemeinde habe die Erschliessung Schulstrasse in mehreren Etappen zwischen etwa
dem Jahr 2000 und dem Jahr 2012 vollständig neu erstellt. Es sei am Ort und in
der Linienführung der bisherigen alten Schulstrasse, eines überteerten
ehemaligen Feldweges, eine neue, den heutigen Normen und Anforderungen gerechte
Strasse mit der notwendigen Entwässerung und Beleuchtung entstanden. Daneben seien
im Strassentrassee die schon seit der ersten Kanalisationsplanung vorgesehene
öffentliche Kanalisation und eine neue Wasserleitung gebaut, zudem die
notwendigen weiteren Leitungen (Elektrizität, Telekommunikation) verlegt worden.
Nach ständiger Praxis im Kanton Solothurn
stelle dies eben einen beitragspflichtigen Strassenausbau dar (SOG 2013 Nr. 33,
so schon SOG 1988 Nr. 25). Die durch die Schulstrasse erschlossenen Grundstücke
bzw. deren Eigentümer würden nun erstmals über eine normgerechte
Erschliessungsstrasse verfügen, welche der Planung der Gemeinde und den
heutigen Anforderungen an eine strassenmässige Erschliessung genüge und auch
von schweren Fahrzeugen wie Lastwagen, Bussen oder Baufahrzeugen problemlos und
ohne, dass mit Schäden zu rechnen sei, befahren werden könne. Die Entwässerung sei
nun so gelöst, dass auch die talseitig gelegenen Grundstücke kein
Strassenwasser mehr aufzunehmen hätten (wie bei der früheren Entwässerung über
die Schulter) und keine Pfützen entstünden, die im Winter vereisen könnten, und
die ganze Strasse sei ohne dunkle Zwischenabschnitte genügend ausgeleuchtet,
was insbesondere für Fussgänger und Zweiradfahrer Vorteile biete.
Der Gemeinderat habe eine Reduktion des
Beitragssatzes von 60 % auf 46.2 % bzw. eine Erhöhung des Gemeindeanteils von
40 % auf 53.8 % beschlossen. Er halte sich damit im Bereich, den das Gericht in
seiner Praxis als zulässige Bandbreite für die zwingend vorzunehmende Reduktion
bei einem vergleichbaren Strassenausbau erklärt habe.
Nach der gültigen aktuellen Abwassererschliessungsplanung
der Gemeinde (GEP, genehmigt mit RRB Nr. 1680 vom 16. September 2003) sei in
der Schulstrasse eine neue Kanalisationsleitung mit einem Kaliber von 300 mm zu
erstellen; dies als erstmalige Erschliessung. Diese Leitung nehme auch die
Abwässer der Leitung (von 250 mm) im Kleinfeldweg auf und führe sie in die
Hauptleitung entlang des Bachs (mit einem Kaliber von 700 mm). Die bereits
bestehenden Gebäude in diesem Gebiet seien, wie sich aus dem Plan ergebe, mit
Privat- bzw. Hausanschlussleitungen über fremde Grundstücke in bereits früher
bestehende andernorts liegende Kanalisationsleitungen entwässert worden, welche
der Entwässerung anderer Einzugsgebiete gedient hätten. Die bestehenden
Leitungen, auch die Teilstücke im Bereich der Schulstrasse, seien im GEP-Plan
nicht als bestehende öffentliche Kanalisationsleitungen dargestellt. Es handle
es sich nach der Planung rechtlich um die erstmalige abwassermässige
Erschliessung dieses Gebiets, auch wenn einzelne Gebäude schon seit Jahrzehnten
bestünden und über einen Abwasseranschluss verfügen würden. Es sei seit
Jahrzehnten klar, dass die abwassermässige Erschliessung bis vor der
Realisierung der Kanalisation in der Schulstrasse nur provisorisch gelöst gewesen
sei. Mit einem voraussichtlichen Betrag von durchschnittlich etwa CHF 11.65 pro
Quadratmeter effektiv erschlossener Grundstücksfläche (CHF 153'300.00 /
13'139 m2) ergäben sich für eine Neuerschliessung äusserst
bescheidene Grundeigentümerbeiträge für die Abwassererschliessung.
2. Dagegen wurde Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. In seinem Entscheid vom 11. Juni 2018 zog das Gericht
namentlich Folgendes in Erwägung: Das Bundesgericht sei in früheren Entscheiden
zum Beitragsverfahren des Kantons Solothurn teilweise davon ausgegangen, dass
der Entscheid über die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung
einen Zwischenentscheid darstelle, weil das Beitragsverfahren erst durch die
definitive Beitragsverfügung abgeschlossen werde (vgl. Urteile 2D_81/2007 vom
4. Dezember 2007 E. 1.2.3; 1 P.649/2002 vom 23. April 2003 E. 1.2). Gleich habe
es in Bezug auf Akontozahlungen im Quartierplanverfahren nach dem Bau- und Planungsrecht
des Kantons Zürich entschieden und erst die definitive Kostenverteilung für
anfechtbar erklärt (BGE 115 la 315). Dagegen sei es in anderen Fällen
betreffend das Solothurner Beitragsverfahren ohne nähere Begründung davon
ausgegangen, dass der Entscheid über die Beitragspflicht bzw. provisorische
Beitragsberechnung einen anfechtbaren Endentscheid darstelle (vgl. Urteile
2C_619/2011 vom 19. April 2012; 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010; 2C_794/2008 vom
14. April 2009; 1P.604/2006 vom 29. Januar 2007; 1P.695/1998 vom. März 1999).
Ebenso habe es in Bezug auf andere Kantone entschieden, sofern die definitive
Kostenverteilung in der Folge durch eine blosse Rechenoperation habe vorgenommen
werden können (vgl. etwa Urteile 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.1;
1C_75/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.1; 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 1.2).
Schliesslich habe es das Einleitungsverfahren im Kanton Graubünden zur Erhebung
von Grundeigentümerbeiträgen als eigenständiges Verfahren und den
entsprechenden Entscheid als Endentscheid qualifiziert (BGE 110 la 134; Urteil
2C_434/2008 vom 3. März 2009 E. 1.3). In der neueren Praxis zu Art. 90 BGG habe
sich das Bundesgericht in BGE 135 II 310 zum zweistufigen Enteignungsverfahren
des Kantons Schwyz geäussert. Während auf der ersten Stufe der Bezirksrat über
Zulässigkeit und Umfang der Enteignung entscheide, habe die Schätzungskommission
auf der zweiten Stufe die Entschädigungssumme festgelegt. Das Bundesgericht habe
den Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung als Endentscheid eingestuft.
Ebenso habe es in BGE 140 II 25 den Beschluss über die Einleitung eines
amtlichen Quartierplanverfahrens als Endentscheid qualifiziert. Massgebend sei
in beiden Fällen gewesen, dass es sich jeweils um in sich abgeschlossene,
selbständige Verfahren gehandelt habe, in denen sich unterschiedliche
Rechtsfragen gestellt hätten und teilweise auch verschiedene Behörden zuständig
gewesen seien (vgl. auch BGE 135 11 30 E. 1.3.1 S. 33 f.; Urteil 1C_266/2012
vom 28. August 2012 E. 1.1).
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG sei gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil ersichtlich. Wohl lege der angefochtene Entscheid die Beitragspflicht
und die provisorische Beitragsberechnung fest und könne dies im
Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr infrage
gestellt werden (§ 18 Abs. 2 GBV/SO). Diese Einschränkung des Streitgegenstands
gelte indessen nur für das kantonale Verfahren. Der letztinstanzliche kantonale
Entscheid über die definitive Beitragsverfügung könne beim Bundesgericht
angefochten werden, wobei der vorliegende Zwischenentscheid nach Art. 93
Abs. 3 BGG mitangefochten werden könne. Somit könnten die Beschwerdeführer
mit der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung vor Bundesgericht
sowohl die Beitragspflicht wie auch die Berechnung infrage stellen. Ihnen drohe
folglich kein Rechtsverlust. Zusammenfassend lägen die Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG nicht vor. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
3.1 Am 2. August 2019 erhielten die
betroffenen Grundeigentümer von der Einwohnergemeinde W.___ die definitiven
Beitragsberechnungen mit den endgültigen Perimeterbeiträgen und Belastungen
betreffend die Schulstrasse, Strassenbau und Kanalisation. Gegen diese
definitiven Beitragsverfügungen wurden Einsprachen erhoben.
3.2 Im September 2020 wies die
Einwohnergemeinde W.___ die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Es wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecher hätten sämtliche Akten einsehen
können. Unbestrittenermassen könne die Beitragspflicht nicht mehr angefochten
werden. An der Beitragspflicht für Abwasser und den Strassenbau werde
festgehalten. Weiter sei der Beitragssatz betreffend Verkehr reduziert worden,
da es um eine Sanierung und nicht um eine Neuerstellung gehe. Die Kosten für
die Leitungsgräben seien detailliert ermittelt und abgezogen worden. In der
Strassenbaurechnung seien nur die auf den Strassenbau inkl.
Strassenentwässerung und Beleuchtung entfallenden Kosten einbezogen worden.
Bezüglich der Kanalisation handle es sich um eine Neuerschliessung, da erstmals
eine dem Gewässerschutzgesetz bzw. dem GEP entsprechende Entwässerung erstellt
worden sei. Im Übrigen seien die Grundstücke Nrn. 64, 917, 1270 und 1272 aus
der Beitragspflicht entlassen worden.
3.3 Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020
gegen die Einspracheentscheide und die Beitragsverfügungen gelangte der Vertreter
der Grundeigentümer an die Kantonale Schätzungskommission. Diese erwog
namentlich Folgendes:
Im konkreten Fall sei an sich
unbestritten, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2018
(VWBES.2017.108) die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung
festgelegt habe und dies im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gegen die
definitive Beitragsberechnung nicht mehr infrage gestellt werden könne. Diese
Einschränkung des Streitgegenstands gelte indessen nur für das kantonale
Verfahren. Die Bauabrechnung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht
ersichtlich, welche Kosten für die Werke abgezogen worden seien. Auch die
verbleibenden Kosten seien nichterkennbar. Ob der Anteil der Kosten für den
Strassenbau zu hoch sei, habe eine nachvollziehbare Abrechnung zu zeigen; ob
Kosten überwälzt worden seien, welche nicht zum Strassenbau gehören, müsse sich
weisen. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Die Sache sei an die
Gemeinde zurückzuweisen zu neuen Entscheiden im Sinne der Erwägungen bzw. zu
neuer Berechnung der Beiträge; dies könne nicht Sache der Schätzungskommission
sein. Das Dispositiv lautete:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Sache am 22. September 2021 zu neuen Entscheiden im Sinne der
Erwägungen an die Einwohnergemeinde W.___ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Dagegen liessen die Anwohner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Anträge lauteten:
1. Der
Entscheid der Schätzungskommission vom 22.9.2021 sei, soweit nicht der Aspekt
der teilweisen Gutheissung betroffen ist, aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei
stattdessen die Beschwerde vom 5.10.2020 (Begründungen vom 15.12.2020 /
11.6.2021) mit den bisher gestellten Rechtsbegehren, nämlich:
3.
Die
Einspracheentscheide vom 22.9.2020 seien vollumfänglich aufzuheben.
4.
Die
angefochtenen Beitragsverfügungen (Strassenbau und Abwasser) seien ersatzlos
aufzuheben. Es sei stattdessen festzustellen, dass die Anstösser der
Schulstrasse (die Grundeigentümer oder aber die Rechtsnachfolger der
Grundeigentümer) weder für die Strassensanierung noch für die Kosten der
Sanierung der Kanalisation Beiträge zu leisten haben.
5.
Eventualiter
sei eine neue Berechnung der Beiträge zu verfertigen. Dabei seien sowohl die
Grundeigentümer von Nrn. 926 und 67 aus der Abwasserrechnung zu entlassen. So
oder so seien sämtliche kostenrelevanten Aufwendungen, bezüglich derer mit Sicherheit
keine Beitragspflicht besteht (Kosten des Wasserleitungsgrabens, des Abwasser-
Kanalisationsleitungsgraben, des Stromleitungsgrabens, des Telephonleitungsgrabens,
Kosten der neuen Beleuchtung, Kosten des neuen Deckbelages und der Kosten der
Queranschlüsse) jeweils Grabentiefe, Grabenbreite bis Oberkante Deckbelag
auszuscheiden und für nicht perimeterpflichtig zu erklären.
6.
Es sei
festzustellen, dass die Gemeinde W.___ sich geweigert hat, vollständige
Akteneinsicht zu gewähren, eventualiter, dass keine Ausscheidung der Kosten wie
sub Ziffer 5 oben verlangt, stattgefunden hat.
7.
Unter o/e
Kostenfolge für beide Instanzen.
An den bisher gestellten Verfahrensanträgen,
nämlich
-
Den Einsprechern sei bekannt zu geben, dies präzise und
detailliert, welche Kos-tenbetreffnisse (oberwähnte Drittwerkeigentümer, Strom,
Abwasser etc. betreffend) bei den provisorischen / definitiven Berechnungen
(den angefochtenen Verfügungen) in Abzug gebracht wurden und aus welchen
Unterlagen dies ersichtlich ist, resp. wie die Abzüge berechnet und
berücksichtigt wurden (mit Belegangaben / Edition derselben).
-
Die Gemeinde habe bekannt zu geben, auf welcher Länge der
Schulstrasse die alte Kanalisationsleitung bereits eingebaut war.
-
Sämtliche Vorakten seien beizuziehen.
wird festgehalten.
5.1
Auf das Begehren, die
Einspracheentscheide seien aufzuheben, ist nicht einzugehen. Verfahren der
Verwaltungsrechtspflege kennen einen Devolutiveffekt: Mit dem Rechtsmittel geht
die Herrschaft über das Verfahren auf die Rechtsmittelinstanz über. Der
Beschwerdeentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung. Mit dem Instanzenzug
sind die kommunalen Entscheide längst obsolet geworden.
5.2
Derzeit existieren keine
Beitragsverfügungen. Die Sache wurde ja an die Gemeinde zurückgewiesen, um neu
zu entscheiden. Dass eine Beitragspflicht grundsätzlich besteht, hat das Verwaltungsgericht
bereits entscheiden (vgl. zum Ganzen: Kiener / Rütsche / Kuhn: Öffentliches
Verfahrensrecht, Zürich 2021, Rz 1286 ff.). Auch der Kreis der
Beitragspflichtigen wurde festgelegt. Seither hat sich weder am Sachverhalt
noch an der Rechtslage etwas geändert. Es handelt sich (im kantonalen
Verfahren) um eine abgeurteilte Sache («res iudicata»; Markus Müller: Bernische
Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 144). Dass das Bundesgericht in einer
Beschwerde gegen die definitiven Beitragsrechnungen darauf allenfalls
zurückkommen könnte, vermag daran (hier und jetzt) nichts zu ändern. Wie das
Bundesgericht entscheidet, wird sich weisen, sofern es abermals angerufen
werden sollte.
5.3
Eine neue Berechnung der Beiträge
wird nun erstellt. Das Urteil der Vorinstanz beinhaltet einen entsprechenden
Auftrag an die Gemeinde. Es besteht keine Veranlassung, heute schon (theoretisch) zu erklären, was
die Gemeinde dann nicht verrechnen dürfe. Es besteht auch keine Veranlassung,
Belege zur künftigen Berechnung zu edieren.
5.4
Ein Gesuch um Akteneinsicht ist vor
der Erstellung der Abrechnung an die Gemeinde zu richten. Allgemeine, pauschale
Auskunftsgesuche werden vielleicht aber nicht ausreichen, da die Akten
mittlerweile ein stattliches Ausmass erreicht haben dürften und kaum alle (jederzeit)
im Besitz der Gemeinde sind. Dass die erfahrene Gemeindepräsidentin sich einem
Einsichtsgesuch widersetzt, ist nicht anzunehmen. Allerdings werden sich die
Beschwerdeführer für die Einsicht voranmelden und reichlich Zeit nehmen müssen.
Die Gemeinde braucht die Akten übrigens nicht eigens aufzubereiten. Bei der
Akteneinsicht wird auch die Auskunft erhältlich zu machen sein, wie lang die
alte Kanalisation in der Schulstrasse war. Eine in der Vergangenheit liegende
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den kommenden
Verfahren geheilt werden können. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts
sein, jetzt Überlegungen zum Sachverhalt anzustellen, während die Sache bei der
Gemeinde liegt. Die Vorinstanz konnte die Abrechnung nicht anstelle der
Gemeinde vornehmen; eine Rückweisung war geboten. Dies, zumal die
Beschwerdeführer behaupten, man sei zu wenig detailliert vorgegangen.
Nebenbei sei Folgendes bemerkt: Die
Gemeinde hat dem Verwaltungsgericht eine Aktenzusammenstellung eingereicht. Von
den Beschwerdeführern hat sich niemand dafür interessiert, diese zur Einsicht
zu erhalten.
5.5
Die Beitragspflicht steht fest,
jedenfalls für das kantonale Verfahren. Darüber hinaus ist aber noch nichts
entscheiden. Ein Entscheid ist jetzt Sache der Gemeinde. Die Praxis verlangt
ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Beschwerde. Dies soll einerseits
verhindern, dass Rechtsmittelinstanzen theoretische Fragen behandeln aber auch
sicherstellen, dass eine Beschwerde tatsächlich zu einem Erfolg führt, dass der
rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Kiener et al., a.a.O., Rz
1446.
ff.). Im vorliegenden Fall ist kein aktuelles praktisches Interesse
ersichtlich; dies jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt. Damit fehlt eine
Legitimationsvoraussetzung.
6.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Nach § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) werden den Gemeinden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie haften
dafür solidarisch.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaad