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Entscheid

VWBES.2021.449

Beitragsverfahren Schulstrasse

1. Februar 2023Deutsch15 min

nach deren Abweisung am 22. Juni 2016 Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Februar 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, präsidierendes

Mitglied

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ (und sechs Mitbeteiligte)

alle vertreten

durch Rechtsanwalt und Notar

René

Borer,

4242

Laufen

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde

W.___,

Schulstrasse, vertreten durch Rechtsanwalt

Roland

Müller,

notavis gmbh,

4143

Dornach

Beschwerdegegnerin

betreffend Beitragsverfahren

Schulstrasse

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Dem Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 15. Juni 2018 (VWBES.2017.108) lässt sich namentlich Folgendes entnehmen:

Die Einwohnergemeinde W.___ hatte im

Juli 2011 den Beitragsplan und die Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse

(Verkehr und Kanalisation)» öffentlich aufgelegt und den Grundeigentümern

detailliert die voraussichtlichen Betreffnisse von CHF 32.26 pro Quadratmeter

für den Strassenbau und von CHF 27.77 für die Kanalisation mitgeteilt.

Rechtsanwalt René Borer hatte für sich

und weitere 21 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Einsprache erhoben, die

der Gemeinderat grösstenteils abgewiesen hatte. Die Kantonale

Schätzungskommission hatte in der Folge im Jahr 2014 eine Beschwerde der

Grundeigentümer teilweise gutgeheissen, die Angelegenheit an die Gemeinde

zurückgewiesen und diese verpflichtet, die Beitragsberechnungen in dem Sinn

anzupassen, als die Werkleitungsgräben für Drittwerke von den Strassenbaukosten

auszuscheiden seien.

Mit Urteil vom 8. September 2015 hatte

das Verwaltungsgericht die Beschwerden von zwei Grundeigentümern gutgeheissen

und sie von der Beitragspflicht befreit, weil ihre Grundstücke bereits

vollständig von der früher erstellten Ausbauetappe der Schulstrasse erschlossen

waren. Die weiteren Beschwerden sowie die Beschwerde der Gemeinde hatte das

Gericht teilweise gutgeheissen und die Gemeinde angewiesen, die Beiträge an die

unterdessen längst erstellten Erschliessungswerke neu zu berechnen. Im Übrigen

hatte es die Beschwerden abgewiesen und insbesondere die Beitragspflicht im

Grundsatz bestätigt (Verfahren VWBES.2014.264). Auf eine Beschwerde gegen

diesen Entscheid war das Bundesgericht nicht eingetreten, weil es sich seines

Erachtens um einen Zwischenentscheid handelte (Urteil vom 21. Oktober

2015).

1.2 Vom 8. Januar 2016 bis 6. Februar

2016 legte die Einwohnergemeinde W.___ den neuen Beitragsplan und die neue

Beitragsberechnung «Ausbau Schulstrasse (Verkehr und Kanalisation)» öffentlich

auf. Das Beitragsgebiet wurde entsprechend den Anweisungen im ersten Urteil des

Verwaltungsgerichts angepasst und der Bei­tragssatz der Beitragspflichtigen um

23 % gekürzt. Für die Strasse ergaben sich voraussichtliche Betreffnisse von

CHF 31.94 pro Quadratmeter massgebender Beitragsfläche, für die Kanalisation

CHF 44.59.

René Borer erhob für sich und acht

Eigentümerinnen und Eigentümer von weiteren Grundstücken erneut Einsprache und

nach deren Abweisung am 22. Juni 2016 Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission

mit dem Hauptantrag, die Beitragspflicht sei ersatzlos vollumfänglich

aufzuheben.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 schrieb

die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde von (…) wegen weggefallener

Zahlungspflicht ab wies die übrigen Beschwerden ab und auferlegte die

Verfahrenskosten den Beschwerdeführern anteilsmässig.

1.3 Gegen dieses Urteil erhob

Rechtsanwalt René Borer für sich und die noch beteiligten Grundeigentümer im März

2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil der

Schätzungskommission wie auch der Einspracheentscheid der Gemeinde seien vollumfänglich

aufzuheben, die angefochtenen Beitragsverfügungen seien ersatzlos aufzuheben,

und es sei stattdessen festzustellen, dass die Anstösser der Schulstrasse

(Grundeigentümer oder deren Rechtsnachfolger) weder für die Strassensanierung

noch für die Kosten der Sanierung der Kanalisation Beiträge zu leisten hätten.

Eventuell sei das Projekt neu zu überarbeiten, und der Kreis der

beitragspflichtigen Grundeigentümer/Rechtsnachfolger sei neu zu erfassen und

die Beitragsberechnung neu zu verfertigen, wobei sämtliche kostenrelevanten

Aufwendungen bezüglich derer mit Sicherheit keine Beitragspflicht bestehe,

auszuscheiden und für nicht perimeterpflichtig zu erklären seien.

1.4 Das Verwaltungsgericht stellte nun namentlich

die folgenden Erwägungen an und ging von folgendem Sachverhalt aus: Die

Gemeinde habe die Erschliessung Schulstrasse in mehreren Etappen zwischen etwa

dem Jahr 2000 und dem Jahr 2012 vollständig neu erstellt. Es sei am Ort und in

der Linienführung der bisherigen alten Schulstrasse, eines überteerten

ehemaligen Feldweges, eine neue, den heutigen Normen und Anforderungen gerechte

Strasse mit der notwendigen Entwässerung und Beleuchtung entstanden. Daneben seien

im Strassentrassee die schon seit der ersten Kanalisationsplanung vorgesehene

öffentliche Kanalisation und eine neue Wasserleitung gebaut, zudem die

notwendigen weiteren Leitungen (Elektrizität, Telekommunikation) verlegt worden.

Nach ständiger Praxis im Kanton Solothurn

stelle dies eben einen beitragspflichtigen Strassenausbau dar (SOG 2013 Nr. 33,

so schon SOG 1988 Nr. 25). Die durch die Schulstrasse erschlossenen Grundstücke

bzw. deren Eigentümer würden nun erstmals über eine normgerechte

Erschliessungsstrasse verfügen, welche der Planung der Gemeinde und den

heutigen Anforderungen an eine strassenmässige Erschliessung genüge und auch

von schweren Fahrzeugen wie Lastwagen, Bussen oder Baufahrzeugen problemlos und

ohne, dass mit Schäden zu rechnen sei, befahren werden könne. Die Entwässerung sei

nun so gelöst, dass auch die talseitig gelegenen Grundstücke kein

Strassenwasser mehr aufzunehmen hätten (wie bei der früheren Entwässerung über

die Schulter) und keine Pfützen entstünden, die im Winter vereisen könnten, und

die ganze Strasse sei ohne dunkle Zwischenabschnitte genügend ausgeleuchtet,

was insbesondere für Fussgänger und Zweiradfahrer Vorteile biete.

Der Gemeinderat habe eine Reduktion des

Beitragssatzes von 60 % auf 46.2 % bzw. eine Erhöhung des Gemeindeanteils von

40 % auf 53.8 % beschlossen. Er halte sich damit im Bereich, den das Gericht in

seiner Praxis als zulässige Bandbreite für die zwingend vorzunehmende Reduktion

bei einem vergleichbaren Strassenausbau erklärt habe.

Nach der gültigen aktuellen Abwassererschliessungsplanung

der Gemeinde (GEP, genehmigt mit RRB Nr. 1680 vom 16. September 2003) sei in

der Schulstrasse eine neue Kanalisationsleitung mit einem Kaliber von 300 mm zu

erstellen; dies als erstmalige Erschliessung. Diese Leitung nehme auch die

Abwässer der Leitung (von 250 mm) im Kleinfeldweg auf und führe sie in die

Hauptleitung entlang des Bachs (mit einem Kaliber von 700 mm). Die bereits

bestehenden Gebäude in diesem Gebiet seien, wie sich aus dem Plan ergebe, mit

Privat- bzw. Hausanschlussleitungen über fremde Grundstücke in bereits früher

bestehende andernorts liegende Kanalisationsleitungen entwässert worden, welche

der Entwässerung anderer Einzugsgebiete gedient hätten. Die bestehenden

Leitungen, auch die Teilstücke im Bereich der Schulstrasse, seien im GEP-Plan

nicht als bestehende öffentliche Kanalisationsleitungen dargestellt. Es handle

es sich nach der Planung rechtlich um die erstmalige abwassermässige

Erschliessung dieses Gebiets, auch wenn einzelne Gebäude schon seit Jahrzehnten

bestünden und über einen Abwasseranschluss verfügen würden. Es sei seit

Jahrzehnten klar, dass die abwassermässige Erschliessung bis vor der

Realisierung der Kanalisation in der Schulstrasse nur provisorisch gelöst gewesen

sei. Mit einem voraussichtlichen Betrag von durchschnittlich etwa CHF 11.65 pro

Quadratmeter effektiv erschlossener Grundstücksfläche (CHF 153'300.00 /

13'139 m2) ergäben sich für eine Neuerschliessung äusserst

bescheidene Grundeigentümerbeiträge für die Abwassererschliessung.

2. Dagegen wurde Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben. In seinem Entscheid vom 11. Juni 2018 zog das Gericht

namentlich Folgendes in Erwägung: Das Bundesgericht sei in früheren Entscheiden

zum Beitragsverfahren des Kantons Solothurn teilweise davon ausgegangen, dass

der Entscheid über die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung

einen Zwischenentscheid darstelle, weil das Beitragsverfahren erst durch die

definitive Beitragsverfügung abgeschlossen werde (vgl. Urteile 2D_81/2007 vom

4. Dezember 2007 E. 1.2.3; 1 P.649/2002 vom 23. April 2003 E. 1.2). Gleich habe

es in Bezug auf Akontozahlungen im Quartierplanverfahren nach dem Bau- und Planungsrecht

des Kantons Zürich entschieden und erst die definitive Kostenverteilung für

anfechtbar erklärt (BGE 115 la 315). Dagegen sei es in anderen Fällen

betreffend das Solothurner Beitragsverfahren ohne nähere Begründung davon

ausgegangen, dass der Entscheid über die Beitragspflicht bzw. provisorische

Beitragsberechnung einen anfechtbaren Endentscheid darstelle (vgl. Urteile

2C_619/2011 vom 19. April 2012; 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010; 2C_794/2008 vom

14. April 2009; 1P.604/2006 vom 29. Januar 2007; 1P.695/1998 vom. März 1999).

Ebenso habe es in Bezug auf andere Kantone entschieden, sofern die definitive

Kostenverteilung in der Folge durch eine blosse Rechenoperation habe vorgenommen

werden können (vgl. etwa Urteile 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.1;

1C_75/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.1; 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 1.2).

Schliesslich habe es das Einleitungsverfahren im Kanton Graubünden zur Erhebung

von Grundeigentümerbeiträgen als eigenständiges Verfahren und den

entsprechenden Entscheid als Endentscheid qualifiziert (BGE 110 la 134; Urteil

2C_434/2008 vom 3. März 2009 E. 1.3). In der neueren Praxis zu Art. 90 BGG habe

sich das Bundesgericht in BGE 135 II 310 zum zweistufigen Enteignungsverfahren

des Kantons Schwyz geäussert. Während auf der ersten Stufe der Bezirksrat über

Zulässigkeit und Umfang der Enteignung entscheide, habe die Schät­zungskommission

auf der zweiten Stufe die Entschädigungssumme festgelegt. Das Bundesgericht habe

den Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung als Endentscheid eingestuft.

Ebenso habe es in BGE 140 II 25 den Beschluss über die Einleitung eines

amtlichen Quartierplanverfahrens als Endentscheid qualifiziert. Massgebend sei

in beiden Fällen gewesen, dass es sich jeweils um in sich abgeschlossene,

selbständige Verfahren gehandelt habe, in denen sich unterschiedliche

Rechtsfragen gestellt hätten und teilweise auch verschiedene Behörden zuständig

gewesen seien (vgl. auch BGE 135 11 30 E. 1.3.1 S. 33 f.; Urteil 1C_266/2012

vom 28. August 2012 E. 1.1).

Nach Art. 93 Abs. 1 BGG sei gegen

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn

sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall kein nicht wieder gutzumachender

Nachteil ersichtlich. Wohl lege der angefochtene Entscheid die Beitragspflicht

und die provisorische Beitragsberechnung fest und könne dies im

Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr infrage

gestellt werden (§ 18 Abs. 2 GBV/SO). Diese Einschränkung des Streitgegenstands

gelte indessen nur für das kantonale Verfahren. Der letztinstanzliche kantonale

Entscheid über die definitive Beitragsverfügung könne beim Bundesgericht

angefochten werden, wobei der vorliegende Zwischenentscheid nach Art. 93

Abs. 3 BGG mitangefochten werden könne. Somit könnten die Beschwerdeführer

mit der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung vor Bundesgericht

sowohl die Beitragspflicht wie auch die Berechnung infrage stellen. Ihnen drohe

folglich kein Rechtsverlust. Zusammenfassend lägen die Voraussetzungen von Art.

93 Abs. 1 BGG nicht vor. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

3.1 Am 2. August 2019 erhielten die

betroffenen Grundeigentümer von der Einwohnergemeinde W.___ die definitiven

Beitragsberechnungen mit den endgültigen Perimeterbeiträgen und Belastungen

betreffend die Schulstrasse, Strassenbau und Kanalisation. Gegen diese

definitiven Beitragsverfügungen wurden Einsprachen erhoben.

3.2 Im September 2020 wies die

Einwohnergemeinde W.___ die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Es wurde

im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecher hätten sämtliche Akten einsehen

können. Unbestrittenermassen könne die Beitragspflicht nicht mehr angefochten

werden. An der Beitragspflicht für Abwasser und den Strassenbau werde

festgehalten. Weiter sei der Beitragssatz betreffend Verkehr reduziert worden,

da es um eine Sanierung und nicht um eine Neuerstellung gehe. Die Kosten für

die Leitungsgräben seien detailliert ermittelt und abgezogen worden. In der

Strassenbaurechnung seien nur die auf den Strassenbau inkl.

Strassenentwässerung und Beleuchtung entfallenden Kosten einbezogen worden.

Bezüglich der Kanalisation handle es sich um eine Neuerschliessung, da erstmals

eine dem Gewässerschutzgesetz bzw. dem GEP entsprechende Entwässerung erstellt

worden sei. Im Übrigen seien die Grundstücke Nrn. 64, 917, 1270 und 1272 aus

der Beitragspflicht entlassen worden.

3.3 Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020

gegen die Einspracheentscheide und die Beitragsverfügungen gelangte der Vertreter

der Grundeigentümer an die Kantonale Schätzungskommission. Diese erwog

namentlich Folgendes:

Im konkreten Fall sei an sich

unbestritten, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2018

(VWBES.2017.108) die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung

festgelegt habe und dies im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gegen die

definitive Beitragsberechnung nicht mehr infrage gestellt werden könne. Diese

Einschränkung des Streitgegenstands gelte indessen nur für das kantonale

Verfahren. Die Bauabrechnung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht

ersichtlich, welche Kosten für die Werke abgezogen worden seien. Auch die

verbleibenden Kosten seien nichterkennbar. Ob der Anteil der Kosten für den

Strassenbau zu hoch sei, habe eine nachvollziehbare Abrechnung zu zeigen; ob

Kosten überwälzt worden seien, welche nicht zum Strassenbau gehören, müsse sich

weisen. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Die Sache sei an die

Gemeinde zurückzuweisen zu neuen Entscheiden im Sinne der Erwägungen bzw. zu

neuer Berechnung der Beiträge; dies könne nicht Sache der Schätzungskommission

sein. Das Dispositiv lautete:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Sache am 22. September 2021 zu neuen Entscheiden im Sinne der

Erwägungen an die Einwohnergemeinde W.___ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Dagegen liessen die Anwohner

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Anträge lauteten:

1. Der

Entscheid der Schätzungskommission vom 22.9.2021 sei, soweit nicht der As­pekt

der teilweisen Gutheissung betroffen ist, aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es sei

stattdessen die Beschwerde vom 5.10.2020 (Begründungen vom 15.12.2020 /

11.6.2021) mit den bisher gestellten Rechtsbegehren, nämlich:

3.

Die

Einspracheentscheide vom 22.9.2020 seien vollumfänglich aufzuheben.

4.

Die

angefochtenen Beitragsverfügungen (Strassenbau und Abwasser) seien ersatzlos

aufzuheben. Es sei stattdessen festzustellen, dass die Anstösser der

Schulstrasse (die Grundeigentümer oder aber die Rechtsnachfolger der

Grundeigentümer) weder für die Strassensanierung noch für die Kosten der

Sanierung der Kanalisation Beiträge zu leisten haben.

5.

Eventualiter

sei eine neue Berechnung der Beiträge zu verfertigen. Dabei seien sowohl die

Grundeigentümer von Nrn. 926 und 67 aus der Abwasserrechnung zu entlassen. So

oder so seien sämtliche kostenrelevanten Aufwendungen, bezüglich derer mit Sicherheit

keine Beitragspflicht besteht (Kosten des Wasserleitungsgrabens, des Abwasser-

Kanalisationsleitungsgraben, des Stromleitungsgrabens, des Telephonleitungsgrabens,

Kosten der neuen Beleuchtung, Kosten des neuen Deckbelages und der Kosten der

Queranschlüsse) jeweils Grabentiefe, Grabenbreite bis Oberkante Deckbelag

auszuscheiden und für nicht perimeterpflichtig zu erklären.

6.

Es sei

festzustellen, dass die Gemeinde W.___ sich geweigert hat, vollständige

Akteneinsicht zu gewähren, eventualiter, dass keine Ausscheidung der Kosten wie

sub Ziffer 5 oben verlangt, stattgefunden hat.

7.

Unter o/e

Kostenfolge für beide Instanzen.

An den bisher gestellten Verfahrensanträgen,

nämlich

-

Den Einsprechern sei bekannt zu geben, dies präzise und

detailliert, welche Kos-tenbetreffnisse (oberwähnte Drittwerkeigentümer, Strom,

Abwasser etc. betref­fend) bei den provisorischen / definitiven Berechnungen

(den angefochtenen Ver­fügungen) in Abzug gebracht wurden und aus welchen

Unterlagen dies ersichtlich ist, resp. wie die Abzüge berechnet und

berücksichtigt wurden (mit Belegangaben / Edition derselben).

-

Die Gemeinde habe bekannt zu geben, auf welcher Länge der

Schulstrasse die alte Kanalisationsleitung bereits eingebaut war.

-

Sämtliche Vorakten seien beizuziehen.

wird festgehalten.

5.1

Auf das Begehren, die

Einspracheentscheide seien aufzuheben, ist nicht einzugehen. Verfahren der

Verwaltungsrechtspflege kennen einen Devolutiveffekt: Mit dem Rechtsmittel geht

die Herrschaft über das Verfahren auf die Rechtsmittel­instanz über. Der

Beschwerdeentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung. Mit dem Instanzenzug

sind die kommunalen Entscheide längst obsolet geworden.

5.2

Derzeit existieren keine

Beitragsverfügungen. Die Sache wurde ja an die Gemeinde zurückgewiesen, um neu

zu entscheiden. Dass eine Beitragspflicht grundsätzlich besteht, hat das Verwaltungsgericht

bereits entscheiden (vgl. zum Ganzen: Kiener / Rütsche / Kuhn: Öffentliches

Verfahrensrecht, Zürich 2021, Rz 1286 ff.). Auch der Kreis der

Beitragspflichtigen wurde festgelegt. Seither hat sich weder am Sachverhalt

noch an der Rechtslage etwas geändert. Es handelt sich (im kantonalen

Verfahren) um eine abgeurteilte Sache («res iudicata»; Markus Müller: Bernische

Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 144). Dass das Bundesgericht in einer

Beschwerde gegen die definitiven Beitragsrechnungen darauf allenfalls

zurückkommen könnte, vermag daran (hier und jetzt) nichts zu ändern. Wie das

Bundesgericht entscheidet, wird sich weisen, sofern es abermals angerufen

werden sollte.

5.3

Eine neue Berechnung der Beiträge

wird nun erstellt. Das Urteil der Vorinstanz beinhaltet einen entsprechenden

Auftrag an die Gemeinde. Es besteht keine Veranlassung, heute schon (theoretisch) zu erklären, was

die Gemeinde dann nicht verrechnen dürfe. Es besteht auch keine Veranlassung,

Belege zur künftigen Berechnung zu edieren.

5.4

Ein Gesuch um Akteneinsicht ist vor

der Erstellung der Abrechnung an die Gemeinde zu richten. Allgemeine, pauschale

Auskunftsgesuche werden vielleicht aber nicht ausreichen, da die Akten

mittlerweile ein stattliches Ausmass erreicht haben dürften und kaum alle (jederzeit)

im Besitz der Gemeinde sind. Dass die erfahrene Gemeindepräsidentin sich einem

Einsichtsgesuch widersetzt, ist nicht anzunehmen. Allerdings werden sich die

Beschwerdeführer für die Einsicht voranmelden und reichlich Zeit nehmen müssen.

Die Gemeinde braucht die Akten übrigens nicht eigens aufzubereiten. Bei der

Akteneinsicht wird auch die Auskunft erhältlich zu machen sein, wie lang die

alte Kanalisation in der Schulstrasse war. Eine in der Vergangenheit liegende

allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den kommenden

Verfahren geheilt werden können. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts

sein, jetzt Überlegungen zum Sachverhalt anzustellen, während die Sache bei der

Gemeinde liegt. Die Vorinstanz konnte die Abrechnung nicht anstelle der

Gemeinde vornehmen; eine Rückweisung war geboten. Dies, zumal die

Beschwerdeführer behaupten, man sei zu wenig detailliert vorgegangen.

Nebenbei sei Folgendes bemerkt: Die

Gemeinde hat dem Verwaltungsgericht eine Aktenzusammenstellung eingereicht. Von

den Beschwerdeführern hat sich niemand dafür interessiert, diese zur Einsicht

zu erhalten.

5.5

Die Beitragspflicht steht fest,

jedenfalls für das kantonale Verfahren. Darüber hinaus ist aber noch nichts

entscheiden. Ein Entscheid ist jetzt Sache der Gemeinde. Die Praxis verlangt

ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Beschwerde. Dies soll einerseits

verhindern, dass Rechtsmittelinstanzen theoretische Fragen behandeln aber auch

sicherstellen, dass eine Beschwerde tatsächlich zu einem Erfolg führt, dass der

rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Kiener et al., a.a.O., Rz

1446.

ff.). Im vorliegenden Fall ist kein aktuelles praktisches Interesse

ersichtlich; dies jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt. Damit fehlt eine

Legitimationsvoraussetzung.

6.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Nach § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11) werden den Gemeinden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie haften

dafür solidarisch.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaad